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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 2 U 16/02 (1)
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 839
GG Art. 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

2 U 16/02

Anlage zum Protokoll vom 04.10.2005

verkündet am 04.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2005 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... sowie den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Januar 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 4 O 4/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 321.000 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. Februar 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 556.924,68 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Kläger machen Amtshaftungsansprüche wegen einer unzureichenden Auskunft geltend, die die Beklagte im Vorfeld einer durch den Verfügungsberechtigten veranlassten Belastung eines von den Klägern nach dem Vermögensgesetz beanspruchten und später an sie zurückgeführten Grundstücks durch eine Grundschuld erteilt hat.

Eigentümer des in P..., ...straße gelegenen Grundstücks, seinerzeitige Katasterbezeichnung Gemarkung N..., Kartenblatt 3, Flächenabschnitte 92/1, 95/4, 95/1 und 162/4 in einer Gesamtgröße von 4.357 m², früher eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts P... von B..., Band 19, Bl. 419, heute Blatt 8207, war Herr C... E... (im Folgenden: "Erblasser"). Das Grundstück führte nachfolgend die Katasterbezeichnung Flurstück 198 der Flur 10 von B..., heute Flurstück 212/4. Der Erblasser wurde im Jahre 1954 in der DDR wegen angeblicher Wirtschaftsverbrechen verurteilt. Zugleich wurde die Einziehung seines gesamten Vermögens angeordnet. Das Grundstück wurde daraufhin in Volkseigentum überführt und mit Rechtsträgernachweis vom 3. Dezember 1954 in die Rechtsträgerschaft des VEB G... P... überführt. Im Jahre 1968 wurde die Rechtsträgerschaft an den VEB C... P... übertragen. Dieser errichtete auf dem Grundstück im Jahre 1970 ein Bürogebäude. Der Erblasser verstarb im Jahre 1979 und wurde durch seine Ehefrau E... E... sowie die gemeinsamen Kinder, die Klägerin zu 1) sowie Frau C... R..., geb. E... (nachfolgend: "Zedentin"), beerbt. Die Ehefrau des Erblassers verstarb im Jahr 1988 und wurde durch ihre beiden Kinder beerbt. Nach der Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR beantragte die Klägerin zugleich für ihre Schwester beim Magistrat der Beklagten die Kassation des Urteils gegen ihren Vater und begehrte eine Entschädigung für das Grundstück ...straße ... entsprechend der "Regelung offener Vermögensfragen". Eine Rückgabe des Grundstücks sei wegen der Bebauung durch den damaligen VEB C... nicht möglich (Bl. 1 der Beiakte). Hierauf fertigte die Beklagte eine Eingangsbestätigung für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (Bl. 6 d. BA). Nach Umwandlung des vormaligen VEB C... P... in die P... C...gesellschaft mbH (im Folgenden: "Verfügungsberechtigte") fragte diese mit Schreiben vom 11. Februar 1991 bei der Beklagten unter Angabe verschiedener Flurstücksnummer, so auch der Flurstücksnummer 198, an, ob hinsichtlich des Grundstücks ...straße ... Anträge auf Rückübertragung im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vorlägen (Bl. 138 d. BA). Daraufhin teilte die Beklagte durch Schreiben vom 5. März 1991 mit, es lägen zu den von der Verfügungsberechtigten aufgeführten Grundstücken keine vermögensrechtlichen Ansprüche vor (Bl. 150 d. A./ Bl. 137 d. BA). Durch Schreiben vom 19. Januar 1991 wandte sich die Klägerin an den Landrat des Landkreises P... und nahm Bezug auf ihren am 16. September 1990 gestellten Antrag, das Urteil gegen ihren Vater aufzuheben und das im gleichen Zusammenhang eingezogene Vermögen an ihre Schwester und sie als Erben zurückzugeben (Bl. 9 d. BA). Dieses Schreiben ging der Beklagten am 7. März 1991 zu. Am 21. Juni 1991 wurde die Verfügungsberechtigte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 18. Juli 1991 schloss die Treuhandanstalt B... als alleinige Anteilsinhaberin an der Verfügungsberechtigten einen Anteilskaufvertrag mit der F... I... GmbH. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1992 nahm die Klägerin erneut Bezug auf ihr Schreiben vom 16. September 1990. Sie führte hierzu aus: "In Verkennung der Situation haben wir 1990 nur eine Entschädigung beantragt, aber wir wollen selbstverständlich die Rückführung des Grundstücks beantragen." Aufgrund einer Bewilligung vom 8. Oktober 1991 wurde am 29. Juli 1992 in Abteilung III des Grundbuchs zu Lasten von sechs auf Bl. 4213 des Grundbuchs von B... verzeichneten Grundstücken und so auch zu Lasten des Flurstücks 198 zugunsten des Bankhauses L... und Co. eine Grundschuld über 8.122.000,00 DM nebst 18 v. H. Jahreszinsen eingetragen. Aufgrund einer Bewilligung vom 12. August 1992 wurde in gleicher Weise am 20. Januar 1993 eine Grundschuld über 4.878.000,00 DM in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Die Grundschulden wurden nachfolgend an die ...bank e. G. B... abgetreten. Durch Bescheid vom 2. Mai 1996 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Beklagten das Grundstück ...straße ... an die Kläger zurück. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch der Verfügungsberechtigten wurde durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. Januar 1998 zurückgewiesen. Der Restitutionsbescheid ist seit dem 23. Februar 1998 bestandskräftig. Nachdem bereits am 31. Mai 1997 die Liquidation der Verfügungsberechtigten beschlossen worden war, wurde nachfolgend das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Am 29. März 2001 wurden die Belastungen des Grundstücks ...straße ... neu geordnet. Danach besteht nach Aufteilung der ersten Grundschuld über 8.122.000 DM eine Grundschuld unter der lfd. Nr. 1 a in Höhe von 1.089.250,00 DM der Bankaktiengesellschaft H... (Bl. 177 f. d. A.).

Die Kläger haben behauptet, Frau C... R... habe ihren Restitutionsanspruch an den Kläger abgetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, das streitgegenständliche Grundstück aus der Mithaftung für die Grundschulden herauszulösen. Die Beklagte habe es vorwerfbar unterlassen, die Verfügungsberechtigte über das Bestehen von Rückübertragungsansprüchen zu unterrichten. Sie haben angegeben, schädigende Belastungen wären bei der gebotenen Unterrichtung unterblieben. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, anderweitige Ersatzmöglichkeiten bestünden nicht. Hierzu haben sie behauptet, im Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die Verfügungsberechtigte bestehe Masseunzulänglichkeit. Es sei ihnen daher nicht zumutbar, Ansprüche gegen die Masse durchzusetzen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

a) den Teil der auf dem Grundstück ...straße ... in P..., Flur 10, Flurstück 198, Größe 4.357 m², verzeichnet im Grundbuch von B..., Blatt 4213 (alt: Band 19, Blatt 419, Bestandsblatt 3731), lastenden, in Abt. III als Nr. 1 eingetragenen Gesamtgrundschuld mit einer Hauptforderung von 8.122.000,00 DM nebst 18 v.H. Jahreszinsen zur Löschung zu bringen;

hilfsweise:

b) den Klägern eine auf den Teil der auf dem Grundstück ...straße ... in P..., Flur 10, Flurstück 198, Größe 4.357 m², verzeichnet im Grundbuch von B..., Blatt 4213 (alt: Band 19, Blatt 419, Bestandsblatt 3731), lastenden, in Abt. III als Nr. 1 eingetragenen Gesamtgrundschuld mit einer Hauptforderung von 8.122.000,00 DM nebst 18 v.H. Jahreszinsen bezogene Löschungsbewilligung der ...bank e.G., B..., beizubringen und an die Kläger die für die grundbuchliche Löschung des entsprechenden Teils der Gesamtgrundschuld erforderlichen Kosten zu zahlen;

2.

die dem in Ziffer 1. a) genannten Teil der Gesamtgrundschuld zu Grunde liegende Hauptforderung der Gläubigerin und etwaige Verpflichtungen, die sich aus den Erklärungen im Zusammenhang mit der Bestellung der vorbezeichneten Grundschuld ergeben und gem. § 16 VermG auf die Kläger übergegangen sind, abzulösen und die Kläger von jeglicher Verpflichtung aus dieser Grundschuld freizustellen;

3.

a) den Teil der auf dem Grundstück ...straße ... in P..., Flur 10, Flurstück 198, Größe 4.357 m², verzeichnet im Grundbuch von B..., Blatt 4213 (alt: Band 19, Blatt 419, Bestandsblatt 3731), lastenden, in Abt. III als Nr. 2 eingetragenen Gesamtgrundschuld mit einer Hauptforderung von 4.787.000,00 DM nebst 18 v.H. Jahreszinsen zur Löschung zu bringen;

hilfsweise:

b) den Klägern eine auf den Teil der auf dem Grundstück ...straße ... in P..., Flur 10, Flurstück 198, Größe 4.357 m², verzeichnet im Grundbuch von B..., Blatt 4213 (alt: Band 19, Blatt 419, Bestandsblatt 3731), lastenden, in Abt. III als Nr. 2 eingetragenen Gesamtgrundschuld mit einer Hauptforderung von 4.787.000,00 DM nebst 18 v.H. Jahreszinsen bezogene Löschungsbewilligung der ...bank e.G., B..., beizubringen

und an die Kläger die für die grundbuchliche Löschung des entsprechenden Teils der Gesamtgrundschuld erforderlichen Kosten zu zahlen;

4. die dem in Ziffer 3 a) genannten Teil der Gesamtgrundschuld zu Grunde liegende Hauptforderung der Gläubigerin und etwaige Verpflichtungen, die sich aus den Erklärungen im Zusammenhang mit der Bestellung der vorbezeichneten Grundschuld ergeben und gem. § 16 VermG auf die Kläger übergegangen sind, abzulösen und die Kläger von jeglicher Verpflichtung aus dieser Grundschuld freizustellen;

hilfsweise:

5. an die Kläger zur Ablösung der Gesamtgrundpfandrechte in Abt. III Nr. 1 und Nr. 2, Blatt 8207 ON 2, Flur 10, Flurstück 198 (...straße ...) sowie dieser zu Grunde liegenden Hauptforderung in Höhe von 1.089.250,00 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 27.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) bestritten. Ferner hat sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihren Mitarbeitern seien keine Amtspflichtverletzungen vorzuwerfen. Die schädigenden Handlungen in Gestalt der Bewilligung der Grundschulden seien erst geraume Zeit nach der Auskunft vom 5. März 1991 vorgenommen worden. Der Verfügungsberechtigten habe es oblegen, sich unmittelbar vor der Vornahme der Belastungen über das Vorliegen vermögensrechtlicher Ansprüche zu vergewissern. Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, den Klägern stehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen die C...gesellschaft bzw. ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu. Sie hat schließlich die Auffassung vertreten, der Amtshaftungsanspruch richte sich nur auf Zahlung und nicht auf Ablösung von Grundpfandrechten.

Das Landgericht hat die Beklagte auf den Hilfsantrag zu Ziffer 5 verurteilt, an die Kläger zur Ablösung des Gesamtgrundpfandrechts 1.089.250,00 DM (556.924,68 €) nebst 18 % Zinsen seit dem 27.12.1999 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Miteigentümer des Grundstücks aktiv legitimiert. Die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs sei durch Vorlage der Abtretungsvereinbarung vom 20. September 1994 belegt. Der Anspruch der Kläger sei nicht verjährt. Der Kommunale Schadensausgleich habe für die Beklagte bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Klage sei rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt eingereicht worden. Den Klägern stehe ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese am 5. März 1991 pflichtwidrig eine falsche Auskunft erteilt habe. Durch die Eingangsbestätigung vom 8. November 1990 sei nachgewiesen, dass die Beklagte bereits das Schreiben der Klägerin vom 16. September 1990 als Rückübertragungsanspruch angesehen habe. Die unter dem 5. März 1991 erteilte Negativauskunft sei mithin falsch gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte die ihr obliegende Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 VermG verletzt. Den Klägern sei aufgrund der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Es sei davon auszugehen, dass die Verfügungsberechtigte von der Veräußerung des Grundstücks bei zutreffender Unterrichtung durch die Beklagte abgesehen hätte. Es sei dann auch von Belastungen des Grundstücks abgesehen worden. Ein Ersatzanspruch der Kläger sei auch nicht wegen des Bestehens anderweitiger Ersatzmöglichkeiten ausgeschlossen. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen die in der Gesamtvollstreckung befindliche Verfügungsberechtigte sei unzumutbar. Auch bestehe kein Regressanspruch gegen den anwaltlichen Vertreter. Selbst wenn die Kläger bereits im Februar 1996 Kenntnis von den Grundschulden gehabt hätten, so hätten sie zumindest den Abschluss des Rückübertragungsverfahrens und mithin die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides abwarten müssen, um für einen Ersatzanspruch gegen die Verfügungsberechtigte aktiv legitimiert zu sein. Nach dem Gutachten des Gesamtvollstreckungsverwalters sei davon auszugehen, dass die Verfügungsberechtigte auch schon 1996 erheblich verschuldet gewesen sei. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch gemäß § 16 Abs. 10 VermG bestehe. Die Beklagte sei verpflichtet, den Grundschuldbetrag in Höhe von 1.089.250,00 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen an die Kläger zu leisten. Demgegenüber seien die Klageanträge zu 1. bis 4. unbegründet. Ein Löschungsanspruch könne nicht gegen die Beklagte, sondern nur gegen den Grundschuldgläubiger geltend gemacht werden. Eine Haftung für die Hauptforderung bestehe nicht. Der Zinsanspruch in Höhe von 18 % ergebe sich aus der bewilligten Verzinsung des Grundpfandrechts.

Gegen dieses, ihr am 4. Februar 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 1. März 2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Juli 2002 durch an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Senat hat durch am 28. Oktober 2003 verkündetes Urteil das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, da die Kläger eine vor Klageerhebung bestehende anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hätten. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof durch am 17. Juni 2004 verkündetes Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Auskunft vom 5. März 1991 sei nicht pflichtwidrig gewesen. Erst durch das Schreiben vom 3. Oktober 1992 sei ein Antrag auf Rückführung des Grundstücks gestellt worden. Vor dem Eingang dieses Schreibens habe daher auch keine Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG bestanden. Das Verhalten ihrer Bediensteten sei nicht schuldhaft gewesen. Das Schreiben vom 5. März 1991 habe auch keine Verlässlichkeitsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung des BGH dargestellt. Dies ergebe sich daraus, dass die Verfügungsberechtigte verpflichtet gewesen sei, sich unmittelbar vor der Belastung des Grundstücks über das Vorliegen von Rückübertragungsansprüchen zu vergewissern. Jedenfalls fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der angeblichen Amtspflichtverletzung und den die Kläger benachteiligenden Verfügungen. Zu Unrecht habe das Landgericht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint. Das Gutachten des Gesamtvollstreckungsverwalters sei nicht geeignet, eine Zahlungsunfähigkeit der Verfügungsberechtigten zu begründen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Gemeinschuldnerin die weiteren Grundstücke in der B... ...straße vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens veräußert habe. Mithin habe der hierdurch erzielte Kaufpreis zur Befriedigung der Ansprüche der Kläger zur Verfügung gestanden. Ferner bestehe ein Regressanspruch gegen die in den Restitutionsverfahren beauftragten Verfahrensbevollmächtigten. Bereits mit Erlass des Restitutionsbescheides habe die Aktivlegitimation der Kläger bestanden. Für das Jahr 1996 sei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin jedoch nicht nachgewiesen. Den Klägern sei die - gegen die Verfügungssperre in § 3 Abs. 3 VermG verstoßende - Eintragung der Grundschulden ausweislich des Schreibens ihres damaligen Bevollmächtigten zudem spätestens am 27. April 1994 bekannt gewesen, etwaige Amtshaftungsansprüche daher jedenfalls verjährt. Auch die vom Landgericht angenommene Schadenshöhe sei unzutreffend. Die Valutierung des Grundpfandrechts in Höhe des Nennbetrages werde bestritten. Ferner werde der Anspruch durch die Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks begrenzt. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um eine Gesamtgrundschuld handele, die zugleich auf weiteren Grundstücken laste. Es sei daher nur ein Teilbetrag anzusetzen. Die Zinshöhe von 18 % stehe den Klägern nicht zu. Jedenfalls seien etwaige Ersatzansprüche der Kläger gegen Dritte im Gegenzug an die Beklagte abzutreten.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die gegnerische Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es im angefochtenen Urteilt statt der dort mit "198" angegebenen Flurstücksnummer jetzt richtig "212/4" und dass es statt "Abteilung III, Nr. 1 und 2" jetzt "Abteilung III, Nr. 1 a" heißen müsse.

Die Kläger beantragen im Wege der Anschlussberufung hilfsweise für den Fall des Erfolges der Berufung,

1. die Beklagte zu verurteilen, die der in Abt. III als Nr. 1 eingetragenen Gesamtgrundschuld, lastend auf dem Grundstück der Gemarkung B..., Flur 10, Flurstück 212/4, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts P... von B..., Bl. 8207, zu Grunde liegende Hauptforderung der Gläubigerin und etwaige Verpflichtungen, die sich aus den Erklärungen im Zusammenhang mit der Bestellung der vorbezeichneten Grundschuld ergeben und gem. § 16 VermG auf sie, die Kläger, übergegangen sind, abzulösen und sie, die Kläger, von jeglicher Verpflichtung aus dieser Grundschuld freizustellen;

2. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Teil, der auf dem vorgenannten Grundstück lastenden, in Abt. III als Nr. 1 eingetragenen Gesamtgrundschuld mit einer Hauptforderung von 1.089.250 DM nebst 18 v.H. Jahreszinsen zur Löschung zu bringen;

3. höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihnen, den Klägern, eine auf den Teil der auf dem vorgenannten Grundstück lastenden, in Abt. III als Nr. 1 eingetragenen Gesamtgrundschuld mit einer Hauptforderung von 1.089.250 DM nebst 18 v.H. Jahreszinsen bezogene Löschungsbewilligung der B... - ...gesellschaft mit Sitz in H... beizubringen und an die Kläger die für die grundbuchliche Löschung des entsprechenden Teils der Gesamtgrundschuld erforderlichen Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung. Sie behaupten, die Grundpfandrechte würden noch mit einem Betrag in Höhe von ca. 9,5 Mio € valutieren, die Gesamtforderung der Gläubigerbank gegen die Verfügungsberechtigte betrage über 13 Mio €, auch wenn sich die Kläger schließlich der Auffassung der Beklagten anschließen, ihr Schaden könne den Wert des Grundstücks nicht übersteigen. Dieser betrage jedoch bei einem auch durch die Geschoss- und die Grundfläche bestimmten Preis von 123,50 €/m² insgesamt 538.089,50 €. Die Grundschuld valutiere noch mit ihrem Nennbetrag, da Zahlungen der Verfügungsberechtigten durch die Gläubigerbank ausschließlich auf die Hauptforderung und nicht auf die Grundschuld erfolgt seien. Die Kläger sind der Ansicht, ein Vorgehen gegen die Verfügungsberechtigte vor den Zivilgerichten sei ihnen vor der Bestandskraft des Restitutionsbescheides nicht möglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 3. Juli 2002 (Bl. 341 ff. d. A.) und die Berufungserwiderung vom 9. Oktober 2002 (Bl. 427 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter Beweis über den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks ...straße ... in P...-B... durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S... eingeholt. Auf das Gutachten vom 27. Mai 2005 (Bl. 841 ff. d. A.) und die mündlichen Erläuterungen in der Verhandlung am 29. August 2005 (Bl. 882 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist - wie vom Senat bereits im Urteil vom 28. Oktober 2003 festgestellt - zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf den Rechtsstreit findet auch nach der Zurückverweisung der Sache an den Senat das Berufungsrecht in seiner vor dem In-Kraft-Treten des ZPO-Reformgesetzes geltenden Fassung Anwendung (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

II.

In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Den Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Höhe des Grundstückswertes zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, mithin in Höhe von 321.000 € nebst Zinsen zu. Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Kläger besteht nicht, sodass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich des den Grundstückswert übersteigenden Zahlungsantrages abzuweisen war. Die auf weitergehende Naturalrestitution und Freistellung gerichtete Anschlussberufung der Kläger ist zulässig, sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

A. Berufung der Beklagten

Der vom Landgericht in Höhe des Nennbetrages der Grundschuld zugesprochene Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht zwar dem Grunde nach, jedoch nicht in der ausgeurteilten Höhe. Er wird vielmehr durch den gegenwärtigen Grundstückswert in Höhe von 321.000 € begrenzt.

1. Dem Grunde nach besteht ein Anspruch der Kläger gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

a) Wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Oktober 2003 ausgeführt hat, hat die Beklagte ihre auch der Klägerin und der Zendentin gegenüber obliegenden Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzt, dass sie der Verfügungsberechtigten durch Schreiben vom 5. März 1991 eine fehlerhafte Auskunft über das Nichtvorliegen vermögensrechtlicher Ansprüche erteilt und ferner der Verfügungsberechtigten nicht entsprechend der Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 2 VermG unverzüglich nach Eingang des Schreibens der Klägerin vom 19. Januar 1991 am 7. März 1991 eine Mitteilung über den Inhalt dieses Schreibens gemacht hat. Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft, der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst. Dieser Bewertung hat sich der BGH in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 angeschlossen. Auf die auch weiterhin zutreffenden Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 28. Oktober 2003 (Urteilsumdruck S. 11 f.) und des BGH (Urteilsumdruck S. 5 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

b) Der erkennende Senat hat ferner im Urteil vom 28. Oktober 2003 die Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten für die spätere schädigende Handlung, die Belastung des Grundstücks, festgestellt. Auch diese Feststellungen hat der BGH durch sein Urteil vom 17. Juni 2004 bestätigt. Auf die Ausführungen des hiesigen Senats (Urteilsumdruck S. 12 f.) und des BGH (Urteilsumdruck S. 7) wird insoweit ebenfalls Bezug genommen. An der Wirksamkeit der Übertragung der Ansprüche von der Zedentin auf die Klägerseite bestehen auch weiterhin keine Zweifel.

c) Der Anspruch der Kläger ist nach der gemäß § 563 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Rechtsauffassung des BGH auch nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 StHG-DDR wegen der schuldhaften Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen. Wie vom Senat bereits im Urteil vom 28. Oktober 2003 ausgeführt, bestehen durchsetzbare Ansprüche weder gegen die Verfügungsberechtigte noch gegen die Gläubigerbank. Auf die Ausführungen im Urteil vom 28. Oktober 2003 (Umdruck S. 14 f.) wird auch insoweit Bezug genommen. Wie vom BGH ausgeführt, bestand auch vor Rückübertragung des Grundstücks an die Kläger keine durchsetzbare Ersatzmöglichkeit gegen die Verfügungsberechtigte (Urteilsumdruck S. 8 - 14). Aus den gleichen Gründen scheitert ein Ersatzanspruch gegen den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger, da dieser ebenfalls erst nach der Bestandskraft des Restitutionsbescheides zu einer Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Verfügungsberechtigte verpflichtet war, die sich allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits in der Liquidation befand.

2. Der Anspruch der Kläger besteht jedoch nur in Höhe des gegenwärtigen Grundstückswertes, mithin in Höhe von 321.000 €.

a) Der Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG richtet sich in aller Regel nur auf Schadensersatz in Geld (BGHZ 121, 367, 374). Da die Amtshaftung aus der persönlichen Haftung des Amtswalters abgeleitet und nur durch Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet wird, bedeutet dies, dass ein Anspruch nur auf solche Leistungen begründet werden kann, die von dem Beamten auch persönlich erbracht werden können (BGHZ 113, 17, 20). Ob bei der vorliegenden Konstellation, bei der die schädigende Handlung zur Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld geführt hat, statt des im Amtshaftungsrecht an sich eröffneten Zahlungsanspruchs nur die Freistellung von den aus der Grundschuld resultierenden Verpflichtungen verlangt werden kann, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Primär richtet sich der Anspruch des durch eine dingliche Belastung Geschädigten nämlich auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, mithin auf Freistellung und nicht auf Zahlung (BGH, NJW 1992, 2221, 2222 m. w. N.). Vieles spricht dafür, dass dies auch im Falle eines Amtshaftungsanspruches zu gelten hat, da die Freistellung von einer Verbindlichkeit als dem Zahlungsanspruch vorgelagerter Anspruch auch und erst recht durch den Amtswalter selbst erbracht werden könnte, mithin kein Anlass für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch besteht. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Kläger zunächst nur die Freistellung von der Haftung aus der Grundschuld hätten verlangen können, so wäre dieser Anspruch unterdessen in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Nach der Rechtsprechung des BGH wandelt sich der Freistellungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB bereits dann in einen Schadensersatzanspruch um, wenn der Schädiger jeglichen Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, WM 2004, 422). Eine solche ernsthafte und endgültige Verweigerung liegt in dem Schreiben des für die Beklagte handelnden Kommunalen Schadensausgleichs vom 8. März 1999 (Bl. 54 d. A.), sodass sich spätestens danach ein etwaiger vorrangiger Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte.

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts richtet sich der Zahlungsanspruch jedoch nicht ohne weiteres auf den Nennbetrag der Grundschuld. Dies wäre zunächst dann nicht der Fall, wenn die Grundschuld nicht mehr mit ihrem Nennbetrag von 1.089.250 DM valutieren würde. Im Falle einer Valutierung mit einem geringeren Betrag könnte die Grundschuld durch Zahlung dieses geringeren Betrages abgelöst werden.

Nach der dem Senat vom BGH aufgegebenen weiteren Sachaufklärung ist allerdings davon auszugehen, dass die in Abt. III unter lfd. Nr. 1 a eingetragene Grundschuld weiterhin mit dem Nennbetrag von 1.089.250 DM valutiert. Dass die Verfügungsberechtigte Zahlungen auf die Grundschuld vorgenommen hat, die zu einer geringeren Valutierung geführt hätten, kann nicht angenommen werden. In der Zweckerklärung zur Grundschuld zwischen der Verfügungsberechtigten und der Grundschuldgläubigerin, der ...bank e.G., vom 27. Januar 1994 war unter Ziffer 1.2 vereinbart, dass Zahlungen der Schuldnerin nicht auf die Grundschuld verrechnet werden sollten (Bl. 679 d. A.). Dafür dass - abredewidrig - gleichwohl solche Zahlungen auf die Grundschuld erfolgt sein sollen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die jetzige Gläubigerbank, die B... H..., hat vielmehr durch Schreiben vom 14. Dezember 2004 bestätigt, dass Zahlungen auf die Grundschuld nicht erfolgt sind (Anlage RB 16 - Bl. 791 d. A.). Für die gegenteiligen pauschalen Behauptungen der Beklagten finden sich im Sachverhalt keinerlei Anknüpfungstatsachen.

c) Auch bei einer Valutierung der Grundschuld mit dem Nennbetrag in Höhe von 1.089.250 DM = 556.924,68 € wird der Schadensersatzanspruch der Kläger durch den gegenwärtigen Grundstückswert in Höhe von 321.000 € begrenzt.

Die dem Senat durch den BGH zur Klärung aufgegebene Rechtsfrage, ob angesichts der nur dinglichen Belastung des Eigentums der Schaden nicht über den Wert des Grundstücks ohne die schadensstiftende Belastung hinausgehen könne, ist zwischen den Parteien nach Zurückverweisung der Sache an den Senat unstreitig. Auch die Kläger gehen ausweislich des Schriftsatzes vom 29. September 2004 (Bl. 607 d. A.) davon aus, dass ihnen ein Anspruch nur in Höhe des Grundstückswertes zustehen kann. Diese übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien teilt auch der Senat aus folgenden Erwägungen jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation:

Bei einer Schädigung in Gestalt einer ausschließlich dinglichen Grundstücksbelastung durch Bestellung einer Grundschuld sind die Kläger als Grundstückseigentümer gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB lediglich zur Duldung der dinglichen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grundstück verpflichtet. Die Zwangsvollstreckung erfolgt im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nach dem ZVG. Wegen der Beschaffenheit des Grundstücks und seiner fehlenden aktuellen Nutzbarkeit aufgrund der vorhandenen abrissbedürftigen Bebauung kommt im vorliegenden Fall eine Zwangsvollstreckung nur in Gestalt einer Zwangsversteigerung in Betracht. Durch diese droht den Klägern ausschließlich der Verlust des Grundstücks selbst. Die Verfahrenskosten sind gemäß § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserlös zu decken, sodass die Kläger auch insoweit keinen weitergehenden Verpflichtungen ausgesetzt sind. Unabhängig von der nominellen Belastung des Grundstücks beschränkt sich der Schaden daher auf den tatsächlichen Grundstückswert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist insoweit der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen, da zu diesem Zeitpunkt über die Schadenshöhe zu befinden ist. Ein über den Grundstückswert hinausgehender Schadensanspruch mag in Fällen bestehen, in denen - etwa bei einem vom Grundstückseigentümer zu Wohnzwecken genutzten Grundstück - die Nutzung des Grundstücks für den Grundstückseigentümer von besonderer Bedeutung ist. Ein solcher Fall ist indes bei dem hiesigen Grundstück, einem gewerblich nutzbaren, derzeit aber mit einem abrissbedürftigen Gebäude bebauten Grundstück, dessen Eigennutzung nicht in Rede steht, nicht gegeben.

d) Den gegenwärtigen Grundstückswert hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S... nachvollziehbar und überzeugend mit 321.000 € ermittelt. Auf das schriftliche Gutachten vom 27. Mai 2005 (Bl. 841 ff. d. A.) und die mündlichen Erläuterungen durch den Sachverständigen im Termin am 29. August 2005 (Bl. 882 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Für den Senat besteht kein Anlass, von den Annahmen des Sachverständigen abzuweichen. Der Sachverständige hat den Grundstückswert zutreffend nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt und als Vergleichswert in nachvollziehbarer Weise auf den aktuellen Bodenrichtwert von 95 €/m² zurückgegriffen. Die von den Klägern in Ansatz gebrachten Erhöhungsbeträge wegen einer vermeintlich intensiveren Nutzbarkeit des Grundstücks hat der Sachverständige zu Recht nicht übernommen. Wie den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern zu entnehmen ist, wird die von den Klägern angesetzte Geschossflächenzahl von 1,2 tatsächlich nicht erzielt, da es sich bei der Bebauung um ein eingeschossiges Gebäude handelt, das nur etwa die Hälfte der Grundstücksfläche einnimmt. Die in einem Schreiben der S... GmbH vom 14. Januar 2002 (Bl. 614 d. A.) genannten höheren, in einem künftigen Bebauungsplan vorzusehenden Werte sind nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen für die gegenwärtige Wertermittlung nicht maßgeblich. Auch die vom Sachverständigen angesetzten voraussichtlichen durchschnittlichen Abrisskosten von 15 €/m³ begegnen keinen Bedenken. Dem Sachverständigen ist mithin dahingehend zu folgen, dass sich der aktuelle Grundstückswert bei einer Grundstücksgröße von 4.357 m² und einem Bodenwert von 95 €/m² auf gerundet 414.000 € beläuft, abzüglich der Abrisskosten von 93.000 € mithin auf 321.000 €.

e) Da der Grundstückswert niedriger als der von der B... H... angebotene Ablösungsbetrag von 950.000 DM ist, bedarf es keiner Ausführungen des Senats zu Schadenshöhe in einem Fall, in welchem die Gläubigerbank zu einer Ablösung der Grundschuld zu einem unter dem Grundstückswert liegenden Betrag bereit ist.

3. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht verjährt. Der für die Beklagte auftretende Kommunale Schadensausgleich hat durch Schreiben vom 4. Februar 1999 (Bl. 54 d. A.) auf die Einrede der Verjährung für den Zeitraum vom Eingang des klägerischen Schreibens vom 8. Januar 1999 bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 verzichtet und diesen Verzicht nachfolgend bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ausgedehnt (Bl. 125 d. A.). Die Klage ist am 27. Dezember 1999 eingegangen und alsbald zugestellt worden, sodass eine Verjährung nur dann wirksam eingewandt werden könnte, wenn diese vor Mitte Januar 1999 eingetreten wäre. Im fraglichen Zeitraum verjährte der Amtshaftungsanspruch gemäß § 852 BGB a.F. innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hatte. Bei einer - wie hier - nur fahrlässigen Amtspflichtverletzung beginnt die Verjährung jedoch erst dann, wenn der Geschädigte weiß, dass anderweitige Ersatzmöglichkeiten i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlen (ständ. Rechtspr. vgl. BGH, NJW 1979, 1602 f.; NJW 1990, 245; NJW 1993, 2303). Nach der in der vorliegenden Sache ergangenen Entscheidung des BGH vom 17. Juni 2004 konnte es den Klägern als Restitutionsantragstellern nicht vor der Bestandskraft des Rückgabebescheides zugemutet werden, überhaupt anderweitige Ersatzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Zeitpunkt, dem 23. Februar 1998, konnte die Verjährung daher nicht zu laufen beginnen. Selbst wenn man diese Überlegung unberücksichtigt ließe und bereits vor der Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom Bestehen und der Zumutbarkeit einer Ersatzmöglichkeit ausginge, konnten die Kläger bis zur Liquidation der Verfügungsberechtigten im Mai 1997 das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegen diese vorrangig Verpflichtete annehmen. In keinem Fall kann daher im Januar 1999 bereits die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sein.

4. Die vom Landgericht ab dem - vermeintlichen - Datum der Rechtshängigkeit in Höhe des nominellen Grundschuldzinses von 18 v.H. zugesprochenen Zinsen können die Kläger nicht in dieser Höhe beanspruchen. Ist der Schadensersatzanspruch der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - auf den Grundstückswert zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung begrenzt, ist auch für eine Nebenforderung in Höhe der in der Grundschuld festgelegten Zinshöhe kein Raum. Zur Zahlung dieser Zinsen an die Gläubigerbank sind die Kläger nicht verpflichtet, da sie lediglich die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden haben, sodass sie auch von der Beklagten insoweit keinen Ersatz in diesem Umfang beanspruchen können. Auch unter einem anderen Gesichtspunkt sind mangels weiteren Sachvortrages der Kläger höhere als die gesetzlichen Zinsen nicht geschuldet. Nach Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB sind die vor 1. Mai 2000 fällig gewordenen Forderungen weiterhin mit dem bis dahin geltenden gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. zu verzinsen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 288 Rdnr. 1). Entgegen der Annahme des Landgerichts ist jedoch als Zinsbeginn für die ausschließlich geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit des zunächst vorrangig geltend gemachten Anspruchs auf Naturalrestitution bzw. Freistellung der 11. Februar 2000 anzusetzen, da die Klage erst an diesem Tage zugestellt worden ist. Bei dem im Klageantrag enthaltenen und vom Landgericht übernommenen Datum 27. Dezember 1999 handelt es sich um das Datum der Anhängigkeit.

5. Der von der Beklagten in der Berufungsbegründung geltend gemachten Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen Dritte, die ohnehin nicht hinreichend konkret bezeichnet worden sind und allenfalls zu einer Verurteilung Zug-um-Zug gegen Zahlung führen würden, bedarf es nicht, da die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben etwaigen weiteren Schädigern haftet und mit Zahlung gemäß § 426 Abs. 2 BGB per Gesetz etwaige Ansprüche der Kläger gegen die weiteren Schädiger auf sie übergehen (vgl. MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Auflage, § 255 Rdnr. 4).

B. Anschlussberufung der Kläger

Die Anschlussberufung der Kläger ist gemäß §§ 522, 522 a ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Zulässigkeit der Anschlussberufung steht nicht entgegen, dass in der Anschlussberufungsschrift entgegen §§ 522 a Abs. 3 ZPO a.F. i.V.m. § 518 Abs. 2. Nr. 1 ZPO a.F. das angefochtene Urteil nicht bezeichnet ist. Aus dem Zusammenhang geht mit hinreichender Eindeutigkeit hervor, dass die Kläger das von den Beklagten mit ihrer Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. Januar 2002 anfechten und ihre in erster Instanz abgewiesenen Anträge zum Teil als Hilfsanträge weiterverfolgen wollten. Ebenfalls aus dem Zusammenhang, dem vorangegangenen gerichtlichen Hinweis zur Problematik des Zahlungsantrages, ergibt sich die Begründung der Anschlussberufung, nämlich die Notwendigkeit einer Durchsetzung der Ansprüche auf Naturalrestitution bzw. Freistellung im Falle der Abweisung des Zahlungsantrages.

2. Der Senat hat nach dem ihm von den Klägern aufgegebenen Rangverhältnis auch über die Anschlussberufung zu entscheiden, da die dort enthaltenen Anträge hilfsweise für den Fall des Erfolges der Berufung gestellt worden sind. Wegen des teilweisen Erfolges der Berufung in Gestalt einer Teilabweisung der Zahlungsklage ist die von den Klägern gestellte Bedingung eingetreten.

3. In der Sache können die nunmehr gestellten und auf Beseitigung der Belastung bzw. auf Freistellung gerichteten Anträge jedoch nach der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Grundstückswertes als Obergrenze des Schadensbetrages keinen Erfolg mehr haben. Mit dem Zahlungsanspruch ist den Klägern ein über den Freistellungsantrag von seiner Art her hinausgehender Anspruch zugebilligt worden. Ein über den Grundstückswert hinausgehender Schadensbetrag kann den Klägern auch im Rahmen eines Freistellungsantrages nicht zugebilligt werden, da sich ihr Anspruch auf den Grundstückswert beschränkt. Gleiches gilt für die Anträge, die Grundschuld zur Löschung zu bringen oder eine Löschungsbewilligung beizubringen, zumal diese auf Naturalrestitution gerichteten Anträge im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs auch aus Rechtsgründen (vgl. oben Gliederungspunkt II. A. 2. a) nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Maßgeblich für die Kostenquote ist das Verhältnis des Wertes des zugesprochenen Zahlungsantrages im Vergleich zum Gesamtstreitwert unter Berücksichtigung eines geringfügigen Zuschlages für die nur hinsichtlich der Leistungsmodalitäten abweichenden weiteren Anträge der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der erneuten Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da der BGH die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bereits durch Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden hat. Eine weitergehende grundsätzliche Bedeutung oder ein Erfordernis zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 3 ZPO. Wegen der wirtschaftlichen Identität der verschiedenen Haupt- und Hilfsanträge der Kläger findet gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. insoweit keine Addition der Werte der einzelnen Anträge statt.

Ende der Entscheidung

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