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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 2 U 20/02
Rechtsgebiete: EGZPO, BGB, GG, WEG, BbgStrG, ZPO, HPflG


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 5
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 3
GG Art. 34 Satz 1
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5
BbgStrG § 9 Abs. 1
BbgStrG § 9 Abs. 1 Satz 2
BbgStrG § 9 Abs. 4 Satz 2
BbgStrG § 10 Abs. 1 Satz 1
BbgStrG § 10 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 531 Abs. 2
HPflG § 2 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Grundurteil

2 U 20/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 06.05.2008

verkündet am 06.05.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hon.-Prof. Dr. Farke sowie die Richter am Oberlandesgericht Deller und Welten im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 11. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2002, Az.: 11 O 415/01, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von einem Drittel gerechtfertigt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Verwalter der Wohneigentumsanlage ...straße 36/37 in F... im Wege der Prozessstandschaft Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mit der Behauptung geltend, infolge unzureichender Entwässerung öffentlichen Straßenlandes sei es zu Wasserschäden in dem von ihm verwalteten Gebäude gekommen. Die Geländesituation um das streitgegenständliche, im Jahre 1997 im Kreuzungsbereich der ...straße mit dem Straßenzug L...straße/B...straße errichtete, Gebäude stellt sich wie folgt dar:

Ursprünglich verlief der in südöstlicher Richtung ausgerichtete Straßenzug als L...straße mit einem Längsgefälle auf den Kreuzungsbereich mit der in westlicher Richtung ansteigenden ...straße zu, um sodann - in westlicher Richtung versetzt - als B...straße über den Bach "K..." fortgeführt zu werden. Das Grundstück ...straße 36/37, welches in der südöstlichen Ecke des Kreuzungsbereiches zunächst in der Flucht der L...straße lag, war ursprünglich nur teilweise, und zwar im Anschluss an das Grundstück Nr. 35 mit einem kleineren Gebäude bebaut, welches 1978 abgerissen wurde. Im Jahre 1994 war der Bereich des südöstlichen Eckgrundstücks an der Kreuzung ...straße/B...straße nicht bebaut. Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten vor Errichtung des Gebäudes ...straße 36/37 wird verwiesen auf den Lageplan Bl. 198 d. A..

Bereits im März 1994 fanden im Hinblick auf die beabsichtigte Bebauung zwischen der Beklagten und dem damaligen Bauherren Gespräche über die Planungen zum Um- und Ausbau des Kreuzungsbereiches und der angrenzenden Straßenzüge statt. Im Zuge dessen übergab die Beklagte dem Architekten des Klägers am 21. April 1994 Pläne über die beabsichtigten Straßenumbaumaßnahmen sowie eine so genannte DXF-Datei, welche die höhenmäßige Einordnung der Straße möglich machte.

Im Zuge der Planungen der Beklagten wurde in den Jahren 1994/95 der Durchlass der K... (so genanntes "K...bauwerk") neu errichtet. Die weitere Umsetzung der im Wesentlichen auf den im Jahre 1994 bestehenden topographischen Gegebenheiten beruhenden Planung verzögerte sich wegen fehlender Bereitstellung von Fördermitteln.

Im November 1994 stellte der Architekt des Klägers einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Die höhenmäßige Einordnung des Gebäudes ergab sich aus diesem Antrag nicht. Das Objekt ...straße 36/37 wurde im Jahr 1996/1997 auf der Grundlage einer von der Beklagten erteilten Baugenehmigung errichtet und am 14. Mai 1997 mit Mangelvorbehalt abgenommen. Entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigungsbehörde orientiert sich das Gebäude in der Traufhöhe am Nachbargebäude ...straße 35. In Richtung Westen verläuft das Gebäude, welches anders als die dort bis 1978 vorhandene Altbebauung mehr als ein Grundstück umfasst, über beide Grundstücke in horizontaler Linie, sodass die Oberkante des Kellergeschosses aufgrund des Anstiegs der ...straße zur Kreuzung hin das seinerzeit vorhandene Straßenniveau "schnitt" und der Fußboden des Erdgeschosses im Kreuzungsbereich damit unterhalb der - noch nicht umgebauten - Straße lag. Die - mit Rücksicht auf die durch das im Kreuzungsbereich zwischenzeitlich errichtete Gebäude geschaffenen Zwangspunkte - angepassten Straßenplanungen der Beklagten wurden im zweiten Halbjahr 1997 fertig gestellt; hierbei wurde die B...straße unter teilweiser Inanspruchnahme des Grundstücks ...straße 36/37 in östlicher Richtung erweitert, sodass der Straßenzug L...straße/ B...straße nunmehr in gerader Linie verläuft. Weiterhin wurde der Gehweg vor dem Gebäude planeben zu den vorhandenen Öffnungen und Kellerschächten des Gebäudes angelegt. Im Ergebnis befindet sich nunmehr vor dem Gebäude der Entwässerungstiefpunkt des Kreuzungsbereiches. Wegen des jetzigen baulichen Zustandes wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Hülle Blatt 251 d. A.) verwiesen.

Unstreitig kam es in den Jahren 1997 und 1998 wiederholt bei starken Regenfällen zur Aufstauung von Wasser vor dem Gebäude und Eintritt desselben über die Lichtschächte in das Kellergeschoss.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Straßenentwässerung fehlerhaft geplant und ausgeführt. Dies betreffe die Anlage des Tiefpunktes vor dem Gebäude, die nach Anzahl und Dimensionierung unzureichenden Seiteneinläufe, die Kapazität der aus dem Kreuzungsbereich wegführenden Grundleitung sowie die Wahl des Straßenbelages.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.055,43 DM nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 25. Juni 1999 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, einen Vorschuss in Höhe von 50.000,00 DM zur Beseitigung von Bauschäden zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftige Schäden an dem Gebäude ...straße 36/37 in F..., welche durch Regenwasserüberflutungen entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das Entwässerungsproblem sei allein Folge der absprachewidrig zu tiefen Lage des Gebäudes. Hierdurch sowie durch das bereits bestehende "K...bauwerk" seien Zwangspunkte geschaffen, welche eine bessere Entwässerung des Kreuzungsbereiches nicht ermöglichten. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stelle die vorhandene Lösung ein - unter erheblichem Mehraufwand realisiertes - Optimum dar. Weiterhin hat sie eingewandt, der Kläger habe zum Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit als (negative) Anspruchsvoraussetzung nichts vorgetragen.

Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, welche im Hinblick auf Ansprüche gegen den Planer beziehungsweise die bauausführende Firma im Raum stehe, sei nicht dargetan.

Gegen das ihm am 26. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25. März 2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 27. Mai 2002 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger führt im Wesentlichen aus, das Landgericht sei bereits von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen. So sei eine absprachewidrige "Tieferlegung" des Gebäudes nicht unstreitig gewesen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit komme zum einen nicht in Betracht, weil die Lage des Gebäudes nicht auf einer Fehlplanung beruhe; ursächlich für die aufgetretenen Schäden sei vielmehr allein die von vorneherein unzureichend geplante Straßenentwässerung. Hieran würde eine höhere Lage des Gebäudes nichts Grundsätzliches ändern. Zum anderen seien etwaige anderweitige Ersatzansprüche auch nicht realisierbar: Der Bauherr sei verstorben und über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Tabelle seien Forderungen wegen Gebäudemängeln angemeldet; Zahlungen seien nicht in Aussicht gestellt. Über das Vermögen der vom Bauherrn beauftragten Firma sei ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Architekt des Gebäudes lebe unbekannten Orts in London und habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 trägt der Kläger ergänzend vor, er selbst habe gegen die bauausführende Firma - auch aus abgetretenem Recht - keine Ansprüche. Er kenne im Übrigen weder die Anschrift des Architekten noch seine Haftpflichtversicherung. Zahlungen auf zur Tabelle festgestellte Forderungen seien nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zu verurteilen, an den Kläger 13.321,93 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem 25. Juni 1999 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Vorschuss in Höhe von 24.564,59 € zur Beseitigung von Bauschäden zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit Schriftsatz vom 14. November 2007 bestreitet sie im Berufungsrechtszug erstmals, dass keine anderweitige Ersatzmöglichkeit für die geltend gemachten Schäden bestanden habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des im selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen B... A... sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 15. Februar 2005 (Bl. 432 d. A.) sowie dessen mündliche Erläuterung. Insoweit wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. J... vom 15. Februar 2005 sowie den Berichterstattervermerk vom 8. März 2007 (Bl. 514 ff. d. A.) und - im Hinblick auf die Anhörung des Sachverständigen A... - auf die Sitzungsniederschrift vom 26. August 2003 (Bl. 286 ff. d. A.).

Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 11 OH 15/99, Landgericht Frankfurt (Oder), lagen vor.

II.

1. Die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO nach dem zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Recht zu beurteilende Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. In der Sache hat sie dahingehend Erfolg, dass die Klage im erkannten Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Dem Kläger steht der - im Berufungsrechtszug noch - geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung eines in Höhe von einem Drittel zu bemessenden Mitverursachungsanteils gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG dem Grunde nach zu.

2.1. Der Kläger ist berechtigt, die Ansprüche der Eigentümer der Wohnungseigentümeranlage in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter durch Beschluss bevollmächtigen, die Interessen der Eigentümer vor Gerichten auch im Aktivprozess zu vertreten. Der Verwalter ist in diesem Fall berechtigt, sowohl als Vertreter wie auch - so im Streitfall - im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft in eigenem Namen aufzutreten. Dem ist die Beklagte - jedenfalls in zweiter Instanz - nicht entgegengetreten.

2.2. Die Beklagte ist dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, weil für die - jedenfalls nach dem im Jahre 1997 geschehenen Umbau der Straße - eingetretenen Wasserschäden eine amtspflichtwidrig unzureichende Planung und Ausführung der Straßenentwässerung im Bereich L...straße/B...straße und ...straße (mit-) ursächlich war. Dies steht für den Senat aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren sowie im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten nebst deren mündlicher Erläuterung durch die beiden Sachverständigen fest.

Das Grundstück der vom Kläger verwalteten Eigentumsanlage liegt an der ...straße. Für diese ist die beklagte Stadt ebenso wie für die L...straße und die B...straße Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 BbgStrG. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Diese Verpflichtung obliegt ihnen als Amtspflicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BbgStrG sind die technischen Bestimmungen und die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten. Zur Straßenbaulast gehört ebenso die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 13 Ziff. 28.1). Soweit es dem Straßenbaulastpflichtigen im Unfang dieser Verpflichtung obliegt, unmittelbar auf die Straße auftreffendes Regenwasser zu beseitigen, folgt aus den allgemeinen Grundsätzen der Amtshaftung, dass er im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben den Bürgern, welche die Straße nutzen beziehungsweise ihr als Grundstücksanlieger ausgesetzt sind, keine Schäden zufügen darf. Für Fehler bei Planung, Herstellung oder Betrieb von Straßen, die zu Schädigungen Dritter führen, haftet demnach der Straßenbaulastträger aus Amtshaftungsgrundsätzen. Es treffen ihn deshalb auch Schutzpflichten zu Gunsten der Anlieger.

Gegen die der beklagten Stadt obliegenden (Amts-) Pflichten haben ihre Amtswalter bei der im Zuge der Errichtung des Gebäudes ...straße 36/37 erforderlich gewordenen (Um-) Planung der Regenentwässerung im Bereich L...straße/...straße/B...straße nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verstoßen.

Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Verpflichtung der Gemeinden zur Entwässerung aufgestellt hat und denen der Senat folgt (vgl. etwa Urteil vom 12. März 2002, Az.: 2 U 29/01, LKV 2003, 246 ff.), können sinngemäß auf die beim Straßenbau einzuhaltenden Entwässerungspflichten angewendet werden. Die Interessenverteilung zwischen Verpflichtetem und Bürger ist in beiden Fällen gleich. Der Bürger hat einen Anspruch darauf, vor den Gefahren durch Überschwemmung geschützt zu werden, soweit dies dem jeweils Verpflichteten möglich und (wirtschaftlich) zumutbar ist.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings davon auszugehen, dass der Straßenbaulastträger nicht gehalten ist, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann. Wirtschaftliche Gründe zwingen vielmehr dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht. Hierbei darf die Dimensionierung nicht schematisch an einem bestimmten Bemessungsregen ausgerichtet werden. Dieser stellt zwar einen wesentlichen Faktor für die Berechnung dar, stets sind jedoch die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere das Höhenniveau des betroffenen Gebiets und die Wasserführung. Der Berechnungsregen kann somit - auch bei längeren Wiederkehrzeiten - dann nicht alleiniger Maßstab für die Dimensionierung der Anlage sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch eine auf ihn zugeschnittene Anlage außer Stande ist, das anfallende Regenwasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Es bedarf für die Bestimmung des Pflichtenkreises (und seiner Verletzung) im Einzelfall mithin einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten (BGHZ 109, 8, 10 f.; BGH NJW-RR 1991, 733, 734; BGHZ 115, 141, 148 f.; BGH NJW 1998, 1307; BGHZ 140, 380, 384 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann daher im Einzelfall ein Berechnungsregenereignis mit einer fünfjährigen Wiederkehrzeit in vollem Umfang den Beurteilungskriterien entsprechen, wenn gleichzeitig die (ungünstigen) topographischen Gegebenheiten wie Hanglage und Bodenversiegelung berücksichtigt werden (BGH NJW 1998, 1308). Auf der anderen Seite muss der Anwohner grundsätzlich das Risiko tragen, dass sich eine Anlage, die bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise fachgerecht geplant und ausgelegt worden ist, in einem Einzelfall bei besonders ungünstig gelegenen Anwesen ausnahmsweise als nicht ausreichend erweist (BGHZ 115, 141,150; BGH NJW 1998, 1307,1308).

Gemessen an diesen Grundsätzen genügte die zur Entwässerung des genannten Bereiches durch die Beklagte (um-) geplante und errichtete Anlage zur Ableitung des Niederschlagswassers nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob gleichsam "schematisch" - wie dies etwa der Sachverständige Dipl.-Ing. J... mit der Annahme eines statistisch alle fünf Jahre auftretenden Regenereignisses vertreten hat - auf einen bestimmten Bemessungsregen abzustellen ist, dem die Dimensionierung der Anlage genügen muss. Jedenfalls unter Berücksichtigung der topographischen Besonderheiten in dem maßgeblichen Bereich, zu denen neben der Gefällesituation im Zuge der L...straße auch die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. J... betonte außerordentliche Größe der im "Einzugsgebiet" liegenden Nebenflächen zählt, ist die Dimensionierung und technische Funktion der Anlage in der errichteten Form unzureichend. Ein Indiz hierfür ist bereits, dass der streitgegenständliche Schaden bei einem Regenereignis eingetreten ist, welches nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers die Stärke eines fünfjährigen Bemessungsregens nicht (annähernd) erreichte. Bestätigt wird dieses Anzeichen für die unzureichende Dimensionierung und bauliche Gestaltung der Straßenentwässerung durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J... nebst seiner mündlichen Erläuterung im Senatstermin am 6. März 2007. Danach entspricht die von der Beklagten letztlich ausgeführte Straßenentwässerung auch unter Berücksichtigung des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt der Bauzeit und der gerade durch die Errichtung des Gebäudes ...straße 36/37 zusätzlich zu den ungünstigen topographischen Bedingungen verursachten Schwierigkeiten nicht den anerkannten Regeln der Technik.

So beanstandet der Sachverständige die Planung und Ausführung zunächst dahin, dass die Seiteneinläufe in der L...straße - gemessen an dem gegebenen Gefälle der Straßenoberfläche (vor allem längs, aber auch quer) - eine unzureichende Aufnahmekapazität haben. Die vorhandenen Seiteneinläufe seien zu klein oder wiesen für ihre Größe einen zu großen Abstand auf. Zudem weist der Sachverständige darauf hin, dass die vorhandenen Seiteneinläufe für Gefällestrecken ohnehin wenig geeignet seien, da sie angesichts des mit hoher Geschwindigkeit vorbei fließenden Wassers im Gefällebereich nur eine geringe Aufnahmekapazität hätten. Sachgerecht sei es demgegenüber, Gefällestrecken wie die vorliegende durch seitliche Einlaufbuchten zu entwässern. Hinzu kommt, dass die am tiefsten Punkt vor dem Gebäude ...straße 36/37 anfallende Wassermenge (die so genannte Gerinnegrundlast) von den dort vorhandenen Einläufen nicht vollständig aufgenommen und abgeführt werden kann. Dies wäre aber erforderlich, um eine ausreichende Entwässerung des Knotenbereiches sicherzustellen. Daran fehlt es aber bei der geplanten und ausgeführten Anlage. Zwar ist die Ableitung aus dem Knotenbereich für sich genommen an sich ausreichend dimensioniert; jedoch kann das Wasser gleichwohl nicht abfließen, weil die Hauptleitung bei Regenfällen von der zu Grunde zu legenden Stärke bereits vollständig ausgelastet ist und daher weitere Wassermengen nicht aufnehmen kann, die sich folglich aufstauen. Dies führt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J... jedenfalls bei Niederschlagsereignissen mit einer Wahrscheinlichkeit von n = 0,2, die also statistisch alle fünf Jahre einmal auftreten, dazu, dass sich das Regenwasser am Tiefpunkt vor dem Gebäude ...straße 36/37 anstaut, den Gehweg überschwemmt und sodann über die Lichtschächte in das Kellergeschoss gelangen kann.

Diese Mängel der ausgeführten Entwässerung, die sich wie ein "roter Faden" durch alle zu der streitgegenständlichen Problematik eingeholten (auch Privat-) Gutachten ziehen, sind für den Senat überzeugend belegt. So ist etwa die mangelnde Aufnahmekapazität der Seiteneinläufe in dem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen A... augenfällig dokumentiert (Lichtbilder 15 und 16 des Gutachtens). Auch in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ab... (Anlage zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2004) ist ausgeführt, die verwendeten Seitenabläufe seien für starke Gefällestrecken nicht "optimal einsetzbar" (Gutachten Seite 22); die Anordnung der Spitzrinne verbessere zwar die Wirksamkeit der Seiteneinläufe, allerdings in quantitativ nicht abschätzbarer Weise (Gutachten Seite 20).

Dieser Mangel der Entwässerungseinrichtungen ist auch in einer den Erlass eines Grundurteils rechtfertigenden Weise kausal für die geltend gemachten Schäden. Insoweit ist erforderlich aber auch ausreichend, dass diese jedenfalls zum Teil durch die bezeichneten Mängel mitverursacht waren. Demgegenüber ist unerheblich, ob sie alleinige Ursache der Wasserschäden sind oder diese nur in ihrem Ausmaß negativ beeinflusst haben. Haftungsrechtlich ist - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Geschädigten - auch für eine bloße Mitverursachung einzustehen. Ob und in welchem Umfang einzelne Schadenspositionen auf die mangelhafte Planung und Ausführung der Straßenentwässerung zurückzuführen sind oder unabhängig davon bereits vor dem Umbau des Kreuzungsbereiches eingetreten sind, ist - soweit es hierauf ankommen sollte - einer Entscheidung im Betragsverfahren vorzubehalten. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass eine (Mit-) Verantwortlichkeit der Beklagten für letztere Schäden, welche vor der Umsetzung der geänderten Planung eingetreten sind, gegenwärtig nicht ersichtlich ist, weil die ursprüngliche Entwässerung mangels Bebauung des südwestlichen Kreuzungsbereiches in Bezug auf dieses Grundstück unproblematisch gewesen sein dürfte und sich das Bedürfnis für eine grundsätzlich andere Straßenentwässerung nicht aufdrängen musste.

Für die im Hinblick auf die Umplanung aus den dargelegten Gründen zu bejahende Mitverantwortlichkeit der Beklagten ist im Übrigen unbeachtlich, dass mit der Errichtung des Gebäudes ...straße 36/37 in einer problematischen Höhenlage (weitere) Zwangspunkte geschaffen waren, die eine technisch einwandfreie Entwässerungslösung erschwerten oder dieser sogar entgegenstanden. Dies steht der Haftung weder auf Tatbestandsebene entgegen noch entlastet es die Beklagte vom Vorwurf des Verschuldens. Ungeachtet dessen, dass die Straßenplanung zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bereits abgeschlossen war, hatte die Beklagte diese im Hinblick auf das - von ihr selbst genehmigte - Gebäude den neuen Gegebenheiten anzupassen und eine den Regeln der Technik entsprechende Lösung im Rahmen des (wirtschaftlich) Zumutbaren vorzusehen und auszuführen. Jedenfalls folgen (Schutz-) Pflichten (auch) gegenüber dem Anlieger ...straße 36/37 daraus, dass sich die Beklagte dem unterzog und eine entsprechende Umplanung unter Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten vornahm. Bei einer solchen "Umplanung" sind aber grundsätzlich keine geringeren Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an die ursprüngliche (Erst-) Planung. Daher waren die Amtswalter der Beklagten auch hierbei verpflichtet, unter Berücksichtigung des Standes der Technik eine für die unveränderlichen örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Zumutbarkeit effektive und zweckmäßige Straßenentwässerung sicherzustellen. Daran ändert nichts, dass die ursprüngliche Planung - wie der Sachverständige Dipl.-Ing. J... ausgeführt hat - für die damalige Situation ohne Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück sachgerecht gewesen wäre und den Anforderungen des Standes der Technik entsprach. Diese Situation hatte sich durch die Errichtung des Gebäudes in wesentlicher Hinsicht geändert, was die Beklagte auch selbst sah und zum Anlass ihrer Umplanung nahm.

Diese entspricht aber, wie ausgeführt, nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Es besteht auch unter Berücksichtigung der durch die Errichtung des Gebäudes ...straße 36/37 geschaffenen Tatsachen und der hierdurch entstandenen (weiteren) "Zwangspunkte" kein Anhalt dafür, dass eine bessere technische Lösung zum Zeitpunkt der Planung und Ausführung am Kriterium der Zumutbarkeit gescheitert wäre. Dies mag für eine technische Lösung unter Veränderung des so genannten "K...bauwerks" ohne weiteres anzunehmen sein, ist jedoch weder für eine von vorneherein günstigere Gestaltung der Abläufe im Bereich der L...straße und im Bereich vor dem Gebäude ...straße 36/37 noch für die Sicherstellung eines ausreichenden Abflusses aus diesem Bereich festzustellen. Auch dem Gutachten des vom Senat bestellten Sachverständigen und seiner Erläuterung sind Anhaltspunkte, welche die Annahme der Unzumutbarkeit rechtfertigen würden, nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der weiteren in der Sache - auch von den Parteien selbst - eingeschalteten Gutachter. Im Übrigen wäre insoweit abzustellen allein auf die etwaigen (Mehr-) Kosten, die mit einer von vornherein den technischen Anforderungen entsprechenden Entwässerungslösung - in erster Linie durch Errichtung einer ausreichenden Zahl von Seiteneinlaufbuchten in der L...straße sowie einer getrennten Ableitung aus dem Knotenpunkt - verbunden gewesen wären. Demgegenüber ist nicht maßgeblich, welche Kosten ein Umbau der Straßenentwässerung in der beschriebenen Weise nunmehr verursachen würde. Schließlich hat auch die Beklagte konkrete Tatsachen zur Beurteilung der Unzumutbarkeit - etwa unter auch nur näherungsweiser Bezifferung der etwaigen Mehrkosten - nicht vorgetragen.

Schließlich steht der Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auch nicht entgegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung der Kapazität der Entwässerung geringere Regenspenden zu Grunde zu legen gewesen wären. Zunächst ist auf den Zeitpunkt der Umplanung beziehungsweise ihrer Ausführung - nicht den der ursprünglichen Planung - abzustellen, weil die Beklagte in diesem Zeitpunkt den (aktuellen) Gegebenheiten und Regelwerken Rechnung tragen musste. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J... hat hierzu zwar ausgeführt, dass - anders als heute - "ortsgenaues" statistisches Zahlenmaterial nicht vorgelegen haben dürfte und die Anforderungen heutzutage unter Umständen "härter" seien. Jedoch ergibt sich - nach der vom Sachverständigen im Termin nachvollziehbar dargestellten Berechnung - auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten angegebenen Regenspenden, dass die Kapazität der Einläufe jedenfalls bei einem Regenereignis mit der Wahrscheinlichkeit von n = 0,2 nicht ausreichend bemessen ist. Dies rechtfertigt die Feststellung, dass die Entwässerung auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten für zutreffend erachteten Werte nicht ausreichend dimensioniert und funktionsfähig geplant und ausgeführt wurde.

Zuletzt entlastet die Beklagte auch nicht der Umstand, dass - wie der Sachverständige ausführt - in ganz erheblichem Umfang die Entwässerung von Nebenflächen über das Straßenland erfolgt. Im Rahmen einer amtspflichtgemäßen Planung besteht die Verpflichtung, auch solchen Umständen, die sich aus der besonderen Lage der zu entwässernden Straße und anliegender Grundstücke ergeben, Rechnung zu tragen. Insoweit sind auch künftige bauliche Entwicklungen, die sich im Rahmen der Üblichen halten, in die Planung einzustellen. Es ist weder vorgetragen noch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J... oder anderer Umstände ersichtlich, dass es sich bei den von der Beklagten angeführten baulichen Veränderungen im Umfeld um die Folgen einer für die Beklagten nicht absehbaren Entwicklung gehandelt hätte. Vielmehr spricht nichts dagegen, dass diese Umstände bei der Planung unter Beiziehung der für die Berechnung der Entwässerungsgebühren verwendeten Unterlagen hätten berücksichtigt werden können, wie dies schließlich im Zuge der Begutachtung durch den Sachverständigen geschehen ist.

2.3. Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger anderweitig Ersatz beanspruchen kann oder eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit in unverjährter Zeit fahrlässig nicht in Anspruch genommen hätte, § 839 Abs. 3 BGB. Zu dieser negativen Tatbestandsvoraussetzung hat der Kläger in der Berufungsbegründung vom 27. Mai 2002 und zuletzt mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 vorgetragen. Zwar ist mit Rücksicht auf den - wie ausgeführt - vorliegenden Mangel der Planung davon auszugehen, dass den Planer des Gebäudes wie auch den Bauträger eine werkvertragliche Haftung für die sich aus der fehlerhaften Planung ergebenden Mängel traf. Daher steht dem Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht die Erwägung der Berufungsbegründung entgegen, solche Ansprüche hätten deshalb nicht bestanden, weil die Planung fehlerfrei gewesen sei beziehungsweise sich etwaige Mängel nicht ausgewirkt hätten.

Allerdings hat der Kläger weiterhin mit der Berufungsbegründung vorgetragen, über den Nachlass des Bauherrn (und Bauträger) sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Zahlungen seien nicht erfolgt oder in Aussicht gestellt. Ebenso sei über das Vermögen des ausführenden Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. Schließlich habe der Gebäudeplaner die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei unbekannten Aufenthalts. Dieser Vortrag, welcher das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit ihrer vorrangigen Verfolgung schlüssig begründet, ist von der Beklagten (zunächst) nicht bestritten worden. Diese ist hierauf - bis zum Schriftsatz vom 14. November 2007 - vielmehr überhaupt nicht eingegangen. Daher war dieser Sachvortrag unstreitig, sodass ihm nicht entgegengehalten werden konnte, es handle sich um neuen, nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassenden Sachvortrag. Daran hat sich auch durch die Schriftsätze der Beklagten vom 14. November 2007 und des Klägers vom 6. Dezember 2007 nichts geändert. Zwar hat die Beklagte den - das landgerichtliche Urteil tragenden - Gesichtspunkt eines Anspruchsausschlusses nach § 839 Abs. 3 BGB nunmehr aufgegriffen und in Zweifel gezogen, dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Planung im Insolvenzverfahren über den Nachlass des Bauherren zur Tabelle angemeldet worden seien oder die entsprechende Feststellung zur Tabelle klageweise betrieben worden sei. Weiterhin hat sie ausgeführt, im Hinblick auf den Planer sei ebenso wenig zur (versuchten) Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der öffentlichen Zustellung vorgetragen wie zu Verhandlungen mit dessen Haftpflichtversicherung. Auf das darin liegende Bestreiten des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Dezember ergänzend vorgetragen. Danach bestanden vertragliche Beziehungen ausschließlich zu dem Bauträger, nicht aber - auch nicht aus abgetretenem Recht - zu dem bauausführenden Unternehmer. Weiterhin ist vorgetragen, dass im Insolvenzverfahren über den Nachlass des Bauherrn und Bauträgers Zahlungen auf zur Tabelle festgestellte Forderungen nicht erfolgt seien. Schließlich seien dem Kläger der Aufenthalt des Planers und eine Haftungspflichtversicherung desselben nicht bekannt. Dieser Sachvortrag, welcher der Annahme entgegensteht, es habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestanden oder diese sei schuldhaft nicht geltend gemacht worden, ist unstreitig geblieben. Daran ändert nichts, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. November 2007 ausdrücklich bestritten hat, es habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht gegeben. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang mit dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 konkrete Umstände vorgetragen, aus denen das Fehlen einer solchen anderweitigen Ersatzmöglichkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit ihrer Geltendmachung folgt. Diese sind unstreitig geblieben. Danach sind Zahlungen auf die im Insolvenzverfahren über den Nachlass des Bauherrn angemeldeten Forderungen nicht erfolgt. Ein in der Nichtanmeldung von Schadensersatzansprüchen liegendes Verschulden wäre damit jedenfalls nicht kausal für den Ausfall der Forderung, weil Zahlungen ohnehin nicht erfolgt wären. Die öffentliche Zustellung einer Klage gegen den Planer wäre jedenfalls nicht zumutbar gewesen, wenn ein Angehöriger desselben unstreitig mitteilt, dieser verfüge nicht mehr über ein die Pfändungsfreigrenze übersteigendes Einkommen.

Ansprüche gegen die von der Beklagten beauftragte Planungsfirma, auf welche die Beklagte den Kläger verwiesen hat und der im selbständigen Beweisverfahren der Streit verkündet worden ist, sind nicht ersichtlich.

2.4. Der Kläger muss sich allerdings einen anspruchsmindernden Mitverursachungsanteil anrechnen lassen, den der Senat mit einem Drittel bemisst. In diesem Umfang muss er sich zurechnen lassen, dass zu der jetzigen Situation und damit zu dem Schaden, dessen Ersatz er geltend macht, die den topographischen Besonderheiten nicht ausreichend Rechnung tragende Planung des Gebäudes beigetragen hat. Maßgeblich ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J... insoweit der Umstand der Planung des Gebäudes ohne planerische Lösung der sich aus den örtlichen Gegebenheiten und der erkennbar problematischen Situation der Straßenentwässerung ergebenden besonderen Umstände. In vergleichbarer Weise haben sich auch die anderen mit der hier aufgeworfenen Problematik befassten Gutachter einschließlich des von der Hausverwaltung bestellten Sachverständigen H... (Gutachten vom 8. Oktober 1998, Bl. 25 ff. d. A., dort Seite 3) geäußert. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, das Gebäude sei nicht "falsch", sondern in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung errichtet worden. Insoweit bot die Baugenehmigung keine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage. Diese verlautbart nur, dass das Vorhaben in Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht; sie nimmt dem Bauherrn jedoch nicht sämtliche mit seinem Bauvorhaben zusammenhängenden Risiken ab. Dies gilt insbesondere für solche Umstände, die mit einer erkennbar problematischen Lage des Grundstücks zusammenhängen. Mit Rücksicht darauf, dass zwischen den am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten unter anderem am 8. März 1994 eine Abstimmung über die Problematik der höhenmäßigen Einordnung des Gebäudes und der Straße stattfand, an welcher der Planer beteiligt war und in deren Zuge diesem genaue Vermessungsdaten übergeben wurden, ist von einer Sonderbeziehung zwischen den Parteien auszugehen, in der sich der Kläger ein Verschulden des Planers zurechnen lassen muss (§§ 254, 278 BGB, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Februar 1992, III ZR 204/90, dokumentiert bei juris). Allerdings kann - anders als vom Landgericht ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass bei der Errichtung des Gebäudes von einer zwischen Bauherrn und Planer einerseits und der Beklagten andererseits festgelegten Höhenlage des Gebäudes abgewichen worden wäre. Zwar hat der Kläger selbst vorgetragen, das Gebäude sei 80 cm tiefer als das ursprünglich vorhandene Gebäude gegründet worden. Dies ist auch unstreitig. Daraus folgt aber nicht, dass das Gebäude entgegen einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen Bauherrn und der Beklagten gebaut worden wäre. Vielmehr ist das Bauwerk unstreitig in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung errichtet worden; zu darüber hinaus gehenden verbindlichen Vereinbarungen die Höhenlage des Gebäudes betreffend ist nichts vorgetragen.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst nach der Errichtung der Bauwerks die (Um-) Planung vornahm und ausführte und daher im Rahmen der Ursachenkette als letzte die Möglichkeit hatte, auf die Gegebenheiten so weit wie möglich zu reagieren. Darum hat sie sich auch bemüht, allerdings - wie ausgeführt - nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise. Dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht zur Verneinung oder einem vollständigen Zurücktreten eines Mitverursachungsanteils auf Seiten des Klägers. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die Pflichtverletzung der Beklagten darin gelegen hätte, im Rahmen einer ohne weiteres technisch beherrschbaren Situation falsch geplant zu haben. Der Streitfall liegt aber anders. Vielmehr geht der Senat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J... davon aus, dass mit der Errichtung des Gebäudes die Entwässerung des Straßenabschnitts objektiv schwierig zu bewerkstelligen war und es nur darum gehen konnte, unter Berücksichtigung dieser ungünstigen Bedingungen überhaupt (noch) eine möglichst effektive technische Lösung auszuführen. Daher ist zu berücksichtigen, dass die Gestaltungsmöglichkeiten gerade durch die Errichtung des Gebäudes eingeschränkt waren und ein "optimales" Ergebnis mit vertretbarem Aufwand nicht mehr zu erzielen war.

Unter Abwägung der für und gegen die jeweilige Seite sprechenden Umstände hält der Senat eine Belastung der Beklagten mit einem Haftungsumfang von zwei Dritteln für angemessen (§ 287 ZPO).

3. Auf weitere Anspruchsgrundlagen kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Eine Haftung der Beklagten auf Grund der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz kommt nicht in Betracht. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist nicht durch die Wirkung von Flüssigkeiten entstanden, die - im Sinne dieser Vorschrift - von einer Rohrleitung ausgehen. Das den behaupteten Schaden verursachende Wasser ist nicht aus einer Rohrleitung ausgetreten, weil dieses noch nicht in die Kanalisation gelangt war. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen der Wirkungshaftung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz (vgl. BGH NJW 1996, 3208 ff.; 1990, 1167).

Ansprüche nach dem DDR-Staatshaftungsgesetz sind gleichfalls zu verneinen. Durch die spezialgesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Straßengesetz finden die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszufügung nach dem Staatshaftungsgesetz auf die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben keine Anwendung. Dies gilt für die im Zusammenhang mit dem Ausbau der ...straße in F... geltend gemachten Schäden.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der auf den Umständen des Einzelfalls beruhenden Entscheidung kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Ende der Entscheidung

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