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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 2 U 20/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG, AO, VwGO


Vorschriften:

ZPO § 945
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 34 Satz 1
AO § 69
AO § 71
AO § 324
VwGO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 20/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 01.07.2008

verkündet am 01.07.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch

den Richter am Oberlandesgericht Welten, den Richter am Oberlandesgericht Stark und die Richterin am Amtsgericht Odenbreit

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. März 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 499/03, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.791,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht aus eigenem sowie jeweils abgetretenem Recht ihres Sohnes sowie dessen Ehefrau Ansprüche wegen eines Schadens geltend, der infolge der Vollstreckung einer Arrestanordnung eines Finanzamts des beklagten Landes entstanden sein soll. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend wird wegen des Inhalts des Vollstreckungsersuchens des Finanzamts vom 24. Januar 2000 auf Bl. 455 der Akten verwiesen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von 58.867,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2003 verurteilt und ausgeführt, der Anspruch folge aus § 945 ZPO sowie aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Arrestanordnung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Arrestanspruch, der hier in einer Haftungsschuld des Sohnes der Klägerin bestehe, in der Arrestanordnung nicht hinreichend bezeichnet worden sei. Nach den zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Finanzgerichts vom 31. Juli 2002 sei ein späterer Austausch der Arrestforderungen nicht zulässig. Hierbei handele es sich auch nicht nur um einen rein formalen Fehler. Das Land habe vielmehr wegen einer Haftungsschuld nach § 71 AO vollstreckt, ohne die Voraussetzungen für eine solche darzulegen. Damit hätten Amtsträger des beklagten Landes die Pflicht zur gesetzesmäßigen Verwaltung verletzt. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung dar, weil die Arrestanordnung nicht im Einklang mit der "objektiven Rechtslage" gestanden habe. Die rechtswidrige Arrestanordnung sei auch ursächlich für den eingetretenen Schaden. Die Kontenpfändung durch das Finanzamt S... sei aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Finanzamts erfolgt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Schaden gerade infolge der rechtswidrigen Arrestanordnung und auch in der behaupteten Höhe entstanden sei. So hätten die Zeugen nachvollziehbar erläutert, dass der Zugriff auf Vermögen in Österreich dazu geführt habe, die Kreditverbindlichkeiten zu sichern. Weiterhin habe ein seinerzeit in der mandatierten Kanzlei tätiger Rechtsanwalt als Zeuge glaubhaft das Tätigkeitsfeld in dieser Angelegenheit beschrieben und die zur Akte gereichte Kostenaufstellung nachvollziehbar erläutert. Die Höhe der Gebührenrechnung beruhe auf den Besonderheiten des österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsrechts.

Gegen das ihm am 17. März 2005 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 18. April 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit einem am 3. Juni 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Es vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Kausalität der Arrestanordnung für den eingetretenen Schaden rechtsfehlerhaft angenommen. Ausweislich der Zeugenaussagen seien durch die beteiligten Kreditinstitute bis dahin ungesicherte Kredite grundbuchlich gesichert worden, welche allein der Schwiegertochter der Klägerin gewährt worden seien. Die Grundpfandrechte seien also weder zur Sicherung einer Schuld des Arrestgegners noch auf dessen Grundbesitz eingetragen worden. Im Übrigen hätten die Zeugen ausgeführt, dass die Pfändungsmaßnahmen nicht die einzige und unmittelbare Ursache für die Eintragung der Grundschulden gewesen sei. Gleiches gelte für die von dem R...verband S... veranlasste Maßnahme. Bei dieser Sachlage könnten die ausschließlich gegen den Arrestgegner gerichteten Maßnahmen des Finanzamts für den bei dessen Ehefrau beziehungsweise Mutter entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein. Hinsichtlich der zuerkannten Rechtsanwaltskosten sei dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, worauf diese im Einzelnen beruhten. Es werde nicht einmal deutlich, in wessen Auftrag der seinerzeit tätige Rechtsanwalt gehandelt habe. Über die Einlegung der Berufung an die Finanzlandesdirektion S... vom 29. März 2000 hinaus, auf die eine Gebührenposition in Höhe von 691,26 € entfalle, seien konkrete anwaltliche Tätigkeiten für den Arrestgegner und gerade im Zusammenhang mit der Vollziehung des Arrests nicht dokumentiert. Schließlich habe das Landgericht auch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenansätze unterlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und Vertiefung desselben das angefochtene Urteil. Da der Anspruch auf § 945 ZPO beruhe, komme es allein darauf an, dass das Vorgehen von Anfang an objektiv rechtswidrig gewesen sei. Insoweit sei auch unerheblich, ob das Finanzamt S..., welches als Erfüllungsgehilfin des Beklagten tätig geworden sei, seinerseits rechtswidrig Konten gepfändet habe, an denen der (vermeintliche) Steuerschuldner J... B... keine Berechtigung oder jedenfalls keine Alleinberechtigung gehabt habe. Auch diese, möglicherweise ihrerseits rechtswidrige, Maßnahme beruhe auf der unzulässigen Arrestanordnung des Finanzamtes. Ferner ist sie der Auffassung, der verschuldensunabhängige Anspruch gemäß § 945 ZPO umfasse nicht nur den Ersatz von Schäden des Arrestgegners selbst, sondern - jedenfalls im Wege einer Liquidation als so genannter Drittschaden - auch solcher Personen, in deren (schuldnerfremdes) Vermögen unzulässigerweise vollstreckt werde. Diesen gegenüber sei die (Vollstreckungs-) Maßnahme gleichsam "doppelt" rechtswidrig. Ebenso seien diese auch in den Schutzbereich der bei Erlass der Arrestanordnung zu beobachtenden Amtspflichten einbezogen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur weitgehenden Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Klägerin steht (aus abgetretenem Recht ihres Sohnes) gemäß § 945 ZPO, § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG ein Anspruch lediglich in Höhe von 1.791,38 € nebst Zinsen zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das beklagte Land nach beiden Anspruchsgrundlagen dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet ist; jedoch sind im Grundsatz nur solche Schäden ersatzfähig, welche dem Arrestgegner selbst, also dem Sohn der Klägerin, entstanden sind.

1. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der Beklagte sowohl gemäß § 945 ZPO als auch nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.

1.1. Anknüpfungspunkt für beide Haftungstatbestände ist der (objektiv) rechtswidrige Erlass der Arrestanordnung vom 24. Februar 2000, den das Landgericht zutreffend - und vom Beklagten mit der Berufung letztlich auch gar nicht in Zweifel gezogen - festgestellt hat. Anders als die Klägerin offenbar meint, folgt die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht bereits aus der Entscheidung des Finanzgerichtes Brandenburg vom 31. Juli 2002 in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geführten Verfahren 2 K 718/01. Insoweit kann die Streitfrage offen bleiben, ob ein Sachurteil im Arrestverfahren für den Schadensersatzprozess überhaupt bindend wäre oder ob dies nur für ein Urteil im Hauptsacheverfahren gilt (vgl. hierzu Zöller, a.a.O., Rdnr. 9 ff. zu § 945 ZPO). Es liegt nämlich schon keine Sachentscheidung im Arrestverfahren vor. Vielmehr hat das Finanzgericht ausschließlich über die Kostenlast nach Erledigung der Hauptsache entschieden und hierzu Argumente angeführt, welche die Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes tragen. Dies bedeutet, dass die Erwägungen des Finanzgerichts für dieses Verfahren und für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung durch den Senat keine Bindungswirkung entfalten können. Jedoch besteht kein Anlass, die insoweit im Amtshaftungsprozess aufgeworfenen gleich gelagerten steuer(verfahrens)rechtlichen Fragen abweichend von der vom Landgericht zitierten und auch vom Finanzgericht ausweislich des Hinweisschreibens an den Beklagten vom 27. Februar 2002 zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu beurteilen, die sich der Senat mit dem Landgericht zu Eigen macht. Danach ist der zu sichernde Arrestanspruch auch im Hinblick auf den Haftungsgrund des Arrestgegners genau zu bezeichnen. Daran fehlte es im Streitfall, weil die Arrestanordnung vom 24. Februar 2000 mit den rückständigen Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerbeträgen der B... GmbH für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von insgesamt 1.051.895,00 DM zwar den Arrestanspruch anführte, sich jedoch zum Haftungsgrund des Sohnes der Klägerin als Arrestgegner nicht verhielt. Die vom Finanzgericht hierzu in dem zitierten Hinweisschreiben vertretene Auffassung, wonach die im Einspruchsbescheid angedeutete Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme des Arrestgegners als Geschäftsführerin der B... GmbH nicht ausreiche, um den Tenor der Arrestanordnung im Sinne einer Inanspruchnahme nach § 71 oder § 69 AO auszulegen und auch ein Austausch der bislang nicht hinreichend bestimmten Steuerforderungen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zulässig sei, entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Bundessteuerblatt II 1983, 401 ff.) und der Auffassung im Schrifttum (vgl. Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., Rdnr. 4 zu § 324 AO). Soweit der Beklagte in erster Instanz ausgeführt hat, ein Nachschieben von Gründen sei unbeschränkt zulässig und könne sich auch auf Tatsachen beziehen, welche dem Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung noch nicht bekannt gewesen seien, ist dies in dem hier maßgeblichen Zusammenhang unzutreffend. Die entsprechende Passage des vorstehend zitierten Urteils des Bundesfinanzhofs bezieht sich allein auf den Arrestgrund, also diejenigen Umstände, welche die vorläufige Sicherung rechtfertigen, nicht jedoch auf den Arrestanspruch.

1.2. Die weiteren Voraussetzungen einer Haftung dem Grunde nach sind gegeben.

1.2.1. Gemäß § 945 ZPO ist die Partei, welche eine Arrestanordnung erwirkt hat, verpflichtet, verschuldensunabhängig den Schaden zu ersetzen, der dem Gegner aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entsteht, wenn sich die Arrestanordnung von Anfang an als ungerechtfertigt erweist oder später aufgehoben wird. Nach allgemeiner Ansicht beschränkt sich der Anwendungsbereich nicht auf rein zivilprozessuale einstweilige Maßnahmen, sondern ist insbesondere auch im Rahmen des Arrestverfahrens nach § 324 AO anzuwenden (vgl. nur Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 4 zu § 945 ZPO m.w.N). Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an.

1.2.2. Ebenso sind dem Grunde nach die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG erfüllt. Der Erlass der wie ausgeführt rechtswidrigen Arrestanordnung beruht auf einem Verschulden von Amtswaltern des beklagten Landes. Diese trifft aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten Gesetzesbindung (Art.20 Abs. 3 GG) die allgemein (Amts-) Pflicht, das Recht "richtig" anzuwenden. Zwar stellt sich hierbei nicht jede im Ergebnis unrichtige Rechtsanwendung zugleich als Verletzung einer Amtspflicht dar. Vielmehr genügt der Amtswalter in subjektiver Hinsicht seinen Pflichten, wenn er die anzuwendenden Rechtsnormen sorgfältig ermittelt und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sowie Zuhilfenahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel zu einer im Ergebnis vertretbaren Rechtsauffassung gelangt. Gemessen an diesen Maßstäben fällt den für den Erlass der Arrestanordnung zuständigen Amtswaltern ein Verschuldensvorwurf zur Last. Ungeachtet dessen, dass die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung auf strengen und formalisierten Begründungsanforderungen beruht und diese daher (möglicherweise) "nur" an

1.2.1.

einem formalen Mangel gelitten haben mag, folgten diese (formalen) Anforderungen aus den in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur einhellig aufgestellten Grundsätzen. Diese mussten den Amtswaltern des Finanzamts als einer auf diesem Gebiet spezialisierter (Finanz-) Behörde bekannt sein. Dass mit der vom Finanzgericht zutreffend zu Grunde gelegten und auch hier maßgeblichen Beurteilung nicht zu rechnen war und sich diese etwa als überraschend darstellte, ist angesichts der wie ausgeführt geklärten Rechtslage weder erkennbar noch vom Beklagten vorgetragen. Dies gilt ebenso für eine nähere Mitteilung der Überlegungen oder Umstände, auf denen eine (zu unterstellende) Auffassung von der Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung beruht haben könnte.

2. Auf der Grundlage dieser Haftung dem Grunde nach sind aber nicht alle der geltend gemachten Schäden und Schadenspositionen von dem Beklagten zu ersetzen. Das Landgericht hat diese insgesamt ohne jede Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Anspruchsgrundlagen und der Zuordnung der "Schäden" zu bestimmten Personen vorzunehmen, zugesprochen. Eine solche differenzierte Betrachtung ist aber nach Auffassung des Senats geboten.

2.1. Gemäß § 945 ZPO ist erstattungsfähig der so genannte Vollziehungsschaden, also der Schaden, der gerade durch die Vollziehung der Arrestanordnung, nicht durch die Arrestanordnung selbst, entsteht (vgl. nur Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 6 zu § 945 ZPO). Bei der Pfändung aufgrund einer Arrestanordnung handelt es sich um eine Vollziehung derselben, sodass hieraus entstehende Vermögenseinbußen grundsätzlich gemäß § 945 ZPO als Vollziehungsschäden erstattungsfähig sind. Allerdings ist die Erstattung dieser Schäden nach § 945 ZPO beschränkt auf solche, die gerade in der Person des Arrestgegners selbst, also desjenigen entstehen, gegen den sich der Arrest richtet. Dies entspricht der allgemeinen Auffassung im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung. So wird von dem hier nicht gegebenen Sonderfall abgesehen, dass sich bereits die Arrestanordnung unzulässigerweise gegen einen "Dritten", also nicht gegen den tatsächlichen Schuldner, richtet, ein Anspruch für den Fall, dass bei einer gegen den Arrestschuldner gerichteten Arrestvollziehung in das Eigentum eines Dritten vollstreckt wird, überwiegend nicht angenommen (vgl. Stein-Jonas, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 945 ZPO; Zöller, ZPO, Rdnr. 13 a zu § 945; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., Bd. 2, Rdnr. 28 f. zu § 945 m.w.N. auch zur abweichenden Meinung). Diese Auffassung, welcher der Senat folgt, stützt sich auf den Wortlaut der Vorschrift, ihren Schutzzweck sowie auf die Erwägung, dass die Regelung mit Rücksicht auf ihren in der Anordnung einer verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung liegenden Ausnahmecharakter einer den vom Wortlaut vorgegebenen Anwendungsbereich ausdehnenden "Auslegung" nicht zugänglich ist. Soweit bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen vereinzelt dem Arrestgegner zugebilligt wird, den beim (unbeteiligten) Dritten entstandenen Vollziehungsschaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen mit der Begründung, dieser Dritte dürfe nicht schlechter stehen als der Antragsgegner, zumal der Eingriff in sein Vermögen sogar doppelt fehlerhaft sei, überzeugt dieser Ansatz nicht. Die Vorschrift des § 945 ZPO stellt einen Ausgleich der besonderen Entscheidungsrisiken im Eilverfahren dar und trägt damit den Gefahren Rechnung, die bei einer Vollstreckung vor Endgültigkeit des Titels bestehen. Demgegenüber handelt es sich bei dem Risiko des Dritten, nicht für eine fremde Schuld in Anspruch genommen zu werden, um ein mit jeder Vollstreckung verbundenes Risiko, welches durch die Vollstreckung auf "vorläufiger" Grundlage nicht spezifisch erhöht ist. Jedenfalls ist dieses Risiko des Dritten von dem vorstehend umrissenen Schutzzweck der Norm nicht umfasst. Der Dritte hat kein von § 945 ZPO rechtlich geschütztes Interesse daran, neben den allgemein bei der Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen bestehenden Ansprüchen zusätzlich einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz zu erhalten, der dazu auch noch von dem Arrestgegner selbst für ihn geltend zu machen wäre. Dieser Auffassung folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. So ist die Entscheidung vom 9. September 1997 (Az.: IX ZR 62/96, dokumentiert bei juris) tragend auf den Gesichtspunkt gestützt, dass am Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht beteiligte Dritte eigene Schäden - auch unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation - nicht ersetzt verlangen können. Auch aus der Entscheidung vom 25. November 1993 (Az.: IX ZR 32/93, NJW 1994, 1412ff.) kann die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nichts herleiten, diese stützt vielmehr die herrschende Auffassung. Dass in dem dort zu Grunde liegenden Fall ein Anspruch nach § 945 ZPO zu bejahen gewesen wäre, wenn Konten gerade des dortigen Beklagten zu 1. gepfändet worden wären, besagt für die Auffassung der Klägerin nichts, weil dieser selbst der Arrestgegner war.

2.2. Einer im Ergebnis gleichen Beschränkung auf den Ersatz solcher Schäden, welche dem Arrestgegner selbst entstanden sind, unterliegt der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG unter dem Gesichtspunkt des - dahin gehend begrenzten -Schutzbereichs der von den Amtswaltern zu beachtenden Amtspflicht(en). Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht ist als Tatbestandsmerkmal des Amtshaftungsanspruchs sowohl Voraussetzung wie auch Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Staates. Soweit Personen nicht zum Kreis der "Dritten" zählen, welche durch die Amtspflicht geschützt werden, wird ihnen ein Ersatzanspruch nämlich auch dann versagt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln eines Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat (vgl. hierzu Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, Rdnr. 173 ff. zu § 839 BGB). Nach der Rechtsprechung beantwortet sich die Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall zu dem Kreis der Dritten im Sinne von § 839 BGB gehört, danach, ob die Amtspflicht jedenfalls auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung für sie mehr oder weniger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ist ebenso wenig notwendige Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage stehende Amtshandlung.

Soweit die Amtspflicht in Rede steht, die Arrestanordnung rechtmäßig zu erlassen, besteht diese nach den dargestellten Grundsätzen im Ausgangspunkt allein gegenüber dem Adressaten selbst, weil eine unrichtige Sachbehandlung "unmittelbar" nur diesen selbst trifft. Dies entspricht dem Grundsatz, dass sich beim Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes die Drittgerichtetheit der Amtspflicht und damit die persönliche Reichweite der Haftungsnorm mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO deckt: Dritter ist demnach, wer durch den Verwaltungsakt oder durch dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Staudinger, a.a.O. unter Hinweis auf BGHZ 125, 258, 268 ff.). Nach diesem Kriterium scheidet vorliegend die Annahme einer bei Erlass der Arrestanordnung bestehenden Amtspflicht gegenüber der Klägerin persönlich wie auch ihrer Schwiegertochter aus. Denn gegen die Arrestanordnung als belastendem Akt der öffentlichen Gewalt hätte weder der Ehefrau noch der Mutter des Arrestgegners J... B... als "potentiell Beeinträchtigten" die Möglichkeit des Einspruchs zugestanden. Sie selbst wurden durch die Arrestanordnung als solche in ihren eigenen Rechten nicht verletzt. Dementsprechend schützt die Amtspflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln im Rahmen des Arrestverfahrens lediglich den Arrestgegner, also den Schuldner. In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1985 (NJW 1986, 2952, 2953) zu verstehen, wonach die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorgehens gegen einen bestimmten Steuerpflichtigen oder Haftungsschuldner zu beachten, auch und gerade demjenigen gegenüber bestehe, der von dem jeweiligen Vorgehen betroffen wird. Eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf alle Dritten, die möglicherweise durch die - ihnen gegenüber ihrerseits rechtswidrige - Vollziehung betroffen werden können, würde eine sinnvolle Abgrenzung des Kreises dieser Dritten nicht mehr ermöglichen.

Einer Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Drittschadens steht schließlich der Schutzzweck der Amtshaftungsnorm entgegen. Die Vermögenseinbußen der Dritten, welche an dem Amtsgeschäft selbst überhaupt nicht beteiligt sind, beruhen lediglich auf einem Reflex der Vollziehung der Amtshandlung. Zwar sind grundsätzlich auch mittelbare Schäden im Rahmen der Amtshaftung zu ersetzen; dies betrifft aber nur die haftungsausfüllende Kausalität. Vorliegend stellt sich jedoch die - aus den genannten Gründen zu verneinende - Frage, ob die Schäden Dritter unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der Norm dem Grunde nach der Amtshaftungsnorm unterfallen.

Schließlich folgt im Streitfall eine für das beklagte Land haftungsbegründende Verletzung einer auch die Klägerin und ihre Schwiegertochter schützenden Amtspflicht grundsätzlich auch nicht daraus, dass die vom Finanzamt S... ausgebrachten Pfändungsanordnungen möglicherweise ihrerseits rechtswidrig waren, soweit sie schuldnerfremde Vermögensgegenstände betrafen, nämlich Konten betrafen, deren Inhaber nicht der Arrestgegner war.

Über die Pfändung und damit auch die Auswahl der Vermögensgegenstände hatte die österreichische Steuerbehörde selbst und in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Auch wenn die Vollstreckungsmaßnahme durch das Finanzamt S... ursächlich durch die Arrestanordnung bedingt war, ändert dies nichts daran, dass es im Hinblick auf die konkrete Vollstreckungsmaßnahme an einer Amtspflichtverletzung von Amtswaltern des beklagten Landes fehlt. Anderes würde allenfalls gelten bei einer Vollstreckung im Inland, bei der das Finanzamt selbst dazu berufen ist, unter Beachtung etwaiger Amtspflichten die Pfändungsanordnung zu erlassen (vgl. hierzu BGH, a.a.O., S. 2952, 2954).

Etwas anderes gilt nur insoweit, als das Finanzamt im Vollstreckungsersuchen vom 24. Januar 2000 mit dem Konto Nr. 96883 bei der S... Sparkasse, BLZ 20404 ein Pfändungsobjekt benannte, welches unstreitig nicht zum Vermögen des Arrestgegners gehörte. Auch insoweit oblagen den Amtswaltern des Landes Amtspflichten dahin, eine entsprechende Angabe nur auf hinreichend sorgfältig ermittelter Grundlage zu machen. Dass dies der Fall war, ist nicht ersichtlich. Vorgetragen hat das beklagte Land zu diesen - in seine Darlegungslast fallenden -Umständen nichts. Vielmehr ließen sich die Umstände, wie das Finanzamt zu dieser Erkenntnis gelangt sei, nicht mehr nachvollziehen. Im Hinblick auf die bei der Benennung von (möglichen) Pfändungsobjekten zu beachtenden Amtspflichten ist auch nicht zweifelhaft, dass die von einer konkreten Falschangabe Betroffenen - nicht anders als im Fall der Arrestanordnung gegen einen dritten Nichtschuldner - in den Schutzbereich einbezogen sind. Die Benennung des nicht dem Arrestgegner zuzuordnenden Kontos beruht auch auf einem Verschulden. Dies lässt sich ungeachtet der nach allgemeinen Grundsätzen auch für ein Verschulden der Amtswalter bestehenden Darlegungslast der Klägerin feststellen. Da die für die Verschuldensfrage maßgeblichen Umstände, die zur Benennung des Kontos in dem Vollstreckungsersuchen führten, den internen Bereich des Beklagten betreffen, hätte es nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast oblegen, diese in einer Weise darzutun, die der Klägerin einen eigenen Sachvortrag ermöglicht. Daran fehlt es. Dafür, dass Amtswalter des Beklagten darüber hinaus konkrete Vollstreckungsobjekte benannt haben könnten, ist nichts ersichtlich.

3. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen sind die geltend gemachten Schadenspositionen nur insoweit zu ersetzen, als sie sich auf Vermögensgegenstände gerade des Sohnes der Klägerin als Arrestgegner beziehen oder auf der Pfändung des im Vollstreckungsersuchen bezeichneten Kontos beruhen.

3.1. Für die gemäß der - offenbar zum Zwecke der Verwendung in diesem Rechtsstreit unter dem 11. Februar 2003 gefertigten - "Leistungsaufstellung (Beilage)" der Rechtsanwälte L... & Partner in Höhe von insgesamt 31.821,74 € geltend gemachten Anwaltskosten ist ein solcher - von der Klägerin darzulegender - Zusammenhang zu Vermögenswerten des Arrestgegners nur in geringem Umfang festzustellen. Ungeachtet der zum Teil abweichenden Angaben in dem als Anlage K 12 vorgelegten Schriftverkehr sind auf der Grundlage des auf entsprechenden Hinweis vom 14. Mai 2007 (Bl. 532ff.) getätigten Sachvortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 15. August 2007 nur die folgenden Konten und zwar wie folgt zuzuordnen:

Konten des Sohnes der Klägerin (Arrestgegner):

(1) C... Bankverein Nr. 1895-01331/00

(2) R...verband S... 0319095.

Konten der Klägerin (Mutter des Arrestgegners):

(3) Sparkasse S..., Depot.-Nr. 70293407

(4) Sparkasse S... Nr. 293415

Konto der Schwiegertochter der Klägerin (Ehefrau des Arrestgegners):

(5) Sparkasse S... Nr. 96883

Anonymes Konto (ohne Inhaber) mit Vermögenswerten des Arrestschuldners:

(6) C... Anstalt Sch... Nr. 60958085542

Ungeklärtes Konto:

(7) C... Anstalt Nr. 2256931.

Weitere Angaben, die eine Zuordnung von Vermögenswerten einerseits oder der in der Leistungsaufstellung enthaltenen Tätigkeiten zu einzelnen Vermögenswerten gerade des Arrestgegners andererseits ermöglichen, enthält der auf den Hinweis vom 14. Mai 2007 erfolgte Sachvortrag nicht. Der pauschale Hinweis im Schriftsatz vom 21. April 2008, die anwaltlichen Leistungen hätten sich "auf die Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft sowie die Beschlagnahme der Bankguthaben bezogen", genügt in Anbetracht der mit Rücksicht auf die -wie ausgeführt begrenzte - Reichweite der Anspruchsnormen nicht.

Auf dieser Grundlage sind von den aufgeführten anwaltlichen Leistungen schon dem Grunde nach nur die im Hinweis vom 14. Mai 2007 in der Reihenfolge der von der Klägerin vorgelegten "Leistungsaufstellung" bezeichneten Positionen 7, 9, 11, 54, 58, 60, 70, 71 und 78 ersatzfähig. Auch wenn es hierzu - wie zu sämtlichen übrigen Positionen - an Sachvortrag fehlt, auf welche Vermögenswerte sich die abgerechnete anwaltliche Leistung bezieht, so kann der Senat den als Anlagenkonvolut K 12 (Bl. 104 ff.) vorgelegten Schreiben den Gegenstand der anwaltlichen Leistung entnehmen und damit zuordnen. Über die vorgenannten Ziffern hinaus ist dies jedoch nicht möglich, da - etwa bei Telefonaten - das Anlagenkonvolut eine Angabe zum Gegenstand des Gesprächs nicht enthält und hierzu nichts vorgetragen ist, beziehungsweise den vorgelegten Schreiben entweder ein Bezug zu bestimmten Vermögensgegenständen überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu solchen des Arrestgegners zu entnehmen ist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweis vom 14. Mai 2007 zu den Ziffern 1 bis 103 verwiesen (Bl. 531ff. d. A.).

Ergänzend hierzu ist Folgendes auszuführen: Die anwaltlichen Leistungen zu Ziffern 9 und 71 des Hinweises vom 14. Mai 2007 sind erstattungsfähig, weil sich auf dem anonymen Konto 6095-80-05542 bei der C... Anstalt Sch... nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin Vermögenswerte des Arrestgegners befanden. Die im Hinweis vom 14. Mai 2007 offen gelassene Inhaberschaft des Kontos 293415 (vgl. etwa Ziffer 14) ist dahin geklärt, dass Inhaberin die Schwiegertochter der Klägerin war. Eine Ersatzfähigkeit der hierauf bezogenen Anwaltskosten ist damit nicht gegeben. Dies gilt ebenso für die Leistung unter Ziffer 59 des Hinweises vom 14. Mai 2007, weil diese sich nicht auf den streitgegenständlichen Arrest des Finanzamts, sondern des Amtsgerichts Potsdam bezieht. Nicht erstattungsfähig ist schließlich, wie bereits im Hinweis vom 14. Mai 2007 ausgeführt, die in der Leistungsaufstellung (Bl. 43 d. A.) an erster Stelle aufgeführte Position "Hausdurchsuchung", weil sie mit der in Rede stehenden Amtspflichtverletzung - Erlass der Arrestanordnung - nicht in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Vielmehr erfolgte diese nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und im Übrigen auch der Aussage des Zeugen Dr. H... im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft. Dass dem beklagten Land in diesem Zusammenhang eine Amtspflichtverletzung zur Last fiele, ist nicht vorgetragen und war auch niemals Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Die Höhe der gemäß der Leistungsaufstellung auf diese Positionen entfallenden Anwaltskosten beläuft sich auf 1.490,71 € zuzüglich umsatzsteuerpflichtiger Barauslagen in Höhe von 2,11 €. Unter Berücksichtung eines Umsatzsteuerbetrages von 20 Prozent (298,56 €) ergibt sich eine Gesamtsumme von 1.791,38 €.

Eine Abweichung der zu Grunde liegenden Berechnung der Gebührenhöhe von den Regelungen des österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und den Allgemeinen HonorarRichtlinien (AHR) ist nicht ersichtlich. Die Fertigung der einzelnen (Fax-) Schreiben ist jeweils gemäß Tarifpost 5 beziehungsweise 6 RATG berechnet; Bedenken gegen die Bemessung des Gegenstandswertes sind nicht veranlasst. Schließlich hat der Zeuge Dr. H... die Erstellung der Honorarberechnung und ihre Richtigkeit bestätigt. Ebenso hat der Zeuge bekundet, dass der Kanzlei das Mandat auch durch den Arrestgegner selbst erteilt worden sei. Bedenken dagegen, dass es sich bei den vorstehend dargestellten Anwaltskosten um eine Verpflichtung des Arrestgegners selbst handelte und diese daher - nach Abtretung an die Klägerin - dieser zu ersetzen sind, bestehen damit nicht.

3.2. Bei den im Umfang von insgesamt 27.045,33 € geltend gemachten Kosten der so genannten "Verbücherung", das heißt der durch kreditgewährende Banken veranlasste Eintragung von Grundpfandrechten, handelt es sich nicht um einen nach den oben genannten Grundsätzen zu erstattenden Schaden. Es handelt sich nicht um einen Vermögensnachteil, der dem Arrestgegner entstanden ist.

Die Kosten der grundpfandrechtlichen Sicherung eines Kredites durch die S... Sparkasse AG erfolgten für einen zu Gunsten der Schwiegertochter der Klägerin bestehenden Kredit. Damit fielen dieser auch die Kosten der grundbuchmäßigen Sicherung zur Last. Der Zeuge St..., Angestellter der S... Sparkasse, hat in seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht bekundet, dass die Kosten für die Grundschuldbestellung dem Kreditkonto angelastet worden seien. Weiterhin hat er bestätigt, dass Kreditnehmerin die Schwiegertochter der Klägerin war und dieser beziehungsweise ihren Kindern auch die Grundstücke, welche in Pfandhaft genommen wurden, zu Eigentum gehörten.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Kosten der durch den R...verband S... veranlassten Eintragung von Grundpfandrechten. Entgegen der Darstellung in der Klageschrift bekundete der Zeuge W..., Geschäftsleiter der R...bank, dass Kreditnehmerin auch insoweit die Schwiegertochter der Klägerin, nicht der Arrestgegner gewesen sei. Hierauf hat sich der Beklagte mit der Berufung ausdrücklich bezogen, die Klägerin hat dies nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Auch insoweit ist ein Schaden jedenfalls nicht dem Arrestgegner entstanden, sondern vielmehr seiner Ehefrau.

Es handelt sich mithin gleichermaßen um Vermögensschäden, welche der Ehefrau des Arrestgegners nur mittelbar wegen Schädigung eines Dritten (ihres Ehemannes) entstanden sind. Solche Schäden sind grundsätzlich nicht ersatzfähig (vgl. Palandt, 67. Aufl., Rn. 109 vor § 259 BGB). Sofern der Schaden auf die Pfändung ihrer eigenen Konten zurückgehen mag, ist mit Rücksicht auf die (persönliche) Reichweite der in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch gegen den Beklagten nicht gegeben.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Finanzamt im Vollstreckungsersuchen vom 24. Februar 2000 mit dem Konto 96882, S... Sparkasse, ein Konto Ehefrau des Arrestgegners angab. Mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, die zu den Maßnahmen der Banken führten, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass die Vollstreckung in dieses Konto allein zu der Verbücherung geführt hätte. Nach der Darstellung der Zeugen beruhte die Einschätzung der Banken auf der Summe der gegen den Arrestgegner gerichteten Maßnahmen, also der Verhaftung, des Ermittlungsverfahrens und den gegen ihn beziehungsweise seine Familie ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen. So erfolgte nach der Aussage des Zeugen Dr. H... die Verbücherung "schon" wegen der Inhaftierung des Arrestgegners, welche die Kreditwürdigkeit der ganzen Familie in Mitleidenschaft gezogen habe. Angesichts der daneben als weitere Ursachen für den Verlust der wirtschaftlichen Reputation der Familie in den Blick zu nehmenden Pfändungen der weiteren Konten ist eine zurechenbare Verursachung allein durch die Benennung eines einzigen Kontos nicht feststellbar.

Die zuerkannte Zinsforderung ist nicht gesondert angegriffen. Damit hat es hierbei sein Bewenden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, die -auch hinsichtlich der Frage der Ersatzfähigkeiten von Schäden Dritter im Rahmen des § 945 ZPO - keine durch das Revisionsgericht grundsätzlich oder im Sinne der Fortbildung des Rechts klärungsbedürftigen Fragen aufwirft.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 58.867,07 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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