Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 2 U 48/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB, BbgStrG, Straßenreinigungssatzung, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 253
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 831 Abs. 1
StGB § 230
BbgStrG § 49 a
Straßenreinigungssatzung § 2 Nr. 1
Straßenreinigungssatzung § 4 Nr. 6 S. 2
ZPO § 141
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 48/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.02.2008

verkündet am 26.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Welten, die Richterin am Oberlandesgericht Feles und die Richterin am Amtsgericht Odenbreit

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 97/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden wegen Verletzung winterdienstlicher Verkehrssicherungspflichten und eines daraus resultierenden Unfalls als Fußgängerin auf dem Gehweg an der St.-Mariä-Himmelfahrtskirche in Sch... infolge von Glatteis.

Die Klägerin befand sich am Morgen des 19. Januar 2004 zunächst auf dem Gehweg der A...straße in Richtung K...straße und überquerte die nach rechts abzweigende L... -Straße, um dann auf dem Gehweg der A...straße weiterzugehen. Beim Überqueren der L...-Straße stieg sie, um auf den Gehweg der A...straße zu gelangen, über eine sich am Rand der L...-Straße befindliche Schneeanhäufung. Danach ging sie auf dem Gehweg der A...straße weiter. Im Bereich der Einmündung von der L...-Straße kommend, beschreibt der Gehweg - wie aus dem Auszug aus dem Stadtplan (Bl. 42 d. A.) ersichtlich - einen Bogen nach rechts, um dann entlang der A...straße in Richtung B...straße zu führen. Wie sich aus den von den Beklagten eingereichten Fotos (Bl. 91 d. A.) ergibt, befindet sich neben dem Bordstein am Fahrbahnrand ein Gully. Der um die Kirche verlaufende Bürgersteig - auch jenseits der Grünfläche - wird seit Jahren von der Beklagten zu 2) gepflegt und beräumt.

Nach dem vorprozessual auf Veranlassung der Beklagten eingeholten amtlichen Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 1. Oktober 2004 hatte sich in den Abendstunden des 18. Januar 2004 stellenweise Glätte durch Überfrieren von Nässe, so genannte Eisglätte, gebildet. In der Nacht zum 19. Januar 2004 traten bei Tiefstwerten um -2° C keine Niederschläge auf. An Gegenständen sowie auf Straßen und Gehwegen bildeten sich danach bis zum Morgen des 19. Januar 2004 Reifablagerungen aus, stellenweise konnte es dabei zu Reifglätte gekommen sein. Um etwa 7.00 Uhr setzte bei Temperaturwerten von -1° C leichter Schneefall ein, der mit kurzen Unterbrechungen bis etwa 13.45 Uhr andauerte. Dabei bildete sich eine etwa 5 cm hohe "Schneedecke". Schlussfolgernd stellte der DWD fest, dass am 19. Januar 2004 um 8.00 Uhr auch am konkreten Schadensort in Sch... zumindest stellenweise die meteorologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Schnee-, Eis- und Reifglätte vorgelegen hätten.

Mit der Klage hat die Klägerin Schmerzensgeld beansprucht, das sie in Höhe von 18.000,- € für angemessen hält. Des Weiteren hat sie - rückwirkend ab dem 19. Januar 2004 - eine in das Ermessen des Gerichts gestellte monatlichen Rente von mindestens 400,- € sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 19. Januar 2004 gegen 7.45 Uhr auf dem Gehweg an der St.-Mariä-Himmelfahrtskirche aufgrund Glatteises mit dem linken Bein kurzzeitig in Richtung der Schräge abgerutscht, habe sich aber im letzten Moment fangen können. Bei dem anschließenden Versuch, den rechten Fuß nach vorne zu setzen, sei sie mit dem linken Bein erneut in Richtung der Schräge gerutscht. Sie habe versucht, mit dem rechten Bein noch Halt zu finden, was aufgrund des glatten Untergrundes misslungen sei. Sie sei mit dem rechten Bein weggerutscht und zu Fall gekommen. Sie habe es angesichts der Glätte nicht geschafft, eigenständig auf die Beine zu kommen. An der Unfallstelle habe sich über Nacht Glatteis gebildet; der gesamte Gehweg sei insbesondere im Bereich der Schräge mit Eis überzogen gewesen. Der Gehweg sei insgesamt weder beräumt noch gestreut gewesen. Der Unfall, der sich auf dem Gehweg und nicht auf der Fahrbahn ereignet habe, sei auf Glatteis zurückzuführen und nicht auf Schneeglätte, insbesondere nicht auf den nach 7.00 Uhr eingetretenen Schneefall. Das Glatteis sei aufgrund der dünnen Schneedecke nicht zu erkennen gewesen. Die Klägerin sei auch nicht über die Restbordsteinkante gestolpert oder auf dem Gitterrost des Gullydeckels ausgerutscht. Anderenfalls wäre sie nicht die schräge Rampe heruntergerutscht.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten die der Beklagten zu 2) obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die Winterwartung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten. Die Verkehrssicherungspflicht sei mit der "Satzung über die Reinigung und Winterwartung der öffentlichen Straßen in der Stadt Sch..." unstreitig den Anliegern - für den Unfallort mithin der Beklagten zu 2) - übertragen worden. Die Beklagten könnten sich nicht damit entlasten, dass es zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens leicht geschneit habe und sie deshalb nicht verpflichtet gewesen seien, die Straßen zu beräumen. Denn die Klägerin sei nicht auf dem Neuschnee ausgerutscht, sondern auf dem sich darunter befindlichen Altglatteis, welches sich laut Wettergutachten über Nacht gebildet habe.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Verkehrssicherungspflichten für die behauptete Unfallstelle oblägen nicht ihr, sondern der Streithelferin. Angesichts des Schreibens des Magistrats der Stadt Sch... vom 28.12.1874 sei die Beklagte zu 2) von der Straßenreinigung zu beiden Längsseiten der Straße des Kirchengrundstückes zu Lasten der Stadt befreit worden.

Die Beklagten haben behauptet, dass Altglatteis nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin sei - den Unfall unterstellt - möglicherweise auf dem auf der Fahrbahn befindlichen eisbedeckten Gully ausgerutscht oder könnte über die Bordsteinkante gestolpert sein.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2006, zugestellt der Klägerin am 11. September 2006, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten sei nicht zu verzeichnen. Die behauptete Unfallstelle befinde sich auf einem Gehweg ohne besondere Verkehrsbedeutung, mit der Folge, dass nur ein Streifen von 1 m bis 1,20 m zu streuen sei. Der Unfall habe sich jedoch am Gehsteigrand ereignet, der bereits nicht von der Streupflicht erfasst sei. Zudem sei den Beklagten auch angesichts des ab 7.00 Uhr einsetzenden Schneefalls ein Streuen und Beräumen des Gehwegs nicht zumutbar gewesen. Schließlich habe an dem Unfallmorgen auch nur stellenweise Glätte vorgeherrscht. Es sei aber dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zumutbar, jedwede Stelle auf Reifglätte zu erforschen.

Auf einen bei Gericht am 11. Oktober 2006 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit am gleichen Tag der Klägerin zugestellten Beschluss vom 10. Juli 2007 Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gewährt. Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 23. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 für die Berufung und Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Mit der am 10. August 2007 bei Gericht eingegangen Berufungsbegründung macht sie geltend, das Landgericht habe ihren Vortrag fehlerhaft gewürdigt. Sie sei nicht am Rand des Gehsteigs, sondern aufgrund von Eisglätte etwa in der Mitte des Gehwegs in Höhe des Baumes zu Fall gekommen. Auch habe zum Zeitpunkt des Unfalls eine Streupflicht für den Gehweg, der stark von Fußgängern genutzt werde, bestanden. Im Hinblick auf die Absenkung des Bürgersteigs sei eine besondere Gefährdung von Fußgängern gegeben. Eisglätte habe entgegen der Annahme des Landgerichts auf dem Gehweg entlang der A...straße/H...straße vorgelegen.

Die Klägerin, die im Übrigen ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft, hält in der Berufungsinstanz - der beschränkten Prozesskostenhilfebewilligung folgend - den erstinstanzlich geltend gemachten Rentenanspruch nicht mehr aufrecht und beantragt nunmehr - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. August 2006, Az. 12 O 97/05 -

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2004 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 19. Januar 2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 207 Js 17244/04 lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat Beweis erhoben über die Witterungsverhältnisse am Unfalltag und die Gehwegverhältnisse an der Unfallstelle durch Vernehmung der Zeugen J... und Z.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Februar 2008 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rüge, das Landgericht habe den Vortrag der Klägerin fehlerhaft gewürdigt und die rechtlichen Grundsätze verkannt, stützt die Klägerin die Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB bzw. mit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Sch..., §§ 249, 253 BGB.

a) Die Klage scheitert jedoch nicht bereits an der Passivlegitimation der Beklagten.

aa) Unbeachtlich ist insofern, dass die Beklagte zu 2) ihre Passivlegitimation mit Schriftsatz vom 2. August 2005 unstreitig gestellt hat. Denn dies bezog sich ausdrücklich auf den klägerischen Schriftsatz vom 4. Juli 2005, in dem ein etwaiges Anerkenntnis der Passivlegitimation einzig der Klärung dienen sollte, wer im Verhältnis der (jetzigen) Beklagten zu 2) und des Erzbistums in Anspruch zu nehmen sei.

bb) Die Räum- und Streupflicht, die auf innerörtlichen öffentlichen Wegen nach § 49 a BbgStrG der Gemeinde obliegt, kann gemäß dessen Abs. 5 durch Ortsstatut auf die Anlieger übertragen werden. Die Übertragung des Winterdienstes auch für den Bereich, in dem sich der Unfall ereignet haben soll, ergibt sich hier aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Sch... vom 3. April 2003. Danach hat die Streithelferin den Winterdienst für die Bürgersteige der A...straße auf die Anlieger übertragen. Die streitige Unfallstelle grenzt zwar nicht unmittelbar an das Kirchengrundstück an. Indes bestimmt § 2 Nr. 1 der Straßenreinigungssatzung, dass ein Grundstück im Sinne der Satzung auch dann an eine Straße angrenzt, wenn es durch Anlagen, wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. Demgemäß war die Kirche auch für den Bürgersteig vor der im Eigentum der Stadt stehenden Grünfläche reinigungspflichtig. Durchgreifende Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit dieses Passus bestehen nicht.

cc) Dem steht auch nicht das Schreiben des Magistrats Sch... vom 28. Dezember 1874 entgegen. Diesem Schreiben ist bereits nicht zu entnehmen, wem gegenüber die Erklärung abgegeben wurde. Ebenso wenig, welchen Bereich die Zusage betrifft. Der Beiziehung der von den Beklagten benannten Urkunde, um die Richtigkeit der Übersetzung zu bestätigen, bedurfte es daher nicht. Schließlich handelt es sich bei der Erklärung des Magistrats um eine einseitige Erklärung, die durch den Erlass der Straßenreinigungssatzung außer Kraft gesetzt worden sein dürfte.

Dafür, dass auch die Beklagte zu 2) nicht oder nicht mehr von einer wirksamen Übertragung des Winterdienstes ausgeht, spricht auch die Tatsache, dass sie seit vielen Jahren tatsächlich die Beräumung und das Streuen übernommen hat - auch für den hier fraglichen Bereich.

b) Jedenfalls steht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin am Unfalltag an der behaupteten Stelle aufgrund von Glatteisbildung gestürzt ist und die Beklagte zu 2) die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten zu 1) und 3) verletzt hat.

aa) Die hier allein in Rede stehende zivilrechtliche Räum- und Streupflicht, die auf innerörtlichen öffentlichen Wegen in Anlehnung an § 49 a BbgStrG der Gemeinde obliegt, kann durch Ortsstatut auf die Anlieger übertragen werden; die Pflichten der Anlieger richten sich hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs grundsätzlich nach dem Übertragungsakt - hier der Ortssatzung - (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rn. 229). Für das Bestehen einer Winterdienstpflicht an dem konkreten Ort in der konkreten Situation ist es jedoch unerheblich, ob die Gemeinde die betreffende Straße in ihren Streuplan bzw. die Straßenreinigungssatzung aufgenommen hat (vgl. Senat VersR 1995, 1439, 1440 m.w.N.). Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74, 75 f.; VersR 1995, 721). Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (BGH VersR 1995, 721, 722; NJW 2003, 3622 ff.). Danach ist für die behauptete Unfallstelle eine Räum- und Streupflicht grundsätzlich zu bejahen. Die A...straße befindet sich ausweislich des überreichten Auszugs aus dem Stadtplan (Bl. 42 d. A.) im Innenstadtbereich der Stadt Sch... mit einer Fußgängerzone in unmittelbarer Nähe. Auf dem dortigen Bürgersteig ist ein nicht unbeutender Fußgängerverkehr im vorgenannten Sinne zu verzeichnen.

bb) Unbeachtlich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt (Oder), ob am Unfalltag ab 7.00 Uhr leichter Schneefall eingesetzt hatte. Zwar besteht eine Räum- und Streupflicht nur im Rahmen des Zumutbaren; insbesondere obliegen dem Streupflichtigen keine zwecklosen Maßnahmen (BGH VersR 1974, 910, 911; 1987, 989; OLG Hamm VersR 1982, 1081; 1984, 645; 1997, 68; OLG Schleswig VersR 1975, 431). So braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht zu streuen, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt (Senat, Urteil vom 28.09.1999, Az. 2 U 11/99). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. Denn die Gefahr, die sich durch den Sturz der Klägerin verwirklicht hat, beruhte nach dem klägerischen Vortrag allein auf dem Glatteis, nicht aber auf der Schneeglätte. Das in der Nacht oder am Vorabend entstandene Glatteis hätte hier zudem nach § 4 Nr. 6 S. 2 der Straßenreinigungssatzung ohnehin bis 7.00 Uhr bereits beseitigt werden müssen. Auf den zeitgleich einsetzenden Schneefall können sich die Beklagten daher nicht berufen (vgl. auch OLG Hamm VersR 1984, 795; Geigel, a.a.O, Rn. 152, 162). Zudem war der Schneefall nach dem amtlichen Wettergutachten nicht so stark, dass ein Abstumpfen oder Beräumen keine Wirkung gezeigt hätte (5 cm von 7.00 bis 13.45 Uhr). Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen stets extreme Witterungsbedingungen (s. nur Urteil des Senats vom 28.09.1999, Az. 2 U 11/99).

cc) Es ist demgegenüber aber fraglich, ob am 19. Januar 2004 im Bereich der Unfallstelle eine Gefahrenlage vorlag, die eine Räum- und Streupflicht überhaupt rechtfertigte.

Der Umfang der Räum- und Streupflichten richtet sich danach, ob und inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 14. Kapitel, Rn. 148). Hierbei sind an die Sicherung des innerörtlichen Fußgängerverkehrs höhere Anforderungen zu stellen als an die Sicherung des Fahrzeugverkehrs (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 250). Eine Streu- und Räumpflicht auf Gehwegen setzt aber eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH VersR 1982, 299; OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1993, Az. 9 U 68/92).

Die Klägerin trägt für das Vorliegen der allgemeinen Glätte ebenso die Beweislast wie für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 230). Sie hat hierzu vorgetragen, der gesamte Gehweg entlang der A...straße sei, insbesondere im Bereich der - auf den Fotos Bl. 91 d. A. ersichtlichen - Schräge, mit Glatteis überzogen gewesen. Auch in der Fahrbahnrinne habe sich Glatteis gebildet. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht.

Der von ihr benannte Zeuge J... konnte sich an die allgemeinen Witterungsverhältnisse an dem Unfalltag nicht mehr erinnern. Zwar konnte er nicht ausschließen, dass es an dem Unfalltag glatt war und Schnee lag; er konnte dies jedoch jedenfalls nicht positiv bestätigen. Auch war ihm nicht erinnerlich, dass er beim Fahren mit seinem Behindertentransporter, mit dem er an diesem Tag unterwegs war, Probleme wegen Glätte gehabt hätte.

Der Zeuge Z... bestätigte zwar die Klägerin in ihrer Aussage im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO, wonach es in der Umgebung der Kirche an mehreren Stellen glatt gewesen sei. Der Senat ist jedoch nicht hinreichend überzeugt davon, dass der Zeuge tatsächlich Erinnerungen an den Unfalltag, den 19. Januar 2004, hatte, und er an diesem an der Kirche entlang lief. Zwar hat der Zeuge Z... dies nach einem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstück unter dem 30. Juli 2004 bestätigt. Der Zeuge erklärte jedoch, dass er erst eine Zeit nach dem Unfall mit der Klägerin darüber gesprochen habe, dass diese am 19. Januar 2004 gestürzt sei. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Zeuge nicht mehr an das Datum erinnern. Allein der Umstand, dass der Zeuge Z... an einem Tag sein dort zuvor vergessenes Handy in einem gegenüber der Kirche befindlichen Lottoladen abgeholt hat, und er deshalb den konkreten Tag bzw. die Übereinstimmung mit dem Unfalltag zu erinnern glaubte, lässt nicht zweifelsfrei den Schluss zu, dass der Zeuge tatsächlich am 19. Januar 2004 sein Handy abholte. Vielmehr ist zweifelhaft, dass der Zeuge aus seiner eigenen Erinnerung das Datum verlässlich festzulegen vermochte. Unergiebig ist insofern die ebenfalls von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Inhaberin des Lottoladens. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung war es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Inhaberin des Lottoladens das Datum nicht von sich aus benannte, vielmehr dieses von der Klägerin selbst oder dem Zeugen Z... so angegeben wurde. Etwas anderes wäre nach Auffassung des Senats auch äußerst ungewöhnlich, da die Abholung eines Handys, jedenfalls aber ihr genaues Datum, für die Inhaberin des Lottoladens, die erst im August 2004 die dahingehende Erklärung abgab, eine untergeordnete Bedeutung gehabt haben dürfte.

Das von den Beklagten vorgelegte amtliche Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes ist zu der Frage der allgemeinen Glätte am Unfalltag ebenfalls nicht hinreichend ergiebig. Danach konnte zwar in den Abendstunden des 18. Januar 2004 stellenweise Glätte durch Überfrieren von Nässe, so genannte Eisglätte, entstanden sein. Zudem konnte es stellenweise bis zum Morgen des 19. Januar 2004 zu Reifglätte auf Bürgersteigen gekommen sein. Diese Stellungnahme könnte jedoch sowohl für lediglich vereinzelte Glatteisstellen als auch für eine allgemeine Glätte sprechen. Die Klägerin hat sich mit diesem Gutachten auch nicht auseinandergesetzt oder ein (ergänzendes) Sachverständigengutachten beantragt. Auch hat sie nichts zu den sonstigen Witterungsbedingungen in der Innenstadt von Sch... vorgetragen. Der von ihr in der Berufungsbegründung angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bezog sich allein darauf, dass Ursache für den Sturz die über Nacht gebildete "Eisglätte/Raureif" gewesen sei (s. S. 6 der Berufungsbegründung vom 10. August 2007). Dies betraf jedoch lediglich die konkrete Unfallstelle und die Verursachung des Sturzes durch Glatteis.

Letztlich kann indes dahinstehen, inwieweit am Unfalltag eine allgemeine Glättebildung zu verzeichnen war.

dd) Denn der Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht erbracht hat. Die von der Klägerin angebotenen und vernommenen Zeugen J... und Z... haben ihren Vortrag, wonach ihr Sturz durch auf dem Bürgersteig befindliches Glatteis verursacht wurde, nicht bestätigt.

Der Zeuge Z... vermochte zu den konkreten Verhältnissen am behaupteten Unfallort - hier unterstellt, seine Wahrnehmungen betrafen den 19. Januar 2004 - keine Aussage zu treffen. Er sagte lediglich aus, es habe auf seinem Weg von seiner Wohnung in der C...-Straße zum Lottoladen überall Eis gelegen. Es sei an mehreren Stellen so glatt gewesen, dass er mehrfach ausgerutscht sei, ohne jedoch hinzufallen. Geschneit habe es aber nicht. Er sei an dem Tag um die gesamte Kirche herumgegangen, da er nach der Abholung des Handys noch eine Bratwurst habe essen wollen. Der Zeuge Z... konnte aber nicht sagen, ob er direkt an der Kirche entlanglief oder auf der jeweils gegenüberliegenden Seite des Bürgersteigs. Auch konkrete Aussagen zu dem Unfallort konnten seiner Aussage nicht entnommen werden. Er hatte an den Unfalltag keine hinreichenden Erinnerungen mehr. Die Aussage des Zeugen Z... war demgemäß für die Behauptungen der Klägerin dazu, dass sie aufgrund Glatteises auf dem Bürgersteig gestürzt sei, bereits nicht ergiebig.

Auch der Zeuge J... vermochte den von den Beklagten bestrittenen Vortrag der Klägerin zum glatteisbedeckten Bürgersteig nicht zu bestätigen. Zwar erklärte er in Übereinstimmung mit der Klägerin, er habe diese unmittelbar nach dem Sturz im Übergangsbereich zwischen Gehweg und Straße am Bordstein im Bereich der Absenkung aufgefunden. Er sagte jedoch weiter aus, dass sich auf dem Gehweg weder Eis noch Schnee befunden hätten. Lediglich vor und hinter dem - ausweislich der vorgelegten Lichtbilder auf der Straße befindlichen - Gullydeckel seien kleine Eisstellen im Durchmesser von etwa 30 bis 40 cm vorhanden gewesen. Zudem sagte er aus, er habe die Klägerin mit einer weiteren Person hochzuheben versucht. Dies sei ihnen jedoch (allein) deshalb nicht gelungen, da die Klägerin zu starke Schmerzen beim Aufstehen gehabt habe, und nicht, wie die Klägerin behauptete, weil es so glatt gewesen sei. Zwar relativierte der Zeuge J... seine Aussage zu etwaigem Glatteis auf dem Bürgersteig nach mehrmaliger Nachfrage und erklärte, sich nicht mehr hinreichend erinnern zu können. Jedenfalls aber konnte der Zeuge den klägerischen Vortrag nicht bestätigen. Auch erscheint es dem Senat im Hinblick auf die Aussage des Zeugen J... möglich, dass die Klägerin tatsächlich auf der vor dem Gully befindlichen Eisfläche und damit auf der Straße zu Fall gekommen ist. Für diesen (Straßenrand-)Bereich bestand eine Streu- und Räumpflicht der Beklagten auch dann nicht, wenn auch die Beräumung der Straße von der Streithelferin auf die Beklagte zu 2) übertragen worden wäre.

Die Klägerin ist damit für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten beweisfällig geblieben. Mangels festgestellter Verkehrssicherungspflichtverletzung greift für die Klägerin auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine solche für den Sturz ursächlich geworden wäre (vgl. hierzu OLG Hamm ZfS 2000, 97).

2. Der zulässige Feststellungsantrag ist aus vorgenannten Gründen ebenfalls unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung des Einzelfalls.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 22.000,- € (Schmerzensgeld: 18.000,- € + Feststellung: 4.000,- €)

Ende der Entscheidung

Zurück