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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 2 U 63/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 63/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003

Verkündet am 23.09.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2003 durch

den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. September 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/ Oder - Az.: 11 O 10/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1.) keine Streupflicht verletzt hat. Demgemäß scheidet auch eine Haftung der beklagten Gemeinde wegen Verletzung einer Überwachungspflicht aus. Dabei kommt es auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Beklagte zu 1.) ordnungsgemäß seiner Räum - und Streupflicht entsprochen hat, nicht an. Das Landgericht geht - wobei es zu Recht auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Streupflicht des Beklagten zu 1.) bejaht - davon aus, dass die Gehgasse am Straßenrand freizuhalten war. Dabei hat es angenommen, dass der Grünstreifen hätte bestreut werden müssen. Da die Klägerin - wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist - nicht auf dem Grünstreifen, sondern auf der Straße gestürzt ist, wäre eine Pflichtverletzung des Beklagten danach ohnehin nicht kausal geworden. Der Auffassung des Landgerichts, dass sich die Streupflicht auf dem Grünstreifen bezog, schließt sich der Senat an. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich diese Pflicht aus der Satzung, die gerade erst zum Unfallzeitpunkt erlassen worden war, oder aber aus allgemeinen Grundsätzen ergab.

Soweit es im Amtsblatt der Gemeinde (vgl. insoweit Blatt 115 der Akten) in diesem Zusammenhang heißt :

". ..Schließt der Straßenrand unmittelbar an die Grünfläche an, kann, sofern die Grünfläche durchgehend begehbar ist, die Gehgasse auf dieser freigeräumt werden. Wenn diese Möglichkeit nicht gegeben ist, muss eine Gehgasse am Straßenrand (Fahrbahnrand) freigeräumt werden, sie liegt dann eventuell in Fahrbahnbereich. Das ist nicht zu verhindern in den Straßen mit Mischverkehrsflächen, deshalb müssen alle Verkehrsteilnehmer in den Wintermonaten besonders gegenseitige Rücksichtnahme und hohe Aufmerksamkeit im Straßenverkehr walten lassen. Auch wenn die Breite der Gehgasse nicht festgelegt ist in der Straßenreinigungssatzung sollte sie nicht schmaler als 50 Zentimeter sein, sodass mit ein bisschen guten Willen sich zwei Fußgänger begegnen können, ohne dass ein Fußgänger beim Ausweichen in den seitlich abgelagerten Schnee treten muss...", ist hierzu zu bemerken: Die Rechtslage dürfte im Amtsblatt insofern nicht ganz korrekt erläutert worden sein, als die zitierte Formulierung darauf schließen lässt, dass dem Streupflichtigen ein Ermessen zustehen soll, ob ein etwa vorhandener Grünstreifen oder ein Bereich der Fahrbahn gesichert wird. Eine solche Auffassung wäre aber unzutreffend: Angesichts der Gefahr, die mit dem Begehen der Fahrbahn für Fußgänger verbunden ist, kann sich die Streupflicht nur auf den Grünstreifen beziehen, wenn dieser begehbar ist. Nur ausnahmsweise darf auch die Fahrbahn bestreut werden, wenn der Grünstreifen nicht passierbar ist. Vorliegend hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass eine solche Ausnahme vorlag und der Grünstreifen im Unfallbereich nicht begehbar war. Im Schriftsatz vom 27.8.2002 (Blatt 113 der Akten) hat sie zu dieser Frage vorgetragen, die beiden großen Steine an der Eingangstür zum Wohnhaus des Beklagten zu 1.) hätten eine Benutzung des Grünstreifens als Lauffläche ausgeschlossen. Dies gelte auch im Hinblick auf die offensichtlich auf dem Grünstreifen - so auch zum Unfallzeitpunkt - geparkten Autos. Dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine Unpassierbarkeit des Grünstreifens und damit eine Verpflichtung des Beklagten zu 1.), einen Bereich der Fahrbahn abzustreuen, darzulegen. Auf den Lichtbildern (vgl. Blatt 19, Hülle nach Blatt 103 der Akten) sind im Bereich der Unfallstelle keine Steine zu erkennen, die den Gehweg unpassierbar machen könnten. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass Steine das Passieren des fraglichen Bereichs unmöglich gemacht haben. Auch wenn auf dem Grünstreifen Fahrzeuge geparkt haben sollten, würde dies nicht ohne weiteres dazu führen, dass der Beklagte zu 1.) verpflichtet gewesen wäre, die Fahrbahn teilweise zu streuen. Allenfalls dann, wenn der Beklagte zu 1.) stets seine eigenen Fahrzeuge in diesem Bereich abgestellt oder gewusst hätte, dass seine Gäste regelmäßig dort parkten und damit der Grünstreifen durch eigene oder Besucherfahrzeuge stets blockiert gewesen wäre, könnte sich seine Verpflichtung zu einer entsprechenden Fahrbahnsicherung ergeben. Zu alledem fehlt jedoch ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin. Sollten Dritte ihre Fahrzeuge auf dem Grünstreifen abstellen, läge dies außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beklagten zu 1.).

Selbst wenn man im Übrigen die Auffassung vertreten wollte, dass es auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ankäme, erhöben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Abgesehen von dem Umstand, dass die zu den Akten gereichten Lichtbilder nicht zum Unfallzeitpunkt aufgenommen worden sind, sprechen diese nach Auffassung des Senats eher dafür, dass sich auf den Grünstreifen ein geräumter Bereich befindet und mithin für die Aussagen der Zeugen, die bekundet haben, der Beklagte zu 1.) habe seiner Streupflicht genügt.

Letztlich sind auch die Ausführungen des Landgerichts zum überwiegenden Mitverschulden der Klägerin an dem Unfallgeschehen nicht zu beanstanden.

Da die Klägerin im übrigen nicht geltend macht, dass die beklagte Gemeinde eine eigene Streupflicht verletzt hat - Ansatzpunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich - muss der Berufung nach alledem der Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Die Entscheidung beruht allein auf den festgestellten Umständen des Einzelfalles.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.590,77 €

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