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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 137/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO, GVG


Vorschriften:

StGB § 66 b
StGB § 66 Abs. 1 Halbsatz 11
StPO §§ 213 - 275
StPO § 275a
StPO § 275a Abs. 2
StPO §§ 395 ff
StPO § 395 Abs. 1 S. 1
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 413
StPO § 414
StPO § 415
StPO § 416
GVG § 74f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004

In dem Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

hier: Zulassung der Nebenklage,

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Barteldes, den Richter am Oberlandesgericht Tscheslog und die Richterin am Landgericht Sina

am 13. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 22. Februar 2000 durch das Landgericht Frankfurt/Oder - 22 KLs 2/00 - wegen einer zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben wurde er wegen einer weiteren Vergewaltigung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. In diesem Strafverfahren war die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin vertreten.

Vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafen stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht den Antrag, gegen den Betroffenen nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Auch in diesem Verfahren stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2005 hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b StGB, 275 a StPO ist die Nebenklage nicht zulässig, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

1. Nach dem Wortlaut des § 395 Abs. 1 S. 1 StPO ist die Nebenklage nur bei erhobener öffentlicher Klage oder einem Antrag im Sicherungsverfahren zulässig. Was dabei mit "Sicherungsverfahren" gemeint ist, ist in § 413 StPO definiert; es handelt sich dabei um das in den §§ 413 - 416 StPO geregelte Verfahren über die selbstständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchführt. Das in § 275a StPO geregelte Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zählt nicht dazu.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den in § 275a StPO getroffenen Regelungen. In den Absätzen 1 bis 4 dieser Vorschrift wird ein Verfahren eigener Art normiert, das neben der Antragsbefugnis der Staatsanwaltschaft (Abs. 1) an die Berufungshauptverhandlung (Abs. 2 und 3) und das Strafvollstreckungsrecht (Abs. 4) anlehnt. Ein Verweis auf die Vorschriften über die Nebenklage ist dort an keiner Stelle enthalten, insbesondere nicht in § 275a Abs. 2 StPO, der nur die entsprechende Anwendung der §§ 213 - 275 StPO vorsieht, nicht aber die entsprechende Anwendung der §§ 395 ff StPO.

2. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Nebenklage auf das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nicht geboten. Dagegen sprechen die Entstehungsgeschichte sowie die systematische und teleologische Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

3. Die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 66b StGB, 275a StPO, 74f GVG sind durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. 2004 I, 1838) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Jedenfalls der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 15/2887) sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beteiligung der Nebenklage gewollt war, deren gesetzgeberische Umsetzung aber versehentlich unterblieben ist.

Vielmehr ist es so, dass die ( ausdrückliche ) Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO erst kurz zuvor im Nachgang zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01 - , BGHSt 47, 202f, durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 1354) in § 395 StPO eingefügt worden war. Wenn der Gesetzgeber in enger zeitlicher Folge im Sicherungsverfahren die Möglichkeit der Nebenklage schafft, dies im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aber gerade nicht tut, deutet dies auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hin.

3. Nicht tragfähig ist das vom Landgericht verwandte systematische Argument, dass es sinnwidrig wäre, den Nebenkläger an einem Verfahren zu beteiligen, bei dem es allein um die Anordnung der Sicherungsverwahrung geht, weil dieser gemäß § 400 Abs. 1 StPO nur ein beschränktes Anfechtungsrecht habe und sich mit einem Rechtsmittel nicht gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wenden könne.

Das beschränkte Anfechtungsrecht des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO besteht auch im Sicherungsverfahren nach §§ 413 f. StPO, hindert dort aber die Zulässigkeit der Nebenklage nicht.

Indes gibt es bei systematischer Betrachtung einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Sicherungsverfahren einerseits und dem Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung andererseits:

Mit der Nebenklage wird dem Verletzten Gelegenheit gegeben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung seiner Verletzungen zu wehren. Diese Gelegenheit bekommt der Nebenkläger - wenn das Strafverfahren wegen der Schuld- oder Verhandlungsfähigkeit des Täters nicht durchgeführt wird - im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff StPO erstmalig dort. Dagegen hatte -soweit es um die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung geht - der Nebenkläger schon im vorangegangenen Strafverfahren, das zur Verurteilung des Täters wegen der zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Straftat geführt hat, die Gelegenheit, seine persönlichen Interessen zu verfolgen.

4. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 66 b StGB sprechen hier gegen eine Zulassung der Nebenklage. Bei dem Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung handelt es sich nicht um eine weitere Bestrafung des Täters, sondern ausschließlich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr; wäre dies nicht so, wäre die Vorschrift des § 66b StGB wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG verfassungswidrig (Senat vom 6. Januar 2005 - 2 Ws 229/04 -).

Bei dieser Gefahrenabwehr besteht ein Bedürfnis für die - nochmalige - Zulassung der Nebenklage nicht. Eingangsvoraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist nach § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB, dass nach einer Verurteilung wegen einer der dort bezeichneten Straftaten und vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Dies können z.B. wiederholte verbal-aggressive Angriffe auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt, die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, die Begehung erneuter Straftaten während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder intensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus sein ( amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, a.a.O. ). Solche nach der Verurteilung bekanntgewordenen Tatsachen sind in aller Regel nicht mehr Teil der zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Straftat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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