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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 166/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 Abs. 1
StPO § 464 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ws 166/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Strafverfahren

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 7. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hob am 5. September 2002 auf die Beschwerde des Angeschuldigten einen gegen ihn gerichteten Haftbefehl auf, soweit er auch auf Verdunklungsgefahr gestützt war, und setzte ihn außer Vollzug. Das Landgericht traf in diesem Beschluss außerdem eine Kosten- und Auslagenentscheidung, und zwar folgenden Inhalts:

"Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um 50 % reduziert; in diesem Umfange hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren zu tragen."

Daraufhin beantragte der Angeschuldigte die Festsetzung notwendiger Auslagen für die Tätigkeit seiner Verteidigerin im Haftbeschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt 217,08 €. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Landgerichts am 24. Juni 2003 als unbegründet zurückgewiesen; dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten. Die Staatsanwaltschaft hat mittlerweile Anklage gegen ihn zum Schöffengericht erhoben.

Das statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und auch rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. § 464 Abs. 1 und 2 StPO legen fest, in welchen Entscheidungen zugleich Bestimmungen darüber zu treffen sind, wer die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen trägt, während in §§ 465 ff StPO geregelt ist, von welchen Verfahrensbeteiligten je nach Ausgang des Verfahrens die Kosten und Auslagen zu tragen sind. Danach ist eine Kostenentscheidung in jedem Urteil, jedem Strafbefehl und jeder eine Untersuchung einstellenden Entscheidung zu treffen (§ 464 Abs. 1 StPO), während die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, außer in Urteilen auch in jedem Beschluss, "der das Verfahren abschließt", getroffen werden muss (§ 464 Abs. 2 StPO). Der Senat muss in diesem Fall nicht generell entscheiden, welchen Beschlüssen ein verfahrensabschließender Charakter im Sinne von § 464 Abs. 2 StPO zukommt; jedenfalls gehören Beschlüsse, mit denen auf eine Haftbeschwerde ein Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird, nach überwiegender Auffassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Rn. 11 zu § 464) und auch nach der ständigen Rechtssprechung des Senates nicht dazu. Würde das Gericht auch in solchen Beschlüssen eine Entscheidung darüber treffen, wer die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten (eventuell auch des Nebenklägers oder des zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten, vergl. § 473 Abs.1 Satz 2 StPO) trägt, so würde dadurch die Gefahr geschaffen, dass es zu einer ungerechten Verteilung der Auslagenlasten kommt, sobald mit dem Urteil oder dem Einstellungsbeschluß hinsichtlich des gesamten Verfahrens entschieden wird, wer die notwenigen Auslagen des Beschuldigten (und eventuell jener weiteren Verfahrensbeteiligten) zu tragen hat; entsprechendes gilt für Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens.

Die Rechtspflegerin war an die fehlerhafte Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts auch nicht etwa deshalb gebunden, weil sie zwischenzeitlich unanfechtbar und damit auch unabänderbar geworden war. Vielmehr ging diese Entscheidung ins Leere, weil die für die Festsetzung der beantragten Auslagen relevanten Gebührentatbestände nicht erfüllt sind. Hier kommt alleine eine Gebühr für die Tätigkeit der Wahlverteidigerin im vorbereitenden Verfahren, d.h. in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift bei Gericht (§ 84 Abs. 1 BRAGO), in Betracht, denn zum Zeitpunkt der Haftbeschwerde war noch keine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben. Durch diese Gebühr wird aber die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren abgegolten (vgl. Gerold, Schmidt, von Eicken, Madert, BRAGO, 15. Auflage, Rn. 15 zu § 84). Erst bei der Bestimmung der Höhe dieser Rahmengebühr nach § 12 BRAGO ist sodann von Bedeutung, welchen Umfang die Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren hatte. Erst in diesem Zusammenhang ist also auch eine Haftbeschwerde des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Die Rechtspflegerin konnte somit auf den Festsetzungsantrag des Angeschuldigten noch keine Entscheidung treffen, die dem Regelungsgehalt der §§ 84 Abs. 1, 12 BRAGO gerecht geworden wäre.

Eine Kostenentscheidung ist in diesem Fall nicht veranlasst, weil Gerichtskosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 8 GKG).

Ende der Entscheidung

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