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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 3 U 146/05
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 292 Satz 1
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 314
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 320
ZPO § 419
ZPO § 440 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
BGB § 428
BGB § 488 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 607 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 146/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.08.2006

verkündet am 09.08.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Bunge sowie der Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juni 2005 vom Landgericht Frankfurt (Oder) verkündete Urteil - 13 O 602/04 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

A. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig; es wurde von ihr insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. und § 524 ZPO). In der Sache selbst bleibt es allerdings erfolglos. Das Landgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Kläger können zur gesamten Hand von der Beklagten die Rückerstattung des auf der Privaturkunde vom 10. Juli 2002 (Anlage K1 = GA I 23 [Original] = GA I 10 [Kopie]) quittierten Darlehens in Höhe von € 9.000,00 nebst der im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Zinsen verlangen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 432 Abs. 1 Satz 1 und § 164 Abs. 1 BGB). Soweit in dessen Entscheidungsgründen - anders als im Klageantrag und im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung - von Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB gesprochen wird, handelt es sich lediglich um eine offenbare Unrichtigkeit nach dem Verständnis von § 319 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat das Darlehen - im Rechtssinne - zur Verfügung gestellt bekommen. Im Streitfall greift zugunsten der Kläger die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO ein; dass die über dem - unstreitig echten - Namenzug der Beklagten stehende Schrift gefälscht wurde, ist nicht erwiesen (§ 292 Satz 1 ZPO). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Zu Unrecht meint die Beklagte, zur Rückerstattung bereits deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil ein Geldbetrag in Höhe von € 9.000,00 weder ihr noch dem Zeugen R...W...übergeben oder sonst persönlich ausgezahlt worden sei.

a) Um eine Darlehen zu gewähren beziehungsweise - wie es nunmehr in § 488 Abs. 1 BGB heißt - zur Verfügung zu stellen, bedarf es weder einer Barzahlung noch einer Geldleistung direkt an den jeweiligen Darlehensnehmer selbst. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, genügt es vielmehr, wenn die Valuta aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form zugeführt worden ist oder Letzterer die Auszahlung an einen Dritten genehmigt hat (vgl. jüngst u.a. BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 193/04, RN 31, WM 2006, 1003 = NJW 2006, 1788; ferner Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 486, m.w.N.). Kraft ihrer Privatautonomie können die Parteien ferner vereinbaren, dass eine Zuwendung, die aus einem anderen Rechtsgrunde - im Streitfall etwa unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigter Bereicherung (§ 818 Abs. 2 i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB) - zurückgewährt werden muss, fortan als Gelddarlehen zu behandeln und als solches zurückzuerstatten sein soll (sog. Vereinbarungsdarlehen [arg. § 607 Abs. 2 BGB a.F. sowie § 311 Abs. 1 BGB n.F.; vgl. dazu Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., § 488 Rdn. 27]).

b) Dass an die Beklagte und ihren Ehemann - den Zeugen R... W... - in der angegeben Höhe Zuwendungen der Kläger für die Errichtung des Familienheims geflossen sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil - mit der so genannten Tatbestandswirkung nach § 314 ZPO - festgestellt. Diese erstreckt sich hier auf den zweiten Satz von Abschnitt I 1 der Entscheidungsgründe. Denn zum Tatbestand im materiellen Sinne, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt, gehören auch tatsächliche Feststellungen, die erst in den Entscheidungsgründen getroffen werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 314 Rdn. 1, m.w.N.). Die Berichtigung des Tatbestandes im Verfahren nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht beantragt; infolge Fristablaufs kann dies auch nicht mehr nachgeholt werden (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Berufungsrügen sind tatsächliche Feststellungen der Eingangsinstanz, für die die besondere Beweiskraft des § 314 ZPO gilt, nicht angreifbar. Demzufolge hat der Senat davon auszugehen, dass in der Eingangsinstanz zwischen den Parteien über den Erhalt der Leistungen an sich kein Streit bestand. Neues Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug scheitert an § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gründe, die ein erstmaliges Bestreiten im zweiten Rechtszug rechtfertigen können, sind von der Beklagten weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

c) Aus der Berufungsbegründung geht im Übrigen hervor, dass die Beklagte den Zufluss von geldwerten Vermögensvorteilen als solchen offenbar auch weiterhin nicht in Abrede stellen will. Im Kern geht es ihr vielmehr allein darum, ob die Leistungen von den Klägern darlehensweise gewährt wurden oder nicht. So räumt die Beklagte beispielsweise explizit ein, von klägerischen Zuwendungen gewusst zu haben; nur die konkrete Höhe und der jeweilige Zeitpunkt sei ihr - wie es in der Berufungsbegründung heißt (GA I 174, 175) - nicht bekannt gewesen; bei Unterzeichnung des mit dem 10. Juli 2002 datierten Schriftstücks habe sie befürchtet, dass dies ein Anerkenntnis von Zuwendungen gewesen sein solle (GA I 174, 179). Erstinstanzlich hatte die Beklagte mit anwaltlichen Schriftsatz vom 17. Januar 2005 noch deutlicher vortragen lassen, sie sei davon ausgegangen, die Kläger wollten als Bestätigung der geschenkten Beträge eine Unterschrift von ihr (GA I 39, 40). Berücksichtigt man ferner, worauf es allerdings nicht einmal entscheidend ankommt, dass die Mittel der Kläger - zumindest überwiegend - in ein der Beklagten allein gehörendes Grundstück geflossen sind, so kann auch bei wirtschaftlicher Betrachtung an einer Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten kein Zweifel bestehen.

d) Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der inzwischen wohl ganz herrschenden Auffassung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, die Unterzeichnung eines Darlehensschuldscheins grundsätzlich dazu führt, dass der Darlehensnehmer die Nichtauszahlung der Valuta darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206 = NJW 1986, 2571; Nobbe aaO Rdn. 491; Palandt/Putzo aaO Rdn. 40; jeweils m.w.N.). Dabei impliziert ein vorbehaltloses Rückzahlungsversprechen zumindest in Fällen der streitgegenständlichen Art, in denen der zurückzuerstattende Gesamtbetrag aus Aufwendungen für bestimmte Einzelposten hergeleitet wird, die Empfangsquittung. Nach der Lebenserfahrung verpflichtet sich niemand ohne weiteres in schriftlicher Form, einen Betrag als Darlehen zurückzugewähren, den er noch nicht bekommen hat. Fehlt es an der Valutierung, wird üblicherweise ein vollständiger Darlehensvertrag abgefasst, der auch die Verpflichtung des Darlehensgebers regelt, dem Darlehensnehmer die versprochene Geldsumme zu einem bestimmten Termin auf eine näher bezeichnete Art und Weise zur Verfügung zu stellen. Halten es die Parteien nicht für erforderlich, die Hauptpflicht des Darlehensgebers schriftlich zu fixieren, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass sie bereits erfüllt worden ist.

2. Ob sich - wie vom Landgericht angenommen wurde (LGU 4 ff.) - auf der Grundlage des am 01. April 2005 ausgefertigten schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. C... K... (GA I 73 ff.) und der Bekundungen des Zeugen R... W... bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung am 08. Juni 2005 (GA I 128, 129 f.) im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO positiv feststellen lässt, dass die Beklagte die mit dem 10. Juli 2002 datierte Urkunde unterzeichnet hat, als die Rückzahlungsverpflichtung bereits schriftlich fixiert war, mag dahinstehen. Jedenfalls wirkt hier - wie im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Parteien erörtert worden ist - zugunsten der Kläger die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, wonach die über einem echten Namenszug stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich hat. Den Beweis des Gegenteils, der nach § 292 Satz 1 ZPO möglich und zur Widerlegung erforderlich ist (vgl. dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 440 Rdn. 3; Zöller/Geimer aaO, § 440 Rdn. 2; jeweils m.w.N.), vermochte die Beklagte nicht zu führen.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 440 Abs. 2 ZPO sind im Streitfall gegeben. Die Echtheit der Namensunterschrift steht fest. Die Beklagte hat spätestens am Schluss der Eingangsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt, dass der Namenszug, der sich unten im linken Teil der Urkunde neben dem Datum befindet (Original GA I 23), tatsächlich von ihr stammt. Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Juli 2006 hat die Beklagte dies erneut bestätigt; in welcher emotionalen Situation sie ihre Unterschrift geleistet und inwieweit sie den darüber stehenden Text wahrgenommen hat, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle (GA I 210, 211). Ihr anfänglicher Einwand, sie habe seinerzeit auf einem DIN-A5-Blatt unterschrieben (GA I 24), wurde von der Beklagten schon in der ersten Instanz wieder fallen gelassen (GA I 39 und GA I 119). Ähnlich verhält es sich mit dem - insbesondere vorgerichtlich durch das anwaltliche Schreiben vom 07. September 2004 geltend gemachten (Kopie GA I 27, 28 = GA I 111, 112) - Verteidigungsvorbringen, ihr Namenszug habe sich ursprünglich direkt unter den im oberen Teil in blauer Schrift aufgelisteten vier Positionen befunden. Jedenfalls wurde von der Beklagten bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat eingeräumt, sie habe in einer von ihr als Drucksituation empfundenen Lage "diese Erklärung unterzeichnet, ohne im Grunde wahrzunehmen, was dort stand" (GA I 210, 211). Hinweise auf eine Fälschung konnte auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. C... K... gemäß seinem Gutachten nicht finden.

b) Äußere Mängel im Sinne von § 419 ZPO, die eine Änderung der Urkunde nach ihrer Unterzeichnung als möglich erscheinen lassen und ihre Beweiskraft ganz oder teilweise aufheben oder mindern, sind nach Überzeugung des Senats nicht vorhanden. Das mit dem 10. Juli 2002 datierte Schriftstück (Original GA I 23) wurde zwar unter Verwendung von verschiedenfarbiger Kugelschreiberpaste erstellt und weist Durchstreichungen auf. Es erscheint aber trotzdem als ein einheitliches Ganzes.

aa) Der Namenszug der Beklagten befindet sich nicht unter dem blau geschriebenen Abschnitt und ist selbst mit schwarzer Kugelschreiberpaste zu Papier gebracht worden. Er schließt gerade den - rechtlich bedeutsamen - Teil ab, der die Rückzahlungsverpflichtung enthält. Die Blattaufteilung erscheint geordnet; die Erklärung, die ausgewiesene Darlehenssumme zurückzahlen zu wollen, erweckt keineswegs den Eindruck, in einen Zwischenraum hineingezwängt worden zu sein. Warum die Beklagte ihre Unterschrift an den unteren Blattrand gesetzt hat, so dass fast drei Viertel der Seite frei blieben, wenn sie nur die Aufstellung im oberen Drittel gegenzeichnen wollte, hat sie - selbst auf ausdrückliche Nachfrage des Senats im Termin am 12. Juli 2006 - nicht erklärt. Ein derartiger "Freiraum" lädt zu Fälschungen förmlich ein und wird deshalb im rechtlichen Verkehr in aller Regel vermieden. Die Abschlussfunktion einer Unterschrift ist grundsätzlich auch im Bewusstsein eines jeden juristischen Laien präsent. Nach den Angaben, die sich zu Alter und Beruf der Beklagten dem PKH-Beiheft entnehmen lassen, kann ebenfalls ohne weiteres angenommen werden, dass ihr der Umgang mit Schriftstücken vertraut war und ihr Bedeutung und Funktion einer Unterschrift bewusst gewesen sind. Hinzu kommt, dass sie nach eigenem Vorbringen damit gerechnet hat, ihre Bestätigung könne rechtlich von Bedeutung sein.

bb) Die Durchstreichungen betreffen einen Teil der Zahlen in der Aufstellung im mittleren Teil des Blattes; die Summe von € 9.000,00 wird allerdings weiter unten in der Verpflichtungserklärung - ohne sichtbare Veränderungen - wiederholt. Die Durchstreichung des Personalpronomens "wir" und dessen Ersetzung durch das persönliche Fürwort "ich" passt ganz problemlos dazu, dass sich die Beklagte allein zur Rückzahlung verpflichtet hat. Im Übrigen würde sich keine abweichende rechtliche Beurteilung ergeben, wenn es bei dem Wort "wir" verblieben wäre. Dass sich der Kläger zu 1), dessen Unterschrift sich ebenfalls auf der Urkunde befindet, gemeinsam mit der Beklagten zu Zahlungen verpflichten wollte, stand nach dem Vorbringen der Parteien zu keiner Zeit in Rede.

c) Da die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO eingreift, obliegt es der Beklagten, die positive Überzeugung des Gerichts davon zu begründen, dass sich die Verpflichtungserklärung noch nicht auf der Urkunde befand, als die Unterschrift von ihr geleistet wurde, und dass es auch keine Ermächtigung zur späteren Vervollständigung des Schriftstücks durch die Kläger gab. Dies ist der Beklagten nicht gelungen.

aa) Soweit die Beklagte auf inhaltliche Aspekte des Schriftstücks - insbesondere in der Berufungsinstanz mit Blick auf die Einzelpositionen "50 % Anteil R... Bungalow" - abstellt, sind die Kläger dem mit plausiblen Erklärungen entgegengetreten (GA I 199 ff.); Bestreiten mit Nichtwissen hilft der Beklagten hier schon deshalb nicht weiter, weil sie die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Umstände trägt, mit denen der Beweis des Gegenteils im Sinne von § 292 Satz 1 ZPO erbracht werden soll.

bb) Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C... K... (GA I 73 ff.) kann die Beklagte ebenfalls nichts Günstiges für sich herleiten. Dass die Urkunde in mehreren Etappen errichtet wurde, hat der Kläger zu 1) bereits im ersten Termin der mündlichen Verhandlung eingeräumt (GA I 48, 49; ferner GA I 108, 110). Soweit in dem Protokoll vom "07.10.2002" die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler in Gestalt eines so genannten Zahlendrehers, dessen Berichtigung die Kläger ausdrücklich beantragt haben (GA I 125 f.); dieser Antrag ist vom Landgericht offenbar übersehen worden. Auch für den unterschiedlichen durchschnittlichen Schreibdruck, den der Sachverständige innerhalb des mit schwarzer Kugelschreiberpaste zu Papier gebrachten Abschnitts festgestellt hat, wurde von den Klägern eine plausible Erklärung gegeben. Differierender Schreibdruck ist im Übrigen nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kein sicheres Zeichen dafür, dass die entsprechenden Passagen zu - insbesondere völlig - unterschiedlichen Zeiten verfasst und abgesetzt worden sein müssen; bei der Schreibdruckvergleichung handelt es sich vielmehr um eine bloße Hilfsmethode, mit der gewisse Unwägbarkeiten verbunden sind (GA I 73, 85 f.). Der Sachverständige konnte deshalb in seinem Gutachten auch nur ein mögliches Untersuchungsergebnis präsentieren (GA I 73, 86). Für die These der Beklagten, ihre Unterschrift hätte - ebenso wie der letzte Abschnitt mit der Verpflichtungserklärung - einen hohen Schreibdruck aufweisen müssen, weil es nach den Behauptungen des Klägers zu 1) zuvor eine Auseinandersetzung über die Unterschriftsleistung gegeben habe, fehlt jeder Anhaltspunkt. Da der durchschnittliche Schreibdruck auch personenspezifisch ist, kommt ein Vergleich zwischen dem des Klägers zu 1) und dem der Beklagten nicht in Betracht. Zudem ist die Unterschriftsleistung in der Regel ein Vorgang der weitgehend automatisiert und gewohnheitsmäßig abläuft. Er erfordert weder besondere Konzentration noch sonstige Anstrengung.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach muss die Beklagte die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels tragen, weil sie es eingelegt hat..

C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 und § 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

D. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles.

E. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. € 9.000,00.

Ende der Entscheidung

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