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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 3 U 155/07
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HGB, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 1 Abs. 1
VerbrKrG § 3 Abs. 1 Nr. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1
HGB § 128
HGB § 129
HGB § 362
ZPO § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers zu 2. gegen das am 27.06.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 33/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das oben bezeichnete Urteil des Landgerichts Potsdam im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1. 10 % und der Kläger zu 2. 90 %.

Der Kläger zu 2. hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 2. kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger zu 2. wendet sich im Wesentlichen gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars ... vom 05.01.1999 (UR-Nr. 4/1999), soweit er aufgrund seines Schuldanerkenntnisses noch daraus persönlich in Anspruch genommen wird, und verlangt darüber hinaus von der Beklagten im Wege der Prozessstandschaft zu Gunsten der Klägerin zu 1. die Zahlung eines Betrages von 53.132,79 € an diese sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge und die Feststellung der Beschränkung seiner Haftung aus dem Schuldanerkenntnis für bestimmte Darlehen. Die Klägerin zu 1. verfolgt in II. Instanz die Abänderung der von dem Landgericht vorgenommenen Kostenentscheidung.

Die Klägerin zu 1. erwarb von dem Kläger zu 2. mit notariellem Vertrag vom 09.08.2002 (Notar S., UR-Nr. 336/2002) den Betrieb einer Stutenmilchfarm sowie das dazugehörige Grundstück "..." in B., eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 257. Wegen der weiteren Einzelheiten des auszugsweise vorgelegten Veräußerungsvertrages wird auf Blatt 203 bis 206 d. A. verwiesen. Die Klägerin zu 1. wurde am 04.03.2003 als Eigentümerin eingetragen und führte den Betrieb des Klägers zu 2. fort. Der Kläger zu 2. ist nach Veräußerung des oben genannten Grundstückes noch über verschiedene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (K./R. GBR und Z./R. GbR) Miteigentümer weiterer von der Beklagten kreditfinanzierter Immobilien, u.a. J., G. sowie Be..

Die Beklagte gewährte dem Kläger zu 2. allein - zur Finanzierung des Kaufs des oben bezeichneten Grundstücks und des oben genannten Betriebs in B. - mehrere Darlehen und zwar im Einzelnen:

- Darlehensvertrag vom 28.03.1994 (Konto-Nr. 420247103) über 650.000,00 DM zur Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück, wobei dieser Darlehensbetrag zum 30.11.1997 vollständig getilgt wurde,

- Darlehensvertrag vom 05.11.1996 (Konto-Nr. 620247103) über 300.000,00 DM nach dem Wiedereinrichtungs- und Modernisierungsprogramm des Landes Brandenburg,

- Darlehensvertrag vom 05.11.1996 (Konto-Nr. 720247103) über 100.000,00 DM ebenfalls nach dem Wiedereinrichtungs- und Modernisierungsprogramm des Landes,

- Darlehensvertrag vom 18.04.1997 (Konto-Nr. 820247103) über 400.000,00 DM aufgrund des Wiedereinrichtungs- und Haushaltsprogramms aus öffentlichen Mitteln der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

Zu dem Objekt führte die Beklagte zu Lasten des Klägers zu 2. noch zwei weitere Darlehenskonten mit den Anfangsziffern 22 und 52. Ihre gemeinsame Geschäftsverbindung bestand zudem noch in mehreren Krediten für die oben bezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie weiteren Kontokorrentkonten. Wegen der Einzelheiten der aus diesen Darlehensverträgen und Kontobeziehungen im Jahr 2003 noch offenen Beträge wird auf die Aufstellung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2006 (Bl. 67/68) Bezug genommen.

Mit notarieller Urkunde vom 05.01.1999 (Notar ..., UR-Nr. 4/1999) bestellte der Kläger zu 2. zu Gunsten der Beklagten an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 257, eine Grundschuld in Höhe von 800.000,00 DM nebst 17 % Zinsen hieraus. In der Urkunde heißt es u.a. wörtlich:

"IV. Abstraktes Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung

"Herr J. R." (der Kläger zu 2.)

übernimmt ... für den Eingang des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und etwaiger Nebenleistungen die persönliche Haftung (§ 780 BGB) und unterwirft sich gleichzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. ...

Das abstrakte Schuldversprechen dient zur Sicherung der in Abschnitt A der weiteren Bestimmungen genannten Ansprüche insoweit, als der Schuldner auch persönlicher Schuldner der gesicherten Ansprüche ist. ..." "A. Zweckerklärung

Die Grundschuld und die unter Abschnitt IV und Abschnitt B genannten Rechte dienen - auch wenn die Sicherheit anlässlich einer bestimmten Kreditgewährung bestellt wird - zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung, welche der Gläubigerin ... zustehen. Insbesondere sind gesichert Ansprüche aus Krediten jedweder Art, aus Bereicherungsansprüchen im Falle der Nichtigkeit von Kreditverträgen ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Grundschuldbestellungsurkunde wird auf Blatt 173 bis Blatt 178 der Akte verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2003 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, dass andere Gläubiger bei ihm schon Pfändungsmaßnahmen ausgebracht hätten. In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2003 gab der Kläger zu 2. über seinen Verfahrensbevollmächtigten an, dass er aufgrund seiner schlechten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den Kontoausgleich vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schreiben wird auf Blatt 73 bis 76 sowie auf Blatt 77 und 78 der Akte verwiesen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 16.09.2003 gegenüber dem Kläger zu 2. wegen der verschlechterten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Geschäftsverbindung gegenüber dem Kläger zu 2. fristlos. In dem Schreiben benannte die Beklagte im Einzelnen die noch offenen Forderungen aus den Darlehensverträgen. Insgesamt ergab sich ein Kündigungssaldo in Höhe von insgesamt 2.739.801,69 €. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Salden wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2006, Bl. 68 und 69 d. A., und auf die beigefügten entsprechenden Kontoauszüge zu den einzelnen Darlehen (Bl. 81 bis 133) verwiesen.

Das Amtsgericht Potsdam ordnete auf Betreiben der Beklagten mit Beschluss vom 08.03.2005 (2 K 124/05) die Zwangsversteigerung für das im Grundbuch von B. Blatt 257 eingetragene Grundstück an. Nach Vereinbarung zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten zahlte diese am 30.10.2006 als Ablösung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld einen Betrag von 425.000,00 €. In einem Schreiben vom selben Tag an die Beklagte erklärte die Klägerin zu 1., dass die von ihr bewirkte Zahlung auf die vermeintlichen Verbindlichkeiten des Klägers zu 2. unter bestimmten Bedingungen verrechnet werden könnten. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 218 bis 219 der Akte verwiesen. Die Beklagte wiederum verrechnete den eingegangenen Betrag zum vollständigen Ausgleich der Forderungen zu den oben genannten Darlehenskonten mit den Anfangsziffern 62/72/82 und den überschießenden Restbetrag von 90.506,87 € zum teilweisen Ausgleich des Darlehenskontos 120223603. In der Folgezeit erfolgte aufgrund der von der Beklagten erklärten Bewilligung die Löschung der oben bezeichneten Grundschuld im Grundbuch von B. Blatt 257.

Insgesamt sind mit Stand vom 01.02.2007 noch Darlehensforderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2. in Höhe von 1.694.409,68 € offen. Wegen der Einzelheiten der Forderungsaufstellung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.11.2007 (Bl. 372 und 373) verwiesen.

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 16.03.2006 trat der Kläger zu 2. seine behaupteten Rückforderungsansprüche von 53.332,70 € aus dem Darlehen vom 28.03.1994 (Konto-Nr. 420247103) an die Klägerin zu 1. ab. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf Blatt 428 d. A. verwiesen.

Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam am 06.06.2007 den Rechtsstreit teilweise hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage, soweit sie die dingliche Vollstreckung in das Grundstück von B. Blatt 257 betrifft, und des Antrages des Klägers zu 2., die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld zu verurteilen, für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht mit dem am 27.06.2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Feststellungsantrag (Ziffer 2 der Anträge im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils) unzulässig sei, da dem Kläger zu 2. das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte beanspruche nach Zahlung des Betrages von 425.000,00 € nicht einmal den vom Kläger zu 2. als berechtigt erachteten Betrag von 250.802,04 €. Ebenso fehle das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Hilfsantrages zu Ziffer 3. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 2. nicht in der Lage sei, Zahlungsklage zu erheben. Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen Verbraucher schützende Formvorschriften liege nicht vor. Durch die Auszahlung des Darlehens sei ein möglicher Formmangel gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt. Der Kläger zu 2. habe nicht hinreichend dargetan, dass er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG gewesen sei. Die Kreditaufnahme habe der Vorbereitung unternehmerischen Handelns gedient. Der Antrag zu Ziffer 4. sei unbegründet, da er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften bürgerlichen Rechts aufgrund der weiten Zweckerklärung hafte. Aus diesem Grund sei auch der Antrag zu 1. unbegründet. Der Zahlungsantrag der Klägerin zu 1. in Höhe von 53.332,79 € habe in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger zu 2., der seine Ansprüche an die Klägerin zu 1. abgetreten habe, nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG und der Anspruch im Übrigen verjährt sei.

Das Urteil ist den Klägern am 02.07.2007 (Bl. 308) zu Händen ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten zugestellt worden. Die Kläger haben am 02.08.2007 (Bl. 312) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2007 ihr Rechtsmittel am selben Tag mit Anwaltsschriftsatz begründet.

Die Kläger fechten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil an, wobei sich die Klägerin zu 1. mit ihrem Rechtsmittel gegen die Verurteilung der Kosten wendet und der Kläger zu 2. sein Ziel der Verurteilung der Beklagten in vollem Umfange weiter verfolgt. Zur Begründung führen sie aus, dass das Landgericht das Hilfsvorbringen zum Zahlungsantrag sowie die gewillkürte Prozessstandschaft des Klägers zu 2. übersehen habe. Es würde nach Zahlung des Betrages von 425.000,00 € an die Beklagte eine Überzahlung von 97.282,45 € vorliegen, von dem ein Teilbetrag in Höhe von 53.332,79 € geltend gemacht werde. Das Landgericht habe die Kosten nicht gequotelt, obwohl die Klägerin zu 1. im Rechtsstreit nur an der Vollstreckungsgegenklage beteiligt gewesen sei. Die weite Zweckerklärung sei überraschend. Mit der Zahlung durch die Klägerin zu 1. sei der grundstücksbezogene Kredit für das Grundstück in B. erfüllt worden. Es habe sich lediglich um Verbindlichkeiten dieser Gesellschaften, für die der Kläger zu 2. nicht einzustehen habe, gehandelt. Diese seien von der Zweckerklärung nicht erfasst. Die Kündigung der Beklagten vom 16.09.2003 sei unwirksam, da es keine Zahlungsrückstände gegeben habe. Der Kläger zu 2. sei bei Abschluss der Darlehen Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gewesen. Er sei als natürliche Person von Natur aus Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Verbraucher, sofern sie - wie hier - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Der im Beklagtenschriftsatz vom 01.02.2007 aufgestellte Bestand der Verbindlichkeiten werde bestritten.

Die Kläger beantragen nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.06.2007 (Az. 8 O 33/06) - die Klägerin zu 1. im Kostenausspruch- abzuändern und - der Kläger zu 2. - die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1. 53.332,79 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

für den Kläger zu 2.:

2. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung zur UR 4/1999 des Notars ... in Be. zugunsten der ...bank K., durch Verschmelzung umfirmiert in ...bank K. wird für unzulässig erklärt, zumindest hilfsweise soweit es noch um die persönliche Zwangsvollstreckung höchst hilfsweise in das Vermögen des Klägers zu 2. geht,

3. festzustellen, dass der Beklagten aus den Kreditverträgen mit dem Kläger zu 2. vom 18.06.1997 über 400.000,00 DM (Anlage K 19), 05.11.1996 über 100.000,00 DM zur Nr. 320247103 (später 720247103) (Anlage K 18) und vom 05.11.1996 über 300.000,00 DM zur Nr. 20247103 (später 620247103) ein Betrag in Höhe von 250.802,04 € zusteht,

4. hilfsweise festzustellen, dass die Kreditverträge der Beklagten mit dem Kläger zu 2. vom 18.06.1997 über 400.000,00 DM zur Nr. 820247103, 05.11.1996 über 100.000,00 DM zur Nr. 320247103 (später 720247103) und vom 05.11.1996 über 300.000,00 DM zur Nr. 20247103 (später 620247103) unwirksam sind,

5. festzustellen, ob der Kläger zu 2. aus der Zweckerklärung (formuliert unter "weitere Bestimmungen") in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung des Klägers zu 2. zur UR-Nr. 4/1999 des Notars ..., Be. zugunsten der ...bank K., durch Verschmelzung umfirmiert in ...bank K., durch Verschmelzung umfirmiert in ...bank K., nur für Verbindlichkeiten aus Anlass der Finanzierung für den Grundbesitz, verzeichnet im Grundbuch von B., Blatt 257, mithin für die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen vom 18.06.1997 über 400.000,00 DM, zur Nr. 820247103, 05.11.1996 über 100.000,00 DM zur Nr. 320247103 (später 720247103) und vom 05.11.1996 über 300.000,00 DM zur Nr. 20247103 (später 420247103) haftet und eine weitergehende Haftung für anderweitige Verbindlichkeiten des Klägers zu 2., insbesondere auch in seiner Stellung als Gesellschafter verschiedener GbR, nicht besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie führt weiter aus, dass der Kläger zu 2. nunmehr einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.710.786,29 € den Darlehensverträgen schulde. Sie hält weiter ihren Standpunkt aufrecht, dass sie aufgrund der Ziffer IV. der notariellen Urkunde vom 05.01.1999 berechtigt sei, aufgrund des abstrakten Schuldversprechens zu vollstrecken. Es verbleibe nach der Zahlung von 425.000,- € durch die Klägerin zu 1. ein Betrag in Höhe von 470.783,40 €. Sie hält weiter die Einrede der Verjährung zu den Rückforderungsansprüchen von 53.332,79 € aufrecht

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: II.

Die Berufungen der Kläger sind zulässig (§§ 517 ff ZPO).

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zu 1., die sich gegen die von dem Landgericht vorgenommene Kostenentscheidung wendet, das Rechtsmittel der Berufung gewählt hat. Eine vollständige Erledigung des Rechtsstreits liegt nicht vor, und die Klägerin zu 1. greift die Kostenentscheidung über den erledigten Teil hinaus an (vgl. zu der Problematik Baumbach-Hartmann ZPO 66. Aufl. § 91a Rn. 152).

Die Berufung des Klägers zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg.

Dazu im Einzelnen:

1. Die von dem Kläger zu 2. im Wege der Prozessstandschaft erhobene Zahlungsklage in Höhe von 53.332,79 € war als unzulässig abzuweisen. Dem Kläger fehlt sowohl für den im Haupt- als auch im Hilfsvorbringen gemachten Anspruch die erforderliche Prozessführungsbefugnis. Ob eine Ermächtigung zur Prozessführung durch die Klägerin zu 1. allein deshalb angenommen werden kann, weil diese als vermeintliche Forderungsinhaberin ebenfalls Partei des Prozesses ist und von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, kann dahingestellt bleiben. Unverzichtbare Voraussetzung für eine Prozessführungsbefugnis ist jedenfalls, dass der Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen hat und die Belange des Prozessgegners nicht unbillig beeinträchtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 92, 349; 96, 152). Daran fehlt es schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 2. Unter Umständen kann ein wirtschaftliches Interesse genügen. Bei einer vermögenslosen natürlichen Person kann zwar ein Interesse bestehen, eine abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, um im Falle des Obsiegens durch die Leistung der beklagten Partei an den materiell Berechtigten die eigene Verbindlichkeit gegenüber dieser ganz oder teilweise zu tilgen (vgl. OLG Hamm, NJW 1989, 463, 464). Ob ein solches Interesse schutzwürdig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die berechtigten Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen sind. Der Kläger zu 1. hat derartige Umstände zu dem im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen von 53.332,79 € aus dem Darlehensvertrag vom 28.03.1994 nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin zu 1., die selbst Partei des Prozesses und vermeintliche Forderungsinhaberin ist, diesen Anspruch nicht selbst in dem Prozess geltend macht, sondern es der mittellosen Partei an ihrer Seite, die zudem ihren Wohnsitz im Ausland hat, überlässt. Es handelt sich hierbei um ein bloßes Verschieben der Parteirollen in einem Prozess, ohne dass sich dafür ein anerkennenswerter Grund feststellen lässt. Gleiches gilt für den im Hilfsvorbringen geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des vermeintlich überzahlten Ablösungsbetrages zu der oben bezeichneten Grundschuld durch die Kläger zu 2. Zwar hat das Landgericht bei seiner Entscheidung die Hilfsbegründung des Klägers zu 2. zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus dem Schriftsatz vom 06.06.2007 (Bl. 275 d. A.) übersehen und darüber nicht entschieden. Letztlich wirkt sich dieser Fehler des Landgerichts jedoch nicht aus, weil es auch hier an einem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu 2. mangelt. Vielmehr werden die Belange der Beklagten ebenfalls unzumutbar beeinträchtigt. Sie ist durch den gezielten Austausch der Parteirollen auf der Klägerseite dem Risiko ausgesetzt, einen ihrer bei erfolgloser Klage zustehenden Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozessstandschafters nicht durchsetzen zu können.

2. Zu Recht hat das Landgericht die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 1., soweit sie sich noch auf sein abstraktes Schuldversprechen in der Grundschuldbestellungsurkunde bezieht, abgewiesen.

Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers zu 2. scheitert nicht an dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte berühmt sich weiterhin eines Anspruches aus dem abstrakten Schuldversprechen in Höhe von insgesamt 470.783,40 € nach Abzug des von der Klägerin zu 1. gezahlten Betrages von 425.000,00 €. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass für den Rest der Forderung keine weiteren Zwangsvollstreckungsmassnahmen mehr drohen.

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... vom 05.01.1999 (UR-Nr. 4/1999) war in Bezug auf das oben bezeichnete Schuldversprechen des Klägers zu 1. insofern nicht für unzulässig zu erklären, da der Kläger zu 2. gegen die weiteren Zahlungsansprüche der Beklagten in der behaupteten Höhe keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Einwendungen hat (§ 767 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 795 Satz 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 4 ZPO).

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien in der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbaren Schuldversprechens, für das sich der Kläger zu 2. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, und der damit verbundenen Zweckerklärung zur Vornahme von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen berechtigt.

Die von dem Kläger zu 2. abgegebene Zweckerklärung zur Grundschuld ist wirksam. Die Erfassung der künftigen Ansprüche der Beklagten im Rahmen der geschäftlichen Verbindung zu dem Kläger zu 2. ist weder überraschend noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung (vgl. dazu BGH NJW 2000, S. 2675). Die formularmäßige Ausdehnung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ist nur dann unwirksam, wenn es sich dabei um solche von Dritten handelt (vgl. BGH NJW 2001, 1416). Aus dem Wortlaut der Zweckerklärung ergibt sich jedoch die Beschränkung auf seine Verbindlichkeiten (" ... insoweit, als der Schuldner auch persönlicher Schuldner der gesicherten Ansprüche ist. ...").

Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundschuld nur zur Sicherung der Darlehen mit den Anfangsnummern 62, 72 und 82 für die Liegenschaft in B. gelten sollte. In der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es auch ausdrücklich, dass mit der Grundschuld Forderungen jedweder Art umfasst werden sollten, auch wenn die Grundschuldbestellung anlässlich einer bestimmten Kreditvergabe erfolgt ist. Für eine entsprechende ausdrückliche oder konkludente Abänderungsvereinbarung zum Umfang der gesicherten Forderungen hat der Kläger zu 2. nichts vorgetragen. Der von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegte Schriftverkehr zwischen den Parteien (vgl. Anlagen K 24 a bis 27) bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Vereinbarung. Die Schreiben der Beklagten (Anlage K 24 a bis K 26) sind vor Bestellung der Grundschuld abgefasst worden. Das Schreiben vom 23.02.1999 (K 27) ist nichtssagend.

Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2. sind von dem abstrakten Schuldversprechen die Darlehensverbindlichkeiten erfasst, die im Rahmen der BGB-Gesellschaften, deren Gesellschafter er unstreitig ist, entstanden sind. Es handelt sich nicht lediglich um Forderungen gegen die BGB-Gesellschaften als Dritte, sondern um seine eigenen Verbindlichkeiten. Bei der BGB-Gesellschaft gelten die zur Haftung des OHG-Gesellschafters entwickelten Grundsätze nach den §§ 128, 129 HGB entsprechend. Das bedeutet, dass der Gesellschaftsgläubiger für eine von der Gesellschaft geschuldeten Leistung den Gesellschafter persönlich (d.h. mit seinem gesamten Vermögen), unbeschränkt, unmittelbar, primär (d.h. nicht nur nachträglich zur Gesellschaft) und auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen kann (vgl. nur BGH NJW 2001, 1056, 1061; Palandt-Sprau, 67. Aufl., § 714 Rn. 14). Der Kläger zu 2. hat in diesem Zusammenhang auch nicht dargetan, dass seine Haftung im Rahmen der Gesellschaftsverhältnisse gegenüber der Beklagten in irgendeiner Form wirksam beschränkt gewesen ist.

Die von dem abstrakten Schuldversprechen gesicherten Darlehensforderungen sind fällig geworden, weil die Beklagte die Geschäftsbeziehung und somit sämtliche Darlehensverträge mit dem Kläger zu 2. gekündigt hat. Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag hat sie auch gegenüber den weiteren BGB-Gesellschaftern die Kündigung der Darlehensverträge erklärt.

Mit der von der Beklagten mit Schreiben vom 16.09.2003 ausgesprochenen Kündigung der Geschäftsbeziehung war das Kapitalnutzungsrecht des Klägers entfallen.

Die Kündigung der Geschäftsverbindung durch die Beklagte ist wirksam. Zu diesem Zeitpunkt lag ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 190 d. A.) vor. Der Beklagten war es zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägungen der Interessen der Parteien nicht mehr zumutbar, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Eine vorhergehende Abmahnung war entbehrlich. Es lagen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Forderungen der Beklagten unmittelbar ausfallgefährdet waren. Der Kläger zu 2. hat in seinen Schreiben vom 02.07.2003 und 16.07.2003 selbst angegeben, dass Dritte Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hätten und er aufgrund der finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr in der Lage sei, die Verbindlichkeiten zu bedienen, und seine finanziellen Verhältnisse auch im Prozess nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte als Gläubigerin war nicht gehalten, den von dem Kläger zu 2. eingeräumten finanziellen Engpass abzuwarten, bis ein Ausfall tatsächlich eintreten würde. Vielmehr war sie zum Schutz ihrer eigenen wirtschaftlichen Belange berechtigt, die Geschäftsbeziehung zu kündigen. Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass der Kündigungsgrund nur den Kläger zu 2. und nicht die übrigen Gesellschafter aus den BGB-Gesellschaften betroffen hat. Vielmehr ist ausreichend, dass einer der Schuldner und Kreditnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ob Rückstände zum Zeitpunkt der Kündigung zu den einzelnen Darlehen gegeben waren, ist entgegen der Auffassung des Klägers zu 2. unerheblich, da die Beklagte die Geschäftsbeziehung nicht wegen eines behaupteten Zahlungsverzuges kündigte.

Soweit der Kläger zu 2. nunmehr einwendet, die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beruhe auf dem Verhalten der Beklagten, hätte er hierzu weiter ausführen müssen, aufgrund welcher Maßnahmen sie ihn in eine schlechtere Vermögenslage gebracht hat.

Die von der Beklagten in ihrem Kündigungsschreiben eingeräumte Frist zum Ausgleich der fällig gestellten Darlehensforderungen bis 15.10.2003 vor Einleitung von Zwangsmassnahmen gemäß Nr. 19 Abs. 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist angemessen. Unstreitig hat der Kläger zu 2. innerhalb dieser Frist die Kredite weder zurückgeführt noch einen adäquaten Ausgleich angeboten.

Der Anspruch der Beklagten aus dem abstrakten Schuldversprechen, mit dem sich der Kläger zu 2. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist durch die Zahlung der Klägerin zu 1. in Höhe von 425.000,00 € nicht gemäß § 362 BGB vollständig erloschen. Dieses bleibt weiterhin bestehen, weil nicht die gesamte Summe aus der Grundschuld, für die der Kläger zu 2. aufgrund seines Schuldversprechens einzustehen hat, gezahlt worden ist. Lediglich im Umfang der Befriedigung aus der bestellten Grundschuld wäre die Vollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis unzulässig. In einer Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, in der - wie hier - auch eine persönliche Schuld in Höhe des Grundschuldbetrages anerkannt und bestimmt wird, ist davon auszugehen, dass der Gläubiger aus der Urkunde den angegebenen Betrag nur einmal verlangen und vollstrecken kann (BGH MDR 1988, 384, 385), auch wenn die gesicherten Forderungen höher sind (BGH-RR 1988, 567). Im Umfang des Restbetrages bleibt allerdings das Schuldanerkenntnis bestehen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Höhe der Restforderung von 470.783,40 € aus dem Schuldversprechen ist nicht zu beanstanden. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem Hauptbetrag der Grundschuld einschließlich 17 % Zinsen pro Jahr, so dass bis zum 31.01.2006 eine Forderung von 895.783,40 € bestand. Nach dem von der Klägerin zu 1. gezahlten Betrag von 425.000,- € steht der Beklagten in jedem Fall noch ein Anspruch gegen den Kläger zu 2. in der von ihr errechneten Höhe zu.

Dass die Beklagte einen höheren Betrag als den benannten vollstreckt, ist auch nicht von dem Kläger zu 2. vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die von der Beklagten bewilligte Löschung der Grundschuld im Grundbuch führt ebenfalls nicht zum Erlöschen des Anspruchs der Beklagten aus dem abstrakten Schuldversprechen. Es ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte als Gläubigerin mit der Löschungsbewilligung lediglich den Verzicht auf die dingliche Sicherung zum Ausdruck gebracht hat, nicht jedoch, dass sie den Kläger zu 2. als Schuldner aus der persönlichen Haftung entlassen wolle. Für eine gegenteilige Vereinbarung hat der Kläger zu 2. erkennbar nichts vorgetragen.

Die weiteren offenen Forderungen aus den gekündigten Darlehen, die von dem Schuldversprechen des Klägers zu 2. aufgrund der vereinbarten weiten Zweckerklärung der Grundschuldbestellungsurkunde mit umfasst sind, übersteigen den oben genannten Betrag bei weitem. Insgesamt betrugen die Kündigungssalden 2.730.801,69 €. Soweit der Kläger zu 2. meint, es mangle an einer substantiierten Forderungsaufstellung durch die Beklagte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat zunächst in ihrem Schriftsatz vom 27. März 2006, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Darlehenkonten die Kündigungssalden dargelegt und diese anhand des in den beigefügten Anlagen (Bl 81 - 133 d. A.) dargestellten Tilgungsverlaufes belegt. Diesen Kündigungssalden ist der Kläger zu 2. nicht substantiiert entgegen getreten. Der Kläger zu 2. hat auch nicht behauptet, dass er die Darlehen, deren Auszahlungshöhe unstreitig ist, über das von der Beklagten dargetane Maß hinaus getilgt hat. Die Beklagte hat zudem nach Zahlung des Abfindungsbetrages durch die Klägerin zu 1. und weiterer Beträge auf verschiedene Darlehensverbindlichkeiten in ihren Schriftsätzen vom 01.02.2007 und 09.11.2007 unter Beifügung der entsprechenden Kontoblätter mit nunmehr 1.694.409,68 € angegeben. Der Kläger zu 2. hat zwar in seinen Schriftsätzen vom 04.10.2007 und 02.03.2007 diesen Bestand der Verbindlichkeiten bestritten. Auch hier ist sein einfaches Bestreiten zur Höhe der Salden nicht ausreichend. Weil sein Schuldversprechen sowohl die Hauptforderung als auch die Zinsen aus den Darlehen sichert, kann die Zwangsvollstreckung nur für unzulässig erklärt werden, wenn sie wegen eines die noch bestehenden Hauptforderungen nebst anteiliger Zinsen übersteigenden Betrages betrieben wird. Der Kläger zu 2. hätte angeben müssen, dass er höhere Beträge als den aktuellen Stand der Verbindlichkeiten zurückgeführt hat. Soweit er ausführt, die Beklagte habe bei der nunmehrigen Berechnung die Erlöse aus der Zwangsverwaltung nicht eingestellt, war dem nicht weiter nachzugehen. Er hat nicht dargelegt, welche Erlöse in welcher Höhe unberücksichtigt geblieben sind.

Der Kläger zu 2. kann sich bei der Berechnung der von der Beklagten dargelegten Salden nicht darauf berufen, dass diese allein deshalb fehlerhaft ist, weil er Verbraucher sei und eine andere - wie von ihm behauptet niedrigere - Zinsberechnung hätte erfolgen müssen.

Zum einen hat der Kläger zu 1. trotz der mehrfachen Hinweise in I. als auch II. Instanz zu seiner Verbrauchereigenschaft nicht hinreichend vorgetragen. Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers zu 2., er sei per se Verbraucher im Sinne des Gesetzes, ohne dies weiter darlegen zu müssen. Auch die von dem Kläger zu 2. angeführte Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 87/102/EWG vom 22.12.1986 enthält lediglich eine Definition des Verbraucherbegriffes, aber keine Beweislastregulierung. Vielmehr muss der Verbraucher nach den allgemeinen Beweislastregeln das Vorliegen der für ihn günstigen Rechtsfolge beweisen. Ist der private Zweck im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht eindeutig erkennbar, liegt es an ihm, Tatsachen darzutun, aus denen sich die private Zweckbestimmung ergibt (Münchener Kommentar - Micklitz, § 13 Rn. 32). Der Kläger zu 2. hat erstinstanzlich lediglich vorgetragen, dass die Darlehen privaten Zwecken gedient hätten, was erkennbar nicht ausreichend ist. Der in II. Instanz gehaltene Vortrag, dass die Darlehen allein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke gedient hätten, lässt keinen zwingenden Schluss auf die behauptete Eigenschaft als Verbraucher zu. Denkbar ist lediglich, dass eine natürliche Person, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ähnlicher Zielrichtung Verbraucher sein kann (BGH NJW 2002, 368, 370). Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des VerbrKrG in Abgrenzung hierzu ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb, wobei die Verwaltung eigenen Vermögens - auch bei größerer Kapitalanlage - nicht dazu gerechnet wird (BGHZ 63, 32,33). Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen Geschäftsbetrieb, wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGHZ 104, 205, 208; 119, 252, 256). Weder zu diesem Umfang noch zu den einzelnen Darlehensverträgen lässt sich dem klägerischen Vortrag etwas entnehmen. Der von ihm vorgelegte Darlehensvertrag vom 08.03.1994 (Bl. 427 d. A.) ist ebenfalls nicht geeignet, seine Verbrauchereigenschaft hinreichend zu belegen, weil es sich um einen Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und einem Dritten handelt.

Zum Anderen ergeben auch die von dem Kläger zu 2. errechneten Salden ausweislich der von ihm vorgelegten Anlage K 32 einen Betrag, der den von dem Beklagten geltend gemachten aus dem abstrakten Schuldversprechen übersteigt.

Der Einwand, die Zwangsvollstreckung sei rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte bislang keine Abrechnung vorgelegt habe, greift ebenfalls nicht durch. Die Beklagte hat dem Kläger zu 2. nicht nur in dem Kündigungsschreiben, sondern auch im Prozess die Kündigungssalden mitgeteilt.

3a. Der Kläger zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten aus den drei Kreditverträgen vom 05.11.1996 und 18.04.1997 noch ein Gesamtbetrag in Höhe von 250.802,04 € zusteht. Ob ein Feststellungsinteresse - wie das Landgericht meint - fehlt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bleibt der Feststellungsantrag in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes im Hinblick auf die oben bezeichneten Darlehensverträge nicht hinreichend dargelegt hat. Sein Hinweis, die von der Beklagten gewährten Darlehen hätten privaten Zwecken gedient, ist - wie oben ausgeführt - nicht ausreichend. Vielmehr sprechen die dem Prozessgericht unterbreiteten Tatsachen gegen die Annahme, dass der Kläger zu 2. Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist. Dies ergibt sich zunächst aus dem Verwendungszweck der gewährten Darlehen. Es handelt sich hierbei um zinsverbilligte Darlehen aus dem Wiedereinrichtungs- und Modernisierungsprogramm des Landes Brandenburg, mit denen der Kläger zu 2. den Aufbau einer Stutenmilchfarm finanziert hat. Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes finden demnach gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf diese Darlehen keine Anwendung.

3b. Der weitere Hilfsantrag des Klägers zu 2., nämlich festzustellen, dass die Darlehensverträge unwirksam sind, scheitert ebenfalls aus den vorgenannten Gründen. Darüber hinaus wäre mit der unstreitigen Auszahlung der Darlehensbeträge ein etwaiger Formmangel gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden.

4. Der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger zu 2. aus der Zweckerklärung der Grundschuldbestellungsurkunde über die Darlehensverbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen vom 18.06.1997 und 05.11.1995 hinaus für weitere Ansprüche nicht haftet, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt schon aufgrund der ebenfalls geltend gemachten Vollstreckungsgegenklage an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, weil von dem Kläger zu 2. ein über die Vollstreckungsgegenklage hinausgehendes Interesse nicht dargetan worden ist.

5. Auf die Berufung der Klägerin zu 1. war die Kostenentscheidung des Landgerichts - wie tenoriert - abzuändern. Zu Unrecht hat das Landgericht zu Lasten der Klägerin zu 1. den Zahlungsantrag über 53.332,79 € abgewiesen und die Klägerin zu 1. mit den Kosten belastet, obwohl der Kläger zu 2. den Antrag gestellt hat. Darüber hinaus war es ebenso fehlerhaft, die Klägerin an den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, obwohl sie nur an der Vollstreckungsgegenklage (Antrag zu 1. aus der Klageschrift) beteiligt war. Im Übrigen sind den Klägern die Kosten des erledigten Teils der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 91 a ZPO jeweils zur Hälfte und im Übrigen dem Kläger zu 2. aufzuerlegen. Die Vollstreckungsgegenklage hat - wie schon oben ausgeführt - in der Sache keinen Erfolg, da die Beklagte zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt war. Dem Kläger zu 2. fehlte hinsichtlich der begehrten Bewilligung der Löschung der Grundschuld die notwendige Aktivlegitimation.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits findet ihre Grundlage weiter in §§ 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 133 GVG fehlt.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Der Senat macht von seiner Abänderungsbefugnis gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG Gebrauch und setzt den Streitwert I. Instanz auf bis zu 1.600.000,00 € bis zum 05.06.2007 und ab dem 06.06.2007 auf bis zu 900.000,00 € fest. Der Streitwert für die Vollstreckungsgegenklage betrug bis zur Erledigung 895.783,40 €. Der Umfang bemisst sich nach der erstrebten Ausschließung. Nach Erledigung (Zahlung von 425.000,00 €) betrug dieser noch 470.783,40 €. Bei dem Antrag zu Ziffer 3 der Klageschrift handelt es sich um einen negativen Feststellungsantrag, den der Senat mit einem Betrag von 68.980,29 € bewertet. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen den Kündigungssalden dieser Darlehen von insgesamt 319.782,33 € und dem von dem Kläger zu 2. behaupteten Betrag. Bei dem für erledigt erklärten Antrag auf Bewilligung der Löschung war auf das maßgebliche klägerische Interesse abzustellen. Dieses beziffert der Senat mit der im Antrag ebenfalls enthaltenen Zug-um-Zug-Leistung von 250.802,04 €. Die in Ziffer 3 hilfsweise geltend gemachte Feststellung war mit 250.802,04 € zu berücksichtigen.

Bei dem Zahlungsbetrag von 53.332,79 € stellte das Hilfsvorbringen einen verdeckten Hilfsantrag dar. Weil hier die Verschiedenheit der Gegenstände von Haupt- und Hilfsvorbringen zu bejahen ist, war der oben genannte Betrag zweimal in Ansatz zu bringen. Der Antrag zu 5 der Klageschrift ist wirtschaftlich mit dem Antrag zu Ziffer 1 identisch und daher bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zu 950.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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