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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 3 U 192/05
Rechtsgebiete: BKleingG, ZPO, BGB, BauGB


Vorschriften:

BKleingG § 1 Abs. 1
BKleingG § 1 Abs. 1 Nr. 1
BKleingG § 1 Abs. 1 Nr. 2
BKleingG § 1 Abs. 2
BKleingG § 1 Abs. 2 Nr. 1
BKleingG § 1 Abs. 3
BKleingG § 4 Abs. 1
BKleingG § 5
BKleingG § 5 Abs. 1 Satz 1
BKleingG § 5 Abs. 3
BKleingG § 13
BKleingG § 20a Nr. 1
BKleingG § 20a Nr. 6 Satz 1
ZPO § 8
ZPO § 9 Satz 1
ZPO § 314
ZPO § 325 Abs. 1 Alt. 2
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 524
ZPO § 812 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 818 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BauGB § 192
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 192/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 11.10.2006

verkündet am 11.10.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Bunge, der Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und des Richters am Oberlandesgericht Jalaß,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. September 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 3 O 37/04 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen dem Kläger zu 1) 10 %, dem Kläger zu 2) 27 %, der Klägerin zu 3) 18 %, dem Kläger zu 4) 20 %, dem Kläger zu 5) 14 %, dem Kläger zu 6) 3 % sowie den Klägern zu 7) und 8) je 4 % zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Kläger jeweils selbst zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessparteien streiten im Rahmen von beiderseits selbstständigen Berufungen darüber, ob mit den zwischen ihnen bestehenden - allesamt nach dem 02. Oktober 1990 abgeschlossenen - Nutzungsverträgen über einzelne Parzellen am Fuße des P... P... Kleingartenpachtverhältnisse im Rechtssinne begründet worden sind und ob die Beklagte, die brandenburgische Landeshauptstadt Potsdam, wegen der dafür geltenden Preisvorschriften den Klägern in den Jahren von 1994 bis 2003 überzahltes Nutzungsentgelt zurückgewähren muss. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Zivilkammer hat dem Feststellungsantrag der Kläger zu 7) und 8) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist beiden Parteien - jeweils zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 19. September 2005 zugestellt worden. Die Kläger haben am 14. Oktober 2005 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31. März 2006 - durch einen am 30. Januar 2006 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet. Die Beklagte hat am 19. Oktober 2005 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31. März 2006 - durch einen am 29. März 2006 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet.

Die Kläger fechten das Urteil des Landgerichts - unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens - in vollem Umfange ihrer jeweiligen Beschwer an; im Übrigen verteidigen sie es gegen die Angriffe der gegnerischen Berufung. Sie tragen dazu insbesondere Folgendes vor:

Ob Kleingartenpachtverhältnisse begründet wurden, folge direkt aus dem Gesetz; durch eine Neuverpachtung ändere sich nichts. Gemeinschaftliche Einrichtungen gebe es hier in Gestalt eines Weges, einer Brauchwasseranlage und einer Bank als Ruheplatz. Sämtliche Gärten seien von Beginn ihrer Existenz an kleingärtnerisch bewirtschaftet worden; reine Erholungsnutzung habe zu keiner Zeit stattgefunden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe es der Beklagten nicht frei, Parzellen einer Kleingartenanlage zu Erholungszwecken zu verpachten und damit einer höherwertigen Verwendung zuzuführen. Dies könnte dazu führen, dass letztlich die nichtkleingärtnerische Nutzung überwiege und auch die übrigen Gärten ihren besonderen Status verlören. Deren Pächtern gegenüber läge deshalb eine positive Forderungsverletzung vor. Zudem werde das streitgegenständliche Areal im Flächennutzungsplan für Dauerkleingärten ausgewiesen; eine Erholungsnutzung sei im unbeplanten Außenbereich nicht zulässig. Auch soweit in den Vertragsurkunden der Überlassungszweck mit "Erholungsnutzung" oder "Garten- und Erholungsnutzung" angegeben werde, habe man ausschließlich eine kleingärtnerische Nutzung - die durch die gewählte Formulierung keineswegs ausgeschlossen sei - beabsichtigt und vorgenommen. Jedenfalls müsse eine Vertragsänderung durch jahrelange Duldung dieser Nutzungsart bejaht werden. Wenn es gemäß der Entscheidung des LG Potsdam, Urt. v. 05.06.2003 - 3 S 111/01, im Vorprozess in der Anlage drei Kleingärten im Rechtssinne gebe, dann müssten die anderen ebenfalls solche sein; Gärten im Sinne von § 1 Abs. 2 BKleingG gebe es dort nicht. Der Kläger zu 6) habe die Parzelle der damals obsiegenden Klägerin zu 3) übernommen. Die insgesamt 26 Parzellen auf dem Grundstück der Beklagten und auf dem Kirchenland bildeten eine einheitliche Kleingartenanlage. Zwischen der Gartengemeinschaft am P... sowie den Staatlichen Schlössern und Gärten S... bestehe ein mündlicher Vertrag über die Brauchwasserversorgung. § 20a Nr. 6 BKleingG gelte - entsprechend seinem Sinn und Zweck - auch für Pächter aus den neuen Bundesländern, die ihren Vertrag erst nach dem 02. Oktober 1990 abgeschlossen hätten.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

a)

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

aa) festzustellen, dass es sich bei den Pachtverhältnissen der Kläger zu 1) bis 6) über Parzellen, belegen auf dem Grundstück der Beklagten, Gemarkung P..., Flur ..., Flurstück ..., um Kleingartennutzungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 BKleingG handelt;

bb) die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - € 9.375,17 zu zahlen, und zwar an

den Kläger zu 1) 1.033,72 €

den Kläger zu 2) 2.668,07 €

die Klägerin zu 3) 1.685,05 €

den Kläger zu 4) 1.902,01 €

den Kläger zu 5) 1.279,00 €

den Kläger zu 6) 193,85 €

die Kläger zu 7) und 8) 613,47 €

b) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

a) unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen;

b) die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigt - ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen ficht sie es selbst mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, es handele sich hier um eine Kleingartenanlage im Rechtssinne. Der Weg sei nur ein kurzer unbefestigter Trampelpfad aus Sand, der nicht als gemeinschaftliche Einrichtung angesehen werden könne; erschöpfe sich die Funktion eines solchen in der Ermöglichung des Zugangs zu den Gärten, stelle er ohnehin kein spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage dar. Die - nach klägerischen Vorbringen seit 1890 existierende - Wasserleitung führe schon seit langem zur Kirchengemeinde am P...; der Abzweig in einzelne Gärten sei - ebenso wie etwa deren Stromversorgung - keine gemeinschaftliche Einrichtung. Zudem gebe es für deren Nutzung keine rechtliche Absicherung. Versorgt werde darüber - was unstreitig ist -auch ein Kindergarten; die Erneuerung der Leitung hätte unabhängig von der gärtnerischen Nutzung des Grundstücks stattgefunden. Im Jahre 2000 und danach seien die Parzellen - entsprechend dem vereinbarten Zweck - ganz überwiegend zur Erholung und nicht kleingärtnerisch genutzt worden; Rasenflächen und Blumen hätten damals das Bild bestimmt. Erst später sei von den Klägern versucht worden, Umstände zu schaffen, die für ein Kleingartenpachtverhältnis sprächen. Zutreffend habe die Vorinstanz indes angenommen, dass auf die von den Klägern zu 1) bis 6) abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes schon wegen der Nutzungszweckvereinbarung keine Anwendung fänden. Die Entscheidung des Landgerichts im Vorprozess sei weder verbindlich noch präjudiziell; sie stehe zudem im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. So genannte Mischanlagen seien durchaus zulässig. Hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens fehle es bereits an einer zulänglichen Berufungsbegründung. Eine Rückforderung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger das Verfahren nach § 5 Abs. 3 BKleingG nicht eingehalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Rechtsmittel beider Prozessparteien sind zulässig; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch hinsichtlich des Berufungsbegehrens des Klägers zu 6) und der Beklagten die sogenannte Erwachsenheitssumme von gegenwärtig € 600,00 gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn mangels einer streitigen Zeit im Sinne von § 8 ZPO ist hier bei der Wertbestimmung auf § 9 Satz 1 ZPO zurückzugreifen und bezüglich des Feststellungsantrages der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Betrages der Nutzungsentgeltdifferenz zugrunde zu legen (arg. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG; vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 8 Rdn. 5, m.w.N.). Demnach beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes betreffend den Kläger zu 6) auf insgesamt € 637,06 (3,5 x € 126,63 + € 193,85) und betreffend die Beklagte auf € 686,91 (3,5 x € 196,26). Unabhängig davon wäre das Rechtsmittel der Beklagten jedenfalls als Anschlussberufung nach § 524 ZPO zulässig.

B. In der Sache selbst hat allein die Berufung der Beklagten Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in vollem Umfange. Die Nutzungsverhältnisse, die zwischen den Klägern und der Beklagten über die streitgegenständlichen Parzellen, belegen auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung P..., Flur ..., Flurstück ..., bestehen, sind keine Kleingartenpachtverträge im Sinne des § 4 Abs. 1 BKleingG. Schon deshalb schuldet die Klägerin den Beklagten nicht - unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) - die Rückzahlung eines Teils der von ihnen in den Jahren von 1994 bis 2003 entrichteten Nutzungsentgelts. Unabhängig davon sind die erforderlichen Zahlenwerte nicht vorgetragen worden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Das nach § 256 ZPO an sich zulässige Feststellungsbegehren der Kläger bleibt erfolglos, weil die zwischen den Prozessparteien bestehenden Vertragsverhältnisse, deren rechtlicher Charakter im vorliegenden Zivilprozess geklärt werden soll, nicht den speziellen Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) über die Kleingartenpacht unterliegen.

a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass dem jeweils rechtsgeschäftlich vereinbarten Nutzungszweck in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zukommt und schon deshalb mit den einzelnen Verträgen, die zwischen den Klägern zu 1) bis 6) und der Beklagten abgeschlossen wurden, keine Kleingartenpachtverhältnisse im Rechtssinne begründet worden sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden (LGU 6 ff.), die den klägerischen Berufungsangriffen standhalten und denen der Senat beitritt. Ergänzend sei lediglich Folgendes angemerkt:

aa) Zu Unrecht meinen die Kläger, jeder Nutzungsvertrag über eine Parzelle in einer Kleingartenanlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG, sei - sofern nicht einer der Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 2 BKleingG eingreife - ein Kleingartenpachtvertrag im Sinne des Gesetzes. Dies kann bereits deshalb nicht richtig sein, weil der gesetzliche Kleingartenbegriff aus zwei selbstständigen - unverzichtbaren - Merkmalen besteht; eines davon ist die kleingärtnerische Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG. Als entscheidend erweist sich allerdings, dass der Charakter privatvertraglicher Regelungen nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst, sondern in erster Linie durch den Inhalt der von den Partnern kraft ihrer Privatautonomie getroffenen Vereinbarungen bestimmt wird. Deshalb ist diesbezüglich in aller Regel allein maßgeblich, ob die ausschließlich kleingärtnerische Nutzung den von beiden Seiten vereinbarten Vertragszweck darstellt (vgl. dazu Stang, BKleingG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 59 und § 4 Rdn. 6; ferner Mainczyk, BKleingG, 8. Aufl., § 1 Rdn. 2 und § 4 Rdn. 1). Aus § 13 BKleingG folgt nichts Anderes; das Verbot, zum Nachteil des Pächters von den besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Kleingartenpacht abzuweichen, setzt voraus, dass die Parteien ein entsprechendes Nutzungsverhältnis überhaupt abschließen wollten. Auf den tatsächlichen Gebrauch des Pachtobjekts kommt es allenfalls insoweit an, wie eine Änderung der vertraglichen Abreden durch konkludentes Handeln - insbesondere aufgrund jahrelanger einvernehmlicher Übung - in Betracht zu ziehen ist (sog. Nutzungsumwandlungsfälle; vgl. dazu Mainczyk aaO, § 1 Rdn. 34; Stang aaO, § 4 Rdn. 7 ff.). Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die in § 1 Abs. 3 BKleingG enthaltene Bestimmung über Dauerkleingärten auf Nutzungsvereinbarungen hat, kann hier offen bleiben; für das streitgegenständliche Areal existiert nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien kein Bebauungsplan, sondern lediglich ein Flächennutzungsplan. Das ist - worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (LGU 6) - ein bedeutsamer rechtlicher Unterschied (im Einzelnen vgl. Mainczyk aaO, § 1 Rdn. 35 ff.; ferner Otte in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt, 71. Erg.-Lfg., BKleingG § 1 Rdn. 21 ff.; Stang aaO, § 1 Rdn. 50 ff.). Für eine Quasi-Verdinglichung des Kleingartenpachtverhältnisses nach dem Grundsatz, worüber einmal ein Nutzungsvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 BKleingG abgeschlossen worden sei, könnten auch später lediglich solche begründet werden, findet sich im Gesetz - anders als möglicherweise die Kläger meinen - keinerlei Grundlage. Ihm lässt sich ebenso wenig ein generelles Verbot entnehmen, in einer Kleingartenanlage befindliche Parzellen vertraglich zu nichtkleingärtnerischen Zwecken an andere Nutzer zu überlassen.

bb) Die Auslegung der Verträge durch die Eingangsinstanz mit Blick auf den vereinbarten Nutzungszweck begegnet keinen Bedenken.

(1) Die Interpretation ist vom Landgericht unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB vorgenommen worden. Da die Kläger im Streitfall Anspruchsteller sind, geht es - gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess - bereits zu ihren Lasten, wenn sich nicht positiv feststellen lässt, dass die ausschließlich kleingärtnerische Nutzung den von beiden Seiten als Vertragszweck gewollt war. In keiner der Vertragsurkunden ist ein solcher Gebrauchszweck explizit vereinbart worden. Soweit die Formulierung eine derartige Nutzung zulassen würde, wie es etwa bei der Angabe "Garten- und Erholungsgrundstück" der Fall ist, hat die Zivilkammer - mit Tatbestandswirkung gemäß § 314 ZPO - Umstände festgestellt, die einem solchen Willen der Vertragsschließenden entgegenstehen. Letztere sind bei Vertragsunterzeichnung übereinstimmend davon ausgegangen, dass Gegenstand ihrer Vereinbarungen kein Kleingarten im Rechtsinne ist. Die Behauptung der Kläger, die ausschließlich kleingärtnerische Nutzung sei - unabhängig vom Wortlaut der Nutzungszweckabrede - durch beide Seiten stets beabsichtigt gewesen, bleibt demgegenüber substanzlos. Vielmehr ist für den Kläger zu 4) im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt worden, die Beklagte habe keinen anderen Vertrag angeboten; dies spricht deutlich dafür, dass sie eine kleingärtnerische Nutzung auch nicht vereinbaren wollte. Auf die tatsächliche Art des Gebrauchs an sich kommt es nicht maßgeblich an; inwieweit die zuständige - zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugte (arg. § 166 Abs. 1 BGB) - Stelle der Beklagten davon Kenntnis erlangt hat und diesbezüglich - mit vertragsändernder Wirkung - eine Billigung verlautbart haben soll, wird von den Klägern ebenfalls nicht mit Tatsachen untersetzt.

(2) Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam, Urt. v. 05.06.2003 - 3 S 111/01 (GA LG Potsdam 3 S 111/01 Bd. I Bl. 214 ff.), in der es um Parzellen auf demselben Areal ging, hat für den Streitfall weder Rechtskraftwirkung noch sonst präjudizielle Bedeutung. Dort handelte es sich ausschließlich um Altverträge aus der Zeit vor dem 03. Oktober 1990, bei denen es - wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU 6) - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vereinbarten Nutzungszweck nicht maßgeblich ankommt (vgl. BGHZ 154, 132, 135; 156, 71, 73). Zudem hat der Bundesgerichthof inzwischen, worauf später noch einzugehen sein wird, die Anforderungen an das Bestehen einer Kleingartenanlage in Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG weiter präzisiert (vgl. BGH, Urt. v. 27.10. 2005 - III ZR 31/05, NZM 2006, 18 = GE 2006, 51). Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den hiesigen Kläger zu 6), der - aufgrund eines neuen Pachtvertrages - die Parzelle der Klägerin zu 3) in dem früheren Rechtsstreit übernommen hat; die Voraussetzungen für eine subjektive Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 Abs. 1 Alt. 2 ZPO sind nicht gegeben, weil die Bodenfläche keine streitbefangene Sache im Rechtssinne ist. Denn der Charakter des neuen Nutzungsverhältnisses, um den die Parteien hier streiten, hängt davon nicht ab. Ob eine reine Erholungsnutzung der Flächen nach öffentlichen Recht zulässig ist und ob andere - kleingärtnerische - Nutzer einer Verpachtung von Parzellen zu bloßen Erholungszwecken widersprechen könnten, spielt für die Entscheidung des Streitfalles ebenfalls keine Rolle. Die Rechtsgültigkeit der Vereinbarungen zwischen den Prozessparteien bleibt davon unberührt. Sollte es bei den Klägern zu tatsächlichen Nutzungsbeeinträchtigungen kommen, wären die Vorschriften über die Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln zu prüfen (§ 536 ff. i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB).

b) Das Feststellungsbegehren der Kläger zu 7) und 8) kann keinen Erfolg haben, weil es an dem zweiten - objektiven - Merkmal des gesetzlichen Kleingartenbegriffs fehlt, und zwar an der Belegenheit in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat nicht zuletzt unter Berücksichtigung der - nach dem angefochtenen Urteil verkündeten und von den Parteien in ihren vorbereitenden Anwaltsschriftsätzen zweiter Instanz eingehend erörterten - Entscheidung des BGH, Urt. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05 (NZM 2006, 18 = GE 2006, 51), die sich mit den Einzelheiten des Anlagenbegriff näher befasst.

aa) Unter einer Kleingartenanlage ist nach dem Gesetz die Zusammenfassung mehrer Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen wie etwa Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zu verstehen. Ob alle Gärten solche im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG sind, spielt keine maßgebliche Rolle; in einer Anlage können sich - rein tatsächlich - beispielsweise auch so genannte Eigentümergärten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG befinden (vgl. Mainczyk aaO, § 1 Rdn. 26). Der Gesetzgeber ist bei der jüngsten BKleingG-Novelle ferner explizit davon ausgegangen, dass zu einer einheitlichen Anlage Parzellen gehören können, die auf Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer belegen sind, so dass eine "gemischte" Eigentümerstruktur besteht, die vor allem in den neuen Bundesländern anzutreffen sei (vgl. dazu Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundskleingartengesetzes, BT-Drucks. 12/6154, S. 4, 7). Für den Streitfall bedeutet dies, dass - je nach den örtlichen Verhältnissen - die Gärten auf dem benachbarten Kirchenland ebenso zu berücksichtigen sein könnten. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn jede Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG erfordert spezifische gemeinschaftliche Einrichtungen, die dem Gartenareal einen besonderen Charakter verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, NZM 2006, 18 = GE 2006, 51). Deren Vorhandensein kann hier, wie der Senat mit den Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung erörtert hat, nicht festgestellt werden.

bb) Bereits dem Vorbringen der Kläger, welches von der Beklagten bestritten worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass auf dem streitgegenständlichen Areal gemeinschaftliche Einrichtungen der oben beschriebenen Art existieren. Dabei kann auf den Inhalt der Beiakte lediglich insoweit zurückgegriffen werden, wie die jeweilige Partei konkret bezeichnet hat, welche der darin befindlichen Urkunden oder andere Aktenteile sie für erheblich hält; gemäß dem Beibringungsgrundsatz, der den allgemeinen Zivilprozess beherrscht, darf der Richter nicht von sich aus prüfen, ob beigezogene Akten Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die für ein Seite günstig sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.1994 - IX ZR 125/93, VersR 1994, 1231 = WM 1994, 2113). Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Ein Weg, der dazu dient, den Zugang zu den einzelnen Parzellen zu ermöglichen, ist zwar ein stets notwendiges, aber noch lange kein hinreichendes - spezifisches - Merkmal für eine Kleingartenanlage. Auch sonstige Gärten und Erholungsgrundstücke können regelmäßig nur dann genutzt werden, wenn sie durch einen Weg erschlossen sind. Das Gesetz spricht in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG von Wegen, also von der Mehrzahl; es hat dabei offenbar ein ganzes - kleingartenanlagentypisches - Wegenetz im Blick (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, NZM 2006, 18 = GE 2006, 51). Hier befindet sich auf dem Grund und Boden unstreitig ein Weg; zu dessen Beschaffenheit haben beide Parteien unterschiedliche Angaben gemacht. Dass er allein geeignet ist, dem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu verleihen, wird jedoch nicht ersichtlich. Bereits der klägerische Vortrag gibt dafür nichts her. Entsprechendes gilt bezüglich der Bank, deren Vorhandensein streitig ist. Dass sich dort beispielsweise regelmäßig die Garteninhaber treffen, um gemeinsam zu entspannen und zu kommunizieren, ist nicht dargetan worden. Auch sonst gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Aufgabe zukommt, den Gedanken der besonderen Zusammengehörigkeit der einzelnen Parzellen und ihrer Nutzer zu unterstreichen.

(2) Dass es sich bei der gemeinsamen Brauchwasserversorgung, die nach dem Vortrag der Kläger existiert, um eine gemeinschaftliche Einrichtung im Rechtssinne handelt, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar ist eine spezielles Wasserversorgungssystem durchaus typisch für Kleingartenanlagen. Auch hält es der Senat nicht für entscheidend, ob und inwieweit die Zuleitung des Wassers durch Vereinbarungen mit Dritten, die nicht Partner des Nutzungsvertrages sind, hinreichend rechtlich abgesichert wurde. Hier handelt es sich aber schon nach den klägerischen Darlegungen nicht um ein interne Bewässerungsanlage, die der Zusammenfassung der einzelnen Parzellen dient. Denn mit Wasser versorgt werden dadurch auch ein Kindergarten und die Außenanlagen der ...kirche; beide gehören zweifelsfrei nicht zu dem streitgegenständlichen Gartenareal. Hinzu kommt ferner, dass von einer gemeinschaftlichen Versorgungseinrichtung im Sinne des Gesetzes lediglich dann gesprochen werden kann, wenn die Zuleitung nicht nur in die einzelnen Parzellen erfolgt, sondern auch die Anlage als solche versorgt wird, etwa indem Anschlüsse auf den Wegen bestehen, die keinem Garten zugeordnet sind (zur Stromversorgung vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, NZM 2005, 794 = GE 2006, 51). Dafür gibt das Vorbringen der Kläger jedoch nichts her.

2. Das klägerische Zahlungsverlangen bliebe allerdings - wie ebenfalls im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist - selbst dann erfolglos, wenn es sich im Streitfall um Kleingartenpachtverträge gemäß § 4 Abs. 1 BKleingG handeln würde.

a) Die intertemporalen Bestimmungen des § 20a Nr. 6 BKleingG, auf die das Rückzahlungsbegehren klägerseits nach wie vor maßgeblich gestützt wird, sind nicht einschlägig. Völlig zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei Neuverträgen wie hier, die erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossen worden sind, für die Anwendung der Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands keinerlei Raum bleibt (LGU 9). Sie gelten - wie sich bereits aus § 20a Nr. 1 BKleingG ergibt - lediglich für Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem 03. Oktober 1990 begründet wurden und noch fortbestehen. Ihr Ziel ist die schrittweise Vereinheitlichung des Rechtszustandes in ganz Deutschland und nicht die Zementierung eines Partikularrechts für Pächter aus dem Beitrittsgebiet. Schon seinem Wortlaut nach stellt § 20a Nr. 6 Satz 1 BKleingG explizit auf den am Stichtag "zu leistende(n) Pachtzins" ab; dies setzt zwangsläufig das Bestehen des entsprechenden Vertragsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt voraus, weil sonst kein Pachtzins geschuldet wird. Dass die Norm nicht auf das Wirksamwerden des Beitritts, sondern auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingGÄndG vom 08. April 1994 [BGBl. I S. 766]) Bezug nimmt, das am 01. Mai 1994 erfolgte, beruht auf der nachträglichen Novellierung der in § 5 BKleingG enthaltenen Vorschriften über die Höhe des Pachtzinses. Der Gesetzgeber hat die ursprüngliche Fassung der Überleitungsregelung des § 20a Nr. 6 BKleingG entsprechend geändert. Es gibt allerdings keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Neuregelung auch für solche Kleingartenpachtverträge gelten soll, die in der Zeit vom 03. Oktober 1990 bis zum 30. April 1994 im Beitrittsgebiet abgeschlossen wurden (unklar Stang aaO, § 20a Rdn. 36). Systematisch hätte die Bestimmung dann ihren Platz in Art. 3 BKleingGÄndG 1994 finden müssen. Auch den Gesetzesmaterialien ist lediglich zu entnehmen, dass es um die Ablösung der bisherigen Überleitungsvorschrift ging, um eine sozialverträgliche Einführung der neuen Obergrenze, die vom Doppelten auf das Vierfache des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau stieg, zu ermöglichen (vgl. Begründung aaO, S. 4, 9 f.). Die alte intertemporale Bestimmung konnte jedoch lediglich für Verträge aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des Beitritts Geltung beanspruchen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, bliebe zu berücksichtigen, dass der erste Nutzungsvertrag des Klägers zu 1) vom 10. März 1994 (Kopie GA I 88 ff.) der einzige war, der schon bei Inkrafttreten der BKleingG-Novelle galt.

b) Auf § 818 Abs. 2 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 13 B-KleingG können die Kläger ihr Rückzahlungsverlangen ebenfalls nicht mit Erfolg stützen.

aa) Zwar trifft es nicht zu, dass - wie die Beklagte meint - die Anpassung eines überhöhten Pachtzinses ausschließlich im Verfahren nach § 5 Abs. 3 BKleingG möglich wäre. Diese Regelung befasst sich keineswegs mit dem Fall der anfänglichen Pachtpreisüberschreitung, sondern hat allein die Angleichung eines zunächst zulässig vereinbarten Nutzungsentgelts bei Veränderungen der jeweiligen gesetzlichen Höchstpacht zum Gegenstand (vgl. BGHZ 108, 147; ferner Stang aaO, § 5 Rdn. 36 ff.). Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch der Kläger ist aber, dass sie einen ursprünglichen Verstoß gegen die Preisvorschriften schlüssig dartun und gegebenenfalls beweisen. Dazu müsste wenigstens unter Beweisantritt vorgetragen werden, wie hoch der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, beim Abschluss der jeweiligen Nutzungsverträge im Einzelnen gewesen ist. Daran fehlt es, obgleich die Ausführungen zu diesem Punkt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eindeutig sind (LGU 9). Statt die erforderlichen Zahlenwerte zu behaupten, haben sich die Kläger in der Berufungsbegründung darauf beschränkt, zur Anwendbarkeit von § 20a Nr. 6 BKleingG eine von der Vorinstanz abweichende Rechtsauffassung zu vertreten (GA II 341, 345). Die erforderlichen Zahlenwerte hätten sie ohne Weiteres von dem nach § 192 BauGB eingerichteten Gutachterausschuss erhalten beziehungsweise ermitteln lassen können (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG).

bb) Bezüglich der Klägerin zu 3) kommt hinzu, dass durch die Aufhebungsvereinbarung, die sie am 30. August/09. September 2002 mit der Beklagten abgeschlossen hat (Kopie GA I 62), alle dort nicht ausdrücklich genannten Ansprüche aus dem ersten Nutzungsvertrag ausgeschlossen wurden. Eine Auseinandersetzung mit diesem rechtlichen Argument des Landgerichts findet in der Berufungsbegründung nicht statt. Deshalb entspricht sie insoweit nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im ersten Rechtszug haben die Kläger die Auffassung vertreten, die Ausgleichsklausel scheiterte an § 13 BKleingG; dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn Zweck der Unabdingbarkeitsregelung ist es allein, den Pächter vor Rechtsnachteilen durch vertragliche Abreden zu schützen, die er - als in der Regel wirtschaftlich Schwächerer - wohl akzeptieren müsste, um den Garten zu bekommen, wenn die ihm günstigen Bestimmungen zur Disposition stünden; es muss sich allerdings um Abreden handeln, die Teil des Pachtvertrages im materiellen Sinne sind und eine Rechtsfrage der Nutzungsüberlassung abstrakt für die Zukunft regeln (vgl. Stang aaO, § 13 Rdn. 2 und 3). Denn der Ausschluss jedweder vertraglichen Regelungsmöglichkeiten ist mit § 13 BKleingG nicht beabsichtigt. Deshalb darf der Pächter ohne weiteres eine konkrete Frage, die im Vollzug des Vertragsverhältnisses aufgetaucht ist, für den Einzelfall in einer für ihn nachteiligen Weise regeln, beispielsweise bei der Vertragsbeendigung auf schon entstandene Ansprüche verzichten (vgl. Stang aaO Rdn. 3). Der Schutzzweck des § 13 BKleingG wird hierdurch nicht berührt. Dies gilt im Streitfall unbeschadet dessen, dass die Parteien im Anschluss einen neuen Vertrag über eine andere Parzelle unterzeichnet haben.

C. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; demgemäß haben die Kläger als unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtstreits nach Kopfteilen zu tragen.

D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 und § 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

E. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil zweiter Instanz beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

F. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG, § 3 1. Halbs. ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog € 11.303,19. Davon entfallen auf das Verhältnis zwischen

der Beklagten und|für die Feststellung in €|für die Zahlung in €|zusammen in € dem Kläger zu 1)|133,50|1.033,72|1.167,22 dem Kläger zu 2)|417,21|2.668,07|3.085,28 der Klägerin zu 3)|373,19|1.685,05|2.058,24 dem Kläger zu 4)|380,40|1.902,01|2.282,41 dem Kläger zu 5)|297,83|1.279,00|1.576,83 dem Kläger zu 6)|129,63|193,85|323,48 den Klägern zu 7) und 8)|196,26|613,47|809,73 (zusammen)|1.928,02|9.375,17|11.303,19

Ende der Entscheidung

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