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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 3 U 92/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 139
BGB § 203 Satz 1
BGB § 249
BGB § 278 Satz 1
BGB § 823
BGB § 831
BGB § 831 Abs. 1 Satz 2
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 197/07 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessparteien streiten darum, ob der beklagte kommunale Zweckverband dem Kläger für Gebäudeschäden, speziell für Risse, zersprungene Fensterbretter und Undichtigkeiten der Kellerwände, Ersatz zu leisten hat, die nach dem Klagevorbringen an dem Wohngebäude, belegen auf dem klägerischen Anwesen ... Straße 32 im Ortsteil K. der Stadt W., Landkreis O., infolge von Ausschachtungsarbeiten entstanden sein sollen, die im Juni 2005 von der Nebenintervenientin im Auftrage des Beklagten zur Verlegung von Entwässerungsrohren unter anderem vor dem hier gegenständlichen Grundstück durchgeführt wurden. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz hat der Kläger - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - von seinem ursprünglichen Hauptantrag, der auf Naturalrestitution gerichtet war, Abstand genommen und allein die Zahlung von Schadensersatz in Geld verlangt.

Vom Landgericht Neuruppin, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Es kämen nur Ansprüche auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht. Eine deliktische Haftung scheide jedoch aus, weil dem Beklagten kein Verschulden zur Last falle und weder der von ihm beauftragte planende Bauingenieur noch die Nebenintervenientin Verrichtungsgehilfen im Rechtssinne seien. Für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers fehle bereits die schlüssige Darlegung der anspruchsbegründenden Kausalität. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 06. Juni 2008 (GA I 178) zugestellt worden. Er hat am 04. Juli 2008 (GA I 179) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08. September 2008 (GA II 188) - mit einem am Vortage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 192 ff.).

Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil - seine bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - insoweit an, wie sein Zahlungsantrag abgewiesen worden ist. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht vermisse die Zivilkammer schlüssigen Sachvortrag und präzise Beweisangebote; sie hätte gemäß § 139 ZPO auf ihre Bedenken hinweisen und ihm - dem Kläger - Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme geben müssen. Aus dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten, das unzulänglich sei, habe die Eingangsinstanz unrichtige Angaben übernommen, insbesondere zum Fehlen einer Dränage. Der Baugrund des Kellermauerwerks sei durch die Baumaßnahmen, die der Beklagte zu verantworten habe, geschädigt worden. Das infolge des Gefälles von der Straßenmitte zu den Rändern ablaufende Oberflächenwasser sei in den etwa 2 m breiten und 3 m tiefen Schacht geflossen, den die Streithelferin im Zeitraum vom 10. bis zum 13. Juni 2005 - rund 2 m von dem Wohnhaus entfernt - ausgehoben habe. Die Wände der Baugrube, die vollständig mit Wasser überflutet worden sei und zunächst keinen Verbau (keine Verschalung) gehabt habe, seien aufgeweicht und auf der Hausseite teilweise eingestürzt. Wegen der ständig mit lehmhaltigen Erdmassen verschütteten Gosse habe das Wasser nicht frei im Gelände versickern können, sondern nur in der Baugrube; es sei, bedingt durch das Straßengefälle, zum beziehungsweise an sein - des Klägers - Wohnhaus gelaufen. Dieses verfüge seit rund acht Jahren über eine Dränage in 1,80 m Tiefe, über eine Dickbeschichtung (KMB) und über Schutzplatten gegen drückendes Wasser; zuvor seien eine Beschichtung mit Schlemmzement aufgetragen und sämtliche Fugen abgedichtet worden. Aufgrund dessen habe es vor dem Beginn der Bauarbeiten durch die Nebenintervenientin keinen Wassereinbruch gegeben. Auch Fugenrisse seien nicht vorhanden gewesen. Als er - der Kläger - erste Risse bemerkt habe, sei die Streithelferin sofort informiert worden. Das abschließende - zudem unsachgemäß ausgeführte - Verdichten des Erdreichs mit einem so genannten Rüttler habe weitere Risse im Gebäude verursacht. Ein Herr W., der vom Beklagten zur Schadensbesichtigung entsandt worden sei, habe zugesagt, dass die Risse begutachtet und der Haftpflichtversicherung gemeldet würden; wenn sie anfänglich vorhanden gewesen wären - so habe der Mitarbeiter des Beklagten erklärt - hätte man sie dokumentiert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten - unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 06. November 2007 - zu verurteilen, an ihn, den Kläger, € 29.432,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen - das erstinstanzliche Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das Urteil des Landgerichts. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht vermisse der Kläger weitere Hinweise der Eingangsinstanz. Die anspruchsbegründenden Tatsachen seien vom Beklagten bestritten worden; er habe auch die mangelnde Substanz des Klagevortrages gerügt. Die nach wie vor unkonkreten Darlegungen des Klägers zum Ablauf der Bauarbeiten in der Nähe seines Hauses träfen nicht zu. Durch das Ausheben des Grabens, der nur wenige Tage offen gestanden habe, sei es zu keinerlei Beeinträchtigungen gekommen. Die Bautageberichte dokumentierten einen ganz normalen Baufortschritt ohne besondere Vorkommnisse. Weder sei die Kanalgrube mit Wasser vollgelaufen noch habe es einen teilweisen Einsturz der Kanalwände gegeben. An der Dokumentation von Behinderungen und Erschwernissen, etwa durch starken Regen, hätte die Streithelferin ein eigenes Interesse gehabt, weil hierfür sicherlich eine Zusatzvergütung fällig geworden wäre; die Nebenintervenientin habe ordnungsgemäß gearbeitet. Eine Dränage gebe es an dem Gebäude des Klägers nicht. Das Gebäude weise lediglich Setz- und Spannungsrisse auf, die auch mit den bei der Verdichtung des ausgehobenen Grabens verursachten Erschütterungen nichts zu tun hätten. Im Übrigen sei nach der Beendigung der Arbeiten durch die Streithelferin von dritter Seite - durch die e. AG - noch eine Gasleitung verlegt worden, deren Trasse deutlich näher am Haus des Klägers verlaufe; der in diesem Zusammenhang ausgehobene - etwa 1,00 bis 1,50 m tiefe - Graben sei dann ebenfalls mit handelsüblichen Rüttlern verdichtet worden.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten der Hauptparteien und der Nebenintervenientin eingehend erörtert. Der Senat hat den Kläger und den gesetzlichen Vertreter des Beklagten persönlich gehört. Das von Dipl.-Bauing. K. E. in dem selbstständigen Beweisverfahren der Parteien vor dem Landgericht Neuruppin - 3 OH 7/05 - erstellte Gutachten zur Beweissicherung vom 12. Juni 2006 (BeiA I 51 ff.), ergänzt durch die gutachterliche Stellungnahme vom 04. November 2006 (BeiA I 148 ff.), war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige ist im Termin gehört worden und hat Fragen der Prozessbeteiligten beantwortet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 06. Mai 2009 (GA III 444, 445 ff.) verwiesen. Terminsvorbereitend hatte der Senat eine amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes zu den Tagessummen der Niederschlagshöhe an der nächstgelegenen Messstelle Wi. (GA II 324 f.) und - auf Antrag des Klägers - ein amtliches Gutachten über die Niederschlagsverhältnisse in K. (GA III 428 ff.) eingeholt. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird auf die anwaltlichen Schriftsätze der Hauptparteien und der Nebenintervenientin einschließlich Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel allerdings erfolglos. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz wegen der Gebäudeschäden zu, die an seinem Wohnhaus in K. aufgetreten sind. Der Streitfall ist, wie die Zivilkammer zutreffend angenommen hat (LGU 7) und was mit der Berufung nicht angegriffen wird, infolge der bürgerlich-rechtlichen Ausgestaltung der Baudurchführung ohne unmittelbare hoheitliche Einflussnahme seitens des Beklagten allein auf privatrechtlicher Grundlage zu beurteilen. Ansprüche aus dem Recht der unerlaubten Handlung sind schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch als bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch bezeichnet wird, haben sich im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen lassen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Schadensersatzansprüche gemäß § 823 und § 831 BGB sind vom Landgericht mit zutreffender Begründung verneint worden (LGU 8).

a) Auf die Frage, ob sich der Beklagte mit Erfolg nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpiert hat, kommt es im Streitfall - anders als offenbar der Kläger meint - schon deshalb nicht an, weil weder der planende Tiefbauingenieur noch die Streithelferin Verrichtungsgehilfen des Beklagten waren. Nach der inzwischen ganz herrschenden Meinung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, sind selbstständige Bauunternehmer und Ingenieure, die von einem Bauherrn mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt wurden, schon mangels Weisungsgebundenheit in aller Regel keine Verrichtungsgehilfen im Sinne des Gesetzes (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 831 Rdn. 5 f.). Besonderheiten des Streitfalles, die hier für eine direkte Einflussnahme des Beklagten auf das tatsächliche Baugeschehen mittels konkreter Weisungen sprechen und deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung gebieten könnten, hat der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht aufgezeigt.

b) Zur Erfüllung seiner eigenen Verkehrssicherungspflichten als Bauherr musste der Beklagte - entgegen der Auffassung des Klägers - die Bauarbeiten unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht selbst überwachen. Denn er hat ein auf Arbeiten an der Schmutzwasserkanalisation spezialisiertes Unternehmen beauftragt sowie Planung und Kontrolle separat einem Ingenieurbüro übertragen. Dem entsprechenden Vorbringen, das sich - im Zusammenhang mit Ausführungen zu § 831 BGB - im anwaltlichen Schriftsatz des Beklagten vom 03. August 2007 auf Seite 2 befindet (GA I 27, 28), ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Die im Internet für jedermann frei zugänglichen Informationen, auf die der Senat terminsvorbereitend mit Verfügung vom 02. Februar 2009 (Abschrift GA II 273, 274) hingewiesen hat, sprechen gleichermaßen dafür, dass es sich sowohl bei der Streithelferin (...) als auch bei Dipl.-Ing. P. M. (...) um Baufachleute im Bereich der Abwasserkanalisation handelt. Dass der Beklagte noch vor dem Eintritt der streitgegenständlichen Folgen beziehungsweise Ereignisse über eine nicht ordnungsgemäße Arbeitsweise seiner Vertragspartner informiert wurde, lässt das klägerische Vorbringen nicht erkennen. Beanstandungen gegenüber der Nebenintervenientin, die im Übrigen weder substanziiert dargetan noch unter Beweis gestellt wurden, helfen schon deshalb nicht weiter, weil die Streithelferin - mangels eines zwischen den hiesigen Prozessparteien bereits bestehenden Schuldverhältnisses - erst recht nicht Erfüllungsgehilfin des Beklagten nach dem Verständnis von § 278 Satz 1 BGB war. Die Rechtsfigur des so genannten Wissensvertreters bleibt auf Fälle beschränkt, in denen jemand nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei anfallende Informationen zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls weiterzuleiten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 166 Rdn. 6). Davon kann hier ebenfalls keine Rede sein. Die Nebenintervenientin sollte für den Beklagten lediglich Bauarbeiten durchführen und nicht Repräsentationsaufgaben im Rechtsverkehr mit Dritten wahrnehmen.

2. Als alleinige Anspruchsgrundlage verbleibt dem Kläger deshalb der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte - verschuldensunabhängige - nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch) analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Ausschluss des Abwehranspruchs wegen faktischen Duldungszwanges oder bei gemeinwichtigen Anlagen, der insbesondere bei Vertiefungs- und Überflutungsschäden einschlägig sein kann (vgl. dazu jurisPK-BGB/Vieweg/Regenfus, 4. Aufl., § 906 Rdn. 118 ff., m.w.N.). Bei Eingriffen in die Sachsubstanz, wie sie hier behauptet werden, kann der angemessene Ausgleich in Geld, der gemäß dem Wortlaut von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldet wird, zwar die Höhe eines vollen Schadensersatzes erreichen und ist keineswegs auf die Kompensation der Verkehrswertminderung des Anwesens beschränkt; im Rechtssinne handelt es sich aber nicht um Schadensersatz und Naturalrestitution kann auch über § 249 BGB nicht verlangt werden (vgl. BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 11, § 906 Rdn. 77 und 79; jurisPK-BGB/Vieweg/Regenfus aaO Rdn. 148). Anspruchsvoraussetzung ist - nicht anders als für die deliktischen Schadensersatzansprüche, die im Streitfall allerdings schon aus den oben dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht bestehen - die anspruchsbegründende Kausalität. Deshalb obliegt im Streitfall dem Kläger als Anspruchsteller der Nachweis, dass die von ihm geltend gemachte Beschädigung des Wohnhauses auf die vom Beklagten veranlassten Baumaßnahmen zurückzuführen ist. Über die Kausalitätsfrage hätte das Landgericht nicht im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung befinden dürfen, sondern - ausgehend von dem Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens (§ 493 Abs. 1 ZPO) - weiter Beweis erheben, insbesondere den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin laden und zu den klägerischen Einwendungen hören müssen. Der Senat hat dies getan. Im Ergebnis hält er die anspruchsbegründende Kausalität für nicht erwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

a) Selbst wenn man die unter Zeugenbeweis gestellten Angaben des Klägers zum Ausmaß der Erdbauarbeiten durch die Nebenintervenientin sowie zum Geschehen an und in der Baugrube als wahr unterstellt, steht auch nach der Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Bauing. K. E. nicht fest, dass die vom Beklagten veranlassten Baumaßnahmen zu den Rissen in Außen- beziehungsweise Innenbereich des Gebäudes, zum Zerspringen von Fensterbrettern und/oder zu Undichtheiten der Kellerwände geführt haben. Der Gutachter konnte ausschließen, dass die vom Kläger geltend gemachten Bauschäden dadurch verursacht worden sind, dass ein Graben respektive eine Grube, die sich in der hier behaupteten Entfernung vom Wohnhaus befinden, ganz oder teilweise einstürzen und sich mit Wasser füllen. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit ist es - wie der Sachverständige erläutert hat - nicht möglich, dass in die Baugrube beziehungsweise den ausgehobenen Graben gelaufenes Wasser dort in erheblichem Umfange über längere Zeit steht; es versickert vielmehr relativ kurzfristig wieder, ohne zu den Kellerwänden zu gelangen und im Fundament- oder Sockelbereich Risse zu verursachen. Relevante Risse, die größer als 2 mm sein müssten, hat der Gutachter im Sockelbereich zudem nicht konstatieren können. Über eine voll funktionstüchtige Dränage verfügt das Gebäude nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht. Zwar befindet sich auf dem Grundstück ein Dränagerohr und ist der Keller mit Schutzplatten versehen; bei Letzteren handelt es sich aber zumindest im Bereich zwischen dem klägerischen Wohnhaus und dem Nachbarhaus nicht um die erforderlichen Dränagematten. Zu einer Beschädigung der Dickbeschichtung der Kellerbereiche des Hauses kann es - so der Gutachter weiter - durch die streitgegenständlichen Baumaßnahmen nicht gekommen sein. Dass die Risse, die sich im Putz an der Straßenfront gezeigt haben, auf den Einsatz eines Rüttlers beim Verdichten zurückzuführen sind, vermochte der Sachverständige aufgrund der Art der Risse und der Entfernung zwischen dem Einsatzort des Rüttlers und der Hausmauer auszuschließen; hinsichtlich des großen Risses auf der Hofseite hält er einen Zusammenhang für unwahrscheinlich. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass durch Rüttlerauswirkungen verursachte Gebäudeschäden sofort sichtbar werden.

b) Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute. Einen Kausalzusammenhang zwischen den durchgeführten Bauarbeiten und den Gebäudeschäden hat der Beklagte schon nach den eigenen Darlegungen des Klägers auch vorgerichtlich weder anerkannt noch sonst bestätigt. Eine Zusage, wonach man die Risse begutachten und dem Haftpflichtversicherer melden wolle, führt gewiss zum Beginn von verjährungshemmenden Verhandlungen über die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 203 Satz 1 BGB, beinhaltet jedoch noch keinerlei Anerkenntnis auch nur tatsächlicher Art; dies gilt um so mehr, weil es dem Versicherungsnehmer - wie vielfach bekannt ist - nach den im streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden versicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht gestattet war, gegen ihn erhobene Ansprüche ohne Rücksprache mit seinem Versicherer anzuerkennen. Dass die Schäden am Wohnhaus des Klägers erst nach Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahme aufgetreten sind, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hieraus im Streitfall hinreichende Rückschlüsse auf einen Kausalzusammenhang ziehen lassen. Durch den Einsatz eines Rüttlers verursache Schäden sind nach den Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Bauing. K. E. sofort festzustellen; der Kläger hat indes gemäß seinen Erklärungen vor dem Senat - obwohl der Graben vor seinem Haus schon in der dritten Juniwoche 2005 wieder mit Erde verfüllt war - Risse am Gebäude erst bemerkt, als er nach etwa fünf Wochen aus den Sommerferien zurückkam. Im Sockelbereich konnte der Gutachter keine relevanten Risse konstatieren. Einen Zusammenhang zwischen den Putzrissen an der Straßenseite des Wohnhauses und den Bauarbeiten hat der Sachverständige mit überzeugender Begründung ausgeschlossen. Hinsichtlich des Risses auf der Hofseite des Gebäudes, die sich vom Einsatzort des Rüttlers noch weiter entfernt befindet, hält der Gutachter die Kausalität für unwahrscheinlich. Insoweit sind allein deshalb keine weiteren Feststellungen möglich, weil sich der Kläger mit der hierfür erforderlichen Öffnung der Fassade nicht einverstanden erklärt hat. Dass Undichtigkeiten der Kellerwände durch Regenwasser verursacht worden sein können, welches in die Baugrube beziehungsweise den ausgehobenen Graben eingedrungen ist, hat der Sachverständige ebenfalls ausgeschlossen.

B.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 1. Halbs. ZPO. Danach muss der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels tragen, weil er es eingelegt hat. Dasselbe gilt für die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

C.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

D.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.

E.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt € 29.432,30 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz zunächst Haupt- und Hilfsantrag gestellt hatte, erhöht den Streitwert nicht, weil im kostenrechtlichen Sinne beide denselben Gegenstand betrafen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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