Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 3 W 67/05
Rechtsgebiete: HwiG, EGBGB, BGB, VerbrKrG, WertV, HypBG


Vorschriften:

HwiG § 1
HwiG § 1 Abs. 1
HwiG § 1 Abs. 1 Nr. 1
HwiG § 1 Abs. 2
HwiG § 3
HwiG § 3 Abs. 1 S. 1
HwiG § 5 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 9
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
BGB § 278
BGB § 242
BGB § 389
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 7 Abs. 2
VerbrKrG § 18 S. 2
WertV § 18 Abs. 3
HypBG § 11
HypBG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

3 W 67/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Prozesskostenhilfesache

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge und die Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen

am 31.01.2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.12.2005 und unter Zurückweisung seiner weitergehenden sofortigen Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 11.11.2005 - 8 O 146/05 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2005 teilweise abgeändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Feststellung begehrt, dass den Beklagten aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 30.05./02.06.1995, Kontonummer ..., keine vertraglichen Zahlungsansprüche gegenüber ihm zustehen und soweit er die Abrechnung des Bausparvertrages zur gleichen Nummer (Annahme-Urkunde vom 19./26.05.1995 über eine Bausparsumme von 52.000 DM) begehrt.

In diesem Umfang wird ihm Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Der Antragsteller (fortan: Kläger) verlangt, im Hauptvorbringen gestützt auf Schadensersatz, die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den ihm die Antragsgegnerin zu 2 (fortan: Beklagte zu 2) zur Finanzierung des Kaufpreises einer vermieteten Eigentumswohnung als Vorausdarlehen gewährt hat, und das mit Bausparsummen aus zwei Bausparverträgen mit der Antragsgegnerin zu 1 (fortan: Beklagte zu 1) getilgt werden soll. Hilfsweise beantragt er unter anderem die Feststellung, dass er keine weiteren Zahlungen an die Beklagte zu 1 aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zu leisten habe und der Beklagten zu 1 hieraus ihm gegenüber keinerlei Rechte mehr zustehen. Die Beklagten wenden sich gegen das Klägervorbringen und erklären vorsorglich gegenüber etwaigen Ansprüchen des Klägers aus dem Haustürwiderruf die Aufrechnung mit Rückabwicklungsansprüchen, primär mit dem Anspruch auf Rückgewähr des Darlehenskapitals und sekundär mit dem Anspruch auf Kapitalnutzungsvergütung (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 18.08.2005 S. 96 = 404 GA).

Im Mai 1995 trat der Vermittler A... B... mit dem Angebot zur Vermittlung einer vermieteten Immobilie zum Zwecke der Steuerersparnis und der Altersvorsorge an den Kläger heran.

Der Kläger unterzeichnete am 08.05.1995 einen Besuchsbericht über die Vermittlung einer vermieteten Eigentumswohnung in S..., ... (Anlage A2/D3), einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag gerichtet an die I... GmbH und an die B... GmbH über die eben genannte 28,47 m² große Wohnung, (vgl. Anlage IV PKH-Heft), sowie einen Darlehensantrag an die Beklagten, gerichtet auf ein Vorausdarlehen über 104.000 DM mit zwei nachgeschalteten Bausparverträgen über jeweils 52.000 DM zur Finanzierung des Immobilienkaufs (vgl. Anlage Abschrift 3 PKH-Heft; Anlage V15 zum Klägerschriftsatz vom 16.12.2005).

Am 02.06.1995 unterzeichnete der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen von 104.000 DM mit einem Disagio von 4160 DM (vgl. A7/D8). Der anfängliche effektive Jahreszins betrug bei einer Zinsbindung von fünf Jahren 8,11%. Als Kreditsicherheit war eine Grundschuldeintragung zu Gunsten der Erstbeklagten über 104.000 DM vereinbart. Nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist prolongierten die Parteien das Vorausdarlehen im Jahre 2000 zu einem Zinssatz von nominal 5,95%.

Mit Notarvertrag vom 09.06.1995 ließ der Kläger die Annahme eines notariellen Kaufangebotes einer L...gesellschaft mbH über einen 3,206/1000stel Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung, gelegen in S..., ..., notariell beurkunden (vgl. Anlage A6). Der Kaufpreis betrug 88.115 DM (vgl. Anlage A5, A6).

Mit Anwaltsschreiben vom 14.03.2002 (vgl. Anlage A10, Blatt 588 GA) an die Erstbeklagte ließ der Kläger Schadensersatzansprüche geltend machen. Mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2002 (vgl. Anlage A11, Blatt 608 GA) ließ er das Vorausdarlehen gegenüber der Erstbeklagten unter Hinweis auf § 1 HwiG widerrufen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten ihm gegenüber wegen vielfältiger Verletzungen ihrer Aufklärungspflichten auf Schadensersatz zu haften. Hilfsweise hat er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch aus § 3 HwiG gestützt, sowie eine Neuberechnung des Darlehns beansprucht; im Beschwerdeverfahren hat er darüber hinaus hilfsweise für den Fall des Durchgreifens der Verjährungseinrede der Beklagten ein weiteres negatives Feststellungsbegehren angekündigt.

Die Beklagten haben sich gegen das Bestehen von Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger sowie gegen deren Verletzung gewandt. Die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz lägen nicht vor. Schließlich haben sie die Verjährungseinrede erhoben.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit den angefochtenen Beschlüssen, auf die der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Antragstellervorbringens verweist, zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines Aufklärungsverschuldens der Beklagten seien nicht hinreichend dargelegt, ein Widerrufsrecht des Klägers nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestehe nicht und ihm stünde kein Einwendungsdurchgriff zu.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen.

Die Antragsgegner verteidigen die landgerichtliche Entscheidung.

B

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat zum Teil Erfolg. Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), soweit der Antragsteller das Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche der Beklagten ihm gegenüber festgestellt wissen will; im Übrigen fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht.

I. Unter Zugrundelegung des schlüssigen und hier noch hinreichend substantiierten Klägervorbringens ist der Vertrag über das Vorausdarlehen vom 30.05./02.06.1995 nicht wirksam (§§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG). Mangels ordnungsgemäßer Belehrung hat das Widerrufsrecht fortbestanden und der Antragsteller hat es durch Anwaltsschreiben vom 23.05.2002 (vgl. Anlage A11, Blatt 608 der Gerichtsakte) rechtzeitig ausgeübt. Heranzuziehen sind die Bestimmungen des HwiG. Die durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge, auf die das Landgericht in seinem Ausgangsbeschluss vom 11.11.2005 abgestellt hat, sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05 = NJW 2006, 3349).

1. Der Antragsteller behauptet, durch eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des hier anzuwendenden HWiG im Bereich seiner Privatwohnung zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bestimmt worden zu sein. Sein Vorbringen zu den äußeren Voraussetzungen einer Haustürsituation ist, wie den Beklagten zuzugeben ist, zwar ausgesprochen knapp, indessen findet es eine gewisse objektive Stütze in den unter dem 08.05.1995 unterzeichneten Dokumenten, die als Ausstellungsort durchweg F..., und damit den Wohnort des Antragstellers angeben. Es ist unter Beweis gestellt.

Die von den Beklagten darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Ausnahmevoraussetzungen für einen Wegfall des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 2 HWiG lassen sich ohne Beweisaufnahme gleichfalls nicht feststellen.

2.a) Der Kläger ist durch die danach vorerst zugrunde zu legenden mündlichen Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu seiner Darlehensabschlusserklärung bestimmt worden, d.h. die hier zugrunde zu legende Haustürsituation ist für seine Darlehensabschlusserklärung ursächlich gewesen. § 1 Abs. 1 HWiG setzt den Abschluss eines Vertrages in einer Haustürsituation nicht voraus. Es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385 , 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (vgl. BGHZ 123, 380 , 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02 , WM 2003, 483 , 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 , WM 2003, 918 , 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 , WM 2003, 1370 , 1372).

Hier lässt der Zeitabstand von etwas mehr als drei Wochen zwischen den Verhandlungen am 08.05.1995 und seiner Vertragsunterzeichnung am 02.06.1995 zwar die Indizwirkung schwinden, ist aber andererseits noch nicht so groß, dass er schon ein Gegenindiz bilden würde. Der Darlehensantrag des Klägers vom 08.05.1995 könnte - auch wenn er den Kläger rechtlich noch nicht gebunden hatte - jedenfalls in Verbindung mit den am 26. und 29.05.1995 ausgefertigten Bausparverträgen über je eine Bausparsumme von 52.000 DM für eine Fortwirkung der Haustürsituation sprechen, zumal das Darlehensvertragsangebot der Beklagten vom 30.05.1995 dem Darlehensantrag des Klägers vom 08.05.1995 im wesentlichen entsprach.

b) Der Kausalität greifbar entgegenstehende Umstände, wie sie möglicherweise in einer Risikobelehrung oder in einem dem Darlehensvertrag vorausgehenden notariell beurkundeten Kaufvertrag liegen könnten, lassen sich hier - jedenfalls ohne Beweisaufnahme - nicht feststellen. Die Behauptung der Beklagten, die von ihr als Muster vorgelegten Risikohinweise (vgl. Anlage D2, Blatt 614 GA) seien Gegenstand der Besprechung am 08.05.1995 gewesen, ist als bloße Vermutung und mangels jedweden Eintrages und jedweder Unterschrift ohne urkundlichen Anhalt insoweit noch nicht geeignet, das gegenteilige Vorbringen des Klägers aus der Klageschrift (vgl. Blatt 105 der Gerichtsakte) schon als unsubstantiiert zu entwerten. Auch zu den Umständen der Risikobelehrung haben die Parteien wechselseitig Zeugenbeweis angeboten.

c) Die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen ein Widerrufsrecht des Klägers greifen nicht durch.

Ihre Ausführungen zur Reihenfolge von Darlehensvertrag und Kaufvertrag verkennen den Sachverhalt.

Entgegen ihrer Auffassung wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Der BGH hat erstmals in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 ( BGHZ 150, 248 , 253 ff.) § 5 Abs. 2 HWiG in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 - Heininger) dahingehend ausgelegt, dass das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufsrecht des § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Bereits am 23.05.2002 hatte der Kläger von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Nichts spricht dafür, dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise darauf vertrauen durften oder gar darauf vertraut haben, der Kläger würde sein Widerrufsrecht nicht ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05 = ZIP 2007, 18).

II. Soweit die beabsichtigte Klage über die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages vom 30./02.06.1995, der für die nachgeschalteten Bausparverträge die Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) bildete, hinausgeht, fehlt ihr die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten aufgrund eines Rückgewähranspruchs für bisher geleistete Vertragszinsen aus § 3 Abs. 1 S. 1 HwiG werden sich voraussichtlich nicht feststellen lassen. Die insoweit geltend gemachte Forderung von 40.608,81 € ist nach § 389 BGB erloschen, da die Beklagten hiergegen die Aufrechnung erklärt haben mit dem Rückgewähranspruch (gleichfalls § 3 Abs. 1 S. 1 HwiG) auf die ausgezahlte Valuta, die hier mit 99.840 DM (= 51.047,38 €) die Klageforderung bereits übersteigt.

Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder Einwendungsdurchgriffe gegen den Rückgewähranspruch der Beklagten bestehen nicht.

1. Ein Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten über die streitgegenständliche Immobilien-Kapitalanlage liegt nicht vor. Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss ist nicht nachvollziehbar behauptet. Ein schriftlicher Beratungsvertrag ist unstreitig nicht geschlossen. Ein mündlicher Vertragsabschluss scheidet aus, da die Prozessparteien unstreitig keinen mündlichen Kontakt hatten. Eine Bevollmächtigung des Vermittlers A... B... durch die Beklagten haben diese bestritten, ohne dass der Kläger daraufhin hierzu einlassungsfähigen oder gar beweisbewährten Tatsachenvortrag erhoben hätte.

Ein stillschweigender Vertragsabschluss zwischen den Prozessparteien über einen Beratungsvertrag über die streitgegenständliche Immobilien-Kapitalanlage kommt hier nicht in Betracht. Ein Verhalten der Beklagten, dass der Kläger nach Treu und Glauben als gerichtet auf den Abschluss eines Beratungsvertrages mit ihm verstehen durfte, ist nicht ersichtlich. Der Besuchsbericht vom 08.05.1995 führt die Beklagte zu 2 unter ihrer damaligen Firmierung lediglich als Empfängerin von Mietüberweisungen auf. In gleicher Funktion erscheint dort die Beklagte zu 1. Der Kläger selbst hat sich erstmals mit einem bereits spezifizierten Darlehensantrag entsprechend der Anlage A3/V15 an die Beklagten gewandt. Dass er ungeachtet seines bereits ausdifferenzierten Finanzierungswunsches einen fortbestehenden Beratungsbedarf gehabt und sich deshalb an die Beklagten gewendet hätte, war für diese nicht zu erkennen. Im Übrigen hat der Kläger die I... GmbH und B... GmbH mit der Vermittlung des Objekts und der dazu erforderlichen Finanzierung beauftragt (vgl. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag vom 08.05.1995, Anlage IV PKH-Heft). Dass er neben der dort genannten Auftragnehmerin die Beklagten als Partner eines gesonderten Beratungsvertrages angesehen hätte, liegt gleichfalls fern.

2. Eine Haftung der Beklagten wegen einer eigenen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht lässt sich nicht feststellen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

b) Ein solches Aufklärungsverschulden bei den hier in Betracht kommenden Aufklärungspflichten liegt nicht vor.

aa) Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11. 2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172, Textziffer 21 m.w.N.). Wie die Beklagten nach außen erkennbar Funktionen oder Aufgaben eines Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen haben sollen, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dartun können. Mit der Bedingung in § 3 des Darlehensvertrages, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in einen Mietpool abhängig ist, gehen die Beklagten über ihre Rolle als Finanzierungsbank nicht hinaus. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).

bb) Ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand, wie er etwa zu bejahen ist, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. BGH Urteil vom 18.11.2003 a.a.O.), kann gegeben sein, wenn sich die Bank alle Forderungen des Partners des Kreditnehmers abtreten lässt und dessen Partner damit jeder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt, oder wenn die Verwirklichung des zu finanzierenden Unternehmens bei Valutierung schon nicht mehr möglich war (vgl. von Heymann, NJW 1999, 1577 m.w.N.). Derartiges lässt sich nicht feststellen. Einen solchen oder damit vergleichbaren Gefährdungstatbestand haben die Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers weder durch die Auszahlungsvoraussetzung in § 3 des Darlehensvertrages noch sonst wie geschaffen. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag des Klägers, dass der Beitritt zum Mietpool für die von ihm erworbene Immobilie ... in S..., durch den sein Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für ihn nachteilig war. Auch für eine den Beklagten bekannte Verschuldung des Mietpools für diese Immobilie zum Zeitpunkt seines Beitritts ist nichts vorgetragen. Dass die Grundstücksverkäuferin im Jahre 1995 von den Beklagten ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt und hierdurch die Verwirklichung des Grundstücksverkaufs gefährdet gewesen wären, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar dargetan.

cc) Ein zur Aufklärung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Partners ihres weiteren Kreditnehmers ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2004 - XI ZR 37/03). Ein zur Aufklärung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten, etwa wenn eine Bank ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis angesichts einer möglichen Insolvenz des Verkäufers, Bauträger oder Initiators, dessen Kreditgeberin sie gleichfalls ist, auf ihre Kunden als Erwerber oder Anleger, denen sie ebenfalls Kredite gewährt, verlagert und diese mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (vgl. BGH NJW 1992, 2146, 3147; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694). Gegen die Annahme, die Beklagten könnten das Risiko notleidend gewordener Kreditengagements an der H... Gruppe auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht schon die jahrelange umfangreiche weitere Marktteilnahme dieser Kreditnehmer der Beklagten nach dem streitgegenständlichen Grundstücksverkauf.

dd) Die Beklagten traf auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenprovision" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs.

(1) Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft ( BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund einer aus dem Kaufpreis finanzierten Zinssubvention des Verkäufers an den Kreditgeber - zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

(2) Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Schon daran fehlt es.

Wesentliche Parameter der Verkehrswertermittlung in der Klageschrift beruhen auf Mutmaßung, wie sich bereits unmittelbar aus den einschlägigen Verordnungen, Richtlinien und Anlagen hierzu ergibt. Zu den angeblich objektbezogenen Daten, die der Kläger über den Gutachterausschuss der Stadt S... ermittelt haben will, hat dieser weder die Anfrage noch die Stellungnahme des Gutachterausschusses inhaltlich konkretisiert, geschweige denn vorgelegt, so dass nachvollziehbare Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung fehlen. Die von ihm behauptete bei Vermietung angeblich angemessene Nettokaltmiete von 3,80 € pro Quadratmeter monatlich lässt so nicht einmal das nachgefragte Jahr erkennen und spricht im Übrigen schon aufgrund der mitgeteilten Währung gegen einen einschlägigen Zeitraum. Im selben Schriftsatz (Blatt 63 des Klageentwurfes) hat der Kläger für das Erwerbsjahr sogar einen Nettomietertrag in Höhe von nur 3,80 DM /m² und einen kalkulierbaren Nettomietertrag von nur noch 2,26 DM /m². Sein Vortrag erscheint willkürlich.

Weiterhin sind die Beklagten dem Klägervorbringen zu einer angeblich angemessenen Nettokaltmiete ausdrücklich entgegengetreten, ohne dass der Kläger die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete, die bei einer vermieteten Eigentumswohnung auch bei einer professionellen Mietenverwaltung in seinem Wahrnehmungsbereich liegt, offen gelegt hätte. Der Kläger hat nicht einmal irgendwelche einschlägigen Erträge des Mietpools für das Erwerbsjahr 1995 mitgeteilt. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Diplom-Ingenieur K... G... hat in einem Verkehrswertgutachten des Landgericht Hannover - 3 O 422/04 - für den Wertermittlungsstichtag 22./28.02.1996 seinem Rohertrag für eine etwas größere Wohnung im gleichen Gebäude eine monatliche Miete von 4,40 €/m² zu Grunde gelegt (vgl. Anlage D0, Anlage 2 zum Gutachten).

Desgleichen hat der Kläger in der Klageschrift durchschnittliche Betriebskosten von 10% des Rohertrags als Bewirtschaftungskosten angegeben, obwohl diese in § 18 Abs. 3 der Wertermittlungsverordnung - WertV vom 6.12.1988 definierten Bewirtschaftungskostenbestandteile bei der Wertermittlung nur einzusetzen sind, soweit sie üblicherweise nicht vom Eigentümer auf die Mieter umgelegt werden (vgl. 3.5.2.2 Wertermittlungsrichtlinien - WertR 2006). Bei einer Vermietung - auch von Wohnungen - werden Betriebskosten allgemein bekannt in erheblichem Umfang vom Eigentümer auf die Mieter umgelegt. Der von dem Kläger behauptete prozentuale Ansatz ist daher bei der von ihm vermieteten Eigentumswohnung von vornherein verfehlt, nicht nachvollziehbar und ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Das Gleiche gilt für den Ansatz eines Mietausfallwagnisses. Nach der Anlage 3 III. zu Nummer 3.5.2.5 WertR können als Erfahrungswerte angesetzt werden: 2% der Nettokaltmiete bei Mietwohn- und gemischten Grundstücken und 4% der Nettokaltmiete (Rohertrag) bei Geschäftsgrundstücken. Wieso unter Berücksichtigung der örtlichen Mietenmarktlage und der bisherigen durchschnittlichen Vermietungsdauer der Eigentumswohnungen im Rahmen der Mieteinnahmegemeinschaft das Mietausfallwagnis, wie der Kläger behauptet, mit mindestens 15% zu veranschlagen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger selbst legt eine gute Wohnlage nahe der Innenstadt zu Grunde (vgl. Blatt 120 der Gerichtsakte). Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Diplom-Ingenieur K... G... setzt das Mietausfallwagnis hier mit 3% an (vgl. S. 23 Gutachten) und legt seiner Rechnung einen Vervielfältiger von 26 für seinen Bewertungsstichtag Ende Februar 1996 zu Grunde (vgl. Gutachten ebendort). Der Kläger ist dem durch die Ausführungen des Sachverständigen unterlegten, substantiierten Bestreiten der Beklagten nicht mehr qualifiziert entgegengetreten.

Selbst unter Berücksichtigung eines behaupteten Rohertrags von nur 1298,23 € ergeben sich bei Korrektur der ohne nähere Begründung angesetzten Werte für Betriebskosten, Mietausfallwagnis und Vervielfältiger bei im übrigen unveränderten Ansätzen aus dem Rechenwerk des Klägers ein Verkehrswert von 30.753,60 € und eine Überteuerung von nicht einmal 47%.

 Bodenwert6.778,21 €
Ertragswert/bauliche Anlage: 
Rohertrag1.298,23 €
Bewirtschaftungskosten-298,59 €
Mietausfallwagnis-38,95 €
Reinertrag/Grundstück960,69 €
Verzinsungsbetrag/Bodenwert38,56 €
Reinertrag/bauliche Anlage922,13 €
Ertragswert/bauliche Anlage 26,00 23.975,39 €
Verkehrswert30.753,60 €
Kaufpreis45.052,48 €
Überteuerung46,50%

Die späteren Verkehrswertschätzungen der Wirtschaftsprüfer D... & T... sowie der K... basieren auf dem 30.06.2001 als Stichtag (vgl. D... & T..., S 8). Wegen eines allgemein bekannten zum Teil drastischen Wertverfalls auf dem Grundstücksektor für vermietete Immobilien sind diese Angaben für einen Jahre zurück liegenden Verkaufsvorgang ohne hinreichende Aussagekraft.

(3) Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagten aufgrund der Ermittlung ihres Beleihungswertes Kenntnis von einem gegenüber dem Verkehrswert angeblich um 145% überhöhten Kaufpreis für gerade diese Immobilie gehabt haben sollen.

ee) Die Beklagten haften schließlich auch nicht für ein Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs aufgrund widerleglich vermuteter Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 50 ff.).

(1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich Kenntnis von der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f.).

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB § 123 Rdn. 5; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. An entsprechendem Vortrag fehlt es.

Dass der Vermittler A... B... gegenüber dem Kläger unzutreffende Angaben über die Miethöhe gemacht hätte, lässt sich nicht feststellen. Der Besuchsbericht vom 08.05.1995 enthält lediglich als monatliche Abbuchungsbeträge, die den Zinsaufwand des Klägers senken, die Summe von 378 DM (Anlage A2/D3). Inwieweit es sich dabei um mehr als ein Rechenbeispiel oder eine werbende Anpreisung der Immobilie handelt, ist schon nicht einlassungsfähig dargetan. Dass die Beklagten eine Miete von 324,55 DM monatlich angenommen hätten, ist schon nicht nachvollziehbar dargetan. In seinem Darlehensantrag an die Beklagten hat der Kläger eine monatliche Miete von nur 246 DM angegeben (vgl. Anlage Abschrift 3, PKH-Heft, Anlage V15 zum Klägerschriftsatz vom 16.12.2005). Selbst dies rechtfertigt gleichfalls keinen Schluss, der Vermittler hätte den Kläger über die Miethöhe arglistig getäuscht. Ferner erlauben die von dem Kläger genannten Zahlen, mangels jedweder Angabe zu den tatsächlich vereinbarten Mieteinnahmen keinen Schluss auf eine objektive oder gar evidente Unrichtigkeit. Die sich aus einer Wohnungsfläche von 28,47 m² und einer Monatsmiete von 246 DM errechnende Quadratmetermiete von 8,64 DM deckt sich umgerechnet nahezu bis auf den Cent mit der von dem Gerichtssachverständigen angesetzten Quadratmetermiete von 4,40 €.

3. Soweit der Vermittler hier auch Kreditvermittlungstätigkeiten für die Beklagten entfaltet hat, haben diese für ihn als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB lediglich für diejenigen Erklärungen einzustehen, die die Anbahnung des Kreditvertrages betreffen. Anhaltspunkte für eine Täuschung über maßgebliche Kreditbedingungen, wie etwa die Höhe eines Disagios, die Valutierungsvoraussetzungen, die Zinshöhe, die Zinsbindungsfrist, die Laufzeit oder die Kündigungsbedingungen bestehen nicht. Die Einzelheiten des Kredits sind vielmehr jeweils ausdrücklich im Darlehensvertrag aufgeführt, der im Übrigen auch keine feste Laufzeit vorsieht, wobei dies schon wegen der im Bausparbereich regelmäßig nicht präzise vorhersagbaren Zuteilungsfähigkeit der hier zur Tilgung bestimmten Bausparkredite allgemein bekannt ohnehin fern liegt.

Im Übrigen ist die Bank im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden, zumal wenn er - wie hier - persönlich keinen Kontakt mit der Bank aufnimmt, sondern sich auf von ihm eingeschaltete Vertreter und Vermittler verlässt, von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Vielmehr haben die Beklagten den ihnen zugeleiteten Darlehenswunsch entgegengenommen und das Vorausdarlehen ohne jeden Kontakt mit dem Kläger zugesagt. Der Darlehensantrag vom 08.05.1995 war ausdrücklich auf eine Finanzierungsart "VD" mit der Aufteilung der Bausparsumme zu je 1/2 und mit einer dynamischen monatlichen Mindest-Sparrate gerichtet (vgl. Anlage V15 zum Klägerschriftsatz vom 16.12.2005). Der Kläger ist also - gegebenenfalls über den eingeschalteten Finanzierungsvermittler - mit einem vollständigen - die Tilgung des Vorausdarlehens durch zwei hintereinander geschalteten Bausparverträge vorsehenden - Finanzierungskonzept an die Beklagten herangetreten und hat ihnen ein entsprechendes Vertragsangebot gemacht. Wegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durften die Beklagten davon ausgehen, dass auf Seiten des Klägers insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 18). Eine Aufklärung über die möglichen Nachteile einer Koppelung eines Vorausdarlehens mit zwei hintereinander geschalteten Bausparverträgen schuldete die Beklagte deshalb ungefragt nicht.

Ferner würde eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten keinen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages rechtfertigen, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 -XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Diese hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Sein Vergleich mit einem Annuitätendarlehen reicht hierzu nicht aus. Welches Finanzierungsmodell für den Interessenten günstiger ist, muss individuell und nachvollziehbar durchgerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 = NJW 2003, 2529; OLG Köln WM 2000, 127, 129). Auch hier sind die der Berechnung des Klägers zugrunde gelegte Zahlen vielfach ersichtlich ins Blaue hinein benannt. So lässt er bei seiner Berechnung beispielsweise die sich mangels annuitätischer Tilgung ergebenden höheren Steuervorteile unberücksichtigt, desgleichen die ihm eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen, die ersichtlich Gegenstand des Besuchsberichtes gewesen ist (vgl. A2/D3). Fehlerhaft rechnet der Kläger mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,11% für die gesamte Laufzeit des Vorausdarlehens, obwohl dessen Zinsbindungsfrist auf fünf Jahre beschränkt gewesen ist und sodann neu vereinbart werden konnte. Auch sind Annuitätendarlehen bei vorzeitiger Rückführung mit Vorfälligkeitsentschädigungen kalkuliert und lassen sich deshalb ohne einen Aufschlag nicht mit Darlehen vergleichen, die flexibler tilgbar sind.

4. Auch das weitere Hilfsvorbringen greift nicht durch.

Ein Widerruf des Kaufvertrages nach dem HWiG scheidet aufgrund seiner notariellen Beurkundung aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG) und auch sonstige Unwirksamkeitsgründe brauchen sich die Beklagten nicht als Einwendungsdurchgriff (§ 9 VerbrKrG) entgegenhalten zu lassen. Diese Bestimmung finden auf den vorliegenden Kreditvertrag keine Anwendung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.

a) Der Kredit ist von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht, da die Vertragsparteien in § 2 des Darlehensvertrages eine Grundschuldeintragung zu Gunsten der Beklagten zu 1) vereinbart haben. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers auch dann, wenn - wie dieser behauptet - der Wert der Wohnung sich auf nur 35.958,70 DM (= 18.385,39 €) beliefe, was indessen - wie bereits erörtert - mit Sicherheit auszuschließen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 146, 5, 9 f.; BGH, Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 sowie BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588; BGH, Urteil vom 18.11. 2003 - XI ZR 322/01) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, aaO). Das Überschreiten der in § 18 S. 2 VerbrKrG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgrenze hat der BGH in einem Fall verneint, in dem eine Grundschuld über 134.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastete, deren Wert möglicherweise nur 40.000 DM betrug (BGH, Urteil vom 18.11. 2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172), also bei einem dinglichen Sicherungsbeitrag von nicht einmal 30%. Demgegenüber belief sich hier der Sicherungsbeitrag des belasteten Wohnungseigentums schon nach dem Klägervortrag zu einem angeblichen Verkehrswert der sichernden Eigentumswohnung von nur 35.958,70 DM auf mehr als 34% des zu sichernden Darlehens über 104.000 DM.

b) Das Darlehen vom 02.06.1995 über 104.000 DM ist zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt worden. Die von der Bundesbank für Mai 1995 ermittelte obere Streubreite für Hypothekarkredite mit fünfjähriger Zinsbindungsfrist liegt bei 8,36%, die für Juni 1995 bei 8,04%. Damit unterschritt der vertraglich vereinbarte Effektivzins von 8,11% die obere statistische Streubreite für Mai 1995 um 0,25 Prozentpunkte, die für Juni 1995 überschritt er geringfügig mit 0,07 Prozentpunkten.

Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (BGH, Urteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 21 f.; Beschluss vom 5. Februar 2002 -XI ZR 327/01, WM 2002, 588 ). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 ). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen außerhalb - insbesondere auch oberhalb - der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen (OLG Köln WM 2000, 2139, 2145; LG Stuttgart WM 2000, 1103, 1105). Die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, die auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfandkredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von 1% p.a. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den in den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur begrenzte Aussagekraft zu. Hierbei kann sich ein gegenüber den von der Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze (BGH, Urteil vom 18. April 2000 -XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247) - in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1581; OLG Köln aaO).

In Fällen mit einem erhöhten Risiko des Kreditgebers, etwa wenn - wie hier - die Beleihungsgrenze von 60% des Grundstückswerts gemäß §§ 11, 12 HypBG nicht eingehalten, sondern der Kaufpreis der Eigentumswohnung zu 100% fremdfinanziert worden ist, können bei bloß geringfügigen Abweichungen die in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätze mit Rücksicht darauf, dass sie allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen ausreichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten. Die Erheblichkeit einer Überschreitung hat der BGH in einem Fall bejaht, nachdem er den vereinbarten effektiven Jahreszins, der die Zinsobergrenze für Kredite mit fünfjähriger Laufzeit um rund 1,8 Punkte und für solche mit zehnjähriger Laufzeit um 0,86 Punkte überschritt, auf die im Darlehensvertrag vorgesehene siebenjährige Zinsfestschreibung interpoliert und so eine Überschreitung von deutlich mehr als 1 Punkt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 422/01 = NJW 2003, 2093).

Hier hat die Beklagte zu 2 nicht nur den Kauf der Immobilie vollständig finanziert, für die der Kläger einen Kaufpreis von 88.115 DM zu zahlen hatte (vgl. Anlage A5/A6), sondern zur Finanzierung auch der weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb stehenden Aufwendungen dem Kläger insgesamt ein Darlehen über 104.000 DM gewährt.

An dieser Bewertung ändern im Ergebnis auch anfänglich an die Beklagten geflossene Zinssubventionen nichts. Nach der eigenen Laufzeitbetrachtung des Klägers sollten die erste Hälfte des Vorausdarlehens erst nach 12 Jahren und die zweite Hälfte erst nach 20 Jahren getilgt werden. Diese Tilgungsaussetzung im zweistelligen Jahresbereich erhöht das Rückerlangungsrisiko der Kreditgeberin hinsichtlich der Valuta nachhaltig, zumal gerade in der Anfangsphase des Kreditverhältnisses noch keine Ansparleistungen auf nachgeschaltete Bausparverträge risikomindernd berücksichtigt werden können. Eine anfängliche Zinssubvention ändert an der langfristigen Risikostruktur des Darlehensvertrages nichts Wesentliches. Den Stichproben der Deutschen Bundesbank lagen demgegenüber Annuitätendarlehen mit einer Anfangstilgung von 1% jährlich zu Grunde, bei denen sich das Rückerlangungsrisiko der Kreditgeber jährlich mithin um mindestens 1% der ausgereichten Valuta senkte; dass die anfänglichen Zinssubventionen mehr als das anfängliche Rückerlangungsrisiko, mit denen die von der Bundesbank erfassten Hypothekarkredite ohnedies nicht behaftet waren, hätten ausgleichen können, ist schon nicht ersichtlich. Im Übrigen erhöht die Zinssubvention eines Verkäufers an den Kreditgeber des Käufers nicht die vertraglich vereinbarten Kreditzinsen, sondern, wirtschaftlich betrachtet, im Falle einer Erhöhung des finanzierten Kaufpreises allenfalls das kreditierte Kapital. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten ist hiermit im vorliegenden Fall, wie bereits erörtert, nicht verbunden.

Im Übrigen endete die Zinsbindungsfrist ohnedies im Jahre 2000. Dass der Zinssatz, zu dem das Vorausdarlehen sodann prolongiert worden ist, die Obergrenze der Streubreite auch nur überschritten hätte, hat der Kläger schon nicht behauptet.

Entgegen seiner Auffassung ist der Zinsbetrachtung auch kein "Kombinationszinssatz" zu Grunde zu legen. Das Vorausdarlehen lässt sich bei einer Tilgungsaussetzung im zweistelligen Jahresbereich nicht als Zwischenkredit auffassen.

Ende der Entscheidung

Zurück