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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 4 U 103/06
Rechtsgebiete: BGB, ZVG


Vorschriften:

BGB § 203
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
ZVG § 74 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 103/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29. November 2006

Verkündet am 29. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 08.06.2006 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.745,43 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Restforderung aus ursprünglich mehreren Darlehensgewährungen geltend. Die Hauptforderung aus den zugrunde liegenden Darlehensverhältnissen ist unstreitig erloschen. Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich eine restliche Zinsforderung in Höhe von 19.745,43 €.

In rechtlicher Hinsicht hat der Beklagte dem Anspruch der Klägerin in der ersten Instanz zuletzt nur noch zum einen die Einrede der Verjährung und zum anderen im Wege der Aufrechnung einen Gegenanspruch auf Schadensersatz entgegengesetzt. Letzteren hat er darauf gestützt, die Klägerin habe im Zusammenhang mit der Verwertung eines durch seine Ehefrau als Sicherheit für die Ansprüche der Klägerin aus den Darlehensverhältnissen gestellten Grundstücks die ihr obliegenden Pflichten verletzt, indem sie mit den Erwerbern des Grundstücks nur einen Kaufpreis in Höhe von 180.000,00 € ausgehandelt habe, obwohl ein Kaufpreis von 200.000,00 € und damit ein Betrag, der die volle Restforderung der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Darlehensverhältnis abgedeckt hätte, erzielbar gewesen wäre.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J... S... und Klage sodann mit Urteil vom 08.06.2006 abgewiesen.

Es hat zur Begründung ausgeführt, die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt, weil die mit dem 01.01.2002 begonnene Verjährung in der Zeit vom 23.04.2004 bis jedenfalls zum 21.12.2004 durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt gewesen sei. Die Forderung sei jedoch durch Aufrechnung erloschen, da dem Beklagten wegen einer Verletzung von Pflichten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks seiner Ehefrau einen Schadensersatzanspruch mindestens in Höhe der Klageforderung zustehe. Entsprechende Pflichten träfen die Klägerin, weil sie die Verhandlungen mit der Erwerberin geführt habe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass die Erwerberin bereit gewesen wäre, einen Kaufpreis von 200.000,00 € zu zahlen.

Daran, dass sie tatsächlich nur 180.000,00 € gezahlt habe, treffe die Klägerin ein Verschulden, da sie gar nicht erst versucht habe, einen höheren Kaufpreis auszuhandeln, obwohl dies angesichts des im Versteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswertes von 260.000,00 € nahe gelegen habe.

Der Annahme eines Verschuldens der Klägerin stehe auch nicht entgegen, dass die Entscheidung über den Verkauf letztlich bei der Ehefrau des Beklagten gelegen habe. Der Schadensersatzanspruch stehe auch dem Beklagten zu, weil die Verpflichtung, einen möglichst hohen Verkaufserlös auszuhandeln, Schutzwirkung zu seinen Gunsten entfalte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie sich gegen die Annahme des zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruches der Beklagten wendet. Sie macht geltend, es fehle bereits an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten für eine schuldhafte Pflichtverletzung. Jedenfalls hätte das Landgericht auch den gegenbeweislich benannten Zeugen L... vernehmen müssen.

Schließlich könne aufgrund des vorliegenden Sachverhalts von einer Pflichtverletzung der Klägerin nicht ausgegangen werden, da die Ehefrau des Beklagten als Sicherungsgeberin ihr Einverständnis mit den ausgehandelten Konditionen erklärt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 08.06.2006 zu verurteilen, an die Klägerin 19.745,43 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und behauptet ergänzend, die Klägerin habe auch deshalb von der Erwerberin mindestens 200.000,00 € verlangen müssen, weil die Erwerberin und deren Gesellschafter als Großinvestoren regional bekannt und durch entsprechende Mitteilungen in der Tagespresse und im regionalen Funk und Fernsehen auch deren Projekt mit einer Gesamtinvestition in Millionenhöhe bekannt gewesen sei. Jedenfalls liege eine Pflichtverletzung der Klägerin darin, dass sie sich durch Begehung der Örtlichkeiten oder durch Nachfragen ortsansässiger Unternehmen, Bürger oder Institutionen hätte informieren und dabei in Erfahrung bringen können, dass sich das Grundstück mitten im Areal einer Großinvestition befand.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der als solcher im Verlaufe des Rechtsstreits in der ersten Instanz unstreitig gewordene Anspruch der Klägerin aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Zahlung der restlichen, bis zum 16.01.2005 aufgelaufenen Zinsen aus Darlehensgewährungen an den Beklagten ist nicht durch die Aufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz erloschen. Die in der ersten Instanz darüber hinaus noch streitige Frage der Verjährung ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Beklagten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Klägerin im Zusammenhang mit der Verwertung, d.h. hier den durch die Klägerin geführten Verhandlungen über einen freihändigen Verkauf, des durch die Ehefrau des Beklagten als Sicherheit für die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gestellten Grundstücks nicht zu.

Zwar hat das Landgericht - dies stellt die Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede - zu Recht angenommen, dass eine Verletzung von gegenüber der Ehefrau des Beklagten bestehenden Pflichten bei der Verwertung des Grundstücks einen eigenen Schadensersatzanspruch des Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte begründen könnte.

Eine (schuldhafte) Pflichtverletzung der Klägerin ist jedoch nicht feststellbar.

Bei der Verwertung der ihm vom Sicherungsgeber überlassenen Gegenstände ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 09.01.1997, Az. IX ZR 1/96, Rn. 17 - zitiert nach Juris), soweit nicht seine eigenen Sicherungsinteressen entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24.06.1997 - Az. XI ZR 178/96, Rn. 9 - zitiert nach Juris). Dies gilt auch dann, wenn die Verwertung vereinbarungsgemäß in der Weise erfolgt, dass der Sicherungsnehmer Verhandlungen mit Erwerbern des Sicherungsgutes im Wege des freihändigen Verkaufs führt. Der Sicherungsnehmer muss auch - dies gilt selbst dann, wenn die Verwertung einen Erlös verspricht, der über den Betrag der gesicherten Ansprüche liegt - bestrebt sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis im Interesse seines Kunden zu erzielen (BGH, a.a.O.).

Die Pflicht der Klägerin bestand danach darin, sich im Rahmen der mit Erwerbern des Grundstücks geführten Verhandlungen in den Grenzen des Angemessenen und ihr Zumutbaren um das bestmögliche Verwertungsergebnis zu bemühen.

Eine derartige Pflichtverletzung der Klägerin lässt sich - dies hat auch das Landgericht nicht verkannt - nicht allein daraus herleiten, dass im Nachhinein betrachtet die Erwerberin - wie der Zeuge S... im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet hat - bereit gewesen wäre, für das Grundstück nicht nur 180.000,00 € sondern auch 200.000,00 € zu zahlen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Klägerin aber auch nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, dass sie schon in ihrem Schreiben vom 12.06.2003 (Anlage K 23; Bl. 120) nicht mehr als 180.000,00 € von der Erwerberin gefordert hat.

Bei der Frage, ob es sich bei der Forderung der Klägerin von 180.000,00 € am 12.06.2003 um eine im Hinblick auf eine bestmögliche Verwertung angemessene Forderung an die Erwerberin handelte, obwohl diese Forderung den damaligen Saldo (nach der Forderungsaufstellung der Klägerin per 01.07.2003 insgesamt 194.894,69 €) der offenen Forderung des Beklagten nicht erreichte, ist nämlich Folgendes zu berücksichtigen:

Die Klägerin musste bei der Forderung an die Erwerberin ins Kalkül stellen, dass die Erwerberin nicht bereit sein würde, einen dem Verkehrswert des Grundstücks von 260.000,00 €, der in dem von der Klägerin zuvor eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzt worden war, nahe kommenden Kaufpreis zu zahlen, da der Erwerberin die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 16.04.2003 bekannt war. Diese Information durfte die Klägerin der Erwerberin auch nicht verschweigen, wollte sie sich nicht ihrerseits gegenüber der Erwerberin pflichtwidrig verhalten. Darüber hinaus musste die Klägerin bei ihrer Forderung an die Erwerberin berücksichtigen, dass diese zunächst mit Schreiben vom 29.04.2003 ein Angebot von lediglich 25 % des Verkehrswertes in Höhe von 65.000,00 € unterbreitet hatte und dieses nach Ablehnung durch die Klägerin mit ihrem Angebot vom 10.06.2003 in Höhe von 135.000,00 € bereits mehr als verdoppelt hatte. Unter beiden vorgenannten Gesichtspunkten musste die Klägerin gewärtigen, dass das für die Erwerberin angesichts der bekanntermaßen schwierigen Lage auf dem Immobilienmarkt bei einer zu hoch angesetzten Kaufpreisforderung als Alternative zu einem Erwerb des Grundstücks im Wege des freihändigen Verkaufs die Möglichkeit bestand, das Grundstück im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens günstiger zu ersteigern.

Angesichts dieser Umstände konnte und durfte die Klägerin aber eine Forderung in Höhe von 80.000,00 € als das Maximum dessen ansehen, was sich im Wege des freihändigen Verkaufs für das Grundstück erzielen lassen würde. Dies gilt umso mehr, als der Betrag von 180.000,00 € fast exakt der so genannten 7/10-Grenze des § 74 a ZVG entspricht und damit letztlich dem Betrag, der auch von besonders interessierten Bietern im Versteigerungsverfahren, die einen zweiten Versteigerungstermin nicht Kauf nehmen wollen, maximal und nur in Ausnahmefällen erzielt werden kann.

Eine Verpflichtung der Klägerin, trotz der vorgenannten Risiken eine höhere Forderung als 180.000,00 €, insbesondere eine Forderung zu stellen, die mindestens die gesamten Verbindlichkeiten des Beklagten abdeckte, wäre nur dann anzunehmen, wenn sie entweder mit der Ehefrau des Beklagten als Sicherungsgeberin eine verbindliche Vereinbarung getroffen hätte, dass das Grundstück nicht unterhalb eines Erlöses in Höhe der gesamten Verbindlichkeiten des Beklagten veräußert werden durfte, oder wenn sie (die Klägerin) gewusst hätte oder zumindest hätte erkennen müssen, dass die Erwerberin bereit war, mehr als 180.000,00 € zu zahlen.

Für die Annahme einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und seiner Ehefrau hat der Beklagte jedoch nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere hat der Beklagte seinen entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag auch auf das Bestreiten der Klägerin nicht näher dahin konkretisiert, wann, wo wie und mit wem eine Vereinbarung getroffen worden sein soll, so dass letztlich mit der Klägerin davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Beklagten zwar möglicherweise die Vorstellung hatte, dass mit der Verwertung des Grundstücks die gesamten Verbindlichkeiten des Beklagten abgelöst werden sollten, eine Vereinbarung, noch dazu in rechtlich verbindlicher Form, darüber aber nicht getroffen worden ist.

Der Beklagte hat auch nicht hinreichend vorgetragen, dass es Anhaltspunkte gab, aus denen die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die Erwerberin mehr als 180.000,00 € zu zahlen bereit gewesen wäre.

Dass die Erwerberin der Klägerin gegenüber nicht offenbart hat, dass sie ein derart großes Interesse an dem Grundstück hatte, dass sie es auf einen Erwerb im Versteigerungsverfahren nicht ankommen lassen wollte, hat der Zeuge S... im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausdrücklich bekundet.

Etwas anders gilt auch nicht, wenn man den streitigen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz als wahr unterstellt, wonach die Erwerberin im Raum C... als Großinvestorin bekannt gewesen und deren Projekt mit einem Umfang von mehreren Millionen in den regionalen Medien vor dem streitgegenständlichen Verhandlungen bekannt gemacht worden war.

Angesichts der Angaben der Erwerberin in deren Schreiben vom 14.04.2003 (Anlage B 3, Bl. 51 d. A.) musste und konnte die Klägerin nämlich davon ausgehen, dass das möglicherweise bekannte Investitionsprojekt der Erwerberin in Millionenhöhe die im April 2003 in Bau befindliche Seniorenresidenz "..." betraf. Das Interesse der Erwerberin an dem Grundstück der Ehefrau des Beklagten bezog sich nach den Angaben im Schreiben vom 14.04.2003 jedoch auf einen erst für die Zukunft geplanten Erweiterungsbereich des bisher in der Ausführung befindlichen Projekts. Auch wenn der Klägerin das bisherige Projekt und das Investitionsvolumen der Erwerberin bekannt war, konnte sie deshalb weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht auf eine besondere Dringlichkeit des Erwerbs des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Erwerberin und damit auf die Bereitschaft der Erwerberin zur Zahlung eines höheren Preises als 180.000,00 € schließen. Angesichts dessen musste die Klägerin aber auch keine weitergehenden Nachforschungen zu Lage des Grundstücks im Verhältnis zu dem Projekt der Erwerberin o. ä. betreiben.

Darüber hinaus kann der Klägerin jedenfalls deshalb keine Pflichtverletzung im Hinblick auf ihre Pflichten zur Erzielung des bestmöglichen Verwertungsergebnisses für das Grundstück der Ehefrau des Beklagten zur Last gelegt werden, weil sich die Ehefrau des Beklagten, nachdem ihr durch die Klägerin mitgeteilt worden war, an wen und zu welchem Kaufpreis das Grundstück veräußert werden könne, mit Schreiben vom 22.07.2003 (Anlage K 25, Bl. 122 d. A.) mit dieser Veräußerung ausdrücklich einverstanden erklärt hatte.

Erteilt der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer sein Einverständnis zu der von diesem vorgeschlagenen Art der Verwertung des Sicherungsguts, handelt der Sicherungsnehmer, der daraufhin alle Bemühungen um einen höheren Erlös einstellt, in der Regel nicht vertragswidrig (BGH, Urteil vom 09.01.1997, Az. IX ZR 1/96 - zitiert nach Juris).

Dabei wird nicht verkannt, dass die Fallkonstellation, die der Entscheidung des BGH zugrunde lag, mit der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht in jeder Beziehung identisch ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin auch hier ihre Bemühungen um einen höheren Kaufpreis als 180.000,00 € einstellen durfte, nachdem die Ehefrau des Beklagten ihr Einverständnis erklärt hat. Dem steht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - insbesondere nicht entgegen, dass es der Ehefrau des Beklagten ungleich schwerer gefallen wäre, in Verhandlungen mit der Erwerberin einen höheren Kaufpreis zu erzielen, als die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12.06.2003 angeboten hatte. Hätte die Ehefrau des Beklagten und sei es auch erst in ihrer Erklärung vom 22.07.2003 darauf bestanden, dass der Erlös mindestens diese der noch offenen Forderungen des Beklagten erreichen müsse, hätte die Klägerin ihrerseits gegenüber der Erwerberin einen plausiblen Grund gehabt, den Betrag von 180.000,00 € nochmals in Frage zu stellen, da sie die Erwerberin mit ihrem Schreiben vom 12.06.2003 ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Zustimmung der Ehefrau des Beklagten hingewiesen hatte. Damit wäre aber auch für die Klägerin gegenüber der Erwerberin eine andere Verhandlungssituation entstanden, als dies am 12.06.2003 der Fall war. Der Beklagte kann sich demgegenüber auch mit Erfolg darauf berufen, dass seiner Ehefrau bei Erteilung des Einverständnisses vom 22.07.2003 nicht bekannt gewesen sei, dass mit dem Kaufpreis von 180.000,00 € die Forderungen der Klägerin nicht vollständig abgedeckt würden. In welcher Höhe er die Forderung der Klägerin bislang erfüllt hatte, musste der Beklagte als Schuldner der Darlehensforderung selbst wissen, gegebenenfalls von der Klägerin erfragen. Dieses Wissen des Beklagten muss sich aber auch seine Ehefrau zurechnen lassen, da sie als Sicherungsgeberin nicht besser gestellt sein kann als der Hauptschuldner.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.745,43 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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