Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 4 U 104/01
Rechtsgebiete: HOAI, VOB/B, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
VOB/B § 4
VOB/B § 4 Nr. 3
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 104/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.1.2002

verkündet am 30.1.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch

den Richter am Oberlandesgericht Pliester, den Richter am Landgericht Dr. Huth und die Richterin am Landgericht Rieckhof

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2001 - 10 O 508/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer des Beklagten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelfer des Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin einen Kostenvorschuss für Mängel an den Balkonen des Hauses G W Straße K W Straße in P.

Im November 1994 erteilte die Klägerin dem Beklagten auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses der Streithelfer des Beklagten [GA 49] den Auftrag, Stahlkonstruktionen für die nachträgliche Anbringung von Balkonen an dem vorgenannten Gebäude zu fertigen und zu montieren. Nach Abnahme der Leistungen am 28. März 1995 glich die Klägerin die Schlussrechnung des Beklagten vom 31. Dezember 1994 [GA 51] im Mai 1956 aus.

Die Klägerin stellte 1996 eine mangelhafte Abführung des Regenwassers auf den Balkonen fest. Zur Feststellung der Ursachen fand am 28. Januar 1997 eine Ortsbesichtigung statt, an der die Parteien des Rechtsstreits sowie die B und F GmbH teilnahmen, die die Aufbringung des Estrichs übernommen hatte. Bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, dass der Fußboden der Balkone teilweise ein Gefälle zum Haus hin aufwies, was dazu führte, dass das Regenwasser nicht durch das Entwässerungsrohr abgeleitet wurde und die Wand durchnässt wurde. Nach Darstellung der Klägerin betrifft dies alle vier Balkone.

Die Klägerin hatte die Streithelfer der Beklagten jedenfalls mit der Vorbereitung und der Mitwirkung bei der Vergabe der Arbeiten - Leistungsphasen 6 und 7 gemäß § 15 HOAI - beauftragt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die vom Beklagten ausgeführte Stahlkonstruktion sei weder mit einem Gefalle von dem Weg noch auch nur waagerecht ausgeführt worden, sondern weise an allen vier Balkonen ein Kontergefälle auf. Dieses sei entweder bei der Abnahme nicht aufgefallen oder erst später aufgetreten. Die Mängelbeseitigungskosten durch Anbringung eines Nivellieranstriches und Montage von Aluprofilen betrügen gemäß einem Angebot der Firma R F GmbH 68.885,27 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 68.885,27 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. Januar 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelfer des Beklagten haben sich dessen Antrag angeschlossen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Stahlkonstruktion habe waagerecht hergestellt werden müssen und sei fachgerecht ausgeführt worden. Wenn nachträglich ein Kontergefälle aufgetreten sein sollte, so könne dies nur daran gelegen haben, dass die Befestigungselemente einmal gelöst worden seien und die Träger sich auf die Sicherheitshalter gesetzt hätten. Eine andere Ursache könne sein, dass sich durch nachträglich durchgeführte Ausschachtungsarbeiten sich die Träger gesetzt haben könnten. Im übrigen sei es Sache des Beton- und Estrichbauers gewesen, das notwendige Gefälle vom Haus weg herzustellen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W M wegen dessen Ergebnis auf das Gutachten vom 11. September 2000 sowie das ergänzende Schreiben vom 8. Februar 2001 verwiesen wird.

Durch Urteil vom 10. Mai 2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses nicht zu, weil die vom Beklagten erstellte Stahlkonstruktion für die Balkone nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen mangelfrei sei. Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis gelange, bei der Größe der Balkone und der Stärke des verwendeten U-Profils habe auch durch den Estrichbauer ein Gefälle zum Einlaufbereich nicht erstellt werden können, begründe dies ebenfalls keinen Mangel der Werkleistungen des Beklagten. Der Beklagte habe sich bei der Ausführung genau an die Vorgaben der Klägerin gehalten; diese habe nichts dafür vorgetragen, dass der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass ein weiterer Fußbodenaufbau nicht sachgerecht hätte hergestellt werden können und dass der Beklagte hierauf hätte hinweisen müssen.

Gegen das ihr am 17. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 18. Juni 2001 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit am 16. August 2001 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe aufgrund seiner Fachkennntisse erkennen können, dass ein niedrigeres Trapezblechprofil hätte verwendet werden müssen, um nachfolgend einen Gefälleestrich zu den Einlaufen hin herstellen zu können. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen hätte ihm ein solcher Planungsfehler auffallen müssen und er hätte daher die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass im Falle einer plangerechten Balkonherstellung das notwendige Estrichgefälle nicht erreicht werden konnte.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2001 - 10 O 508/98 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 68.885,27 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. Januar 1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Streithelfer des Beklagten beantragen ebenfalls,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, ihm sei durch die Klägerin bzw. deren Ingenieure eine konkrete Ausführung vorgegeben worden. Soweit diese Planung hinsichtlich der Frage der Befestigung der Stahlkonstruktion am Mauerwerk konkrete Mängel enthalte, habe er aufgrund seiner Fachkenntnisse mit Schreiben vom 29. Januar 1995 Bedenken angemeldet. Weiter bestreitet der Beklagte die Höhe der von der Klägerin behaupteten Mängelbeseitigungskosten; die Kosten der Fassadenarbeiten seien in keinem Fall von ihm zu tragen.

Die Streithelfer tragen vor, sie hätten der Klägerin weder Planungsleistungen noch Tätigkeiten im Rahmen der Bauüberwachung geschuldet. Die in den von der Klägerin eingeholten Kostenvoranschlägen genannten Preise seien weder ortsüblich noch angemessen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Dipl.-Ing. W M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Januar 2001 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht berechtigt, Mängel des Bauwerks auf Kosten des Beklagten selbst oder durch Dritte zu beseitigen, und kann daher nach den für § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B geltenden Grundsätzen von dem Beklagten keinen die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten deckenden Vorschuss verlangen.

1. Nach dem in I. Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M steht zur Überzeugung auch des Senates fest, dass der Beklagte die von ihm geschuldete Stahlkonstruktion für die Errichtung der Balkone nach den Vorgaben der Klägerin mangelfrei hergestellt hat. Die Klägerin ist den Feststellungen des Sachverständigen, die Mängel nicht erkennen lassen, mit ihrer Berufung auch nicht mehr entgegengetreten.

2. a) In der Berufungsinstanz macht die Klägerin vielmehr geltend, der Beklagte habe seine Hinweispflichten nach § 4 Nr. 3 VOB/B verletzt, weil er die Klägerin vor Ausführung der Stahlkonstruktion nicht darauf hingewiesen habe, dass bei der Stärke des nach der Planung vorgesehenen Trapezblechprofils kein Gefalle zu den vorgesehenen Wassereinläufen hin durch den nachfolgenden Estrichaufbau hergestellt werden konnte.

b) Die Hinweis- und Prüfungspflicht findet vorliegend - die Parteien haben unstreitig die VOB/B in den Werkvertrag einbezogen - ihre Grundlage in § 4 Nr. 3 VOB/B. Der Umfang der Prüfungspflicht folgt zunächst dem vom Auftragnehmer übernommenen Leistungsumfang. Die Prüfung reicht nicht über die vertragliche Leistungspflicht, die im Allgemeinen durch den zweifelsfrei erkennbaren Rahmen der Leistungsbeschreibung umgrenzt ist, und deren Ordnungsgemäßheit hinaus (m.w.Nachw. Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Auflage, § 4 VOB/B Rz. 192). Die Ausgestaltung der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt weiter davon ab, welcher Pflichtenbereich des Auftragnehmers betroffen ist. So ist die Prüfungspflicht am stärksten hinsichtlich der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe oder Bauteile, weil gerade auf diesem Gebiet die Sachkenntnis des Auftragnehmers, der üblicherweise selbst die Stoffe und Bauteile bereitstellen und für deren Ordnungsgemäßheit einstehen muss, am größten ist. Geringer ist der Umfang der Prüfungspflicht hinsichtlich der Vorleistungen anderer Unternehmer, da diese das eigentliche Fachgebiet des Auftragnehmers nur dort berühren, auf denen seine Leistung später unmittelbar aufbaut. Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (m.w.Nachw. Ingenstau/Korbion, a.a.O. Rz. 193).

c) Im vorliegenden Fall betrifft die Prüfungs- und Hinweispflicht, deren Verletzung die Klägerin geltend macht, den Bereich der Art der Ausführung, also den Bereich, in dem die Prüfungs- und Hinweispflicht am geringsten ausgeprägt ist. Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers geht zwar auch in diesem Bereich generell dahin, zu überprüfen, ob die von der Auftraggeberseite kommende Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolges geeignet ist (BGH BauR 1975,420); dies gilt aber grundsätzlich nur für den oben beschriebenen vom Auftragnehmer übernommenen Leistungsumfang.

Vorliegend bezieht sich die gerügte Verletzung der Prüfungspflicht des Beklagten aber gerade nicht auf seine vertragliche Leistungspflicht, wie sie aus der von der Klägerin vorgegebenen Leistungsbeschreibung erkennbar wird, sondern betrifft mit der Frage, ob der Estrichbauer auf Grund des gewählten Trapezblechprofils zur Entwässerung der Balkone ein Gefälle zu den Einläufen herstellen konnte, seinem Schwerpunkt nach ein Nachfolgegewerk, was den Umfang der Prüfungspflicht weiter einschränkt.

Bei dieser Sachlage war die Prüfungspflicht des Beklagten jedenfalls auf solche Mängel der Ausführungsplanung, die teilweise sein Gewerk, überwiegend aber das Nachfolgegewerk betreffen, begrenzt, die den ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen unmittelbar zu entnehmen gewesen wären. Selbst dann noch hätte es nicht zum Pflichtenkreis des Beklagten gehört, die Erkenntnisse eines Architekten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, es sei denn, es handelte sich um einen offenkundigen Fehlen der Planung (m.w.Nachw., Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 1522).

d) Unter Anlegung dieses Maßstabes hat der Beklagte seine Prüfungs- und Hinweispflichten nicht verletzt.

aa) Der zu diesem Sachverhalt angehörte Sachverständige hat ausgeführt, dass in keiner der dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen (Anlagen 1 bis 7 des Gutachtens) ein Gefalle des Balkons eingezeichnet war. Da ein solches Gefalle aber nicht eingezeichnet war, habe der Stahlbauer die beauftragten Stahlbauarbeiten so wie in den Plänen angegeben, ausführen können. Eine Notwendigkeit, wegen der Frage des Gefälles mit dem Auftraggeber Rücksprache zu nehmen, habe sich aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht aufdrängen müssen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Beklagten bekannt war, dass vorliegend eine Entwässerung über einen Einlauf erfolgen sollte - in dem Anschreiben zur Ausschreibung [GA 52] heißt es ausdrücklich "die Entwässerung ist einzukalkulieren" - und die Herstellung der Einläufe von ihm geschuldet gewesen sein sollte, so wäre der Umstand, dass durch den nachfolgenden Fußbodenaufbau bei der erforderlichen Mindeststärke des Estrichs ein Gefalle zum Einlauf hin nicht hergestellt werden konnte, unmittelbar nur erkennbar gewesen, wenn das Gefalle zeichnerisch dargestellt gewesen wäre. Er - der Sachverständige - habe erst aufgrund eigener Berechnungen festgestellt, dass der Stahlaufbau die ordnungsgemäße Herstellung eines hinreichenden Gefälles im Estrich nicht zulassen würde.

bb) Danach steht fest, dass aus den dem Beklagten übergebenen Plänen unmittelbar nicht erkennbar war, welches Gefalle für die Balkone geplant war; ein Gefalle war zeichnerisch nicht dargestellt. Der Beklagte, der auf die Richtigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Ausführungsplanung insbesondere hinsichtlich der Nachfolgegewerke vertrauen durfte, war aber im Rahmen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht verpflichtet, die Tätigkeit eines bauplanenden Architekten oder Ingenieurs wahrzunehmen und eigene Berechnungen dazu anzustellen, ob bei der Größe des gewählten Trapezblechprofils und der Größe der Balkone ein ausreichendes Gefalle (welches?) zu den Einlaufen hin durch den von ihm nicht geschuldeten Estrichaufbau würde hergestellt werden können. Lediglich dann, wenn in den übergebenen Unterlagen ein Gefalle zeichnerisch dargestellt gewesen war, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, dessen Ausführbarkeit zu überprüfen.

Da dies aber nicht der Fall war und der Beklagte nicht verpflichtet war, das Gefalle selbst erst zu ermitteln und dann die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen, um anschließend deren Richtigkeit umfassend überprüfen zu können, hat er seine Prüfungs- und Hinweispflichten aus § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verletzt.

3. Der Beklagte hat daher für die von der Klägerin geltend gemachten Mängel der Balkonkonstruktion nicht einzustehen und schuldet folglich auch keinen Kostenvorschuss zur Beseitigung dieser Mängel. Auf die weitere Frage, ob die Höhe des geltend gemachten Kostenvorschussanspruches angemessen ist, kommt es danach nicht mehr an.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Streitwert: 35.220,48 Euro.

Ende der Entscheidung

Zurück