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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: 4 U 11/09
Rechtsgebiete: ZPO, UStG, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 696 Abs. 3
UStG § 14
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 199
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 204 Abs. 2
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 291
BGB § 366 Abs. 1
BGB § 366 Abs. 2
BGB §§ 812 ff.
BGB §§ 823 ff.
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 2 O 56/07 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger zahlte an den Beklagten im Jahr 2002 für die Vermittlung eines Grundstückskaufs eine Maklerprovision von 29.600 €. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte zur Rückzahlung eines Teils dieser Provision u.a. auf Grundlage einer "Darlehensvereinbarung" vom 12.04.2005 (Bl. 28, 96 d.A.) verpflichtet ist, insbesondere ob der Beklagte diese Vereinbarung unterschrieben hat.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Der Beklagte betreibt ein Unternehmen mit der Bezeichnung "I...". Unter dieser Bezeichnung übermittelte er auf Bitten des Klägers diesem mit Schreiben vom 16.01.2002 ein als "Kaufangebot" bezeichnetes Exposé über eine Immobilie in L..., für deren Erwerb sich der Kläger interessierte und die er auch später erwarb. In diesem Schreiben ist von einem Kaufpreis von 145.000 € die Rede, in dem mit einem Betrag von insgesamt 37.328,71 € bereits "5,8 % Bankgebühren von der Sparkasse und Maklergebühren" einschließlich Mehrwertsteuer enthalten seien. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 95 d.A. Bezug genommen.

Des weiteren übermittelte der Beklagte dem Kläger ein mit "Bestätigung des Kaufangebots" überschriebenes und auf den 25.01.2002 datiertes Schreiben, in dem noch einmal dargelegt wird, dass der Kaufpreis für die Immobilie 107.371,29 € betrage, während in dem weiteren geschuldeten Betrag von 37.628,71 € die mit der Sparkasse vereinbarte "Curtage" von 5,8 % (6.227,53 €) enthalten sei (Bl. 94 d.A.).

In der Folgezeit kümmerte sich der Beklagte auch um das Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages, indem er einen Notar für die Vertragsparteien mit der Beurkundung beauftragte und zuvor wichtige Absprachen zwischen den Vertragsparteien vermittelte.

Mit Schreiben vom 12.02.2002, das dem Kläger am 04.03.2002 übergeben wurde, bat der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf eine Kaufbestätigung um Zahlung eines Betrages von 31.401,18 €. Gleichzeitig kündigte er an, dass dem Beklagten "für den Restbetrag von 6.227,53 €... von der Sparkasse gesondert eine Rechnung" erstellt werde. Hierauf erhielt der Beklagte von dem Kläger letztlich am 04.03.2002 eine Barzahlung von 29.600 €, deren Erhalt der Beklagte auf dem Schreiben vom 12.02.2002 handschriftlich bestätigte (Bl. 97 d.A.).

Zwischenzeitlich erstellte auch die L... GmbH unter dem 14.02.2002 eine Rechnung über eine Maklerprovision in Höhe von 6.227,52 € (Bl. 70 d.A.).

Mit Schreiben vom 25.09.2004 bat der Kläger den Beklagten u.a. um eine Rechnung über die an diesen gezahlte Maklerprovision, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, forderte der Kläger ihn mit Schreiben vom 17.10.2004 zur "Reaktion oder schriftliche(n) Stellungnahme" auf.

Der Kläger hat zunächst behauptet, der Beklagte sei Anfang Januar 2002 an ihn mit der Behauptung herangetreten, er - der Beklagte - sei von dem Klinikum N... beauftragt worden, ein 6-Familien-Haus zu verkaufen. Deshalb habe der Beklagte sich bei dem Kläger erkundigt, ob dieser Interesse habe. Nachdem der Kläger dies bejaht habe, habe der Beklagte ihm das "Kaufangebot" vom 16.01.2002 unterbreitet. Der Beklagte habe - anders als noch im Schreiben vom 12.02.2002 geäußert - nunmehr für die Vermittlung des auf diese Weise zustande gekommenen Grundstückskaufvertrages die Provisionszahlung in bar verlangt. Der Kläger sei dazu nur gegen Einräumung eines Barzahlungsrabatts bereit gewesen, der ihm dann auch gewährt worden sei, weshalb der Beklagte letztlich unstreitig nur noch 29.600 € ausgezahlt erhalten habe.

Erst als ihm die Rechnung der L... vom 14.02.2002 zugegangen sei, habe der Kläger erkannt, dass der Beklagte überhaupt nicht mit der Vermittlung des Objektes beauftragt gewesen sei und die Maklercourtage daher unberechtigt gefordert und erhalten habe. Diese Rechnung sei dem Kläger erst nach der Barauszahlung des Betrages von 29.600 € zugegangen. Er habe daher bereits Anfang/Mitte März 2002 den Beklagten zur Rückzahlung aufgefordert. Dieser habe eingesehen, dass er die Maklercourtage zu Unrecht erhalten habe und daher dem Kläger vorgeschlagen, dass der Kläger ihm diesen Betrag als Darlehen gewähren solle. Der Kläger habe dem zugestimmt und schließlich lediglich einen Betrag von 23.000 € zurückverlangt, weil der Beklagte die Immobilie auch tatsächlich vermittelt habe.

Da der Beklagte jedoch in der Folgezeit den nunmehr als Darlehen geschuldeten Betrag nicht zurückgewährt habe, sei er von dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2004 (Bl. 27 d.A.) zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 25.10.2004 aufgefordert worden. Weil der Beklagte auch hierauf nicht gezahlt habe, habe der Kläger den Beklagten am 12.04.2005 aufgefordert, ein Schuldanerkenntnis abzugeben, was der Beklagte dann mit der "Darlehensvereinbarung" vom 12.04.2005 auch getan habe.

Der Beklagte hat behauptet, von der L... GmbH die Genehmigung erhalten zu haben, das hier in Rede stehenden Objekt zu vermitteln. Die hohe Provision sei dem Umstand geschuldet, dass der Kläger an dem sich ihm als "Schnäppchen" darstellenden Erwerb sehr interessiert gewesen sei. Der Beklagte habe den Kläger seinerzeit regelrecht angefleht, alles in seiner Macht stehende zu tun und dafür zu sorgen, dass sich der Veräußerer für ihn, also den Kläger, entscheide.

Das Landgericht hat, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2007 erklärt hatte, er stelle "im Anschluss an die Ausführungen zu Beginn der Klageschrift vom 13. März 2007 (Bl. 22 d.A.) klar, dass Streitgegenstand ausschließlich die in dem "Darlehensvertrag" vom 12.04.2005 (Bl. 28 d.A.) dokumentierte Vereinbarung sei, sowie nach Vernehmung der Zeugin Br... und Einholung eines Handschriftgutachtens des Sachverständigen S... die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe nicht zu seiner Überzeugung fest, dass die zum alleinigen Gegenstand des Rechtsstreits gemachte Vereinbarung vom 12.04.2005 von dem Beklagten unterschrieben worden sei. Bei einer Gesamtbetrachtung der Anhörung der Parteien, der Zeugenaussage sowie der mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen S... und der für die Behauptung des Klägers sprechenden Indizien verblieben zumindest vernünftige Zweifel an der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Behauptung.

Gegen dieses, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.01.2009 zugestellte (Bl. 359 d.A.), Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 30.01.2009 eingelegten (Bl. 379 f. d.A.) und am 27.02.2009 (Bl. 388 ff. d.A.) begründeten Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.

Er trägt vor, das Landgericht habe nicht den gesamten Prozessstoff im Rahmen der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung verwertet sowie zum Teil fehlerhafte Tatsachen festgestellt. Es sei nicht richtig, dass die Parteien ursprünglich befreundet und geschäftlich verbunden gewesen seien.

Weiter habe das Gericht nicht die gesamte Vorgeschichte, welche zu der Vereinbarung vom 12.04.2005 geführt habe, berücksichtigt. So werde im Tatbestand nicht erwähnt, dass der Beklagte als Vermittler an den Kläger herangetreten sei und diesem ein Mehrfamilienhaus zum Kauf angeboten, der Beklagte vom Kläger hierfür eine Provision von ursprünglich 31.401,18 € verlangt habe und die Parteien sich letztlich auf eine Provisionszahlung von 29.600 € geeinigt hätten, welche der Kläger in bar erhalten habe. Unrichtig habe das Landgericht auch festgestellt, dass der Kläger die gesamte Provisionszahlung zurückverlangt habe. Tatsächlich habe der Kläger nur 23.000 € verlangt, während der Differenzbetrag bei dem Beklagten habe verbleiben sollen. Aus diesen Tatsachen ergäben sich Schlüsse darauf, dass der Vortrag des Beklagten, er habe die Vereinbarung vom 12.04.2005 nicht unterschrieben, unglaubhaft sei. Zum anderen spiele die Vorgeschichte eine bedeutende Rolle für die rechtliche Würdigung, insbesondere für einen bestehenden Anspruch außerhalb der Vereinbarung vom 12.04.2005.

Ferner habe das Landgericht zu Unrecht keine Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB, insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, geprüft. Diese Normen seien aber einschlägig, weil sich der Beklagte als Vermittler der Sparkasse N... ausgegeben habe. Zudem kämen auch Ansprüche aus § 826 BGB in Betracht, weil der Beklagte mehr als das 5-fache der gesetzlichen Provision verlangt und solchermaßen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem Kläger vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Zumindest aber stehe dem Kläger ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB zu, sofern die Vereinbarung vom 12.04.2005 mangels Unterschrift des Beklagten nicht zustande gekommen sein sollte.

Zudem habe das Landgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, was der Kläger im Einzelnen umfangreich ausführt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt - im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages - das angefochtene Urteil. Gegen etwaige Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche des Klägers erhebt er die Einrede der Verjährung. Hierfür behauptet er unter Vorlage diverser Belege, der Vater des Beklagten habe einem Baustoffhändler in L... einen Darlehensbetrag von ca. 30.000 € zur Verfügung gestellt. Als klar geworden sei, dass dieses Darlehen nicht habe zurückgezahlt werden können, habe sich die Möglichkeit eröffnet, bei diesem Baustoffhändler einen sehr großen Posten von Blähsteinen (400 Paletten) kostenlos abzuholen und zu verwerten. Der Beklagte habe im Folgenden die Steine für seinen Vater an die Be... GbR, einem Milchvertrieb in L..., sowie an weitere Abnehmer veräußert. Der Transport der Steine sei von dem Beklagten organisiert worden. Allein die Transportkosten für die erforderlichen mehreren Lastzüge hätten etwa 4.000 € betragen. Da der Beklagte diesen Geldbetrag jedoch nicht selbst habe aufbringen können, sei er an den Kläger mit der Bitte um ein Darlehen herangetreten, das dieser ihm auch in Höhe von 4.000 € zur Verfügung gestellt habe. Nach erfolgreichem Abschluss der Steinverkäufe, für die er u.a. von der Be... GbR am 17.08.2005 eine Zahlung von 4.640 € erhalten habe, habe er dem Kläger 4.600 € auf das in Höhe von 4.000 € gewährte Darlehen zurückzahlen wollen. Der Kläger habe ihn daraufhin gebeten, lediglich 2.600 € in bar zurückzuzahlen und die weiteren 2.000 € an einen Herrn T... T... zur Tilgung einer Schuld des Klägers für Dachdeckerleistungen zu überweisen. Dies sei dann auch so von dem Beklagten veranlasst worden.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2009 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte den "Darlehnvertrag" vom 12.04.2005 unterschrieben hat, denn unabhängig davon hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Provision aus § 826 BGB.

a) Der Senat ist insoweit verpflichtet, den diesbezüglichen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zu Grunde zu legen.

aa) Hieran ist er nicht etwa gehindert, weil der Kläger den Streitgegenstand in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2007 ausdrücklich auf die Vereinbarung vom 12.04.2005 beschränkt hat (Bl. 98 d.A.). Eine solche Beschränkung des Streitgegenstands ist nicht zulässig. Es widerspräche der Rechtsfriedensfunktion (Rechtsgewissheit für die Parteien) des Zivilprozesses, wenn nach Wahl des Klägers durch das Gericht nur noch einzelne rechtliche Ausschnitte aus einem Lebenssachverhalt geprüft werden dürften (Roth in: Stein/Jonaus, ZPO, 22. Aufl., 2008, vor § 253 Rn. 66). Deshalb ist es jedenfalls in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Prüfung des Gerichts nicht auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden kann.

Der Kläger konnte daher nicht verlangen, über seinen Antrag möge entschieden werden, als hätten sich bestimmte in den Rechtsstreit eingeführte Tatsachen nicht ereignet (so ausdrücklich Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 2009, Einl. Rn. 87 f.). Damit begehrte er nämlich im Grunde nichts anderes als eine Entscheidung über seinen Antrag nur unter bestimmten rechtlichen Gesichtpunkten, hier nämlich allein unter dem Gesichtspunkt des Darlehensvertragsschlusses. Auf eine Leistungsklage hin ist aber nur darüber zu entscheiden, ob die behauptete Rechtsfolge eingetreten ist. Diese Frage kann nur aufgrund aller eingetretenen Tatsachen und aller einschlägigen Rechtsnormen beantwortet werden (Zöller, a.a.O., insb. Rn. 88).

Aufgabe der Rechtspflege ist es, die wirkliche, nicht eine fiktive Rechtslage zu beurteilen. Die wirkliche Rechtslage entwickelt sich aber aus sämtlichen tatsächlich eingetretenen Tatsachen. Ein Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger einige wirkliche oder behauptete Tatsachen "gestrichen" hat, hat sich - als ganzer gesehen - als wirklicher oder behaupteter nicht ereignet und kann daher nicht Entscheidungsgrundlage sein (Zöller/Vollkommer, a.a.O.).

bb) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der in der Literatur teilweise für die Gegenansicht zitierten (vgl. Roth, a.a.O, Fn.291) Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.12.2004, in der es heißt, dass ein Gericht nicht darauf hinzuwirken habe, den Vortrag einer Partei unter dem Blickwinkel einer deliktsrechtlichen Haftung zu ergänzen, wenn nur vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Vertrages geltend gemacht worden sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - 4 U 706/03, 4 U 706/03-128 -, zit. nach juris), denn dort ist das Landgericht und mit ihm das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass schon kein für eine deliktsrechtliche Haftung ausreichender Lebenssachverhalt vorgetragen worden sei (OLG Saarbrücken, a.a.O, Rn. 36). Überdies hat sich das Saarländische Oberlandesgericht noch auf die Hilfserwägung gestützt, dass selbst im Falle eines Hinweises des erstinstanzlichen Gerichts der Kläger nach seinem eigenen Vortrag keinen relevanten Lebenssachverhalt mehr hätte in den Prozess einführen können, weil ihm die insoweit seinerseits noch vorzunehmende Aufklärung nicht möglich gewesen sei (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 43).

cc) Aus dem hiernach der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Beklagte eine unangemessen hohe Provision für die Vermittlung des Grundstückskaufvertrages verlangt hat und die Provisionsvereinbarung daher sittenwidrig war. Der Beklagte hat den Kläger deshalb in vorsätzlich sittenwidriger Weise geschädigt, so dass er verpflichtet ist, dem Kläger den ihm daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. zur Begründung eines solchen Schadensersatzanspruchs insbesondere: BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99 - Rn. 14 ff., zit. nach juris).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Provisionsvereinbarung sittenwidrig, wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere sittenwidrige Umstände hinzukommen, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausnutzung einer schwierigen Lage (grundlegend dazu: BGH, Urteil vom 16.02.1994 - IV ZR 35/93, LS 1 und Rn. 10, zit. nach juris).

aa) Ausgangspunkt ist mithin zunächst eine Gegenüberstellung der vereinbarten und der üblichen Maklerprovision (BGH, a.a.O.).

aaa) Die übliche Maklerprovision wird als Prozentzahl bezogen auf den Endpreis des nachgewiesenen oder vermittelten Geschäftes angegeben. Erreicht oder übersteigt die vereinbarte Provision das Mehrfache - z.B. das Fünffache (BGH, a.a.O., Rn. 11) - der üblichen Provision, dann wird die Entscheidungs- und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Geschäftspartners immer mehr eingeengt. Je mehr dessen Bruttogewinn sinkt, weil der Makler als Provision den überwiegenden Anteil daran von vornherein erhält, umso mehr wird der Makler auf Kosten des Geschäftspartners der eigentliche Herr des Geschäftes, obwohl er die mit dem Geschäft verbundenen Risiken nicht übernimmt; sie verbleiben beim Geschäftspartner. Darin wird das auffällige Missverhältnis deutlich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang stets die Notwendigkeit der "angemessenen Ausgewogenheit" von versprochener Vergütung und zu erbringender Leistung hervorgehoben (vgl. die Nachweise bei BGH, a.a.O., Rn. 11). Demgemäß muss der die Provision verlangende Makler besondere Gründe dafür darlegen, dass ein auffälliges Missverhältnis nicht gegeben ist, wenn die geforderte Provision die übliche Provision in einem solchen Ausmaß übersteigt, dass sein Geschäftspartner kaum noch als Herr des Geschäftes angesehen werden kann.

bbb) Von einem solchen Missverhältnis ist hier auszugehen. Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung eines Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision von 3 bis 5 % des Kaufpreises zu (so etwa BGH, Urteil vom 20.02.2003 - III ZR 184/02 - Rn. 11; ferner Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99 - Rn. 11, jeweils zit. nach juris). Der Beklagte hat auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nicht behauptet, dass eine andere, höhere, Provision heute in der Region, in der der Maklervertrag geschlossen wurde, üblich sei. Gemessen daran ist die vereinbarte Maklerprovision aber unangemessen hoch, weil diese 27,56 % (29.600 € bezogen auf einen Kaufpreis von 107.371,29 €) und damit mehr als das Fünffache betrug. Selbst wenn von einer üblichen Provision von 6,14 % brutto auszugehen wäre, wie sie der Kläger dem Beklagten durch den selbst vorgenommenen Abzug in Höhe von 6.600 € zubilligen will, betrüge die vereinbarte Provision noch immer knapp das Viereinhalbfache (Faktor 4,48) der üblichen Vergütung.

bb) Allerdings hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die vereinbarte Provision sittenwidrig überhöht war, nicht stets die übliche Maklerprovision unbesehen zugrunde gelegt werden könne (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.02.2003 - III ZR 184/02 - Rn. 11, zit. nach juris). Es müssen jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls in die Betrachtung einbezogen werden, beispielsweise, ob mit der Provisionszahlung über das gewöhnliche Maß hinausgehende Aufwendungen des Maklers ebenfalls abgegolten sein sollten.

Solche besonderen Umstände hat der Beklagte - auch auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung - freilich nur pauschal mit der Behauptung vorgetragen, er habe wichtige Vereinbarungen mit der Verkäuferin ausgehandelt. Dies reicht aber nicht aus, die Höhe der Provision als angemessen erscheinen zu lassen.

Das gilt auch im Hinblick auf das behauptete besondere Interesse des Klägers an dem Grundstück. Inwieweit der Beklagte hier über das gewöhnliche Maß hinausgehende Leistungen erbracht hat, die die außerordentliche hohe Provision rechtfertigen, ist - trotz Hinweises des Senats - nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die ebenfalls nur pauschal behauptete von dem Beklagten gewährte Unterstützung des Klägers nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages und Auszahlung der Maklerprovision bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer des Grundstücks und bei der Renovierung bzw. Instandsetzung des erworbenen Gebäudes, auf die es für das bereits abgewickelte Maklergeschäft ohne Vereinbarung der Parteien, die ebenfalls nicht vorgetragen ist, ohnehin nicht ankommen kann.

cc) Das nach alledem anzunehmende auffällige Missverhältnis legt den Schluss auf die weiterhin für eine Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung des Beklagten nahe (BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99 - Rn. 13 m.N., zit. nach juris). Diese Vermutung wird hier - ähnlich wie in dem Fall, der der oben zitierten Entscheidung zugrunde lag - noch dadurch erhärtet, dass der Beklagte vorträgt, der Kläger habe ihn förmlich angefleht, darauf hinzuwirken, dass er und kein anderer dieses Grundstück erwerben könne. Dem Beklagten war mithin klar, dass der Erwerb des Grundstückes für den Kläger eine hohe Bedeutung hatte. Dabei ist noch nicht einmal klar, dass es überhaupt Mitbewerber für diese Immobilie gab, wenngleich es hierauf nicht ankommt, weil die bereits durch das auffällige Missverhältnis begründete Vermutung von dem Beklagten zu widerlegen gewesen wäre.

c) Der Beklagte hat zudem vorsätzlich gehandelt, weil die unangemessene Höhe des Honorars auch für ihn offensichtlich war.

d) Der auf diese vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zurückzuführende Schaden des Klägers besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin, dass er ein sittenwidriges Maklerhonorar gezahlt hat statt der üblichen Vergütung, die er zu entrichten gehabt hätte, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte (BGH, a.a.O., Rn. 15 a.E.). Dementsprechend hat der Kläger einen auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch (BGH, a.a.O., Rn. 16). Der Kläger kann deshalb verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. Dem Vortrag des Klägers ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass er bei korrektem Verhalten des Beklagten mit diesem die übliche Maklerprovision vereinbart hätte, die er mit einem Betrag von brutto 6.600 € ansetzt, was mit ca. 6 % einschließlich Mehrwertsteuer in etwa der üblichen Maklervergütung entspricht.

Dem Kläger hat daher bereits allein aufgrund des unstreitigen Sachverhalts einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.000 € abzüglich gezahlter 4.000 €, mithin in Höhe der begehrten 19.000 €.

e) Dieser Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.

aa) Der im Jahre 2002 begründete Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB verjährt gemäß § 199 BGB in drei Jahren.

bb) Die Verjährung hat noch mit Ablauf des 31.12.2002 begonnen, denn mit Zahlung der Maklerprovision am 04.03.2002 ist der Schadensersatzanspruch des Klägers entstanden (§ 191 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zudem hatte der Kläger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners von Anfang an die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis.

cc) Die regelmäßige Verjährungsfrist lief daher mit dem 31.12.2005 ab. Die Verjährung hat aber durch das in der unstreitigen Zahlung des Beklagten am 28.07.2005 in Höhe von 4.000 € liegende Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen, so dass es auch insoweit dahinstehen kann, ob die Verjährung ebenfalls durch die streitige Unterschriftleistung des Beklagten unter die Vereinbarung vom 12.04.2005 neu begonnen hat.

aaa) Mit der unstreitigen Barzahlung vom 28.07.2005 leistete der Beklagte auf die Rückzahlungsforderung des Klägers und damit auf den Schadensersatzanspruch. Zwar hat der Kläger eine entsprechende Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB nicht unter Beweis gestellt. Einer solchen bedurfte es aber auch nicht, denn zu dem Zeitpunkt der Zahlung ist keine andere Schuld ersichtlich, auf die der Beklagte hätte leisten können. Dafür, dass eine entsprechende weitere Schuld bestand, auf welche die Zahlung vom 28.07.2005 nach § 366 Abs. 1 oder 2 BGB zu verrechnen wäre, ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Eine solche hat er aber auch mit dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 09.09.2009 nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Beklagte in diesem Schriftsatz seinen erstinstanzlich noch zu pauschal gebliebenen und daher unbeachtlichen Vortrag zumindest teilweise substantiiert hat, bleibt auch dieser Vortrag gleichwohl unerheblich, denn darin verweist der Beklagte auf Zahlungen und Geschäfte, die sämtlich aus einer Zeit im August 2005 stammen und daher mit der vom Landgericht als unstreitig festgestellten Barzahlung vom 28.07.2005 nichts zu tun haben können. An deren Feststellung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung sind nicht erkennbar.

bbb) Die Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des 31.12.2005 neu, so dass mit Beantragung des Mahnbescheides, im Jahre 2006, jedenfalls aber mit Eingang der Anspruchsbegründung am 15.03.2007, die Verjährung rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB gehemmt ist.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB in Verbindung mit §§ 696 Abs. 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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