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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 4 U 124/99
Rechtsgebiete: HOAI, EGBGB, HOAI


Vorschriften:

HOAI § 15
BGB § 151
BGB § 278
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 389
BGB § 635 a. F.
BGB § 812
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
HOAI § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 124/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 02.08.2006

Verkündet am 02.08.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Woerner und die Richterin am Landgericht Cottäus

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichtes Potsdam vom 21.07.1999 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 250.291,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220.669,38 € seit dem 24.07.2000 und aus 29.622,60 € seit dem 14.03.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz trägt der Kläger die durch die Verweisung des Rechtsstreites vom Landgericht Berlin an das Landgericht Potsdam entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites erster Instanz, einschließlich der Kosten der selbständigen Beweisverfahren 2 OH 4/99 und 2 OH 6/99 Landgericht Potsdam, haben der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin zu 1. der Beklagten werden dem Kläger zu 81 % und der Streithelferin selbst zu 19 % auferlegt. Die Kosten der Streithelferin zu 2. der Beklagten werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Streithelfer zu 1. des Klägers werden der Beklagten zu 19 % und dem Streithelfer selbst zu 81 % auferlegt. Der Streithelfer zu 2. des Klägers hat seine Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite bzw. Streithelfer/Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Architektenhonorar sowie Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen betreffend das Bauvorhaben ...straße 3 bis 9/... Anger 16 - 17 in ..., dessen Gegenstand die Errichtung von 10 Häusern mit insgesamt 90 Wohneinheiten und einer Tiefgarage war.

Im Frühjahr 1996 entschloss sich die Beklagte - aufgrund einer vom Kläger erstellten positiven Rentabilitätsprognose - zur Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens in ... und erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 22.05.1996 (Bl. 103 ff I - die römische Ziffer bezeichnet den jeweiligen Aktenband) das Gesamtareal mit einer zum damaligen Zeitpunkt bereits komplett fertig gestellten Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Die Beklagte beauftragte den Kläger in der Folgezeit u.a. mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des Leistungsbildes Objektplanung des § 15 HOAI - wobei der Kläger seinerseits seinen späteren Streithelfer zu 2. mit der Ausführungsplanung und seinen späteren Streithelfer zu 1. mit der Bauüberwachung unterbeauftragte -, ohne dass indessen zunächst ein schriftlicher Architektenvertrag zustande kam, da die Beklagte ein Angebot des Klägers vom 28.05.1996, das ein Architektenhonorar nach dem Abrechnungssystem bzw. den Gebührensätzen der HOAI vorsah, nicht annahm.

Erst nach weiteren Verhandlungen über die Höhe des Honorars schlossen die Parteien unter Bezugnahme auf das an die beklagtenseits beauftragte Baubetreuerin, die Firma D... GmbH, gerichtete Schreiben des Klägers vom 08.02.1997 (Bl. 280 II) sowie unter Bezugnahme auf deren Schreiben an den Kläger vom 16.05.1997 (Bl. 281 II) unter dem 22.05.1997/23.06.1997 (Bl. 323 II) einen schriftlichen Architektenvertrag u.a. über die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 HOAI, der Leistungen nach der Wärmeschutzverordnung (§ 78 HOAI), über die Erstellung der Tragwerksplanung und über die Leistungen des Leistungsbildes technische Ausrüstung (§ 68 HOAI) zum Pauschalhonorar von 2.010.000,00 DM brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf den Architektenvertrag vom 28.05.1996/22.05.1997/23.06.1997 (Bl. 323 ff II) Bezug genommen.

In dem vorgenannten Schreiben vom 08.02.1997 (Bl. 280 II) fasste der Kläger die ermittelten Honorare einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zunächst mit 2.016.977,55 DM brutto zusammen. Im Anschluss daran heißt es wörtlich wie folgt: "Kostenbeteiligung -

Wenn das ausgeführt wird: ./. 100.000,00 DM

pauschal dann zur Abrundung ./. 6.977,55 DM

Pauschalhonorar brutto dann: 1.910.000,00 DM"

Zuvor hatte die Streithelferin zu 1. der Beklagten, die Firma B... GmbH (künftig: B... GmbH), auf die Aufforderung des Klägers unter dem 27.06.1996 ein Angebot über die schlüsselfertige Errichtung des Bauvorhabens in Höhe von 15.018.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer incl. Außenanlagen unterbreitet, wobei wegen dessen Einzelheiten auf die Anlagen 22 ff zur Berufungsbegründung vom 25.11.1999 ( Bl. 394 ff II) verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 03.07.1996 ( Bl. 133 I ) übersandte der Kläger der Beklagten - neben dem günstigsten Angebot der B... GmbH - dasjenige der W... AG über 16.110.000,00 DM netto ohne Außenanlagen sowie dasjenige der M... GmbH in Höhe von 19.800.000,00 DM netto ohne Außenanlagen. In dem Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt: "...

Mit der B... habe ich heute telefonisch verhandelt, und einen entsprechenden Brief dazu geschrieben, den Sie anliegend in Kopie zur Information erhalten."

In diesem Schreiben des Klägers an die B... GmbH, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 134 I Bezug genommen wird, teilte er ihr mit, dass er nach Prüfung ihres Angebotes dem Bauherrn vorgeschlagen habe, ihr den Auftrag zu erteilen bzw. zuvor über die endgültige Auftragssumme zu verhandeln.

Entsprechend der Ankündigung im vorgenannten Schreiben übersandte der Kläger der B... GmbH die von ihm erstellte Bau-Ausstattungsbeschreibung vom 08.06.1996 (Anlagen 32 ff zur Berufungsbegründung ) mit der Bitte, deren Inhalt bei der Bemessung des Pauschalpreises zu berücksichtigen. Daraufhin übermittelte die B... GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 15.07.1996 die gewünschte "Mehrkostenliste" (Anlagen 38 ff zur Berufungsbegründung ).

Unter dem 18.07.1996 führte der Kläger im Auftrage der Beklagten mit der B... GmbH auf der Grundlage des Angebotes vom 27.06.1996 und des Nachtrages vom 15.07.1996 Auftragsverhandlungen durch, in deren Rahmen man sich auf einen - um einen Nachlass von 0,47 % reduzierten - Pauschalpreis netto von 15.496.000,00 DM verständigte (Bl. 135 f I). Mit Schreiben vom 19.07.1996 (Bl. 137 I) übersandte der Kläger der Beklagten den mit der B... GmbH ausgehandelten Bauvertrag über einen Pauschalpreis von 15.496.000,00 DM netto (Bl. 138 f I) und bat unter Hinweis auf die am 30.07.1996 erlöschende Bindungsfrist um alsbaldige Erledigung. Unter Ziffer 1.5 des Bauvertrages heißt es:

"Die Kücheneinrichtung ist im Auftrag nicht enthalten, erfolgt ggf. später."

Mit Schreiben vom 01.08.1996 (Anlage K 29 z. SS v. 05.02.2004/Bl. 1488 ff VII) teilte die Beklagte der B... GmbH mit, dass sie ihr Angebot annehme.

Unter dem 21.08.1996 fand u.a. unter Beteiligung des Klägers sowie der Herren St... und W... von der Beklagten und eines Vertreters der Firma T... eine Besprechung statt. Über deren Inhalt wurde ein Protokoll aufgestellt, von dem nur die Seite 1 zu den Akten gereicht wurde (Anlage 24 zum Schriftsatz vom 05.02.2004/Bl. 1488 ff VII). Ein Vertreter der B... GmbH war an der Besprechung nicht beteiligt.

Am 11.02.1997 übersandte die B... GmbH dem Kläger ein Nachtragsangebot (Anlage 19 zum Schriftsatz vom 08.12.2003 VI) bezüglich der Hofmauer an der Grundstücksgrenze ... Anger/...straße, in dem es unter Vorbemerkungen heißt:

"Aufgrund der fehlenden horizontalen Dichtung im Mauerwerk weisen wir darauf hin, dass wir für Schäden durch aufsteigende Feuchtigkeit keine Gewährleistung übernehmen können."

Nach Prüfung beauftragte die Beklagte die B... GmbH mit Schreiben vom 08.04.1997 (Bl. 1344 VI) mit der Durchführung der Arbeiten zum Preis von 84.148,39 DM netto.

In der Bauberatung vom 24.09.1997 überreichte der Kläger der B... GmbH die Berechnung der Balkongeländerbefestigung, wozu es unter Ziffer 37.8 des Bauberatungsprotokolls (Anlage 12 zum Schriftsatz 08.12.2003/Bl. 1386 f VI) heißt:

"B... hat die Berechnung der Balkongeländerbefestigung erhalten und kann so ausführen".

Am 30.03.1998 legte der Kläger der Beklagten unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen sowie unter Abzug des Honorars für die bis dahin noch nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphase 9 eine "Honorarschlussrechnung" (Bl. 329 II) über insgesamt 437.602,93 DM brutto. In diesem Betrag waren 41.202,68 DM brutto für sog. "außervertragliche Leistungen" gemäß den Honorarrechnungen vom 23.08.1997, 05.01.1998 und 12.02.1998 (Anlagen K 4 bis 7/Bl. 291 ff II) enthalten.

Unter dem 02.02.1999 (Bl. 85 I) leitete die Beklagte beim Landgericht Potsdam gegen den Kläger und die B... GmbH wegen Mängeln an der Tiefgaragenabdichtung zwischen den Häusern 2 und 3 und den Häusern 8 und 9 der Wohnanlage und wegen Mängeln an den Entwässerungsrinnen der angrenzenden Hauszugänge ein selbständiges Beweisverfahren ein, das unter dem Aktenzeichen 2 OH 6/99 geführt wurde und in dessen Verlauf das Landgericht Potsdam durch Beschluss vom 14.04.1999 die beantragten Beweisanordnungen traf und den Sachverständigen Dr.-Ing. F... mit der Begutachtung beauftragte. Auf den weiteren Antrag der Beklagten vom 01.03.1999 (Bl. 90 I) beauftragte das Landgericht Potsdam (Az. 2 OH 4/99) den Sachverständigen Dr.-Ing. K... mit der Begutachtung von behaupteten Mängeln an den Balkon- und Fluchtweggeländern und an der Dübelbefestigung der Vordächer über den Hauseingängen.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung des Betrages von 437.602,93 DM aus der Honorarschlussrechnung in Anspruch genommen und Gegenansprüche, die die Beklagte wegen Planungsfehlern und wegen fehlerhafter Ausschreibung der Bauleistungen erhoben hatte, in Abrede gestellt. Wegen der Einzelheiten seines erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 20.11.1998 (Bl. 40 ff I) und vom 16.06.1999 (Bl. 261 ff II) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihm 437.602,93 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 01.05.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

festzustellen, dass der Kläger ihr denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus dem von ihm unter Angabe unrealistisch niedriger Baukosten empfohlenen Kauf und Bebauung des nachstehenden, im Grundbuch von B... auf Blatt ..., Flur 17, eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung B..., entstanden ist:

- 137, Straße, ...straße mit einer grundbuchlichen Größe von 48 m²

- 138, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, ...straße 7 mit einer grundbuchlichen Größe von 454 m²,

- 134, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, ...straße 9 mit einer grundbuchlichen Größe von 349 m²,

- 135, Straße, ...straße mit einer grundbuchlichen Größe von 23 m²,

- 142, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, ...straße 3 mit einer grundbuchlichen Größe von 866 m²,

- 146, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, ...straße 3 mit einer grundbuchlichen Größe von 722 m²,

- 131, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, ... Anger 17 mit einer grundbuchlichen Größe von 1.936 m²,

- 132/1, Gebäude- und Gebäudenebenflächen mit einer grundbuchlichen Größe von 112 m² sowie Gartenland ... Anger mit einer grundbuchlichen Größe von 83 m²,

- 132/2, Gebäude- und Gebäudenebenflächen ... Anger 16 mit einer grundbuchlichen Größe von 1.212 m²,

- 140, Straße ...straße mit einer grundbuchlichen Größe von 44 m²

- 141, Gebäude- und Gebäudenebenflächen ...straße 5 mit einer grundbuchlichen Größe von 522 m².

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat gegenüber der Honorarforderung des Klägers erstinstanzlich in erster Linie ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines behaupteten Planungsfehlers bezüglich der Tiefgaragenabdichtung zwischen den Häusern 2 und 3 und den Häusern 8 und 9 des Bauvorhabens sowie wegen fehlerhafter Planung der Befestigung der Balkongeländer in den Normalgeschossen, der Fluchtweggeländer im Dachgeschoss der Häuser 2 und 3, der Absturzsicherungen der Fluchtfenster der Wohnungen 26 und 45 und der Dübelbefestigungen der Vordächer über den Hauseingängen geltend gemacht, wobei sie die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf 98.600,00 DM (Tiefgarage) bzw. 113.680,00 DM (Balkongeländer/Vordächer) beziffert hat. Hilfsweise hat sie die diesbezüglichen Ansprüche auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten zur Aufrechnung gestellt. Weiterhin hilfsweise hat sie mit behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Ausschreibung der Bauleistungen und daraus resultierenden Mehrkosten in Höhe von insgesamt 950.227,67 DM die Aufrechnung erklärt. Äußerst hilfsweise hat sie mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 255.210,73 DM wegen vermeintlich vom Kläger verursachter Baubehinderungen aufgerechnet. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 02.03.1999 (Bl. 58 ff I) und vom 14.07.1999 (Bl. 343 ff II) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 21.07.1999 in Höhe von 396.400,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1998 stattgegeben und sie wegen der Rechnungen "für die außervertraglichen Leistungen" in Höhe von 41.202,68 DM mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag des Klägers hierzu sei nicht hinreichend substantiiert.

Es hat ausgeführt, die Beklagte könne dem Zahlungsanspruch des Klägers keine Gegenrechte entgegenhalten. Auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Planungsfehler könne sie sich nicht berufen, da sich diese in dem fertig gestellten Bauwerk bereits manifestiert hätten und ein Anspruch auf Beseitigung der durch etwaige Planungsfehler eingetretenen Mängel am Bauwerk selbst gegen den Kläger nicht bestehe.

Die insoweit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 98.600,00 DM (Tiefgaragenabdichtung) bzw. 113.680,00 DM (Balkongeländer/Vordächer) seien der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es sei insoweit auch nicht der Ausgang der beiden selbständigen Beweisverfahren LG Potsdam 2 OH 4/99 und 2 OH 6/99 abzuwarten gewesen, da es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Grundlagen ihrer Kostenschätzung mitzuteilen bzw. ggf. Kostenvoranschläge einzureichen. Das Abwarten des Ausganges der selbständigen Beweisverfahren liefe auf der Grundlage des derzeitigen Vorbringens der Beklagten auf eine Ausforschung hinaus.

Der Beklagten stehe auch weder ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen vermeintlich entstandener Mehrkosten infolge mangelhafter Ausschreibung der Bauleistungen durch den Kläger zu, noch könne sie erfolgreich mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen vom Kläger zu verantwortender Baubehinderungen aufrechnen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei ebenfalls nicht ausreichend substantiiert.

Schließlich bleibe auch der widerklagend geltend gemachte Feststellungsantrag ohne Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 28.07.1999 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 30.08.1999 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 25.11.1999 - fristgerecht begründet.

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung zunächst ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt, während sie die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht nicht angegriffen hat.

Sie hat ihr Verteidigungsvorbringen gegen die Klageforderung im Verlaufe des Berufungsverfahrens teilweise geändert und insbesondere unter Zugrundelegung der in der zweiten Instanz umfangreich erhobenen Beweise weiterentwickelt. Zunächst - nämlich bis einschließlich des Schriftsatzes vom 09.01.2006 (Bl. 2100 ff IX) - ist sie weiterhin dem Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 202.676,23 €, den sie am 24.07.2000 nebst beziffertem Zinsanspruch in Höhe von 17.993,15 € zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Kläger gezahlt hatte, entgegengetreten, u.a. mit der Begründung, dieser sei wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 30.03.1998 nicht fällig (vgl. Bl. 396 f II), jedenfalls aber sei er sowohl wegen mangelhafter Architektenleistungen als auch wegen Nichterbringung zentraler Leistungen in den Leistungsphasen 5 bis 8 zu kürzen. Diesen Verteidigungsansatz hat sie im Schriftsatz vom 08.03.2006 (Bl. 2148, 2149 letzter Absatz IX) ausdrücklich aufgegeben und stellt den Honoraranspruch als solchen nicht mehr in Abrede. Sie beruft sich nunmehr ausschließlich auf ihr gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzansprüche wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern sowie wegen Fehlern bei der Baupreisverhandlung im Rahmen der Auftragsvergabe an die B... GmbH und beziffert ihre einzelnen Gegenforderungen gemäß der Aufstellung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.05.2006 (Bl. 2219 ff X) - auf der Grundlage der Gutachten und ergänzenden schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Dr.-Ing. F..., Dr.-Ing. K... und Dipl.-Ing. B.../Dipl.-Ing. E... sowie unter Vornahme eines Aufschlages wegen Baupreissteigerungen von 5,2 % auf die Positionen 3 bis 9 der Aufstellung - nunmehr wie folgt:

 1. Tiefgaragenabdichtung (Hausdurchgänge)74.000,00 €
2. Balkongeländer/Vordächer57.822,00 €
3. Fensterflügel/Küchenmöblierung5.973,47 €
4. Schimmel (Giebel Haus 10)658,97 €
5. Schimmel (Haus 3, W 28)488,13 €
6. Balkonentwässerung7.627,00 €
7. Revisionsöffnungen3.172,83 €
8. Hofmauer27.579,23 €
9. Steckdosen/Lampenauslässe4.100,28 €
10. Küchenproblematik51.129,19 €
11. Pauschalnachlass 0,47 % statt 5 %358.910,95 €
12. Verbau7.132,54 €
13. Wasserhaltung8.246,11 €
 606.840,70 €

Mit den Forderungen unter den Positionen 1 bis 9 und mit einem erststelligen Teilbetrag in Höhe von 21.254,32 € aus der Position 10 - wie im Termin vom 23.06.2006 klargestellt, anstatt des im Schriftsatz vom 11.04.2006 genannten Betrages von 27.113,79 € - erklärt sie die unbedingte Aufrechnung gegen die Honorarforderung in Höhe von 202.676,23 €.

Mit ihrer in der zweiten Instanz erhobenen Widerklage, die sie mehrmals geändert und erweitert hat, begehrt sie nunmehr mit Schriftsatz vom 08.03.2006 (Bl. 2148 f IX), dem Kläger zugestellt am 13.03.2006, Zahlung von 376.904,10 €. Sie verlangt wegen ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der am 24.07.2000 gezahlten, indessen - nach ihrer Auffassung - durch die vorgenannte unbedingte Aufrechnung erloschenen Honorarforderung in Höhe von 202.676,23 €, der auf diesem Betrag für den Zeitraum vom 01.05.1998 bis 24.07.2000 entfallenen und ebenfalls gezahlten bezifferten Zinsen in Höhe von 17.993,15 €. Des Weiteren macht sie einen zweitstelligen Teilbetrag aus der Position 10 "Küchenproblematik" in Höhe von 29.874,87 € - wie im Termin vom 23.06.2006 klargestellt, anstatt des im Schriftsatz vom 11.04.2006 genannten Betrages von 24.015,40 € - und einen erststelligen Teilbetrag aus der Position 11 "Pauschalnachlass" in Höhe von 126.359,85 € - anstatt des Betrages von 132.219,32 € - geltend, so dass sich die Widerklageforderung wie folgt zusammensetzt:

 zurückzuzahlendes Honorar (aufgerechnet mit Gegenforderungen Nr. 1 bis 9 und mit erststelligem Teilbetrag von Nr. 10)202.676,23 €
unberechtigter Zinsanspruch17.993,15 €
zweitstelliger Teilbetrag von Nr. 1029.874,87 €
erststelliger Teilbetrag von Nr. 11126.359,85 €
 376.904,10 €

Hinsichtlich des zweitstelligen Teilbetrages aus der Gegenforderung Nr. 11 (Pauschalnachlass) in Höhe von 232.551,10 € sowie den Gegenforderungen Nr. 12 (Verbau) und Nr. 13 (Wasserhaltung) erklärt die Beklagte in dieser Reihenfolge hilfsweise die Aufrechnung gegen die Honorarforderung des Klägers für den Fall, dass die vorrangigen Gegenforderungen nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe als begründet erachtet werden. Die ursprünglich im Schriftsatz vom 25.08.2004 (Bl. 1930, 1934 IX) noch aufgestellte Gegenforderung "Schimmel/Sockeldämmung" in Höhe von 42.873,60 € (Stichwort "Perimeterdämmung") und den Ersatz von Nebenkosten beansprucht sie insgesamt nicht mehr.

Im Einzelnen behauptet die Beklagte zu den geltend gemachten Gegenforderungen Nr. 1 bis 13 Folgendes:

1. Tiefgaragenabdichtung (Hausdurchgänge):

Die Ausgestaltung des Oberbelages der Hausdurchgänge zu den Häusern 2 und 3 sowie zu den Häusern 8 und 9 entspreche nicht den Regeln der Technik. Der Oberbelag aus Betonplatten sei ohne Gefälle und ohne Ablaufmöglichkeiten hergestellt worden. Durch anfallende Niederschläge komme es zu Pfützenbildungen auf dem Plattenbelag und damit im Winter zu Überfrierungen und zu Glättebildungen. Die an den seitlichen Hauseingängen der Häuser 2 und 3 angeordneten Entwässerungsrinnen seien unzureichend dimensioniert und nicht geeignet, das anfallende Oberflächenwasser nach außen abzuführen. Die vorgenannten Mängel beruhten sowohl auf einer mangelhaften Ausführungsplanung, in der Angaben zu dem notwendigen Gefälle des Plattenbelages in den Hausdurchgängen fehlten, als auch auf einer fehlerhaften Bauüberwachung.

Die Beklagte sieht ihr Vorbringen durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. F... vom 17.02.2000 (2 OH 6/99), das er im Termin vor dem Senat am 18.02.2004 mündlich erläutert hat, sowie durch sein Zweitgutachten vom 22.09.2005 bestätigt. Sie macht sich die Feststellungen des Sachverständigen, der die für eine fachgerechte Herstellung eines zweiprozentigen Gefälles in den Durchgängen 1 und 2 erforderlichen Kosten auf 74.000,00 € geschätzt hat, zu Eigen und stellt in Abrede, dass in diesem Betrag Sowieso-Kosten enthalten seien.

2. Balkongeländer/Vordächer

Die Befestigung der an den Balkonen der Wohnanlage in den Normalgeschossen angebrachten Geländer widerspreche den anerkannten Regeln der Technik. Entsprechendes gelte für die Befestigung der Fluchtweggeländer im Dachgeschoss der Häuser 2 und 3 und für die Absturzsicherungen der Fluchtfenster der Wohnungen 26 und 45 sowie für die Dübelbefestigung der Vordächer über den Hauseingängen des in Rede stehenden Bauvorhabens. Die vorgenannten Mängel seien sowohl auf eine mangelhafte Ausführungsplanung als auch auf eine fehlerhafte Bauüberwachung zurückzuführen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K... in seinem Gutachten vom 10.03.2000 (Az. 2 OH 4/99 LG Potsdam), das er im Termin vor dem Senat am 13.02.2004 ergänzend erläutert hat, stehe u.a. fest, dass die für die Befestigung der Balkongeländer, der Fluchtweggeländer sowie der Vordächer über den Hauseingängen verwendeten galvanisch verzinkten Dübel für den Außenbereich nicht geeignet seien. Hierfür sei der Kläger verantwortlich, da er nach den vertraglichen Vereinbarungen eine ordnungsgemäße und vollständige Statik geschuldet habe, was auch die korrekte Planung der zu verwendenden Dübel umfasse. Die falsche Materialbeschaffenheit der Dübel hätte, ebenso wie die vom Sachverständigen Dr.-Ing. K... festgestellten unzureichenden Abstände der Dübel zueinander, im Rahmen der Bauüberwachung festgestellt werden müssen.

3. Fensterflügel/Küchenmöblierung:

Der Kläger habe die Küchen der Wohnung 10 im Haus 2 und der Wohnung 29 im Haus 3 fehlerhaft geplant sowie den Einbau der Einbauküchen unzureichend überwacht. In dem vom Kläger erstellten maßgeblichen Küchenplan D-6.2 vom 01.08.1996 (Anlage 64 zur Berufungsbegründung) habe der Kläger zwar die Küchenmöblierung und den Fliesenspiegel dargestellt, es fehle indessen eine detaillierte Darstellung, wie die Fenster auszuführen seien, insbesondere habe er keine Vorgaben hinsichtlich der Brüstungshöhe der Fenster gemacht. Das mit dem Einbau der Küche beauftragte Unternehmen habe daher die Höhe der Fensterbrüstung nicht prüfen können, insbesondere nicht erkennen können, dass der Kläger die Arbeitsplatten in einer Höhe von lediglich 85 cm über Oberkante Fußboden geplant habe. Nach DIN 18022 sei bei Arbeitsplatten in Küchen eine Höhe von bis zu 92 cm zu berücksichtigen, so dass die Fensterbrüstungen entsprechend höher sein müssten. Entgegen dieser Norm habe der Kläger in der Küche der Wohnung 10 im Haus 2 die Fensterflügel mit einer Höhe von 87 cm bis Unterkante fertigen lassen, in der Küche der Wohnung 29 im Haus 3 mit einer Höhe von 85,5 cm bis Unterkante. Dies habe zur Folge, dass sich die Fensterflügel nicht mit einem Winkel von 90 Grad öffnen ließen, sondern bei einem Winkel von 35 Grad gegen die Kücheneinrichtung schlügen. Selbst bei richtig geplanter und ausgeführter Höhe der Fensterflügel ließen sich die Fenster nicht in einem Winkel von 90 Grad öffnen, da der Kläger überdies bei seiner Planung auch eine zu geringe Tiefe der Wandnische zur Aufnahme von Oberschränken vorgesehen habe. Entgegen der DIN 18022, wonach Oberschränke mit einer Tiefe bis zu 40 cm zu berücksichtigen seien, sei die Wandnische in der Wohnung 10 des Hauses 2 lediglich 31 cm tief, diejenige in der Wohnung 29 im Haus 3 lediglich 29 cm. Auch aus diesem Grunde ließen sich die Fensterflügel nicht zu 90 Grad öffnen, obgleich der Küchenbauer Oberschränke mit einer Tiefe von nur 35 cm ausgeführt habe. Darüber hinaus seien in den in Rede stehenden Küchen aber auch die nach DIN 18022 einzuhaltenden Abstände vor Stellflächen von 1,2 m nicht gegeben. In der Wohnung 10 des Hauses 2 betrage der Abstand zwischen Herd und Wand am Fenster 1,09 m, wobei eine zusätzliche Einschränkung durch den vorhandenen Heizkörper von 7 cm gegeben sei. In der Wohnung 29 im Haus 3 betrage der Abstand zwischen Herd und Wand am Fenster 1,145 m, wobei auch hier die zusätzliche Einschränkung durch den Heizkörper bestehe. Schließlich seien auch beide Fenster in den Küchen entgegen den laut Baugenehmigung vorgesehenen Höhen und Breiten ausgeführt worden. In der Wohnung 10 im Haus 2 sei überdies der Gurtroller an der falschen Seite angebracht worden, wodurch die Küchenmöblierung weiterhin eingeschränkt sei. Sämtliche Mängel beruhten sowohl auf Planungs- als auch auf Bauüberwachungsfehlern. Da der Kläger mit der Leistungsphase 8 beauftragt gewesen sei, habe er auch den Einbau der Küchen überwachen müssen.

4. Schimmel (Giebel Haus 10):

Im Bereich der in der Giebelwand des Hauses 10 angeordneten Stahlbetonstütze sei eine Schwachstelle im Wärmeschutz der Außenwandkonstruktion gegeben, die in der Erdgeschosswohnung Nr. 85 zu Schimmelpilzbildungen geführt habe. Ursache dafür sei sowohl ein dem Kläger anzulastender Planungs- wie auch ein Bauüberwachungsfehler. Der Kläger habe in diesem Bereich eine Wärmedämmung nicht eingeplant. In dem Plan Nr. S 621 e "Schalplan Decke über EG, Haus 6 bis 10" sei die in Rede stehende Mauerwerksstütze oben rechts zwar eingezeichnet, es fehle aber eine planerische Darstellung von Dämmmaßnahmen.

5. Schimmel (Haus 3, W 28):

Die insoweit vorhandene Schimmelpilzbildung beruhe darauf, dass die Betonplatte der Terrasse fehlerhaft direkt an die Stahlbetonkellerdecke angeordnet sei, ohne dazwischen eine Wärmedämmung anzuordnen. Hierbei handele es sich um einen Planungs- und einen Bauüberwachungsfehler.

6. Balkonentwässerung:

Die Entwässerung der Balkone sei insofern mangelhaft, als an den Balkonen sämtlicher Obergeschosse des Objektes die Entwässerung mit einem frei umgeführten Auslauf ausgeführt worden sei. Dies habe zur Folge, dass das Wasser der Entwässerung aus den Obergeschossen auf das im Gemeinschaftseigentum befindliche Grünland stürze und dort zu Zerstörungen der vorhandenen Bepflanzung und zu Verschmutzungen sowie zu einer erhöhten Durchfeuchtung mit dauerhafter Schädigung der angrenzenden Bauteile führe. Dieser Mangel beruhe - wie der Sachverständige B... festgestellt habe - auf einem Planungsfehler.

7. Revisionsöffnungen:

Ein weiterer Planungs- und Bauüberwachungsfehler des Klägers liege darin, dass die im Rahmen von Installationsleitungen für Heizung, Lüftung, Frischwasser und Abwasser eingebauten technischen Einrichtungen, wie Absperrhähne, Revisions- und Reinigungsöffnungen, Messfühler und Revisionsklappen im Keller der Häuser zum Teil in den als Sondereigentum ausgewiesenen Kellerräumen lägen. Der Kläger habe bei seiner Planung darauf achten müssen, dass die Absperr- und Revisionseinrichtungen auch in einem allgemein zugänglichen Bereich angeordnet würden. Obgleich ihm - was unstreitig ist - bekannt gewesen sei, dass die Kellerbereiche als Sondereigentum den Wohnungen zugewiesen werden sollten, sei in den Ausführungsplänen des Klägers die Lage der Absperrund Revisionseinrichtungen nicht dargestellt worden. Bei dieser Sachlage hätte er jedenfalls im Rahmen der Objektüberwachung darauf achten müssen, dass die Absperr- und Revisionseinrichtungen außerhalb der Mieterkeller angeordnet würden. Sie - die Beklagte - sei auf das vorstehende Problem zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden.

8. Hofmauer:

Die an der Südwestgrenze des Bauvorhabens stehende Hofmauer weise Feuchtigkeitsschäden auf, da sie weder durch eine Vertikal- noch durch eine Horizontalsperre gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt sei. Zwar sei dem Kläger ein formeller Planungsauftrag zur Sanierung der Hofmauer nicht erteilt worden. Jedoch habe er - was unstreitig ist - dazu geraten, die instabile Mauerkrone mit einem Betongurt zu stabilisieren und vorgeschlagen, die Wand zu verputzen, um einen optisch schöneren Eindruck herzustellen. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er bei seinem Vorschlag zur Sanierung der Mauer die Probleme der aufsteigenden Feuchtigkeit nicht erkannt habe. Spätestens im Rahmen der Bauüberwachung hätte er die Ungeeignetheit der Maßnahmen erkennen müssen.

Jedenfalls ergebe sich die Verantwortlichkeit des Klägers für die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden an der Mauer daraus, dass die B... GmbH mit seiner Kenntnis das Geländeniveau um ca. 80 cm angehoben habe, so dass nunmehr das Erdreich unmittelbar gegen die Mauer anstehe. Die Geländeaufschüttung sei erfolgt, ohne dass - was unstreitig ist - der Abfluss des Niederschlagswassers in diesem Bereich geregelt worden sei. Bei dieser Sachlage habe der Kläger als Folgepflicht auch eine Überprüfung der Auswirkungen dieser Geländeaufschüttung auf die Parkplatzmauer geschuldet.

9. Steckdosen/Lampenauslässe:

Die Anordnung der Leuchten und Steckdosen auf sämtlichen Balkonen des Objektes entspreche unstreitig nicht den anerkannten Regeln der Technik, so dass die Balkontüren beim Öffnen gegen die Leuchten schlügen und bei einer vollständigen Öffnung der Türen im Winkel von 90 Grad die Steckdosen nicht nutzbar seien.

10. Küchenproblematik:

Die Parteien hätten sich bei der Besprechung am 21.08.1996 dahingehend geeinigt, dass sich der Kläger mit einem Anteil von 100.000,00 DM an den Kosten der Einbauküchen beteilige. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass die Einbauküchen - was unstreitig ist - zwar in der Planung enthalten gewesen seien, nicht aber im Auftrag, der der B... GmbH als Generalunternehmerin erteilt worden sei. In dem vom Kläger selbst erstellten Protokoll vom 21.08.1996 sei dann seine anteilige Beteiligung an den Kosten in Höhe von 100.000,00 DM festgelegt worden.

11. Pauschalnachlass:

Dem Kläger sei ein erheblicher Fehler im Rahmen der Vergabe des Bauauftrages an die B... GmbH anzulasten. Es sei aus vergabetaktischer Sicht grob fehlerhaft gewesen, dass er der B... GmbH mit Schreiben vom 03.07.1996 mitgeteilt habe, diese gegenüber dem Bauherrn zur Beauftragung empfohlen zu haben. Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die B... GmbH wusste, dass der Auftrag aus steuerlichen Gründen alsbald erteilt werden musste, habe sie hinsichtlich eines zu gewährenden Nachlasses nur noch wenig mit sich handeln lassen und lediglich einen Nachlass von 0,47 % auf die Auftragssumme eingeräumt. Branchenüblich sei indessen ein Nachlass von 2 bis 5 %. Bei einer Auftragssumme von 15.496.000,00 DM hätte bei richtiger Vorgehensweise des Klägers ein 5 %iger Nachlass in Höhe von 396.148,95 € ausgehandelt werden können, so dass ihr in der Differenz zum ausgehandelten Nachlass von 0,47 % (= 37.238,00 €) ein Schaden in Höhe von 358.910,95 € entstanden sei.

12. Verbau:

Ein weiterer Fehler des Klägers im Rahmen der Auftragsvergabe sei darin zu sehen, dass er es versäumt habe, bei Festlegung des Leistungssolls der B... GmbH die bereits zu diesem Zeitpunkt als notwendig erkannten Verbauarbeiten festzulegen und diese zum Inhalt der Ausschreibung zu machen. Die Notwendigkeit zur Vornahme der Verbaumaßnahmen habe sich bereits aus dem Bodengrundgutachten aus Juli 1993 ergeben, welches - was unstreitig ist - dem Kläger bekannt gewesen sei. Nach dem Kaufvertrag mit der R... Immobilien GmbH vom 22.05.1996 sei sie - die Beklagte - zur Aushebung der Baugrube verpflichtet gewesen, wozu aber auch die Verbauarbeiten gehörten. Wären die Verbauarbeiten bereits in den Leistungsumfang des Hauptauftrages aufgenommen worden, wären die der B... GmbH erteilten Nachtragsaufträge vermeidbar gewesen, auch die Kosten wären bei sofortiger Beauftragung geringer ausgefallen. Bei sofortiger Beauftragung hätte ein Nachlass von 5 %, mithin bei einer Auftragssumme in Höhe von 279.070,00 DM brutto von 7.132,54 € ausgehandelt werden können. Wenigstens der auf den Hauptauftrag vereinbarte Nachlass in Höhe von 0,47 % wäre möglich gewesen.

13. Wasserhaltung:

Der der B... GmbH insoweit erteilte Nachtrag in Höhe von 322.559,80 DM netto sei ebenfalls vermeidbar gewesen. Bei sofortiger Beauftragung im Rahmen des Hauptauftrages hätte ein Nachlass in Höhe von 5 %, mithin in Höhe von 8.246,11 €, ausgehandelt werden können. Die Notwendigkeit von Wasserhaltungsmaßnahmen sei dem Kläger aus dem Bodengrundgutachten bekannt gewesen. Dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass sie - die Beklagte - nach dem Inhalt des am 22.05.1996 geschlossenen Kaufvertrages zur Aushebung der Baugruben verpflichtet gewesen sei, ergebe sich u.a. aus seinem eigenen Schreiben vom 25.05.1996 (Bl. 1721 VIII).

Die Streithelferin zu 1. der Beklagten schließt sich hinsichtlich der Positionen Nr. 1 "Tiefgaragenabdichtung", Nr. 3 "Fensterflügel/Küchenmöblierung" und Nr. 4/5 "Schimmelbildungen" im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.

Bezüglich der Position Nr. 2 "Balkongeländer" verweist sie ergänzend darauf, am 24.09.1997 keine Berechnung zur Balkongeländerbefestigung vom Kläger erhalten zu haben. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass die vom Sachverständigen Dr.-Ing. K... beanstandete Auswahl des Dübelmaterials nicht Sache des bauausführenden Unternehmens sei; vielmehr gehörten die Angaben zum Dübelmaterial zur vom Kläger zu erbringenden Detailplanung. Hinsichtlich der Position Nr. 7 "Revisionsöffnungen" trägt sie vor, dass die Ausführung der haustechnischen Installation nach den an die bauausführende Firma übergebenen Plänen "Sanitär und Lüftung" erfolgt sei. Auf Grundlage dieser Pläne seien die entsprechenden Leistungen erbracht worden. Diese Leistungen seien zeitlich lange vor Einbau der Kellertrennwände fertig gestellt worden. Die vom Sachverständigen vor Ort vorgefundene Einbausituation sei allein auf die mangelhafte Koordinierung zwischen der Architekten- und der Haustechnik-Planung zurückzuführen.

Bezüglich der Position Nr. 8 "Hofmauer" nimmt sie Bezug auf die "Vorbemerkungen" zu ihrem von der Beklagten bestätigten Nachtragsangebot vom 11.02.1997 (Bl. 1341 VI), in denen ausdrücklich auf die fehlende horizontale Dichtung im Mauerwerk sowie darauf, dass sie für Schäden durch aufsteigende Feuchtigkeit keine Gewährleistung übernehme, hingewiesen werde. Die Beklagte habe lediglich eine optische Verschönerung der Wand und deren Stabilisierung im oberen Bereich gefordert, indessen keine Sanierung der Wand gewünscht.

Die Streithelferin zu 2. der Beklagten, die als Subunternehmerin lediglich mit der Befestigung der Vordächer an den Hauseingängen beauftragt war, diesen Auftrag ihrerseits aber wieder unterbeauftragte, verweist darauf, dass es bislang zu keinerlei negativen Auswirkungen der angeblich fehlerhaften Dübel gekommen sei. Sie behauptet, ihre Subunternehmerin habe die Ausführungsplanung des Klägers übernommen und ihm die von ihr gefertigte Zeichnung zur Kontrolle übersandt. Ihre Subunternehmerin sei nicht von Planungsvorgaben des Klägers abgewichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

den Kläger zu verurteilen, an sie 376.904,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 220.669,38 € seit dem 24.07.2000 und aus einem weiteren Teilbetrag von 156.234,72 € seit dem 14.03.2006 zu zahlen.

Die Streithelfer zu 1. und zu 2. der Beklagten schließen sich den Anträgen der Beklagten an.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Die Streithelfer zu 1. und zu 2. des Klägers schließen sich den Anträgen des Klägers an.

Der Kläger stellt die beklagtenseits geltend gemachten Gegenforderungen in Abrede und trägt hierzu im Einzelnen wie folgt vor:

1. Tiefgaragenabdichtung:

Die mangelnde Ablaufmöglichkeit des Oberflächenwassers sei von ihm nicht zu vertreten und die Pfützenbildung im Bereich der fraglichen Hausdurchgänge nicht auf einen Planungsfehler zurückzuführen. Die Pfützenbildung beruhe auf einem Ausführungsfehler der B... GmbH, die seine Planungsvorgaben nicht beachtet habe.

Er wendet sich gegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. F... in dem im Beweisverfahren 2 OH 6/99 LG Potsdam erstatteten Gutachten vom 17.02.2000, wobei er wegen der Einzelheiten seiner Einwände auf seinen dortigen Schriftsatz vom 07.04.2000 (Bl. 111 f BA) verweist. Das vom Sachverständigen Dr.-Ing. F... insgesamt für notwendig erachtete Gefälle des Plattenbelages von 2 % könne nicht verlangt werden, da ein derartiges Oberflächengefälle nur in von Schlagregen beanspruchten Randzonen erforderlich sei. Der von ihm selbst - dem Kläger - mit Schreiben vom 18.11.1998 (Bl. 295 II) unterbreitete Lösungsvorschlag sei zur Mangelbeseitigung ausreichend. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Sachverständigen Dr.-Ing. F..., dass der Belag mit einem Gefälle von 2 % hätte verlegt werden müssen, wäre "nach oben" die erforderliche Höhe für die Gewinnung des Gefälles nicht vorhanden gewesen. Demgemäß hätte im Rahmen der Planung eine Tieferlegung der Tiefgarage um 0,25 m erfolgen müssen, was zu Mehrkosten in Höhe von ca. 78.000,00 € geführt hätte, die mit einem möglichen Schadensersatzanspruch der Beklagten zu verrechnen seien. Es sei nicht möglich, die Hausdurchgänge entsprechend dem Vorschlag der Beklagten in der Anlage K 37 zum Schriftsatz vom 03.05.2004 (Bl. 1859 ff VIII) zu sanieren und ein Gefälle von 2 % einzubauen.

In Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. F... vom 22.09.2005, in dem die Durchführbarkeit der von der Beklagten vorgeschlagenen Sanierung Anlage K 37 bestätigt worden ist, behauptet der Kläger, eine Drainageschicht mit einer Stärke von 2 cm sei in seiner Planung vorgesehen gewesen. Soweit eine solche nicht ausgeführt worden und noch dazu das Gefälle falsch angeordnet worden sei, liege ein reiner Bauausführungsfehler vor. Er - der Kläger - habe eine Drainagematte von 28 mm geplant. Die vom Sachverständigen Dr.-Ing. F... in Ansatz gebrachten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von ca. 74.000,00 € seien übersetzt. Insoweit seien Sowieso-Kosten in Höhe von 39.323,12 € zu berücksichtigen, so dass lediglich ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 29.953,18 € gegeben sei. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Seiten 2 und 3 seines Schriftsatzes vom 12.12.2005 (Bl. 2093 IX) Bezug genommen.

2. Balkongeländer/Vordächer:

Auch insoweit liege ein Planungs- bzw. Bauüberwachungsfehler nicht vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K... seien keine konstruktiven Fehler vorhanden, vielmehr Detailfehler in der Materialauswahl und der Umsetzung der Ausführungsplanung. Diese lägen allein im Verantwortungsbereich des Generalunternehmers, der auch die Fachbauleitung übernommen habe. Detailfehler hätten auch im Rahmen der Bauüberwachung nicht notwendigerweise erkannt werden müssen. Die Befestigung der senkrechten Holme der Balkongeländer der Wohnungen in den Normalgeschossen mit einem Klebedübel U... 3 (als reine Steckverbindung) entspreche nicht seinen - des Klägers - Detailplänen, nämlich dem Detailplan D-3.1 (Anlage 269 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.05.2000). Insoweit liege ein reiner Ausführungsfehler vor. Entsprechendes gelte bezüglich der Befestigung der Balkongeländer der Dachgeschosse. Auch die ausgeführte Vordachkonstruktion stimme nicht mit der Detailzeichnung D-8.1 überein.

Die B... GmbH habe am 24.09.1997 die erforderlichen Berechnungen zur Balkongeländerbefestigung erhalten. Bei Ausführung nach dieser Berechnung wären Mängel nicht aufgetreten.

Dass die ausführende Firma ungeeignete Dübel verwendet habe, falle alleine in deren Verantwortungsbereich, da die Auswahl des Dübelmaterials ausschließlich ihre Aufgabe gewesen sei. Von ihm als bauplanenden Architekten sei die Befestigung der Balkongeländer und Vordächer nicht nachzuweisen. Bezüglich der Dübel sei aus planerischer Sicht nur der Hinweis auf die erforderliche Zulassung vorzunehmen. Die statischen Nachweise seien nicht von ihm als Planer zu erbringen gewesen, sondern hätten durch die ausführende Firma erfolgen müssen.

3. Küchenplanung:

Ein Planungs- und Überwachungsfehler sei ihm nicht anzulasten. Ein Verstoß gegen DIN-Vorschriften liege nicht vor. Eine Arbeitsplatte in einer Küche in einer Höhe von 85 cm entspreche immer noch der gültigen Norm-Arbeitshöhe, so dass die Ausführungen des Sachverständigen B..., im Rahmen der Planung der Küche habe eine Fensterbrüstungshöhe von 105 cm vorgegeben werden müssen, unzutreffend seien. Der nunmehr vorhandene Fehler sei allein darauf zurückzuführen, dass sowohl die Beklagte als auch die Küchenfirma die vorgegebenen Gegebenheiten nicht berücksichtigt und Küchen montiert hätten, die zu den vorhandenen Fensterbrüstungshöhen und Wandvorlagen nicht passten. Die Planung der Ober- und Unterschränke habe sich an den vorhandenen Fenstern und deren Öffnungswinkel zu orientieren, nicht umgekehrt. Die Fenster seien im Zeitpunkt der Möblierung der Küche indessen bereits eingebaut gewesen, so dass das die Küchenmöblierung planende Unternehmen Bedenken hätte anmelden müssen.

4. Schimmel (Giebel H 10):

Bei der nicht ausgeführten Wärmedämmung vor der Stahlbetonstütze der Giebelwand des Hauses 10 handele es sich ausschließlich um einen Ausführungsfehler, da die Wärmedämmung im Detail im Schal- und Positionsplan eingezeichnet gewesen sei. Bei allen anderen Stahlbetonstützen sei eine Wärmedämmung ebenfalls erforderlich gewesen und auch eingebaut worden. Auch dies spreche dafür, dass ein entsprechender Hinweis auf die Wärmedämmung auch im Plan für das Haus 10 vorhanden gewesen sei.

5. Schimmel (Haus 3 W 28):

Hierzu erhebt der Kläger - soweit ersichtlich - keine Einwände.

6. Balkonentwässerung:

Die Planung und Ausführung der Balkonentwässerung bei den hier gegebenen übereinander liegenden Balkonen sei - entgegen der Auffassung des Sachverständigen B... - sachgerecht, da nur der oberste Balkon die volle Regenspende erhalte. Ausgewaschene Außenanlagen bzw. durchnässte Fassaden seien nicht vorhanden. Im Übrigen handele es sich bei den in Ansatz gebrachten Kosten für die Fallrohre und die Einleitung der Rinnen in die Fallrohre um Sowieso-Kosten.

7. Absperr- und Revisionseinrichtungen:

Die Anordnung der Absperr- und Revisionsöffnungen sei durch den Grundriss der Wohnungen und durch die Lage der Installationsschächte bedingt und vorgegeben gewesen. Da alle Keller im Sondereigentum standen, hätten sämtliche Absperr- und Reinigungsöffnungen nicht im Gemeinschaftseigentum geplant werden können. Die Hauptabsperreinrichtungen befänden sich - was unstreitig ist - im Gemeinschaftseigentum. Außerdem sei die Anordnung der Absperr- und Revisionseinrichtungen in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Beklagten, dem alle Pläne vor der Installation zur Verfügung gestanden hätten, erfolgt. Die Beklagte habe sich danach in Kenntnis aller Umstände für die Anordnung der Absperr- und Revisionseinrichtungen, so wie sie nun tatsächlich vorgenommen worden sei, entschieden.

8. Hofmauer:

Er habe weder eine Ausführungsplanung noch eine Objektüberwachung bezüglich der Hofmauer geschuldet. Die Mauer sei von der B... GmbH nur optisch hergerichtet worden, das Gelände sei nicht nachträglich angehoben worden.

9. Steckdosen/Lampenauslässe:

Die Anordnung der Steckdosen und Lampenauslässe sei in den Baubesprechungen erörtert und mit der Beklagten abgestimmt worden. Eine andere Installation der Steckdosen und Lampen sei nicht möglich gewesen, da hierzu die erforderlichen Zuleitungen durch fremdes Wohnungseigentum hätten geführt werden müssen. Überdies habe die von ihm beauftragte Firma M... Partner bereits während der Bauzeit die Anbringung von flacheren Leuchten angeregt, was die Beklagte jedoch abgelehnt habe.

10. Küchenproblematik:

Zu einer verbindlichen Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung in Höhe von 100.000,00 DM sei es nicht gekommen. Zwar sei zutreffend, dass über eine Beteiligung an den Kosten der Einbauküchen diskutiert worden sei, hierbei habe es sich allerdings nur um ein Denkmodell gehandelt bzw. um eine Absichtsbekundung, hierüber in Verhandlungen einzutreten. Eine endgültige Vereinbarung habe auch die B... GmbH einbeziehen sollen, die jedoch - was unstreitig ist - an der Baubesprechung vom 21.08.1996 nicht teilgenommen habe.

11. Pauschalnachlass:

Ein Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Ein höherer Nachlass als der ausgehandelte von 0,47 % sei nicht zu erzielen gewesen. Die Beklagte habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, warum bei dem vorliegenden Bauvorhaben ein Nachlass im Bereich von 2 bis 5 % realistisch gewesen sein soll. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten verbiete sich auch deswegen, weil sie der B... GmbH den Auftrag in Kenntnis aller Umstände erteilt habe.

12. Verbau und zu 13. Wasserhaltung:

Die Notwendigkeit dieser Leistungen sei im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 18.07.1996 nicht allen Beteiligten bekannt gewesen. Im Übrigen sei er bei Ausschreibung des Generalunternehmervertrages davon ausgegangen, dass die Wasserhaltungs- und Verbaumaßnahmen zu den von der Grundstücksverkäuferin zu erbringenden Vorleistungen gehörten. Nach dem Entwurf des Kaufvertrages, über den in seiner Anwesenheit am 17.05.1996 Vorverhandlungen bei dem Notar E... in B... geführt worden seien, sei nämlich vorgesehen gewesen, dass die Baugruben von der Verkäuferin bis zum 05.08.1996 ausgehoben werden mussten. Zu den "fertigen Baugruben" gehörten aber auch die Wasserhaltungs- und Verbaumaßnahmen. Soweit die Passage im Kaufvertragsentwurf offensichtlich im Rahmen der Beurkundung geändert worden sei, sei er - der Kläger - hierüber nicht unterrichtet worden. Die Wasserhaltungs- und Verbaumaßnahmen seien bereits vor der Ausschreibung - entweder von der Verkäuferin oder der Beklagten - an die Firma Sch... vergeben worden.

Der Streithelfer zu 1. des Klägers, der von diesem mit der Bauüberwachung beauftragt war, schließt sich im Wesentlichen seinen Ausführungen an.

Bezüglich der Position Nr. 1 "Tiefgaragenabdichtung" trägt er ergänzend vor, dass für ihn Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Planung nicht erkennbar gewesen seien.

Hinsichtlich der Position Nr. 2 "Balkongeländer/Vordächer" wendet er ergänzend zum Vorbringen des Klägers ein, dass von einem Überwachungsverschulden nicht ausgegangen werden könne. Die Materialart der verwendeten Dübel sei im Rahmen der Bauüberwachung nur schwer prüfbar gewesen, da die Dübel nach ihrem Einbau in der Wand verschwunden seien. Im Übrigen habe er davon ausgehen können, dass die bauausführende Firma als Spezialfirma die Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auch einhalten werde.

Bezüglich der Position Nr. 3 "Fensterflügel/Küchenmöblierung" trägt er vor, dass die Beklagte in den Baubesprechungen darauf hingewiesen worden sei, dass die Höhe der Arbeitsplatten der Einbauküchen nicht bei 90 cm liegen dürfe. Gleichwohl habe sie den Einbau von Küchen mit Arbeitsplatten in dieser Höhe beauftragt. Die die Küchenmöblierung planende Firma habe die Planung erst vorgenommen, als die Fenster bereits eingebaut gewesen seien. Sie hätte deswegen eine Arbeitsplatte lediglich in einer Höhe von 85 cm planen dürfen. Da die eigentliche Küchenplanung nicht durch den Kläger erfolgt sei, habe er - der Streithelfer zu 1. - die Ausführung des Einbaues der Küche nicht überwachen müssen. In Ergänzung des Vorbringens des Klägers verweist er bezüglich der Position Nr. 7 "Absperrund Revisionseinrichtungen" darauf, dass die Firma M... Partner, die die Lage der Absperrund Revisionseinrichtungen geplant habe, im Rahmen der wöchentlichen Baubesprechungen, in denen Ort und Lage der Anordnung der Absperr- und Revisionseinrichtungen erörtert worden seien, erklärt habe, dass wegen der örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich eine Anordnung der Absperr- und Revisionseinrichtungen in einem allgemein zugänglichen Bereich nicht zu realisieren sei. Die Planung der Firma M... Partner sei durch die Beklagte auch freigegeben worden.

Hinsichtlich der Position Nr. 8 "Hofmauer" weist er ergänzend darauf hin, die Beklagte habe die von der B... GmbH angebotene Art der Aufarbeitung und optischen Verschönerung der Mauer in voller Kenntnis des Umstandes dass es sich hierbei nur um eine eingeschränkte Lösung handele, aus Kostengründen gewählt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Streithelfers zu 2. des Klägers, der von diesem mit der Ausführungsplanung beauftragt war, wird bezüglich der "Tiefgaragenabdichtung" - insbesondere zur Frage der Drainageschicht - auf die Schriftsätze vom 23.04.2004 (Bl. 1811 VIII) und 21.10.2005 (Bl. 2058 ff IX) sowie bezüglich der "Balkongeländer/Vordächer" - vor allem bezüglich der Bewertung der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K... - auf den Schriftsatz vom 04.03.2004 (Bl. 1674 f VIII) Bezug genommen.

Der Senat hat das am 17.02.2000 im Verfahren 2 OH 6/99 LG Potsdam erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. F... verwertet, ebenso das am 10.03.2000 im Verfahren 2 OH 4/99 LG Potsdam erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K..., das dieser im Termin vom 13.02.2004 (Bl. 1585 ff VII) mündlich erläutert und durch eine weitere schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2006 (Bl. 2209 X) ergänzt hat.

Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung des Sachverständigen Dr.-Ing. F... gemäß den Beschlüssen vom 07.10.2004 (Bl. 1938 IX) und vom 19.01.2005 (Bl. 1997 IX) sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen in den Terminen vom 18.02.2004 und 23.06.2006. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. F... vom 22.09.2005 sowie auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle (Bl. 1615 ff VII / Bl. 2230 ff X) Bezug genommen. Ferner hat der Senat durch Einholung schriftlicher Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B... gemäß Beweisbeschlüssen vom 29.11.2000 (Bl. 778 ff IV), vom 30.03.2001 (Bl. 858 IV), vom 25.08.2002 (Bl. 980 V), vom 05.11.2003 (Bl. 1318 VI), vom 18.03.2004 (Bl. 1739 VIII) und vom 27.05.2004 (Bl. 1871 VIII) sowie gemäß terminsvorbereitender Anordnung zu Ziffer 2. a. und b. vom 03.03.2006 (Bl. 2130 IX) Beweis erhoben. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen auf das Gutachten vom 07.04.2003, das der Sachverständige B... im Termin vom 05.11.2003 mündlich erläutert hat (Bl. 1314 VI), auf seine schriftlichen Stellungnahmen vom 30.01.2003 (Bl. 1448 IV), vom 01.04.2004 (Bl. 1771 VIII), vom 15.07.2004 (Bl. 1919 IX) und vom 15.03.2006 (Bl. 2163 IX) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 06.02.2004. Des Weiteren hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Fe, K..., G..., Schw..., H... und Le.... Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Terminsprotokolle vom 13.02.2004 (Bl. 1585 ff VII) und vom 23.06.2006 ( Bl. 2230 ff X ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; in der Sache selbst hat sie ebenfalls Erfolg.

Die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage ist in Höhe von 250.291,98 € begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Die in der Berufungsinstanz noch streitgegenständliche Honorarforderung des Klägers in Höhe von 202.676,23 €, die die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 08.03.2006 (S. 2 letzter Absatz / Bl. 2149 IX) dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gestellt hat, ist durch die von ihr erklärte unbedingte Aufrechnung mit den Positionen 1 - 9 der Aufstellung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.05.2006 (Bl. 2220 X) und mit einem erststelligen Teilbetrag der Position 10 "Küchenproblematik" in Höhe von 21.506,59 € gemäß § 389 BGB erloschen, wobei bezüglich der Position 3 "Fensterflügel/Küchenmöblierung" nur ein Anspruch in Höhe von 5.721,20 € - statt zur Aufrechnung gestellter 5.973,47 € - gegeben ist. Die der Beklagten gegenüber der Klageforderung zustehenden aufrechenbaren Gegenansprüche stellen sich danach wie folgt dar:

 (1) Tiefgaragenabdichtung74.000,00 €
(2) Balkongeländer/Vordächer57.822,00 €
(3) Fensterflügel/Küchenmöblierung5.721,20 €
(4) Schimmel (Giebel Haus 10)658,97 €
(5) Schimmel (Haus 3 Wohnung 28)488,13 €
(6) Balkonentwässerung7.627,00 €
(7) Revisionsöffnungen3.172,83 €
(8) Hofmauer27.579,23 €
(9) Steckdosen/Lampenauslässe4.100,28 €
Zwischensumme:181.169,64 €
(10) Küchenpauschale21.506,59 €
 202.676,23 €

Da die Aufrechnung die Forderungen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt tilgt, in dem sich Haupt- und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden und dies auch bereits am 01.05.1998 (= Zeitpunkt, ab dem das Landgericht 4 % Zinsen auf die Honorarforderung von 202.676,23 € zugesprochen hat) bezüglich der hier in Streit stehenden Gegenforderungen der Fall war, ist auch der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch "ex tunc" entfallen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 389 Rz. 2).

1. Tiefgaragenabdichtung:

Der Beklagten steht gegen den Kläger wegen mangelhafter Ausbildung des Gefälles der aus einem Betonplattenbelag bestehenden Oberfläche der Durchgänge zu den Häusern 2 und 3 (Durchgang 1) sowie zu den Häusern 8 und 9 (Durchgang 2) ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe von 74.000,00 € aus § 635 BGB a. F. zu, der nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB auf das vorliegende Schuldverhältnis anwendbar ist. Dieser Baumangel, der sich im Bauwerk verwirklicht hat, ist zugleich ein Mangel des Architektenwerkes des Klägers, da er durch eine mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht worden ist.

a.

Dass die Oberflächen der beiden Hausdurchgänge entgegen den anerkannten Regeln der Technik ohne ausreichendes Gefälle und Ablaufmöglichkeit erstellt worden sind und dies einen Baumangel darstellt, steht aufgrund der in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. F... in seinen Gutachten vom 17.02.2000 und 22.09.2005 fest.

Der Sachverständige Dr.-Ing. F... hat in seinem Erstgutachten vom 17.02.2000 festgestellt, dass die aus einem Betonplattenbelag bestehende Oberfläche der Durchgänge zu den Häusern 2 und 3 (Durchgang 1) sowie zu den Häusern 8 und 9 (Durchgang 2) nicht das nach der für die Gefälleausbildung von Plattenbelägen im Verkehrswegebau geltenden DIN 18318 geforderte Gefälle von 2 % aufweist. Im an der ...straße gelegenen Durchgang 1, unter dem sich anteilig die Tiefgarage befindet, liegt das Gefälle - nach den von ihm umfangreich vorgenommenen Messungen - zwischen 0 % und 0,55 %, also deutlich weniger als 1 %. An zwei Messstellen war sogar ein Kontergefälle vorhanden. Eine ähnliche Gefällesituation zeigte sich dem Sachverständigen in dem hinter dem Hofbereich gelegenen Durchgang 2, unter dem sich Kellerräume befinden. Dort betrug das ermittelte Gefälle zwischen 0 % und - an einer Stelle - 0,75 %, an drei Stellen fand sich gar kein Gefälle und vor dem Hofeingang war ein Kontergefälle vorhanden. Diese Situation führte - was ohne Weiteres einleuchtet - dazu, dass das anfallende Niederschlagswasser keine ausreichende Ablaufmöglichkeit hatte und sich im Mörtelbett, in dem die Betonplatten verlegt sind, aufstauen konnte, was zu den Pfützenbildungen und Feuchtigkeitsverfleckungen führte.

Der Senat folgt dem Sachverständigen auch in seiner Einschätzung, dass selbst dann, wenn die im Mörtelbett verlegten Gehwegplatten selbst - ausgehend von dem Gefällehochpunkt, d.h. der sog. Dehnungsfuge -, ein ausreichendes Gefälle zu den Rändern des Durchgangs 1 besessen hätten, die Pfützenbildungen in den Durchgängen nicht ausgeschlossen wären. Denn dadurch, dass der Gehwegbelag aus Betonplatten in einem Mörtelbett verlegt ist, wird ein großer Teil des Oberflächenwassers nicht über den Gehwegbelag selbst abgeleitet, sondern dringt durch die Fugen ins Mörtelbett ein, was wiederum zu einer Pfützenbildung führen kann. Zu deren Vermeidung muss auch die auf der - gefällelos ausgebildeten Tiefgaragendecke - verklebte bituminöse Abdichtung selbst mindestens ein 2%-iges Gefälle aufweisen, was aber - unstreitig - nicht der Fall ist.

Das zu geringe Gefälle des Gehwegbelages hat danach den Anteil des in das Mörtelbett eingedrungenen Oberflächenwassers vergrößert und die Pfützenbildung verstärkt.

b.

Dieser Baumangel beruht nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. F..., der dem Senat seit vielen Jahren als besonders sachkundiger und sorgfältig arbeitender Sachverständiger bekannt ist, sowohl auf einem dem Kläger anzulastenden Planungsfehler als auch auf einem Bauüberwachungsfehler.

aa. (1)

Unter Ziffer 4.4 des Erstgutachtens hat der Sachverständige eindeutig festgestellt, dass in den vom Kläger bzw. dessen Streithelfer zu 2. erstellten Plänen die Ausbildung eines Gefälles der Oberfläche der Hausdurchgänge nicht in ausreichender Weise planerisch dargestellt worden ist. In dem Detailplan Nr. D-9.2 a "Hauseingänge" ist zwar ein leichtes Gefälle des Belages auf der Tiefgaragendecke zeichnerisch dargestellt, allerdings fehlt hierzu jegliche Vermaßung des Gefälles, so dass auch hier nicht erkennbar ist, dass ein Gefälle geplant wurde. Im Plan Nr. D-9.2 "Hauseingänge" ist zwar ein Gefälle von 4 % des Belages vor den Hauseingängen vorgegeben. Auf welche Art und Weise dieses Gefälle hergestellt werden sollte, ist aus dem Detailplan jedoch nicht erkennbar. Auch in den Schnittzeichnungen und Lageplänen ist ein Gefälle nicht eingetragen gewesen.

Das Fehlen eindeutiger Angaben zum Gefälle in den Plänen stellt einen Planungsfehler dar. Da schon die Tiefgaragendecke ohne Gefälle ausgeführt werden sollte, hätten - wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - die Planungsunterlagen zumindest Angaben darüber enthalten müssen, wie das Gefälle der Oberfläche der Hausdurchgänge ausgebildet werden soll, damit das Oberflächenwasser zügig ablaufen kann.

(2)

Soweit der Sachverständige auf Seite 30 des Erstgutachtens festgestellt hat, dass die Ausführung des Schichtaufbaues - nämlich Verlegung des Betonplattenbelages im Mörtelbett - abweichend von dem Detailplan D-9.2 "Hauseingänge" erfolgt ist, steht dies der Annahme eines dem Kläger gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Planungsfehlers seines Streithelfers zu 2. nicht entgegen. Nach den Angaben des Sachverständigen wäre die Pfützenbildung bei einem - entsprechend der Planung - im Kiesbett verlegten Gehwegbelag noch ausgeprägter gewesen als bei einem im Mörtelbett verlegten Betonplattenbelag, da in einem solchen Fall noch weniger Oberflächenwasser direkt über den Plattenbelag ablaufen würde.

(3)

Auch der im Termin vom 18.02.2004 erhobene Einwand des Klägers, die von ihm geplante Schicht von 20 mm Perlkies sei ausreichend gewesen, das Schadensbild in signifikanter Weise zu vermeiden oder zu reduzieren, greift nicht durch. Dem stehen die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen entgegen, wonach eine Perlkiesschicht normalerweise 40 bis 50 mm dick sein muss. Nach den örtlichen Verhältnissen ist die Fläche, auf die überhaupt kein Niederschlag auftreffen kann, relativ gering, so dass die Forderung einer 40 bis 50 mm hohen Kiesschicht - im Hinblick auf die Überdachung der Durchfahrt - nicht übersetzt ist.

(4)

Auch der Einwand des Streithelfers zu 2. des Klägers, die von ihm (ohne Gefälle) geplante 2 cm starke Drainageschicht hätte genügt, um das auf die nicht überdachten Flächen des Durchgangs 1 anfallende Niederschlagswasser hinreichend in die Freiflächen zu entwässern, bleibt ohne Erfolg.

Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.09.2005 bestätigt, dass die an die nicht überdachten Flächen des Durchgangs 1 angrenzenden Freiflächen grundsätzlich in der Lage sind, den zusätzlichen Regenabfluss dieser Flächen aufzunehmen. Eine 2 cm hohe Drainageschicht kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aber nur bei einem - hier indessen nicht vorliegenden - 2%-igen Gefälle der bituminösen Abdichtung der Tiefgarage eine hinreichende Entwässerung in die Freiflächen bewirken. Fehlt ein solches Gefälle, staut sich das Wasser auch nur in der Drainageschicht auf und fließt von dort ohne Gefälle nicht ab. Denn die Höhenmessungen des Pflasterbelages haben ergeben, dass die Abdichtungsebene nur eine geringe Neigung zum Durchgang 1 hin aufweist. Im Übrigen ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch gar keine 2 cm dicke Drainageschicht vorhanden, sondern nur eine solche von 1 cm. Bei dieser Sachlage und der Verlegung der Betonplatten im Mörtelbett dringt das Wasser am äußersten Rand der nicht überdachten Fläche erst in das Mörtelbett ein, bevor es in das Freigelände entwässern kann. Einmal in den Mörtel eingedrungen, wandert es in diesem aufgrund der Kapillarkräfte weiter, bis schließlich der gesamte Querschnitt des Mörtelbettes durchfeuchtet ist. Erst bei Sättigung des Porenraumes des Mörtels gelangen weitere Niederschlagsmengen ins Freigelände.

bb.

(1)

Darüber hinaus beruht der Baumangel nach den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, aber auch auf einem dem Kläger zuzurechnenden Bauüberwachungsfehler. Einem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten müssen - wie der Sachverständige auf Seite 32 des Gutachtens vom 17.02.2000 ausgeführt und im Senatstermin vom 18.02.2004 klargestellt hat - die einschlägigen Fachregeln der Technik, insbesondere die DIN-Normen und Richtlinien über die Gefälleausbildung von Plattenbelägen im Verkehrswegebau, bekannt sein. Es leuchtet auch ein, dass der bauüberwachende Architekt auf einen derart sensiblen Bereich wie die Entwässerung von Niederschlagswasser ein besonderes Augenmerk richten muss. Dem Bauüberwacher - hier dem Streithelfer zu 1. des Klägers - hätte das fehlende Gefälle daher auffallen müssen und er hätte den Bauherrn darauf hinweisen müssen. Dieses Versäumnis ist dem Kläger nach § 278 BGB zuzurechnen.

(2)

Eine Verantwortlichkeit des Klägers für den vom Sachverständigen festgestellten Mangel (fehlendes Gefälle) ist unter dem Gesichtspunkt eines Bauüberwachungsfehlers selbst dann gegeben, wenn sein Streithelfer zu 2. - wie dieser behauptet - eine Drainageschicht von 2 cm geplant haben sollte. Denn eine 2 cm dicke Drainageschicht ist - wie vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 22.09.2005 festgestellt wurde - nicht ausgeführt worden. Auch das hätte der Kläger selbst oder sein Streithelfer zu 1. im Rahmen der Bauüberwachung bemerken müssen.

c.

aa.

Die Kosten für die Beseitigung des auf der mangelhaften Erfüllung der Architektenleistungen des Klägers beruhenden Baumangels in Gestalt der nicht fachgerechten Ausbildung des Gefälles der Oberfläche der beiden Hausdurchgänge betragen 74.000,- €. Hiervon geht der Senat unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. F... in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.09.2005, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, aus.

Der Sachverständige hat die von der Beklagten als Sanierungsmöglichkeit vorgelegte Planung K 37 (Bl. 1859 ff VIII), die eine Aufteilung der Flächen der beiden Durchgänge in mehrere Teilflächen vorsieht, die mit einem walmartigen Gefälle versehen werden, wobei das anfallende Wasser dann in die an die Teilflächen angrenzenden Rinnen abgeleitet wird, als praktikable Möglichkeit der Entwässerung der Durchgänge 1 und 2 - bei Einhaltung eines Mindestgefälles der Abdichtungsebene von 2 % - angesehen und die Kosten dieser Art der Mängelbeseitigung auf ca. 74.000,00 € brutto incl. 8 % Nebenkosten in Höhe von 4.720,41 € netto beziffert. .

Da - nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - bei Realisierung der Planung die von der Brandenburgischen Bauordnung geforderte Mindestdurchgangshöhe - auch bei Herstellung eines 2%-igen Gefälles - an allen Stellen, insbesondere an der sog. Abkofferung bzw. am Unterzug im Bereich des Durchgangs 1, ohne Tieferlegung der Garage eingehalten werden kann, greift auch der Einwand des Klägers, ein Gefälle von 2 % sei nur bei Tieferlegung der Tiefgarage erreichbar und eine solche hätte zu Mehrkosten von 78.000,-€ geführt, nicht durch.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Sachverständige Dr.-Ing. F... habe in seinem Gutachten vom 17.02.2000 eine zweite Mängelbeseitigungsvariante vorgeschlagen, bei der die Kosten 43.048,00 DM brutto - zuzüglich einer Wertminderung von 17.000,00 DM - betragen. Dabei lässt er außer Betracht, dass dieser Vorschlag seinerzeit nur eine Alternative für den Fall darstellte, dass die erste Mängelbeseitigungsvariante wegen zu geringer Durchgangshöhen nicht realisiert werden kann. Der Sachverständige hat im Erstgutachten aber auch ausgeführt, dass durch diese zweite Mängelbeseitigungsvariante der eigentliche Mangel des fehlenden Gefälles nicht beseitigt wird. Ein Bauherr muss sich jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf verweisen lassen, Maßnahmen, die den eigentlichen Mangel nicht beseitigen, zu ergreifen und im Übrigen eine Wertminderung zu akzeptieren. Dies gilt umso mehr, als durch das Gutachten vom 22.09.2005 bewiesen ist, dass der Mangel der unzureichenden Gefälleausbildung der Oberflächen der Hausdurchgänge unter Einhaltung der Mindestdurchgangshöhen - ohne Tieferlegung der Garage - beseitigt werden kann.

Aus welchem Grunde er die vom Sachverständigen F... auf rund 74.000,- € ermittelten Mängelbeseitigungskosten für übersetzt hält, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Soweit der Klägervertreter - hierauf im Termin vom 23.06.2006 hingewiesen - diesen Einwand damit begründet hat, dass die Kosten im Erstgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. F... geringer angesetzt worden seien, übersieht er, dass die vom Sachverständigen F... dort vorgeschlagene Art der Mängelbeseitigung mit einem Kostenaufwand von 110.000,00 DM brutto deswegen nicht praktikabel ist, weil dann die erforderlichen Durchgangshöhen nicht eingehalten werden könnten, wovon der Kläger im Schriftsatz vom 14.04.2004 (Bl. 1776 VIII) selbst ausgeht.

Schließlich sind - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rahmen der Bemessung der Mängelbeseitigungskosten auch die vom Sachverständigen Dr.-Ing. F... auf Seite 41 des Gutachtens in Ansatz gebrachten Nebenkosten in Höhe von 8 % zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat im Termin vom 23.06.2006 den von ihm ermittelten Prozentsatz plausibel damit begründet, dass die Baunebenkosten im wesentlichen in den Honoraren für die Bauplanung und Bauüberwachung bestehen, die er auf der Grundlage der HOAI berechnet habe. Bei den für die in Rede stehende Sanierungsvariante anfallenden Gesamtbaukosten von rund 60.000,- € betrage das gemäß der Honorartabelle zu § 16 HOAI berechnete Honorar unter Zugrundelegung einer 100%-igen Leistungserbringung ca. 11,5 % der Gesamtbaukosten, mithin bei 70 % für die Leistungsphasen 5 - 8 8,05 % (= 70 % von 11,5 %).

bb.

Sowieso-Kosten sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Generalunternehmervertrag vom 18.07.1996 (Bl. 2104 IX) war die B... GmbH zur schlüsselfertigen Erstellung des Objektes "gemäß Planung vom 01.07.1995" - gemeint ist die Entwurfsplanung - und gemäß der Baubeschreibung vom 08.06.1996 verpflichtet. Es handelte sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Global-Pauschalpreisvertrag, bei dem der konkrete Leistungsumfang bewusst durch globale Elemente pauschaliert und die Leistung nicht detailliert beschrieben wird. Die maßgebliche Entwurfsplanung - der Kläger hat dieses Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 09.01.2006 auf Seite 3 2. Absatz (Bl. 2102 IX) nicht bestritten - enthielt keinerlei Aussagen zum Aufbau des Gehwegbelages über der Tiefgaragendecke mit Dichtung, Gefälle, Drainage usw.. Bei dieser Sachlage ist das Risiko hinsichtlich der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Leistungsermittlung/Leistungsbeschreibung und/oder der Planung, d. h. das Kalkulationsrisiko, auf die B... GmbH verlagert worden. Diese hätte bei der Kalkulation ihrer Leistungen selbst überlegen müssen, wie die Entwässerung der Bereiche der Hausdurchgänge mangelfrei auszuführen ist. Der Kläger hätte bei seiner Ausführungsplanung von Anfang an so planen müssen, wie der Sachverständige F... es jetzt vorschlägt. Denn dies ist die mangelfreie Planung. Diese Leistung hätte die B... GmbH hauptvertraglich ausführen müssen. Mehrkosten wären danach für die Beklagte nicht entstanden, so dass auch keine Sowieso-Kosten in Ansatz zu bringen sind.

Zudem hat der Kläger die Höhe etwaiger Sowieso-Kosten nicht schlüssig dargelegt. Es genügt nicht, die vermeintlichen Mehrkosten bei einer von Anfang an ordnungsgemäßen Ausführung in Ansatz zu bringen, ohne dem die Kosten gegenüber zu stellen, die aufgrund der mangelhaften Ausführung unnötig entstanden sind.

cc.

Rein vorsorglich weist der Senat noch darauf hin, dass der Umstand, dass der Sachverständige Dr.-Ing. F... im Erstgutachten weitere Baumängel im Bezug auf die im Bereich der Hausdurchgänge angebrachten Entwässerungsrinnen gesehen hat, ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung bedarf wie die von den Parteien im Termin vom 18.02.2004 angesprochene Problematik der "internen Entwässerung". Denn die nunmehr vom Sachverständigen im Gutachten vom 22.09.2005 vorgeschlagene Mängelbeseitigungsmethode erfordert ohnehin eine gänzlich neue Verlegung der Entwässerungsrinnen.

2. Balkongeländer/Vordächer:

Der Beklagten steht auch die insoweit geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von 57.822,- € aus § 635 BGB a. F. gegen den Kläger zu.

a.

Dass die von der Beklagten bezüglich der Balkongeländer/Fluchtweggeländer/Vordächer gerügten Baumängel im Wesentlichen vorliegen und ihre Beseitigung Kosten in Höhe von 57.822,- € erfordert, sieht der Senat aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. K... vom 10.03.2000 (2 OH 4/99 Landgericht Potsdam), dessen mündlicher Erläuterung im Termin vom 13.02.2004 und aufgrund der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 19.04.2006 ( Bl. 2209 X ) als erwiesen an. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Sachverständigen nach sorgfältiger Prüfung getroffenen und überzeugend begründeten Feststellungen zu zweifeln.

aa.

Danach widerspricht die Befestigung der Balkongeländer der Normalgeschosse den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.

Der Sachverständige hat dies plausibel und nachvollziehbar damit begründet, dass im vorliegenden Fall statische Nachweise weder bezüglich der Konstruktion der Balkongeländer in den Normalgeschossen noch bezüglich ihrer Befestigung vorliegen, obwohl diese erforderlich sind. Ferner sind die bei den Balkonen in den Normalgeschossen verwendeten galvanisch verzinkten Dübel U... 3 nach der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik vom 07.03.1996 (Seite 3 II. Ziffer 1.2/vgl. die mit Schreiben vom 19.02.2004 überreichte Anlage 1 zum Gutachten Dr.-Ing. K... vom 10.03.2000) für einen Einsatz im Außenbereich nicht zugelassen, vielmehr hätten Dübel aus nicht rostendem Stahl eingesetzt werden müssen. Diese falsche Materialwahl birgt die Gefahr von Korrosionsschäden in sich, wodurch es letztlich zu einer Gefährdung der Standsicherheit der Geländer kommen kann. Es kommt hinzu, dass die vorgeschriebenen Rand- und Achsabstände der Dübel nicht eingehalten sind, was nach der Einschätzung des Sachverständigen entsprechend den Anforderungen der Dübelzulassung eine Verminderung der Traglasten hätte nach sich ziehen müssen. Ob die danach zu ermittelnde zulässige Last der Dübel um das Zweifache überschritten ist, wie der Sachverständige zunächst in seinem Gutachten vom 10.03.2000 errechnet hat, oder aber eine andere als die von ihm dort zugrunde gelegte tatsächliche Last berücksichtigt werden muss, kann letztlich offen bleiben. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Erläuterung am 13.02.2004 betont, dass die Mangelhaftigkeit der Befestigung der Balkongeländer in der ungeeigneten Materialbeschaffenheit der verwendeten Dübel und der unzulässigen Abstände der Dübel zueinander besteht, denn beide Umstände sind geeignet, auf Dauer die Standsicherheit der Balkongeländer zu beeinträchtigen. Der erstgenannte Mangel allein begründet - auch dies hat der Sachverständige im Termin vom 13.02.2004 nochmals klargestellt - die von ihm überzeugend dargelegten Mängelbeseitigungsmaßnahmen und -kosten in Höhe von 87.000,00 DM / 44.482,39 €.

bb.

Die Befestigung der Balkongeländer in den Dachgeschossen widerspricht nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständige - in Teilen - den anerkannten Regeln der Technik. Zwar hat er gegen die dort verwendeten Dübel U...-U... U 12 keine Einwände erhoben, ebenso wenig gegen das Material der verwendeten Schrauben. Jedoch waren die Schrauben nach seinen Feststellungen teilweise nur unzureichend festgezogen, was in jedem Fall eine Überprüfung der Anschlüsse erfordert. Außerdem ist zu beanstanden, dass die verwendeten Messingschrauben wegen ihrer Länge von nur 30 mm für die Befestigung des Balkongeländers und die Weiterleitung der Geländerlasten nicht zulässig sind, es hätten Schrauben mit einer Länge von mindesten 53 mm verwendet werden müssen. Als Mängelbeseitigungskosten hat der Sachverständige für diesen Mangel insgesamt 2.200,00 DM /1.124,84 € angegeben, ohne dass dagegen erhebliche Einwände erhoben worden sind.

cc.

Hinsichtlich der Fluchtweggeländer in den Dachgeschossen der Häuser 2 und 3 hat der Sachverständige festgestellt, dass die Dimensionierung der zur Befestigung des Geländers verwendeten Schrauben nicht ausreichend ist. Die Einschraubtiefe der Schrauben ist zwar DIN-gerecht, es hätten jedoch bezüglich der den sog. Kragarmen zugewandten Verankerungen richtigerweise Schrauben mit einem Durchmesser von 16 mm verwendet werden müssen. Die Kosten zur Beseitigung dieser Mängel hat der Sachverständige - vom Kläger und seinen Streithelfern nicht angegriffen - auf 500,00 DM /255,65 € beziffert.

dd.

Im Hinblick auf die Vordächer ist dem Kläger ebenfalls eine falsche Materialauswahl anzulasten.

Die zehn Vordächer über den Hauseingängen wurden - wie der Sachverständige bestätigt hat - mit für den Außenbereich nicht zugelassenen galvanisch verzinkten Dübeln befestigt, die sog. Obergurte mit dem Dübel U... 33 Injektionsanker M 12 und die sog. Untergurte mit dem Dübel U... E... Expressanker M 12. Die fehlende Zulassung für den Außenbereich ergibt sich bezüglich der bei den Obergurten verwendeten Dübel aus den Unterlagen zum ursprünglichen Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K... (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vom 17.09.1997, S. 2 II. Besondere Bestimmungen 1.2), bezüglich des bei den Untergurten verwendeten U... E... Expressanker folgt dies aus dem mit Schreiben des Sachverständigen vom 19.04.2004 übermittelten Zulassungsbescheid vom 01.01.1993 ( dort S. 4 Ziffer 3.2.1). Richtigerweise hätten aber Dübel aus nicht rostendem Stahl verwendet werden müssen. In der Verwendung der galvanisch verzinkten Dübel liegt unzweifelhaft ein Mangel. Aufgrund der Gefahr einer Korrosion und der damit verbundenen Verminderung des Durchmessers ist langfristig die Dauerhaftigkeit und Tragfähigkeit des Dübels und letztendlich auch der Konstruktion nicht mehr gegeben. Außerdem ist der im Untergurt verwendete Dübel U... E... Expressanker nur für einen Einsatz in ungerissenem Beton zugelassen. Dieser Untergrund kann - was einleuchtet - bei einer Verankerung im Sturzbereich jedoch nicht gewährleistet werden.

Diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt der Senat ebenso wie denjenigen zu den Mängelbeseitigungskosten, die er auf insgesamt 8.000,00 DM/4.090,34 € beziffert hat. Hierzu hat er bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat betont, dass er die in Ansatz gebrachten Mängelbeseitigungsmaßnahmen und -kosten weiterhin als erforderlich ansehe. Der Senat sieht sich auch darin, dass die Ergebnisse der sog. Zugversuche nicht aussagekräftig sind, durch den Sachverständigen bestätigt. Der Umstand, dass - wie die Streithelferin zu 2. der Beklagten behauptet - seit der Errichtung der Vordächer keine Probleme mit den Dübeln aufgetreten seien, ist ohnehin ohne Relevanz für die Annahme der Mangelhaftigkeit, da es allein auf die dauerhafte Haltbarkeit der Dübel ankommt. Auch in seinem Schreiben vom 19.02.2004 hat der Sachverständige nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass es weiterhin bei dem Mangel der falschen Materialart der im Obergurt und Untergurt verwendeten Dübel verbleibe.

b.

Die vorstehend unter 2. a. dargestellten Baumängel sind auch vom Kläger zu verantworten, da sie auf einer mangelhaften Erbringung der Architektenleistungen beruhen, nämlich sowohl auf Planungsfehlern als auch auf Bauüberwachungsfehlern, wobei der Kläger sich insoweit eine mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben durch seine Streithelfer gemäß § 278 BGB anrechnen lassen muss.

Das Vorliegen von Planungs- und Bauüberwachungsfehlern steht zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) fest. Dabei kann im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, ob dem Sachverständigen in der Bewertung der Verantwortlichkeiten von planendem und bauüberwachenden Architekten einerseits und bauausführendem Unternehmen andererseits gefolgt werden kann. Im Verhältnis zwischen Bauherrn und Architekten ist eine etwaige Mitverantwortlichkeit des Bauunternehmers für einen Mangel ohnehin ohne Bedeutung, da der Unternehmer grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Architekten ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rz. 2466).

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständige K... in seinem Gutachten vom 10.03.2000 und dessen mündlicher Erläuterung am 13.02.2004 steht fest, dass Planungsversäumnisse insofern vorliegen, als exakte planerische und statische Vorgaben zur Ausführung der Geländer, Vordächer und Dübel fehlen. Die Ausführungsplanung eines Architekten hat aber zu der konkreten Beschaffenheit von Dübeln, zu den Abständen der Dübel zueinander sowie zur Länge bzw. zum Durchmesser der verwendeten Schrauben Vorgaben zu enthalten hat, insbesondere dann, wenn er - wie hier - auch die Statik erstellt (Ziffer 2.1.6 des Architektenvertrages).

Aufgabe der Ausführungsplanung ist es, die Bauaufgabe derart zu konkretisieren, dass nach ihren Ergebnissen gebaut werden kann und zwar so, dass das Werk mangelfrei ist. Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 5 gehört u.a. die zeichnerische Darstellung des Objektes mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1 mit den erforderlichen textlichen Ausführungen. Die Planung hatte dem bauausführenden Unternehmen also konkrete Vorgaben hinsichtlich der Konstruktion der Balkongeländer, Vordächer etc. zu machen, insbesondere zu deren Befestigung, denn die dauerhafte Standsicherheit der jeweiligen Konstruktionen ist ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Errichtung des Bauvorhabens. Von wesentlicher Bedeutung für die Standsicherheit der Konstruktionen ist dabei auch die richtige Materialauswahl der Dübel. Diese müssen im Außenbereich wegen der Witterungseinflüsse und der daraus resultierenden Korrosionsgefahr andere Eigenschaften aufweisen als im Innenbereich. Eine Korrosionsgefahr bei Befestigungen stellt - was selbst einem Laien im Baubereich einleuchtet - ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, insbesondere wenn es um Bereiche - wie Balkone - geht, die zum Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind. Dieses erhebliche Sicherheitsrisiko begründet zudem eine erhöhte Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten in Bezug auf die konkrete Ausführung der Befestigung. Diese Verpflichtung besteht überdies im gesteigerten Maße, wenn bereits die Ausführungsplanung die erforderlichen Detailangaben nicht enthielt.

An einer solchen Detailplanung, die insbesondere Vorgaben zum Dübelmaterial und zur Länge und Durchmesser der verwendeten Schrauben macht, fehlt es. Der vom Kläger erstellte Detailplan D-3.1 Ausführungszeichnungen Balkon/Loggia - wie auch die weiteren auf Seite 8 des Gutachtens des Sachverständigen K... aufgeführten Unterlagen - enthalten solche Vorgaben unstreitig nicht. Zwar ist zutreffend, dass der Plan den Hinweis enthält, dass er nur in Verbindung mit der Statik gültig ist. Aber auch eine solche, die vom Kläger geschuldet war, ist bezüglich der in Rede stehenden Konstruktionen nicht in geeigneter Form erfolgt.

Jedenfalls legt der Kläger eine solche nicht vor. Den Unterlagen Blatt 36/37 der Beiakte 2 OH 4/99 LG Potsdam, die am 22.09.1997 durch die von dem Kläger mit der Statik beauftragte E... GmbH (Herr Mi...) (vgl. hierzu Baubesprechungsprotokoll vom 27.08.1997/Bl. 1549 VII) "statisch freigegeben" wurden, hat der Sachverständige Dr.-Ing. K... bei seiner Anhörung nicht die Qualität einer statischen Berechnung beigemessen. Gleiches gilt nach Auffassung des Senats für die ebenfalls von Herrn Mi... am 21.09.1997 geprüfte Zeichnung des Subunternehmers der Firma F... (Bl. 1439 VII), da sie gegenüber den vorbezeichneten Unterlagen aus der OH-Akte auch keine detaillierteren Angaben enthält. Dass es sich bei der am 24.09.1997 ausweislich Ziffer 37.8 des Baubesprechungsprotokolls (Anlage 12 zum Schriftsatz vom 08.12.2003 VI) an die B... GmbH überreichten Berechnung der Balkonbefestigung um die Zeichnungen Blatt 36/37 der Beiakte 2 OH 4/99 handelt, haben die Parteien im Termin vom 13.02.2004 unstreitig gestellt. Diese Unterlagen enthielten aber keine Vorgaben dazu, dass nur Dübel aus nicht rostendem Stahl verwendet werden dürfen. Dass dort die verwendeten Schrauben für die Balkongeländer an den Dachgeschossen und für die Fluchtweggeländer mit richtiger Größe angegeben sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt.

Der Kläger hat auch seiner gesteigerten Überwachungspflicht nicht genügt. Soweit er behauptet, die von ihm beauftragte E... GmbH habe im Schriftverkehr und in den Baubesprechungen stets herausgestellt, dass zwischen den Dübeln die erforderlichen Randabstände einzuhalten sind und dass nur Dübel mit Zulassung für den Außenbereich verwendet werden dürfen, hat er dies nicht unter Beweis gestellt. Zudem genügte dieser Hinweis nicht, um der Überwachungspflicht nachzukommen, es hätte vielmehr die Umsetzung dieser Anweisung bzw. des Hinweises überprüft werden müssen.

Insoweit greift auch der Einwand des Streithelfers zu 1. des Klägers, die Materialbeschaffenheit der Dübel hätte bei der Bauüberwachung nicht festgestellt werden können, da sie mit dem Einbau vollständig in der Fassade verschwinden, nicht durch. Denn eine ordnungsgemäße Bauüberwachung erfordert gerade eine Vorgehensweise, die ausschließt, dass bestimmte Bauteile wegen Weiterbaues nicht mehr überprüft werden können, d.h. es wäre im Rahmen der Befestigungsarbeiten der Geländer eine Präsenz des Bauüberwachers vor Ort und eine stichprobenartige Prüfung des Dübelmaterials erforderlich gewesen. Dass dabei - also bei Prüfung des zum Einbau vorgesehenen Dübelmaterials - dessen Materialeigenschaft nicht hätte erkannt werden können, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger und seinem Streithelfer zu 1. nicht behauptet; dagegen spricht, dass die Dübel über eine über ihre Materialeigenschaft Auskunft gebende Prägung verfügten.

Der Umstand, dass die Werkplanung der Balkone etc. auf der Grundlage der Detailpläne D-3.1, D-3.2 im Einvernehmen mit dem Kläger durch die B... GmbH übernommen worden ist, entlastet den Kläger nicht von seiner Verantwortung. Denn er hätte die Planung der B... GmbH prüfen und dabei die Mängel erkennen können. Jedenfalls aber hätte er - spätestens im Rahmen der Bauüberwachung - die Verwendung des richtigen Dübelmaterials prüfen müssen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger bzw. sein Streithelfer zu 1. habe davon ausgehen können, dass das bauausführende Unternehmen die Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Dübel auch einhalten würde. Gerade weil die Materialart der Dübel so wichtig war, hätte die Prüfung erfolgen müssen.

c.

Die Kosten für die Beseitigung der festgestellten und vom Kläger zu verantwortenden Baumängel betragen nach den Ausführungen des Sachverständigen 107.500,- DM / 54.963,88 €, wobei die jeweiligen Kostenansätze vom Kläger und seinen Streithelfern nicht mit erheblichen Einwänden bestritten worden sind. Der Senat hat daher - auch nach eigener Überprüfung der Kostenansätze - keine Zweifel an der Richtigkeit und Erstattungsfähigkeit.

Dies gilt auch bezüglich der Position "Unvorhergesehenes" in Höhe von 9.770,- DM, die der Sachverständige Dr.-Ing. K... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2006 plausibel damit begründet hat, dass bei Bauarbeiten im Bestand regelmäßig mit zusätzlich notwendigen Leistungen zu rechnen ist, es bei den vorgeschlagenen Maßnahmen zum Dübelausbau und -neueinbau maßgeblich auf die Beschaffenheit des Untergrundes ankommt und auch Nacharbeiten aufgrund der erforderlichen Bohrarbeiten zu befürchten sind. Die Position "Unvorhergesehenes" stellt daher nicht nur eine bloße "Gefahr- bzw. Risikopauschale" dar, sondern ist als Teil der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten erstattungsfähig (§ 287 ZPO).

Unter weiterer Zugrundelegung der vom Sachverständigen Dr.-Ing. K... in der ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2006 ermittelten und überzeugend begründeten Baukostensteigerung im Zeitraum von 1999 bis 2006 von 5,2 %, der der Kläger nicht entgegen getreten ist, beträgt der Schadensersatzanspruch der Beklagten insgesamt 57.822,- €.

3. Fensterflügel/Küchenmöblierung:

Der von der Beklagten hinsichtlich dieses Punktes geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist überwiegend, nämlich in Höhe von 5.721,20 €, begründet.

a.

Dass die von der Beklagten gerügten Mängel bezüglich der Küchen der Wohnungen 10 und 29 vorliegen, ist durch das Gutachten des Sachverständigen B... vom 07.04.2003 bewiesen. Dieser hat - von den Parteien unwidersprochen - festgestellt, dass sich die Fenster in der Küche der Wohnung 29, Haus 3, ...straße 5, sowie der Wohnung 10, Haus 2, ...straße 9, nur jeweils zu 45 Grad öffnen lassen, da sie sonst gegen die Arbeitsplatte der Küchenmöblierung schlagen. Grund dafür ist, dass die Oberkante der Arbeitsplatten jeweils 90,5 cm über der Oberkante Fußboden liegen, während der Fensterflügel in der Wohnung 29 in einer Höhe von 85 cm über OKFF angeordnet ist und derjenige in der Wohnung 10 in einer Höhe von 87,5 cm über OKFF. Außerdem ließen sich die Fenster auch bei einer ausreichenden Brüstungshöhe nur zu 85 Grad öffnen, weil sie sich nur ca. 30 cm von der Wand entfernt befinden, die Oberschränke aber 35 cm tief sind. Darüber hinaus beträgt die Abstandsfläche zwischen der Kücheneinrichtung und den gegenüberliegenden Wänden in der Küche der Wohnung 10 entgegen der DIN 18022 nicht 120 cm, sondern nur 109 cm, wobei letztere durch den vorstehenden Heizkörper nochmals um ca. 7 cm auf 102 cm reduziert wird.

b.

Für diese Baumängel hat der Kläger auch einzustehen, da sie nach Überzeugung des Senates jedenfalls auf einem Planungsfehler des Klägers beruhen; ob darüber hinaus ein Bauüberwachungsfehler besteht, kann offen bleiben.

aa.

Die nicht DIN-gerechte Abstandsfläche in der Küche der Wohnung 10 des Hauses 2 stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen B... eindeutig einen Planungsfehler dar, was der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.11.2003 ausdrücklich nicht mehr in Abrede gestellt hat. Soweit er davon im Schriftsatz vom 08.12.2003 ohne nähere Begründung wieder abgerückt ist, ist dies unbehelflich. Denn die Annahme eines Planungsfehlers ergibt sich daraus, dass die Küche nur mit einer Breite von 176 cm geplant wurde, obgleich zur Einhaltung der von der DIN 18022 geforderten Abstandsfläche eine Küchenbreite von 183 cm erforderlich war. Dies musste zwangsläufig zu einer unzureichenden Abstandsfläche führen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Raumgeometrie eine andere Anordnung der Küchenmöbel nicht möglich war.

Selbst wenn dieser Mangel bereits in der Genehmigungsplanung "angelegt" gewesen sein sollte, entlastete dies den Kläger nicht, da er im Rahmen der Ausführungsplanung die Genehmigungsplanung nochmals auf ihre Richtigkeit hin hätte durcharbeiten und gegebenenfalls korrigieren müssen.

bb.

Auch die nur unzureichend zu öffnenden Küchenfenster beruhen auf einem dem Kläger zuzurechnenden Planungsfehler.

(1)

Diese Sichtweise wird durch die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B... bestätigt, der die reduzierten Öffnungswinkel der Küchenfenster ausdrücklich als Planungsmangel bezeichnet. Er hat dies damit begründet, dass gemäß DIN 18022 die Brüstungshöhe von Küchenfenstern zwischen 105 und 125 cm liegen muss. Diese Anforderung resultiert daraus, dass die Höhe der Arbeitsplatten von 85 cm infolge Anhebens des Sockels meist 90 bis 92 cm beträgt. Aus den Unterlagen ist aber nicht ersichtlich, ob die erforderliche Brüstungshöhe der Küchenfenster in der Planung berücksichtigt worden ist. In den Grundrissen der Ausführungsplanung sind keine Brüstungshöhen des Fensterflügels oberhalb der Festverglasung angegeben. Aus der Ansichtszeichnung ist vielmehr erkennbar, dass die Brüstungshöhe - entgegen der DIN 18022 - ca. 85 cm betragen sollte. Auch der Küchenplan D-6.2 vom 01.08.1996 (Bl. 1366 VI) enthält keine Vorgaben zu einer Brüstungshöhe der Fenster. Die Fensterlisten (Bl. 1228 f VI), aus denen sich eine Brüstungshöhe der Fenster von "> 80 ÜOKF" ergibt, stellen keine ordnungsgemäße Planung dar. Wenn - wie der Sachverständige B... ausgeführt hat - nach der DIN 18022 die Brüstungshöhen für Küchenfenster zwischen 105 und 125 cm liegen, dann brauchte die Beklagte aufgrund der ungenauen Angabe "> 80 ÜOKF" nicht davon auszugehen, dass die DIN-Norm nicht eingehalten werden. Auch der Fassadenschnitt D.1.1 (Unterkante Flügelrahmen 91,5 cm) kann nicht herangezogen werden, weil er sich nicht auf die fraglichen Küchen bezieht. In dem Plan ist eine gemauerte Brüstung eingezeichnet, wohingegen in den fraglichen Küchen fast raumhohe Fensterelemente mit einer Festverglasung im Brüstungsbereich eingebaut worden sind.

Auch die Entfernung des Fensters von nur ca. 30 cm von der Wand, d.h. die Anordnung des Fensterelementes, stellt einen Planungsmangel dar, da richtigerweise schmalere Fenster hätten geplant werden müssen.

(2)

Dem gegenüber greifen die Einwände des Klägers, der bezüglich der nur unzureichend zu öffnenden Küchenfenster einen Planungsmangel nach wie vor in Abrede stellt, nicht durch.

Soweit er auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 08.12.2003 (Bl. 1394 VI) unter Beweisantritt "Zeugnis: L..." vorträgt, dass der Beklagten bzw. dem Planer der Kücheneinrichtung die zugrunde gelegte Höhe der Arbeitsplatte von 85 cm bekannt gewesen sei, und er weiterhin auf Seite 13 oben des Schriftsatzes vom 16.03.2004 (Bl. 1712 VIII) unter Beweisantritt "Zeugnis: L..." behauptet, die geplante Normarbeitshöhe der Arbeitsplatte sei von der Beklagten akzeptiert worden, ist dieses Vorbringen erkennbar nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger legt nicht dar, wann, wo und wem gegenüber die nicht DIN-gerechte Arbeitsplattenhöhe von 85 cm bekannt gegeben worden sein soll. Den Anlagen 16 und 17 zum Schriftsatz vom 08.12.2003 VI lässt sich nur entnehmen, dass bei den Baubesprechungen im Dezember 1997 der Mangel schon bekannt war und die Parteien über die Verantwortlichkeit stritten. Bei den Ausführungen im 3. Absatz der Ziffer 43.8 dieser Anlagen handelt es sich offenkundig um die Darstellung der Auffassung des Klägers, die nach den weiteren Ausführungen aber ebenso offenkundig nicht mit der Auffassung der Beklagten übereinstimmte. Auch mit dem Einwand, die Fenster seien im Zeitpunkt der Möblierung bereits eingebaut gewesen, kann sich der Kläger nicht entlasten. Entscheidend ist, von welchen Voraussetzungen der Planer der Kücheneinrichtung im Zeitpunkt der Planung ausgehen konnte. Dass zu diesem Zeitpunkt die Fenster eingebaut waren, behauptet der Kläger nicht. Da es sich um durchgehende Fensterelemente handelte, konnte der Planer der Kücheneinrichtung auch keine Kenntnis von der Fensterbrüstungshöhe haben.

Das Vorbringen des Streithelfers zu 1. des Klägers, die Beklagte sei in der Baubesprechung darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitsplatte nicht bei 90 cm liegen dürfe und der Kücheneinrichter die Planung erst vorgenommen habe, als die Fenster bereits eingebaut gewesen seien (Bl. 1165 VI), ist im Ergebnis unbehelflich. Dieser bestrittene Vortrag ist weder hinreichend substantiiert noch unter Beweis gestellt.

c.

Die vom Sachverständigen zur Beseitigung des Mangels der eingeschränkten Öffnungsmöglichkeit der beiden Küchenfenster zugrunde gelegten Mängelbeseitigungskosten von 3.750,00 € netto/4.350,00 € brutto begegnen keinen Bedenken, so dass sich zzgl. der - vom Sachverständigen Dr.-Ing. K... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2006 ermittelten - 5,2 %-igen Baupreissteigerung ein Anspruch in Höhe der geltend gemachten 4.576,20 € ergibt.

Auch wenn der Sachverständige B... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.03.2006 eine wesentliche Baukostensteigerung seit April 2003 verneint hat, sieht der Senat sich dadurch nicht gehindert, die beklagtenseits unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Dr.-Ing. K... geltend gemachte Baukostensteigerung von 5,2 % auch auf die vom Sachverständigen B... begutachteten Mängelpositionen zuzuerkennen. Zum einen führt der Sachverständige B... selbst aus, dass es sich bei den von ihm in Ansatz gebrachten Mängelbeseitigungskosten keinesfalls um feststehende Preisansätze handele, sondern in der Baupraxis - bei identischen Leistungen - durchaus Preisdifferenzen auftreten können. Zum anderen hat der Sachverständige Dr.-Ing. K... die Baupreisentwicklung - auch bezogen auf den Zeitraum ab 2003 - in Höhe von 5,2 % plausibel dargestellt und erläutert, ohne dass der insoweit auch sachkundige Kläger dem mit substantiellen Einwänden entgegen getreten wäre.

Für die nicht DIN-gerechten Abstandsflächen in der Küche der Wohnung 10 des Hauses 2 ist der vom Sachverständige ermittelte Minderwert in Höhe von 1.145,- € in Ansatz zu bringen, da eine Beseitigung des Mangels nicht möglich ist. Gegen diese Bewertung haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.

Auf diesen Minderwert ist keine Mehrwertsteuer hinzuzufügen, denn diese fällt, da eine Mängelbeseitigung gerade nicht erfolgt, nicht an. Aus den gleichen Erwägungen nimmt der Minderungsbetrag von 1.145,00 € auch nicht an der Baukostensteigerung teil.

4. Schimmel (Giebel Haus 10):

Ferner steht der Beklagten wegen der nicht ausgeführten Wärmedämmung vor der Stahlbetonstütze der Giebelwand des Hauses 10 ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe des begehrten Betrages von 658,97 € zu.

a.

Dass bezüglich der im Erdgeschoss des Hauses 10 gelegenen Wohnung 85 in einem Bereich, in dem im Porotonmauerwerk der Giebelwand eine Stahlbetonstütze eingebaut worden ist, Schimmelpilzbildungen aufgetreten sind und diese darauf beruhen, dass an der Außenseite der Stahlbetonstütze keine zusätzliche Wärmedämmschicht eingebaut worden ist, ist nach den vom Sachverständigen B... getroffenen Feststellungen zwischen den Parteien unstreitig.

b.

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass dieser Baumangel auf einem dem Kläger anzulastenden Planungs- und Bauüberwachungsfehler beruht.

aa.

Der Sachverständige B... hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Planungsfehler darin zu sehen ist, dass in den vorliegenden Planungsunterlagen nicht angegeben wurde, ob im Bereich der Stahlbetonstütze der Giebelwand des Hauses 10 eine Wärmedämmung geplant war. Lediglich in einem Schreiben des Tragwerkplaners (E... GmbH) vom 20.01.1997 ist auf das Erfordernis einer Wärmedämmung vor allen Stahlbetonstützen hingewiesen worden, indessen ohne nähere Angaben zum Material und zur Dicke der Wärmedämmung. Die ungedämmte Stahlbetonstütze stellt - insoweit bestätigt der Sachverständige nur die Erfahrungen des Senats, der seit Jahren mit Bausachen betraut ist - eine wärmetechnische Schwachstelle dar, die - neben einem anzunehmenden unzureichenden Heizungs- und Lüftungsverhalten der Nutzer - die Schimmelpilzbildung mit verursacht hat.

Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 05.11.2003 hat der Sachverständige zum Vorliegen eines Bauüberwachungsfehlers ergänzend ausgeführt, dass das Erfordernis der Anbringung einer Wärmedämmung für das bauausführende Unternehmen klar gewesen sein musste und dieses Erfordernis auch von der Bauüberwachung hätte erkannt werden müssen.

bb.

Bei diesem Beweisergebnis und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Parteien im Termin vom 13.02.2004 unstreitig gestellt haben, dass in dem Plan Nr. S 621 e "Schallplandecke über EG, Haus 6 bis 10" (K 36 z. SS v. 05.02.2004/Bl. 1488 ff VII) eine Wärmedämmung an der betreffenden Stahlbetonstütze nicht eingezeichnet worden ist, hat die Beklagte den Nachweis eines Planungsfehlers geführt. Denn andere Pläne, in denen eine Wärmedämmung an dieser Stütze vermerkt war, hat der Kläger nicht vorgelegt. Sein Einwand, auch bei allen anderen Stahlbetonstützen sei eine Wärmedämmung eingebaut worden, so dass auch im Plan für das Haus 10 ein entsprechender Hinweis vorhanden gewesen sein müsse, ist nach den vorstehenden Ausführungen unbehelflich.

Auch das Schreiben der E... GmbH vom 20.01.1997 (Anlage 2 zum Gutachten B... vom 07.04.2003) steht der Annahme eines Planungsfehlers, jedenfalls seiner Kausalität für den eingetretenen Baumangel, nicht entgegen. Denn dass im Zeitpunkt der Anfertigung des Schreibens das hier in Rede stehende Bauteil (Stahlbetonstütze in der Giebelwand Haus 10) noch nicht fertig gestellt war, behauptet die Beklagte nicht. Außerdem kann dieses Schreiben auch deswegen eine ordnungsgemäße Planung nicht ersetzen, weil es keine Angaben über Material und Dicke der Wärmedämmung enthält.

Darüber hinaus liegt unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, auch ein Bauüberwachungsfehler vor. Die Vornahme einer fachgerechten Wärmedämmung eines Baukörpers ist von besonderer Bedeutung für das Gelingen des Bauwerkes, so dass ein Architekt die richtige Bauausführung besonders sorgfältig überprüfen muss.

c.

Die Mängelbeseitigungskosten betragen nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen B... 626,40 € brutto, so dass zzgl. der 5,2 %-igen Baukostensteigerung der Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 658,97 € begründet ist.

5. Schimmel (Haus 3 Wohnung 28):

Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 488,13 € ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerechtfertigt. Die Parteien sind dem Beweisergebnis nicht entgegen getreten.

Der Sachverständige B... hat im Wohnzimmer der Wohnung an der Außenwandecke an der Terrasse auf einer Fläche von 10 cm x 10 cm Schimmelpilzbildungen festgestellt, die dadurch verursacht worden sind, dass die Betonplatte der Terrasse direkt an die Stahlbetonkellerdecke angrenzt, ohne dass dazwischen eine Wärmedämmung angeordnet wurde. Da sich unterhalb der Terrasse ein offener, nicht wärmegedämmter Kellerlichtschacht befindet, liegt eine Wärmebrücke vor, die die Schimmelpilzbildungen verursacht hat.

Die Kosten zur Beseitigung des Mangels hat der Sachverständige auf 400,00 € netto beziffert, was zzgl. 16 % Mehrwertsteuer und einer zugrunde zu legenden Baukostensteigerung von 5,2 % den geltend gemachten Betrag von 488,13 € ergibt.

6. Balkonentwässerung:

Der Beklagten steht der begehrte Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.627,- € aus § 635 BGB a. F. zu

a.

Der Sachverständige B... hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Entwässerung der Balkone sämtlicher Obergeschosse nicht fachgerecht ist und den anerkannten Regeln der Technik widerspricht. Dies leuchtet auch ohne weiteres ein, da die Entwässerung derart erfolgt, dass die Balkonplatten ein Gefälle nach vorne aufweisen und an der Stirnseite der Balkonplatten eine Entwässerungsrinne eingebaut ist, die das Niederschlagswasser seitlich über Wasserspeier abführt und frei in das Gelände entwässert. Diese Art und Weise der Entwässerung, die so ausgeführt worden ist, wie aus der Planung Detail-3.1 ersichtlich, ist ersichtlich fehlerhaft. Es liegt ohne Zweifel ein Planungsfehler vor. Zur Mangelbeseitigung ist es - nach den plausiblen Angaben des Gutachters - erforderlich, die vorgehängten Rinnen zu erweitern und an die Fallrohre der Regenentwässerung - die an einigen Häusern zusätzlich zu montieren sind - anzuschließen. Die Mängelbeseitigungskosten hat der Sachverständige auf 6.250,00 € netto/7.250,00 € brutto beziffert.

b.

Nach dem vorstehend dargestellten Beweisergebnis ist der geltend gemachte Anspruch von - incl. 5,2 %iger Baukostensteigerung - 7.627,00 € begründet. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe die Art und Weise der Ausführung der Balkonentwässerung nicht beanstandet und die Leistung abgenommen, ist unbehelflich. Der Kläger war der Fachplaner und hatte für eine fachgerechte Planung Sorge zu tragen. Dass die Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass die vom Kläger geplante Art und Weise der Entwässerung den anerkannten Regeln der Technik widerspricht, ist weder ersichtlich noch wird dies von dem Kläger dargelegt. Auch der Einwand des Klägers, es handele sich bei den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten um sog. Sowieso-Kosten, greift nicht durch, und zwar aus den gleichen Erwägungen, mit denen der klägerische Einwand der Sowieso-Kosten bezüglich der Gegenforderung "Tiefgaragenabdichtung" verneint worden ist (Stichwort: Global-Pauschalpreisvertrag, geschlossen auf der Grundlage der Entwurfsplanung). Auf die entsprechenden Ausführungen unter II. 1. wird verwiesen.

7. Abstell- und Revisionseinrichtungen:

Der Beklagten steht auch hinsichtlich dieses Punktes die geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von 3.172,83 € zu.

a.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. A. E... von der Firma E... GmbH hat in seinem Gutachten vom 23.03.2003 die Behauptung der Beklagten im Wesentlichen bestätigt. Er hat festgestellt, dass in insgesamt 13 im Sondereigentum stehenden Kellerräumen Reinigungsöffnungen für Abwasser angeordnet sind, in 12 Kellerräumen sind 13 Absperreinrichtungen für Kaltwasser angebracht, in einem Kellerraum eine Reinigungsöffnung für die Lüftung sowie in einem weiteren Kellerraum zwei Revisionsklappen.

Der Einbau der Reinigungsöffnung für Abwasser, der Absperreinrichtung für Kaltwasser sowie der Reinigungsöffnung der Lüftung in den Kellerräumen widerspricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen den insoweit geltenden DIN-Vorschriften. Die Reinigungsöffnungen und Absperreinrichtungen hätten richtigerweise in die Ausführungspläne eingezeichnet werden müssen. Solche wurden dem Sachverständigen jedoch nicht vorgelegt. Dass eine Verlegung der Absperreinrichtungen für Kaltwasser in einen allgemeinen zugänglichen und leicht bedienbaren Bereich möglich und sinnvoll ist, hat der Sachverständige bestätigt, womit das gegenteilige Vorbringen des Klägers widerlegt ist.

Eine Mängelbeseitigung bezüglich der Reinigungsöffnung für Abwasser und Lüftung hat der Sachverständige als sehr aufwendig bezeichnet und insoweit empfohlen, den Zugang zu den Kellerräumen über eine Schlüsselberechtigung zu regeln.

Die Kosten für die technisch mögliche Verlegung der Absperreinrichtungen für Kaltwasser belaufen sich nach seinen - unwidersprochen gebliebenen Angaben - je Absperreinrichtung auf 200,00 €, mithin bei 13 Absperreinrichtungen auf 2.600,00 € netto/3.016,00 € brutto. Nur diesen Betrag zzgl. einer 5,2 %-igen Baukostensteigerung macht die Beklagte geltend.

b.

Zur Erstattung dieses Betrages ist der Kläger verpflichtet, da der nach dem Beweisergebnis bewiesene Baumangel auf einem ihm anzulastenden Planungsfehler beruht.

aa.

Es ist unstreitig, dass der von der Firma M... Partner, die von dem Kläger mit der Fachplanung Sanitär und Elektro beauftragt war, erstellte Installationsplan (K 15/Bl. 1370 VI) keine Vorgaben enthielt, wo die "Mieterkeller" angeordnet werden sollten (vgl. Vorbringen der Beklagten im SS v. 03.12.2003/Bl. 1362 VI), und dass die Ausführung der haustechnischen Installation nach diesem Plan erfolgte und zeitlich lange vor Einbau der Kellertrennwände fertig gestellt worden ist (vgl. das Vorbringen der Streithelferin zu 1. der Beklagten im SS v. 23.06.2003/Bl. 1143 V). Weiterhin ist unstreitig, dass der Kläger wusste, dass die Kellerbereiche als Sondereigentum den Wohnungen zugewiesen werden sollten (Bl. 495 III).

Bei dieser Sachlage ist ein Planungsfehler des Klägers - bzw. ein ihm zuzurechnender Planungsfehler der Firma M... Partner - unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E... nicht zweifelhaft. Denn eine - technisch mögliche - Koordination der Planung der Absperreinrichtungen für Kaltwasser mit der Anordnung der Mieterkeller ist nicht erfolgt. Dafür, dass eine Koordination möglich gewesen wäre, spricht auch die Aussage des als Fachplaner bei der Firma M... Partner tätigen Zeugen F..., der im Termin vom 13.04.2004 bekundet hat, dass dieser bei Erstellung der Installationspläne die Pläne, aus denen die Aufteilung in Gemeinschafts- und Sondereigentum hervorgegangen seien, bereits vorlagen.

bb.

Soweit der Kläger - sowie sein Streithelfer zu 1. - behaupten, die Anordnung der Absperrund Revisionseinrichtungen sei nach vorheriger Absprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten und in dessen Einverständnis erfolgt, ist ihnen der Beweis für ihre Behauptung durch die im Termin vom 13.02.2004 durchgeführte Vernehmung der Zeugen F... und K... nicht gelungen.

Der Zeuge F... hat hierzu bekundet, dass in seiner Gegenwart bei Baubesprechungen, an denen Vertreter der Beklagten bzw. der Architekt Sch... teilnahmen, das Thema niemals problematisiert worden sei. Dann führte er aus, dass immer dann, wenn ein Schwung Pläne fertig gewesen sei, diese zu den jeweiligen Baubesprechungen mitgenommen worden seien, an denen immer ein Vertreter der Beklagten teilgenommen habe und die Pläne dort auch verblieben seien.

Dieser Aussage des Zeugen F... kann nicht positiv entnommen werden, dass die Beklagte tatsächlich in Kenntnis aller Umstände, insbesondere auch der möglichen Folgen und Bedeutung der Anordnung der Absperreinrichtungen in den "Mieterkellern", dieser Anordnung so zugestimmt hat. Der Senat würdigt den vorstehend zitierten Teil seiner Aussage dahingehend, dass über die Anordnung der Absperreinrichtung etc. im Detail gar nicht gesprochen wurde, eben "dieses Thema niemals problematisiert worden ist". Allein daraus, dass irgendwelche Pläne zu den Baubesprechungen mitgenommen worden und dort verblieben sind, kann ebenfalls nicht positiv entnommen werden, dass von einem Einverständnis der Beklagten mit der konkreten Anordnung der Absperreinrichtung auszugehen wäre. Gegen eine diesbezügliche Absprache der Beteiligten und eine Zustimmung der Beklagten zu der konkreten Anordnung der Absperreinrichtungen spricht, dass entsprechende aussagekräftige Baubesprechungsprotokolle vom Kläger nicht vorgelegt worden sind. Die mit Schriftsatz vom 24.04.2006 (Bl. 2196 ff X) vorgelegten Besprechungsprotokolle vom 14.05.1997, 28.05.1997 und 17.12.1997 verhalten sich jedenfalls nicht zu der Problematik "Absperr- und Revisionseinrichtungen".

Auch durch die Aussage des Zeugen K... ist nicht der Beweis geführt, dass die Beklagte der konkreten Anordnung der Absperreinrichtungen in den Mieterkellern zugestimmt hat. Der Zeuge K... hat hierzu bekundet, dass er sich an irgendwelche Gespräche darüber, dass Probleme auftreten könnten, wenn die Absperr- und Revisionseinrichtungen sich in den Mieterkellern befänden, nicht erinnern könne. Auch dieser Aussage kann bereits nicht positiv entnommen werden, dass überhaupt eine dahingehende Verständigung mit der Beklagten erfolgt ist.

Dem weiteren Beweisantritt des Klägers "Zeugnis: L..." (Bl. 544 III, 1188 f VI, 1395 VI) war nicht mehr nachzugehen. Trotz des detaillierten Hinweises der Senatsvorsitzenden unter B.II.5. der terminsvorbereitenden Verfügung vom 03.03.2006 (Bl. 2132 IX) und der Erörterung im Termin, dass der Senat eine Vernehmung des Zeugen zu diesem Punkt nicht beabsichtige, hat der Kläger sein Vorbringen nicht substantiiert. Die mit Schriftsatz vom 24.04.2006 (Bl. 2196 ff X) vorgelegten Besprechungsprotokolle verhalten sich - wie bereits erwähnt - gerade nicht zu der Problematik "Absperr- und Revisionseinrichtungen".

Auch das Vorbringen des Klägers zu dem Beweisergebnis in dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Dass die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E... bezüglich der Absperreinrichtungen für das Kaltwasser fachlich unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich, zumal offensichtlich auch der Sachverständige S... insoweit eine nicht DIN-gerechte Ausführung anzunehmen scheint. Einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen S... steht überdies entgegen, dass der Kläger dieses nicht vorgelegt hat.

c.

Die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten betragen unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E..., an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat und die vom Kläger auch nicht angegriffen wurden, 3.016,- € brutto, mithin zzgl. einer 5,2%-igen Baukostensteigerung 3.172,83 €.

8. Hofmauer:

Der Kläger ist der Beklagten aus § 635 BGB a. F. auch zum Ersatz der vom Sachverständigen B... für die Beseitigung der Mängel an der Hofmauer auf 22.000,- € netto / 26.216,- € brutto bezifferten Kosten zzgl. einer 5,2 %-igen Baukostensteigerung, mithin in Höhe von 27.579,23 €, verpflichtet.

a)

Dass die an der Südwestgrenze des Bauvorhabens stehende Hofmauer zahlreiche Feuchtigkeitsschäden in Form von Putz- und Farbabplatzungen aufweist, ist zwischen den Parteien als solches unstreitig.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B... sind die Feuchtigkeitsschäden auf eine nicht fachgerechte Abdichtung der Hofmauer zurückzuführen. Der Sachverständige hat hierzu zur Begründung ausgeführt, dass zwischen Erdreich und Mauer lediglich lose eine Bitumenbahn angeordnet wurde, die nicht mit dem Untergrund verklebt ist. Die so vorgestellte bituminöse Abdichtung ist - was einleuchtet - nicht fachgerecht hergestellt worden. Die Wand hätte vielmehr eine vertikale Abdichtung gemäß DIN 18195-5 erhalten müssen, die vollflächig auf die Hofmauer bis ca. 30 cm über der Oberfläche des Geländes hätte aufgeklebt und mittels einer Verwahrschiene befestigt werden müssen.

b)

Auch wenn der Kläger unstreitig nicht beauftragt war, die Sanierung der Mauer zu planen und zudem die B... GmbH die Beklagte, die den Auftrag am 08.04.1997 unter Bezugnahme auf das Angebot der B... GmbH vom 11.02.1997 erteilt hat (Bl. 1344 VI), ausdrücklich auf die fehlende horizontale Abdichtung im Mauerwerk sowie auf durch aufsteigende Feuchtigkeit mögliche Schäden hingewiesen hat, steht dies einer Verantwortung des Klägers für die nunmehr eingetretenen Feuchtigkeitsschäden nicht entgegen.

Der Kläger war nicht nur umfassend mit der Bauüberwachung beauftragt. Vielmehr gehörte auch die Außenplanung zu seinem Tätigkeitsumfang, was sich aus den Ziffern 2.1.3 und 3.2 des Architektenvertrages ergibt. Er hätte daher in diesem Zusammenhang - ergänzend zum Hinweis der B... GmbH - auf Bedenken hinsichtlich der Bauausführung hinweisen müssen. Dies gilt umso mehr als der Umfang der in Bezug auf die Hofmauer erfolgten Nachbeauftragung der B... GmbH mit 84.390,18 DM netto beträchtlich war, so dass der Kläger auch im Rahmen der Bauüberwachung gehalten war, auf mögliche Auswirkungen der beabsichtigten "kostenreduzierten" Bauausführung hinzuweisen. Unabhängig davon, dass der Kläger nichts dazu vorträgt, dass er Bedenken geäußert hat, ist letztlich aber das Vorbringen der Beklagten entscheidend, dass während der Tätigkeit des Klägers eine Aufschüttung des Geländes erfolgt ist. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung der Beklagten an, dass dem Kläger bei dieser Sachlage als Folgepflicht auch eine Überprüfung der Auswirkungen dieser Geländeaufschüttung auf die Parkplatzmauer oblag.

Der Kläger hätte bei Vornahme der Geländeaufschüttung also für eine fachgerechte vertikale Abdichtung der Mauer Sorge tragen müssen, was aber nach den vom Sachverständigen B... getroffenen Feststellungen nicht geschehen ist.

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen, insbesondere der vom Sachverständigen B... getroffenen Feststellungen und der Anlagen K 34 und K 35 (zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.02.2004/Bl. 1519 VII), sowie des Ergebnisses der durchgeführten Zeugenvernehmungen ist der Senat davon überzeugt, dass die Bodenaufschüttungen im Bereich der Hofmauer zum Grundstück der Zeugin Schw... während der Tätigkeit des Klägers erfolgt sind, mit der Folge, dass das Niveau des Geländes gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau erhöht wurde.

aa.

Dass eine Aufschüttung - die Zeugen G... und H... haben zu dieser Frage nichts bekundet - erfolgt ist, hat die glaubwürdige Zeugin Schw... bestätigt. Sie hat glaubhaft bekundet, dass im Rahmen der Baumaßnahme auf dem in Streit stehenden Grundstück Bodenaufschüttungen erfolgt seien, wodurch das ursprüngliche Geländeniveau um etwa 40 cm erhöht worden sei. Hierfür sprechen auch die Feststellungen des Sachverständigen B..., die dieser in der Skizze auf Seite 56 des Gutachtens vom 07.04.2003 zeichnerisch dargestellt hat, wonach (vgl. auch S. 26 unten GA) das Grundstück der Zeugin Schw... erheblich unter der Geländeoberkante des streitgegenständlichen Grundstückes liegt. Dieser Niveauunterschied lässt sich aber unter Zugrundelegung der - unwidersprochen gebliebenen - Aussage der Zeugin Schw..., dass im Übrigen alle anderen Grundstücke in der fraglichen Gegend ein gleiches Niveau haben, nur durch eine erfolgte Bodenaufschüttung erklären.

Die Vornahme einer Bodenaufschüttung wird aber auch durch die Anlage K 34 bestätigt. Diese Zeichnung bezieht sich auf das Haus 5 der Wohnanlage. Nach der Lageplanskizze auf der Seite 2 des Gutachtens K... vom 10.03.2000 grenzt das Haus 5 an die hier in Streit stehende Mauer nahezu an. Die Anlage K 34 weist einen Abstand zwischen Geländeoberkante und Balkon von 75 cm auf, der aber nunmehr - ausweislich der sog. Luftbildaufnahme (Anlage zum Protokoll vom 23.06.2006) - nicht mehr vorhanden ist. Dass die Balkone der Erdgeschosswohnung des Hauses 5 nun auf dem Geländeboden aufliegen (vgl. Vorbringen der Beklagten Bl. 1519 3. Absatz VII), hat der Kläger im Übrigen auch nicht bestritten. Die Anlage 34 steht inhaltlich zudem weitgehend im Einklang mit dem vom Zeugen L... im Termin vom 23.06.2006 überreichten Lageplan. Denn nach diesem Plan sollte die OKFF (Oberkante Fertigfußboden) der Wohnungen im Erdgeschoss 60 cm über dem Niveau des Außengeländes liegen. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall. Anstatt der ursprünglich geplanten Balkone haben die Erdgeschosswohnungen - unstreitig - Terrassen erhalten. Insoweit kann die Aussage des Zeugen L..., dass das Gelände vor der in Rede stehenden Mauer zum Grundstück der Zeugin Schw... als Baustraße genutzt worden und nach Abschluss der Aushubarbeiten für die Baugruben der zerfahrene Boden der Baustraße abgetragen und in diesem Bereich wieder Boden bis auf Originalhöhe aufgetragen worden sei, nicht zutreffen, weil dem die tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstehen.

Schließlich ist aber auch das eigene - von der Beklagten als Anlage K 35 mit Schriftsatz vom 05.02.2004 (Bl. 1488f/1518f VII) vorgelegte - Schreiben des Klägers vom 04.11.1999 ein erhebliches Indiz für eine Anhebung des ursprünglichen Geländes. Darin spricht der Kläger selbst von einer "Anhebung des Geländes auf Terrassenniveau". Zwar bezieht sich das Schreiben auf die Häuser 2 und 3. Dass diese allerdings im Niveau höher liegen als das an die Mauer angrenzende Haus 5, ist weder der Luftbildaufnahme zu entnehmen noch wird dies vom Kläger substantiiert dargelegt. Dem Inhalt des Schreibens ist der Kläger in seinen folgenden Schriftsätzen (vgl. Schriftsatz vom 16.03.2004/Bl. 1712f VIII) nicht mit substantiellem Vortrag entgegengetreten.

Vor diesem Hintergrund vermag auch die Aussage des Zeugen L..., Bodenaufschüttungen seien nach seinen Unterlagen weder an die B... GmbH nachbeauftragt noch von ihr in Rechnung gestellt worden, die aufgrund des vorstehend dargestellten Beweisergebnisses gewonnenen Überzeugung des Senats davon, dass eine Geländeaufschüttung erfolgt ist, nicht zu erschüttern. Dies gilt umso mehr, als die Aussage des Zeugen L... nach dem vom Senat gewonnenen Eindruck in erster Linie davon geprägt war, eine eigene Verantwortlichkeit als Bauüberwacher bzgl. der "Hofmauerproblematik" zu negieren. Er konnte und wollte sich an etwaige Bodenaufschüttungen, die während des Zeitraumes, in dem er mit der Bauüberwachung befasst war, erfolgt sind, nicht erinnern. Zu der Skizze 56 des Gutachters B..., zu dem darin dargestellten Höhenunterschied zum Grundstück Schw... und zu der lose vor die Hofmauer gestellten Bitumenbahn konnte er - auf Vorhalt - keine Angaben machen. Entsprechendes gilt bzgl. des Schreibens des Klägers vom 04.11.1999 (K 35), auf dessen Vorhalt er erklärte, dass er zu einer Anhebung des Geländes insgesamt nichts sagen könne. Letzteres ist nach Auffassung des Senats nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger selbst eine Anhebung des Geländes während der Bauausführung bestätigt, dann kann diese auch dem von ihm mit der Bauüberwachung beauftragten Zeugen L... nicht verborgen geblieben sein. Im Übrigen zeichnete sich die Aussage des Zeugen L... in erster Linie dadurch aus, dass er auf Nachfragen ausweichend antwortete oder eher Schlussfolgerungen zog, als dass er konkrete Wahrnehmungen bekundete. So erläuterte er auf die Frage, ob er sich zuverlässig daran erinnere, dass der abgetragene Boden der Baustraße wieder auf Originalhöhe aufgetragen worden sei, nur allgemein die Angaben in dem von ihm überreichten Lageplan, von dem er indessen selbst einräumte, dass er nicht wisse, ob der Plan aktuell sei. Gleichwohl legte er - wie er einräumte - seinen Bekundungen die Angaben in dem Plan zugrunde, was nicht überzeugen kann. Daran, ob Aufschüttungen erfolgt sind, konnte er sich - wie er vorgab - nicht erinnern. Er schlussfolgerte lediglich aus ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, dass dies nicht der Fall gewesen sein könne, weil derartige Erdarbeiten weder nachbeauftragt noch abgerechnet worden seien. Auch seine Angaben im letzten Absatz auf Seite 5 der Protokollabschrift erschöpfen sich in bloßen Schlussfolgerungen.

bb.

Dafür, dass die Geländeaufschüttungen auch während der Tätigkeit des Klägers erfolgt sind, spricht das eigene Schreiben des Klägers vom 04.11.1999, in dem er selbst eine Geländeaufschüttung erwähnt. Den sich aus dem Schreiben ergebenden Widerspruch zu seinem bloß pauschalen Bestreiten einer Geländeanhebung im vorliegenden Rechtsstreit erläutert der Kläger nicht. Er hat zu dem Schreiben vom 04.11.1999 ebenso wenig Stellung genommen wie zu der Anlage K 34.

Auch der Umstand, dass nach den vom Sachverständigen getroffenen und insoweit auch unstreitig gebliebenen Feststellungen vor die Wand überhaupt eine - wenngleich unzureichend ausgeführte - bituminöse Abdichtung gesetzt worden ist, ist ein ausreichendes Indiz dafür, dass die Geländeaufschüttung während der Tätigkeit des Klägers erfolgt ist. Dass diese nicht fachgerechte Vertikalabdichtung von der B... GmbH ausgeführt worden ist, trägt der Kläger selbst im 3. Absatz auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 08.07.2003 (Bl. 1188 VI) vor. Auch die B... GmbH stellt auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 23.06.2003 unter Ziffer 6. 1. Absatz (Bl. 1143 V) nicht in Abrede, dass sie die bituminöse Abdichtung vor die Wand der Hofmauer gesetzt hat. Die Anbringung der Bitumenbahn vor die Hofmauerwand wäre jedoch ohne Geländeaufschüttung nicht veranlasst gewesen.

Nach alledem hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Geländeaufschüttung während der Tätigkeit des Klägers erfolgt ist. Dann aber hätte er - auch wenn er keinen Planungsauftrag bzgl. der Sanierung der Hofmauer hatte - im Rahmen der Bauüberwachung auf das Erfordernis einer fachgerechten vertikalen Abdichtung hinweisen und Bedenken gegen die Arbeiten der B... GmbH anmelden müssen.

d.

Da Anhaltspunkte, die gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der vom Sachverständigen B... angegebenen Mängelbeseitigungskosten weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt worden sind, ist die geltend gemachte Gegenforderung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

9. Balkonbeleuchtung:

Der Beklagten steht auch der insoweit geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.897,60 € brutto zzgl. einer 5,2%-igen Baukostensteigerung, mithin in Höhe von 4.100, 28 €, aus § 635 BGB a. F. zu.

a.

Der Baumangel als solcher, nämlich die Anbringung der Balkonleuchten an einer Vielzahl von Balkonen des Bauvorhabens, die der Sachverständige B... auf den Seiten 25/26 seines Gutachtens im Einzelnen bezeichnet, in solcher Weise, dass die Balkontür beim Öffnen dagegen schlägt und die Steckdosen bei vollständig geöffneter Tür nicht nutzbar sind, steht außer Streit. Ebenso stellt unstreitig, dass der Umstand, dass - wie der Sachverständige ausgeführt hat - die Lampen an diesen Stellen im Öffnungsbereich der Türen planerisch vorgesehen waren, unter Berücksichtigung der Maße der eingebauten Balkonleuchten einen Planungsmangel.

b.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist er für diesen Planungsfehler aber auch verantwortlich.

aa.

Durch die Aussagen der Zeugen F... und K... im Termin vom 13.02.2004 ist die Behauptung des Klägers, die Lage der Steckdosen und Lampenauslässe sei mit der Beklagten in den Baubesprechungen erörtert und abgestimmt worden, nicht bewiesen. Die Zeugen haben hierzu bereits im Ansatz nichts bekundet.

Eine Vernehmung des Zeugen L... (vgl. Beweisantritt "Zeugnis: L..."/Bl. 540 III) war insoweit nicht veranlasst. Denn der Kläger hat sein Vorbringen zur Frage der Abstimmung der Anordnung der Balkonleuchten - trotz des Hinweises des Senats unter B. II. 5. der Verfügung vom 03.03.2006 (Bl. 2132 I) - auch im Schriftsatz vom 24.04.2006 nicht ausreichend substantiiert. Durch die nunmehr auf den Hinweis vorgelegten Baubesprechungsprotokolle vom 14.05.1997, 28.05.1997 und 17.12.1997 ist eine zur Lage der Leuchten und Steckdosen erfolgte Abstimmung gerade nicht belegt. Das Protokoll vom 17.12.1997 verhält sich zur "Außenbeleuchtung", womit nicht die Balkonleuchten, sondern - vgl. Formulierung "Mastleuchten" in Ziffer 40.3 - die Beleuchtung des Wohngeländes, d.h. der dortigen Zuwegungen, gemeint ist. Das Protokoll vom 28.05.1997 nimmt Bezug auf eine "Bemusterung Elt. - Inst." und enthält die Formulierung "Balkonleuchte wie Haustüre, gleiche Lampe, zus. Angebot an 3 B erf., Beauftragung dazu erst danach". Auch diesem Protokoll kann in Bezug auf eine erfolgte Abstimmung über die Lage der Leuchten nichts entnommen werden. Das Protokoll vom 14.05.1997 verweist darauf, dass der Auftraggeber sofort entscheiden müsse, ob die vorliegende Elektroplanung ausgeführt werden könne; die Elektroinstallation werde zurzeit nach den vorliegenden Ausführungsplänen realisiert. Auch daraus kann eine rechtzeitige Abstimmung über die Lage der Balkonleuchten nicht entnommen werden. Zum einen sind die im Protokoll bezeichneten Pläne nicht zur Akte gereicht worden, so dass nicht nachgeprüft werden kann, ob sich diese Pläne überhaupt auf die Balkonleuchten beziehen, d.h. deren Lage darin auch eingezeichnet ist. Zum anderen bezieht sich der in Rede stehende Mangel nach den Feststellungen des Sachverständigen B... auf den Seiten 25/26 des Gutachtens vom 07.04.2003 nicht auf alle Balkone, so dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der am 14.05.1997 vom Auftraggeber geforderten Entscheidung auf den anderen Balkonen die Leuchten dann anders angeordnet worden sind.

bb.

Schließlich hat der Kläger aber auch seine unter Beweis "Zeugnis: F... und K..." gestellte Behauptung, die von ihm beauftragte Fachfirma M... Partner habe während der Bauzeit die Montage von flachen Lampen angeregt, was die Beklagte abgelehnt habe, weil sie dies den Nutzern habe überlassen wollen, nicht zu beweisen vermocht.

Die Aussage des ebenfalls bei der Firma M... Partner als Fachplaner tätigen Zeugen K..., er sei mit der Frage der Lampen nicht befasst gewesen, er wisse aber aus den Baubesprechungen, dass die Balkontüren ziemlich dicht an der Wand gewesen seien, so dass dort flache Lampen genommen werden sollten, ist unergiebig. Dass und wann die Montage flacherer Balkonleuchten gegenüber der Beklagten angeregt und von dieser abgelehnt worden sein soll, ist dieser Aussage nämlich nicht zu entnehmen.

Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen F.... Dessen Aussage ist völlig unkonkret und lässt insbesondere die Frage offen, warum - wenn die Platzverhältnisse bekanntermaßen auf den Balkonen beengt waren - in der Planung nicht gleich flachere Leuchten vorgesehen wurden. Außerdem ist weder der Aussage des Zeugen F... noch dem Protokoll vom 28.05.1997 zu entnehmen, welche Art von Leuchten an den Haustüren angebracht worden sind.

c.

Gegen die Höhe des Schadensersatzanspruches von 4.100,28 € hat der Kläger keine substantiellen Einwände erhoben. Solche sind aber auch nicht ersichtlich.

10. Küchenproblematik:

Der Beklagten steht gegen den Kläger auch der insoweit geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 51.129,16 € zu, so dass infolge der beklagtenseits erklärten Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 21.506,59 € aus der Position "Küchenproblematik" die erstinstanzlich zuerkannte Honorarforderung des Klägers in Höhe von 202.676,23 € vollständig erloschen ist (§ 389 BGB).

Die Parteien haben sich darüber geeinigt, dass der Kläger sich mit einem Betrag von 100.000,-DM an den Kosten der Einbauküchen beteiligt.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der Kläger habe sich am 21.08.1996 gegenüber den Vertretern der Beklagten, W... und St..., bereit erklärt, einen Betrag von 100.000,00 DM von den Kosten der Einbauküchen zu übernehmen. Das vom Kläger selbst erstellte Besprechungsprotokoll vom 21.08.1996 (Anlage 24 zum Schriftsatz vom 05.02.2004 VII) genügt insoweit als Beweismittel allein nicht, auch wenn der Kläger sich selbst bei der Aufteilung der Kosten einen zu übernehmenden Anteil von 100.000,00 DM zugeordnet hat und in dem Protokoll Formulierungen wie "die Besprechungsteilnehmer sind sich darüber einig ..." und "... wurden folgende Maßnahmen beschlossen:" verwendet wurden. Da die seinerzeit protokollierte Kostenbeteiligung die nicht vertretene bzw. anwesende B... GmbH mit einem Anteil von 100.000,00 DM einbezog, kann allein auf der Grundlage des Besprechungsprotokolles nicht ausgeschlossen werden, dass die damalige Regelung unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der B... GmbH stand, so dass sie - mangels von ihr erteilter Zustimmung - nicht wirksam zustande gekommen ist.

Gleichwohl bedarf es einer Beweiserhebung über die von der Beklagten behauptete unbedingte Kostenübernahmeerklärung des Klägers vom 21.08.1996 durch Vernehmung der Zeugen St... und W... nicht.

Jedenfalls haben sich der Kläger und die Beklagte bilateral über eine Kostenbeteiligung des Klägers in Höhe von 100.000,00 DM verständigt. Dass trotz möglicher Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 21.08.1996 die Frage einer anteiligen Kostenbeteiligung des Klägers nach wie vor zwischen den Parteien diskutiert worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 08.02.1997, in dem er die Kostenbeteiligung für die Einbauküchen in Höhe von 100.000,00 DM - und zwar als Abzugsposition - selbst erwähnt. Dieses Schreiben kann - wie in der Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 03.03.2006 unter B.III.3. ausgeführt - nur dahin verstanden werden, dass er sich bei einer Einigung über die im Schreiben vom 08.02.1997 zuvor genannten geänderten Einzelhonorare an den Kosten der Einbauküchen mit 100.000,00 DM beteiligen werde. Eine Einigung über das im Schreiben vom 08.02.1997 bezeichnete - abgerundete - Pauschalhonorar von 2.010.000,00 DM ist jedoch erfolgt, was bereits durch das Schreiben der von der Beklagten beauftragten Firma D... vom 16.05.1997 zum Ausdruck kommt, letztlich aber - unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 08.02.1997 und 16.05.1997 - ausdrücklich nochmals in § 12 des Architektenvertrages festgehalten wird.

Dass die übernommene Kostenbeteiligung in Höhe von 100.000,00 DM in § 12 des Architektenvertrages nicht ausdrücklich erwähnt worden ist und dort auch nicht ein nach Abzug dieses Betrages verbleibendes Pauschalhonorar von 1.910.000,00 DM bezeichnet ist, steht der Annahme einer bilateralen Einigung der Parteien über die Kostenbeteiligung nicht entgegen. Denn die Kostenbeteiligung stellt im eigentlichen Sinne inhaltlich keinen "Honorarbildungsfaktor" dar, sondern ist eine gesonderte Regelung, die sich lediglich rein rechnerisch auf die Höhe des für die Architektenleistungen geschuldeten Honorars auswirkt.

Einer ausdrücklichen Annahme des Angebotes des Klägers vom 08.02.1997 auf Übernahme der Kostenbeteiligung in Höhe von 100.000,00 DM im Schreiben der Firma D... vom 16.05.1997 bedurfte es ohnehin nicht, ebenso wenig einer nach außen hervortretenden eindeutigen Betätigung dieses Annahmewillens sowie eines Zugangs der Annahmeerklärung beim Kläger. Denn das Angebot auf Kostenbeteiligung ist von der Beklagten durch schlüssiges Verhalten angenommen worden. Die Annahme durch schlüssiges Verhalten fällt unter § 151 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 148 Rz. 2). Bei Geschäften, die - wie hier - für den Antragsempfänger lediglich rechtlich vorteilhaft sind, reicht es für die Annahme aus, dass das Angebot - wie im vorliegenden Fall - nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt wird (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 151 Rz. 2). Auch der Zugang der Annahmeerklärung ist bei einem für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäft entbehrlich (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rz. 4).

II. Widerklage:

Die Widerklage ist teilweise begründet, nämlich in Höhe von 250.291,98 €.

1.

Die zuerkannte Widerklageforderung setzt sich wie folgt zusammen:

 zurück zu zahlendes Honorar202.676,23 €
zurück zu zahlender bezifferter Zinsanspruch17.993,15 €
zweitstelliger Teilbetrag der Position 1029.622,60 €
 250.291,98 €

Da die auf die erstinstanzlich zugesprochene Klageforderung nebst Zinsen beschränkte Berufung der Beklagten Erfolg hat, kann sie die am 24.07.2000 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bereits gezahlte Honorarforderung in Höhe von 202.676,23 € sowie die hierauf gezahlten Zinsen in Höhe von 17.993,15 € gemäß § 812 BGB zurückfordern (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Darüber hinaus ist die Widerklage auch in Höhe des zweitstelligen Teilbetrages aus der Position 10 "Küchenpauschale" in Höhe von 29.622,60 € (= 51.129,19 € - 21.506,59 €) begründet.

Die weitergehende Widerklage in Höhe eines erststelligen Teilbetrages von 126.612,12 € aus der Position Nr. 11 "Pauschalnachlass/Vergabeschaden" (= 376.904,10 € - 250.291,98 €) ist jedoch unbegründet. Der Beklagten steht gegen den Kläger der diesbezüglich behauptete Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 358.910,95 € weder ganz noch anteilig zu.

Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger eine Pflichtverletzung im Rahmen der Auftragsverhandlungen mit der B... GmbH vorzuwerfen ist. Dagegen spricht, dass es der Beklagten, die ausweislich des Schreibens des Klägers vom 03.07.1996 (Bl. 133 I) vom Inhalt des an die B... GmbH gerichteten datumsgleichen Schreibens (Bl. 134 I) Kenntnis hatte, frei stand, das Angebot der B... GmbH anzunehmen oder mit einer anderen Firma in Vertragsverhandlungen einzutreten.

Jedenfalls hat die Beklagte - worauf der Senat in der terminsvorbereitenden Verfügung der Vorsitzenden vom 03.03.2006 hingewiesen hat - nicht substantiiert dargelegt, dass eine etwaige Pflichtverletzung des Klägers für den behaupteten Schaden adäquat-kausal geworden ist. Hierzu genügt die pauschale, durch nichts belegte Behauptung der Beklagten nicht, die B... GmbH wäre, wenn sie sich nicht hätte sicher sein können, dass sie den Auftrag erhalten werde, zur Höhe des zu gewährenden Nachlasses verhandlungsbereiter gewesen, so dass ein Nachlass in Höhe von 5 % auf die Angebotssumme hätte erreicht werden können. Diese Ausführungen der Beklagten sind rein spekulativ und "ins Blaue hinein" aufgestellt. Der angebotenen Beweiserhebung "Einholung eines Sachverständigengutachtens" bedurfte es daher nicht. Ein substantiierter Sachvortrag hätte die Darlegung erfordert, in welchen anderen vergleichbaren Fällen und Bauvorhaben der gleichen Größenordnung die B... GmbH Nachlässe in der behaupteten Höhe erteilt hat. Es kann nicht darauf abgestellt werden, in welcher Höhe üblicherweise im Baubereich Nachlässe erteilt werden. Die Höhe eines Nachlasses ist - neben dem Verhandlungsgeschick des Vertragspartners - stets abhängig von der internen Kalkulation eines Unternehmens. Wie ein Vergleich der Angebotssummen der anderen Unternehmen zeigt, bewegte sich die B... GmbH mit ihrem Angebot bereits deutlich unter den Angebotssummen der Konkurrenten. Es ist also auch im Hinblick auf den Auftragsumfang ohne Weiteres möglich, dass die B... GmbH bei der Kalkulation der Angebotssumme einen Nachlass "eingearbeitet" hatte.

Die des Weiteren erhobenen Forderungen der Position 12 "Verbau" in Höhe von 7.132,54 € und der Position 13 "Wasserhaltung" in Höhe von 8.246,11 €, werden von der Beklagten mit der Widerklage nicht geltend gemacht (vgl. Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 08.03.2006/Bl. 2149 IX sowie Seite 6 unten des Schriftsatzes vom 11.04.2006/Bl. 2191 IX).

2.

Der auf die Widerklageforderung zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt.

Auf den Betrag von 220.669,38 € (= 202.676,23 € + 17.993,15 €) kann die Beklagte Zinsen ab Zustellung des Schriftsatzes vom 23.03.2003, also ab dem 01.07.2003, verlangen - der "ab"-Vermerk datiert vom 26.06.2003. Bezüglich des zweitstelligen Teilbetrages zu Position 10 "Küchenproblematik" in Höhe von 29.622,60 € ist der Kläger erst mit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.03.2006, also am 13.03.2006 (vgl. Bl. 2153 IX), in Zahlungsverzug geraten, so dass auf diesen Betrag Zinsen erst ab dem 14.03.2006 zuzuerkennen sind.

IV.

1.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

a.

Die Kostenquote für die erste Instanz hat der Senat - ausgehend von dem erstinstanzlichen Streitwert von 990.680,64 €/1937.602,93 DM (= Klage: 223.742,82 €/437.602,93 DM + Widerklage: 766.937,82 €/1.500.000,- DM) wie folgt ermittelt:

 Kläger:223.742,82 € = 22,58 %, demnach gerundet 23 %.
 990.680,64 €
Beklagte:766.937,82 € = 77,42 %, demnach gerundet 77 %.
 990.680,64 €

b.

Bei der Ermittlung der Kostenquoten für das Berufungsverfahren hat der Senat den Umstand berücksichtigt, dass bezüglich der ursprünglichen Forderungsposition "Perimeterdämmung" sämtliche Kosten bereits angefallen waren, als die Beklagte von der Verfolgung dieses Anspruches abgesehen hat. Es wurde daher ein fiktiver Streitwert in Höhe von 419.777,70 € (= 376.904,10 € + 42.873,60 €) gebildet.

Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende Kostenquoten:

Kläger: 250.291,98 € ( = 202.676,23 € + 17.993,15 € + 29.622,60 € ) = 59,62 % , 419.777,70 € demnach gerundet 60 %.

Beklagte: 169.485,72 € ( = 126.612,12 € + 42.873,60 € ) = 40,38 % , 419.777,70 € demnach gerundet 40 %

Die Kosten der Streithelferin zu 1. der Beklagten hat der Kläger nur mit einer Quote von 81 % zu tragen, was wie folgt ermittelt wurde:

 181.421,91 €= 80,89 %, gerundet 81 %.
224.295,51 €

Die auf die " Perimeterdämmung" entfallenden anteiligen Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen, demnach in Höhe von 19 %.

Dementsprechend hat die Beklagte die Kosten des Streithelfers zu 1. des Klägers zu 19 % zu tragen, was wie folgt ermittelt wurde:

 42.873,60 € = 19,11 %, gerundet 19 %.
224.295,51 €

Die Kosten der Streithelferin zu 2. der Beklagten hat der Kläger nach § 101 ZPO insgesamt zu tragen.

Der Streithelfer zu 2. des Klägers hat seine Kosten insgesamt selbst zu tragen, da die Aufrechnung der Beklagten mit den Gegenforderungen zu den Positionen Nr. 1 und Nr. 2 insgesamt Erfolg hatte.

2.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgericht gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

3.

a.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird betreffend den Kläger und die Beklagte wie folgt festgesetzt:

bis zum 07.03.2006:

 Berufung:202.676,23 € (Honorarforderung)
Widerklage:17.993,15 € (bezifferter Zinsanspruch)
 42.873,60 € (Perimeterdämmung)
 263.542,98 €

ab dem 08.03.2006:

 Berufung:202.676,23 € (Honorarforderung)
Widerklage: 174.227,87 € (376.904,10 € - 202.676,23 €)
 376.904,10 €

Der Gegenstandwert der Beweisaufnahme beträgt:

 Positionen 1 - 9 der Aufstellung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.05.2006 (Bl. 2219 IX):181.421,91 €
Perimeterdämmung:42.873,60 €
 224.295,51 €

Der Streitwert für die Berufung der Beklagten beträgt 202.676,23 €. Der erstinstanzlich zuerkannte Zinsanspruch bleibt gemäß § 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt. Die unbedingt erklärte Aufrechnung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Der Streitwert der Widerklage war - wie geschehen - zeitlich gestaffelt festzusetzen, da die Beklagte ihre Widerklage im Verlaufe des Rechtsstreites mehrfach geändert hat, wobei für den Zeitraum vor dem 08.03.2006 der bezüglich der Position "Perimeterdämmung" geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 42.873,60 € (vgl. Seite 5 der Protokollabschrift vom 05.11.2003/Bl. 1324 VI) die Streitwerte der diesbezüglich zuvor gestellten Feststellungsanträge überschreitet. Das mit der Widerklage verfolgte Rückerstattungsverlangen bezüglich der Honorarforderung ist mit dem Streitwert für die Berufung wirtschaftlich identisch, so dass insoweit eine Streitwertaddition nicht in Betracht kommt. Für den mit der Widerklage geltend gemachten bezifferten Zinsanspruch in Höhe von 17.993,15 € gilt § 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO nicht, da dieser Betrag aufgrund der beklagtenseits am 24.07.2000 erfolgten Zahlung wirtschaftlich verselbstständigt ist.

b.

Der Streitwert für eine durchgeführte Nebenintervention bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Beitrittsinteresse des Nebenintervenienten, das - im Streitfall - geringer ist als der Wert des Hauptprozesses (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 3, Rz. 16 Stichwort "Nebenintervention" m. w. Nw.).

Bezüglich der Streithelfer wird der Streitwert für das Berufungsverfahren daher wie folgt festgesetzt:

Streithelferin zu 1. der Beklagten:

bis zum 07.03.2006:

 181.421,91 €(Positionen 1 - 9 s.o.)
42.873,60 € (Perimeterdämmung)
224.295,51 €

ab dem 08.03.2006: 181.421,91 €

Streithelferin zu 2. der Beklagten:

4.733,34 € (= Position 2 Vordächer zzgl. 10 % Unvorhergesehenes, zzgl. 5,2 % Baukostensteigerung)

Streithelfer zu 1. des Klägers:

bis zum 07.03.2006:

 181.421,91 €(Positionen 1 - 9 s.o.)
42.873,60 €(Perimeterdämmung)
224.295,51 €

ab dem 08.03.2006: 181.421,91 €

Streithelfer zu 2. des Klägers:

131.822,- € (Positionen 1 und 2 s.o.)

Ende der Entscheidung

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