Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 4 U 126/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RberG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 196 Abs. 2
BGB § 209
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 829 Abs. 1
ZPO § 829 Abs. 1 S. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 709 S. 2
RberG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 126/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlag zum Protokoll vom 13. März 2002

verkündet am 13. März 2002

hat der 4 Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts1 auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Juni 2001 - 11 O 219/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Beklagten sind Gesellschafter der (nachfolgend: 7. GbR).

Die Klägerin nimmt die Beklagten mit ihrer am 30. Dezember 1999 eingegangenen und am 31. März 2000 zugestellten Klage als Drittschuldner in Anspruch. Die Klägerin hatte aufgrund einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin, die zahlungsunfähig" am 12. März 1999 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts C erwirkt. Nach dem Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses "wird der angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner; "gepfändet", wobei der Anspruch dann noch dahingehend präzisiert wird, dass es sich um Werklohnforderungen betreffend das Bauvorhaben Stadthäuser im G handeln soll. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde im März 1999 der die als Geschäftsbesorgerin nach Maßgabe des Vertrages vom 7. November 1994 [GA 163 ff.] für die 7. GbR tätig war und bereits am 20. Januar 1999 auf ein vorläufiges Zahlungsverbot hin eine Drittschuldnererklärung abgegeben hatte [GA 12], wonach der Schuldnerin noch Zahlungsansprüche zustehen sollen, deren genaue Höhe allerdings noch zu ermitteln sei. In Höhe des bestehenden Zahlungsanspruches bestehe Bereitschaft, Zahlung zu leisten.

Die Schuldnerin hatte mit der 7. GbR am 16. Dezember 1994 einen Generalübernehmervertrag über die Errichtung dreier Mehrfamilienhäuser geschlossen [GA 148 ff.]. Die Klägerin war ihrerseits von der Schuldnerin mit der Durchführung der Rohbauarbeiten beauftragt worden.

Die Klägerin hatte ihren Zahlungsauftrag aus der gepfändeten Forderung zunächst auf angeblich in dieser Höhe bilanzierte Außenstände der Schuldnerin gegenüber der 7. GbR gestützt. Mit Schriftsatz vom 11. September 2000 [GA 141 ff.] hat die Klägern diesen Zahlungsantrag mit der sich aus der Schlussrechnung der Schuldnerin vom 9. Mai 1997 [GA 161 f.] noch ergebenden Restwerklohnforderung in Höhe von insgesamt 243.081,62 DM begründet, von der im vorliegenden Verfahren ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend gemacht wird.

Die Klägerin hat vorgetragen, die im Abnahmeprotokoll vom. 1. Oktober 1996 aufgeführten Mängel seien von der Schuldnerin beseitigt worden. Sie nehme laufend Kredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch, den sie mit 8 % zu verzinsen habe.

Die im Generalübernehmervertrag vorgesehene quotale Haftung betreffe allein das Innenverhältnis der beklagten Gesellschafter. Die in § 8 getroffene Regelung zum Bareinbehalt sei unwirksam; er benachteilige die Schuldnerin unangemessen, weil diese danach nicht die Möglichkeit habe, anstelle der Subunternehmer eigene Sicherheiten vorzulegen. Jedenfalls hätten sie und andere Subunternehmer Gewährleistungsbürgschaften von zusammen 157.745,98 DM vorgelegt.

Nachdem die Parteien den von der Klägerin zunächst noch geltend gemachten Herausgabeanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie 45.283,49 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12. März 1999 seien Forderungen gegen die Gesellschafter persönlich nicht gepfändet worden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei auch nicht wirksam zugestellt worden. Die sei bereits seit Dezember 1998 nicht mehr als Geschäftsbesorger tätig, gewesen. Eine Zustellungsvollmacht sei der Geschäftsbesorgerin nie erteilt worden.

Eine gesamtschuldnerische Haftung komme nicht in Betracht, weil nach § 6 Abs. 5 des Generalübernehmervertrages die Gesellschafter nur quotal in Höhe ihrer Gesellschaftsbeteiligungen hafteten. Die Werklohnforderung sei auch verjährt, weil die nach Erteilung der Schlußrechnung laufende zweijährige Verjährungsfrist durch die nicht ordnungsgemäße und auf eine unspezifizierte Forderung gestützte" Klage vom 28. Dezember 1999 nicht unterbrochen worden sei.

Die Beklagten behaupten weiter, die in den vorgelegten Privatgutachten dargestellten Mängel [GA 184 ff], die teilweise von der Klägerin, teilweise nur von der Schuldnerin zu vertreten seien, seien immer noch vorhanden, weswegen ihnen Minderungs-, Schadensersatz- und Mängelbeseitigungskosten zustünden. Hilfsweise bestehe jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.

Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestünde, so sei der vorgenommene Sicherheitseinbehalt nicht zur Auszahlung fällig, weil die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei zu Händen der wirksam zugestellt worden, so dass die Klägerin zur Einziehung der Werklohnforderung berechtigt sei. Die Geschäftsbesorgerin sei mit dem Vertrag vom 1. November 1994 u a. mit der kompletten rechtlichen und wirtschaftlichen Betreuung des Objekts beauftragt worden und nach § 3 Abs. 1 Ziff. 11 des Vertrages auch zur umfassenden gerichtlichen Vertretung der Beklagten bevollmächtigt gewesen. Eine Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vor der im März 1999 erfolgten Zustellung sei nicht schlüssig vorgetragen.

Die geltend gemachte Forderung sei jedoch gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Die pauschal abgegebene Drittschuldnererklärung beinhalte kein die Beklagten bindendes Anerkenntnis. Die Verjährung habe entweder mit Stellung der Schlussrechnung am 9. Mai 1997 oder mit der Abnahme am 1. Oktober 1996 begonnen und sei spätestens mit dem 31. Dezember 1999 abgelaufen. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB finde keine Anwendung, weil allein aus dem erheblichen Umfang der beabsichtigten Vermietung kein Rückschluss auf eine gewerbliche Tätigkeit der Beklagten gezogen werden könne.

Die Verjährung sei durch Zustellung der Klageschrift nicht unterbrochen worden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt sei. Die Unterbrechungswirkung des § 209 BGB trete aber nur für den streitgegenständlichen Anspruch ein Die Werklohnforderung, die nunmehr Streitgegenstand sei, sei erst mit Zustellung des Schriftsatzes vom 11. September 2000 rechtshängig geworden, die geltend gemachte Forderung sei damit erstmals auf die Schlussrechnung der Schuldnerin vom 9. Mai 1997 gestützt worden.

Gegenstand der Klageschrift sei jedoch eine andere Forderung gewesen, nämlich eine in der Anlage des Ermittlungsberichts von Rechtsanwalt G ausgewiesene Restforderung. Die Klägerin habe diese ursprüngliche Klagebegründung mit Schriftsatz vom 24. April 2001 ausdrücklich fallen gelassen.

Gegen das ihr am 6. Juli 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin mit am 1. August 2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 1. Oktober 2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die ursprüngliche Klagebegründung nicht fallen gelassen worden; die geltend gemachte Restwerklohnforderung sei immer dieselbe geblieben. Unter Aufschlüsselung der gegen die Schuldnerin titulierten Forderung in Höhe von 1.211.415,91 DM stehe ihr gegen die Gesellschafter der 7. GbR einen erstrangigen Teilbetrag von 45.283,49 DM der Restwerklohnforderung, in Höhe von 243.081,62 DM zu.

Im übrigen vertieft und ergänzt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Juni 2001 abzuändern und den Beklagten zu 1.) zur Zahlung von 22.641,75 DM und den Beklagten zu 2.) zur Zahlung von 22.641,74 DM jeweils nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagen beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der sei zum 28. Dezember 1998 infolge außerordentlicher Kündigung beendet worden.

Am 21. Dezember 1998 habe eine Gesellschafterversammlung der 7. GbR stattgefunden, in welcher beschlossen worden sei, die alte Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Beklagten zu 1.) zum Geschäftsführer zu bestellen.

Im übrigen vertiefen und ergänzen die Beklagten ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO.). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil der Klägerin bereits die Aktivlegitimation zur Geltendmachung einer möglichen Restwerklohnforderung der Schuldnerin fehlt.

I.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert die Klage jedoch nicht daran, dass die Klägerin mit Vorlage der Schlussrechnung, aus der sich die restliche Werklohnforderung ergeben soll, nunmehr den Streitgegenstand ausgewechselt und eine andere als die ursprünglich geltend gemachte Forderung in den Rechtsstreit eingeführt hätte.

In der Klageschrift ist die gepfändete Forderung als "Restforderung der Firma gegenüber den beklagten Gesellschaftern" bezeichnet [GA 3]. Dies wurde mit Schriftsatz vom 16. Mai 2000 [GA 78] dahingehend konkretisiert, dass es sich um eine Forderung aus dem seitens der 7. GbR nicht vollständig erfüllten Generalübernehmervertrag handelt. Die Forderung wird dann unter Hinweis auf die Bilanz der Schuldnerin näher bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 11. September 2000 legt die Klägerin schließlich die Restwerklohnforderung der Schuldnerin nunmehr unter Vorlage der Schlussrechnung vom 9. Mai 1997 dar.

Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund in ihrem weiteren Schriftsatz vom 24. April 2001 [GA 252] ausführt, die Restwerklohnforderung werde nicht auf die Bilanz vom 17. Dezember 1998. sondern auf die Schlussrechnung gestützt, die eine Restwerklohnforderung in Höhe von 243.081,62 DM ausweise, so sollte dies - entgegen der Auffassung des Landgerichts - kein Austausch der der Zahlungsklage zugrundeliegenden Forderungen sein. Die Klägerin hat vielmehr die Werklohnforderung, die sowohl Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte sein sollen und Gegenstand der Klageschrift war, lediglich durch Vorlage der Schlussrechnung weiter konkretisiert. Der der Klage zugrundeliegende Lebenssachverhalt und damit der Streitgegenstand haben sich dadurch nicht verändert.

II.

Auf die vom Landgericht aufgeworfene Frage der Verjährung der gepfändeten Werklohnforderung kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn der Klägerin fehlt aus mehreren Gründen bereits die Aktivlegitimation.

1)

Der von der Klägerin am 12. März 1999 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist bereits unwirksam, weil er im Sinne des § 829 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Person des Drittschuldners nicht hinreichend bestimmt ist.

a)

Der Pfändungsbeschluss als hoheitlicher Gerichtsakt muss Anordnung und Umfang der Pfändung klar und bestimmt darstellen. Er muss daher insbesondere die zu pfändende Forderung des Schuldners an den Drittschuldner so bestimmt bezeichnen, dass feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Die bezeichnete Pfandforderung muss von anderen unterschieden werden können (m. w.Nachw. Zöller/Stöber, 22. Auflage, § 829 ZPO Rz 8). Diese Klarheit muss der Beschluss nicht nur für Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner als unmittelbar Beteiligte besitzen, sondern auch für Dritte in sich tragen (RGZ 140, 342; 160, 40, BGHZ 13, 42; 93; 82). Fehlt dem Pfändungsbeschluss diese Bestimmtheit, so ist die Pfändung unwirksam, ein Pfändungspfandrecht begründet der Beschluss dann nicht (Zöller/Stöber, a.a.O.).

b)

Diesen Anforderungen genügt der Pfändungsbeschluss vom 12. März 1999 nicht, weil die Person des Drittschuldners und daraus folgend die gepfändete Forderung in diesem Beschluss - wie in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien im Einzelnen erörtert - nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist.

aa)

Die Klägerin hatte eine titulierte, Forderung gegen die Schuldnerin aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1998 - 8 O 663/98 - in Höhe von 1.211.415,91 DM. Die Schuldnerin ihrerseits hatte aus Generalübernehmerverträgen über die Errichtung von Mehrfamilienhäusern Restwerklohnforderungen gegen sieben verschiedene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wie sie sich aus der Aufstellung der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 1. Oktober 2001 [GA 332 f.] ergeben. Diese Gesellschaften sind durchnummeriert und tragen die Bezeichnung deren Gesellschafter im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommen werden.

Die Klägerin wollte also aufgrund des gegen die Schuldnerin erwirkten Titels sieben verschiedene Restwerklohnforderungen gegen sieben verschiedene Drittschuldner pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, was grundsätzlich nach § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO möglich ist.

bb)

Diese Tatsache hat allerdings in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.

Dort heißt es nämlich, es werde der angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner gepfändet. Der Drittschuldner wird dann bezeichnet als 1 bis 7 GbR.".

Für die Beteiligten Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner, denen die maßgeblichen Verträge bekannt waren, mag zwar noch erkennbar gewesen sein, dass damit Werklohnforderungen gegen sieben verschiedene Gesellschaften bürgerlichen Rechts gepfändet werden sollten. Aus der Sicht eines außenstehenden Dritten, auf die es - wie bereits ausgeführt - ebenfalls ankommt, konnte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nur dahingehend verstanden werden, dass Forderungen lediglich gegen einen Drittschuldner, nämlich die 1 bis 7 GbR" gepfändet werden sollten.

Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass in dem Beschluss nur von einem angeblichen Anspruch gegen den Drittschuldner die Rede ist, durch die Verwendung des Singulars in diesem Zusammenhang wird deutlich, dass es sowohl aus Sicht des zuständigen Vollstreckungsorgans als auch der eines nicht beteiligten Dritten nicht um die Pfändung von Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner gehen konnte, sondern nur um eine solche gegen einen.

Hierzu passt dann auch die Bezeichnung des Drittschuldners als "... Stadthäuser im G 1 bis 7 GbR". Ein Außenstehender, der mit den näheren Umständen des Bauvorhabens nicht vertraut ist, kann diese Bezeichnung jedenfalls in Verbindung mit der vorangegangenen Verwendung des Singulars nur dahingehend verstehen, dass es um die Stadthauser im G 1 bis 7 geht, die von einer einzigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts realiert werden.

cc)

Eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat es aber nicht gegeben und demzufolge auch keine Werklohnforderungen gegen diese Gesellschaft. Die beabsichtigte Pfändung von Werklohnforderungen gegen sieben verschiedene Gesellschaften laßt sich dem Beschluss aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht entnehmen. Dies hat wiederum zur Folge, dass die gepfändeten Forderungen des Schuldners in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Sinne des § 829 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind.

c)

Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber mangels Bestimmtheit der gepfändeten Forderungen unwirksam, so steht der Klägerin hinsichtlich der in diesem Verfahren geltend gemachten Restwerklohnforderung gegen zwei Gesellschafter der 7. GbR auch kein entsprechendes Einziehungsrecht zu. Ihr fehlt damit bereits die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Forderung.

2.)

Der Klägerin fehlt aber - wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert - aus einem weiteren Grund die Aktivlegitimation. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Klägerin hätte wirksam eine Forderung gegen die 7. GbR gepfändet, so fehlte es doch an einer wirksamen Pfändung der Forderung gegenüber den hier in Anspruch genommenen Gesellschaftern.

a)

Geht es - wie hier - um Forderungen gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Außengesellschaft, die als solche unter einer eigenen Bezeichnung im Rechtsverkehr auftritt, so ist zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen gegen die Gesellschaft selbst, soweit ihr nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056 ff.) eine eigene Rechtsfähigkeit zukommt bzw. den Ansprüchen gegen die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit einerseits und der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit ihrem sonstigen Privatvermögen andererseits.

Soll in einer solchen Konstellation der Anspruch gegen die Gesellschaft bzw. gegen die Gesamthandsgemeinschaft gepfändet werden, so genügt für das Wirksamwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zustellung an den geschäftsführenden Gesellschafter (bzw. den zustellungsbevollmächtigten rechtsgeschäftlichen Vertreter der Gesellschaft, § 173 ZPO). Soll dagegen die Forderung gegen den einzelnen, auch persönlich haftenden BGB-Gesellschafter gepfändet werden, so bedarf es - wie im Fall des OHG-Gesellschafters - der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an ihn (BGH NJW 1998, 2904 m.w.Nachw.).

b)

Der Senat geht davon aus, dass mit der vorliegenden Klage die Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen wenden sollen. Dies ergibt sich zwar noch nicht zwingend aus dem Rubrum, wonach die Beklagten "als Gesellschafter" der 7. GbR in Anspruch genommen werden sollen, folgt aber jedenfalls daraus, dass mit der Klage beantragt wurde, die Beklagten als Gesamtschuldner, also aufgrund ihrer persönlichen Haftung, zur Zahlung zu verurteilen.

c)

Ist aber Gegenstand des Rechtsstreits die angebliche Forderung gegen die einzelnen, persönlich haftenden Gesellschafter der 7. GbR, so fehlt es an einer wirksamen Pfändung dieser Forderungen durch die Klägerin. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12. März 1999 ist nämlich den Beklagten persönlich nicht zugestellt worden.

Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages bevollmächtigt war, Zustellungen für die 7. GbR entgegenzunehmen, dieser Geschäftsbesorgungsvertrag möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen § 1 RberG i.V.m. § 134 BGB nichtig war oder jedenfalls durch die 7. GbR bereits im Dezember 1998 wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt worden war.

Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag - der nur für die 6. GbR vorliegt [GA 163 ff], gleichlautend aber auch für die 7. GbR abgeschlossen worden sein soll - ermächtigte die allenfalls dazu, die 7. GbR im Rechtsverkehr zu vertreten, nicht aber deren Gesellschafter persönlich Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass der Vertrag ausdrücklich zwischen der 7. GbR und der geschlossen worden ist und nach § 2 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages lediglich die Befugnisse der Geschäftsführer der Gesellschaft auf die Geschäftsbesorgerin übergehen sollten. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages [GA 38] waren die Geschäftsführer der Gesellschaft zu einer privaten Vertretung der Gesellschafter nicht befugt.

Daneben ergibt sich die fehlende Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin unmittelbar auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 11 des Geschäftsbesorgungsvertrages. Danach war die zur umfassenden Vertretung vor Gerichten zur Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen nur soweit befugt, wie davon die gesamthänderische Beteiligung an der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft betroffen war. Die Vertretungsmacht bezog sich also gerade nicht auf die persönliche Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter durch Dritte.

Da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber allein an die als Vertreterin der 7. GbR zugestellt worden ist, fehlt es an einer wirksamen Zustellung des Beschlusses an die Beklagten. Mögliche Forderungen gegen die persönlich haftenden Beklagten sind damit nicht zu Gunsten der Klägerin gepfändet. Es fehlt daher auch insoweit an der erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klage ist auch aus diesem Grund unbegründet.

III.

Da somit bereits dem Grunde nach kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus übergeleitetem Recht besteht, kommt es auf die weiteren Fragen, ob durch die Drittschuldnererklärung vom 20. Januar 1999 [GA 12] oder durch die Erhebung der Klage die Verjährung der Restwerklohnforderung rechtzeitig unterbrochen worden waren, nicht mehr an.

Es kommt dann auch nicht mehr darauf an, ob und wann ein möglicher Sicherheitseinbehalt zur Auszahlung fällig geworden ist, die Beklagte wegen bestehender Mängel, die von der Schuldnerin oder unmittelbar von der Klägerin zu vertreten sind, Gegenrechte geltend machen kann oder die Beklagten nur beschränkt auf ihre quotale Beteiligung an der 7. GbR treffen.

IV.

1.)

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung liegen nicht vor.

2.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

3.)

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 23.153,08 Euro.

Ende der Entscheidung

Zurück