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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 4 U 140/04
Rechtsgebiete: HGB, RBerG, BGB, VerbrKrG, ZPO, HypBankG


Vorschriften:

HGB § 128
HGB § 130
RBerG § 1
BGB § 134
BGB § 171
BGB § 172
BGB § 242
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 6 Abs. 1
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 1
ZPO §§ 80 ff.
ZPO § 794 Nr. 5 a.F.
HypBankG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 140/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.02.2005

verkündet am 23.02.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2005

durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30.06.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger möchte die Feststellung erreichen, dass er aus einem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der "... Grundstücksgesellschaft BR" unter dem 18.11.1993 geschlossenen Darlehensvertrag bzw. der Ergänzungsvereinbarung zu diesem Darlehensvertrag vom 01./02.12.1997 nicht haftet.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 30.06.2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger hafte für die Forderungen der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag bereits aufgrund seines Beitritts zur GbR.

Diese Haftung ergebe sich auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BGH aus §§ 128, 130 HGB analog, und zwar auch für solche Verbindlichkeiten der GbR, die zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers bereits bestanden hätten. Die Regelung in dem Darlehensvertrag vom 18.11.1993, wonach mit später beitretenden Gesellschaftern eine neue Vereinbarung über das Darlehen getroffen werden sollte, sei nicht als Verzicht der Beklagten auf die akzessorische Haftung der Gesellschafter zu verstehen; sie trage vielmehr allein der bei Vertragsschluss geltenden Rechtsprechung zum Erfordernis einer gesonderten Verpflichtung später beitretender GbR-Gesellschafter Rechnung.

Die Haftung des Klägers analog §§ 128, 130 HGB sei auch nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten ausgeschlossen, da ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht gegeben sei. Die Gewährung von Vertrauensschutz sei lediglich in Fällen geboten, in denen der beitretende Gesellschafter von bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten nichts gewusst habe und entsprechende Kenntnis auch nicht habe haben müssen. Dem könne jedoch der vorliegende Fall, in dem es um den Beitritt zu einer Gesellschaft gehe, deren erklärtes Ziel die Errichtung und der Betrieb eines großen Wohn- und Gewerbeobjektes sei, insbesondere deshalb nicht gleichgestellt werden, weil der mit dem Beitritt verfolgte Zweck der Steuerersparnis ohne das Vorhandensein erheblicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der Beteiligung des Gesellschafters gerade an diesen gar nicht hätte erreicht werden können. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sei im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil er aufgrund des Gesellschaftsvertrages jedenfalls im Innenverhältnis der Gesellschaft zur Haftung für die Verbindlichkeiten verpflichtet sei. Diese Umstände seien dem Kläger zum Zeitpunkt seines Beitritts ausweislich der Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag auch bekannt gewesen. Es könne auch dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt seines Beitritts davon ausgegangen sei, zur Begründung seiner Haftung sei eine weitere Vereinbarung erforderlich. Der Kläger habe jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag gewusst, dass er die Haftung für das Darlehen übernehmen müsse.

Der Kläger könne seiner Haftung auch keine Einwendungen entgegenhalten. Sein Vortrag reiche weder für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Gründungsgesellschafter K... der F...-GbR, noch für die Annahme einer Schadensersatzpflicht aufgrund der Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten aus. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht um eine Finanzierung der Anlage des Klägers in die GbR, sondern um die Finanzierung des Anlageobjektes handele.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel - in der Formulierung präzisiert - in vollem Umfang weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die vom BGH entwickelten Grundsätze zur akzessorischen Haftung von GbR-Gesellschaftern missverstanden. Insbesondere gelte der Vertrauensschutz für Gesellschafter, die vor der Änderung der Rechtsprechung des BGH einer GbR beigetreten seien, generell. Die Argumentation des Landgerichts könne auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH vom 14.06.2004 und 28.06.2004 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies gelte jedenfalls, wenn man auf die Ergänzungsvereinbarung vom 10./02.12.1997 abstelle. Die der Geschäftsbesorgerin und den geschäftsführenden Geschäftsführern erteilten Vollmachten seien gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Die Ergänzungsvereinbarung sei auch nicht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam anzusehen. Insoweit behauptet der Kläger insbesondere, das Original der Vollmacht vom 22.02.1994 habe der Beklagten am 02.12.1997 (noch) nicht vorgelegen. Der Kläger habe das vollmachtlose Handeln der Geschäftsbesorgerin auch nicht genehmigt. Es sei ihm zudem gemäß § 242 BGB nicht verwehrt, sich auf das Nichtbestehen der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag zu berufen. Bei dem Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft und der Darlehensergänzungsvereinbarung handele es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG. Die Darlehensergänzungsvereinbarung sei auch gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 VerbrKrG nichtig. Ein Ausschluss des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liege nicht vor, da das Grundpfandrecht bereits am 19.11.1993 bestellt worden sei. Schließlich sei die Auffassung des Landgerichts nicht haltbar, die Beklagte hätte auf die Einhaltung der Auszahlungsbedingungen für das Darlehen verzichten können und sei aufgrund ihres Wissensvorsprunges nicht dazu verpflichtet gewesen, die Anleger auf die katastrophale Vermietungssituation hinzuweisen. Letzteres gelte auch bei Annahme einer akzessorischen Haftung analog §§ 128, 130 HGB. In diesem Fall wäre die Beklagte zur Offenlegung der kritischen wirtschaftlichen Situation verpflichtet gewesen, um dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern Gelegenheit zu geben, die sich abzeichnende Fehlinvestition abzubrechen oder wirtschaftlich in eine andere Richtung zu lenken.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Kläger nicht aus dem Darlehensvertrag vom 18.11.1993 (Nr. 22.258-002) und auch nicht aus dem Darlehensvertrag gemäß der Ergänzung des Darlehensvertrages vom 01./02.12.1997 (Nr. 3.022258.02.4) zwischen der K... GbR und der Beklagten verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die Haftung des Klägers für die Verbindlichkeiten der K... 86 Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 18.11.1993 in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB bereits aufgrund seines Beitritts zu der vorgenannten GbR am 27.12./30.12.1993 begründet worden ist.

a) Gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrages vom 18.11.1993 als solchen macht der Kläger keine Einwendungen geltend.

b) Auch die Wirksamkeit seines Beitritts zur der vorgenannten GbR aufgrund der Erklärungen vom 27.12./30.12.1993 stellt der Kläger nicht in Abrede. Es ist insbesondere unstreitig, dass die in dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Vertrag als "K... Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnete GbR mit der in dem Beitrittsformular als "K... Grundstücksgesellschaft b.R." bezeichneten GbR identisch ist. Ebenso wenig steht in Streit, dass die I... Finanzmarketing & Wirtschaftsberatung GmbH die Beitrittserklärung des Klägers wirksam annehmen konnte.

c) Konsequenz eines wirksamen Beitritts zu einer GbR ist - auf der Grundlage der neueren, mit der Entscheidung vom 29.01.2001 begründeten Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt - dass der beitretende Gesellschafter für alle wirksam begründeten Verbindlichkeiten der GbR auch mit seinem Privatvermögen in entsprechender Anwendung des § 128 HGB haftet. Dies gilt in analoger Anwendung des § 130 HGB auch für Altverbindlichkeiten der GbR, also solche Verbindlichkeiten, die - wie hier - bereits vor dem Beitritt des Gesellschafters begründet worden sind.

Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Er vertritt vielmehr lediglich die Auffassung, die akzessorische Haftung eines GbR-Gesellschafters analog §§ 128, 130 HGB könne im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da er im Hinblick die Wirkungen seines bereits im Dezember 1993 erklärten Beitritts Vertrauensschutz in die Fortgeltung der damaligen Rechtsprechung genießen müsse, wonach - entsprechend der damaligen Lehre von der Doppelverpflichtung - die persönliche Haftung eines GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten einer GbR einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger bedurfte. Dieser Gesichtspunkt ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger sich im konkreten Fall gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muss, als hafte er bereits aufgrund seines Beitritts akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR aus dem streitgegenständlichen Darlehen.

Zwar versteht auch der Senat - mit dem Kläger - die Entscheidung des BGH vom 07.04.2003 (Az: II ZR 56/02) dahin, dass der II. Zivilsenat des BGH generell und nicht nur für den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall die Auffassung vertritt, der Vertrauensschutz gebiete es, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. Etwas anderes lässt sich insbesondere nicht aus der Formulierung schließen, "Aspekte, die der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstünden," seien "nicht ersichtlich"(a.A. wohl KG, Urteil vom 24.11.2004, Az: 26 U 38/04, S. 7). Diese Formulierung bezieht sich offensichtlich auf die vorstehende generelle Erwägung, Gesellschafter einer GbR würden unverhältnismäßig hart getroffen, wenn sie rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der GbR ergibt. Vertritt man allerdings die Auffassung, dass Vertrauensschutz, auch soweit er im Hinblick auf das Vertrauen in eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips geboten sein mag, im Zivilrecht nur über die gesetzlichen Regelungen, insbesondere über die Generalklausel des § 242 BGB wirkt (so wohl BGH, Urteil vom 26.02.1996, IX ZR 153/95), so könnte dieser Ansatz dafür sprechen, gleichwohl über die vom BGH in der Entscheidung vom 07.04.2003 aufgezeigten, für alle vergleichbaren Fälle gleichermaßen geltenden Abwägungsgesichtspunkte hinaus zu prüfen, ob auch der konkret betroffene Gesellschafter in seinem Vertrauen schutzwürdig ist (so OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2004, AZ: 8 U 1432/04, S. 793). Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Beantwortung durch den Senat.

Selbst wenn man von einem generellen Vertrauensschutz ausgeht und deshalb annimmt, dass die akzessorische Haftung eines einer GbR beitretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten erst auf nach der entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des BGH erfolgte Gesellschaftsbeitritte Anwendung findet, können doch von der Reichweite dieses Vertrauensschutzes unabhängige Gesichtspunkte - und seien es auch ihrerseits Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB - dazu führen, dass der Kläger sich auf den Schutz seines Vertrauens in die Fortgeltung der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berufen darf. Auch bei Annahme eines generellen Vertrauensschutzes ist der Kläger nämlich nur insoweit geschützt, als er sich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung für Altverbindlichkeiten weder um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen, noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten treffen musste und selbst eine positive Kenntnis von dem Bestehen von Altverbindlichkeiten der Gesellschaft allein seine persönliche Haftung nicht zu begründen vermochte.

Auch wenn deshalb auf der Grundlage eines generellen Vertrauensschutzes in der Fortgeltung der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begründung der Haftung eines beitretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten einer GbR selbst die positive Kenntnis des Klägers von dem Bestehen der streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeit unschädlich ist, kann der Kläger sich letztlich auf diesen Schutz nicht berufen, weil sich dieses Verhalten aus Gründen, die nicht von dem Vertrauensschutz erfasst werden, unter dem Gesichtspunkt des missbräuchlichen Ausnutzens einer formalen Rechtsstellung als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB darstellt.

Sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte reduzierte sich das Erfordernis der auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des BGH zu treffenden gesonderten Vereinbarung über die Übernahme der persönlichen Haftung für die streitgegenständliche Darlehensverbindlichkeit der GbR auf einen rein formalen Akt. Der Kläger hatte - wirtschaftlich betrachtet - bereits seit seinem Beitritt keine Möglichkeit mehr, die Übernahme der persönlichen Haftung für die Darlehensverbindlichkeit der GbR zu verweigern oder nochmals zu überdenken. Bereits aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 27.12./30.12.1993 war der Kläger nämlich - wenn auch nur gegenüber den Gesellschaftern der GbR - zur Übernahme der persönlichen Haftung entsprechend seinem Anteil an der Gesellschaft verpflichtet, ebenso wie sich die GbR ihrerseits gemäß Ziff. 7 des Darlehensvertrages vom 18.11.1993 gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den später beitretenden Gesellschaftern zu sorgen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger nicht nur bereits seit seinem Beitritt zu der GbR bekannt war, dass die streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeiten der GbR gegenüber der Beklagten bestanden, sondern es geradezu Ziel seines Beitrittes war, für diese Verbindlichkeiten auch im Umfang seines Gesellschaftsanteiles auch persönlich zu haften, was sich insbesondere aus §§ 3 und 4 sowie § 8 des Gesellschaftsvertrages ergibt. Dies war nämlich elementarer Bestandteil des Konzeptes der GbR als geschlossener Immobilienfonds und Voraussetzung für die vom Kläger mit seinem Beitritt angestrebten steuerlichen Vorteile. 2. Selbst wenn man der vorstehenden Auffassung nicht folgen wollte, hätte doch jedenfalls die Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 die persönliche Haftung des Klägers aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 18.11.1993 - begrenzt auf seinen Anteil an der Gesellschaft - begründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 wirksam. a) Die Ergänzungsvereinbarung ist nicht unwirksam, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 05.11.1993, der der notariell beurkundeten Bevollmächtigung der Gründungsgesellschafter der GbR sowie der Geschäftsbesorgerin I... Finanzmarketing & Wirtschaftsberatung GmbH (im Folgenden: I... Consult GmbH) durch den Kläger vom 22.02.1994 zugrunde lag, gemäß Art. 1 § 1 RBerG unwirksam sein könnte.

Selbst wenn man - wofür viel spricht - eine Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG in Bezug auf den Geschäftsbesorgungsvertrag bejahen würde und dieser deshalb, soweit er die Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betrifft ebenso wie die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte Abschlussvollmacht (vgl. dazu nur BGH NJW 2001, 3774, 3775; NJW 2002, 2325, 2326; BGHR 2003, 225, 227; WM 2004, 1127) gemäß § 134 BGB nichtig wäre, ist die Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 gleichwohl von dieser Unwirksamkeit nicht betroffen.

Die Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 ist auf Seiten der K... GbR unstreitig durch Herrn K... "für uns und in Vollmacht für die Gesellschafter der auf Seite 1 genannten GbR" unterzeichnet worden. Herr K... war sowohl Gründungsgesellschafter der GbR als auch Geschäftsführer der I... GmbH, der ihrerseits entsprechend der in § 9 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 05.11.1993 umfassend, aber gebunden an die Weisungen der geschäftsführenden Gesellschafter der GbR, die Aufgabe der Geschäftsführung der GbR übertragen worden war.

Auch wenn man die Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarung durch Herrn K... vor diesem Hintergrund dahin verstehen muss, dass er die Erklärung in seiner Funktion als Geschäftsführer der I... GmbH abgeben hat, wird dieses Handeln der GmbH von dem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht erfasst. Die letztlich für die GbR und deren Gesellschafter abgegebene Erklärung stellt sich in dieser Situation nämlich nicht als Handeln eines Außenstehenden, sondern als Handeln der Geschäftsführung der GbR dar. Der Geschäftsführer einer GbR besorgt aber keine fremden Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG, sondern eigene Rechtsangelegenheiten der GbR und unterliegt insoweit nicht der Erlaubnispflicht der RBerG (ebenso OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 03.09.2003, AZ: 3 U 117/02, S. 9; BGH, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2004, Az: XI ZR 313/03). In der Funktion als Geschäftsführerin der GbR konnte die I... GmbH aber - auch auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Lehre von der Doppelverpflichtung - nicht nur die GbR in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt beigetretenen Gesellschafter persönlich wirksam vertreten.

b) Die Darlehensergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 ist - und sei es auch nur im Verhältnis zum Kläger - ferner nicht gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 VerbrKrG (nunmehr § 494 i.V.m. § 492 BGB) nichtig.

Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.12.2004, wonach sämtliche Mindestangaben der vorgenannten Regelungen in dem Darlehensvertrag und den zu diesem Vertrag schon in der Zeit vom 18.11.1993 bis zum 01./02.12.1997 getroffenen Ergänzungsvereinbarungen aufgeführt und im Form von fest verbundenen Anlagen der Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 beigefügt waren, nicht mehr bestritten. c) Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die im vorletzten Absatz der Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 genannten Wirksamkeitsbedingungen sämtlich eingetreten.

aa) Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Wortlaut der Regelung, wonach die Vereinbarung wirksam "wird", "sobald sie mit den in der Anlage aufgeführten Personen wirksam vereinbart wurde", dahin verstanden werden könnte, dass mit den in der Anlage zu dem Vertrag genannten Personen, bei denen es sich sämtlich um die nach Abschluss des Darlehensvertrages vom 18.11.1993 der Fonds-Gesellschaft beigetretenen Gesellschafter der GbR handelte, über die Vereinbarung vom 01./02.12.1997 hinaus nochmals jeweils eine gesonderte Vereinbarung geschlossen werden sollte.

Dieses Verständnis wird jedoch dem Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht gerecht. Wie bereits unter a) ausgeführt, war es der I... GmbH als Geschäftsführerin der GbR ohne weiteres möglich, nicht nur die GbR, sondern auch deren Gesellschafter persönlich wirksam zu vertreten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sämtliche nach Abschluss des Darlehensvertrages vom 18.11.1993 der GbR beigetretenen Gesellschafter sich durch ihren Beitritt gegenüber der GbR verpflichtet hatten, die persönliche Haftung für das Darlehen vom 18.11.1993 zu übernehmen und dies gerade auch ihrem Interesse an der Beteiligung an der F...-GbR zum Zwecke der Erlangung von Steuerersparnissen entsprach. Angesichts dieser Umstände hätte der Abschluss gesonderter Vereinbarungen mit sämtlichen - immerhin 198 betroffenen - beigetretenen Gesellschaftern aus Sicht sämtlicher Beteiligter lediglich einen - vor allem in Bezug auf die zeitliche Dauer bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Vereinbarung - kaum überschaubaren und völlig unnötigen Aufwand erfordert. Die Vereinbarung kann deshalb unter teleologischen Gesichtspunkten nur dahin ausgelegt werden, dass sie auch gegenüber den in der Anlage zu der Vereinbarung aufgeführten Gesellschaftern mit der Abgabe einer auch im Verhältnis zu diesen Gesellschaftern wirksamen Erklärung - und sei es auch der Erklärung des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der GbR - wirksam werden sollte.

bb) Auch die Bedingung der Abgabe persönlicher Schuldversprechen durch die in der Anlage zu der Vereinbarung aufgeführten Personen und der Erklärung über die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen ist - jedenfalls in der Person des Klägers - eingetreten.

aaa) Zwar ist diese Bedingung - entgegen der Auffassung der Beklagten - dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Abgabe entsprechender Erklärungen als solche erfordert, sondern die Abgabe wirksamer Erklärungen. Nur die Abgabe wirksamer Erklärungen konnte nämlich dem mit dieser Bedingung verknüpften Sicherungsinteresse der Beklagten in Bezug auf ihre Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern gerecht werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung vom 01./02.12.1997 mit der in Ziff. B. 7. des Darlehensvertrages vom 18.11.1993 getroffenen Regelung korrespondiert, wonach sich die Beklagte verpflichtet hatte, nach Abschluss eines neuen Darlehensvertrages mit den später beigetretenen Gesellschaftern die Gründungsgesellschafter der GbR aus der Haftung, soweit sie über die Haftung aus dem neuen Darlehensvertrag hinausging, zu entlassen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu einer Entlassung der Gründungsgesellschafter aus der Haftung bereit gewesen wäre, wenn sie nicht sicher sein konnte, dass sie eine gleichwertige - und damit auch gleichermaßen gesicherte - Haftung durch die beigetretenen Gesellschafter erlangte. Folgt daraus aber, dass für die Beklagte der Abschluss des neuen Darlehensvertrages nur bei gleichzeitiger Abgabe wirksamer Schuldversprechen und Erklärungen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung von Interesse sein konnte, kann auch die entsprechende Bedingung der Vereinbarung vom 01./02.12.1997 nicht anders ausgelegt werden.

Diesem Verständnis kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Erfordernis wirksamer Schuldversprechen und Erklärungen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung für sie zu einem unkalkuierbaren Risiko führte, weil bei der Anzahl der beigetretenen Gesellschafter nie ausgeschlossen werden könne, dass die eine oder andere Erklärung nicht wirksam sei. Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil kein Grund ersichtlich ist, die Vereinbarung vom 01./02.12.1997 dahin zu verstehen, dass deren Wirksamkeit erst dann eintreten konnte, wenn die Bedingung für sämtliche beigetretenen Gesellschafter eingetreten war. Gerade vor dem Hintergrund der Regelung in Ziff. B.7. des Darlehensvertrages vom 18.11.1993 und der ohnehin nur quotalen Haftung der beigetretenen Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil an der GbR, kann die Bedingung der Abgabe wirksamer Schuldversprechen und Erklärungen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durchaus so verstanden werden, dass die Vereinbarung vom 01./02.12.1997 sukzessive in dem Umfang wirksam werden sollte, in dem entsprechende wirksame Erklärungen des jeweiligen Gesellschafters vorlagen.

bbb) Die am 10.12.1997 durch die I... GmbH u.a. im Namen des Klägers abgegebenen, notariell beurkundeten Erklärungen über die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sind wirksam.

(1) Auch in Bezug auf die Erklärungen vom 10.12.1997 abgegebenen Erklärungen kann dahinstehen, ob der mit der I... GmbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 05.11.1993 und in der Folge die der I... GmbH durch den Kläger erteilte Vollmacht vom 22.02.1994 gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG unwirksam sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 22.02.1994 die Vollmacht im Original vorlag, zumal ein dadurch erzeugter Rechtsschein im Sinne der §§ 171, 172 BGB sich auf die prozessuale - und damit nur den Regeln der §§ 80 ff. ZPO unterliegende - Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ohnehin nicht auswirken würde (vgl. nur BGH Urteil vom 02.12.2003, Az: XI ZR 421/02)

Der Kläger kann sich auf die Unwirksamkeit der Vollmacht jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht berufen, da er infolge seines Beitritts zu der F...-GbR vom 20./27.12.1993 aufgrund der in § 4 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelung verpflichtet war, entsprechende persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben (vgl. dazu grundsätzlich nur BGH Urteil vom 02.12.2003, AZ: XI ZR 421/02). Dabei verkennt der Senat nicht, dass durch den Beitritt des Klägers eine entsprechende Verpflichtung nur gegenüber der GbR begründet worden ist und nicht gegenüber der Beklagten. Gleichwohl ist dem Kläger - wenn er sich trotz der mit seinem Beitritt zu der GbR übernommenen Verpflichtung nunmehr auf den Standpunkt stellen will, die Erklärungen vom 01./02.12.1997 seien unwirksam - auch gegenüber der Beklagten ein widersprüchliches Verhalten anzulasten. Die GbR war nämlich - wie bereits unter 1. ausgeführt - ihrerseits aufgrund der in dem Darlehensvertrag vom 18.11.1993 (insbesondere unter Ziff. B. 7.) getroffenen Regelungen gegenüber der Beklagten dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die der F...-GbR beitretenden Gesellschafter nicht nur die Darlehensverbindlichkeiten übernahmen, sondern auch der Regelung in Ziff. 15.2. des Vertrages entsprechende Sicherheiten stellten. Diese Verpflichtung betraf infolge der gesamthänderischen Verbindung auch den Kläger.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der II. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 14.06.2004 (NJW 2004, 2736, 2738) ausgeführt hat, das in der Unwirksamkeit eines durch einen im Rahmen der Beteiligung an einer F...-GbR eingeschalteten Treuhänder geschlossenen Darlehensvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG liegende Risiko treffe den Anleger und die Bank gleichermaßen. Dabei sei der Anleger sogar besonders schutzwürdig, da die Regeln des Rechtsberatungsgesetzes ihn als den Rechtsberatenen und nicht die beteiligte Bank schützen sollen. Habe sich die Bank darüber hinaus in das Vertriebskonzept einbinden lassen, um ihre eigenen Geschäftsinteressen wirksamer verwirklichen zu können, spreche nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht über § 242 BGB allein dem Anleger aufzuerlegen. Diese Erwägungen können - auch wenn man sie teilen wollte - im vorliegenden Fall nicht den Ausschlag geben, weil das den Widerspruch begründende Verhalten des Klägers hier - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - in einer eigenen, von der Unwirksamkeit wegen des Verstoßes gegen das RBerG gänzlich unabhängigen Erklärung des Klägers, nämlich der Erklärung über den Beitritt zur GbR, zu sehen ist.

(2) Die Wirksamkeit des notariell beurkundeten Schuldversprechens und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Sinne der Bedingung der Vereinbarung vom 01./02.12.1997 fehlt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht deshalb, weil die Urkunde als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Nr. 5 ZPO a.F. nicht geeignet wäre.

Die Urkunde erfüllt insbesondere sowohl die an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels generell als auch die an die Bestimmtheit des auf der Grundlage der Urkunde zu vollstreckenden Geldsumme im Sinne des § 794 Nr. 5 ZPO a.F. zu stellenden Anforderungen. Die persönliche Haftungsübernahme der in der Anlage zu der Urkunde jeweils namentlich bezeichneten Gesellschafter der GbR betrifft gemäß S. 3, Abs. 2 der Urkunde vom 10.12.1997 insgesamt nur einen Teilbetrag von 6.200.000,- DM des Haftungsbetrages der gleichzeitig an dem Grundstück der GbR bestellten Grundschuld. Jeder einzelne der Gesellschafter übernimmt - was ebenfalls nach der Regelung auf S. 3 Abs. 2 der Urkunde eindeutig ist - die persönliche Haftung nur für die in der Anlage ersichtlichen Teilbeträge. Soweit in der Anlage schließlich für jeden der Gesellschafter der GbR, in dessen Namen die Erklärungen der Urkunde abgegeben worden sind, in einer Spalte die Anteile am Gesamtaufwand der Gesellschaft in DM-Beträgen aufgeführt sind, und in einer weiteren Spalte die prozentualen Anteile an der Gesellschaft, können sich aber die Teilbeträge der Haftung und damit der aufgrund der Urkunde vollstreckbare Anspruch gegen den einzelnen Gesellschafter nur aus den prozentualen Anteilen an der Gesellschaft und nicht aus den Nominalbeträgen der Anteile am Gesamtaufwand der Gesellschaft ergeben. Eine andere Auslegung ist sinnvoll schon deshalb nicht möglich, weil die Nominalbeträge des Gesamtaufwandes - wie in der Anlage ausgewiesen - insgesamt 49.675.871,- DM ausmachen und damit nur über die prozentualen Anteile in ein Verhältnis zu dem Gesamthaftungsbetrag von 6.200.000,- DM gebracht werden können.

cc) Schließlich ist auch die Bedingung eingetreten, wonach der Beklagten Bestätigungen vorliegen müssen, dass der Darlehensnehmer ein Exemplar des Darlehensvertrages und der Vereinbarung erhalten hat.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie die Beklagte meint - die vorgenannten Voraussetzungen schon deshalb anzunehmen sind, weil als "Darlehensnehmer" nur die GbR als solche anzusehen ist. Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn "Darlehensnehmer" im Sinne der getroffenen Regelung auch die in der Anlage zu der Vereinbarung vom 01./02.12.1997 genannten Gesellschafter sind.

Herr K... hat am 02.12.1997 "für uns und in Vollmacht für die Gesellschafter der auf Seite 1 genannten GbR" eine Erklärung abgegeben, wonach er "für jeden Gesellschafter der GbR je ein Exemplar des Darlehensvertrages (Anlage II) und dieser Vereinbarung erhalten" hat und sich gleichzeitig gegenüber der Beklagten verpflichtet, "an jeden Gesellschafter ein Exemplar dieser Urkunde (inkl. Anlage I und II)" weiterzuleiten.

Diese Erklärung genügt den Anforderungen der Bedingung der Vereinbarung vom 01./02.12.1997, da Herr K... auch in seiner Funktion als Geschäftsführer der I... GmbH, die ihrerseits Geschäftsführerin der GbR war, - wie bereits unter a) ausgeführt - zur wirksamen Vertretung der Gesellschafter persönlich und damit auch zur Inempfangnahme der Vertragsunterlagen für die einzelnen in der Anlage zu der Ergänzungsvereinbarung genannten Gesellschafter der GbR und zur Abgabe der Erklärung über die Bestätigung des Erhalts der Vertragsunterlagen befugt war.

3. Der Kläger kann seiner danach bestehenden Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 18.11.1993 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 auch keine Gegenansprüche entgegenhalten.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Feststellungsbegehren des Klägers ohnehin nur solche Gegenansprüche relevant sein können, die in der Rechtsfolge darauf gerichtet sind, den Kläger so zu stellen, als bestehe weder aufgrund seines Beitritt zu der F...-GbR vom 27./30.12.1993 noch aufgrund der Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 für ihn eine wirksame Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag.

a) Der Kläger kann der Beklagten nicht im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 VerbrKrG (nunmehr § 359 BGB) Ansprüche entgegenhalten, die sich aus einer Schadensersatzverpflichtung der Gründungsgesellschafter der GbR bzw. der Fondsinitiatoren ergeben könnten.

Der Darlehensvertrag vom 18.11.1993 und der Beitritt des Klägers zur F...-GbR stellen kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG dar. Ein verbundenes Geschäft liegt dann vor, wenn der Kredit ganz oder teilweise der Finanzierung der Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Zwar mag die wirtschaftliche Motivation des Klägers zur Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds in Form der GbR mit derjenigen eines Anlegers vergleichbar sein, für den der II. Zivilsenat des BGH in mehreren Entscheidungen vom 14.06.2004 (NJW 2004, 2731, 2733; NJW 2004, 2735; NJW 2004, 2736, 2740; NJW 2004, 2742/2743) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG bejaht hat. Den Entscheidungen des BGH lagen jedoch sämtlich Konstellationen zugrunde, in denen es um die Haftung aus Darlehensverträgen ging, die zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds, also der Einlage des beitretenden Gesellschafters, dienten. Mit dieser Konstellation ist die hier in Rede stehende Haftung des Klägers aus einem Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der den Gesellschaftszweck der GbR bestimmenden Immobilie selbst diente, nicht vergleichbar. Wie bereits das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 24.11.2004 - Az: 26 U 38/04 - zutreffend ausgeführt hat, soll der Verbraucher durch die Bestimmungen des § 9 VerbrKrG vor den Risiken geschützt werden, die durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und einen Kreditvertrag entstehen. Diese Risiken bestehen vor allem darin, dass der Verbraucher - ohne die in § 9 VerbKrG getroffene Regelung - den Kredit auch dann zurückzahlen müsste, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten Geschäfts auftreten (BGH NJW 2004, 2731, 2734). Im vorliegenden Fall resultiert die Haftung des Klägers aus dem Darlehensvertrag dagegen nicht aus der Aufspaltung in ein Kreditgeschäft und den Beitritt zu der GbR als Bargeschäft, sondern allein aus dem Beitritt zu einer mit Verbindlichkeiten aus einem bereits geschlossenen Darlehensvertrag belasteten GbR. Das Risiko, das den Kläger mit seiner Haftung aus dem Darlehensvertrag trifft, entspricht deshalb allein dem typischen Risiko eines Gesellschafters in Bezug auf jegliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

b) Der Kläger kann der Beklagten aber auch nicht gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des dolo-petit-Einwandes Gegenansprüche aufgrund von eigenen Pflichtverletzungen vertraglicher oder deliktischer Art entgegensetzen, und zwar gleichgültig, ob man die Haftung des Klägers für die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag unter dem Gesichtspunkt der akzessorischen Haftung bereits aus seinem Beitritt zu der F...-GbR vom 27./30.12.1993 ableitet oder erst aus der Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997.

aa) aaa) Geht man mit der hier unter 1. vertretenen Auffassung davon aus, dass die Haftung des Klägers aus dem Darlehensvertrag in Form der akzessorischen Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR analog §§ 128, 130 HGB bereits aufgrund seines Beitritts vom 27./30.12.1993 begründet worden ist, könnte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch für den Kläger allenfalls aus einer Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages hergeleitet werden. Dass die Beklagte gegenüber der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 18.11.1993 nur aus den Gründungsmitgliedern der bestehenden GbR Aufklärungspflichten verletzt hat, will der Kläger aber wohl selbst nicht behaupten.

(1) Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte gegenüber den Gründungsmitgliedern der F...-GbR über einen Wissensvorsprung verfügte.

Ein Wissensvorsprung lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers ihre Finanzierungszusage auf der Grundlage des unzutreffenden Gutachtens des Sachverständigen Sch... erteilt haben soll. Abgesehen davon, dass die Beklagte diesen Vortrag bestritten und der - insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Kläger einen Beweis für seine Behauptung nicht angetreten hat, fehlt es jedenfalls an einem hinreichenden Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagte die Unrichtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Sch... nicht nur hätte erkennen können, sondern auch tatsächlich erkannt hat. Nur im Fall nachweislicher Kenntnis der Beklagten läge jedoch ein ihre Aufklärungspflicht begründender Wissensvorsprung vor.

(2) Im Hinblick auf den Beitritt des Klägers zur GbR am 27./30.12.1993 kann die Beklagte bereits deshalb keine Pflichten gegenüber dem Kläger oder der GbR verletzt haben, weil sie an der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der GbR über den Beitritt gar nicht beteiligt war.

(3) Schließlich kann ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers - auf der Grundlage der unter 1. vertretenen Auffassung zu einer akzessorischen Haftung des Klägers bereits aufgrund seines Beitritts zur GbR - gegen die Beklagte nicht aus einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 hergeleitet werden.

War die Haftung des Klägers aus dem Darlehensvertrag bereits durch seinen Beitritt vom 27./30.12.1993 begründet worden, so kann eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Jahr 1997 schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge jedenfalls nicht in der Weise kausal geworden sein, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte der GbR nicht beigetreten und deshalb nicht aus dem Darlehensvertrag verpflichtet wäre.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch die Beklagte im Dezember 1997 hätte er die Möglichkeit gehabt, "die sich abzeichnende Fehlinvestition abzubrechen oder wirtschaftlich in andere Bahnen zu lenken". Selbst wenn man dem Kläger insoweit folgen wollte, hätte dies nicht zur Folge, dass die Beklagte ihn so stellen müsste, als hafte er nicht aus dem Darlehensvertrag vom 18.11.1993. Weder der "Abbruch der Fehlinvestition", also eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages, noch ein "in eine andere Bahn lenken" hätte zur Folge, dass der Kläger von der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Beklagten frei würde.

bbb) Auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung liegen nicht vor.

Voraussetzung für eine Prospekthaftung wäre, dass die Beklagte eine Prospektverantwortlichkeit in dem Sinne träfe, dass sie "durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand" geschaffen hat (BGH, Urteil vom 26.09.2000, Az: X ZR 94/98). Für die Annahme dieser Voraussetzung fehlt es jedoch - darauf ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2005 hingewiesen worden - an einem hinreichenden Vortrag. Der Kläger hat insoweit lediglich dargelegt, dass - was unstreitig ist - in dem Prospekt die Finanzierung des Projektes der GbR durch eine Hypothekenbank sowie die Größenordnung dieser Finanzierung angegeben war. Darüber hinaus enthielt der Prospekt - ebenfalls unstreitig - einen Hinweis darauf, dass die als erzielbar dargestellten Mieteinnahmen auf Ansätzen eines zur Beleihungsprüfung erstellten Gutachtens des Sachverständigen Sch... beruhten, das die Klägerin den Gründungsgesellschaftern zur Verfügung gestellt habe. Allein diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, ein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken der Beklagten am Prospekt hinreichend zu belegen. Insbesondere - und dies ist entscheidend - ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte in irgendeiner Weise Einfluss darauf gehabt - geschweige denn genommen - hätte, welche Angaben in den Prospekt aufgenommen wurden und welche nicht.

ccc) Auf der Grundlage der Annahme einer akzessorischen Haftung des Klägers aufgrund seines Beitritts vom 27./30.12.1993 besteht aber auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

(1) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 HypBankG besteht - dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel - bereits deshalb nicht, weil es sich bei der Regelung des § 12 HypBankG nicht um ein zugunsten des Darlehensnehmers wirkendes Schutzgesetz handelt.

(2) Für einen Anspruch aus § 826 BGB fehlt es - aus den bereits unter aaa) ausgeführten Gründen der Kausalität - an einem Anknüpfungspunkt, der nur in einem bereits vor dem Beitritt des Klägers am 27./30.12.1993 liegenden sittenwidrigen Verhalten der Beklagten bestehen könnte. Die Verhaltensweisen, die der Kläger der Beklagten in der Berufungsinstanz noch zur Last legt, nämlich die sog. "Geheimvereinbarung" mit dem Gründungsgesellschafter K..., die im Dezember 1997 getroffen worden sein soll, sowie die im Hinblick auf die Auszahlungsbedingung des Abschlusses von Mietverträgen über die Gewerbeeinheiten vorzeitige Auszahlung der Darlehensvaluta, beziehen sich auf einen Zeitraum nach dem 27./30.12.1993.

bb) Auch wenn man die Haftung des Klägers für die Darlehensverbindlichkeiten erst aufgrund der Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 bejaht, stehen ihm Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten nicht zu.

Zwar scheitern Schadensersatzansprüche bezogen auf den Zeitpunkt Dezember 1997 nicht bereits an der Kausalität der der Beklagten durch den Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen. Gleichwohl fehlt es auch für diesen Zeitpunkt unter sämtlichen in Betracht kommenden Gesichtspunkten an einem hinreichenden Vortrag des Klägers.

aaa) Für eine vertragliche Haftung der Beklagten aus c.i.c. hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Verletzung von Aufklärungspflichten nicht ausreichend dargelegt.

Soweit der Kläger sich auf einen Wissensvorsprung der Beklagten in Bezug auf die vom Kläger behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Sch...beruft, gilt für den Zeitpunkt Dezember 1997 nicht anderes als für den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages am 18.11.1993. Auf die Ausführungen unter aa) aaa) kann deshalb Bezug genommen werden. Der Kläger hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte hinsichtlich der erzielbaren Mieteinnahmen tatsächlich - und sei es auch in der Zeit vom 1993 bis zum 01./02.12.1997 - Kenntnisse erlangt hat, die einen Wissensvorsprung begründen würden.

Aufklärungspflichten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden Interessenkollision, des Schaffens eines zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestandes oder des Hinausgehens der Beklagten über ihre Rolle als Kreditgeberin hat bereits das Landgericht mit der zutreffenden Begründung, auf die hier Bezug genommen werden kann, verneint, der Vortrag des Klägers reiche insoweit nicht aus.

bbb) Auch für eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung ergibt sich für den Zeitpunkt Dezember 1997 nichts anderes, so dass insoweit auf die Ausführungen zu aa) bbb) verwiesen werden kann.

ccc) Schließlich reicht der Vortrag des Klägers aber auch bezogen auf den Zeitpunkt Dezember 1997 nicht für die Annahme der Voraussetzungen eines Anspruches aus § 826 BGB aus.

(1) Soweit der Kläger sich zur Begründung eines kollusiven und deshalb sittenwidrigen Handelns der Beklagten mit dem Gründungsgesellschafter K... zu seinen (und der anderen später beigetretenen Gesellschafter) Lasten auf die sog. "Geheimvereinbarung" aus Dezember 1997 beruft, kann seiner Bewertung nicht gefolgt werden. Auch insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Darüber hinaus spricht gegen die Annahme des Klägers, die Beklagte habe im Hinblick auf die Entlassung des Gründungsgesellschafters K... aus dessen persönlicher Haftung in sittenwidriger Weise zu Lasten der später beigetretenen Gesellschafter gehandelt, dass eine entsprechende Entlassung der Gründungsgesellschafter bereits in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vorgesehen war und darüber hinaus gerade auch dem - sämtlichen beigetretenen Gesellschaftern bekannten - Konzept der quotalen Haftung jedes Gesellschafters in § 8 Ziff. 2. des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit der Verpflichtung zu einer entsprechenden persönlichen Haftungsübernahme aus § 5 des Gesellschaftsvertrages entsprach.

(2) Auch soweit der Kläger ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu seinen (und der weiteren beigetretenen Gesellschafter) Lasten daraus ableiten will, dass die Beklagte die Auszahlung des Darlehens vorgenommen hat, obwohl die unter Ziff. C. 8 des Darlehensvertrages vereinbarten Auszahlungsbedingungen - jedenfalls die Bedingung des Abschlusses marktüblicher Mietverträge für den Gewerbeteil - nicht vorgelegen hätten, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Auszahlungsbedingungen in erster Linie eine Sicherung für die Beklagte selbst darstellten, auf die sie deshalb auch freiwillig verzichten konnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich für den Kläger durch die vorzeitige Auszahlung der Darlehensvaluta ein Risiko realisierte, das im eigenen Risikobereich des Klägers als Gesellschafter der F...-GbR lag; zu der Auszahlung hätte es nämlich nicht kommen können, wenn nicht die Geschäftsführer der GbR entsprechende Zwischenraten bei der Beklagten abgefordert hätten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Auch wenn die Erwägungen unter II. 1. zur akzessorischen Haftung im Hinblick auf die Reichweite des Vertrauensschutzes bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, isoliert betrachtet, die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen würden, gilt dies im Ergebnis deshalb nicht, weil das Urteil aus den unter 2. und 3. erläuterten Gründen auch ohne diese Erwägungen gleichermaßen hätte ergehen können.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.000,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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