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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 4 U 147/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 195 n.F.
BGB §§ 249 ff.
BGB § 254 a.F.
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 830 Abs. 1
BGB § 852 Abs. 1 a.F.
StGB § 25 Abs. 1
StGB § 266
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 139
ZPO § 286
ZPO § 288
ZPO § 290
ZPO § 529 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 147/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12. April 2006

Verkündet am 12. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2005 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 17.047,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen: der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1., von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser selbst 60 % und der Beklagte zu 2. 40 %, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. dieser selbst 80 % und der Kläger 20 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 2. zu 80 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den ursprünglich zwei Beklagten Ersatz des ihm verloren gegangenen Anlagekapitals, entgangener Renditen und der entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung und aus Prospekthaftung - im Berufungsrechtszug ist nur noch die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage Streitgegenstand. Hintergrund ist eine Kapitalanlage des Klägers von zunächst 52.000,00 DM, die im Januar 2000 um 33.000,00 DM aufgestockt wurde, bei der G...-F... S..., deren Portfolio-Manager und Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagte zu 2. bis zu seinem Ausscheiden im Mai 2000 war; dem Beklagten zu 2. oblag zudem die Verwaltung der von Anlegern - wie dem Kläger - auf ihrem Konto bei der S...-Bank eingehenden Gelder.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Der Kläger hat weiter vorgetragen, ihm sei durch die von den Beklagten instruierten Vermittler bei Vertragsabschluß die "G...-Anlagestrategie" vorgestellt und wahrheitswidrig versprochen worden, dass das Anlagekapital in sichere Staatsanleihen mit einem vereinbarten Zinssatz von 8,25 % und einem Jahresbonus von 2,75 % investiert werde. Tatsächlich seien im Rahmen des von den Beklagten zusammen mit dem Mitangeklagten G... betriebenen "Schneeballsystems" mit den Neuanlagen die Renditen und Boni der Altanleger beglichen bzw. sei das Kapital von ihm absprachewidrig anstatt in sichere Staatsanleihen in höchst spekulativen Devisentermingeschäften angelegt worden. Dem Beklagten zu 2. warf der Kläger zudem vor, die zu verwaltenden Kapitalbeträge veruntreut zu haben. Ergänzend stützte er sich auf die gegen die Beklagten ergangenen Strafurteile des Landgerichts Darmstadt, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 59-118 d.A. und 119-141 d.A. verwiesen wird.

Der Beklagte zu 2. hat zu seinem Geständnis im Strafverfahren unbestritten vorgetragen, er habe dieses aufgrund einer Absprache zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft abgegeben mit dem Ziel einer Verurteilung zu viereinhalb Jahren Haft, der Entlassung aus der Haft mit Rechtskraft des Urteils und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung.

Das Landgericht hat die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage abgewiesen und der Klage gegen den Beklagten zu 2. - und jetzigen Berufungskläger - in Höhe eines Betrages von 21.309,26 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2. sei wegen vorwerfbarer Verletzung der von ihm übernommenen Pflichten im Rahmen des Verwaltungsauftrags zum Ersatz des verlorenen Anlagenkapitals und der Prozesszinsen verpflichtet. Der Beklagte zu 2. habe die ihm obliegende Kapitalerhaltungspflicht verletzt, indem er das Kapital des Klägers für höchst riskante und verlustgefährdete Zinsdifferenz- und Devisentermingeschäfte eingesetzt habe. Auch wenn der Kläger möglicherweise die von der S...-Bank übersandten Aufklärungsbögen über die Risiken für die beabsichtigten Anlageformen unterzeichnet haben sollte, sei der Beklagte zu 2. aufgrund der ihm vom Kläger übertragenen Kontoverwaltungsbefugnisse nicht berechtigt gewesen, das Anlagekapital spekulativ und verlustgefährdet anzulegen und zu verwalten. Denn der Kläger habe unstreitig bei seinen Zahlungsanweisungen den Verwendungszweck für sein Kapital konkret bestimmt; über diese Weisung des Klägers habe sich der Beklagte nicht hinwegsetzen dürfen. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, als Verwalter des Kontos den Inhalt der Zahlungsanweisungen des Klägers zu prüfen und zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflichtverletzung habe der Beklagte zu 2. zu vertreten, da er jedenfalls bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt habe erkennen müssen, dass zunächst eine Klärung mit dem Kläger als Auftraggeber erforderlich gewesen sei, um eine eindeutige Weisung zu erhalten. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2. bis zu seinem Ausscheiden als Portfoliomanager der G... S... mit dem Kapital des Klägers Verluste erwirtschaftet habe. Bereits mit Beginn der höchst riskanten Anlagegeschäfte habe die Verlustgefahr bestanden, die der Kläger erkennbar dadurch zu vermeiden versucht habe, dass er sein Kapital nur zum Erwerb von festverzinslichen Papiere und Staatsanleihen verwendet sehen wollte. Der Schaden belaufe sich auf das nicht zurückgezahlte Einlagekapital in Höhe von 19.983,14 €. Hinzu komme der im Zeitraum vom 15.02.2000 bis zur Kündigung am 30.06.2000 erlittene Zinsschaden in Höhe von 1.326,12 €. Verjährung sei nicht eingetreten. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F., die die 30jährige Frist des § 195 BGB a.F. abgelöst habe, habe erst am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei durch die Zustellung des Mahnbescheides im November gehemmt worden. Weitergehende Ansprüche - Erstattung von Rechtsanwaltskosten - stünden dem Kläger indes nicht zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten zu 2., mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Er rügt die Verletzung formellen Rechts. Das Gericht leite seine Auffassung, der Kläger habe den Verwendungszweck für sein Kapital konkret bestimmt, offensichtlich aus dem Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr - der Anlage K 6 - her. Diese Meldungen würden jedoch ausschließlich an das beauftragte Kreditinstitut und von diesem weiter der ... B...bank vermittelt und dienten allein statistischen Zwecken. Das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es in der Anlage K 6 eine Zahlungsanweisung an die Empfängerbank sehe. Im Übrigen habe er - der Beklagte zu 2. - bereits in erster Instanz bestritten, jemals Kenntnis von einer diesbezüglichen Vorgabe gehabt zu haben. Ihm sei die Vollmacht ausschließlich zu dem Zweck erteilt worden, Zinsdifferenzgeschäfte für den Kläger tätigen zu können.

Auf den im Verhandlungstermin erteilten Hinweis des Senats zur sekundären Darlegungslast trägt der Beklagte zu 2. zum Zustandekommen seines Geständnisses weiter vor: Ihm sei vom Gericht mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2003 angeboten worden, gegen ein Geständnis eine Freiheitsstrafe zu erhalten, die es ermögliche, dass er sofort auf freien Fuß gesetzt werde; daraufhin habe er über seinen Verteidiger erklärt, die Vorwürfe würden zugestanden. Sein Geständnis im Strafverfahren habe jedoch den Tatsachen nicht entsprochen, was er bei seiner Vernehmung in dem Strafverfahren gegen seine früheren Mitangeklagten auch ausgesagt habe.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil und hält den Vortrag des Beklagten zu 2. zur Außenwirtschaftsverordnung für verspätet. Ferner vertritt er die Auffassung, dass der maschinelle Vordruck des Verwendungszwecks "festverzinsliche Papiere und Staatsanleihen" zeige, wie die G... F... (S...) S.A., deren handelnder Gesellschafter der Berufungskläger gewesen sei, vermeintliche Sicherheit vorgespiegelt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1.

Das Landgericht Potsdam - und damit das hiesige Oberlandesgericht - ist international zuständig für den vorliegenden Rechtsstreit.

Zwar besteht die internationale Zuständigkeit, die der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, für den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Kapitalverwaltungsvertrages nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 LugÜ, denn Erfüllungsort der vertraglichen Verwalterpflichten war nach dem anzuwendenden deutschen Recht der Wohnsitz des Beklagten zu 2. in der S....

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam für den zuerkannten Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht als Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs mit den Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, auf die sich der Kläger - ausschließlich -gestützt hat, denn eine solche Entscheidungskompetenz eines für deliktische Ansprüche zuständigen Gerichts für alle konkurrierenden, auch nicht deliktischen Ansprüche lehnen der EuGH (NJW 1988, 3088, 3089) und in der Folge der BGH (Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93) ab.

Die internationale Zuständigkeit für die Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266, 25 Abs. 1 StGB ergibt sich indes nach Art. 18 LugÜ aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten in erster (und zweiter) Instanz.

Der Kläger hat zwar seine gegen den Beklagten zu 2. geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Veruntreuung des Anlagekapitals auf unerlaubte Handlung gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB gestützt. Der Begriff der unerlaubten Handlung i.S. des Art. 5 Nr. 3 LugÜ bezieht sich indes nach h.M. auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (EuGH EuZW 2005, 177, 178). Die mit einer Untreue zum Nachteil des Klägers begründete Klage knüpfte aber unmittelbar daran an, dass der Beklagte zu 2. vertragliche Vermögensbetreuungs- und -verwaltungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. Dass diese, dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen - nach dem Sachvorbringen des Klägers - die Qualität strafbaren Handelns erreichen, ändert nichts daran, dass im Vordergrund die Verletzung vertraglicher Pflichten steht und diese auch - und gerade - den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses prägt: Die behauptete deliktische Haftung gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB knüpft - objektiv - an die Verletzung einer vertraglich dem Beklagten eingeräumten Vermögensfürsorgepflicht an.

2.

a) Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer den Beklagten zu 2. dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Der Beklagte zu 2. ist dem Kläger gegenüber gemäß den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des erteilten Kapitalverwaltungsauftrages sowie gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266, 25 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz verpflichtet.

aa) Für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den Schaden; der in Anspruch Genommene muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Dem Kläger obliegt als Geschädigtem auch die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung eines Schutzgesetzes - hier der §§ 266, 25 Abs. 1 StGB. Der Geschädigte hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus den sich die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines Schutzgesetzes ergibt. Liegt die behauptete Schutzgesetzverletzung in der Verwirklichung eines Straftatbestandes, so bewirkt eine strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen. Auch entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO; es ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02).

An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen zudem keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur BGH NJW 2000, 3286, 3287; NJW-RR 2002, 1433, 1435; NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH NJW 2002, 825, 826). Es entspricht st. höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird. Darüber hinaus erlegt die Rechtsprechung - auch des Senats - dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr näher darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW-RR 2002, 1280; NJW 1990, 3151).

bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Untreue gemäß § 266 StGB, die zugleich eine positive Vertragsverletzung des Kaptialverwaltungsvertrages darstellt, zu bejahen.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine dem Beklagten zu 2. vorwerfbare Verletzung der im Innenverhältnis zum Kläger aus dem Kapitalanlageverwaltungsvertrag obliegende Verpflichtung zur renditesicheren Anlage des Kapitals dadurch, dass er dieses in Zinsdifferenz- und Devisentermingeschäfte investierte, bejaht.

(1) Zwar lässt sich - entgegen der wohl vom Landgericht vertretenen Auffassung - eine dem Beklagten zu 2. als Verwalter des Anlagekapitals des Klägers erteilte Weisung, dieses nur in "festverzinsliche Papiere und Staatsanleihen" zu investieren, nicht darin sehen, dass die "Zahlungsaufträge im Außenwirtschaftsverkehr" (Bl. 45, 47) in der Rubrik "nähere Angaben zu den zu Grunde liegenden Leistungen bzw. zum Grundgeschäft" entsprechende Angaben enthielten. Dass dem Beklagten persönlich das Anweisungsformular, nachdem es vom Kläger vollständig ausgefüllt war, zur Kenntnis gelangt ist, hat jener zu keinem Zeitpunkt behauptet, und ist - wie der Senat im Verhandlungstermin ausgeführt hat - ohnehin unwahrscheinlich. Denn es handelt es sich hierbei ersichtlich um die Anweisung an die inländische Bank, einen bestimmten Geldbetrag vom Konto des Anweisenden auf eines an einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass die erteilte "Zahlungsanweisung im Außenwirtschaftsverkehr" auf irgendeine Art und Weise zu der Empfängerbank gelangt; dass und auf welche Weise dieses ausgefüllte Formular zum Beklagten zu 2. hätte gelangen können, ist weder ersichtlich noch dargetan. Schließlich lässt sich den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen der S...-Bank nicht entnehmen, dass die Angabe "festverzinsliche Papiere und Staatsanleihen" aus der "Zahlungsanweisung im Außenwirtschaftsverkehr" - wie es etwa bei Angaben zum Verwendungszweck zu inländischen Überweisungen der Fall ist - im Buchungstext erscheint und dadurch der Beklagte zu 2.. hiervon hätte Kenntnis haben können.

(2) Gleichwohl ist hier davon auszugehen, dass im Innenverhältnis zum Kläger die vertragliche Weisung bestand, das von ihm zu verwaltende Kapital - soweit er mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 erstmals das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zur Kapitalverwaltung bestreiten will, ist dieses Vorbringen nicht vom Schriftsatznachlass gedeckt (§ 296 a ZPO) und rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der ohne Rechtsfehler geschlossenen mündlichen Verhandlung - nur in risikofreie Geldanlagen zu investieren. Der Beklagte zu 2. hat den insoweit (noch) hinreichenden Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend bestritten.

Der Kläger hat die als Anlagen K 9 und K 10 zur Anspruchsbegründung eingereichten Strafurteile der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt unmissverständlich zum Gegenstand seines Sachvortrags gemacht. Damit sind nicht nur die vom Landgericht Darmstadt in seinem gegen den Beklagten zu 2. ergangenen Strafurteil vom 16. Dezember 2003 unter Ziffer II. getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu seinem Sachvortrag geworden, wonach der Beklagte zu 2. in die Gewinnung von Anlegern für die G...-Anlagekonzeption in der Weise eingebunden war, als diese den Anlegern durch Take-OFF-Veranstaltungen, Vermittlerschulungen, Kundenseminare, Prospektmaterial und Kundengespräche auf Veranlassung von Herrn G... mit Wissen und mit Billigung des Beklagten zu 2. vorgestellt wurde; die Anlagestrategie stellte das Anlegerrisiko als "nur theoretisch" bestehend dar und versprach eine Mindestrendite von 8,25 %. Die der Beauftragung des Beklagten zu 2. durch die jeweiligen Anleger zu Grunde liegende G...-Anlagekonzeption wurde mit Wissen und Wollen des Beklagten zu 2. gegenüber den Anlegern so dargestellt, dass bei diesen - wie beabsichtigt - der Eindruck entstand, die Anlage ihrer Gelder sei praktisch risikofrei; der Beklagte zu 2. führte jedoch entgegen der Weisung im Innenverhältnis höchst riskante Devisentermingeschäfte für die jeweiligen Anleger aus und setzte damit wissentlich und willentlich das Vermögen der Anleger einem überaus großen Verlustrisiko aus.

Inhalt des klägerischen Sachvortrags ist darüber hinaus gewesen, dass diese von der 9. Großen Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen - was sich aus den Urteilsausführungen zu Ziffer IV und Ziffer V 4. ergibt - u.a. auf der glaubhaften geständigen Einlassung des hiesigen Beklagten zu 2. in der Hauptverhandlung beruhten, und zwar sowohl als es den objektiven Straftatbestand, als auch die subjektiven Tatumstände betrifft.

Vor diesem Hintergrund und den oben unter (1) dargestellten Erwägungen genügt es - wie der Senat im Verhandlungstermin ausführlich dargestellt hat - nicht, dass sich der Beklagte zu 2. schlicht darauf beruft, dieses Geständnis sei in Folge einer Absprache zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft zustande gekommen und stelle ein lediglich taktisches Geständnis zur Erlangung einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren dar. Dieser Einwand berührt die Richtigkeit des Eingeständnisses im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten zu 2. in der G...-Gruppe ohnehin nicht.

Der Beklagte zu 2. kann sich überdies nicht auf die bloßen Behauptungen zurückziehen, er habe nicht versichert, dass kein Anlagerisiko bestehe, habe nicht erklärt, in Staatsanleihen zu investieren, habe den Kläger weder wahrheitswidrig zur Einzahlung des Kapitals bestimmt, noch einen Irrtum aufrechterhalten; ihm sei die Ausweisung der Anlage als risikolos nicht bekannt gewesen. Angesichts seiner geständigen Einlassung in dem Strafverfahren, wonach die vom Kläger vorgetragene Verbreitung und Vermittlung der G...-Anlagen an die Anleger allgemein mit "Wissen und Wollen" des Beklagten zu 2. erfolgte, hätte es ihm - auch hierauf hat der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen - oblegen, im einzelnen darzutun, dass und aus welchen Gründen sein Geständnis - wie er nunmehr behauptet - "falsch" ist.

Der Beklagte zu 2. hat mit der Abgabe seines Geständnisses im Strafverfahren - unabhängig von der Frage, welchen konkreten Wortlaut und Inhalt seine geständige Einlassung hatte - zu erkennen gegeben, dass die ihm im einzelnen bekannten strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Das Geständnis des hiesigen Beklagten zu 2. im Strafverfahren stellt nicht nur - auf der Beweisebene - ein starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar, das gegebenenfalls eine so große Überzeugungskraft entfaltet, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung ausreicht; es führt vielmehr im vorliegenden Fall dazu, dass zunächst der Beklagte zu 2. im Sinne einer sekundären Behauptungslast gehalten ist, die Unrichtigkeit der zugestandenen Tatsachen darzulegen. Er allein verfügt - im Gegensatz zum Kläger - über diejenigen Kenntnisse und Informationen zum Gang der strafrechtlichen Hauptverhandlung und den Einzelheiten des Zustandekommens seiner geständigen Einlassung, die es ihm ermöglichen, schlüssig darzutun, dass und in welchen Punkten sein Geständnis objektiv nicht der Wahrheit entsprochen hat. Hierzu im Einzelnen vorzutragen bestand - auch dies ist im Verhandlungstermin des Senats erörtert worden - um so mehr Veranlassung, weil die geständige Einlassung nach insgesamt 66 Verhandlungstagen erfolgte, mithin - dies ist unwidersprochen geblieben - zu einem Zeitpunkt, zu dem - selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellte, dass etwa wegen einer Rüge der Gerichtsbesetzung ein Tag bis zur Verlesung der Anklageschrift vergangen, die Einlassungen der seinerzeit drei Angeklagten zur Person mehrere Tage in Anspruch genommen und in einigen Verhandlungsterminen lediglich eine Urkunde verlesen worden sein sollte - bereits umfangreich Beweis erhoben worden sein muss. Das Ergebnis dieser bis zur Abgabe des Geständnisses durchgeführten Beweisaufnahme stand nicht nur ausweislich der unter Ziffer III des Strafurteils vom 16. Dezember 2003 dargelegten tragenden Erwägungen für die Verurteilung in Einklang mit der geständigen Einlassung; hierfür spricht auch die Erklärung des Beklagten zu 2. selbst, es habe sich um ein "taktisches" Geständnis gehandelt: Der von ihm geschilderte Geschehensablauf, der letztlich zum Abschluss eines "deals" - geständige Einlassung mit der Zusage einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und Aussetzung des Strafrests zur Bewährung - geführt hat, setzt regelmäßig voraus, dass nicht nur das Gericht aufgrund des Ergebnisses der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme von einer Verurteilung des betroffenen Angeklagten ausgeht, sondern auch letzterer ernsthaft mit einer Verurteilung rechnet - mag er sich subjektiv auch weiterhin für unschuldig halten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, der im Strafverfahren geständigen beklagten Partei im Zivilrechtsstreit mit dem Geschädigten aufzuerlegen, konkrete Umstände darzutun, die an der (objektiven) Wahrheit seiner in Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren stehenden geständigen Einlassung zweifeln lassen. Derartige konkrete Umstände trägt der Beklagte zu 2. indes auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2006 nicht vor.

(3) Dass die hier geltend gemachte Veruntreuung eines Kapitalanlagebetrages nicht Gegenstand des Strafverfahrens war, ändert an der dem Beklagten zu 2. obliegenden Verpflichtung, zur Unrichtigkeit seiner geständigen Einlassung im Einzelnen vorzutragen, nichts. Nach dem durch die eingereichten Unterlagen belegten klägerischen Vorbringen war die Art der Vorgehensweise unzweifelhaft identisch mit denjenigen Tathandlungen des "Tatkomplex S...-Bank", wegen derer der Beklagte zu 2. zusammen mit dem Beklagten zu 1. und M... G... angeklagt und für die der Beklagte zu 2. wegen Untreue mit einer Einsatzstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war. Es ist - auch dies ist vom Senat erörtert worden - weder dargetan noch ersichtlich, dass ausgerechnet bezüglich des Klägers von den seinerzeit Beteiligten - oder auch nur dem Beklagten zu 2. - eine andere Vorgehensweise bei der Verbreitung und Vermittlung der G...-Anlage gewählt wurde. Vielmehr teilt er selbst - soweit er sie für sich günstig hält - tatsächliche Umstände mit, die nach den ergangenen Strafurteilen genau der stets gehandhabten Vorgehensweise der dort Beteiligten entsprechen. So legt er etwa dar, es habe "obligatorisch" zu den Kontoeröffnungsunterlagen ein sog. "Revers für Termin- und Optionsgeschäfte" (Bl. 158 ff. d.A.) beigelegen, das zur Kontoeröffnung habe unterzeichnet werden müssen. Damit räumt der Beklagte zu 2. bereits ein, dass die Vorgänge betreffend die Kapitalanlage des Klägers keine außergewöhnlichen waren, sondern mit dem üblichen Vorgehen bei G...-Anlagen übereinstimmten. Ausweislich der Ausführungen auf S. 76 des Strafurteils vom 3. Juni 2004 entsprach die vom Beklagten zu 2. behauptete Vorgehensweise genau dem Vorgehen der zunächst Mitangeklagten, des nach Verurteilung des Beklagten zu 2. gesondert verfolgten Herrn G... und des hiesigen Beklagten zu 1. in den sogenannten S...-Bank-Fällen. Die -als wahr zu unterstellende - Unterzeichnung dieses Revers steht im Übrigen der dargelegten Weisung nicht entgegen. Es handelt sich hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut um eine Erklärung des unterzeichnenden Bankkunden gegenüber der S...-Bank. Auch der Verfasseraufdruck "S...Bank (S...) AG" (oben rechts) steht der Annahme entgegen, das "Revers für Termin- und Optionsgeschäfte" beinhalte eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Unterzeichnenden gegenüber dem Beklagten zu 2. als Inhaber der Kontovollmacht und Verwalter des Anlagekapitals.

(4) Die Weisung im Innenverhältnis, den Anlagebetrag in sichere Geldanlagen zu investieren, hat der Beklagte zu 2. unter Ausnutzung seiner rechtlichen Befugnisse aufgrund der ihm erteilten Kontovollmacht verletzt, indem er diesen - insoweit unstreitig und zudem durch die eingereichten Kontoauszüge hinreichend belegt - in höchst riskante Devisentermingeschäfte investierte.

(5) Der Beklagte zu 2. handelte auch schuldhaft.

Entlastende Umstände hat der Beklagte zu 2., der - soweit es den Anspruch aus positiver Vertragsverletzung betrifft - darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht dargetan.

Soweit es den Anspruch aus unerlaubter Handlung betrifft, fehlt es aus den oben dargelegten Gründen an hinreichendem Sachvortrag des Beklagten zu 2., der die Richtigkeit des abgelegten Geständnisses, wonach dem Beklagten zu 2. bekannt und von ihm gewollt war, dass die Anleger von einer risikofreien Geldanlage ausgingen, widerlegen könnte.

(6) Dem Kläger ist schließlich durch die Anlage des Kapitals in höchst riskante Devisentermingeschäfte anstelle der vereinbarten sicheren Geldanlagen ein Schaden entstanden, denn er hat unstreitig nicht die versprochene Rendite von 8,25 % erhalten.

b) Die Höhe des eingetretenen Schadens ist vom Kläger hinreichend dargelegt und durch die eingereichten Unterlagen belegt; der Beklagte zu 2. ist dem nicht erheblich entgegengetreten, so dass der Senat von einem - grundsätzlich - erstattungsfähigen Schaden in Höhe von 21.309,26 € ausgeht (§ 287 ZPO).

aa) Der Einwand des Beklagten zu 2., der geltend gemachte Schaden - Verlust des Anlagekapitals -sei erst nach seiner Entlassung am 12. Mai 2000 entstanden, bis zu diesem Zeitpunkt habe das Konto Gewinne aufgewiesen, ist ohnehin nicht hinreichend substantiiert. Dem Beklagten zu 2., der als Verwalter des Anlagekapitals und Inhaber einer Kontovollmacht Kenntnis von den Bewegungen auf dem Konto des Klägers bei der S...-Bank hatte, hätte es oblegen, konkret zum Kontostand bzw. den Valutaständen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorzutragen. Eines Hinweises - und der Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist - hätte es hierauf schon deshalb nicht bedurft, weil es auf der Hand lag, dass die bloße Behauptung, bis zu seinem Ausscheiden aus der G...-Gruppe habe das Konto Gewinne aufgewiesen, erkennbar unzureichend war.

Im Übrigen stehen diesem Einwand aber auch die vom Kläger eingereichten, von der S...-Bank nachgefertigten Kontoauszüge entgegen. Wie der Senat im Verhandlungstermin vom 8. Februar 2006 dargelegt hat, lassen sich für den Tag des Ausscheidens des Beklagten zu 2. aus der G...-Unternehmensgruppe am 12. Mai 2000 die folgenden Valutastände feststellen und anhand der in den Postenauszügen mitgeteilten Umrechnungskurse annäherungsweise in Euro umrechnen (§ 287 ZPO):

Konto-Nr. 201.035/00.21 (Euro): 24.131,19 = 24.131,19 €

Konto-Nr. 201.035/00.31 (US Dollar): 0

Konto-Nr. 201.035/00.41 (Japanischer Yen): -1.673.424 = -16.951,22 €

Konto-Nr. 201.035/00.91 (Drachmen): 5.646.634 = 16.696,14 €

Summe: 23.876,11 €

Das vom Kläger eingesetzte Kapital von umgerechnet 43.459,81 € (82.000,00 DM) war mithin zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten zu 2. aus der G...-Gruppe bereits auf nahezu die Hälfte des Anlagebetrages reduziert; von der Erwirtschaftung von Gewinnen kann keine Rede sein.

Liegt dieses für den 12. Mai 2000 ermittelte Restguthaben auch wenig höher als der letztlich von der S...-Bank an den Kläger ausbezahlte Betrag (23.476,67 €), handelt es sich gleichwohl auch bei diesem, möglicherweise erst nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2. aus der G...-Gruppe entstandenen Schaden um einen solchen, der gemäß den §§ 249 ff. BGB vom Beklagten zu 2. zu erstatten ist.

Durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten zu 2. in der G...-Gruppe war die von ihm übernommene vertragliche Vermögensfürsorgepflicht nicht erloschen, denn diese beruhte - nach den vom Landgericht getroffenen und vom Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Feststellungen des Landgerichts - auf der dem Beklagten zu 2. erteilten Verwaltungsvollmacht. Dem Beklagten zu 2. ist der dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus der G...-Gruppe entstandene Vermögensschaden zuzurechnen, denn er hätte aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht für das anvertraute Anlagekapital dafür Sorge tragen müssen, dass das noch vorhandene Anlagekapital nicht weiter durch riskante Devisentermingeschäfte gefährdet wird. Der Beklagte zu 2. hätte den Kläger, der - wie er wusste - davon ausging, dass sein Anlagekapital weiterhin vom Beklagten zu 2. verwaltet wird, davon in Kenntnis setzen müssen, dass dies nicht mehr der Fall ist.

Abgesehen von dieser vertraglichen Verpflichtung, deren Verletzung eigenständig haftungsbegründend ist, ist die dem Kläger zugefügte Schädigung dadurch, dass wider besseres Wissen und mit Billigung des Beklagten zu 2. Anlageinteressenten die Anlage als nahezu risikofrei dargestellt wurde, um sie zur Investition zu bewegen, (mit)ursächlich für einen möglicherweise erst nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2. aus der G...-Unternehmensgruppe durch das Eingreifen Dritter - anderer G...-Mitarbeiter, die Zugriff auf das Konto hatten - entstandenen Schaden und dem Beklagten zu 2. auch unter Wertungsgesichtspunkten zuzurechnen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterbricht ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten den Zurechnungszusammenhang regelmäßig nicht; etwas anderes gilt nur dann, wenn der weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Schadensfolgen billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist hier indes nicht der Fall.

Soweit die Durchführung von Devisentermingeschäften nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2. aus der G...-Unternehmensgruppe auf Veranlassung von Herrn G... oder durch diesen - aufgrund einer ihm erteilten Kontovollmacht - erfolgte, haftet der Beklagte bereits nach § 830 Abs. 1 BGB. Wurden die risikoreichen Geschäfte von einem anderen, nicht in die Machenschaften der Herren G..., J... und des Beklagten zu 2. involvierten Mitarbeiter der G...-Gruppe fortgeführt, ist auch dies nach den genannten Zurechnungskriterien dem Beklagten zu 2. zuzurechnen. Es hätte sich dann das ohnehin seit Investition in die vermeintlich sichere Kapitalanlage immanente - und auch vom Beklagten zu 2. zu verantwortende - Schadensrisiko verwirklicht, denn das Anlagevermögen wurde durch die vom Beklagten zu 2. gebilligte Anwerbung von Interessenten diesem Zugriff Dritter überhaupt erst ausgesetzt.

c) Der Kläger muss sich indes nach § 254 BGB a.F. ein Mitverschulden wegen der vom Beklagten zu 2. behaupteten und vom Kläger nicht hinreichend in Abrede gestellten Unterzeichnung des "Revers für Termin- und Optionsgeschäfte" zurechnen lassen, dessen Höhe der Senat auf 1/5 bemisst.

Bei der von einem Anleger zu erwartenden Sorgfalt in eigenen (Geld-)Angelegenheiten hätten schon die drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Überschriften "Revers für Termin- und Optionsgeschäfte" und "Merkblatt über die Merkmale und Risiken von Termin- und Optionsgeschäften" den Kläger, dem in festverzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen zu investieren versprochen worden war, stutzig machen und zur Nachfrage veranlassen müssen.

d) Der zu erstattende Schaden beträgt danach 17.047,41 €:

 Anlagekapital:43.459,81 €
zuzüglich Zinsschaden:1.326,12 €
Zwischensumme:44.785,93 €
abzüglich Rückzahlungsbetrag:23.476,67 €
Schadenshöhe:21.309,26 €
abzüglich 1/5:4.261,85 €
Erstattungsbetrag:17.047,41 €

3.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., der insoweit nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Schadens und der Person des Schädigers. Der für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 2. hat hierzu - ohne dass es eines Hinweises des Senats gemäß § 139 ZPO bedurfte - nicht ausreichend vorgetragen.

Die für den Verjährungsbeginn hinreichende Kenntnis von einer vom Beklagten zu 2. begangenen strafbaren Veruntreuung des Anlagekapitals erhielt der Kläger nicht - wie der Beklagte zu 2. meint -bereits dadurch, dass er im Juli 2000 auf seine Anforderung hin die Kontoauszüge für sein Konto bei der S...-Bank zugesandt bekam und diese ihm lediglich einen Bruchteil des Anlagebetrages als vorhandenes Guthaben überwies. Denn damit war zwar offenbar, dass der Anlagebetrag nicht, wie vereinbart, in sichere Staatsanleihen investiert worden war. Es stand indes noch nicht mit der für eine erfolgversprechende Klage hinreichenden Sicherheit fest, dass der Beklagte zu 2. - und nicht etwa ein anderer Mitarbeiter der G...-Gruppe - unter Ausnutzung der ihm durch die Verwaltungsvollmacht eingeräumten Befugnisse das Anlagekapital veruntreut hat. Dass und wann der Kläger von einem gegen den Beklagten eingeleiteten polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 266 StGB erfahren hat, ist nicht dargetan.

b) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Kapitalverwaltungsvertrages ist aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen, denen der Beklagte nicht entgegentritt, nicht verjährt.

4. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47, 48 GKG n.F. auf 21.309,26 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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