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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 4 U 164/07
Rechtsgebiete: BGB, BRAO, ZPO, UmwG, DMBilG, AGBG, EGBGB, LwAltschG, StGB, BNotO


Vorschriften:

BGB § 31
BGB § 133
BGB § 139
BGB § 157
BGB § 158
BGB § 166
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 193
BGB § 195 a.F.
BGB § 197 a.F.
BGB § 199 Abs. 1 n.F.
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
BGB § 201 a.F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 208 a.F.
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
BGB § 213 n.F.
BGB §§ 249 ff.
BGB § 257
BGB § 257 Satz 2
BGB § 273
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 n.F.
BGB § 313 n.F.
BGB § 389
BGB § 414
BGB § 415
BGB § 415 Abs. 3
BGB §§ 459 ff. a.F.
BGB § 463 a.F.
BGB § 477 Abs. 1 a.F.
BGB § 609 Abs. 1 a.F.
BGB § 683
BGB § 684
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 831
BGB § 840 Abs. 1
BRAO § 51 b
ZPO § 145 Abs. 1
ZPO § 167
ZPO § 253
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256
ZPO § 263
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 264 Nr. 3
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 385
ZPO § 447
ZPO § 448
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 533
UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2
DMBilG § 16
DMBilG § 16 Abs. 3
AGBG § 8
EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 4 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
LwAltschG § 7
LwAltschG § 8
LwAltschG § 9
LwAltschG § 10
StGB § 263
BNotO § 18
BNotO § 18 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2007 teilweise wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 5. verpflichtet ist, die Klägerin von allen Zahlungsverpflichtungen freizuhalten, die sie aufgrund der gemäß § 3 der mit der B. geschlossenen Vereinbarung vom 30. August 2005 - Anlage K 11 zu ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 - beantragten Ablösung nach dem Landwirtschaftsaltschuldengesetz an die B. zu zahlen hat,

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 5. verpflichtet sind, die Klägerin von allen Zahlungsverpflichtungen der K. GmbH freizuhalten, die am 31. März 2001 bestanden haben,

Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zum Klageantrag Ziffer 1 der Klageschrift beantragt hatte, die Beklagte zu 5. zu verurteilen, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Do. GmbH in Höhe von 3.664.621,99 € freizuhalten,

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten zu 1. bis 5., als Gesamtschuldner, 60 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6. und 8. hat die Klägerin zu tragen; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 26 % und die Beklagten zu 1. bis 5. als Gesamtschuldner 74 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6. und 8. hat die Klägerin zu tragen; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der K. GmbH (im Folgenden: K.) ursprünglich mit einem Leistungsantrag, gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 3.664.621,99 €, sodann mit Feststellungsanträgen und Auskunftsanträgen im Wege einer Stufenklage in Anspruch. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei gegenüber der Rechtsnachfolgerin der ...-Bank AG ...bank (im Folgenden: ...-Bank AG), der B... (im Folgenden: B.), zur Zahlung des oben genannten Betrages verpflichtet gewesen, weil jene - wie vom Landgericht Berlin im Rechtsstreit 10 O 306/04 durch Urteil vom 29. November 2004 (Bl. 47 ff. d.A.) festgestellt - die mit der G. Bank ...bank (im Folgenden: G.-Bank) geschlossene Kreditvertragsbeitritts- und Rangrücktrittsvereinbarung aus wichtigem Grund, nämlich deshalb habe kündigen können, weil die K. den Grundbesitz und die sonstigen Vermögenswerte veräußert habe. Die Beklagten zu 1. bis 4. hafteten in ihrer Eigenschaft als veräußernde Gesellschafter der K. wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, denn in dem Veräußerungsvertrag vom 31. März 2001 (Bl. 11 ff. d.A.) hätten die Beklagten zu 1. bis 4. zugesichert, dass die K. außer der Milchreferenzmenge keinerlei Sach- und Umlaufvermögen und auch keine Verbindlichkeiten habe. Die Beklagte zu 5. hafte aus den Vereinbarungen vom 23. September 2002 und vom 26. November 2003, mit denen sie die Verbindlichkeiten der ehemaligen K. übernommen habe. Die Steuerberater der K., die Beklagte zu 6., sowie der für diese handelnde frühere Beklagte zu 7. - der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2009 abgetrennt - hafteten nach den Grundsätzen vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Täuschung eines in Anspruch genommenen Vertrauens und der Beklagte zu 8. schließlich als der die Vertragsverhandlungen betreuende und fördernde Rechtsanwalt; der letztgenannte und die Beklagte zu 6. seien zudem wegen Verletzung von Vertragspflichten gegenüber der K. schadensersatzpflichtig, die Ansprüche seien auf die Klägerin übergegangen. Nachdem die Klägerin mit der B. am 30. August 2005 eine Vereinbarung u.a. des Inhalts geschlossen hatte, dass die Kündigung zurückgenommen und der Rangrücktritt wiederhergestellt werde, die Klägerin einen Antrag auf Ablösung der Altschulden nach dem LwAltschG stellt, mit allen ihr möglichen Mitteln versucht, die Vermögenseinheit K. wieder herzustellen, und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückzunehmen (Bl. 259 ff. d.A.), hat sie anstelle des einseitig für erledigt erklärten Zahlungsbegehrens gegen die Beklagten zu 1. bis 5. nunmehr Feststellung einer Freistellungsverpflichtung begehrt. Die Beklagten haben die Anspruchshöhe sowie die Rechtsnachfolge nach der G.-Bank bestritten, die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommenden Ansprüche erhoben und zudem gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen eingewandt, das Zahlungsverlangen sei von vornherein unbegründet gewesen. Die Kündigung der Rangrücktrittsvereinbarung sei unwirksam gewesen, die Beklagte zu 5. habe die Altkredite mitsamt der Rangrücktrittsvereinbarung übernommen. Daher könnten die Beklagten auch nicht auf Erstattung eines eventuellen Ablösebetrages nach dem LwAltSchG in Anspruch genommen werden. Die Beklagten zu 6. bis 8. bestreiten darüber hinaus, die K. mangelhaft beraten und den Geschäftsführer der Klägerin getäuscht zu haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO): Bei Beurkundung des notariellen Kaufvertrags vom 31. März 2001 waren die Beklagten zu 1. bis 4. durch den vollmachtlosen früheren Beklagten zu 7. vertreten, dessen Erklärungen sie am 3. April 2001 genehmigten. Der ehemalige Beklagte zu 7. und der Beklagte zu 8., der ebenfalls bei der Beurkundung des Vertrages anwesend war, hatten die Vertragsverhandlungen auf Verkäuferseite mit dem Geschäftsführer der Klägerin geführt, in die frühzeitig auch die den Gesellschaftsanteilserwerb finanzierende Br. Landesbank eingebunden war. Diese forderte die letztlich vom früheren Beklagten zu 7. unterzeichnete "Bestätigung der bisherigen Steuerberatungsgesellschaft der K. GmbH" vom 30. März 2001 (Anlage K 2, Bl. 29 d.A.) ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vertragsverhandlungen wird insbesondere Bezug genommen auf das vom Beklagten zu 7. unterzeichnete Schreiben vom 18. Dezember 2000 (Bl. 1175 ff. d.A.) und die notariellen Vertragsentwürfe vom 9. März (Bl. 1192 ff. d.A.) und 14. März 2001 (Bl. 1180 ff. d.A.). Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage nur teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 4. verpflichtet sind, die Klägerin von allen Zahlungsverpflichtungen freizuhalten, die diese aufgrund der gemäß § 3 der Vereinbarung vom 30. August 2005 mit der B. beantragten Ablösung nach dem LwAltschG an die B. zu zahlen habe. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagten zu 1. bis 4. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Do.-GmbH in Höhe von 3.664.621,99 € freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der ursprünglich hilfsweise geltend gemachte Freistellungsantrag sei gegenüber den Beklagten zu 1. bis 4. begründet gewesen und habe sich durch die mit der B. getroffenen Vereinbarung erledigt. Die Klägerin habe von jenen Beklagten gemäß § 463 BGB a.F. Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft verlangen können, denn entgegen der in Abschnitt IV des notariellen Kaufvertrages erteilten Zusicherung hätten in erheblichem Umfang Altverbindlichkeiten bestanden, und zwar die von der LPG "E." K. i.L. übernommene Kreditschuld von seinerzeit 5.795.582,38 DM, deren Existenz weder durch die fehlende Fälligkeit, noch dadurch in Frage gestellt sei, dass sie nicht zu bilanzieren gewesen sei. Zudem hätte aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung die Verpflichtung bestanden, einen Teil des Gewinns an die Bank abzuführen. Diese Rechtslage hätten die Beklagten zu 1. bis 4. offenbar erkannt, denn sie hätten sich ja intensiv um die schuldbefreiende Übernahme der Altverbindlichkeit bemüht. Eine schuldbefreiende Übernahme könne indes nicht festgestellt werden. Die Bestimmungen in der Rangrücktrittsvereinbarung enthielten eine Zustimmungserklärung zur Übernahme nicht, sondern lediglich die Kriterien, nach denen eine solche erteilt werde. Angesichts der ausdrücklichen Ablehnung der Zustimmung komme auch eine konkludente Zustimmung nicht in Betracht. Die Einziehung der Verwaltungskosten lasse nur den Schluss zu, die ...-Bank gehe davon aus, einen weiteren Schuldner zu haben. Der Schaden sei dadurch eingetreten, dass die Rangrücktrittsvereinbarung wirksam gekündigt worden sei, ohne dass dies von der Klägerin selbst verursacht worden sei. Die Kündigung sei durch einen Verstoß der früheren K. gegen grundlegende Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung, nämlich dadurch begründet gewesen, dass Grund und Boden an die Beklagten zu 1. und 2. und das bewegliche Inventar an die Beklagte zu 5. veräußert worden seien. Dadurch sei die K. wirtschaftlich so ausgehöhlt worden, dass die ...-Bank zu Recht die Kündigung erklärt habe. ...-Bank AG oder G.-Bank seien auch nicht nach Nr. 2 der Rangrücktrittsvereinbarung verpflichtet gewesen, einer Überleitung der Verpflichtungen auf die Beklagte zu 5. zuzustimmen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen nicht vor, denn die K. sei kein Vermögensverwaltungsgesellschaft, sondern ein operatives Unternehmen gewesen, und auch eine Betriebsspaltung in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen habe nicht vorgelegen. Die Verweigerung der Zustimmung zur schuldbefreienden Übernahme durch die Beklagte zu 5. sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, denn jene habe ein wesentlich geringeres wirtschaftliches Potential gehabt als die frühere K., zudem seien die Ländereien nicht an die Beklagte zu 5., sondern die Beklagten zu 1. und 2. veräußert worden. Den Beklagten sei auch nicht der Beweis gelungen, dass sich die G.-Bank in Vorgesprächen mit einer schuldbefreienden Übernahme einverstanden erklärt habe. Die nach Aussage der Zeugin C. erforderlichen und in den Gesprächen mitgeteilten Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben gewesen. Der Einwand, die Beklagten zu 7. und 8. hätten vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen, dass in der Kürze der Zeit nicht alle Umschreibungen im Grundbuch, insbesondere nicht die Umschreibung der LPG-Kredite und Rangrücktrittsvereinbarung erfolgen könnten, könne die Beklagten zu 1. bis 4. nicht entlasten. Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, sei lediglich die Kenntnis der Klägerin von der Verbindlichkeit gegeben, die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, alle Verbindlichkeiten schuldbefreiend zu beseitigen, sei davon unberührt. Die Höhe der Altschulden sei schlüssig dargelegt worden. Schließlich sei die Forderungsinhaberschaft der Do. GmbH hinsichtlich des ursprünglichen Zahlungsbetrages belegt. Die Rechtsnachfolge von der G. Bank, der Vertragspartnerin der Rangrücktrittsvereinbarung, auf die ...-Bank AG sei unstreitig und ergebe sich im übrigen aus dem Handelsregisterauszug; diesem lasse sich auch entnehmen, dass die ...-Bank AG Teile ihres Vermögens auf die Do.-GmbH übertragen habe, hierbei habe es sich ausweislich des gemeinsamen Schreibens letzterer, der ...-Bank AG und der B. um das gesamte Altkreditgeschäft in den neuen Bundesländern gehandelt. Die Rechtsnachfolge von der Do. GmbH auf die B. resultiere aus dem als Anlage K 32 eingereichten Handelsregisterauszug. Die Altverbindlichkeiten seien nicht verjährt. Verjährungsbeginn sei erst mit Fälligkeit, mithin mit Kündigung vom 23. Juni 2003 anzunehmen mit der Folge, dass vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist das erledigende Ereignis eingetreten sei. Die Klägerin habe lediglich Freistellung von den Altverbindlichkeiten verlangen können, hingegen nicht die - mit dem ursprünglichen Hauptantrag Ziffer 1. geltend gemachte - Zahlung in Höhe der Altkredite an die Do. GmbH. Insoweit handelte es sich um eine unzulässige Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 4. verpflichtet seien, die Klägerin von dem zu ermittelnden Ablösebetrag nach dem LwAltSchG freizustellen. Dieser sei Teil des ersatzpflichtigen Schadens, denn die Vereinbarung vom 30. August 2005 mit der B. wäre nicht geschlossen worden, wenn die Beklagten zu 1. bis 4. die Geschäftsanteile lastenfrei übertragen hätten. Die Beklagten könnten demgegenüber nicht einwenden, die Vereinbarung mit der B. beruhe auf einem eigenen Willensentschluss der Klägerin. Dem Geschädigten sei es lediglich untersagt, durch eigene Handlungen den Schaden zu vergrößern; vorliegend sei dieser indes verringert, nämlich durch einen Ablösebetrag von maximal 215.000,00 € ersetzt worden. Zu Unrecht beriefen sich die Beklagten darauf, dass die Altansprüche verjährt seien. Es sei davon auszugehen, dass die Bank, wäre die Vereinbarung vom 30. August 2005 nicht getroffen worden, verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hätte. Die Beklagten könnten auch mit ihrem Einwand, der Antrag auf Altschuldenbefreiung sei unvollständig gestellt, nicht durchdringen, ohne dass die Voraussetzungen und Anforderungen der Antragstellung geklärt werden müssten. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Antrag fristgerecht eingegangen sei und bearbeitet werde. Mithin sei die Möglichkeit eines künftigen Schadens gegeben; das genüge. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres mit der abgetrennten Widerklage verfolgten Interesses stünde den Beklagten zu 1. und 2. gegenüber dem Feststellungsbegehren nicht zu. Das weitergehende Klagebegehren gegen die Beklagten zu 1. bis 4. sei unbegründet. Die begehrte Feststellung der Freistellungsverpflichtung hinsichtlich sämtlicher weiteren Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der früheren K. sei nicht zuzuerkennen, denn die Freistellungspflicht ergebe sich bereits aus dem Vertrag vom 31. März 2001 und ein konkretes Feststellungsinteresse sei trotz entsprechender Hinweise nicht dargetan. Auch die im Wege der Klageänderung erhobene Stufenklage führe zu keinem Erfolg. Die Beklagten zu 1. bis 4. seien nicht zur Erteilung der in erster Stufe begehrten Auskunft zu verurteilen. Die Auskunft diene wiederum dem mit der dritten Stufe geltend gemachten Freistellungsbegehren; Gegenstand einer Auskunftsklage könne aber nicht die Beschaffung von Informationen bereits zum Grund des Anspruchs sein. Ansprüche gegen die Beklagte zu 5. bestünden nicht. In Betracht kämen allenfalls Ansprüche aus dem Vertrag vom 26. November 2003, der als Erfüllungsübernahme zu werten sei. Übernommen sei hierdurch indes lediglich der durch Rangrücktritt gesicherte Altkredit, nicht die gekündigte Forderung. Es habe der zuvor bestehende Zustand in Person der Beklagten zu 5. wiederhergestellt und nicht die fällige Forderung nunmehr von der Beklagten zu 5. getilgt werden sollen. Die am 23. September 2002 getroffene "Kauf- und Schuldübernahmeverpflichtung" begründe keinen Anspruch, denn nach Art, Umfang und Tragweite der übernommenen Verpflichtungen enthalte diese lediglich Absichtserklärungen. Andernfalls hätte die Erfüllungsübernahme den vorgehend dargestellten eingeschränkten Inhalt. Aus den gleichen Gründen hafte die Beklagte zu 5. auch nicht für die Befreiung von einer Ablöseverpflichtung nach dem LwAltschG. Die Beklagte zu 5. sei schließlich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin könne nicht, wie nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 6. bis 8. verlangen für Schäden, die der Klägerin aus der Inanspruchnahme von Gläubigern der ehemaligen K. entstünden, deren Forderungen nach der zu erteilenden Auskunft nicht erfüllt seien. Ein solcher Anspruch bestehe aus denselben Gründen nicht, aus denen vorstehend ein Feststellungs- und Auskunftsanspruch verneint worden sei. Ein Schaden sei nicht schlüssig dargelegt, wenn nicht ein einzelner Gläubiger oder eine einzelne Forderung namentlich benannt werde; ohne Darlegung des Schadens könne auch ein - kausaler - Bezug zu Pflichten der Beklagten zu 6. bis 8. nicht hergestellt werden. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1. bis 4. Berufung eingelegt, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats vom 23. Juli 2008 zurückgenommen haben. Die Klägerin hat ebenfalls Berufung eingelegt, mit der sie zunächst ihre zuletzt gestellten, zurückgewiesenen Anträge, mit Ausnahme der aberkannten Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, den ursprünglichen Zahlungsantrag betreffend, weiterverfolgt hat. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, gegenüber den Beklagten zu 1. bis 4. bestünde ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf deren unstreitige Freistellungsverpflichtung. Die Kammer habe unberücksichtigt gelassen, dass unbestritten jedenfalls bis 2006 Verbindlichkeiten gegenüber der Be.bank eG und der We.bank AG bestanden hätten; diese habe die Beklagte zu 5. offenbar bedient, was sich indes jederzeit ändern könne, so dass sie, die Klägerin, insbesondere im Falle der Insolvenz Gefahr laufe, in Anspruch genommen zu werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hafte die Beklagte zu 5. aus dem zwischen ihr und der früheren K. bestehenden Vertragsverhältnis in gleicher Weise wie die Beklagten zu 1. bis 4.. Eine nach eineinhalb Jahren schriftlich niedergelegte Vereinbarung könne nicht als bloße Vorbereitungshandlung angesehen werden, wenn tatsächlich genau das schriftlich fixierte durchgeführt worden sei. Auch der Stufenklageantrag sei gegenüber dieser Beklagten begründet; angesichts des gemäß Bilanz zum 30. Juni 2004 erwirtschafteten Jahresfehlbetrages von 252.290,00 € und der bestehenden Verbindlichkeiten von 1.153.580,13 € bestünde die Gefahr, dass die Verbindlichkeiten, bei denen es sich zum erheblichen Teil um solche gegenüber Gläubigern der früheren K. handeln dürfe, nicht zurückgeführt würden. Die mit dem Klageantrag Ziffer 3. gegenüber den Beklagten zu 6. bis 8. begehrte Feststellung der Einstandspflicht sei begründet, denn diese hätten die Klägerin in kollusivem Zusammenwirken mit den Beklagten zu 1. bis 4. bei Vertragsschluss getäuscht. Es liege auch keine teilweise Klagerücknahme vor - eine solche sei zu keinem Zeitpunkt erklärt worden -, so dass auch hinsichtlich der Beklagten zu 6. bis 8. und des ursprünglichen Zahlungsbegehrens der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Beklagte zu 6. müsse sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht die vom Beklagten zu 7. abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen, denn dieser habe während der gesamten Vertragsvorverhandlungen als Vertreter der Steuerberatungsgesellschaft gehandelt, für Schreiben deren Briefkopf verwendet und Antwortschreiben seien im normalen Geschäftsgang bei der Beklagten zu 6. eingegangen. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2007 abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte zu 5. verpflichtet ist, die Klägerin von allen Zahlungsverpflichtungen freizuhalten, die sie aufgrund der gemäß § 3 der Vereinbarung vom 30. August 2005 - Anlage K 11 zu ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 - mit der B. beantragten Ablösung nach dem LwAltschG an die B. zu zahlen hat, hilfsweise, 1 a) festzustellen, dass die Beklagte zu 5. verpflichtet ist, an die Klägerin als Schadensersatz sämtliche Beträge zu zahlen, die diese aufgrund der gemäß § 3 der Vereinbarung vom 30. August 2005 mit der B. beantragten Ablösung nach dem Landwirtschaftsaltschuldengesetz an die B. zu zahlen hat, 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 5. verpflichtet sind, die Klägerin von allen Zahlungsverpflichtungen der K. GmbH freizuhalten, die am 31. März 2001 bestanden haben, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 5. verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass sie Zahlungen an Gläubiger der K. GmbH auf Verbindlichkeiten leistet, die am 31. März 2001 bestanden haben, 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 6. bis 8. verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass sie Zahlungen an Gläubiger der K. GmbH auf Verbindlichkeiten leistet, die am 31. März 2001 bestanden haben, 4. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit sie auch beantragt hat, die Beklagte zu 5. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Do. -GmbH in Höhe von 3.664.621,99 € freizuhalten, 5. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit die Klägerin in dem ursprünglichen Klageantrag zu 3. auch hinsichtlich der Beklagten zu 6. bis 8. beantragt hat, festzustellen, dass diese verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass sie von Gläubigern der per 1. April 2001 bestehenden Verbindlichkeiten der K. GmbH in Anspruch genommen wird und soweit diese Ansprüche vom jetzigen Klageantrag zu 2. nicht erfasst sind. Die Beklagten zu 1. bis 8. beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen und Rechtsstandpunkte die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte zu 5. vertritt die Auffassung, die Vereinbarung vom 26. November 2003 könne deshalb keine Haftung begründen, weil die Vertragsschließenden von einer erlaubten Betriebsaufspaltung ausgegangen seien, die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung der Rangrücktrittsvereinbarung habe deshalb die Geschäftsgrundlage entfallen lassen. Der Beklagte zu 8. hält etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823, 826 BGB für verjährt, denn die dreijährige Verjährungsfrist des - als lex specialis den allgemeinen Vorschriften vorgehende - § 51 b BRAO habe im März 2001 zu laufen begonnen. Sekundäransprüche seien ebenfalls verjährt, denn das Mandat sei - unstreitig - Ende September 2001 beendet worden. Der Senat hat das Verfahren betreffend die gegen den ehemaligen Beklagten zu 7. geltend gemachten Klageansprüche nach Anhörung der Parteien gemäß § 145 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom 3. Juni 2009 abgetrennt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Berufungsantrag Ziffer 4. Die Klägerin verlangt zu Recht mit dem Berufungsantrag Ziffer 4. Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, soweit sie ursprünglich hilfsweise beantragt hatte, die Beklagte zu 5. zu verurteilen, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Do. GmbH in Höhe von 3.664.621,99 € freizuhalten. a) Die Klage war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 30. August 2005 mit der B. mit jenem Hilfsantrag zulässig und begründet. Der Senat hält an seiner im Senatstermin vom 23. Juli 2008 ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 bekräftigten Rechtsauffassung fest, dass die Beklagte zu 5. sowohl aufgrund der Vereinbarung vom 26. November 2003 (Bl. 34 ff. d.A.) als auch aus der am 23. September 2002 schriftlich fixierten Vereinbarung vom 2. April 2001 (Bl. 30 d.A.) verpflichtet war, die Klägerin von den Verbindlichkeiten gegenüber der Do. GmbH freizustellen. aa) Die durch den Beklagten zu 1. vertretene Beklagte zu 5. hat nach dem Vertragswortlaut mit der "K. GmbH", vertreten durch den Geschäftsführer der Klägerin als Geschäftsführer, am 26. November 2003 eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen, dass "mit Wirkung ab 01.04.2001" die Beklagte zu 5. "mit allen Rechten und Pflichten und mit befreiender Wirkung für die Agrar-GmbH L. W." der Rangrücktrittsvereinbarung vom 6./8. September 1994 beitritt und den zwischen der ...-Bank und der Kreditnehmerin bezüglich der Altforderungen bestehenden Kreditverträgen und ergänzenden Vereinbarungen in der Weise beitritt, "dass das Unternehmen künftighin mit schuldrechtlicher Wirkung vom 6./8.09.1994 die Rechte und Pflichten der Kreditnehmerin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin übernimmt". (1) Damit haben die Vertragsparteien unstreitig und unzweifelhaft eine befreiende Schuldübernahme der Verbindlichkeiten aus den Altkrediten und den aus der Rangrücktrittsvereinbarung vom 6./8. September 1994 resultierenden Verpflichtungen gewollt, §§ 133, 157 BGB. Mangels Erteilung der Genehmigung der G. Bank AG als Gläubigerin gelangte diese befreiende Schuldübernahme indes nicht zur Wirksamkeit. Zu Recht ist das Landgericht der Auffassung der Beklagten, die in Ziffer 2 2. Absatz der Rangrücktrittsvereinbarung getroffenen Regelung stelle eine vorab erteilte Zustimmung der G. Bank zu einer befreienden Schuldübernahme dar, nicht gefolgt. Ziffer 2 Abs. 2 der Rangrücktrittsvereinbarung verhält sich für den darin genannten Fall einer Betriebsaufspaltung des verpflichteten Unternehmens nicht zu einer Befreiung dieses Unternehmens von der durch den Rangrücktritt gesicherten Verbindlichkeit. Unmittelbar wird in Ziffer 2 Absatz 2 Satz 1 der Rangrücktrittsvereinbarung geregelt, dass das Unternehmen, wenn es zu einer Betriebsaufspaltung gekommen ist, verpflichtet ist, seine "Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf das/die Betreiberunternehmen weiterzuleiten oder zwischen sich und dem/den Betreiberunternehmen einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) abzuschließen und sicherzustellen, dass das/die Betreiberunternehmen die Verpflichtungen aus Nr. 7 separat gegenüber der Bank übernimmt/übernehmen". Damit ist aber keineswegs erklärt, dass das aus der Rangrücktrittsvereinbarung verpflichtete Unternehmen aus seiner Haftung gegenüber der G. Bank ausscheidet und nur noch das Betreiberunternehmen gegenüber der Bank auf die Erfüllung der Rangrücktrittsvereinbarung haftet. Vielmehr begründet diese Regelung eine vertragliche Pflicht des weiterhin aus der Rangrücktrittsvereinbarung verpflichteten Unternehmens, mit der Betreibergesellschaft einen Erfüllungsübernahmevertrag oder einen Schuldbeitritt zugunsten der G. Bank abzuschließen. Es geht mithin nicht darum, dass die G. Bank ihren ursprünglichen Schuldner aus der Schuld entlässt und an Stelle des ursprünglichen Schuldners ein neuer Schuldner tritt. Im Falle einer Betriebsaufspaltung im Sinne des Ziffer 2 Abs. 2 der Rangrücktrittsvereinbarung soll neben dem ursprünglichen Schuldner auch die Betreibergesellschaft haften. Darüber hinaus kann vorliegend aber ohnehin nicht von einer Betriebsaufspaltung im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung ausgegangen werden. Eine Betriebsaufspaltung ist anzunehmen, wenn das Unternehmen die landwirtschaftliche Geschäftstätigkeit auf ein anderes oder mehrere andere Unternehmen (Betreiberunternehmen) verlagert und nur noch als Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig ist. Der in der Rangrücktrittsvereinbarung verwendete Begriff der Betriebsaufspaltung entspricht demjenigen aus dem Steuerrecht. Steuerrechtlich wird eine Betriebsaufspaltung dahin definiert, dass aus einem ursprünglich einheitlichen Unternehmen ein Besitzunternehmen, das weiterhin Inhaberin des Betriebsvermögens bleibt, und eine Betriebsgesellschaft, der wesentliche Betriebsgrundlagen durch - im Regelfall entgeltlichen - Vertrag wie Vermietung und Verpachtung überlassen werden, hervorgehen und die hinter diesen stehenden natürlichen Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Bereits diese Begriffsbestimmung macht deutlich, dass nicht jede Übertragung von Teilen des Betriebsvermögens auf einen Dritten eine Betriebsaufspaltung im Sinne der Rangrücktrittsvereinbarung darstellt. Dementsprechend ist in Ziffer 2 Absatz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung auch von "Verlagern" der Geschäftstätigkeit auf ein anderes Unternehmen unter Beibehaltung bloßer Vermögensverwaltungsaufgaben die Rede. Ein solches "Verlagern" liegt aber nicht vor, wenn ein Geschäfts(teil)bereich auf ein anderes, wirtschaftlich, personell und strukturell vollkommen unabhängiges Unternehmen übertragen wird. Entscheidend für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung im Sinne der Rangrücktrittsvereinbarung ist vielmehr, dass das Betriebsvermögen bei dem - beherrschenden und aus der Rangrücktrittsvereinbarung verpflichteten - Besitzunternehmen verbleibt und nur noch die landwirtschaftliche Geschäftstätigkeit durch das oder die Betriebsunternehmen ausgeübt wird. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Vertragspartner der G. Bank, die K., existierte nach Veräußerung des Grundbesitzes und der Gebäude mit notariellem Vertrag vom 20. März 2001 und Übertragung der sonstigen Vermögenswerte außer der Milchreferenzmenge nicht als bloße "Vermögensverwaltungsgesellschaft" weiter. Der Grund- und Gebäudebesitz der K. war mit notariellem Vertrag vom 20. März 2001 auf die Beklagten zu 1. und 2. übertragen worden und die am 1.02.2001 neu gegründete Beklagte zu 5. hatte mit einem auf den 28. Februar 2001 datierten "Pachtlandübernahmevertrag" (Anlage 1, Anlbd. II) sämtliche Rechte und Pflichten aus den Pachtverträgen und Vereinbarungen der K. übernommen. Eine rechtliche oder wirtschaftliche Einflußnahmemöglichkeit der K. bzw. - nach Erwerb der Geschäftsanteile - der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 5. oder den Beklagten zu 1. und 2. als Erwerbern des Grund- und Gebäudeeigentums oder auch im umgekehrten Verhältnis war von den Beteiligten weder gewollt noch vorhanden. Die G. Bank war auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, einer befreienden Schuldübernahme durch die Beklagte zu 5. zuzustimmen. Eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung zur befreienden Schuldübernahme der Beklagten zu 5. lässt sich nicht mit einem fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresse der G. Bank begründen. Die Beklagten machen geltend, die Beklagte zu 5. sei "wirtschaftliche" Nachfolgerin der K. geworden; dem kann indes schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie unzweifelhaft nicht das gesamte ursprüngliche (positive) Betriebsvermögen der K. übernommen hat - so erwarb die Klägerin mit den Geschäftsanteilen der K. das zu jenem Zeitpunkt einzige Wirtschaftsgut, die Milchreferenzmenge, der Grund- und Gebäudebesitz der K. war bereits mit notariellem Vertrag vom 20. März 2001 auf die Beklagten zu 1. und 2. übertragen worden. Der G. Bank hätten mithin bei einer befreienden Schuldübernahme durch die Beklagte zu 5. weniger Anlage- und Wirtschaftsgüter als Haftungsmasse zur Verfügung gestanden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Beklagten behaupten - die bei der K. verbleibende Milchreferenzmenge lediglich 1,01 % der Erwerbsquote ausmache. Entscheidend ist vielmehr, dass die Milchreferenzmenge nicht auf die Beklagte zu 5. überging, sondern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem Kaufpreis von 1.260.000,00 DM an einen Dritten - die Klägerin - veräußert worden war. Für einen solchen Fall der Veräußerung eines betrieblich nicht mehr benötigten Wirtschaftsgutes begründete die Rangrücktrittsvereinbarung - neben der Pflicht zur zeitnahen und unaufgeforderten Mitteilung (Ziffer 7 Satz 1) - in Ziffer 1. c) bb) die Verpflichtung, die Hälfte des den Buchwert übersteigenden Veräußerungserlöses - also etwa 600.000,00 DM - an die G. Bank abzuführen. (2) Die gescheiterte befreiende Schuldübernahme gilt gemäß § 415 Abs. 3 BGB im Zweifel als Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) mit der Folge, dass der Klägerin ein Befreiungsanspruch gegen die Beklagte zu 5. zusteht. Gründe, die eine anderweitige Auslegung der Vereinbarung vom 26. November 2003 rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere lässt sich diese nicht dahin auslegen, dass die Schuldübernahme nur für den Fall - im Sinne einer Bedingung gemäß § 158 BGB - vereinbart war, dass die G. Bank eine Betriebsaufspaltung gemäß Ziffer 2 der Rangrücktrittsvereinbarung und Fortsetzung des Geschäftsbetriebs durch die Beklagte zu 5. annimmt. Dafür geben Wortlaut und Inhalt der Vereinbarung nichts her. Danach haben die Vertragsparteien vielmehr an ihrer - fehlerhaften - Rechtsauffassung festgehalten, dass die Beklagte zu 5. das Betriebsvermögen der K. im Sinne der Rangrücktrittsvereinbarung übernommen habe, deren Pflanzenproduktion fortsetze, und deshalb die Verpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung (Ziffer 1. der Vereinbarung) und diejenigen aus den Altkrediten (Ziffer 2. der Vereinbarung) übernehme. Dass die Wirkungen der gewollten Schuldübernahme durch die Beklagte zu 5. noch davon abhängig sein sollten, dass die ... Bank AG die Rechtsauffassung teilt und ihre bereits ausgesprochene Kündigung zurücknimmt oder für gegenstandslos erklärt, lässt sich dem Vertragsinhalt und den gewählten Formulierungen, die nicht in die Zukunft gerichtet sind, nicht entnehmen. Die Vereinbarung vom 26. November 2003 lässt sich auch nicht einschränkend dahin auslegen, dass die Beklagte zu 5. nur den durch Rangrücktritt gesicherten Altkredit, nicht aber die gekündigte und fällig gestellte Verbindlichkeit übernommen hat. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung Ergebnis eines - weiteren - Versuchs der Beklagten zu 1. bis 4. war, ihre Zusicherung aus dem notariellen Vertrag vom 31. März 2001 zu erfüllen. Letzteres rechtfertigt indes die von der Kammer vorgenommene einschränkende Auslegung nicht, denn von der Zusicherung im notariellen Vertrag vom 31. März 2001, die K. sei frei von Verbindlichkeiten, werden alle Forderungen gegen die K. erfasst, unabhängig davon, ob sie bereits fällig sind oder nicht. Die Vereinbarung vom 26. November 2003 zielte nach dem Willen aller Beteiligten darauf ab, diese von den Beklagten zu 1. bis 4. gegenüber der Klägerin erteilte Zusicherung zu erfüllen. Die Klägerin hatte - ohne weiteres für den Beklagten zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 5. erkennbar - ein erhebliches Interesse gerade daran, nicht aus den Altforderungen in Anspruch genommen zu werden. Aber auch der Beklagte zu 1. hatte - als einer der Veräußerer der Geschäftsanteile - ein Interesse daran, dass die vertragliche Zusicherung erfüllt wird. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die von ihm vertretene Beklagte zu 5. kein Interesse daran hatte, die bereits fällig gestellten Verbindlichkeiten zu übernehmen, bei der Auslegung keine maßgebliche Bedeutung bei. Die Beklagte zu 5. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe bei Abschluss der Vereinbarung vom 26. November 2003 von der Kündigung keine Kenntnis gehabt. Bei lebensnaher Würdigung des in erster Instanz unstreitigen Sachvorbringens der Klägerin, wonach sie mit der Beklagten zu 5. nach Erhalt der Kündigung vom 27. Juni 2003 "daraufhin" die Vereinbarung vom 26. November 2003 schloss, wusste ihr Geschäftsführer um die Kündigung der ...-Bank AG. Die Behauptung im Schriftsatz vom 30. September 2008, bei Abschluss der Vereinbarung vom 26. November 2003 von der Kündigung der Rangrücktrittsvereinbarung keine Kenntnis gehabt zu haben, stellte sich mithin als neues Vorbringen im Berufungsrechtszug dar, das mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Im Übrigen war sich die Beklagte zu 5. bei Abschluss der Vereinbarung vom 26. November 2003 zumindest des Risikos, dass die ... Bank AG nicht einlenken und wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus der Rangrücktrittsvereinbarung den Altkredit geltend machen würde, bewusst und sie hätte, wollte sie für jenen Fall nicht die Verbindlichkeiten aus den Altkrediten übernehmen, eine eindeutige Regelung in die Vereinbarung aufnehmen müssen. Sie muss sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB (analog) die Kenntnis des Beklagten zu 8. davon, dass die ... Bank AG sowohl von einer Verletzung der Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 7 der Rangrücktrittsvereinbarung, als auch von einer Verletzung gemäß Ziffer 2 der Rangrücktrittsvereinbarung ausging, zurechnen lassen. Bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 (Anlage B 8,4, AnlBd. III) teilte die ... Bank AG dem Beklagten zu 8. mit, dass "wie ihnen bekannt, (ist) bei der K. GmbH die Geschäftsgrundlage weggefallen. Eine weitere Aufrechterhaltung der RRV ist nur möglich, wenn umgehend Maßnahmen eingeleitet werden, die dieses rechtfertigen". Mit dem als Anlage B 8,7 (AnlBd. III) eingereichten Schreiben des Beklagten zu 8. vom 25. April 2003 an die ... Bank AG, setzte dieser sich gegen den Vorwurf einer Pflichtverletzung der Rangrücktrittsvereinbarung zur Wehr. Nach lebensnaher Würdigung des Sachvorbringens des Beklagten zu 8. in der Klageerwiderung vom 2. Mai 2005, das sich die Beklagte zu 5. mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 zu eigen gemacht hat, trat jener seinerzeit (auch) namens und in Vollmacht des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 5. gegenüber der ...-Bank AG auf. Soweit der Beklagte zu 8. im Verhandlungstermin der Kammer vom 20. Oktober 2005 ausweislich des Sitzungsprotokolls auf Nachfrage erklärt hat, gegenüber der ...-Bank AG "für die K." aufgetreten zu sein, steht dies einer Kenntniszurechnung der Beklagten zu 5. nicht entgegen. Mag der Beklagte zu 8. auch gegenüber der ...-Bank AG den Eindruck erweckt haben, Vertreter der K. zu sein. Nach seinem eigenen, von der Beklagten zu 5. sich ebenfalls zu eigen gemachten, Sachvorbringen war der Beklagte zu 8. von den Beklagten zu 1. bis 4. "beauftragt" gewesen, die Verhandlungen mit der ...-Bank AG zu führen. Seine Kenntnis von der Rechtsauffassung der ...-Bank AG zu den Veräußerungsgeschäften im Hinblick auf die Rangrücktrittsvereinbarung ist gemäß § 166 BGB (analog) dem Beklagten zu 1. und damit - der Beklagte zu 1. war seinerzeit Geschäftsführer - der Beklagten zu 5. zuzurechnen. (3) Der Beklagten zu 5. kommen auch nicht die nunmehr in § 313 BGB n.F. normierten Grundsätze über den Wegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage zugute. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 26. November 2003 war, dass die Beklagte zu 5. im Wege einer Betriebsaufspaltung i.S.d. Rangrücktrittsvereinbarung das Vermögen der K. übernommen hat, deren Betrieb weiterführt und der Rangrücktritt daher fortbesteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, liegen die Voraussetzungen, unter denen § 313 BGB n.F. in Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage - ohnehin regelmäßig nur - zur Anpassung des Vertrages führt, nicht vor. Es hat sich nämlich ein Risiko verwirklicht, das allein die Beklagte zu 5. zu tragen hat. Wer sich zur Erfüllung einer Schuld verpflichtet, muss diese grundsätzlich in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschließlich späterer eintretender Entwicklungen befindet. Hier war zudem nach dem Vorgesagten für die Beklagte zu 5. vorhersehbar, dass die ...-Bank AG an ihrer Rechtsauffassung festhalten und die Rangrücktrittsvereinbarung kündigen würde. Mit der vor Abschluss der Vereinbarung bereits ausgesprochenen Kündigung hat sich damit letztlich nur ein Risiko verwirklicht, das die Beklagte zu 5. aufgrund der als Erfüllungsübernahme einzuordnenden Schuldübernahme zu tragen hat. Es fehlt aber auch am Erfordernis der Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragserfüllung für die Beklagte zu 5.. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Festhalten an der Vereinbarung vom 26. November 2003 zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt. Die Beklagte zu 5. hat sowohl vor der Kündigung als auch nach Ausspruch und in - erwiesener - Kenntnis der Kündigung unmissverständlich erklärt, dass sie die Verbindlichkeiten aus der Rangrücktrittsvereinbarung mit schuldbefreiender Wirkung übernimmt bzw. übernommen hat. So hat die Beklagte zu 5. ausweislich der als Anlage B zu 8,3 (AnlBd. III) zum Schriftsatz des Beklagten zu 8. vom 2. Mai 2005 eingereichten "Beitrittsvereinbarung" bereits unter 3. April 2001 mit der K. GmbH, vertreten durch die Beklagte zu 2., eine zugunsten der Letztgenannten befreiende Schuldübernahme betreffend die Rangrücktrittsvereinbarung vom 6./8. September 1994 vereinbart. Zum damaligen Zeitpunkt konnte die Beklagte zu 2. die K. trotz der am 31. März 2001 einberufenen Gesellschafterversammlung wirksam vertreten, denn in jener Gesellschafterversammlung wurde der Beklagte zu 1. als vermeintlicher Geschäftsführer der K. abberufen; die Beklagte zu 2., die tatsächlich Geschäftsführerin gewesen war, wurde erst später abberufen, die Eintragung der Abberufung ins Handelsregister erfolgte erst am 21. August 2001. Diese von den Vertragsparteien als befreiende Schuldübernahme der Beklagten zu 5. geschlossene Vereinbarung deckt sich mit der am 23. September 2002 schriftlich fixierten "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" (Bl. 30 I) über die "am 02.04.01" erfolgte Einigung dahin, dass "alle Schulden der K. GmbH von den genannten Erwerbern übernommen werden". Die Beklagte zu 5. hat aber auch in Kenntnis der bereits erfolgten Kündigung der Rangrücktrittsvereinbarung daran festgehalten, dass sie die Verpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarungen - nunmehr zugunsten der Klägerin - schuldbefreiend übernommen habe. So hat sie sich in ihrem als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 eingereichten Schreiben vom 22. August 2005 (Bl. 319 d.A.) ausdrücklich dazu bekannt, die "Verpflichtungen aus der RRV (...) - für die Agrar-GmbH L. W. mit schuldbefreiender Wirkung - bereits übernommen" zu haben. Des Weiteren ließ die Beklagte zu 5. im Rechtsstreit der hiesigen Klägerin gegen die ...-Bank AG vor dem Kammergericht Berlin (Az.: 14 U 216/04) um die Wirksamkeit der Kündigung der Rangrücktrittsvereinbarung durch ihren seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten, den Beklagten zu 8., mit Schriftsatz vom 1. März 2005 (dort S. 7, Anlage B 8,12, Anlbd. III) vortragen, am 2. April 2001 sei mit Wirkung zum 1. April 2001 zwischen der hiesigen Klägerin und der hiesigen Beklagten zu 5. die Übernahme der Verpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart worden. Nach alledem hat sich die hiesige Beklagte zu 5. auch in Kenntnis der ausgesprochenen Kündigung der Rangrücktrittsvereinbarung - und in Kenntnis der auf eine wirksame Kündigung der Rangrücktrittsvereinbarung gestützten Verurteilung der hiesigen Klägerin durch das Landgericht Berlin (Urteil vom 29. November 2004, Bl. 47 ff. d.A.) - mehrfach ausdrücklich dazu bekannt, die (befreiende) Schuldübernahme nicht nur beabsichtigt, sondern auch tatsächlich mit der Klägerin vereinbart zu haben. Vor diesem Hintergrund ist für ein Berufen auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum. (4) Schließlich scheitert die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 26. November 2003 nicht - wie die Beklagte zu 5. meint - daran, dass die K. bei Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr existiert hat. Zwar existierte die K. als juristische Person zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht mehr. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ist mit der Eintragung der Verschmelzung - nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag am 11. April 2003 - der übertragende Rechtsträger - hier die K. - erloschen, ohne dass es einer Löschung bedarf. Hier lassen der Inhalt, aber auch die übrigen Umstände, die zum Abschluss der Vereinbarung vom 26. November 2003 geführt haben, keinen Zweifel daran, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der erloschenen K. und damit die von der - vermeintlich befreienden - Schuldübernahme Begünstigte nach dem Willen der bei Vertragschluss Handelnden Vertragspartnerin sein sollte. Beiden am Vertragsschluss Beteiligten war bekannt, dass die K. als Rechtspersönlichkeit untergegangen und die Klägerin deren Rechtsnachfolgerin ist. Da die Verschmelzung der K. mit der Klägerin unstreitig am 11. April 2003 ins Handelsregister eingetragen war, muss sich die Beklagte zu 5. diese entgegenhalten lassen; die Eintragung der Verschmelzung - und damit der Untergang der K. als Rechtspersönlichkeit - steht einer Bekanntgabe gleich. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Präambel der Vereinbarung vom 26. November 2003 ("Die K. GmbH, durch Verschmelzung nunmehr Agrar-GmbH L. W."), dass dem Geschäftsführer der Beklagten zu 5. die Verschmelzung der K. mit der Klägerin bekannt war. bb) Die Beklagte zu 5. haftet auch aufgrund der am 23. September 2002 niedergeschriebenen Vereinbarung vom 2. April 2001. (1) Die "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" ist wirksam zustande gekommen. (a) Wie bereits oben ausgeführt, konnte die Beklagte zu 2. die K. am 2. April 2001 vertreten, denn sie war als Geschäftsführerin der K. noch nicht abberufen worden. In der am 31. März 2001 einberufenen Gesellschafterversammlung war lediglich der Beklagte zu 1. als vermeintlicher Geschäftsführer abberufen worden. (b) An der Wirksamkeit der "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit bestehen keine Bedenken. Nach Ziffer 2 sollten "alle Schulden der K. GmbH" übernommen werden; damit sind - ohne Ausnahme - sämtliche Verbindlichkeiten gemeint; einer weiteren Konkretisierung bedurfte es daher nicht. (c) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten zu 5., die Vereinbarung sei insgesamt wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 313 BGB a.F. (nunmehr § 311 b Abs. 1 BGB) i.V.m. § 139 BGB unwirksam. Die am 23. September 2002 schriftlich fixierte "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" bedurfte auch im Hinblick auf die zu den Grundstücken getroffenen Regelungen nicht der notariellen Beurkundung. Formbedürftig sind gemäß § 313 BGB a.F. (§ 311 b BGB n.F.) alle Verträge, die unmittelbar oder mittelbar die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstücks beinhalten. Die "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" begründete hinsichtlich der Grundstücke der K. aber keine Übertragungs- oder Erwerbsverpflichtungen. Nach Ziffer 1, Satz 1 der "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" waren das Grundeigentum der K. ausdrücklich von denjenigen Vermögensgegenständen ausgenommen, die "mit sofortiger Wirkung (...) verkauft" werden ("soweit es sich nicht um Immobilien handelt"). Aus der anschließenden Textpassage, wonach "alle Immobilien" der K. an "die natürlichen Personen K. Sch. und R. R. mittels entsprechender notarieller Vereinbarung" veräußert werden, lässt sich erkennen, dass sich die Vertragschließenden der Notwendigkeit der notariellen Beurkundung für die wirksame Verpflichtung zur Grundstücksübertragung bewusst waren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht lediglich - was der Wortlaut nahelegt - der Vollständigkeit bereits halber in der "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" festhalten wollten, was - im Gegensatz zu den übrigen Vermögensbestandteilen der K. - mit dem Immobilienbesitz der K. geschehen sollte, sondern bereits mit der vorliegenden Vereinbarung eine Verpflichtung zum Grundstücksverkauf gewollt haben. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Formvorschrift gemäß § 313 BGB (nunmehr § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB) mit der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung der Beklagten zu 1. und 2. als Eigentümer der ursprünglich im Eigentum der K. stehenden Grundstücke in das Grundbuch geheilt. Der Heilung stünde nicht entgegen, dass die Beklagten zu 1. und 2. nicht Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung K., Flur 6, Flurstück 472, Flur 1, Flurstücke 98 und 100 und Flur 12, Flurstück 82, geworden sind. Denn hierbei handelt es sich um Grundstücke, die seinerzeit - also Ende März/Anfang April 2001 - nicht im Eigentum der K. gestanden haben, mithin von einer etwaigen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nicht hätten erfasst sein können. Zu diesen Grundstücken war nämlich ein Bodenneuordnungsverfahren anhängig, das ausweislich der als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 3. Mai 2005 eingereichten Grundbuchauszüge letztlich zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin führte. (2) Der Senat teilt - wie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2008 ausgeführt - nicht die Auffassung der Kammer, die übrigen Bestimmungen ließen den Schluss zu, dass es sich um bloße Absichtserklärungen handle. Dagegen spricht neben der Bezeichnung als "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" zunächst der Umstand, dass die Beklagte zu 5. zu keinem Zeitpunkt in erster Instanz geltend gemacht hat, dass - bezogen auf die übernommenen Verbindlichkeiten - lediglich "Absichtserklärungen" niedergeschrieben worden seien. Vielmehr hat die Beklagte zu 5. - ausweislich des als Anlage B 8,12 vom Beklagten zu 8. eingereichten Schriftsatzes vom 1. März 2005 (dort S. 7 und S. 11) - sogar im Rechtsstreit der ...-Bank AG gegen die hiesige Klägerin geltend gemacht, mit jener Vereinbarung habe sie rechtsverbindlich die Verbindlichkeiten übernommen. Hinzu kommt, dass kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar ist, weshalb nach mehr als eineinhalb Jahren - die Niederschrift der am 2. April 2001 getroffenen Vereinbarungen erfolgte am 23. September 2002 - bloße "Absichtserklärungen" ohne rechtliche Bindungswirkung hätten schriftlich fixiert werden sollen. Schließlich spricht der Wortlaut etwa der in Ziffer 2. getroffenen Regelung - "die Begleichung der entstehenden Kaufpreise für die übernommenen Wirtschaftsgüter erfolgt in der Weise, dass alle Schulden der K. GmbH von den Erwerbern übernommen werden" dafür, dass die Vertragsparteien eine verbindliche ("erfolgt in der Weise") Bestimmung treffen wollten. Die Haftung der Beklagten zu 5. aus der am 23. September 2002 schriftlich fixierten Vereinbarung bleibt davon unberührt, dass sich später der Wegfall des Rangrücktritts herausstellte mit der Folge der Fälligkeit der Verbindlichkeiten aus den Altkrediten. Wer eine Verbindlichkeit - und sei es nur im Wege einer Erfüllungsübernahme - übernimmt, muss die Schuld so übernehmen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Übernahme darstellt. Eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Beklagte zu 5. nicht "die infolge eines Vertragsverstoßes kündbare Kreditverpflichtung in Millionenhöhe" übernehmen sollte, lässt der Vertragstext nicht zu. cc) Die Verpflichtung der Beklagten zu 5. aus den als Erfüllungsübernahme zu wertenden Vereinbarungen bestand darin, die Klägerin von den Verbindlichkeiten (auch und) gerade aus den Altkrediten gegenüber der G. Bank freizustellen. Der Freistellungsanspruch bestand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. am 30. August 2005 - in Höhe von 3.664.621,97 €. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer in dem angefochtenen Urteil verwiesen, gegen die die Beklagten keine erheblichen Einwände erhoben haben. (1) Unzweifelhaft bestanden ursprünglich, nämlich bei Abschluss der Kreditvertragsbeitritts- und Rangrücktrittsvereinbarung zwischen der K. und der G. Bank am 8. September 1994 Verbindlichkeiten aus Altkrediten der LPG "E." K. i.L. in Höhe von - einschließlich errechneter Zinsen bis zum 30.06.1994 - von 5.795.582,38 DM, das sind umgerechnet 2.963.234,22 €. Die K. ist gemäß dem in jenem Vertrag vereinbarten Kreditvertragsbeitritt dem bestehenden Kreditvertrag beigetreten und hat damit die Verpflichtungen aus den Altkreditverträgen übernommen. Unstreitig ist die Rechtsnachfolge von der G. Bank auf die ...-Bank AG nach den gemäß § 529 ZPO bindenden Feststellungen der Kammer; sie ergibt sich im Übrigen auch aus dem als Anlage K 33 eingereichten Auszug aus dem Handelsregister (Bl. 693, Bd. IV).

Rechtsnachfolgerin der ...-Bank AG ist hinsichtlich des hier maßgeblichen Unternehmensgegenstandes der Bearbeitung von Agrar-Altkrediten - nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts - die Do. GmbH. Ausweislich des Handelsregisterauszugs (Bl. 693 d.A.) hat ...-Bank AG Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Do. GmbH übertragen. Hierbei handelte es sich nach dem als Anlage K 32 eingereichten Handelsregisterauszug (Bl. 660 f. d.A.) um das Kreditgeschäft betreffend die zu DDR-Zeiten gewährten und unter das DM-Bilanzgesetz fallenden Altkredite, denn Unternehmensgegenstand war fortan nach der Eintragung in Spalte 3 die "Bearbeitung von Agrar-Krediten gemäß DM-Bilanzgesetz, insbesondere der Forderungseinzug (...)". Die Rechtsnachfolge der Do. GmbH hat schließlich ausweislich des als Anlage K 33 eingereichten Auszugs aus dem Handelsregister (Bl. 662 f. d.A.) die B. angetreten, die laut Eintragung vom 8. Dezember 2004 mit der Do. GmbH verschmolzen ist. (2) Der Abschluss der Kreditvertragsbeitritts- und Rangrücktrittsvereinbarung vom 8. September 1994 ließ diese Verbindlichkeiten aus Altkrediten - auch insoweit sind die Ausführungen der Kammer zutreffend - nicht entfallen; vielmehr wurde hiermit lediglich die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben. Die Parteien der Kreditvertragsbeitritts- und Rangrücktrittsvereinbarung haben unter Ziffer 1.a) der Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart, dass die Bank hinter den Forderungen anderer Gläubiger "in der Weise zurücktritt, dass die Kapitalforderung nebst bestehenden und künftigen Zinsansprüchen hierauf nur aus sonst entstehenden Jahrsüberschüssen, dem Liquidationsüberschuss sowie Erlösen aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter (...) zu bedienen ist". Der Rangrücktritt führt damit lediglich zu einem Aufschub der Zahlungsverpflichtung, bewirkt hingegen nicht das Erlöschen der Verbindlichkeiten insgesamt. Es spricht viel dafür, diese Regelung als Änderungsvereinbarung zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag im Sinne einer Zeitbestimmung für die Rückerstattung des Darlehens gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. zu verstehen (ebenso Senatsurteil vom 21. März 2007 - 4 U 170/06). Ist die Verpflichtung der K. zur Zahlung auf die Altforderungen lediglich beschränkt auf eine Zahlung von Jahresüberschüssen, Liquidationsüberschüssen oder Erlösen aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter, so bedeutet dies, dass die K. jeweils nur zu dem bzw. ab dem Zeitpunkt zur Zahlung verpflichtet ist, zu dem die vorgenannten Überschüsse oder Erlöse erzielt werden. Selbst wenn man in der Regelung in der Ziffer 1.b) der Rangrücktrittsvereinbarung keine Zeitbestimmung im Sinne des § 609 Abs. 1 BGB a.F. sehen sollte, ist die Regelung jedenfalls als Stundungsabrede zu verstehen. Die Verpflichtung der K. in der Rangrücktrittsvereinbarung zur Abführung von Überschüssen und Erlösen an die G. Bank steht neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut - "Rangrücktrittsvereinbarung" - einer Auslegung dahin entgegen, dass die Forderung der G. Bank weggefallen oder untergegangen ist. Dagegen spricht auch die in Ziffer 5 der Rangrücktrittsvereinbarung getroffene Bestimmung. Danach "verlieren die den Altkreditforderungen zugrundeliegenden Zins- und Tilgungsvereinbarungen - soweit der Rangrücktritt wirkt - ihre Gültigkeit, ohne dass das Kreditverhältnis im Übrigen aufgehoben wird". Diese Regelung macht nur Sinn, wenn die Kreditverbindlichkeit als solche - was im Übrigen mit dem letzten Halbsatz auch unmissverständlich zum Ausdruck kommt - bestehen bleibt. Dem vorgenannten Verständnis steht nicht entgegen, dass die Rangrücktrittsvereinbarung vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 3 DM-Bilanzgesetz (DMBilG) vornehmlich dem Zweck diente, eine vorhandene Überschuldung zu beseitigen oder eine drohende Überschuldung abzuwenden und damit die Sanierung der früheren LPG zu ermöglichen. Dies sollte nämlich nach der genannten Vorschrift allein in der Weise geschehen, dass Verbindlichkeiten nicht in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen sind, wenn deren Gläubiger schriftlich erklärt hat, Zahlungen nur aus Jahresüberschüssen vorzunehmen und im Falle der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hinter allen Gläubigern zurückzutreten, die einen solchen Rangrücktritt nicht erklärt haben. Soweit danach die Gläubigerbank vorerst keinen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen der früheren LPG als Befriedigungssubstrat hatte, stellt sich der Rangrücktritt aus der Sicht der früheren LPG als Vereinbarung dar, die lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einem Erlöschen oder einer Minderung ihrer Verbindlichkeiten insgesamt führte (ebenso BFH Urteil vom 16. Mai 2007 - I R 36/06). Die Forderungen aus Altkrediten, zu denen ein solcher Rangrücktritt erklärt war, sollten lediglich nicht passiviert werden. (3) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Verbindlichkeiten aus Altkrediten gegenüber der G. Bank zu Recht nicht passiviert wurden - woran nicht nur im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2007 (I R 36/06) erhebliche Zweifel bestehen -, denn die vereinbarte Übernahme aller "Rechte und Pflichten der Kreditnehmerin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin" bzw. "aller Schulden" durch die Beklagte zu 5., ist unzweifelhaft nicht einschränkend dahin auszulegen, dass damit nur solche Verbindlichkeiten gemeint waren, die als Passiva in der Bilanz auszuweisen sind. (4) Darauf, ob die Verbindlichkeiten aus den Altkrediten zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 30. August 2005 bereits fällig waren, kommt es für das Bestehen des Freistellungsanspruchs nicht an; entscheidend ist allein, ob die Belastung mit den Verbindlichkeiten aus den vom Rangrücktritt erfassten Altkrediten - unabhängig von der Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung - bereits "begründet" war. Das ist hier der Fall. Die nach den obigen Ausführungen aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung aufgeschobene Fälligkeit der Verbindlichkeiten aus den Altkrediten führt nicht dazu, die Belastung mit diesen Verbindlichkeiten als noch nicht "begründet" anzusehen. Dies ergibt sich aus § 257 Satz 2 BGB, der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist. Diese Vorschrift gibt dem Schuldner eines Freistellungsanspruchs das Recht, Sicherheit zu leisten, anstelle den Gläubiger freizustellen, wenn die Verbindlichkeit noch nicht fällig ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Befreiungsanspruch bereits besteht, wenn auch die Verbindlichkeit, von der befreit werden soll, noch nicht fällig ist. dd) Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 5. auf Freistellung war auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil die Klägerin eine ihr gegenüber den Rechtsnachfolgern der G. Bank zustehende Verjährungseinrede vorwerfbar nicht erhoben hat. Die Forderungen aus den Altkrediten waren bis zum Abschluss der Vereinbarung am 30. August 2005 nicht verjährt. (1) Da der Rangrücktritt, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedurfte, wegen Verstoßes gegen die in Ziffern 1 und 2. der Rangrücktrittsvereinbarung geregelten Bestimmungen "entfiel", wurden die Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche bereits mit Vertragsverstoß, also im Jahre 2001 fällig. Die K. hat gegen Ziffer 1. der Rangrücktrittsvereinbarung verstoßen, denn die Gesellschaft hat "betrieblich nicht mehr benötigte Anlagegüter" veräußert, ohne den hälftigen Erlös an die Rechtsnachfolgerin der G. Bank abzuführen (Ziffer 1. c) bb)). Des weiteren liegt ein Verstoß gegen Ziffer 2 Absatz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung vor, weil die nach dem Vortrag der Beklagten beabsichtigte Betriebsaufspaltung - wie oben ausgeführt - den Anforderungen der Ziffer 2. nicht genügte und das Ziel auch dieser vertraglichen Bestimmung, sicherzustellen, dass die ursprünglichen Vermögenswerte zur Rückführung der Altkredite und der darauf anfallenden Zinsen verwendet werden, nicht erreicht werden konnte. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen Ziffer 7 Satz 1 der Rangrücktrittsvereinbarung festzustellen, denn die K. hat es unterlassen, die G. Bank über die Veräußerungsvorgänge, bei denen es sich zweifellos um "über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehende Geschäftsvorfälle" handelte, zeitnah und unaufgefordert zu informieren. Bei einem Verstoß gegen Ziffer 1. oder 2. entfällt der Rangrücktritt gemäß Ziffer 3 der Rangrücktrittsvereinbarung, ohne dass es einer hierauf gerichteten Willenserklärung bedarf. Dies ergibt sich aus der Formulierung unter Ziffer 3 Satz 1 der Rangrücktrittsvereinbarung, der schlicht von einem Entfallen des Rangrücktritts spricht (ebenso bereits Senatsurteil vom 6. April 2005 - 4 U 121/04 - und 7. Senat, Urteil vom 10. Juli 2002 - 7 U 107/01). Diese sogenannte Sanktionsklausel, die von der G. Bank in Umsetzung der bilanziellen Entlastung nach § 16 DMBilG auf der Grundlage der unveröffentlichten Arbeitsanweisung des BMF gestellt wurde, unterliegt gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle (BGH, WM 1999, 425); verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in der Arbeitsanweisung niedergelegten Regelungen bestehen nicht (BVerfG, WM 1997, 873). (2) Der Darlehensrückzahlungsanspruch unterlag zunächst der 30jährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F., die Zinsansprüche verjährten gemäß § 197 BGB a.F. in 4 Jahren, wobei die Verjährungsfrist gemäß § 201 BGB a.F. mit Abschluss des 31. Dezember 2001 zu laufen begann. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 gilt gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB für bereits entstandene, aber noch nicht verjährte Ansprüche - wie den vorliegenden - ab dem 1. Januar 2002 die Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB n.F., wobei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) die kurze Regelverjährung nur dann vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. vorliegen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben nicht dargetan, dass die ...-Bank AG vor Zugang des Schreibens des Beklagten zu 8. vom 28. August 2002 die erforderliche Kenntnis hatte. Die dreijährige Regelverjährung begann mithin frühestens Ende des Jahres 2002 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.) und endete erst mit Ablauf des 31. Dezember 2005. ee) Der Freistellungsanspruch war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auch als solcher nicht verjährt. (1) Für den Befreiungsanspruch aus der am 26. November 2003 getroffenen Vereinbarung begann die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit Ende des Jahres 2003 zu laufen und wurde vor ihrem Ablauf (am 1. Januar 2007) durch Zustellung der Klage an die Beklagte zu 5. am 19. März 2005 (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). (2) Für den auf die am 23. September 2002 niedergelegte "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" vom 2. April 2001 gestützten Freistellungsanspruch der Klägerin galt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB frühestens ab dem 1. Januar 2002 die Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB n.F.; diese endete mit Ablauf des 31. Dezember 2004 als frühestmöglichem Zeitpunkt. Die Verjährung wurde indes gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 253, 167 ZPO mit Einreichung der Klageschrift am 31. Dezember 2004 gehemmt. Die Zustellung der Klage am 19. März 2005 wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, denn sie ist demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Die Klägerin durfte zunächst die Aufforderung des Gerichts zur Einzahlung des Kostenvorschusses abwarten; diese ist mit Kostenrechnung vom 28. Januar 2005 über einen Betrag von 38.118,00 € erfolgt. Bereits zuvor, am 27. Januar 2005, hatte die Klägerin den größten Teil - 37.668,00 € - des dann angeforderten Kostenvorschusses bereits eingezahlt. Die Einzahlung des Restbetrages von 450,00 € erfolgte am 16. Februar 2005 und damit unter Berücksichtigung einer üblichen Postlaufzeit von zwei Tagen und des für Fristabläufe an Wochenenden geltenden § 193 BGB - die Zahlungsaufforderung ging am 1. Februar 2005, einem Samstag, zu - innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen nach Erhalt der gerichtlichen Zahlungsaufforderung. Die weitere Verzögerung bis zur Zustellung der Klage ist nicht von der Klägerin zu verantworten. Darüber hinaus stellt die Niederschrift der am 2. April 2001 getroffenen Vereinbarung am 23. September 2002 ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. dar mit der Folge, dass die dreijährige Regelverjährung am 24. September 2002 neu zu laufen begann. b) Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist mit Abschluss der Vereinbarung vom 30. August 2005 mit der B. (Bl. 259 ff. d.A.) gegenstandslos geworden. Das auf die Kündigung gestützte Freistellungsverlangen war nicht deshalb von vornherein unbegründet, weil die B. nach § 1 Ziffer 2 der Vereinbarung die Kündigung der Rangrücktrittsvereinbarung zurückgenommen hat und die Vertragsparteien sich darüber einig waren, dass die Rangrücktrittsvereinbarung "mit Rückwirkung" wieder in Kraft gesetzt werde (§ 1 Ziffer 2 der Vereinbarung vom 30. August 2005). aa) Inwieweit eine materiellrechtliche Rückwirkung einer Erklärung auf vorprozessual entstandene Rechtsgeschäfte oder Rechtslagen ein Erledigungsereignis ausschließt, bedarf differenzierter Prüfung. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2003 (IX ZR 268/02) entgegen einer weitverbreiteten Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) für die Aufrechnung entschieden, dass die von § 389 BGB angeordnete Fiktion ("gilt") der Rückwirkung des Erlöschens der Forderung für die verfahrensmäßige Frage der Erledigung der Hauptsache bedeutungslos ist und nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als solche, also die Aufrechnungserklärung, das erledigende Ereignis darstellt. Das erledigende Ereignis ist - so der Bundesgerichtshof - der Eintritt der Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage. Die materiell-rechtliche Wirkung, die bei der Aufrechnung die Geltendmachung der Klageforderung berührt, ist deren Erlöschen. Dieser Erfolg wird aber, wie § 389 BGB eindeutig besagt, (erst) durch die Aufrechnung als solche, d.h. durch die Aufrechnungserklärung, "bewirkt" und nicht bereits durch die Aufrechnungslage. Das Vorliegen einer Aufrechnungslage führt, wenn und solange eine Aufrechnung nicht erklärt wird, noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen. Diese Erwägungen auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, erweist sich die Entscheidung der Kammer, erledigendes Ereignis sei die von der Klägerin mit der B. geschlossene Vereinbarung vom 30. August 2005, trotz der Rücknahme der Kündigung und des einvernehmlich rückwirkenden Inkraftsetzens der Rangrücktrittsvereinbarung als zutreffend. Da der Rangrücktritt mit Vertragsverstoß "entfiel", bewirkten erst diese in der Vereinbarung vom 30. August 2005 getroffenen Regelungen, dass die Klägerin wegen des wieder in Kraft gesetzten Rangrücktritts nicht mehr aus den Altkrediten in Anspruch genommen werden kann. Ob eine andere Beurteilung der Rechtslage geboten wäre, wenn die Kündigung etwa wegen einer erfolgreichen Anfechtung nach Rechtshängigkeit nichtig wäre - darauf bezieht sich die von den Beklagten zitierte Literaturstelle -, mag vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. Juni 2003 zweifelhaft sein, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. bb) Der Umstand, dass die Klägerin selbst durch Abschluss der Vereinbarung vom 30. August 2005 das erledigende Ereignis (mit-)herbeigeführt hat, hat für die Frage, ob Erledigung eingetreten ist oder nicht, keine Bedeutung. Hierfür ist allein entscheidend, dass mit Abschluss der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. (auch) die Hauptsache des vorliegenden Rechtsstreits - bezogen auf den ursprünglichen Hilfsantrag auf Freistellung von der Verbindlichkeiten gegenüber der Do. GmbH - erledigt hat. 2. Berufungsantrag Ziffer 1. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte zu 5. verpflichtet ist, die Klägerin von allen Zahlungsverpflichtungen freizuhalten, die sie aufgrund der gemäß § 3 der Vereinbarung vom 30. August 2005 mit der B. beantragten Ablösung nach dem LwAltschG an die B. zu zahlen hat, ist zulässig und begründet. a) Das für die Zulässigkeit einer auf Feststellung gerichteten Klage gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte zu 5. bestreitet eine Haftung aus der mit der B. getroffenen Vereinbarung vom 30. August 2005 und der Klägerin stehen auch keine besseren Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Insbesondere ist sie derzeit nicht in der Lage auf Leistung zu klagen. Wie jede Leistungsklage unterliegt auch die Freistellungsklage dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt (vgl. z.B. Zöller/Greger, Rdn. 13 c zu § 253 ZPO; s. auch OLG Düsseldorf, MDR 1982, 942). Solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, kann nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 1 ZR 257/03). So liegt der Fall hier. Die Höhe der sich aus der Ablösung der Altschulden nach dem LwAltschG ergebenden Verbindlichkeit stand bei gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs - im September 2005 - und steht bis heute nicht fest.

b) Das Feststellungsbegehren ist auch begründet.

Die Klägerin kann die Freistellung von den aus der Vereinbarung vom 30. August 2005 mit der B. resultierenden Verbindlichkeiten als Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (im Folgenden: pVV, nunmehr §§ 281, 280 Abs. 1 BGB n.F.) des vertraglichen Befreiungsanspruchs verlangen. Alternativ dazu kommt als Anspruchsgrundlage ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß den §§ 684, 683, 257 BGB in Betracht.

aa) Aus der Vereinbarung vom 26. November 2003 und der am 23. September 2002 niedergelegten "Kauf- und Schuldübernahmevereinbarung" war die Beklagte zu 5. - wie oben ausgeführt - gegenüber der Klägerin verpflichtet, diese von der Verbindlichkeit gegenüber der ... Bank AG zu befreien. Dieser Befreiungspflicht ist die Beklagte zu 5. nicht nachgekommen.

bb) Die Klägerin hat zwar der Beklagten zu 5. keine angemessene Frist zur Erfüllung der Abwehrpflicht gesetzt. Die Fristsetzung war indes entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB n.F.), denn die Beklagte zu 5. hat jedenfalls mit ihrem Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 1. April 2005 und ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 3. Mai 2005 (Bl. 137 ff. d.A.) auch die mit dem ursprünglichen Hilfsantrag zum Klageantrag Ziffer 1 begehrte Freistellung ernsthaft und endgültig verweigert.

cc) Die Beklagte zu 5. hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Sie ist nach den für die pVV entwickelten Beweislastregeln bzw. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. beweispflichtig dafür, dass sie kein Verschulden trifft.

In diesem Zusammenhang kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen der erst in der Berufungsinstanz erfolgten Streitverkündung im Rechtsstreit 14 U 216/04 vor dem Landgericht Berlin keine Möglichkeit gehabt habe, den Anspruch der ...-Bank AG abzuwehren. Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil - wie oben dargelegt - die Zahlungsansprüche der ...-Bank AG bestanden. Im Übrigen hatte die Beklagte zu 5. hinreichend Gelegenheit und Anlass, ihrer Befreiungspflicht nachzukommen. Spätestens seit den Besprechungen mit der Klägerin vom 8. Juli 2004 und 6. August 2004, an denen der Beklagte zu 8. teilgenommen hatte, war der Beklagten zu 5. bekannt, dass die hiesige Klägerin von der ...-Bank AG im Wege der Teilklage auf Zahlung aus den Altkrediten in Anspruch genommen wird. Der Beklagte zu 8. nahm nach dem insoweit nicht bestrittenen Klagevorbringen und unter Berücksichtigung der als Anlagen K 8 und K 9 eingereichten Besprechungsnotizen zumindest (auch) als Vertreter der Beklagten zu 1. bis 4. an den genannten Besprechungsterminen teil. Spätestens seit dem 2. November 2004 (Anlage B 8,10, AnlBd. III) führte der Beklagte zu 8. ausdrücklich namens und in Vollmacht der Beklagten zu 5. die außergerichtlichen Vergleichverhandlungen mit den Prozessbevollmächtigten der ...-Bank AG. Es ist nicht Sache des Freistellungsgläubigers - hier die Klägerin -, zu prüfen, ob der gegen sie erhobene Anspruch begründet ist oder nicht. Der Gefahr, entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende nach dem Sinn des Freistellungsanspruchs gerade enthoben sein.

dd) Der geltend gemachte Schaden - die Belastung mit der durch Vereinbarung vom 30. August 2005 begründeten Verbindlichkeit - ist ein gemäß den §§ 249 ff. BGB erstattungsfähig.

Es fehlt insbesondere nicht an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten zu 5. und dem Schaden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin durch den Abschluss der Vereinbarung vom 30. August 2005 in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeiführte (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - I ZR 175/90).

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Klägerin war vielmehr in dem von der Rechtsnachfolgerin der G. Bank gegen sie geführten Vorprozess vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Kammergericht vor Abschluss der Vereinbarung in einer Lage, in der ihr der Abschluss der Vereinbarung vom 30. August 2005 ratsam erscheinen konnte und musste.

Die ...-Bank AG hatte bereits zu ihren Gunsten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2004 (Bl. 47 ff. d.A.) erstritten, mit dem der Teilklage - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben worden war. Das Urteil war in sich schlüssig und wies keine offensichtlichen Rechtsfehler auf. Dass die Klägerin in dem zunächst angestrengten Berufungsverfahren - und sei es mit Hilfe der durch den Beklagten zu 8. vertretenen Beklagten zu 5., die unter dem 1. Mai 2005 dem Rechtsstreit gegen die ... Bank AG beigetreten war - obsiegt hätte, wird von den Beklagten lediglich pauschal, ohne jegliche konkreten Sach- oder Rechtsausführungen behauptet. Namentlich wird weder vorgetragen, noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, welche erheblichen Rechtsfehler materieller oder formeller Art dem Landgericht unterlaufen sein sollen, die eine Abänderung des Urteils durch das Kammergericht hätten erwarten lassen. Die Auffassung, das Kammergericht habe der Berufung der hiesigen Klägerin schon deshalb Erfolgsaussichten beigemessen, weil es eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht getroffen habe, überzeugt nicht; ein derartiger Erfahrungssatz, dass das Berufungsgericht einer Berufung, die es nicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückweist, Erfolgsaussichten beimisst, existiert nicht.

Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, nicht sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Wie bereits ausgeführt, hat es die Klägerin insbesondere nicht vorwerfbar verabsäumt, die Verjährungseinrede - hinsichtlich des nicht eingeklagten Darlehensrückzahlungsanspruchs - erhoben zu haben. Die hiesige Klägerin sah sich damit nicht nur mit der Inanspruchnahme wegen des im Wege der Teilklage geltend gemachten Zahlungsanspruchs i.H.v. 110.000,00 € konfrontiert; sie musste - zumal die Teilklage offensichtlich allein im Kosteninteresse erhoben worden war - damit rechnen, in Höhe der gesamten offenen Darlehensforderungen nebst rückständiger sowie laufender Zinsen von der ...-Bank AG mit Erfolg in Anspruch genommen zu werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Abschluss der Vereinbarung vom 30. August 2005 mit der B. als Rechtsnachfolgerin der ...-Bank AG, mit dem die Vertragsparteien die Rangrücktrittsvereinbarung einvernehmlich wieder in Kraft setzten und die Einleitung eines Verfahrens zur vorzeitigen Ablösung nach dem LwAltschG vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) vereinbarten, als konsequente und aus Sicht der Klägerin vernünftige Maßnahme der Schadensminderung dar; die Klägerin hat mit Abschluss dieser Vereinbarung die Möglichkeit einer Ablösung der Verbindlichkeiten aus den Altkrediten unter Reduzierung des an die Rechtsnachfolgerin der G. Bank zu zahlenden Betrages genutzt, die ihr das LwAltschG eingeräumt hat. Gemäß den §§ 7-10 LwAltschG können Kreditnehmer von sogenannten landwirtschaftlichen Altschulden auf Antrag bei der Gläubigerbank die Altschulden nebst Zinsen vorzeitig durch Zahlung eines Ablösebetrages ablösen, wobei sich der Ablösebetrag nach der Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers bemisst (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LwAltschG), dem Barwert der künftigen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarungen, mindestens jedoch dem Barwert der bei Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarungen entfallenden Bankgebühren und ersparten Kosten der Abschlussprüfungen entsprechen soll (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LwAltschG). Dies lässt keinen Zweifel daran, dass der zur Entschuldung gemäß den §§ 7 ff. LwAltschG zu zahlende Ablösebetrag erheblich geringer ist als der Zahlungsanspruch aus den Altkrediten; nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin wird sich die Höhe der Schuld nach LwAltSchG auf maximal 215.000,00 € belaufen. ee) Der Eintritt eines Schadens ist auch wahrscheinlich; die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist für das Feststellungsbegehren ausreichend, aber auch erforderlich. Ausweislich des Schreibens der B. vom 20. Februar 2007 (Bl. 792, Bd. IV) hat die Klägerin unter dem 29. August 2005 den Antrag auf Ablösung der landwirtschaftlichen Altkredite gestellt. Die B. hat diesen Antrag nicht als verfristet zurückgewiesen, sondern mit dem genannten Schreiben die Einreichung weiterer Unterlagen verlangt. Das genügt für die Annahme, dass der Antrag fristgerecht eingegangen ist. ff) Der Anspruch ist schließlich nicht verjährt. Der auf Freistellung von den aus der Vereinbarung vom 30. August 2005 resultierenden Verbindlichkeiten gerichtete Schadensersatzanspruch ersetzte den ursprünglich geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Altkrediten in Höhe von 3.664.621,99 €. Die Änderung des Antrags stellt nicht nur gemäß § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar; gemäß § 213 BGB n.F. gilt die Hemmung durch die ursprüngliche Klage auf Feststellung der Freistellungspflicht auch für die an deren Stelle getretene Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verletzung der Freistellungspflicht. 3. Berufungsantrag Ziffer 2.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagten zu 1. bis 5. verpflichtet sind, die Klägerin von allen - weiteren - Zahlungsverpflichtungen der K. freizuhalten, die am 31. März 2001 bestanden haben, ist zulässig und begründet. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. aa) Der Antrag ersetzt im Hinblick auf die Beklagten zu 1. bis 5. die bisherigen Klage- und Berufungsanträge Ziffer 2 a) bis c), mit denen die Klägerin u.a. Auskunft über die weiteren per 30. März 2001 bestehenden Verbindlichkeiten der K. und, soweit sie nicht erfüllt wurden, Freistellung verlangt hat. Es handelt sich, da die Klägerin die Klage lediglich vom Leistungsantrag - gerichtet auf Freistellung von den Verbindlichkeiten, zu deren Bestand und Umfang sie durch die vorrangig begehrte Auskunft sich Kenntnis verschaffen wollte - auf ein Feststellungsbegehren bei gleichbleibendem Streitgegenstand beschränkt, nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO (§ 264 Nr. 2 ZPO). Soweit der nunmehr mit Schriftsatz vom 14. April 2009 formulierte Antrag gegenüber dem vorhergehenden den 31. März anstelle des 30. März 2001 als maßgebliches Datum benennt, handelt es sich - falls überhaupt im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO von einer Klageänderung auszugehen sein sollte - um eine solche in der Berufungsinstanz, die gemäß § 533 ZPO zulässig ist; sie ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO) und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat ohnehin seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). bb) Auch das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist gegeben. In Anbetracht des Teilwiderrufsbescheides der I.bank des Landes ... (im Folgenden: I.) vom 24. März 2006 (Bl. 482 ff. d.A.) und des Umstandes, dass der Jahresabschluss der K. zum 30. März 2001 - also einen Tag vor Veräußerung der Geschäftsanteile - Verbindlichkeiten in Höhe von 2.573.748,32 DM auswies, ist die Inanspruchnahme durch weitere Gläubiger möglich. Das genügt für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO. Eine Klage auf Leistung kann die Klägerin nicht erheben, weil sie keine Kenntnis darüber hat, welche konkreten Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden und in welchem Umfang diese noch bestehen. Das Rechtsschutzbedürfnis lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, dass die Klägerin bis zum heutigen Zeitpunkt - mit Ausnahme der Rechtsnachfolger der G. Bank - von anderen Gläubigern der K. nicht in Anspruch genommen ist. Daraus lässt sich nämlich nicht der Schluss ziehen, dass sämtliche, vormals gegenüber der K. bestehenden Verbindlichkeiten von der Beklagten zu 5. oder einem Dritten mit schuldbefreiender Wirkung übernommen oder vollständig getilgt wurden, was von den Beklagten auch nicht schlüssig vorgetragen wird. Es liegt vielmehr nahe, dass die Beklagte zu 5., ohne die Verbindlichkeiten gemäß den §§ 414 oder 415 BGB schuldbefreiend übernommen zu haben, die fälligen Forderung bislang lediglich bedient hat. b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. aa) Soweit es die gegenüber der Beklagten zu 5. begehrte Feststellung betrifft, gründet die Befreiungspflicht von den "weiteren" Verbindlichkeiten auf der am 23. September 2002 niedergelegten Vereinbarung vom 2. April 2001; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 2. verwiesen. bb) Das gegen die Beklagten zu 1. bis 4. gerichtet Feststellungsbegehren ist sowohl nach dem klägerischen Sachvortrag, als auch nach dem Vorbringen der Beklagten begründet; einer Beweisaufnahme bedarf es schon deshalb nicht. (1) Bei Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags gründet die Verpflichtung der Beklagten zu 1. bis 4., die Klägerin von allen bei Vertragsschluss am 31. März 2001 bestehenden Verbindlichkeiten freizustellen, auf § 463 BGB a.F.. Die Nichteinhaltung der vertraglichen Zusicherung (Abschnitt IV Ziffer 1 des notariellen Vertrages vom 31. März 2001), die K. sei frei von allen Verbindlichkeiten, begründet einen Schadensersatzanspruch mit dem Inhalt einer Freistellungspflicht von den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 31. März 2001 noch bestehenden Verbindlichkeiten. Der Einwand der Beklagten, von einem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil Kaufgegenstand nicht die Gesellschaft, sondern die Geschäftsanteile gewesen seien, greift nicht durch. Auf den zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. bis 4. geschlossenen notariellen Vertrag vom 31. März 2001 finden die Vorschriften über die Sachmängelhaftung gemäß §§ 459 ff. BGB a.F. Anwendung, wenn das Unternehmen als Ganzes Gegenstand des Kaufvertrages ist (BGH, Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81). Um einen solchen Unternehmenskauf handelte es sich hier, denn die Beklagten zu 1. bis 4., die alleinige Gesellschafter der K. waren, haben mit dem Vertrag vom 31. März 2001 sämtliche Geschäftsanteile der K. an die Klägerin abgetreten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00); weitere Vermögenswerte - außer der Milchreferenzmenge -, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hätten übertragen werden müssen, sollte die K. nicht haben. Die Zusicherung im Vertrag vom 31. März 2001, dass "die Gesellschaft außer dem in Abschnitt VII genannten Wirtschaftsgut - Milchreferenzmenge - keinerlei Sach- und Umlaufvermögen und keinerlei Verbindlichkeiten hat", erfasst ausdrücklich das Fehlen von Verbindlichkeiten "der Gesellschaft", also der K.. (2) Das Beklagtenvorbringen als richtig unterstellt, ergibt sich die Verpflichtung zur Freistellung unmittelbar aus dem Vertrag. Die Beklagten zu 1. bis 4. behaupten - indem sie sich die Klageerwiderung des Beklagten zu 8. vom 2. Mai 2005 zu eigen machen - in den Gesprächen am 20. und 31. März 2001 sei der Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass "ein laufendes Unternehmen dieser Größenordnung nicht binnen 10 Tagen rechtlich abschließend von allen Vermögen und Schulden (zu) befreien" sei, dieses Risiko habe der Geschäftsführer der Klägerin eingehen wollen. Dieses Vorbringen als wahr unterstellt, haben die Vertragsparteien einen vertraglichen Erfüllungsanspruch eigener Art begründet. Die der Klägerin vertraglich zugesicherte Freiheit von Verbindlichkeiten sollte entgegen dem Wortlaut des notariellen Vertrages nach Vertragsschluss erst noch hergestellt werden, und zwar - mangels insoweit getroffener Abreden - binnen angemessener Zeit. Daran, dass nach nunmehr über acht Jahren diese angemessene Zeitspanne abgelaufen, der Freistellungsanspruch mithin fällig ist, kann kein Zweifel bestehen. (3) Der Freistellungsanspruch ist auch nicht verjährt, unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage er gestützt wird. Für den - auf der Grundlage des Beklagtenvortrags anzunehmenden - vertraglichen Freistellungsanspruch galt zunächst die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.. Aber auch für den - auf der Grundlage des Klägervortrags anzunehmenden - Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB a.F. kam hier nicht die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a.F. sondern die Regelverjährung des § 195 BGB a.F. zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 12. Mai 1989 - V ZR 10/88), der der Senat folgt, verjährt auch der Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über eine zusicherungsfähige Eigenschaft gemäß § 195 BGB a.F. erst nach 30 Jahren, wenn die Eigenschaft wider besseres Wissen zum Gegenstand der Zusicherung gemacht wurde oder ohne Zusicherung durch unwahre Behauptungen arglistig vorgespiegelt wurde. So war es hier. Die Beklagten zu 1. bis 4. haben - den Klägervortrag als wahr unterstellt - wider die eigene Erkenntnis im notariellen Vertrag die Freiheit von Verbindlichkeiten zugesichert. Sie sind der Behauptung der Klägerin, sie hätten gewusst, dass die vertragliche Zusicherung "falsch" war, mithin Kenntnis von den bei Vertragsschluss bestehenden Verbindlichkeiten gehabt, nicht mit erheblichen Sachvorbringen entgegengetreten. Nicht nur der Beklagten zu 2. als seinerzeit amtierender Geschäftsführerin der K. waren deren Verbindlichkeiten bekannt. Auch die Beklagten zu 1. bis 4. waren nicht nur bis zur Veräußerung der Geschäftsanteile Gesellschafter der K., sie waren zudem Gründergesellschafter der mit notariellem Vertrag vom 1. Februar 2001 gegründeten Beklagten zu 5., die nach dem unstreitigen Parteivorbringen die Verbindlichkeiten der K. übernehmen sollte. Bei dieser Sachlage ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1. bis 4. von den Verbindlichkeiten, zumindest ihrem Umfang nach, Kenntnis hatten. Dies haben sie im Übrigen aber auch mit ihrer Behauptung, sie hätten dem Geschäftsführer der Klägerin zu verstehen gegeben, dass das Unternehmen nicht binnen kurzer Zeit "rechtlich" vom gesamten Vermögen und sämtlichen Schulden zu befreien sei, eingeräumt. Die Beklagten zu 1. bis 4. konnten sich der Erkenntnis, dass die K. entgegen der im notariellen Vertrag enthaltenen Zusicherung weiterhin mit Verbindlichkeiten belastet war, auch nicht verschließen. Der Jahresabschluss der K. zum 30. März 2001 - also einen Tag vor Veräußerung der Geschäftsanteile - wies noch Verbindlichkeiten in Höhe von 2.573.748,32 DM aus, davon 1.655.245,01 DM allein gegenüber Kreditinstituten. Es ist weder vorgetragen, dass überhaupt in nennenswertem Umfang vor Vertragsschluss Schulden getilgt worden sind, noch ist dargetan, dass bereits vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin ernsthaft versucht wurde, die Verbindlichkeiten der K. schuldbefreiend auf die Beklagte zu 5. zu übertragen. Dass sich Verbindlichkeiten einer Gesellschaft weder durch bloßes Entfernen aus der Bilanz und Aufnahme in die bilanzierten Passiva der "übernehmenden" Gesellschaft, noch dadurch schuldbefreiend übertragen lassen, dass beide Gesellschaften die Schuldübernahme vereinbaren, ohne den jeweiligen Gläubiger überhaupt zu beteiligen, muss auch einem juristischen Laien muss klar sein. Dafür, dass den Beklagten zu 1. bis 4. dies bekannt war, spricht ohnehin ihr Vorgehen im Hinblick auf die Rangrücktrittsvereinbarung und die Altkredite der G. Bank im Vorfeld des notariellen Vertrages mit der Klägerin. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 galt die Regelverjährung des § 195 BGB n.F. von drei Jahren. Da die Klägerin von dem Bestehen von Verbindlichkeiten der K. frühestens durch Einsichtnahme in die Bilanzen am 21. Februar 2002 Kenntnis erlangt hat, begann die dreijährige Regelverjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2002 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.) und wurde durch die Einreichung der Klageschrift am 31. Dezember 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F i.V.m. § 167 ZPO gehemmt. Für die Hemmung genügte die mit dem ursprünglichen Klageantrag Ziffer 2. der Klageschrift begehrte Feststellung der Freistellungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - zu § 209 BGB a.F.). Die mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 erfolgte zwischenzeitliche Umstellung auf eine im Wege der Stufenklage erhobene Leistungsklage hat keine Auswirkung auf das Fortwirken der Hemmung; (auch) eine solche Klage hemmt die Verjährung, und zwar auch bezüglich des noch nicht bezifferten Freistellungsanspruchs (BGH, Urteil vom 22. März 2006 - VI ZR 93/05). cc) Es besteht schließlich die - für den Feststellungsantrag hinreichende - Wahrscheinlichkeit, dass bei Abschluss des notariellen Vertrages vom 31. März 2001 Verbindlichkeiten der K. - neben denjenigen aus den landwirtschaftlichen Altkrediten - bestanden und noch heute, wenn auch in unbekanntem Umfang, bestehen. Der Jahresabschluss der K. wies zum 30. März 2001 noch Verbindlichkeiten in Höhe von 2.573.748,32 DM aus, davon 1.655.245,01 DM gegenüber Kreditinstituten. Des Weiteren lassen die aus dem Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung (Bl. 452 d.A.) unter Konto-Nr. 900... und 905... aufgeführten Zinsaufwendungen in Höhe von über 114.000,00 DM den Schluss zu, dass gegenüber den dort benannten Bankinstituten Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe bestanden. Zwar waren in der Bilanz der K. zum 2. April 2001 nach dem unbestrittenen Klägervortrag keinerlei Verbindlichkeiten mehr aufgeführt; gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die K. seitdem nicht mehr mit Verbindlichkeiten belastet war. Es ist weder von den Beklagten dargetan noch ersichtlich, dass die Verbindlichkeiten in Höhe von über 2,5 Millionen DM innerhalb dieses kurzen Zeitraums von drei Tagen erfüllt oder auf andere Weise getilgt worden sind. Sie sind auch zu keinem Zeitpunkt schuldbefreiend von der Beklagten zu 5. übernommen worden. Hierzu hätte es der Genehmigung oder Zustimmung der jeweiligen Gläubiger bedurft. Dass solche jemals eingeholt wurden, ist nicht ersichtlich. Es ist indes von den Beklagten zu 1. bis 4. auch nicht dargetan, dass sämtliche "weiteren" Verbindlichkeiten inzwischen getilgt oder anderweitig erloschen sind. Dagegen spricht im übrigen der Teilwiderrufsbescheid der I. vom 24. März 2006 (Bl. 482 ff. d.A.) und der vorangegangene, als Anlagen K 18 bis K 31 zum Schriftsatz der Klägerin vom 4. Mai 2006 eingereichte Schriftverkehr zwischen der I. und der Beklagten zu 5.. Danach war es dieser nicht gelungen, das zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen, das ausweislich des Bescheides ursprünglich in Höhe von 137.179,61 € valutierte und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 31. März 2001 noch nicht getilgt war, auf die Beklagte zu 5. zu übertragen. In Anbetracht der zu erwartenden Höhe der Verbindlichkeiten, von denen die Beklagte zu 5. die Klägerin freizustellen hat, der Kostenlast sowie ihrer wirtschaftlichen Lage ist ernsthaft zu befürchten, dass die Beklagte zu 5. die Forderungen von Gläubigern der ehemaligen K. nicht mehr - wie bisher - wird bedienen können. Die Beklagte zu 5. erwirtschaftete ausweislich des Jahresabschlusses vom 3. März 2006 zum 30. Juni 2004 (Bl. 808 ff. d.A.) einen Jahresfehlbetrag von 252.290,00 €, der Jahresfehlbetrag des Vorjahres betrug 420.111,68 € und wurde als Verlustvortrag in die Bilanz eingestellt. Inwieweit die Ansprüche Dritter, von denen die Klägerin letztlich freigestellt werden will, verjährt sein sollen - wie die Beklagten zu 1. und 2. meinen -, ist nicht erkennbar und wird von den Beklagten auch nicht dargetan. Soweit es um Forderungen geht, die die Beklagte zu 5. in der Zeit nach dem Vertragsschluss vom 31. März 2001 bedient hat, liegt ohnehin in jeder (Raten- oder Zins-) Zahlung ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, das zum Neubeginn der Verjährung führt. dd) Es bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, ob die von den Beklagten zu 1. und 2. - und der Beklagten zu 5. - mit ihren vom hiesigen Verfahren abgetrennten Widerklagen verfolgten Ansprüche bestehen und die weiteren Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB vorliegen. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht ist nicht zu berücksichtigen, da dieses nur dem Anspruch auf Leistung entgegengehalten werden kann, nicht aber der Feststellung des Rechtsverhältnisses als solchem entgegensteht (OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2007 - 2 U 15/05). 4. Berufungsantrag Ziffer 3 . Dem Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten zu 6. und 8. verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass sie Zahlungen an Gläubiger der K. GmbH auf Verbindlichkeiten leistet, die am 31. März 2001 bestanden haben, kann nicht entsprochen werden. a) Das Feststellungsbegehren ist zulässig. Der zuletzt gestellte Antrag ersetzt im Hinblick auf die Beklagten zu 6. und 8. den zuletzt gestellten Klage- und ursprünglich angekündigten Berufungsantrag Ziffer 3., den die Klägerin im Senatstermin vom 23. Juli 2008 dahin neu gefasst hatte, dass sie die Feststellung zur Freistellung von den am 1. April 2001 bestehenden Verbindlichkeiten der ehemaligen K. begehrt hat. Soweit es sich im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO überhaupt bei diesen Antragsänderungen um Klageänderungen handelt, sind diese, gemessen an den Anforderungen des § 533 ZPO im Berufungsrechtszug zulässig. b) Eine Haftung der Beklagten zu 6. und 8. scheidet indes - wie der Senat im Termin vom 22. April 2009 umfassend mit den Parteivertretern erörtert hat - aus jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt aus. aa) Bezogen auf die Beklagte zu 6. kommt eine vertragliche Haftung ebenso wenig in Betracht wie eine solche aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, kurz: c.i.c.) oder Delikt. (1) Die Beklagte zu 6. war an den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligt. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte zu 7. habe als (bevollmächtigter) Vertreter der Beklagten zu 6. gehandelt, hat die Beklagte zu 6. dies ausdrücklich - zuletzt im Senatstermin vom 23. Juli 2008 - in Abrede gestellt. Die Klägerin ist dem nicht erheblich entgegengetreten, hat insbesondere nicht hinreichend zu einer Vollmachterteilung vorgetragen. Auch der Auffassung der Klägerin, die Beklagte zu 6. müsse sich die vom ehemaligen Beklagten zu 7. abgegebenen Erklärungen nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 6. ein Vertreterhandeln des ehemaligen Beklagten zu 7. wissentlich geduldet hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt aber auch nicht die Annahme einer Anscheinsvollmacht des ehemaligen Beklagten zu 7.. Der Hinweis auf das Schreiben des ehemaligen Beklagten zu 7. mit dem Briefkopf der Beklagten zu 6. vom 18. Dezember 2000 (Bl. 1175 f. d.A.) greift nicht. Es kann letztlich dahinstehen, ob dieses der Klägerin von der Br. bank mit Schreiben vom 3. Januar 2001 (Anlage BB4, Bl. 1227 d.A.) übersandte Schriftstück - in Zusammenschau mit der vom ehemaligen Beklagten zu 7. unterzeichneten "Bestätigung der bisherigen Steuerberatungsgesellschaft der K. GmbH" vom 30. März 2001 (Bl. 29 d.A.) - für die Begründung des Rechtscheins einer Bevollmächtigung überhaupt ausreicht. Es fehlt jedenfalls am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht. Es ist nicht dargetan, dass die Beklagte zu 6. das Auftreten des ehemaligen Beklagten zu 7. als von ihr Bevollmächtigtem bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Insoweit sind auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben der Br. bank vom 3. Januar 2001 (Anlage BB5, Bl. 1228 d.A.) und 14. Februar 2001 (Anlage BB6 Bl. 1229 d.A.) nicht behelflich. In Anbetracht der Adressierung - als Empfänger ist "U. - Herrn W. Ko." genannt - ist nicht ersichtlich, dass die Geschäftsführung der Beklagten zu 6. die Schreiben überhaupt erhalten hat. (2) Die Klägerin kann die Beklagte zu 6. nicht aus c.i.c. in Anspruch nehmen. Die Haftung aus c.i.c. trifft grundsätzlich allein die Partei des angebahnten Vertrages; Vertreter und Verhandlungsgehilfen können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden.Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe ausnahmsweise persönlich aus c.i.c. haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (st.Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - KZR 12/04 = NJW-RR 2006, 993 ff.). Die Beklagte zu 6. hatte zwar die Bilanzen der K. erstellt, hierauf kann die Klägerin indes keine Inanspruchnahme besonderen Vertrauens stützen, weil ihr vor und bei Vertragsschluss Bilanzen der K. nicht vorgelegt wurden. (3) Auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 6. gemäß den §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, 263 StGB oder §§ 831, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB scheiden aus. § 31 BGB gilt zwar für alle juristischen Personen; diese Norm setzt indes eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des verfassungsgemäß bestellten Vertreters einer juristischen Person voraus. Keiner der bei Vertragsschluss sowie den Vertragsverhandlungen Handelnden war seinerzeit Geschäftsführer der Beklagten zu 6.. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 7. Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 6. war und in Ausführung der Verrichtung - und nicht nur gelegentlich - eine schadensstiftende Handlung begangen hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. bb) Der Beklagte zu 8. haftet gegenüber der Klägerin weder aus c.i.c. wegen Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens noch aus Delikt auf Schadensersatz, auch eine auf Verletzung einer Aufklärungspflicht aus dem Mandat für die K. gestützte Haftung scheidet aus. (1) Die Klägerin kann den Beklagten zu 8. nicht aus c.i.c. in Anspruch nehmen. (a) Die Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Geschäftsführer der Klägerin "es sich nicht vorstellen konnte, dass Personen mit einer derartigen beruflichen Stellung" - eines Rechtsanwalts - unzutreffende Angaben machen würden. Zieht eine Partei bei Vertragsverhandlungen zu ihrer Beratung einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens heran, so begründet dies ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch dann keine persönliche Haftung des Rechtsanwalts für die bei dieser Gelegenheit abgegebenen Parteierklärungen, wenn er bei der abschließenden Fixierung des Verhandlungsergebnisses mitwirkt - was vorliegend ohnehin nicht feststellbar ist. Die Annahme, ein Rechtsanwalt sei allein aufgrund des von ihm ausgeübten Berufes eine Vertrauensperson, die für die Erklärungen der von ihr beratenen Partei unter allen Umständen geradestehen wolle, findet im geltenden Recht keine Stütze (BGH NJW 1989, 294). Besondere Umstände, die hier eine abweichende Sichtweise rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. (b) Ob eine Inanspruchnahme besonderen Vertrauens darin gesehen werden könnte, dass der Geschäftsführer der Klägerin - wie diese behauptet - den Beklagten zu 8. anlässlich der notariellen Beurkundung aufgefordert haben soll zu bestätigen, dass die verkaufte Gesellschaft keinerlei Verbindlichkeiten aufgewiesen habe, kann dahinstehen. Dafür dass der Beklagte zu 8. die behauptete Erklärung abgegeben hat, ist die für die Pflichtverletzung des Beklagten zu 8. beweispflichtige Klägerin beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat zum Beweis für ihre Behauptung den beurkundenden Notar H. sowie die Vernehmung ihres Geschäftsführers als Partei angeboten. Eine Beweiserhebung kommt indes mit keinem der angebotenen Beweismittel in Betracht. (aa) Nachdem der Senat dem Notar mitgeteilt hatte, dass lediglich vom Geschäftsführer der Klägerin und Herrn Dr. F. S. persönliche Entbindungserklärungen vorliegen, der Beklagte zu 1. eine Schweigepflichtentbindung nicht erkläre, hat der Notar H. mit Schreiben vom 22. April 2009 (Bl. 1288 f. d.A.) kundgetan, nicht aussagen zu dürfen, wenn nicht sämtliche Beteiligten ihn von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hätten. Dies kann - von den Parteien unwidersprochen - nicht anders verstanden werden, als dass der Notar unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht eine Aussage verweigert. Entgegen der vom Klägervertreter im Senatstermin vom 22. April 2009 vertretenen Auffassung steht dem Notar auch in Bezug auf die behauptete Äußerung des Beklagten zu 8. ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu, weil er nicht von der Schweigepflicht entbunden wurde (§ 385 ZPO). Dabei ist unerheblich, dass die behauptete Äußerung des Beklagten zu 8. dem Notar nicht anvertraut worden, sondern lediglich anlässlich der Beurkundung gefallen sein soll. Die Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf diejenigen Tatsachen, "auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht". Mithin verweist die Vorschrift hinsichtlich der Tatsachen, über die ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, auf das einschlägige Berufsrecht, hier § 18 BNotO. Danach erstreckt sich die Verpflichtung des Notars zur Verschwiegenheit auf den gesamten Inhalt der notariellen Verhandlung und erfasst auch solche Umstände, die er aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig, ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht; auch der Inhalt von Gesprächen zwischen den Urkundsbeteiligten und dritten Personen, die bei der Verhandlung zugegen sind, - wie hier der Beklagte zu 8. - fällt darunter (gefestigte Rspr. des BGH, zuletzt Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03). Da auch keiner der in § 18 Abs. 1 Satz 3 BNotO geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt - die unter Beweis gestellten Tatsachen sind weder offenkundig noch sind sie als Bagatellen einzuordnen, die keiner Geheimhaltung bedürfen - bestünde ein Zeugnisverweigerungsrecht des Notar H. gemäß § 385 ZPO nur dann nicht, wenn er von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden wäre. Das ist vorliegend indes nicht der Fall, weil nicht von allen zur Entbindung Berechtigten eine Schweigepflichtentbindung vorliegt. Zur Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 die "Beteiligten". Darunter sind neben den formell auch die materiell an der Beurkundung beteiligten Personen zu verstehen; ohne eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Beklagten zu 7. - als formell Beteiligtem - und den Beklagten zu 1. bis 4.. - als materiell Beteiligten - konnte der Notar eine Aussage verweigern. Der Beklagte zu 1. hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2009 (Bl. 1283 d.A.) eine Entbindung von der Schweigepflicht "derzeit" abgelehnt., von den Beklagten zu 2. bis 4. und 7. lag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Entbindungserklärung nicht vor. Ob darüber hinaus der Beklagte zu 8. zur Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt war, bedarf daher keiner Entscheidung. (bb) Für die von der Klägerin angebotene Parteivernehmung ihres Geschäftsführers liegen die Voraussetzungen nicht vor. Eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO scheidet mangels Zustimmung des Beklagten zu 8. aus. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die erforderliche Zustimmung nicht darin gesehen werden kann, dass der Beklagte zu 8. die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin zum Beweis für seine Behauptung angeboten hatte, er habe am 20. und 31. März 2001 darauf hingewiesen, dass die K. nicht binnen 10 Tagen von allen Verbindlichkeiten einschließlich der Altkredite befreit werden könne. Dies schon deshalb nicht, weil es sich um verschiedene Beweisthemen handelt, die Tatsachenbehauptung der Klägerin ist nicht einmal das Gegenteil der Behauptung des Beklagten zu 8..

Für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO fehlt es an dem Erfordernis des "Anbewiesenseins" der behaupteten Tatsache. (2) Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 8. aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB, 263 StGB (i.V.m. § 27 StGB) zu. (a) Eine betrugsrelevante Täuschungshandlung dadurch, dass der Beklagte zu 8. anlässlich der notariellen Beurkundung am 31. März 2001 bestätigt habe, dass die verkaufte Gesellschaft keinerlei Verbindlichkeiten habe, kann die Klägerin aus den oben unter Ziffer (1) dargelegten Gründen nicht beweisen. In Abweichung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2008 und wie im Termin vom 22. April 2009 ausgeführt und mit den Parteivertretern erörtert, sieht der Senat die Beweislast bei der Klägerin; für eine Abweichung von den allgemeinen Beweislastregeln besteht kein Anlass. (b) Die Klägerin kann sich mit Erfolg auch nicht darauf stützen, der Beklagte zu 8. habe die spätestens im Beurkundungstermin gebotene Aufklärung darüber, dass die K. entgegen der vertraglichen Zusicherung nicht frei war von Verbindlichkeiten, unterlassen. Die betrugsrelevante Täuschung kann zwar grundsätzlich auch durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) erfolgen; es fehlt aber an der - bei allen unechten Unterlassungsdelikten - erforderlichen Garantenstellung des Täters im Sinne einer besonderen Pflichtenstellung zum Schutz des Opfers vor vermögensschädigenden Fehlvorstellungen. Die Gleichstellung des Unterlassens mit aktivem Tun setzt voraus, dass der Täter als "Garant" für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgefordert ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen haben. Der Täter muss im Rahmen eines spezifischen Verhältnisses verpflichtet sein, einer falschen oder fehlerhaften Vorstellung des Opfers durch aktive Aufklärung entgegenzuwirken. Die Aufklärungspflicht muss sich dabei gerade aus der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Täter und Opfer ergeben. Daran fehlt es hier. Für eine Garantenstellung aus Vertrag oder Ingerenz fehlen jegliche Anhaltspunkte. Eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ist abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93). (3) Die Klägerin kann den geltend gemachten Schaden auch nicht auf eine Verletzung von nachträglichen Aufklärungspflichten aus dem Anwaltsmandat des Beklagten zu 8. für die K. stützen. Eine etwaige Verletzung von nachträglichen Aufklärungspflichten wäre jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, denn dieser war bereits mit Übergang der Geschäftsanteile der K. auf die Klägerin eingetreten. 5. Berufungsantrag Ziffer 5. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Antrag durchdringen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit sie in dem ursprünglichen Klageantrag zu 3. auch hinsichtlich der Beklagten zu 6. und 8. beantragt hat, festzustellen, dass diese verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass sie von Gläubigern der per 1. April 2001 bestehenden Verbindlichkeiten der K. in Anspruch genommen wird und soweit diese Ansprüche vom jetzigen Klageantrag zu 2. nicht erfasst sind. Die Klage war aus den vorgenannten, unter Ziffer 4. b) dargestellten Gründen von vornherein unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO - eine Anwendung des § 91 a ZPO kommt bei einseitiger (Teil-)Erledigung der Hauptsache nicht in Betracht, da eine streitige Entscheidung ergeht -, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Senat setzt den Streitwert für die erste Instanz neu und für das Berufungsverfahren wie folgt fest: 1. Streitwert erste Instanz: a) Bis zum 13. September 2005 beträgt der Streitwert für die Gerichtskosten sowie die im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 1. bis 5. anfallenden Kosten 3.704.621,99 € (Klageantrag Ziffer 1.: 3.664.621,99 €, Klageantrag Ziffer 2. und Klageantrag Ziffer 3.: 40.000,00 €). Im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 6. und 8. beträgt der Streitwert 2.971.680,00 € (80 % des ursprünglichen Zahlungsantrags zuzüglich 40.000,00 €). b) Ab dem 14. September 2005 (Eingang der Erledigungserklärung der Klägerin) bemisst sich der Streitwert nach dem Wert der Resthauptsache (80 % von 215.000,00 € = 172.000,00 € und 40.000,00 €) zuzüglich der nach der Differenzmethode zu ermittelnden Kosten des für erledigt erklärten Teils (bei acht beteiligten Rechtsanwälten geschätzt: 130.461,60 €) und beträgt 342.461,60 €. c) Die späteren Änderungen und Neufassungen der Klageanträge wirken sich auf die Bemessung des Streitwertes nicht mehr aus. 2. Streitwert für das Berufungsverfahren: Der Streitwert für das Berufungsverfahren setzt sich zusammen aus den Streitwerten der Berufungen der Beklagten zu 1. bis 4. und demjenigen der Berufung der Klägerin; er beträgt insgesamt 342.461,60 €. a) Dabei hat der Senat für die Berufung der Beklagten zu 1. bis 4. den Streitwert auf 237.230,80 € bemessen. Dieser ergibt sich aus dem Interesse an der Beseitigung der ausgeurteilten Feststellung, dass die Beklagten zu 1. bis 4. verpflichtet seien, die Klägerin von allen Zahlungspflichten freizuhalten, die dieser aufgrund der in § 3 der mit der B. getroffenen Vereinbarung vom 30. August 2005 beantragten Ablösung nach dem LwAltschG entstehen, das - wie dargelegt - 172.000,00 € anzusetzen ist. Hinzuzusetzen sind die Mehrkosten für den teilweise erledigten Rechtsstreit in der Hauptsache, die der Senat auf die Hälfte der oben geschätzten Gesamtmehrkosten von 130.461,60 €, mithin 65.230,80 € schätzt. b) Die Berufungsanträge der Klägerin bemisst der Senat im Einzelnen wie folgt:

den Berufungsantrag Ziffer 1 - gerichtet gegen die Beklagte zu 5. - mit 172.000,00 € (80 % von 215.000,00 €),

den Berufungsantrag Ziffer 2. - gerichtet gegen die Beklagten zu 1. bis 5. - mit 40.000,00 €,

den Berufungsantrag Ziffer 3. - gerichtete gegen die Beklagten zu 6. und 8. - mit 40.000,00 €,

den Berufungsantrag Ziffer 4. - gerichtet gegen die Beklagte zu 5. - mit 18.637,37 € (1/7 oben berechneten Gesamtmehrkosten von 130.461,80 €, da lediglich einer von sieben zu berücksichtigenden Beklagten beteiligt ist) und

den Berufungsantrag Ziffer 5. - gerichtet gegen die Beklagten zu 6. und 8. - mit 37.274,74 € (2/7 oben berechneten Gesamtmehrkosten von 130.461,80 €, da zwei von sieben zu berücksichtigenden Beklagten beteiligt sind). c) Auch die Änderungen und Neufassungen der klägerischen Anträge im Berufungsverfahren haben keine Auswirkungen auf den Streitwert.

Ende der Entscheidung

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