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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 4 U 168/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 119 Abs. 1
BGB § 121
BGB § 123
BGB § 146
BGB § 147 Abs. 2
BGB § 154 Abs. 1
BGB § 166
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286
BGB § 306 Abs. 2
BGB § 306 Abs. 3
BGB § 307 Abs. 2
BGB § 631
BGB § 632a
BGB § 640
BGB § 641
BGB § 649
BGB § 649 S. 1
BGB § 649 S. 2
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11.11.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.000,- € nebst 10,5 % Zinsen seit dem 02.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Verweisung an das Landgericht Potsdam, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Werklohn unter den Gesichtspunkt eines vorzeitig, in diesem Fall vor Leistungsbeginn, beendeten Bauvertrages in Anspruch.

Die Beklagten unterzeichneten am 12.07.2006 ein mit "Fertighausvertrag" überschriebenes Schriftstück, wobei zwischen den Parteien streitig ist, was genau zwischen den Beklagten und der Verkaufsrepräsentantin der Klägerin, der Zeugin Wa..., vor Unterzeichnung dieses Schriftstückes besprochen worden ist.

Mit Schreiben vom 17.07.2006 bestätigte die Klägerin den Eingang des von den Beklagten unterzeichneten Fertighausvertrages mit Anlagen und bat um Verständnis dafür, dass sie aufgrund der urlausbedingten Abwesenheit von Mitarbeitern für die Bestätigung des Fertighausvertrages noch etwas Zeit benötige.

Unter dem 19.07.2006 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass es ihnen aufgrund einer schwerwiegenden Familienkrise leider nicht möglich sei, das geplante Bauvorhaben umzusetzen, "so dass wir von dem am 14.07.2006 in Ihrem Musterhaus in B... unterschriebenen Vertrag plus Anlagen zurücktreten müssen". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 9 und K 10 zur Klageschrift (Bl. 22 und 23 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.08.2006 bestätigte die Klägerin den Beklagten den "Kaufabschluss" unter Übersendung von Kopien des von ihr gegengezeichneten Vertrages sowie der gegengezeichneten Schecklisten.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.09.2007 bezifferte die Klägerin ihren Vergütungsanspruch abzgl. ersparter Aufwendungen auf 30.836,20 € unter Beifügung des Entwurfs der Klageschrift zum vorliegenden Rechtsstreit und forderte die Beklagten unter Unterbreitung eines Angebotes zur Erledigung der Angelegenheit durch Zahlung eines Teilbetrages von 18.000,00 € zur Zahlung des letztgenannten Betrages bis zum 01.10.2007 auf.

Mit der Klage macht die Klägerin die Vergütungsforderung in Höhe eines Teilbetrages von 26.000,- € geltend.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2008 abgewiesen, wobei es entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Klägerin ihren Anspruch jedenfalls der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt habe. Es hat die Auffassung vertreten, erforderlich wäre eine Darstellung der Kalkulation der Einzelleistungen gewesen, die in ihrer Summe den vereinbarten Pauschalpreis ergäben. Trotz entsprechender Hinweise habe die Klägerin lediglich die Abzüge und Zuschläge wiedergegeben, die sich bereits aus den dem Vertrag beiliegenden Checklisten ergäben, ohne die diesen Einzelpreisen zugrunde liegende Vertragskalkulation unter Berücksichtigung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren, wie Personalkosten, Material- und Gerätekosten, Baustellengemeinkosten, Wagniskosten etc. darzulegen. Soweit die Klägerin ersparte Aufwendungen in Abzug bringe, sei ihr Vortrag schon deshalb nicht ausreichend substantiiert, weil ein stets kalkulierter Risikozuschlag aufgrund der unterbliebenen Durchführung des Vertrages in jedem Fall erspart sei und daher ausgewiesen werden müsse.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzliche Klage in der Hauptsache - weiterhin als Teilklage auf Zahlung von 26.000,00 € - sowie den Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nicht jedoch den Antrag auf Feststellung der Erledigung wegen des ursprünglichen Feststellungsantrages, weiterverfolgt.

Sie macht geltend, das Landgericht habe die Grundsätze der Abrechnung eines überhaupt nicht vollzogenen gekündigten Pauschalpreisvertrages, der praktisch ausschließlich auf Subunternehmerleistungen beruhe, grundlegend verkannt. Bei einem derartigen Vertrag bedürfe es nicht der Vorlage einer Kalkulation des Gesamtpreises. Soweit die Darlegung der ersparten Aufwendungen in Rede stehe, seien ohnehin die tatsächlichen Kosten zugrunde zu legen; auf die ursprüngliche Kalkulation könne lediglich zurückgegriffen werden, wenn Änderungen bei den tatsächlichen Kosten nicht vorlägen. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass stets ein Risikozuschlag aufgrund der unterbliebenen Durchführung des Vertrags erspart sei.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägern 26.000,- € nebst 10,5 % Zinsen seit dem 02.10.2007 zu zahlen und

2. in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an die Klägerin anzurechnende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst 10,5 % Zinsen seit dem 16.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung zu den Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Höhe der Forderung. Sie machen weiterhin geltend, dass der Klägerin auch dem Grunde nach kein Anspruch zustehe, da ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei. Im Übrigen könnten die Beklagten einem Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch in Höhe der klägerischen Gesamtforderung entgegenhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Hauptsache auch in der Sache Erfolg.

A. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 631, 649 BGB i.V.m. dem Fertighausvertrag vom 12.07./04.08.2006 ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe des geltend gemachten Betrages von 26.000,- € zu.

1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen.

a) Die für einen Vertragsschluss erforderlichen, übereinstimmenden Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme liegen vor.

aa) Indem die Beklagten (unstreitig) am 12.07.2006 das mit "Fertighaus-Vertrag" überschriebene Schriftstück (K 1; Bl. 9) unterzeichnet haben, haben sie ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Werkvertrages abgegeben.

aaa) Auch wenn die Beklagten - wie sie vortragen - der Annahme waren, sie würden lediglich Erklärungen abgeben, die ihnen Sonderkonditionen in Bezug auf die Preise für die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen sichern, fehlt es nicht an dem für eine Willenserklärung erforderlichen Erklärungsbewusstsein. Zum einen war den Beklagten auch auf der Grundlage ihres Vortrages bewusst, dass sie eine Erklärung abgaben, die rechtliche Wirkungen auslösen würde und sollte; dies wäre auch für eine verbindliche Erklärung zum Zwecke der Sicherung von Sonderkonditionen erforderlich gewesen. Zum anderen ist ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, dem Erklärenden auch dann zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hatte (h.M. vgl. nur Palandt-Ellenberger, Einf. v. § 116, Rn. 17). Aus Sicht der Klägerin stellte sich die Unterzeichnung des Fertighausvertrages aber ohne Zweifel als Ausdruck eines Rechtsfolgewillens der Beklagten dar.

bbb) Die Willenserklärung der Beklagten ist auch nicht infolge einer Anfechtung unwirksam geworden.

(1) Ob auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten - diesen als wahr unterstellt - eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB möglich gewesen wäre, kann dahin stehen. Jedenfalls haben die Beklagten eine auf diesen Anfechtungsgrund zu stützende Erklärung nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB abgegeben.

Das Schreiben vom 19.07.2006 (K 10; Bl. 23) kann nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden. Eine Anfechtungserklärung muss erkennen lassen, dass die Partei das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (vgl. nur: Palandt-Ellenberger, § 143 Rn. 3 m.w.N.). Mit dem Schreiben vom 19.07.2006 haben die Beklagten aber ausdrücklich den Rücktritt von dem am 12.07.2006 unterschriebenen Vertrag erklärt und dies damit begründet, dass es ihnen wegen einer schwerwiegenden Familienkrise nicht möglich sei, an dem Vertrag festzuhalten. Diese Begründung lässt sich nicht dahin auslegen, dass die Beklagten sich darauf berufen wollten, dass sie am 12.07.2006 eine Erklärung abgegeben haben, die zu diesem Zeitpunkt nicht ihrem tatsächlichen Willen entsprach.

Eine weitere Erklärung, die als Anfechtungserklärung ausgelegt werden könnte, haben die Beklagten nicht bzw. jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB abgegeben, nachdem ihnen spätestens mit der Übersendung der Vertragsbestätigung mit Schreiben vom 04.08.2006 (K 8; Bl. 21) bekannt war, dass die Klägerin von einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ausging.

ccc) Die Beklagten haben ihre Willenserklärung auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 BGB angefochten.

Insoweit reicht der Vortrag der Beklagten für die Annahme der Voraussetzungen des § 123 BGB nicht aus.

Zwar behaupten die Beklagten, dass die Zeugin Wa... erklärt habe, die Unterschrift der Beklagten unter den "Vertrag" sei nur erforderlich, um die der bisherigen Preisermittlung zugrunde liegenden Sonderkonditionen zu sichern; ein Vertragschluss und auch eine vertragliche Bindung für die Beklagten läge mit ihrer Unterschrift noch nicht vor. Sie hätten noch genügend Zeit, sich zu überlegen, ob und wenn ja in welcher Form und welchem Umfang sie an dem Vertrag festhalten wollten. Träfe diese Behauptung zu, könnte darin durchaus ein Vorspiegeln oder Entstellen einer Tatsache, nämlich der Tatsache der Abgabe einer verbindlichen Erklärung über den Abschluss des Bauvertrages über ein Haus "M..." liegen. Dem steht nicht entgegen, dass es dabei letztlich um eine rechtliche Bewertung der Unterzeichnung durch die Beklagten geht. Auch in der Äußerung einer Rechtsansicht kann die Vorspiegelung einer Tatsache liegen, wenn die materielle Rechtslage unrichtig dargestellt wird (Palandt-Ellenberger, § 123 Rn. 3 a.E.).

Ebenso Weise könnte man eine arglistige Täuschung darin sehen, dass die Zeugin Wa... - wie die Beklagten behaupten - erklärt haben soll, es sei auch nicht problematisch, dass die Beklagten noch über keine Grundstück und noch keine Finanzierung verfügten; lägen diese Voraussetzungen nicht vor, würde auch schon deshalb kein Vertrag zustande kommen.

Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Wa... ist gleichwohl nicht veranlasst, weil es an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten dazu fehlt, dass sie durch die Täuschung zur Unterzeichnung des Vertrages vom 12.07.2006 bestimmt worden sind. Dies setzt nämlich voraus, dass die Beklagten die Unterschrift tatsächlich in der Annahme geleistet haben, dass sie damit noch keine verbindliche Erklärung zum Abschluss eines Bauvertrages mit der Klägerin abgäben. Dagegen sprechen allerdings die Erklärungen vom 19.07.2006 (K 9/K 10; Bl. 22/23), wonach die Beklagten ausdrücklich "von dem am 12.07.2006 ... unterschriebenen Vertrag plus Anlagen zurücktreten". Diese Erklärungen machen deutlich, dass die Beklagten sich am 19.07.2006 durchaus darüber im Klaren waren, dass sie am 12.07.2006 ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben hatten. Dem Schreiben vom 19.07.2006 (K 10; Bl. 23) ist darüber hinaus auch zu entnehmen sein, dass die Beklagten sich nur deshalb für berechtigt hielten, ihre Erklärung rückgängig zu machen, weil die Klägerin den Vertrag noch nicht bestätigt hatte.

Soweit dem Rücktrittsschreiben vom 19.07.2006 danach ein Irrtum dahingehend zu entnehmen sein könnte, dass die Beklagten annahmen, vor Annahme des Angebotes durch die Klägerin noch zur Rückgängigmachung ihrer Erklärung berechtigt zu sein, handelt es sich aber um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum.

b) Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten vom 12.07.2006 auch wirksam mit unter dem 04.08.2006 übersandtem Schreiben angenommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Annahme insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 146 BGB erfolgt.

aa) Bei dem Angebot vom 12.07.2006 handelt es sich um einen Antrag gegenüber einem Abwesenden im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB.

Zwar ist grundsätzlich auch die an einen Vertreter gerichtete Erklärung ein Antrag unter Anwesenden. Die insoweit aufzuwerfende Frage, ob die als "Verkaufsrepräsentantin" bezeichnete Zeugin Wa... Vertreterin der Klägerin war, obwohl die Klägerin die dafür erforderliche Vertretungsmacht in Abrede stellt, bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung. In der Übergabe eines - wie hier - schriftlichen Antrages liegt nämlich in der Regel die Einräumung einer angemessenen Annahmefrist (BGH NJW 1985, 196; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 567). Gründe, die abweichend von dieser Regel dafür sprechen, dass ihr Angebot nur sofort angenommen werden konnte, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dass sie etwa die Zeugin Wa... ihrerseits zur sofortigen Unterzeichnung des Vertrages aufgefordert hätten oder dass - nachdem die Zeugin Wa... offensichtlich nicht sofort unterschrieben hat - dieses Verhalten in anderer Weise thematisiert hätten.

bb) Die Klägerin hat den Antrag der Beklagten vom 12.07.2006 am 04.08.2006, d.h. nach Ablauf von 3 Wochen und zwei Tagen, auch rechtzeitig angenommen.

Insofern kommt es nicht darauf an, ob die AGB der Klägerin (K 2; Bl. 10), die in Ziff. 1.1 für das Angebot des Bestellers ausdrücklich eine Bindefrist von 6 Wochen vorsehen, wirksam in den Vertrag (bzw. hier das Angebot der Beklagten) einbezogen worden sind. Auch ohne die AGB der Klägerin ist die Annahme des Angebotes nach drei Wochen und 2 Tagen noch rechtzeitig erfolgt.

Gemäß § 147 Abs. 2 BGB können Anträge unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist. Diese Frist setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (vgl. nur: Palandt-Ellenberger, § 147 Rn. 6).

Unter Berücksichtigung der Umstände, dass den Beklagten aus den Vertragsunterlagen bekannt war, dass die Klägerin ihren Sitz in S... hat und Fertighäuser eines ... Herstellers vertreibt und dass die Zeit, in der das Angebot anzunehmen war, darüber hinaus in die übliche Sommerurlaubszeit fiel, stellt die Annahme der Klägerin nach 3 Wochen und 2 Tagen durchaus eine solche dar, die innerhalb des nach den regelmäßigen Umständen zu erwartenden Zeitraums erfolgt ist.

Der Umstand, dass die Annahme der Klägerin zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sie aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19.07.2006 bereits Kenntnis davon hatte, dass die Beklagten ihrerseits an dem Vertrag nicht festhalten wollten, kann - auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben - weder an der Annahmefrist noch an der Wirksamkeit der Annahme etwas ändern.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch kein offener Einigungsmangel im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB feststellen.

Nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB kommt ein Vertrag im Zweifel nicht zustande, wenn sich die Parteien noch nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach Erklärung auch nur einer der Parteien eine Vereinbarung getroffen werden soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob der zu regelnde Punkt wesentlich oder unwesentlich ist (vgl. nur: OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2006 - 16 U 91/06 - Rn. 24).

aa) Anders als in dem vom OLG Frankfurt (a.a.O.) entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall ein offener Einigungsmangel allerdings nicht bereits deshalb anzunehmen, weil die Parteien sich noch nicht über das zu bebauende Grundstück geeinigt hatten. Während nämlich in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall in den Vertragsunterlagen ausdrücklich eine "Erklärung des Bauherrn zum Bauantrag" mit Angaben zu dem zu bebauenden Grundstück vorgesehen, aber nicht ausgefüllt worden war, fehlt es an derartigen unausgefüllten Passagen in den vorliegenden Vertragsunterlagen. Ausweislich der Checkliste 4 (K 5; Bl. 18) haben die Beklagten sogar eine Erklärung unterzeichnet, mit der sie "versichern, dass wir ein Baugrundstück erworben haben bzw. bereits Eigentümer des Baugrundstücks sind". Darüber hinaus haben sie - ebenfalls am 12.07.2006 - einen Bauvertrag mit der F... GmbH in Bezug auf die Lieferung und Errichtung einer Fundamentplatte unterzeichnet, in dem als Baustellenanschrift die Anschrift ... Str. 1/18 in P... angegeben worden ist (K 25; Bl. 94).

Es kommt auch nicht darauf an, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagten die Zeugin Wa... noch am 12.07.2006 darüber unterrichtet haben, dass sie lediglich ein Grundstück ins Auge gefasst hätten, aber weder sicher sei, ob das Grundstück letztlich gekauft werde, noch ob das Haus auf das Grundstück passe, und der Erwerb des Grundstücks im Übrigen ohne eine maßstäbliche Bebauungsskizze nicht möglich sei.

Selbst wenn man die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt, dass die Parteien (die Klägerin vertreten durch die Zeugin Wa...) noch am 12.07.2006 über das Nicht-Vorhandensein eines Grundstücks gesprochen haben, bedeutet dies keineswegs zwingend, dass auch nur eine der Parteien - etwa die Beklagten - erkennbar gemacht hätte, dass sie eine Einigung über ein bestimmtes zu bebauendes Grundstück zum Abschluss eines wirksamen Vertrages für erforderlich halte. Haben beide Parteien - die Klägerin aufgrund des ihr gemäß oder jedenfalls analog § 166 BGB zuzurechnenden Wissens der Zeugin Wa... - den Vertrag in dem Wissen unterzeichnet, dass die Beklagten noch nicht über ein zu bebauendes Grundstück verfügten, spricht dies vielmehr dafür, dass sie sich trotz dieses noch offenen Punktes erkennbar vertraglich binden wollten. Dies bedeutet nämlich lediglich, dass die Klägerin, für die es ohnehin frühestens zum Zeitpunkt der Erstellung der von ihrem Leistungsumfang umfassten Leistung der Erstellung eines Bauantrages oder einer Bauanzeige darauf ankam zu erfahren, auf welchem Grundstück das Haus errichtet werden sollte, es den Beklagten überließ, ein entsprechendes Grundstück zu benennen. Bei diesem Verständnis der Vereinbarungen ist § 154 Abs. 1 BGB aber gar nicht anwendbar. Entgegen der - unter Anlehnung an die Entscheidung des OLG Frankfurt (a.a.O.) vertretenen - Auffassung der Beklagten gibt es bei dieser Auslegung aber auch kein Problem mit der Möglichkeit, die - wenn man eine solche überhaupt sehen wollte - bestehende Vertragslücke auszufüllen.

bb) Auch der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages am 12.07.2006 noch weitere Punkte nicht abschließend geklärt waren, nämlich die Art der Heizung und der Be- bzw. Entlüftung des Hauses, vermag einen offenen Dissens im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB nicht zu begründen.

Die Zeugin Wa... hat den Beklagten - wie diese behaupten - in Bezug auf die angesprochenen technischen Fragen der Be- und Entlüftung und der Installation einer Wärmepumpenanlage erklärt, sie habe in die Checkliste erst einmal zur Preisbildung die Wärmestation mit Speicher aufgenommen; wie letztlich die Kosten für die kontrollierte Be- und Entlüftung bzw. für eine Wärmepumpenanlage aussehe, sei nicht weiter wichtig, weil man dies immer noch klären könne. Vor diesem Hintergrund kann der von den Parteien unterzeichnete Vertrag nur dahin verstanden werden, dass die in Bezug auf die Be- und Entlüftung und die Heizungsanlage getroffenen Vereinbarungen lediglich vorläufig - quasi im Sinne von Mindestleistungen - eine Regelung gefunden hatte, die Klägerin aber (durch die Zeugin Wa...) die Möglichkeit einer Änderungsvereinbarung zugesagt hatte. Auch eine solche Vereinbarung begründet keinen Dissens im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB.

d) Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.

Dies gilt selbst dann, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen wollte, dass der Zahlungsplan (K 4; Bl. 14), sofern er überhaupt übergeben und damit in den Vertrag einbezogen worden ist - was gerade die Beklagten bestreiten -, als AGB der Klägerin gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam ist.

Wie bereits die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, hätte die Unwirksamkeit des Zahlungsplanes gemäß § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass sich die Fälligkeit von Rechnungen nach §§ 632a BGB bzw. §§ 640, 641 BGB richtete. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen stellt ein Festhalten an dem Vertrag für die Beklagten jedoch keine unzumutbare Härte darstellen, so dass eine Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 3 BGB nicht anzunehmen ist. Allein der Umstand, dass zwischen den Parteien über die Wirksamkeit des Zahlungsplanes und damit die Fälligkeit von Rechnungen Ungewissheit und Streit entstehen könnte, kann eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB nicht begründen.

2. Ist danach zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, ist die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 19.07.2006 (K 10; Bl. 23) oder jedenfalls ihr Verhalten nach der Annahme des Vertrages durch die Klägerin vom 04.08.2006 (K 8; Bl. 21) als (freie) Kündigung im Sinne des § 649 BGB zu verstehen.

3. Der der Klägerin infolge der Kündigung gemäß § 649 BGB zustehende Vergütungsanspruch ist mindestens in Höhe des (im Wege einer Teilklage bezogen auf eine Gesamtforderung von 30.836,20 €) geltend gemachten Betrages von 26.000,- € begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (und der Beklagten) fehlt es nicht an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin.

a) Welche Darlegungen, in welchem Umfang erforderlich sind, richtet sich nach den Tatbestandsmerkmalen der streitentscheidenden Norm. Bezogen auf einen Anspruch aus § 649 S. 2 BGB bedeutet dies, dass der Unternehmer vor allem vortragen muss, welche Vergütung vereinbart worden ist, denn grundsätzlich kann er nach einer Kündigung im Sinne des § 649 S. 1 BGB die gesamte vereinbarte Vergütung verlangen. Darüber hinaus muss der Unternehmer vortragen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat, da er sich dies anrechnen lassen muss. Die auch in Bezug auf die anzurechnenden Abzüge bestehende Vortragslast des Unternehmers wird nach der Rechtsprechung des BGH damit begründet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers aus § 649 S. 2 BGB von vornherein um die anzurechnenden Positionen reduziert sei (BGH Urteil vom 21.12.1995 - VII ZR 198/94 - Rn. 13) und ergibt sich darüber hinaus aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast, weil dem Besteller die ersparten Aufwendungen bzw. ein anderweitiger Erwerb des Unternehmers regelmäßig nicht bekannt sind. Die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere als die vom Unternehmer vorgetragene Ersparnis trägt demgegenüber der Besteller (BGH a.a.O.).

Grundsätzlich reicht es danach zur schlüssigen Begründung eines Anspruches aus § 649 S. 2 BGB aus, wenn der Unternehmer die Höhe der vereinbarten Vergütung und die Höhe der infolge der Beendigung des Vertrages ersparten Aufwendungen bzw. einen anderweitigen Erwerb bzw. dessen Nichtvorhandensein vorträgt. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für den Einheitspreisvertrag, wie für den Pauschalpreisvertrag.

Das beim Pauschalpreisvertrag regelmäßig für die Geltendmachung eines Anspruches aus § 649 S. 2 BGB bestehende Erfordernis einer Aufschlüsselung des vereinbarten Preises mithilfe der Vorlage einer Kalkulation ergibt sich dann, wenn der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch teilweise auf erbrachte und teilweise auf nicht erbrachte Leistungen stützt. In diesem Fall ist eine Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen erforderlich, weil ersparte Aufwendungen nur in Bezug auf die nicht erbrachten Leistungen in Betracht kommen können. Für diese Abgrenzung bedarf es einer Aufschlüsselung der Gesamtleistung in Teilleistungen und einer Bewertung der jeweiligen Teilleistungen in ihrem Verhältnis zur Gesamtleistung, die nur anhand einer Offenlegung der Kalkulation des Pauschalpreises durch den Unternehmer erfolgen kann. Dieser Grund, von der Klägerin eine Aufschlüsselung der Gesamtleistung in Teilleistungen und deren Bewertung im Verhältnis zu dem vereinbarten Pauschalpreis mithilfe der Vorlage ihrer Kalkulation zu verlangen, besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Klägerin keine Vergütung für erbrachte Leistungen geltend macht, vielmehr unstreitig ist, dass sie in Bezug auf den Vertrag vom 12.07./04.08.2007 keinerlei Leistungen erbracht hat.

Zwar mag eine Aufschlüsselung der Gesamtleistung in Teilleistungen und ihre Bewertung im Verhältnis zu dem vereinbarten Pauschalpreis mithilfe der Vorlage einer Kalkulation häufig auch für eine schlüssige Darlegung der Höhe der ersparten Aufwendungen erforderlich sein (vgl. nur: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 9. Teil, Rn 37; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1294). Allerdings lassen sich die Anforderungen an die Darstellung der Preisermittlungsgrundlagen und die ersparten Aufwendungen - wie auch der BGH immer wieder betont hat - nicht schematisch festlegen. Maßstab ist allein, dass der Besteller in die Lage versetzt werden muss, die Kostenansätze und dementsprechend die ersparten Aufwendungen des Unternehmers zu überprüfen.

Maßstab für die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vortrages der Klägerin kann deshalb nicht sein, ob die Klägerin eine Kalkulation vorgelegt hat oder nicht, sondern allein, ob das was die Klägerin vorgetragen hat, den Beklagten eine sachgerechte Möglichkeit bietet zu überprüfen, ob die Klägerin bei der Berechnung ihres Anspruches von 30.836,20 € sämtliche auf den Vertrag zu erbringenden Leistungen berücksichtigt hat und ob sie höhere als die von ihr vorgetragenen Aufwendungen erspart hat.

b) aa) Die Klägerin trägt - unbestritten - vor, sie hätte in Bezug auf den mit den Beklagten geschlossenen Vertrag, wenn er durchgeführt worden wäre, keinerlei eigene Leistungen erbracht, sondern sämtliche Leistungen an Subunternehmer vergeben.

Dies bedeutet jedoch, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin zu ihren ersparten Aufwendungen (S. 5/6 der Klageschrift) in Verbindung mit den Anlage K 11 bis K 21 (Bl. 24 bis Bl. 45 d.A.) gleichzeitig ergibt, welche Fremdkosten sie für welche der auf den streitgegenständlichen Vertrag zu erbringenden Leistungen kalkuliert hat oder jedenfalls hätte kalkulieren müssen. Da es nach dem Vortrag der Klägerin über die Subunternehmerleistungen hinaus keine weiteren (eigenen) Leistungen der Klägerin gab, ist in diesem Fall die Summe der zu erbringenden Subunternehmerleistungen auch mit der Gesamtleistung der Klägerin identisch (vgl. OLG Celle Urteil vom 10.09.2008 - 14 U 79/08 - Rn. 34).

Dieser Vortrag der Klägerin reicht auch aus, um den Beklagten eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen. Die Beklagten können insbesondere die in den Subunternehmeraufträgen und den Auflistungen über zusätzliche Materialkosten aufgeführten Einzelpositionen darauf überprüfen, ob sämtliche nach dem Vertrag vom 12.07.2006, insbesondere nach den Checklisten 1 bis 4 (K 5 Bl. 15) und der Beschreibung des Basisleistungsumfangs (K 3; Bl. 12), geschuldeten Leistungen erfasst sind oder ob die Klägerin etwa im Hinblick auf weitere von ihr zu erbringende Leistungen Aufwendungen erspart hat. Dem steht nicht entgegen, dass diese noch nicht über vermaßte Pläne für das zu erstellende Haus verfügten; immerhin lassen sich der Anlage K 6 (Bl. 19 d.A.) der Grundriss, einschließlich der Aufteilung sowie die jeweiligen Flächenangaben für das zu erstellende Fertighaus entnehmen. Es ist den Beklagten aufgrund der Angaben zu den jeweiligen Subunternehmern bzw. Materiallieferanten auch möglich zu überprüfen, ob die Klägerin tatsächlich mit diesen in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben entsprechende Verträge geschlossen hat oder ob tatsächlich - etwa mir der D... Architekt ... - Rahmenverträge mit den behaupteten Vertragskonditionen bestanden.

Eine Darstellung der kalkulierten Fremdkosten/ersparten Aufwendungen, wie sie die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.05.2009 (Bl. 228) am Beispiel der Anlage K 20 (Bl. 43) fordern, nämlich dahin, dass die Klägerin etwa vorträgt, wo welche der 4 Europaletten, 4 Abdeckhauben oder 50 Klinkerplatten verwandt oder verbaut werden sollten, die die Klägerin sich als Ersparnis zusätzlicher Materialkosten für das Verblendmauerwerk anrechnen lässt, überspannt demgegenüber die an den Vortrag der Klägerin zu stellenden Anforderungen. Die Beklagten übersehen, dass es nicht um die Abrechnung erbrachter Leistungen bei einem Einheitspreisvertrag geht, sondern lediglich um die Ermittlung einer Grundlage für die letztlich immer im Wege einer Schätzung gemäß § 287 ZPO zu bestimmende Vergütung nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages. Dafür reicht es jedoch aus, dass die Angaben der Klägerin in der Anlage K 20 den Beklagten hinreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung geben, ob für die Erstellung des vereinbarten Hauses etwa mehr als die angegebenen 50 Klinkerplatten erforderlich waren.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagten in Bezug auf die Anlage K 17 (Bl. 39) errechnen können, ob Bodenfliesen von 37 m² zu einem Preis von 33,54 € erforderlich gewesen wären, sondern allein darauf, ob für das zu erstellende Haus mehr als 37 m² Bodenfliesen erforderlich gewesen wären oder ob die Klägerin für die erforderlichen Bodenfliesen mehr als 33,54 € hätte aufwenden müssen.

bb) Die Klägerin hat weiter mit der Anlage K 22 (Bl. 45) vorgetragen, welche Gemeinkosten für Bauleitung und Kosten der Sachbearbeitung sie erspart haben will, und hat darüber hinaus zugunsten der Beklagten eine mit "Sonstiges" bezeichnete Ersparnis in Ansatz gebracht. Auch insoweit reicht ihr Vortrag aus, ohne dass sie zunächst angeben muss, in welcher Höhe sie insgesamt in ihre Kalkulation Gemeinkosten eingestellt hat, um sodann von diesen die in der Anlage K 22 eingestellten Kosten abzuziehen. Immerhin ermöglicht die Darstellung der Klägerin den Beklagten auch in Bezug auf die Gemeinkosten zu überprüfen, welche zusätzliche Kosten der Klägerin insoweit entstanden sein müssten, tatsächlich jedoch infolge der Nichtdurchführung des Vertrages nicht entstanden sind.

cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es auch nicht deshalb an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin, weil diese bei der Berechnung ihres Anspruches keinen Abzug im Hinblick auf einen Risikozuschlag (Wagnis) vorgenommen hat.

Dieser Gesichtspunkt allein kann von vorn herein nicht zur Folge haben, dass die Klage insgesamt als unbegründet oder derzeit unbegründet abzuweisen ist. Es steht hier nicht die Frage der fehlenden Fälligkeit des klägerischen Anspruches wegen fehlender Prüffähigkeit einer Rechnung in Rede. Die VOB/B ist hier nicht Vertragsgrundlage; beim BGB-Vertrag ist die Prüffähigkeit einer Rechnung nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Das Erfordernis eines zusätzlichen Abzuges unter dem Gesichtpunkt der Ersparnis eines Risikozuschlages könnte bei der danach allein in Rede stehenden inhaltlichen Richtigkeit der Berechnung des Vergütungsanspruches durch die Klägerin allenfalls dazu führen, dass diese Position aufzuklären wäre, soweit dies für die letztlich vorzunehmende Schätzung des Vergütungsanspruches gemäß § 287 ZPO erforderlich ist.

Auch unter Berücksichtigung einer Ersparnis im Hinblick auf einen von der Klägerin zu kalkulierenden Risikozuschlag ist der der Klägerin zustehende Vergütungsanspruch jedoch jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Teilbetrages von 26.000,- € begründet.

Zwar vermag der Senat der von der Klägerin vertretenen Auffassung, ein kalkulierter (oder zu kalkulierender) Risikozuschlag sei bei einem nicht durchgeführten Vertrag von vornherein nicht als ersparte Aufwendung im Sinne des § 649 S. 2 BGB in Abzug zu bringen, sondern stelle sich letztlich als zusätzlicher Gewinn dar, nicht oder zumindest nicht ohne Einschränkung zu folgen.

Ob und wann ein Risikozuschlag bei vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrages zu einer Anrechnung als ersparte Aufwendung führt, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Der BGH hat in einem Urteil vom 30.10.1997 (VII ZR 222/96 - Rn. 11) zu einem in der dort vorgelegten Kalkulation ausgewiesenen Betrag für "Risiko und Gewinn" ausgeführt, dass der kalkulierte, aber nicht ausgewiesene Risikozuschlag angesichts des Umstandes, dass der Beklagten noch keine Teilleistungen erbracht habe, insgesamt erspart und damit abzuziehen sei (ebenso Kniffka/Koeble, a.a.O., 9.Teil, Rn. 37). Das Schleswig-Holsteinische OLG (Urteil vom 19.12.2003 - 4 U 4/00 - Rn. 40 ff.) differenziert zwischen dem allgemeinen Unternehmerwagnis, d.h. Wagnissen, die das Unternehmen als Ganzes gefährden und die in dessen Eigenart, in den besonderen Bedingungen des bestreffenden Wirtschaftszweiges oder der wirtschaftlichen Tätigkeit schlechthin begründet sind, und projektbezogenen Einzelwagnissen, d.h. mit der konkreten Leistungserstellung verbundenen Verlustgefahren. Nur letztere sollen als ersparte Aufwendungen abzugsfähig sein (ebenso Groß BauR 2007, 631 ff. auch zu weiteren Stimmen in der Literatur), während das allgemeine Unternehmerwagnis letztlich zum Gewinnanteil gehört.

Dies bedeutet, dass auch auf der Grundlage der differenzierenden Betrachtung des OLG Schleswig, für die gute Gründe sprechen, im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt projektbezogener Einzelwagnisse (etwa Risiko von Preiserhöhungen bei Subunternehmern, insbesondere, wenn es sich bei den mit den Beklagten vereinbarten Preisen tatsächlich um Sonderkonditionen handelte) ein gewisser Abzug wegen durch die Nichterbringung sämtlicher Leistungen ersparter Aufwendungen zu machen ist.

Der Höhe nach ist der danach von der Klägerin bei der Berechnung ihrer Vergütungsforderung nicht berücksichtigte Abzug jedoch gemäß § 287 ZPO jedenfalls auf einen geringeren Betrag zu schätzen als denjenigen der Differenz von 4.836,20 € zwischen der Gesamtforderung von 30.836,20 € und der geltend gemachten Teilforderung von 26.000,- €. Selbst in dem vom OLG Schleswig (a.a.O.) entschiedenen Fall, in dem es um Siel- und Straßenbauarbeiten in einer Größenordnung von ca. 5,6 Mio. DM und damit schon aufgrund der Größe des Bauvorhabens um eindeutig höhere Risiken ging als im vorliegenden Fall, hat der dort beauftragte Sachverständige den Wert der zu kalkulierenden objektbezogenen Einzelwagnisse nur mit 0,75 % der Nettoangebotssumme bemessen. Bezogen auf die im vorliegenden Fall vereinbarte Nettovergütung von 128.353,45 € ergäbe dies einen Betrag von 962,65 €.

4. Den Beklagten steht auch kein - unter dem Gesichtspunkt des dolo petit- Einwandes zu prüfender - Gegenanspruch gerichtet auf Schadensersatz in der Form zu, dass sie so zu stellen wären, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden.

Zwar hat das OLG Celle in einer Entscheidung vom 06.09.2001 - 14 U 257/00 - in Bezug auf die Unterzeichnung eines Hausbauvertrages durch Auftraggeber, die weder über ein Grundstück, noch über eine Finanzierung verfügten, einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragschluss wegen der Verletzung einer Verpflichtung zur Aufklärung bejaht.

Bei genauerer Betrachtung ist die Fallkonstellation, über die das OLG Celle zu entscheiden hatte, mit der vorliegenden jedoch nicht vergleichbar.

Auch das OLG Celle geht davon aus, dass grundsätzlich ein Vertragspartner den anderen nicht darüber zu informieren braucht, welche Rechtsfolgen seine Willenserklärungen auslösen und dass unterzeichnete Verträge bindend sind. Eine Aufklärungspflicht besteht nur ausnahmsweise dann, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben Aufklärung über wesentliche Aspekte für den Abschluss des Vertrages erwarten kann (OLG Celle, a.a.O. Rn. 20).

Die in dem konkreten Fall bejahte Aufklärungspflicht darüber, dass die dortige Auftragnehmerin die dortigen Auftraggeber vor Abschluss des Haus(bau)vertrages darauf hätte hinweisen müssen, dass dieser auch unabhängig vom Erwerb eines Grundstücks und unabhängig von der Finanzierbarkeit des gesamten Bauvorhabens Wirksamkeit erlangen würde, hat das OLG Celle demgemäß auf die besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles gestützt. Diese waren dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den dortigen Auftraggebern erkennbar "um wenig geschäftserfahrene aus Polen stammende Personen" handelte und der Vertreter der Auftragnehmerin diesen "ins Blaue hinein", d.h. ohne hinreichende Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Auftraggeber und obwohl nach dem Vertrag je nach Grundstücksbeschaffenheit erhebliche zusätzliche Kosten im Raum standen, gesagt hatte, dass eine Finanzierung möglich sei.

Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Auch wenn man eine Geschäftserfahrenheit der Beklagten in Bezug auf vergleichbare Geschäfte - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht allein daraus herleiten kann, dass diese Eigentümer des damals von ihnen bewohnten Hauses in E... waren, so gibt es doch umgekehrt keine Anhaltspunkte für eine besondere Unerfahrenheit der Beklagten. Die Formulierung des Schreibens vom 19.07.2006 (K 10; Bl. 23) spricht eher dagegen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagten darüber im Unklaren waren, dass und in welcher Größenordnung zusätzliche Kosten z.B. für ein Grundstück und die Fundamentplatte auf sie zukämen. Immerhin hatten sie unmittelbar vor der Unterzeichnung des Vertrages am 12.07.2006 einen Termin mit einer Vertreterin des Entwicklungsträgers P... wegen der Reservierung eines Grundstücks wahrgenommen und haben - ebenfalls am 12.07.2006 - den Vertrag über die Fundamentplatte (K 25; Bl. 94) unterzeichnet. Schließlich ist auch in Bezug auf die Frage einer Aufklärungspflichtverletzung, die immer auch ein (erkennbares) Aufklärungsbedürfnis voraussetzt, aus dem Schreiben vom 19.07.2006 der Rückschluss zu ziehen, dass den Beklagten durchaus klar war, dass sie am 12.07.2006 einen verbindlichen Vertrag unterzeichneten, obwohl sie noch nicht über ein Grundstück und eine Finanzierung verfügten. Dass sie in dieser Situation den Hausbauvertrag nur deshalb unterzeichneten, weil sie sich damit entsprechend der Erklärung der Zeugin Wa... günstige Preiskonditionen für den Hausbau zu sichern, ist kein Umstand, der eine Aufklärungspflicht der Klägerin über die damit verbundenen Risiken begründen kann.

B. Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen sind dagegen nur zum Teil begründet.

1. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Höhe des Zinsschadens von 10,5 % ist von den Beklagten nicht bestritten worden.

2. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin dagegen nicht zu.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche, die ausweislich des Schreibens vom 21.09.2007 (K 23; Bl. 46) vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist, befanden sich die Beklagten noch nicht in Verzug. Der Verzug kann vielmehr nach dem Vortrag der Parteien frühestens mit dem Zugang des Schreibens vom 21.09.2007 begründet worden und damit nicht mehr kausal für die geltend gemachte Geschäftsgebühr geworden sein.

Eine andere Anspruchsgrundlage als §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, d.h. Verzug, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann weder in dem Rücktritt der Beklagten vom 19.07.2006, noch in einem anderen Verhalten der Beklagten eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gesehen werden.

C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 281 Abs. 3 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin in der ersten Instanz im Hinblick auf ihren ursprünglichen Feststellungsantrag zu 2. der Klageschrift, den sie mit Schriftsatz vom 11.03.2008 für erledigt erklärt hat, stellt sich - insbesondere aufgrund der durch die Erledigung auf das bloße Kosteninteresse reduzierten Forderung - als geringfügig dar und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

D. Der Gebührenstreitwert für die erste Instanz wird - unter Abänderung der am Schluss des angefochtenen Urteils getroffenen Entscheidung des Landgerichts gemäß § 63 Abs. 3 GKG - auf die Wertstufe bis 30.000,- € festgesetzt. Bis zum Zugang der Erledigungserklärung der Klägerin in Bezug auf den Feststellungsantrag zu 1. am 14.03.2008 ist der Streitwert mit 29.328,- € zu bemessen (Zahlungsantrag zu 1:26.000,- €; Feststellungsantrag zu 2.: 3.328,- € = 80% von 4.160,- € (§ 3 ZPO); der Antrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 07.01.2008 wirkt sich auf den Streitwert nicht aus(§ 4 ZPO)). Ab dem 14.03.2006 reduziert sich der Streitwert für den Feststellungsantrag zu 2. auf das Kosteninteresse, ohne dass dies Einfluss auf die Wertstufe bis 30.000,- € hätte.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.000,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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