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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 4 U 179/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 631
BGB § 633 Abs. 2 S. 1
BGB § 643
BGB § 645 Abs. 1
BGB § 648 a
BGB § 648 a Abs. 1
BGB § 651
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil

4 U 179/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09. April 2008

verkündet am 09. April 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und die Richterin am Oberlandesgericht Woerner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 60.867,87 € für die Lieferung und den Einbau von Beton-Recyclat betreffend das Bauvorhaben der Baumschulen A... GmbH in W... "Container-Baumschule mit geschlossenem Wasserkreislauf" in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2004 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin ihren Anspruch zwar grundsätzlich auf die §§ 648 a, 643, 645 Abs. 1 BGB stützen könne. Die formalen Voraussetzungen dieses Anspruches seien gegeben. Indessen sei - nach Beweisaufnahme - ein Vergütungsanspruch der Klägerin zu verneinen, da ihre Werkleistung für die Beklagte wertlos sei. Die Leistungen der Klägerin seien für die vorgesehene Benutzung nicht geeignet. Der Sachverständige S... habe festgestellt, dass das gelieferte und eingebaute Betonrecyclat aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften für die vereinbarte Verwendung als Drainage-Material grundsätzlich nicht geeignet sei, da der hohe Feinstoffanteil des Betonrecyclats zu einer zunehmenden Verdichtung des Untergrundes führe, so dass Wasser nicht in die Ableitungsrohre gelangen könne. Die Klägerin habe die Beklagte auf diese physikalischen Eigenschaften des gelieferten Materials hinweisen müssen. Die Beklagte habe - anders als dies der Sachverständige S... meine - die physikalischen Eigenschaften des gelieferten Materials als Gartenbaufirma, die mit Baumaterialien für Hochbau nicht in Berührung komme, nicht kennen müssen und hätte auch insoweit keinen Sonderfachmann hinzuziehen müssen. Demgegenüber habe die Klägerin als Fachfirma für Abbruch und Recycling mit dem Material ständig zu tun und daher um seine physikalischen Eigenschaften gewusst. Sie hätte die Beklagte über die Ungeeignetheit des Materials informieren müssen. Die Klägerin sei aufgrund der ihr durch die Beklagten übergebenen Zeichnungen der Containerfläche in Kenntnis darüber gewesen, zu welchem Zweck das Material genutzt werden sollte. Sie habe aus den Zeichnungen entnehmen können, dass das Betonrecyclat als Drainagematerial genutzt werden sollte. Letztlich könne eine Pflicht der Klägerin zur Anmeldung von Bedenken aber auch dahinstehen. Denn das gelieferte und eingebaute Betonrecyclat weise nach den Feststellungen des Sachverständigen S... einen Feinstoffanteil bei 21 % auf und liege damit oberhalb des Höchstwertes von 20 % der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden TL Min-StB 2000.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.

Sie macht geltend, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, welche Leistungen sie gegenüber der Beklagten geschuldet habe und vertritt die Auffassung, die Leistungsverpflichtung der Klägerin habe lediglich darin bestanden, dass das von ihr gelieferte und eingebaute Recyclat zum Zeitpunkt der Siebung eine Körnung von 2 bis 16 mm ohne Nullanteil aufweisen musste. Diese Verpflichtung habe die Klägerin - auch in der in der Rechnung vom 17.09.2002 angegebenen Menge - erfüllt.

Das Landgericht habe auch zu Unrecht eine Pflicht der Klägerin zur Erteilung eines Hinweises an die Beklagte in Bezug auf Bedenken gegen die Eignung des Materials für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen der Containeranlage mit geschlossenem Wasserkreislauf angenommen. Im Gegensatz zur Klägerin handele es sich bei der Beklagten um ein Fachunternehmen für Gartenbautechnik, das sich darüber hinaus bei der Ausschreibung des von der Hauptauftraggeberin beauftragten fachkundigen Ingenieurbüros bedient habe. Die Klägerin habe auch nicht über sämtliche von der Beklagten genannten Planungsunterlagen, sondern lediglich über die als Anlage B 13 (Bl. 158 d. A.) vorgelegte Zeichnung verfügt. Das von der Klägerin gelieferte und eingebaute Recyclat sei auch hinreichend versickerungsfähig; allein eine Pfützenbildung sei für den vom erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen gezogenen gegenteiligen Schluss nicht ausreichend.

Nachdem die Beklagte die Abnahme der Leistungen der Klägerin zunächst wegen festgestellter Feinanteile in dem Recyclat verweigert habe, habe der Zeuge A... am 27.09.2002 gegenüber den Zeugen Be... und B... erklärt, er habe mit dem klägerseits eingebrachten Recyclat keine Probleme und könne damit sehr gut leben. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 60.867,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, § 648 a BGB sei auf das streitige Vertragsverhältnis nicht anwendbar.

Der Senat hat erneut Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Be..., A... und P.... Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2005 (Bl. 355 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 14.12.2005 (Bl. 392 d.A.), ergänzt durch Beschlüsse vom 18.04.2006 (Bl. 445 d.A.) und vom 10.08.2007 (Bl. 587 d.A.), eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Klägerin hat den mit dem letztgenannten Beschluss angeordneten weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 20.000,- € nicht eingezahlt und mit am 06.12.2007 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 609 d.A.) mitgeteilt, sie werde den Vorschuss "aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht einzahlen".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Vergütungsanspruch, für den das Landgericht zu Recht auf §§ 648 a, 643, 645 Abs. 1 BGB abgestellt hat, nicht zu. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem der Klägerin unter dem 19.06.2002 erteilten und unter dem 30.06.2002 erweiterten Auftrag über die Lieferung und den Einbau von Beton Recyclingmaterial, einer Sandschutzschicht sowie der Herstellung einer profilgerechten Fläche für die sog. Containerfläche der Baumschule A... in W... um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631, 648a BGB und nicht um einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Die Klägerin schuldete nicht die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache, sondern den Einbau von Materialien, d.h. deren Verbindung mit dem Grundstück der Baumschule A.... Auch wenn es sich nicht um die Errichtung eines Bauwerks gehandelt haben mag, so ging es doch jedenfalls um die Erstellung einer den Wert des Grundstücks steigernden Außenanlage im Sinne des § 648 a BGB.

Der Anwendbarkeit des § 648 a BGB steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Leistungen zum Zeitpunkt des Sicherheitsverlangens bereits vollständig erbracht hatte. Eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB kann selbst nach einer Abnahme - diese ist, wie im Folgenden ausgeführt wird, tatsächlich nicht erfolgt - verlangt werden, wenn der Auftraggeber noch Erfüllung des Vertrages in Form der Mängelbeseitigung verlangt (vgl. nur: BGH NZBau 2005, 146 f.). Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2002 zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

Auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 648 a, 643, 645 Abs. 1 BGB liegen vor; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

2. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch steht der Klägerin gleichwohl nicht zu. Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 648 a, 643, 645 Abs. 1 BGB vorliegen, hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit er den Leistungsanspruch erfüllt, d.h. die geschuldete Leistung nicht nur vollständig, sondern auch mangelfrei erbracht hat (vgl. auch dazu nur: BGH NZBau 2005, 146, 147).

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihre Leistung, soweit sie die Pos. 1 des Auftrages vom 19.06.2002 (Bl. 9 d.A.) bzw. 003 der Rechnung vom 17.09.2002 (Bl. 12 d.A.), d.h. die Lieferung und der Einbau von Beton-Recyclingmaterial mit der Körnung 2 bis 16 ohne Nullanteil betraf, tatsächlich mangelfrei war.

a) Die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistungen liegt auf Seiten der Klägerin. Insofern kann dahinstehen, ob dies - wie das Landgericht meint - bereits deshalb gilt, weil den Werkunternehmer im Rahmen des § 645 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der erbrachten Leistungen trifft. Die Klägerin trägt die Beweislast für die Mangelfreiheit jedenfalls deshalb, weil die Beklagte ihre Leistungen nicht abgenommen hat. Auch nach Kündigung eines Werkvertrages gleich aus welchem Grund kommt es für die Beweislastverteilung hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Werkleistung entscheidend darauf an, ob die Leistung abgenommen worden ist oder nicht; bis zur Abnahme hat der Werkunternehmer die Mangelfreiheit zu beweisen. Eine Abnahme der Leistungen der Klägerin ist hier weder durch die Inbetriebnahme der der Containerfläche durch die Baumschule A... am 30./31.10.2002 erfolgt, noch kommt es insoweit darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, der Zeuge A... habe am 27.09.2002 anlässlich einer Ortsbegehung gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin B... und Be... erklärt, die ihrerseits erbrachten Leistungen seien in Ordnung und insgesamt ordnungsgemäß zu nutzen.

Der Annahme einer konkludenten Abnahme durch Ingebrauchnahme am 30./31.10.2002 steht entgegen, dass die Beklagte - unstreitig - bereits zuvor mit Schreiben vom 20.09.2002 (Bl. 34) Mängel der Qualität des von der Klägerin gelieferten Betonrecyclingmaterials gerügt und unter dem 18.10.2002 (Bl. 47) das Gutachten des Sachverständigen Dr. F... vom 30.09.2002 (Bl. 35) unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bis zum 01.12.2002 hatte übersenden lassen. Angesichts dieser zumindest ungeklärten Situation in Bezug auf die Mangelfreiheit der Leistungen der Klägerin konnte diese die Inbetriebnahme der Containerfläche, noch dazu nicht durch die Beklagte, sondern durch deren Auftraggeberin, die Baumschule A..., nicht als Anerkennung ihrer Leistungen als im Wesentlichen ordnungsgemäß erbracht ansehen.

In der von der Klägerin für den 27.09.2002 behaupteten Erklärung des Zeugen A... kann - unabhängig davon, dass die im Termin vom 23.11.2005 in anderem Zusammenhang zu dieser Behauptung vernommenen Zeugen Be... und A... den Vortrag der Klägerin beide nicht bestätigt haben, der Zeuge A... ihn sogar ausdrücklich abgestritten hat - bereits deshalb keine Abnahme im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gesehen werden, weil die Beklagte an diesem Gespräch nicht einmal beteiligt, der Zeuge A... aber nicht Vertragspartner der Klägerin war. Auch wenn mit einigen Vertretern in der neueren Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rn. 1342 Fn. 27 m.w.N.) anzunehmen sein mag, dass ein Auftragnehmer eine ihm gegenüber erfolgte Abnahme durch den Hauptauftraggeber auch im Verhältnis zum Subunternehmer gegen sich gelten lassen muss, so kann dies doch nicht für außerhalb der Vertragsbeziehungen erfolgte und damit für keinen der Beteiligten verlässliche Äußerung des Hauptauftraggebers gegenüber dem Subunternehmer in Bezug auf dessen Verhältnis zum (Haupt-)auftragnehmer gelten. Einer Vernehmung des von der Klägerin zusätzlich zu dem Gespräch am 27.09.2002 benannten Zeugen B... bedurfte es deshalb nicht mehr.

b) Die Klägerin ist hinsichtlich des ihr danach obliegenden Beweises für die Mangelfreiheit der von ihr geschuldeten Leistungen beweisfällig geblieben. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme kann nicht erfolgen, nachdem die Klägerin mit am 06.12.2007 eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt hat, sie werde den bei ihr angeforderten zusätzlichen zur Erstellung des Sachverständigengutachtens erforderlichen Vorschuss aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft nicht einzahlen.

Die mit Beschluss vom 14.12.2005 angeordnete Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre zur Klärung der Mangelfreiheit der Leistungen der Klägerin erforderlich gewesen.

Diese Mangelfreiheit steht entgegen der Auffassung der Klägerin auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme noch nicht fest; der Klägerin kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass angesichts der bereits vorliegenden Beweisergebnisse nunmehr der Beklagten die weitergehende Beweisführung obläge.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht allein aufgrund der Aussagen der Zeugen P... und A... nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass es sich bei dem von der Klägerin in die Containerfläche der Baumschule A... eingebauten Beton-Recyclingmaterial (nur) um solches handelte, das den in dem Auftrag vereinbarten Anforderungen einer Körnung von 2 bis 16 mm ohne Nullanteil - bezogen auf den Zeitpunkt der Siebung - entsprach.

Der Umstand, dass der Zeuge P... glaubhaft bekundet hat, dass das Material für den Auftrag der Beklagten ordnungsgemäß vorbehandelt, d.h. zunächst gebrochen und dann in einer Weise gesiebt worden ist, die technisch sicherstellte, dass der Feinanteil des Materials unmittelbar nach der Siebung und vor dem Verladen auf die Transport-LKW "Null" war, lässt keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass es sich auch gerade um dieses Material handelte, das von der Klägerin auch tatsächlich in die Containerfläche der Baumschule A... eingebaut worden ist. Letzteres steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen A... fest, wonach das von der Klägerin angelieferte Material auf dem Gelände der Baumschule zunächst auf einen "großen Haufen" abgekippt, nochmals geprüft und für in Ordnung befunden worden ist und anschließend weitere Lieferungen direkt eingebaut worden sind. Allein aufgrund dieser vom Zeugen A... bekundeten Tatsachen lässt sich nicht ausschließen, dass das später angelieferte und direkt, d.h. ohne nochmalige Prüfung, eingebaute Material nicht den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprach. Dies lässt sich nur durch eine sachverständige Untersuchung des tatsächlich vorhandenen Materials klären.

Kann danach aber schon nicht festgestellt werden, dass das von der Klägerin eingebaute Material die ausdrücklich vertraglich vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB hat, kommt es auf die weitere Frage nicht mehr an, ob ein Mangel, für den die Klägerin verschuldensunabhängig unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einzustehen hätte, auch dann vorläge, wenn das eingebaute Material als solches den vertraglichen Vorgaben (Körnung von 2 bis 16 mm ohne Nullanteil) entspräche, weil es an der vereinbarten Funktionstauglichkeit fehlen könnte (vgl. dazu grundsätzlich nur: BGH MDR 2008, 200 ff.) oder ob die Klägerin insoweit durch den von ihr behaupteten Bedenkenhinweis von der Verantwortung für die Funktionstauglichkeit im Sinne einer Einschränkung der Drainfähigkeit durch die bei Beton-Recycling materialbedingt zwangläufige Entstehung von Feinanteilen frei geworden ist.

c) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch - weder hinsichtlich der Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin noch hinsichtlich des Beweisergebnisses - aus der bestrittenen Behauptung der Klägerin herleiten, die Beklagte habe mit dem Zeugen A... als ihrem Auftraggeber eine Vereinbarung getroffen, wonach dieser an die Beklagte in dem Umfang Zahlungen an die Beklagte leisten werde, in dem die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet werde.

Selbst wenn diese Behauptung der Klägerin zuträfe, wäre darin weder ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der Hauptauftraggeberin zu Lasten der Klägerin, noch ein in anderer Weise als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB zu erachtendes Verhalten der Beklagten zu sehen. Eine Vereinbarung mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt lässt insbesondere nicht den Schluss darauf zu, dass die Baumschulen A... GmbH die letztlich von der Klägerin als Subunternehmerin erbrachten Leistungen im Verhältnis zu der hiesigen Beklagten als Hauptauftragnehmerin als mangelfrei akzeptiert. Wirtschaftlich betrachtet kommt einer solchen Vereinbarung vielmehr vor allem die Bedeutung zu, dass eine Auseinandersetzung über die - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - nur mit erheblichem Aufwand zu klärende Frage der Mangelhaftigkeit nicht parallel in zwei gerichtlichen Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten einerseits und der Beklagten und der Hauptauftraggeberin andererseits geführt werden soll und die Hauptauftraggeberin bereit ist, sich im Verhältnis zur Beklagten dem Ergebnis der Klärung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch in ihrem Verhältnis zur Beklagten zu beugen.

Soweit die Klägerin darüber hinaus - von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten - behauptet, die Baumschulen A... GmbH habe für die Anlage in W... Fördermittel in Anspruch genommen und abgerufen, die lediglich für eine vollfunktionsfähige und den seinerzeitigen Vorgaben entsprechende Anlage ausgekehrt würden und die Behauptung einer Bezahlung entsprechender Rechnungen voraussetzten, reicht auch dies für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Berufens der Beklagten auf die Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin oder gar ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der Hauptauftraggeberin zu Lasten der Klägerin nicht aus. Schon dass die Beklagte - und dies wäre jedenfalls erforderlich - in irgendeiner Weise an der behaupteten Inanspruchnahme von Fördermitteln durch die Baumschulen A... beteiligt gewesen sein soll, wird von der Klägerin lediglich gemutmaßt; einen Beweis hat sie dafür auch nicht angetreten. Dazu, dass das nach Angaben der Klägerin inzwischen bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin geführte Ermittlungsverfahren wegen Fördermittelbetruges keine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits rechtfertigt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 01.11.2007 (Bl. 604 d.A.) Stellung bezogen.

3. Aufgrund der danach anzunehmenden Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin ist der ihr gemäß §§ 648 a, 643, 645 Abs. 1 BGB zustehende Vergütungsanspruch um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen (BGH NZBau 2005, 146, 147). Dies führt dazu, dass der Klägerin im Ergebnis für die von ihr erbrachten Leistungen gar kein Zahlungsanspruch zusteht, ohne dass es insoweit noch auf den Streit der Parteien zum Umfang der von der Klägerin gelieferten Menge des Recyclingmaterials ankommt.

Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. auch dazu nur: BGH NZBau 2005, 146, 147).

Die von der Beklagten - als solche unbestritten - auf der Grundlage der Fa. Eckhard G... mit 301.723,80 € bezifferten Kosten der Mangelbeseitigung übersteigen den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch von 60.867,87 €. Angesichts der Aussage des Zeugen A..., wonach die Anlage für den ursprünglich vorgesehenen Zweck der Verwendung für hochwertige Pflanzen überhaupt nicht und selbst bei Verwendung für Billigpflanzen wie Bodendeckern nur eingeschränkt nutzbar ist, spricht auch nichts dafür, dass der Minderwert des Bauwerks 60.867,87 € unterschreiten könnte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.867,87 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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