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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 4 U 18/04
Rechtsgebiete: UStG, UStdV, BGB


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 8 a
UStG § 13 b Abs. 1 Nr. 2
UStG § 18 Abs. 8
UStdV § 51
UStdV § 52 a.F.
UStdV § 53 a.F.
UStdV § 54 a.F.
UStdV § 55 a.F.
UStdV § 56 a.F.
UStdV § 57 a.F.
UStdV § 58 a.F.
BGB § 286
BGB § 288 a.F.
BGB § 607
BGB § 609 a.F.
BGB § 765
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 18/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.07.2004

Verkündet am 28.07.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2004 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.01.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung aufgrund von zwei Bürgschaften für Ansprüche aus Darlehensverträgen, die sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin mit der Hauptschuldnerin, der F... H... GmbH, geschlossen und jeweils vorzeitig beendet hatte.

Die Parteien streiten allein darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin aus den Darlehensverträgen mit der Hauptschuldnerin noch Restforderungen zustehen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird mit folgender Ergänzung auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2003 erklärt, er mache sich hilfsweise die in den Anlagen K 11 und K 12 vorgenommenen Buchungen von Gutschriftsbeträgen zu eigen und berufe sich zum Beweis dafür, dass diese erfolgt seien, auf das Zeugnis der Frau A... W...

Mit Urteil vom 14.01.2004 hat das Landgericht den Beklagten entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin zur Zahlung von 8.022,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.07.2002 sowie vorgerichtlicher Mahnauslagen in Höhe von 20,55 € verurteilt.

Es hat ausgeführt, nach Korrektur des Vortrages der Klägerin sei deren Darlegung der noch offenen Restforderung aus den beiden Darlehensverträgen schlüssig. Soweit der Beklagte über die von der Klägerin berücksichtigten Zahlungen und Gutschriften hinausgehende Erlöschenstatbestände geltend mache, genüge er der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast nicht, da der Bürge konkrete Umstände vorzutragen habe, die zum Erlöschen der Forderung geführt hätten.

Soweit der Beklagte meine, die Klägerin müsse für das Fahrzeug zu 2540 L einen Veräußerungserlös von 95.700,00 € in die Abrechnung einstellen, sei seine Darlegung nicht ausreichend, nachdem die Klägerin vorgetragen habe, dass es sich bei der Angabe eines Veräußerungserlöses von 95.700,00 € in dem Schreiben vom 29.05.2002 um ein Schreibversehen gehandelt habe. Der Verkauf sei bereits im Jahr 2001, also vor der Währungsumstellung, erfolgt. In ihrer Verkaufsmitteilung vom 23.11.2001 habe die Klägerin auch einen Veräußerungserlös in Höhe von 95.7000,00 DM (brutto) angegeben.

Die Klägerin habe auch zu Recht nur den Nettoerlös aus den Veräußerungen in Ansatz gebracht, da die Umsatzsteuer von ihr abzuführen sei.

Soweit der Beklagte entsprechend der ursprünglichen Kontoinformation vom 14.10.2002 die unter den 24.06.2002 gebuchten 15 Raten zu je 449,47 € als Abzugspositionen geltend mache, habe er nicht dargelegt, dass tatsächlich entsprechende Beträge durch die Hauptschuldnerin oder ihn geleistet worden seien. Nachdem die Klägerin behauptet habe, dass es sich insoweit um buchungstechnisch bedingte Positionen gehandelt, entsprechende Zahlungen jedoch nicht erfolgt seien, habe es dem Beklagten oblegen, konkret darzulegen, wann und von wem in welcher Weise konkrete Erfüllungshandlungen vorgenommen worden seien.

Auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 29.05.2002 und dem dort genannten Guthaben von 2.050,19 € ergebe sich kein geringerer Anspruch der Klägerin. Selbst wenn in diesem Schreiben ein deklaratorische Schuldanerkenntnis zu sehen sein sollte, hätte dies allenfalls als Zeugnis gegen sich selbst eine Beweislastumkehr zur Folge, so dass die Klägerin hätte darlegen und beweisen müsste, dass dem Beklagten aus dem Vertrag kein entsprechendes Guthaben zustehe. Da die Klägerin mit ihrer als Anlage K 15 zur Akte gereichten Abrechnung jedoch konkret dargelegt habe, dass ihr im Gegensatz zu den Angaben in dem Schreiben vom 29.5.2002 einen Anspruch aus dem Darlehensvertrag noch zustehe, der Beklagte jedoch weitere Erlöschenstatbestände nicht konkret dargelegt habe, führe auch die Annahme einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht zu einer Verringerung der Hauptforderung auf einen unterhalb der Klageforderung liegenden Betrag.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 28.01.2004 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner am 10.02.2004 eingelegten und am Montag, den 29.03.2004, begründeten Berufung, mit der er sein Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang weiter verfolgt.

Er macht geltend, das Landgericht habe die Anlage K 15 und K 16 nicht als Korrekturen des ursprünglichen Vortrages der Klägerin behandeln dürfen, sondern als widersprüchlichen Vortrag, zumal die Klägerin ihr Vorbringen nicht in ein Hilfsverhältnis gestellt habe. Das Landgericht habe deshalb auch die vom Beklagten zum Beweis angebotene Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin W..., dazu vernehmen müssen, dass Ratenzahlungen entsprechend den Buchungen erfolgt seien, die sich aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 11 und K 12 ergäben. Unzutreffend seien die Ausführungen des Landgerichts auch, soweit sie sich auf die beiden Schreiben vom 29.05.2002 bezögen. Darüber hinaus habe die Klägerin die Umsatzsteueranteile der Verwertungserlöse zu Gunsten des Beklagten in Abzug bringen müssen, da die Klägerin gemäß § 4 Nr. 8 a UStG nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin nach ihrer als Anlage K 15 zur Akte gereichten Aufstellung zu Unrecht Zinsen auf die Überführungs- und Händlingskosten berechnet, wegen der sie in der Hauptsache in der ersten Instanz die Klage zurückgenommen hatte.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 14.01.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie trägt insbesondere vor, Zinsen aus Überführungskosten, Schätzkosten und Händlingskosten habe sie bei der Berechnung ausweislich den Anlagen K 15 und K 19 nicht in Ansatz gebracht. Die in den Abrechnungen über die Verwertungserlöse ausgewiesene Umsatzsteuer könne nicht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden, da die Verwertung des Sicherungsgutes nicht der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 a UStG unterfalle; es komme vielmehr zu einen sogenannten Doppelumsatz im Sinne der §§ 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit §§ 51 bis 58 UStdV a.F. (nunmehr ersetzt durch § 13 b Abs. 1 Ziffer 2 UStG).

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 765 BGB in Verbindung mit §§ 607, 609 BGB a.F. ein Anspruch auf Zahlung der nach Verwertung des jeweiligen Sicherungseigentums noch offenen Restforderungen aus den beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen zu.

Die für einen entsprechenden Anspruch dem Grunde nach maßgeblichen Tatsachen sind sämtlich zwischen den Parteien unstreitig.

Der Anspruch der Klägerin ist jedoch in dem in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Umfang auch der Höhe nach berechtigt.

1. Aus dem zwischen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der Hauptschuldnerin unter dem 07.06.1999 geschlossenen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Anhängers besteht noch eine offene Restforderung der Klägerin in Höhe von 2.659,05 €.

a) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Klägerin könne ihren entsprechenden Anspruch nicht mit Erfolg auf die Berechnung der Forderung entsprechend der Anlage K 15 stützen, da dieser Vortrag der von der Klägerin als Anlage K 11 zur Akte gereichten Berechnung widerspreche und sich ihr Vorbringen damit gegenseitig aufhebe, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht das spätere Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage K 15 als Berichtigung ihres früheren Vortrages angesehen. Ein anderes Verständnis des Verhältnisses der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungsunterlagen war angesichts der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 17.11.2003 auch nicht möglich.

Das Landgericht ist dementsprechend auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage K 15 schlüssig ist und die Klägerin insoweit insbesondere vorgetragen hat, dass weitere Zahlungen auf die Darlehensforderung auf diejenigen, die sich aus der Anlage K 15 ergeben, nicht erfolgt seien.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klägerin in die Forderungsaufstellung der Anlage K 15 nicht sämtliche tatsächlich erbrachte Zahlungen auf die Hauptforderung eingestellt hat, obliegt deshalb dem Beklagten als Bürgen, da er sich insoweit mit dem Einwand der Erfüllung der Hauptschuld verteidigt (vgl. dazu nur BGH NJW 1995, 2161). Insoweit steht es dem Beklagten zwar frei, sich den früheren Vortrag der Klägerin entsprechend der Anlage K 11 zu Eigen zu machen, die über die in der Anlage K 15 ausgewiesenen 21 Ratenzahlungen hinaus 13 Gutschriftsbuchungen für Ratenzahlungen ausweist (selbst wenn man die drei weiteren Buchungen, die unmittelbar durch Rücklastschriftbuchungen ausgeglichen werden, außer Acht lässt). Erheblich ist dieses Vorbringen des Beklagten gegenüber dem Vortrag der Klägerin jedoch nur dann, wenn es als solches schlüssig ist.

Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil die Aufstellung der Anlage K 11 als solche nicht schlüssig ist. Addiert man nämlich die Buchungen in der Gutschriftsspalte dieser Aufstellung, so ergibt sich nach Abzug der in dieser Spalte aufgeführten Negativbeträge ein Gesamtbetrag von 28.211,46 €. Addiert man die Buchungen in der Belastungsspalte, so machen diese 30.961,02 € aus, so dass sich trotz der Gutschriftsbuchungen ein die noch streitgegenständliche Klageforderung übersteigender Sollsaldobetrag in Höhe von 2.749,56 € ergeben müsste. Tatsächlich schließt die Berechnung der Anlage K 11 per 14.10.2002 jedoch mit einem aus der Rechnung im Einzelnen nicht nachvollziehbaren (wohl positiven) Saldo in Höhe von 3.199,66 €.

Der Vortrag des Beklagten ist auch dann nicht schlüssig, wenn man nicht auf die Gesamtabrechnung der Anlage K 11, sondern auf die Einzelbuchungen abstellt und dabei - worauf der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht hingewiesen hat - nicht die Buchungsdaten, sondern die Valutadaten in den Blick nimmt. Ginge man nämlich danach davon aus, dass tatsächlich über die in der Anlage K 15 enthaltenen Ratenzahlungen hinaus auch am 07.04.2001 eine Rate von 449,47 € gezahlt worden ist, so stünde dies im Widerspruch zu dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 26.04.2001, wonach die Hauptschuldnerin zu diesem Zeitpunkt mit mehr als zwei monatlichen Raten in Rückstand geraten war, was jedoch vom Beklagten nie in Abrede gestellt worden ist. Darüber hinaus müsste die Hauptschuldnerin danach auch noch am 30.12.2001, 30.01.2002, 28.02.2002 und 30.03.2002 Ratenzahlungen geleistet haben, obwohl - unstreitig - das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug bereits am 14.12.2001 durch die Klägerin sicher gestellt worden war; dies erscheint lebensfremd. Schließlich ergibt sich aus der Anlage K 11, auch soweit es um die Valutadaten geht, lediglich, dass entsprechende Buchungen mit den angegebenen Daten erfolgt sind. Die bloße Buchung eines Valutierungszeitpunktes stellt jedoch als solche kein hinreichend sicheres Indiz dafür dar, dass tatsächlich zu den genannten Daten Zahlungen bei der Klägerin eingegangen sind.

Aus den genannten Gründen hat das Landgericht zu Recht eine Beweiaufnahme durch Vernehmung der vom Beklagten allein für die Buchung benannte Zeugin W... nicht durchgeführt.

b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Klägerin der Hauptschuldnerin in einem Schreiben vom 29.05.2002 mitgeteilt hat, das Konto betreffend den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Anhängers weise ein Abschlussguthaben von 2.050,19 € auf.

Auch dieses Schreiben ändert nichts daran, dass den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass tatsächlich Zahlungen über die in der Anlage K 15 aufgeführten Zahlungen hinaus auf das Darlehen erfolgt sind.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Schreiben vom 29.05.2002 nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Klägerin. Insoweit liegt bereits kein Anhaltspunkt dafür vor, dass mit diesem Schreiben zwischen den Parteien ein Streit oder eine subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserheblicher Punkte beendet werden sollte. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine einseitige Mitteilung eines Abrechnungsergebnisses.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines Zeugnisses gegen sich selbst könnte der Mitteilung vom 29.05.2002 allenfalls die Bedeutung eines im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Indizes für die Richtigkeit eines entsprechenden (hier jedoch fehlenden) Vortrages des Beklagten zukommen, nicht jedoch die Bedeutung einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Zwar ist es denkbar, dass der derjenige, der eine Forderung bestätigt hat, den Gegenbeweis führen muss, dass dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH WM 2003, 1421 zu einer allerdings mit der hiesigen nicht vergleichbaren Fallkonstellation). Selbst wenn man von einer Beweislast der Klägerin ausgehen wollte, so verbliebe hier doch die Darlegungslast beim Beklagten mit der Folge, dass er zunächst schlüssig vortragen müsste, wann und durch wenn auf welche Weise Zahlungen erfolgt sein sollen, die nach Verrechnung des Verwertungserlöses zu einem Guthaben von 2.050,19 € geführt haben sollen. Anderenfalls müsste nämlich die Klägerin einen ihr unmöglichen Vortrag für die negative Tatsache erbringen, dass keine Zahlungen erfolgt sind. An einem schlüssigen Vortrag des Beklagten fehlt es jedoch; ein solcher kann aus den bereits zu a) ausgeführten Gründen insbesondere nicht darin gesehen werden, dass er sich die Anlage K 11 zu eigen gemacht hat.

c) Die Klägerin hat auch zu Recht lediglich den Nettobetrag des Verwertungserlöses für den Anhänger in Höhe von 1.500,00 € und nicht den Bruttobetrag von 11.020,00 € in die Abrechnung eingestellt.

Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des § 4 Nr. 8 a UStG, wonach die die Gewährung und Vermittlung von Krediten betreffende Umsätze steuerfrei sind, auf die Verwertung von Sicherungsgut keine Anwendung. Im Falle der Verwertung von Sicherungsgut ist vielmehr auch eine Bank als Kreditgeber gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG (vormals § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 bis 58 UStDV) zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet, da insoweit ein Doppelumsatz vorliegt, die Bank also für die Lieferung des sicherungsübereigneten Gegenstandes durch den Sicherungsgeber an sie selbst umsatzsteuerpflichtig ist (vgl. nur Bunijes/Geist, UStG, 7. Aufl., §§ 3 Rn. 19 und 13 b Rn. 16).

d) Schließlich trifft auch der Einwand des Beklagten nicht zu, dass die Klägerin bei der Berechnung ihres Anspruches entsprechend der Anlage K 15 Zinsen auf die Überführungskosten berechnet habe. Die in der Spalte "H. Zinsen" in den Zeilen 22 bis 24 aufgeführten Zinsbeträge für den Zeitraum vom 19.3.2001 bis zum 17.04.2002 in Höhe von insgesamt 675,15 € ergeben sich vielmehr allein aus einer Verzinsung von 5,5 % auf die Hauptforderung von 11.398,61 €. Der Verwertungserlös in Höhe von 9.500,00 € ist sodann auf die (unverzinst berechnete) Summe aus Schätzkosten und Überführungskosten in Höhe von 265,45 €, den Zinsbetrag von 675,15 € und die Hauptforderung von 11.389,61 € angerechnet worden, so dass sich daraus als noch offene Hauptforderung der Betrag von 2.830,21 € ergab, den die Klägerin nur noch in Höhe von 2.659,05 € geltend macht.

2. Aus dem Darlehensvertrag vom 9.4.1998 zur Finanzierung eines Fahrzeuges Mercedes 2540 L steht der Klägerin noch eine offene Restforderung in Höhe von 5.363,25 € zu.

a) Soweit sich der Beklagte auch hier auf widersprüchlichen Vortrag der Klägerin in Bezug auf die zunächst eingereichte Anlage K 12 und die später als Grundlage ihres Vortrages eingereichte Anlage K 19 beruft, gelten die Ausführungen zu 1. a) entsprechend. Hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Ratenzahlungen ergibt sich im Übrigen aus den beiden Anlagen auch kein Widerspruch. Beide Anlagen weisen als letzte gezahlte Rate diejenige vom 30.12.2000 aus. Soweit die Anlage K 12 in der Gutschriftspalte weitere Raten aufführt, stehen diesen in der Belastungsspalte jeweils Rücklastschriftbuchungen gegenüber.

b) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die Klägerin hätte entsprechend ihrer Mitteilung vom 29.05.2002 als Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges einen Betrag in Höhe von 95.700,00 € und nicht lediglich 95.700,00 DM in Ansatz bringen müssen. Dass es sich bei der Angabe eines Verwertungserlöses in Höhe von 95.700,00 € in dem Schreiben vom 29.05.2002 nur um einen Schreibfehler der Klägerin gehandelt haben kann, ist eindeutig und war auch für die Hauptschuldnerin bzw. nunmehr den Beklagten erkennbar. Dafür spricht neben den vom Landgericht bereits angeführten Gesichtspunkten auch, dass es lebensfremd wäre anzunehmen, dass ein gebrauchter Lkw, der im Jahr 1998 als Neufahrzeug für einen Kaufpreis von 211.000,00 DM veräußert worden ist, nach mehr als drei Jahren noch einen Verwertungserlös in Höhe von 95.700,00 € (= 187.172,93 DM) erbringen könnte.

War danach aber der Hauptschuldnerin ohne Weiteres erkennbar, dass es sich in dem Schreiben vom 29.05.2002 nur um einen Schreibfehler der Klägerin handeln konnte, so kann auch diese Erklärung der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses noch unter dem eines Zeugnisses gegen sich selbst Bedeutung zukommen. Auf die Frage einer Verspätung bzw. Nichtzulassung (§ 531 Abs. 2 ZPO) des erstmals von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegten Kaufvertrages kommt es deshalb nicht an.

c) Auch die weiteren Einwendungen des Beklagten, nämlich die Einwendung, die Klägerin hätte den Verwertungserlös mit dem Bruttobetrag und nicht lediglich mit dem Nettobetrag in ihre Abrechnung einstellen müssen bzw. die Klägerin habe auf die Händlings-Überführungs- und Schätzkosten Zinsen berechnet, sind aus den bereits unter Ziffer 1. c) und d) ausgeführten Gründen unbegründet.

Die Nebenforderungen sind aus §§ 286, 288 BGB a.F. gerechtfertigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 8.022,30 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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