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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 4 U 185/00
Rechtsgebiete: DÜG, HOAI, BGB, ZPO,


Vorschriften:

DÜG § 1
HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 7
HOAI § 8
HOAI § 10
HOAI § 10 Abs. 2
HOAI § 10 Abs. 4
HOAI § 10 Abs. 5
HOAI § 15 Abs. 2
HOAI § 16
HOAI § 22
HOAI § 103 Abs. 1
HOAI § 103 Abs. 5
HOAI § 103 Abs. 6
BGB § 188
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7
BGB § 201 a.F.
BGB § 284 Abs. 3
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 649 S. 1
BGB § 649 S. 2
BGB § 649 S. 2, 1. HS
BGB § 649 S. 2, 2. HS
ZPO § 296 a
EGBGB Art. 229 § 1
EGBGB Art. 229 § 1 S. 3
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 7 Abs. 1 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 185/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 02. August 2006

Verkündet am 02. August 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und die Richterin am Landgericht Cottäus

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2000 (2 O 186/00) dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 37.885,55 € zu zahlen nebst Zinsen auf 26.213,20 € in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG, maximal jedoch 7,5 %, vom 28.07.2001 bis zum 31.12.2001 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2001 sowie auf weitere 11.672,35 € Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2003. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 7 % dem Kläger und zu 93 % dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Anspruch.

Unter dem 20.09.1995 schlossen die Parteien einen Vertrag (Bl. 23 ff) betreffend Architektenleistungen - Leistungsphasen 6 und 7 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI - im Rahmen der Sanierung und Renovierung der Mehrfamilienhäuser der sog. ...siedlung in P..., die in drei Bauabschnitten erfolgen sollte. Gemäß § 2 Ziff. 2.3. des Vertrages sind die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" (AVB), die in § 8 Ziff. 8.1. des Kontraktes als "Anlage 2" bezeichnet werden, Bestandteil des Vertrages. Gemäß § 2 Ziff. 2.4 sollte die genehmigte HU-Bau Grundlage für die zu erbringenden Leistungen sein. In § 3 Ziff. 3.1 heißt es, dass die Leistungen auf der Grundlage der dem Auftragnehmer vom Auftragggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen auszuführen seien. Gemäß § 3 Ziff. 3.2 sollte das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen unter Verwendung des "StLB/StlK" erfolgen; die Anl. 4 des Vertrages (Bl. 32) bestimmte, dass bei nicht standardisierten Leistungen Freitext zulässig sei. In § 6 (6.1.1.) werden für die Vergütung der Leistungen "die anrechenbaren Kosten, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung) ohne Umsatzsteuer" zugrundegelegt. In Ziff. 6.1.3. wird ein anteiliges Honorar von 70 % vereinbart. § 6 Ziff. 6.1.5 enthält die Vereinbarung eines Umbauzuschlages i.H.v. 20 %; in Ziff. 6.1.7 wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 16 HOAI vereinbart.

Der Kläger seinerseits beauftragte unter dem 12.12.1995 den Architekten T... - nunmehr Dr. T... - mit der Durchführung der durch ihn - den Kläger - zu erbringenden Leistungen. Dr. T... übermittelte seine Arbeiten entweder dem Kläger zur Weiterleitung an den Beklagten oder ließ sie - teilweise - dem Beklagten unmittelbar zukommen.

Mit Schreiben vom 12. 08.1996 (Bl.39 ff) und 30.08.1996 (Bl. 41 ff) beanstandete der Beklagte die Leistungen des Klägers betreffend den 1. und 2. Bauabschnitt mit der Begründung, es lägen Mängel hinsichtlich der Leistungsverzeichnisse (im folgenden: LVZ) vor. In dem letztgenannten Schreiben drohte er die Kündigung des Vertrages für den Fall weiterhin fehlerhafter Leistungen an. Unter Beifügung eines an den Kläger gerichteten Schreiben des Herrn Dr. T... vom 15.08.1996 (Bl. 46) wies der Kläger unter dem 11.09.1996 (Bl. 44 f) die Vorwürfe zurück.

Der Beklagte verwahrte sich mit Schreiben vom 04.10.1996 (Bl. 48 f) gegen die Vorwürfe des Herrn Dr. T... und wies den Kläger an, mit dem Aufstellen der LVZ für den 3. Bauabschnitt erst nach schriftlicher Weisung zu beginnen. Unter dem 10.10.1996 (Bl. 51) leitete der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben des Herrn Dr. T... an die Beklagte weiter, in dem dieser mitteilte, er habe die LVZ für den 3. Bauabschnitt erstellt, soweit dies bisher möglich gewesen sei. Nach Eingang der Planungsunterlagen seien die Massen zu ermitteln und die LVZ gegebenenfalls anzupassen. Der Beklagte erwiderte unter dem 17.10.1996 (Bl. 939), Herr Dr. T... könne noch gar keine LVZ für den 3. Bauabschnitt erstellt haben, da er sich "noch nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Unterlagen (Ausführungszeichnungen)" befinde. Per Fax vorab unter dem 13.08.1997 (Bl. 294) teilte der Beklagte dem Kläger mit, das LBA ... habe nunmehr die Ausführungsplanung für die Rohbauarbeiten des 3. BA freigegeben und als Termin für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit LVZ die 35. Kalenderwoche 1997 benannt; er setze dem Kläger daher als Termin das Ende der 34. Woche, d.h. den 22.08.1997. Ferner verlangte er unter Hinweis auf Ziff. 3.2. des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, dass der Kläger die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen unter Verwendung des StLB (Standartleistungsbuches) aufstelle. Die vorgenannte Mitteilung leitete der Kläger unter dem 14.08.1997 (Bl. 52) an Herrn Dr. T... weiter. Gleichfalls unter dem 14.08.1997 (Bl. 1041) übermittelte der Beklagte dem Kläger - unter Beifügung einer "Liste der Ausführungszeichnungen" (Bl. 1042 ff) - die "Planungsunterlagen der Ausführungsplanung" sowie "die entsprechenden Bestandszeichnungen". Der 3. BA umfasst die Häuser A 22, B, C, D, F, H und K, wobei es sich bei Haus D um eine Wiederholung von Haus C handelt. Mit Schreiben vom 20.08.1997 (Bl. 53 f), dem Beklagten wegen eines Fehlers im Ausdruck der Anschrift unstreitig erst am 02.09.1997 zugegangen, wies der Kläger den Beklagten darauf hin, es fehlten Unterlagen; er erklärte das "Angebot, zur Beschleunigung des Verfahrens die Bestandsaufnahme als Besondere Leistung" nach schriftlicher Beauftragung durchzuführen. Er bat um die Gewerke-Schlussrechnungen für den 1. und 2. BA, um Ausführungsänderungen und Nachtragsarbeiten gleich in die LVZ einarbeiten zu können. Mit Schreiben vom 27.08.1997 (Bl. 293) kündigte der Kläger gegenüber dem Beklagten an, pro Gebäude drei Arbeitstage zu benötigen. Ferner erklärte er, es sei nur bedingt Standartleistungstext einsetzbar. Unter dem 02.09.1997 (Bl. 296) brachte der Beklagte mit Schreiben an den Kläger in Erinnerung, dass er unter dem 13.08.1997 dessen Leistung abgerufen habe; angesichts eines anzunehmenden Aufwandes von drei Arbeitstagen pro Gebäude bei sieben Häusern, von denen zwei identisch seien, sei der Gesamtzeitbedarf mit 18 Arbeitstagen (6 x 3) zu bemessen, so dass eine Fertigstellungsfrist bis zum 08.09.1997 gesetzt werde. Alle Leistungen des 3. BA seien standardisiert. Der Kläger wies mit Schreiben vom 13.09.1997(Bl. 55 f) erneut auf fehlende Unterlagen hin und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18.09.1997 (Bl. 57) unter Bezugnahme auf ein am 16.07.1997 mit Herrn T... geführtes Gespräch mit, kein einziges LV könne "derzeit" fertiggestellt werden. Er fügte eine Aktennotiz (Bl. 58 f) über ein mit Dr. T... geführtes Telefonat bei, gemäß dem selbst eine Schätzung der Mengen und Massen nicht möglich sei. Unter dem 05.10.1997 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er übersende als Anlage "die Leistungsbeschreibungen für die Gerüstarbeiten des o.g. Bauvorhabens aller sieben Häuser des 3. BA einschl. Diskette". Ob dem Beklagten allerdings vorprozessual weitere LVZ außer denjenigen für die Gerüstbauarbeiten zugegangen sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.11.1997 (Bl. 62) ließ der Beklagte unter Hinweis darauf, der Kläger habe sich als "umfassend unfähig und in keiner Weise vertragstreu" erwiesen, die Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Dem widersprach der Kläger unter dem 03.01.1998.

Unter dem 15.06.1999 erteilte er - auf der Grundlage der Kostenberechnung - die erste Honorarschlussrechnung (Bl. 115 ff), mittels derer er - mit dem Zusatz: "vorbehaltlich der Nachberechnung und Korrektur nach Eingehen der vollständigen Kostenfeststellung" - sein Resthonorar geltend machte.

Der Kläger, der die Kündigung für unberechtigt hält, hat klageweise den Betrag geltend gemacht, der sich nach Korrektur des Mehrwertsteuersatzes aus der vorbezeichneten Schlussrechnung von 16 % auf 15 % sowie unter Berücksichtigung des von dem Beklagten als Restforderung aus dieser Rechnung akzeptierten und auch gezahlten Betrages von 5.361,- DM ergibt. Er hat geltend gemacht, es fehle an einem Kündigungsgrund. Der Beklagte habe ihm nicht die erforderlichen Ausführungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Ersparte Aufwendungen müsse er sich nicht anrechnen lassen, da es sich bei ihm - dies ist unstreitig - um ein Ein-Mann-Büro handele und er keinen Ersatzauftrag habe akquirieren können.

Nachdem der Antrag in der Anspruchsbegründung vom 31.05.2000 (Bl. 9) auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 54.971,78 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1.7.1999 gelautet hatte und der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2000 (Bl. 306) - unter Abänderung des Klageantrages bezüglich der Zinsen - den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von 54.971,78 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG angekündigt hatte, hat der Kläger im Termin vom 30.08.2000 (Bl. 464) den vorbezeichneten Antrag - unter Rücknahme der ursprünglich weitergehenden Zinsforderung - mit der Maßgabe gestellt, dass Verzinsung in Höhe von 7,5 % ab dem 01.07.1999 sowie in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab 01.05.2000 begehrt werde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, zur Kündigung berechtigt gewesen zu sein, da dem Kläger alle erforderlichen Unterlagen zur Erbringung seiner Leistungen zur Verfügung gestellt worden seien. Unstreitig standen dem Kläger die HU-Bau mit Einzelkostenrechnungen und Erläuterungsbericht zur Verfügung. Der Beklagte hat im Rechtsstreit eine Anzahl von Unterlagen (Bl. 320-463) mit der Behauptung vorgelegt, diese hätten dem Kläger zur Verfügung gestanden, was hinsichtlich einer Anzahl dieser Zeichnungen vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.08.2000 (Bl. 467) bestritten worden ist.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 20.09.2000 (Bl. 473 ff) hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger -ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ankomme - schon deshalb nicht zu, weil sein Vorbringen nicht schlüssig sei. Er habe trotz gerichtlichen Hinweises die ersparten Aufwendungen nicht dargelegt. Im Übrigen wäre die Klage auch als (derzeit) unbegründet zurückzuweisen, weil die anrechenbaren Kosten nicht ausreichend dargelegt seien.

Gegen diese ihm am 29.09.2000 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 30.10.2000 eingegangenen und - nach Verlängerung der Frist bis zum 31.12.2000 - mit am 02.01.2000 eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung.

Er hat - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - geltend gemacht, dass von der LP 6 ein Prozentsatz von 65 % und von der LP 7 ein solcher von 25 % erbracht worden sei und kein wichtiger Grund für die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung bestanden habe. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 02.01.2001 = unter nochmaliger Bezeichnung als Bl. 473 ff in Bd. III abgeheftet; in Bd. II befinden sich bereits Bl. 473 ff) die Auffassung vertreten, bereits unter dem 15.06.1999 eine prüffähige Rechnung vorgelegt zu haben; die Prüfung sei auch - vor der Zahlung von 5.361,77 DM - durch den Beklagten erfolgt. Gleichwohl habe er - der Kläger - nach Erhalt der "Kostenfeststellung des Landesbauamtes" (Anl. K 32 = Bl. 480 - III) auf der Grundlage der darin ausgewiesenen anrechenbaren Kosten unter dem 15.12.2000 eine geänderte Honorarschlussrechnung erstellt (Anl. K 33 = Bl. 481 ff III). Diese ist als "Honorarschlussrechnung 3. BA" bezeichnet und der Berufungsbegründung beigefügt.

Der Kläger führt aus, ein Teil des Honorars entfalle auf erbrachte Leistungen; ein weiterer werde nach der erfolgten Kündigung als entgangener Gewinn geltend gemacht. Der Kläger hat angegeben, hiervon zunächst "entsprechend den getroffenen Vereinbarungen" nur 70 % geltend zu machen, sich unter dem Gesichtspunkt der Mindestsatzunterschreitung jedoch auch die Geltendmachung des restlichen Honorars vorbehalten zu wollen. Die durch den Beklagten erfolgten Zahlungen hätten sich ausschließlich auf den 1. und 2. BA bezogen.

Nach Einwänden des Beklagten gegen die Schlussrechnung vom 15.12.2000, u.a. unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, und entsprechendem Hinweis des Senats in der Sitzung vom 23.05.2001 (Bl. 542), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.06.2001 (Bl. 557 ff) die Schlussrechnung vom 15.12.2000 näher erläutert. Als Anlage hat er einen türkisfarbenen Leitzordner mit dem Bemerkungen vorgelegt, dieser enthalte die für den 3. BA von ihm erbrachten Leistungen. Es handele sich dabei um das LVZ Gerüstbauarbeiten, Baulos 1-7, sowie hinsichtlich der restlichen Gewerke jeweils das Roh-LVZ am Beispiel des Bauloses 1. Um die Massen für Baulos 1 vervollständigen zu können, hätte es der mit seinen Schreiben vom 20.8., 13.9. und 18.9.1997 (Anl. K 10-K12 = Bl. 53-60) angeforderten Unterlagen bedurft. Als Anlage K 37 (Bl. 565) hat der Kläger einen Textausdruck der für die Auswertungstabellen gemäß LP 7 erstellten Textdateien vorgelegt.

Unter dem 04.02.2003 (Anl. K 38 = Bl. 710 ff ) hat der Kläger eine 3. Schlussrechnung mit einem Endbetrag von 40.538,44. € erteilt. Zur Begründung macht er sich die Feststellungen in dem zwischenzeitlich durch den Senat eingeholten Sachverständigengutachten zu eigen, dass die LP 6 (10 %) zu 60 % und die LP 7 (2 %) zu 20 % erbracht seien. In der neuen - dritten -Schlussrechnung macht er zusätzlich die restlichen 30 % des nach HOAI berechneten Honorars geltend und beruft sich insoweit darauf, mit der Kürzung des Honorars auf 70 % im Vertrag mit dem Beklagten würden die Mindestsätze unterschritten, so dass die Vereinbarung insoweit unwirksam sei. Er hat daraufhin die Klage auf den Betrag der 3. Schlussrechnung -40.538,38 € - erweitert und die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten im Schriftsatz vom 21.11.2003 (Bl. 997 ff) näher erläutert.

Nachdem der Sachverständige Dr. F... in seinem ersten durch den Senat eingeholten Gutachten die beklagtenseits übermittelten Unterlagen (Bl. 320-463) als für den 3. BA unzureichend bewertet und sich der Beklagte anschließend darauf berufen hatte, der Kläger sei bereits aufgrund der für den 1. und 2. BA übermittelten Unterlagen - diese befänden sich in dem dem Senat zum Termin vom 22.10.2003, Bl. 954 ff, überreichten Großordner - imstande gewesen, die Leistungen für den 3. BA zu erbringen, hat der Sachverständige nach Einsichtnahme in die in dem Großordner befindlichen Unterlagen, deren vollständigen vorprozessualen Erhalt der Kläger indes bestritten hat (Bl. 957), im Termin vom 22.10.2003 erklärt, letztere seien, selbst in der Zusammenschau mit den Bestandsraumbüchern für die ersten beiden Bauabschnitte, die dem Kläger unstreitig zur Verfügung standen, unzulänglich. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, zur Leistungserbringungen betreffend die BA 1 und 2 nur aufgrund eigener sehr ausführlicher Bestandsaufnahme vor Ort imstande gewesen zu sein. Diese überobligationsmäßige Leistung auch für den 3. BA zu erbringen, sei er jedoch nicht mehr bereit gewesen. Er bestreitet den vorprozessualen Erhalt der beklagtenseits zum Termin vom 23.01.2004 mitgebrachten und dem Senat mit Schriftsatz vom 18.03.2004 (Bl. 1103) als Anl. BB 14 überreichten sechs Leitz-Ordner mit weiteren Unterlagen.

Nachdem der Kläger zunächst - in der Berufungsbegründung - unter Klageerweiterung um 1.485,27 DM beantragt hatte,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 56.457,05 DM nebst 4 % Zinsen auf 54.971,78 DM vom 01.07. bis 05.08.1977, 7,5 % Zinsen auf 29.093, 99 DM und 4 % Zinsen auf 25.877,79 DM vom 05.08.1997 bis 23.01.1998 und 7, 5 % Zinsen auf 54.971,72 DM seit 24.01.1998 und auf restliche DM 1.485,27 seit dem 10.01.2001 zu zahlen, hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 34.826,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1997 zu zahlen und ihn von Ansprüchen des Dr. Ing. T... bis zur Höhe von DM 21.630,97 nebst Zinsen sowie den Ansprüchen auf 4 % übersteigende Zinsen von DM 34.826,08 freizustellen;

hat er sodann, in Anbetracht des Umstandes, dass das Kammergericht ihn zwischenzeitlich in einem von Herrn Dr. T... gegen ihn angestrengten Rechtsstreit durch Urteil vom 01.06.2001 (Tenor Bl. 579 ff= 590 ff) zur Zahlung eines auf 100 % bemessenen Honorars verurteilt hatte (DM 94.488,97), mit Schriftsatz vom 20.06.2001 (Bl. 557) im Hinblick auf den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 02.01.2001 (Bl. 473 in Bd. III; diese Blattzahl gibt es auch bereits in Bd. II) eine Reduzierung des Zinsanspruches im Hauptantrag auf 4 % für die Zeit vom 1.7.1997 bis zum 27.5.1998, auf 6,7 % für die Zeit vom 28.5. bis 31.12.1998 und auf 4 % seit dem 1.1.1999 vorgenommen und die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruches zurückgenommen. Ferner hat er erklärt, der Hilfsantrag werde nicht mehr zum Tragen kommen.

Nach Erteilung der dritten Schlussrechnung beantragt er - unter Erweiterung der Klage um 22.829,14 DM auf 79.286,19 DM = 40.538,38 € (erstmals im Termin vom 04.06.2003, Bl. 787) -,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.538,38 € nebst 4 % Zinsen auf 28.106,62 € vom 01.07. bis 05.08.1997, 7,5 % Zinsen auf 14.875,52 € vom 06.08.1997 bis 23.01.1998, 4 % Zinsen auf weitere 13.231,10 vom 06.08. 1997 bis 23.01.1998, 7,5 % Zinsen auf 28.106,62 € seit 24.01.1998 und auf weitere 759,41 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.01.2001 (10.01.2001, Bl. 494 III) und 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf restliche 11.672,35 € seit dem 18.02.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung und vertritt die Auffassung, bereits die Schlussrechnung vom 15.06.1999 sei prüffähig gewesen und entfalte Bindungswirkung. Die Verjährungseinrede greife auch durch, soweit die Schlussrechnung vom 15.12.2000 betroffen sei, und zwar wegen einer anzunehmenden "Rückwirkung" der Ausführung im Schriftsatz vom 20.06.2001, durch die nach Auffassung des Senats die Prüffähigkeit herbeigeführt worden sei. Jedenfalls ergreife die Verjährungseinrede aber den zunächst nicht eingeklagten Teil der 2. Schlussrechnung (Klageerweiterungsbetrag).

Der Beklagte hält die in dem türkisfarbenen Ordner enthaltenen LVZ lediglich für Textmuster und behauptet, das ihm vorprozessual allein zugeleitete LVZ Gerüstbauarbeiten sei fehlerhaft, da es keinen Fangschutz und keine Vorhaltung vorsehe und auch keine Konsolenverbreiterung für die Traufen vorgesehen sei. Ferner fehlten Zusatzpositionen. Die LVZ außer demjenigen für die Gerüstbauarbeiten seien vertragswidrig nicht unter Verwendung des Standardleistungsbuches, sondern in Freitext erstellt. Die hinsichtlich der LP 7 in Rede stehenden Tabellen seien von dem Bauherrn zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte bezieht sich hinsichtlich der erbrachten Leistungen auf § 8.3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB, Bl. 964, 981 ff), d.h. darauf, dass eine Vergütung nur für in sich abgeschlossen erbrachte Leistungen geschuldet werde, was hier nicht der Fall sei. Die Einbeziehung der AVB in den Vertrag ist zwischen den Parteien streitig.

Gegenüber der Schlussrechnung vom 15.12.2000 erhebt der Beklagte eine Anzahl inhaltlicher Einwände. Es werde mit 16 % der falsche Mehrwertsteuersatz zugrundegelegt. Zudem erfolge vertragswidrigerweise keine Abrechnung nach den festgestellten Kosten, sondern nur eine solche aufgrund einer "Kostenkontrolle"(Bl. 480 III), was unberücksichtigt lasse, dass die Auftragssummen ausweislich der "Rechnungsliste" (Bl. 122-241) des Landesbauamtes ... durchgängig unterschritten worden seien, d.h. eine Divergenz zwischen Auftragssummen und Abrechnungssummen bestünde. Die Kostenfeststellungsdaten des LBA ... enthielten jeweils 16 % Mehrwertsteuer; diese Beträge seien daher sämtlich um 16 % zu kürzen. Ferner habe der Kläger § 10 Abs. 4 und 5 HOAI nicht beachtet, entgegen § 10 Abs. 2 HOAI keine Kostenermittlung auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von April 1981 vorgelegt und den vertraglich vereinbarten Wiederholungsfaktor trotz Vorliegens von Typenbauten entgegen § 22 HOAI nicht anspruchsmindernd berücksichtigt.

Der Beklagte meint, der Kläger überspanne die Anforderungen an seine - des Beklagten - Zusammenarbeitspflichten. Er behauptet, dem Kläger hätten ausreichende Unterlagen zur Erstellung der LVZ für den 3. BA zur Verfügung gestanden, er hätte diese LVZ aufgrund der ihm für den 1. und 2. BA übermittelten Unterlagen erstellen können. Die Informationsbeschaffung für den Ausschreibenden sei nicht auf Angaben seitens des Architekten beschränkt, der die Ausführungsplanung erstellt habe. Es könnten eigene Feststellungen vor Ort sowie - vor allem bei Sanierungsvorhaben - Festlegungen in Planungsbesprechungen hinzukommen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm sämtliche erforderlichen Angaben gleichsam "frei Haus" geliefert würden. Hinsichtlich der ersten beiden Bauabschnitte könne eine ausführliche Bestandsaufnahme vor Ort im Übrigen bereits deshalb nicht erfolgt sein, weil die Wohnungen bewohnt gewesen seien.

Der Beklagte hat ergänzend eine Anzahl von Ordnern mit der Behauptung vorgelegt, deren Inhalt habe dem Kläger gleichfalls vor der Kündigung vorgelegen. Nachdem sich der Kläger im Termin vom 09.06.2004 (Bl. 1171) dazu erklärt hatte, welche der Unterlagen in den beklagtenseits ergänzend vorgelegten Ordnern ihm vorgelegten hätten - dieses Vorbringen hat er unter Berücksichtigung der senatsseits aufgeworfenen Frage, ob Unterlagen ggfls. Herrn T... vorgelegen haben, mit Schriftsatz vom 23.06.2004 (Bl. 1190 ff) noch vertieft und präzisiert - , und nachdem der Senat eine Beweishebung auf der Grundlage unterstellter Kenntnis aller in den Ordnern befindlichen Unterlagen angeordnet hatte sowie der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, die Unterlagen hätten nicht ausgereicht, macht der Beklagte nunmehr geltend, der Sachverständige habe es an der gebotenen Zusammenschau sämtlicher Unterlagen fehlen lassen. Darüber hinaus beruft sich der Beklagte darauf, dass das LBA - dies ist unstreitig - keine Bestandaufnahme als "Besondere Leistung" beauftragt habe. Das LBA habe aus Kostengründen auf eine umfangreiche örtliche Bestandaufnahme keinen Wert gelegt und habe deshalb einer Toleranzerweiterung bei der Leistungs- und Mengenermittlung zugestimmt, d.h. es sei mit lediglich im Wege einer Schätzung ermittelten Mengen und Massen zufrieden gewesen. Die vom Kläger ermittelten Mengen, die im 1. BA bei den zu schätzenden Größen "z.T. in gemeinsamer Abstimmung im Zuge der Planungsbesprechungen festgelegt" worden seien, seien vom LBA und entsprechend von ihm - dem Beklagten - in Kenntnis des Umstandes akzeptiert worden, dass es sich um Schätzgrößen gehandelt habe. Sofern "Annahmen für unbekannte Untergründe" erfolgt seien, habe es keinerlei Rügen gegeben. Diese seien vielmehr nur dann geäußert worden, wenn Maße durch "Abgreifen" aus Plänen fehlerhaft ermittelt worden seien, nämlich durch Schätzung oder fehlende Überarbeitung beim Kopieren von einem Gebäude zum anderen. Einer gesonderten Aufforderung, für den 3. BA die Mengen in gleicher Weise zu ermitteln wie für den 1. und 2. BA, habe es nicht bedurft, da für den 3. BA keine zusätzlichen oder gesteigerten Anforderungen gestellt worden seien. Durch die Mengenermittlung für das LVZ Gerüstbauarbeiten betreffend den 3. BA habe sich der Kläger zumindest konkludent damit einverstanden erklärt, die Mengenermittlung auf der "bis dahin durchgeführten Basis" vorzunehmen.

Der Senat hat aufgrund eines Beschlusses vom 15.08.2001 (Bl. 612 ff) ein - unter dem 18.12.2002 erstelltes - schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. F..., das dieser unter Vorlage vorbereitender schriftlicher Äußerungen vom 29.09.2003 (Bl. 886 ff) in der Sitzung vom 22.10.2003 mündlich erläutert hat (Bl. 962 ff), eingeholt. Gemäß dem Beweisbeschluss vom 09.09.2004 (Bl. 1230) hat der Sachverständige sein Gutachten unter dem 30.05.2005 (s. den losen Anlagenhefter in Bd. VI) schriftlich ergänzt. Der Gutachter hat zu den Einwendungen des Beklagten aufgrund des Senatsbeschlusses vom 07.11.2005 (Bl. 1307) unter dem 06.01.2006 (Bl. 1315 ff) eine Stellungnahme erarbeitet und diese sowie das Ergänzungsgutachten selbst aufgrund eines Beschlusses vom 07.07.2006 (Bl. 1377 - i.V.m. der terminsvorbereitenden Verfügung vom 18.04.2006, Bl. 1350 R) in der Sitzung an diesem Tage mündlich erläutert (Bl. 1377-1383).

Aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 30.07.2003 (Bl. 856 f) und 09.06.2004 (Bl. 1167 - in Verbindung mit den terminsvorbereitenden Verfügungen vom 03.03.2004, Bl. 1088, und 06.04.2004, Bl. 1136) sind ferner die Zeugen St... (vormals O...), Dr. T... und W... vernommen worden. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.10.2003 (Bl. 960 ff), 23.01.2004 (Bl. 1061f) und 09.06.2004 (Bl. 1167) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gemäß § 649 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 37.048,86 € zu.

A)

I) Die Klageforderung ist fällig, insbesondere steht ihr - wie bereits in dem Hinweis des Senats vom 30.07.2003 (Bl. 550-557 ff) ausgeführt - nicht fehlende Prüffähigkeit entgegen. Angesichts der mit Schriftsatz vom 20.06.2001 durch den Kläger vorgenommenen ordnungsgemäßen Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen war die Prüffähigkeit der Schlussrechnung - in Gestalt der 2. Schlussrechnung - jedenfalls mit dem vorgenannten Datum gegeben.

Der Bewertung dieser Rechnung als Schlussrechnung steht im Übrigen nicht der Umstand entgegen, dass sie - ebenso wie diejenige vom 04.02.2003 - als "Honorarschlussrechnung 3. BA" bezeichnet ist, wohingegen die Schlussrechnung vom 15.06.1999 sich auf sämtliche drei Bauabschnitte bezieht. Da der Kläger in Bezug auf die ersten beiden BA keine Resthonorarforderung mehr geltend macht und insoweit zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht, begegnet es letztlich keinen Bedenken, wenn der Kläger gleichsam den noch streitigen Teil herausgegriffen und ausschließlich nur noch diesen abgehandelt hat.

II) Die Klage ist auch nicht etwa wegen Verjährung der Architektenhonorarforderung abzuweisen.

Zwar ist auch für den Anspruch eines Architekten gem. § 649 S. 2 BGB eine prüffähige Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung (BGH BauR 2000, 430 ff) und lag eine solche in Gestalt der Schlussrechnung vom 15.06.1999 (noch) nicht vor, auf die die ursprüngliche Klageforderung gestützt wurde. Verjährung ist jedoch insoweit nicht eingetreten, auch wenn der Lauf der Verjährungsfrist trotz fehlender Prüffähigkeit jedenfalls Mitte August 1999 begonnen hatte. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, gemäß der die Verjährungsfrist bei einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung beginnt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (BGH BauR 2004, 316 (320)); BGH NJW-RR-2006, 455 f). So verhielt es sich hier. Der Beklagte hat - was übrigens der Kläger als Indiz für bestehende Prüffähigkeit wertet - sogar eine Zahlung auf diese Schlussrechnung erbracht. Gemäß den für die Verjährungsfrist maßgeblichen §§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 188, 201 BGB a.F. hätte die Verjährung erst am 31.12.2001 eintreten können; sie war mithin durch Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 11.02.2000 - Zustellung des Mahnbescheides - unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist durch den Umstand, dass der Kläger in der Folgezeit das Klagebegehren auf weitere Schlussrechnungen stützte, nicht etwa die Rechtshängigkeit im Hinblick auf die auf der ersten Schlussrechnung basierende Forderung quasi rückwirkend beseitigt worden. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH, der der Senat sich anschließt, stellt nämlich die jeweilige Schlussrechnung nicht jeweils einen gesonderten Streitgegenstand dar (BGH MDR 2004, 287).

Wenngleich es sich in Anbetracht der späteren Klageerweiterung bei der zunächst geltend gemachten Forderung um eine bezifferte verdeckte Teilklage handelte und der Rechtsstreit am 11.02.2000 daher nur hinsichtlich der Ursprungsforderung unterbrochen wurde - spätere Mehrforderungen sind in verjährungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen (BGH NJW 2002, 2167, 2168) - , ist hinsichtlich der klageerweiternden Beträge ebenfalls keine Verjährung eingetreten.

Die auf die Schlussrechnung vom 04.02.2003 gestützte Mehrforderung war zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung noch nicht verjährt, da der Lauf der Frist erst ab dem Ende des Jahres 2001 begonnen hatte (§ 201 BGB a.F.). Die letztlich auf die Schlussrechnung vom 15.12.2000 gestützte Forderung - in der Schlussrechnung vom 04.02.2003 hatte der Kläger lediglich in Ansehung der Ergebnisse des ersten Gutachtens des Sachverständigen Dr. F... eine "Überarbeitung und Korrektur" dahingehend vorgenommen, dass er den Anteil der erbrachten Leistungen nunmehr mit 39.153,62 DM statt, wie in der 2. Schlussrechnung, mit 43.262,21 DM bemaß - war nämlich erst im Laufe des Jahres 2001 fällig geworden. Ihre Prüffähigkeit - angesichts der alsbaldigen Rüge durch den Beklagten konnte diese, anders als bei der ersten Schlussrechnung, nicht fingiert werden - ist nämlich erst durch die Erläuterungen im Schriftsatz der Klägerseite vom 20.06.2001 herbeigeführt worden. Erst darin wurde die erforderliche Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vorgenommen. Die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Mehrforderungsbegehrens am 18.02.2003 (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) erfolgte also noch vor dem an sich gegebenen Verjährungsende am 31.12.2003.

Eine andere Betrachtung ist, entgegen der Auffassung des Beklagten, auch nicht etwa deshalb angezeigt, weil eine "Rückwirkung" der Prüffähigkeit - sowie der Fälligkeit - auf den Zeitpunkt der zweiten Schlussrechnung, den 15.12.2000, mit der Folge des Verjährungsendes bereits am 31.12.2002, anzunehmen wäre. Wenn der Beklagte zu jenem Zeitpunkt mangels Prüffähigkeit noch nicht zur Zahlung verpflichtet war, kann der 15.12.2000 nicht andererseits ebenfalls zu seinen Gunsten trotz noch nicht bestehender Fälligkeit als Verjährungsbeginn herangezogen werden. Auch die Mehrforderung war damit am 04.02.2003 noch nicht verjährt.

III) Im Hinblick auf die Erhöhungsbeträge ist die Klage auch nicht etwa bereits wegen Bindungswirkung der ersten oder zweiten Schlussrechnung abzuweisen. Eine solche tritt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1993, 659 (666)), der sich Senat anschließt, nur noch in solchen Ausnahmefällen ein, in denen der Auftraggeber darauf vertrauen konnte, dass es bei dem ursprünglichen Betrag verbleiben werde. Ein solches Vertrauen konnte hier durch das Schreiben des Klägers vom 02.07.1999 (Bl. 924, 932) nicht begründet werden, obwohl der Kläger dort, bezogen auf die Rechnung vom 15.06.1999, von der "Gesamtforderung" sprach. Damit war ersichtlich keine Aufhebung des Vorbehalts verbunden, mit dem der Kläger diese Rechnung ausweislich der ausdrücklichen Formulierung "vorbehaltlich der Nachberechnung und Korrektur nach Eingehen der vollständigen Kostenfeststellung" (Bl. 115) versehen hatte. Der Begriff "Gesamtforderung" ist vielmehr vor dem Hintergrund der erheblichen beklagtenseits vorgenommenen Rechnungskürzungen zu verstehen, nicht dagegen als Aufhebung des Vorbehalts.

Unabhängig von der Richtigkeit der rechtlichen Einschätzung des Beklagten, die Beschränkung der Restforderung aus der zweiten Schlussrechnung auf 70 % sei wegen Unterschreitung der Mindesthonorarsätze unwirksam, bestand eine Bindungswirkung im Verhältnis der dritten zu der zweiten Schlussrechnung schon deshalb nicht, weil der Kläger im Schriftsatz vom 02.01.2001 ausdrücklich eine nur vorläufige Beschränkung auf 70 % erklärt hatte.

IV) Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 649 S. 2, 1. HS BGB die vereinbarte Vergütung verlangen; denn es handelte sich um eine "freie" Kündigung, nicht etwa um eine solche aus wichtigem Grund.

1. Der Zubilligung dieses Anspruches steht nicht entgegen, dass der Senat nach Vernehmung der Zeugen Dr. T... und O... (nunmehr: St...) keine hinreichende Überzeugung darüber gewonnen hat, dass der Kläger die ursprünglich als erbracht in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich sämtlich ausgeführt hat; mehr als die - unstreitige - Erbringung des LVZ Gerüstbauarbeiten ist hier nicht nachgewiesen.

Ein Architekt, der zunächst einen Teil der Leistungen als erbracht abrechnet, deren Erbringung dann aber nicht beweisen kann, ist nicht daran gehindert, nunmehr (auch) diesen Leistungsteil als "nicht erbrachte Leistung" abzurechnen. Eine Verschiebung der Aufteilung wirkt sich im Ergebnis deshalb nicht aus, weil dem Architekten auch für den nicht ausgeführten Teil der volle Werklohnanspruch zusteht, so dass, selbst einen größeren Anteil der nicht ausgeführten Leistungen unterstellt, sich der Honoraranspruch nicht verändert. Dies liegt letztlich daran, dass der Werkunternehmer nach § 649 S. 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf den vollen Werklohn hat, wenngleich er sich ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss (s. die Entscheidung des KG vom 01.06.2001, Bl. 596 ff (Bl. 608), in einer gleich gelagerten Fallkonstellation, die von der hier nur insoweit abweicht, als hier die Abweichung weitaus erheblicher ist). Wenn nach der Struktur des § 649 S. 1 BGB stets eine Abrechnung ausschließlich auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung vorgenommen werden kann, kann der Architekt hieran nicht dadurch gehindert sein, dass er die Abgrenzung zwischen den Vergütungsanteilen für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen zunächst anders vorgenommen hat.

Die Unschädlich des Umstandes, dass der Kläger hier zunächst einen Gutteil der Vergütung unter dem Gesichtspunkt "erbrachte Leistung" geltend gemacht hat, folgt zudem daraus, dass auch Änderungen/Verschiebungen im Verhältnis erbrachte/nicht erbrachte Leistungen im Zuge der Erstellung überarbeiteter Schlussrechnungen "unschädlich" sind.

2. Ein wichtiger Grund für die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Kündigung wäre nur gegeben, wenn er trotz Fristsetzung unter Kündigungsandrohung die geschuldeten Leistungen nicht fristgerecht erbracht hat, obwohl ihm beklagtenseits alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren. Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes hat der - hierfür darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte indes nicht zu beweisen vermocht.

a) Ein wichtiger Grund ist nicht etwa bereits aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers zu bejahen, weil er - sein eigenes Vorbringen einmal unterstellt, er sei zur Leistungserbringungen betreffend die BA 1 und 2 nur aufgrund eigener ausführlicher Bestandsaufnahmen vor Ort imstande gewesen - erst mit Schreiben vom 20.08.1997, dem Beklagten unstreitig am 02.09.1997 zugegangen, mitteilte, er sei hierzu für den 3. BA nicht bereit. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Bestandsaufnahme überhaupt zum vertraglich vereinbarten Leistungssoll des Klägers gehörte. Die zwischenzeitliche Rechtsauffassung des Beklagten, eine solche Bestandsaufnahme sei die "vertraglich vereinbarte Vorgehensweise" gewesen, ist nicht durch Tatsachen unterlegt. Darüber hinaus ist das Vorbringen betreffend die vertragliche Vereinbarung eingehender Bestandsaufnahmen vor Ort - deren Durchführung der Beklagte, wiederum zwischenzeitlich, im Übrigen bestritten hat - auch nicht mit dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 13.02.2006 in Einklang zu bringen, in dem darauf abgestellt wird, eine umfangreiche Bestandserfassung sei seitens des Auftraggeber ausdrücklich unerwünscht gewesen, und dies habe der Kläger auch gewusst. Nach alledem handelte es sich um eine überobligationsmäßige Aktivität des Klägers. Die durch die erst am 20.08./02.09.1997 erfolgte Mitteilung eingetretene "Zeitverzögerung" begründete daher für sich genommen noch keinen wichtigen Grund für eine Kündigung.

Der Kläger war auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - Verbot widersprüchlichen Verhaltens - gehalten, dieses Verhalten auch für den 3. BA zu erbringen. Die vertragliche Regelung ist unmissverständlich und eindeutig. Es war der Beklagte, der für die notwendigen Unterlagen zu sorgen hatte, nicht dagegen der Kläger. Wenn dann der Kläger rein faktisch - und erkennbar überobligatorisch - dem Beklagten einen wesentlichen Teil der (Vor-)Arbeiten abnahm, lässt sich hieraus kein (schutzwürdiges) Vertrauen des Beklagten ableiten.

b) Steht ein wichtiger Grund nicht bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, kann, anders gewendet, das Fehlen eines solchen aber auch nicht etwa schon allein aus dem Umstand hergeleitet - und damit eine freie Kündigung bejaht - werden, dass die beklagtenseits ausgesprochene Kündigung als "voreilig" zu bewerten wäre. Zwar hat der Beklagte, nachdem ihm am 05.10.1997 die Leistungsverzeichnisse für die Gerüstarbeiten übergeben worden waren, am 19.11.1997 ohne weiteres den Vertrag gekündigt. Angesichts des außerordentlichen Zeitdruckes, unter dem der Beklagte - für den Kläger angesichts der ihm durch den Beklagten mitgeteilten eigenen "Abgabetermine" gegenüber dem LBA erkennbar - stand, war für den Beklagten ein weiteres Festhalten an dem Vertrag indes nicht zumutbar, sofern er alles seinerseits für die Leistungserbringung durch den Kläger Erforderliche getan hatte.

c) Hiervon kann jedoch entgegen der Sachdarstellung des Beklagten nicht ausgegangen werden. Es steht nicht zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen ist, dem Kläger die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, deren dieser zur Erbringung der Aufgaben bezüglich der LP 6 und 7 im 3. BA bedurfte.

Welche Unterlagen insoweit erforderlich waren, hängt entscheidend vom Leistungssoll des Klägers ab. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der Vortrag des Beklagten hierzu mannigfache Modifizierungen erfahren hat. Immer, wenn sich herausstellte oder auch nur abzeichnete, dass angeblich dem Kläger übermittelte Unterlagen - ihr, teilweise streitiges, Vorliegen einmal unterstellt - nicht ausreichten, hat der Beklagte sein Vorbringen geändert und weitere Unterlagen ins Feld geführt, die dem Kläger angeblich zur Verfügung gestellt worden waren. Nachdem der Sachverständige schließlich in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.05.2005 sowie seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.01.2006 zu den Einwänden des Beklagten auch die Geeignetheit der Unterlagen in den weiteren sechs Ordnern zur Erstellung der LVZ für den 3. BA in Abrede gestellt hatte, unter anderem deshalb, weil aus den Unterlagen nicht hinreichend exakt Mengen und Massen ablesbar seien, trägt der Beklagte nunmehr vor, eine Bestandsaufnahme sei durch das LBA nicht beauftragt gewesen; es habe lediglich einer überschläglichen Ermittlung bedurft.

Was die Bestandsaufnahme anbelangt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sie - als "Besondere Leistung" - durch das LBA nicht beauftragt war. Hierauf kommt es aber auch gar nicht an. Es geht vielmehr darum, dass nur mit Hilfe individueller örtlicher Feststellungen eine Festlegung der erforderlichen Mengen und Massen möglich war.

Soweit der Beklagte geltend macht, die vom Kläger ermittelten Mengen, die im 1. BA bei den zu schätzenden Größen "z.B. in gemeinsamer Abstimmung im Zuge der Planungsbesprechungen festgelegt" worden seien, seien vom LBA und entsprechend von ihm selbst in Kenntnis des Umstandes akzeptiert worden, dass es sich um Schätzgrößen gehandelt habe, war eine Vernehmung des in diesem Zusammenhang von ihm benannten Zeugen St..., wie im Termin vom 07.07.2006 - vom Beklagten unwidersprochen - erläutert, nicht geboten. Das diesbezügliche Vorbringen genügt in keiner Weise den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag. Es wird nicht mitgeteilt, bei welcher Planungsbesprechung welche Punkte festgelegt worden sein sollen. Soweit der Beklagte im Termin vom 07.07.2006 im Hinblick auf die - ebenfalls aufzuwerfende - Frage, ob, wann und in welcher Weise diese Festlegungen dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden sein sollen, behauptet hat, es sei alles mit Herrn T... besprochen worden, ist dies unbehelflich. Auch aus dem Umstand, dass LVZs einvernehmlich z.T. unmittelbar durch den Zeugen Dr. T... an den Beklagten übermittelt worden sind, kann nämlich nicht gefolgert werden, dass dieser etwa befugt gewesen wäre, für den Kläger entsprechende Mitteilungen auch nur entgegenzunehmen oder gar Absprachen zu treffen. Anderes kann auch dem beklagtenseits im Schriftsatz vom 07.07.2006 (Bl. 1376) zitierten Schreiben des Klägers vom 11.09.1996 (Anl. K 15 = Bl. 44) nicht entnommen werden.

Die vom Beklagten angeführte Entrichtung der vollen Vergütung für die Leistungen des Klägers im 1. und 2. BA stellt ebenfalls kein Indiz für entsprechende Verabredungen dar; denn sie kann durchaus andere Ursachen haben, z.B. die Überlegung, ein an sich nicht gutgeheißenes Verhalten "noch einmal durchgehen zu lassen".

Soweit der Beklagte vorträgt, einer gesonderten Aufforderung, für den 3. BA die Mengen in gleicher Weise zu ermitteln wie für den 1. und 2. BA, habe es nicht bedurft, da für den 3. BA keine zusätzlichen oder gesteigerten Anforderungen gestellt worden seien, verkennt er, dass es um derartige Aufforderungen hier überhaupt nicht geht.

Der Beklagte geht ebenfalls fehl in der Auffassung, aus der Erstellung der Mengenermittlung für das LVZ Gerüstbauarbeiten (3. BA) sei auf ein konkludentes Einverständnis damit zu schließen, die Mengenermittlung auf der "bis dahin durchgeführten Basis" vorzunehmen. Dies gilt nicht nur in Anbetracht der über die (Un-)vollständigkeit der dem Kläger übermittelten Unterlagen zwischen den Parteien geführten Korrespondenz, sondern auch angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Gerüstbauarbeiten - anders als etwa bei den Innenputzarbeiten - um ein von Untergründen und deren Besonderheiten weitgehend unabhängiges Gewerk handelt.

Auf ein Leistungssoll "Schätzwerte" kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht deshalb geschlossen werden, weil bei "Annahmen für unbekannte Untergründe" keine Rügen erfolgt seien. Dem steht entgegen, dass in dem Beanstandungsschreiben des Beklagten vom 12.08.1996 (Anl. K 3 = Bl. 39 f) betreffend bereits erstellte LVZ für den 2. BA ausdrücklich gerügt wird, der Ausschreibende (d.h. der Kläger) habe sich "nur unzureichend - wenn überhaupt - über die Situation auf der Baustelle informiert und daher Materialien, Leistungen und Mengenansätze fehlerhaft ausgeschrieben. Auch ob es im nachfolgenden Schreiben vom 30.08.1996 (Anl. K 4 = Bl. 41 ff) nur um "fehlerhaftes Abgreifen aus Plänen" bzw. unzureichende Überarbeitung im Verhältnis der LVZ der einzelnen Häuser geht, steht nicht zweifelsfrei fest. Die Beanstandungen betreffend Pos. 1.9, 1.11 und 1.12 sagen hierüber nicht aus, und Pos. 1.13 deutet eher auf einen Bezug zum vorhandenen Zustand hin.

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, das Leistungssoll des Klägers sei einvernehmlich dahin modifiziert worden, dass Angaben auf der Grundlage von Schätzwerten ausreichend sein sollten. Dies hat wiederum Auswirkungen auf das, was der Beklagte als Auftraggeber seinerseits dem Kläger für dessen Arbeiten vorbereitend zur Verfügung zu stellen hatte.

Der Senat geht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F... in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.05.2005, der Stellungnahme zu den Einwänden des Beklagten vom 06.01.2006 sowie der mündlichen Erläuterung im Termin vom 07.07.2006 - der Beklagte hat den, aus der Sicht des Senats auch zuvor unberechtigten, Vorwurf einer fehlenden Gesamtschau gegenüber dem Sachverständigen nach dessen Anhörung im Termin vom 07.07.2006 ausdrücklich fallen lassen - davon aus, dass selbst bei unterstelltem Vorliegen aller beklagtenseits behaupteten Unterlagen keine hinreichenden Grundlagen bestanden, um die LVZ für den 3. BA zu erstellen. Die Mengen- und Massenangaben für den 3. BA sind zu einem so großen Anteil individuell zu ermitteln gewesen, dass das dem Kläger zur Verfügung gestellte Schrift- und Planmaterial nicht ausreichte.

Das gilt allerdings nicht für die Dachkonstruktion. Wie im Termin vom 07.07.2006, vom Kläger unwidersprochen, herausgearbeitet wurde, ergibt sich dies angesichts von Punkt 3.1.2.4 des Erläuterungsberichtes, gemäß dem aus dem 3. BA nur das Haus A 22 eine Auswechselung bzw. Verstärkung der vorhandenen Kehlbalken erhalten, d.h. bei den übrigen Gebäuden alles beim alten bleiben sollte.

Ausreichend waren - auch dies wurde im Termin vom 07.07.2006 herausgearbeitet - ebenfalls die Angaben in den als Bl. 370 bis 463 zu den Akten genommenen Plänen, die dem Kläger als Grundlage für die "Bad- und Küchenplanung" dienen sollten. Die Pläne enthielten die Angabe der Hausnummer sowie der Lage innerhalb des betreffenden Gebäudes, so dass die Lage innerhalb des Objektes hinreichend deutlich wurde. Bezüglich der Küchen waren in Ziff. 3.1.3.2.3 des Erläuterungsberichtes eindeutige Vorhaben, nämlich Neuverputzung, enthalten, so dass es auf den individuellen Vorzustand, der eine entsprechend individuelle Bemessung von Mengen und Massen erfordert hätte, nicht ankam. Das gilt auch für die Bäder; denn der Kläger ist in dem - von ihm vorgelegten - LVZ "Trockenbauarbeiten" offenbar selbst von der Entfernung des Altputzes und der Errichtung von Trockenputzwänden ausgegangen.

Gleichwohl reichten die Unterlagen insgesamt letztlich nicht aus, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt:

Im Hinblick auf die Fenster standen dem Kläger nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung, weil es im Erläuterungsbericht vom März 1993 - Ordner 1, Fach 3 (3.1.3.1.2. "Außentüren und -fenster") im 3. Absatz heißt "Fenster werden gebäudebezogen einheitlich ausgeführt. Fenstereinbauten der letzten Jahren, welche in gutem Zustand sind, bleiben erhalten." Hieraus folgt die Erforderlichkeit individueller Feststellungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass, wie der Beklagte meint, bezüglich des 1. und 2. BA aus einer Zusammenschau der Ansichtszeichnungen, bei denen Fenster teilweise nicht mit Positionsnummern versehen waren, und der zugehörigen LVZ hervorging, dass die betreffenden Fenster nicht auszutauschen waren. Zum einen konnten und mussten die Ansichtspläne nämlich, wie der Gutachter überzeugend ausgeführt hat, angesichts eines fehlenden klarstellenden Satzes selbst aus Sicht einer fachkundigen Person nicht ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass die nicht mit Positionsbezeichnungen versehenen Fenster erhalten bleiben sollten. Zum anderen waren betreffend den 3. BA nur die Ansichtspläne betreffend eines der 7 Häuser des 3. BA, nämlich Haus A 22, mit entsprechend differenzierten Angaben versehen.

Auch in Bezug auf die Balkone waren dem Kläger beklagtenseits nicht alle erforderlichen Informationen zugeleitet worden. Dies gilt selbst in Anbetracht der Einschränkung, die der Sachverständige bei seiner Anhörung am 07.07.2006 hinsichtlich der Balkone aus den 60er-Jahren machen musste, die sämtlich nicht saniert, sondern abgerissen und durch eine aufgeständerte Stahlkonstruktion ersetzt werden sollten, so dass es insoweit auf den Vorzustand nicht ankommen konnte. In Bezug auf die - gemauerten und zu sanierenden- Balkone aus den 50er- Jahren bedurfte es aber gerade in Anbetracht des aus den Fotos in der HU Bau - Fach 2 - ersichtlichen unterschiedlichen Schädigungsgrades einer individuellen Erfassung des Zustandes, um verantwortungsbewusst und sorgfältig ausschreiben zu können.

Für die Vorarbeiten betreffend den Vollwärmeschutz kam es - auch insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F... - ebenfalls auf eine individuelle Erfassung des unterschiedlich guten Vorzustandes der Fassaden an.

Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht angesichts der Überlegung, dass etwa in größerem Umfang bei der Bearbeitung von Flächen mit unbekannter Beschaffenheit mit Mengenschätzungen hätte gearbeitet werden können, wie der Beklagte nunmehr im Schriftsatz vom 19.07.2006 (Bl. 1392 ff), teilweise unter Bezugnahme auf in Ordner 6 befindliche Unterlagen, geltend macht.

Allerdings ist im Termin vom 07.07.2006 im Hinblick auf Bodenbelagsarbeiten herausgearbeitet worden, dass die Bestandsraumbücher zwar teilweise keine ausreichenden Angaben enthalten, sich dies aber nur auf einen recht kleinen Teil der auszuschreibenden Leistungen auswirkte und nach den einleuchtenden Angaben des Gutachters bei von ihm so genannten "Angstpositionen" durchaus mit Schätzwerten gearbeitet werden kann. Verallgemeinert und auf andere LVZ übertragen werden kann dies aber nicht. Der Senat folgt insoweit dem Gutachter, der überzeugend ausgeführt hat, dass dies auf Wandflächen - dies bezöge sich insbesondere auf die LVZ Malerarbeiten und Wärmedämmung - nicht übertragen werden kann. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter einschränkend erklärt hat, diese Aussage erfolge vorbehaltlich anderweitiger Absprachen der Parteien, die er nicht kenne. Soweit der Beklagte in dem oben bezeichneten - nicht nachgelassenen - Schriftsatz versucht, derartige Vereinbarungen aufzuzeigen, ist dies jedoch unbehelflich, selbst wenn dieses Vorbringen trotz § 296 a ZPO noch berücksichtigt würde, weil es sich letztlich um eine Wiederholung der Behauptung handelt, der Kläger sei aufgrund der ihm aus den ersten beiden Bauabschnitten zur Verfügung stehenden Unterlagen und der einvernehmlichen Übung, mit Schätzwerten zu arbeiten, imstande gewesen, auch die LVZ für den 3. BA zu erstellen. Selbst wenn die Ausführungen betreffend in den LVZ für den 2. BA enthaltene Schätzwerte nämlich zuträfen, wobei übrigens der als Architekt selbst fachkundige und überdies durch Herrn St... fachkundig beratene Beklagte bei der Anhörung des Sachverständigen im - gerade beklagtenseits umfassend schriftsätzlich vorbereiteten - Termin vom 07.07.2006 von entsprechenden Vorhalten gegenüber bzw. Fragen an den Sachverständigen abgesehen hat, gilt das bereits oben Ausgeführte: Die etwaige Tolerierung von Schätzwerten in den ersten beiden Bauabschnitten ist kein zwingendes Indiz für eine einvernehmliche entsprechende Änderung des Leistungssolls des Klägers. Soweit der Beklagte in dem vorbezeichneten Schriftsatz ferner geltend macht, die weiteren (d.h. die nicht geschätzten ) Mengen hätten "aus den Ansichten, Grundrissen, und Bestandsraumbüchern" ermittelt werden, hat sich der - mittels umfangreicher Beweiserhebungen sachverständig beratene - Senat gerade nicht von der Richtigkeit dieser stereotypen Feststellung überzeugen können.

Da nach alledem die dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen, ihre Übermittlung einmal unterstellt, als Grundlage für die Erstellung der LVZ für den 3. BA nicht ausreichten, braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, hinsichtlich welcher Unterlagen ihre Übersendung an den Kläger überhaupt als erwiesen angesehen werden kann. Eine - weitere - Beweisaufnahme hierzu war demnach nicht erforderlich.

3. Der Kläger muss sich nicht gemäß § 649 S.2, 2. HS BGB ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Ersparte Aufwendungen sind solche, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind (BGH NJW 2000, 653), d.h. Aufwendungen personeller und sächlicher Art, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die infolge der Kündigung nicht anfallen. Dies sind vor allem projektbezogene Herstellungskosten, variable (projektbezogene) Gemeinkosten, Personalkosten, projektbezogene Aufwendungen für Schreib- und Zeichenmittel, Fahrt-, Telefon- und Kopierkosten, soweit es sich nicht um Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI handelt. Gemessen hieran, sind - insoweit vermag der Senat der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen - beim Kläger keine Aufwendungen entfallen: Seinem Vorbringen aus der Klageschrift, es handele sich bei ihm um einen Ein-Mann-Betrieb; er habe nach der Kündigung keine Kosten ersparen können, d.h., er habe nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keinen anderen Auftrag akquirieren können, ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Der Beklagte hat nämlich in der Klageerwiderung geltend gemacht, es sei darauf abzustellen, dass der Kläger den Auftrag vollumfänglich durch den Zeugen Dr. T... habe ausführen lassen. Schon aufgrund dessen sei er seiner Darlegungslast hinsichtlich ersparter Aufwendungen nicht nachgekommen. Entgangenen Gewinn könne der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, weil das Honorar des Herrn Dr. T... höher bemessen sei als das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar. Da das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Beklagten und dem Kläger bestand, war der Kläger nicht gehalten, über womöglich ersparte Aufwendungen seines "Sub-Architekten" Angaben zu machen. Wenn ein Unternehmer vorträgt, es sei ihm als Ein-Mann-Betrieb nicht möglich gewesen, einen Anschlussauftrag zu akquirieren, reicht dies zum Vortrag fehlender ersparter Aufwendungen aus. Der Auftragnehmer kann in einem solchen Fall die volle vereinbarte Vergütung verlangen, und es kann ihm durch den Auftraggeber nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, ein "entgangener Gewinn" stehe ihm schon deshalb nicht zu, weil er an seinen Subunternehmer mehr zahlen müsste als er selbst hätte verdienen können.

4. Die dem Kläger hiernach zustehende Vergütung errechnet sich wie folgt - dabei ist gemäß § 103 Abs. 1, 5, 6 HOAI die HOAI 1990 anzuwenden, da der Vertrag vor dem 01.01.1996 abgeschlossen worden ist:

a) Dem Kläger steht 100 % des Honorars zu, und zwar trotz der im Vertrag vereinbarten Kürzung auf 70 %. Diese ist wegen Unterschreitung des Mindestsatzes gemäß § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen der dort genannten Ausnahmefälle sind nicht ersichtlich. Als solche sind etwa ein außergewöhnlich geringer Aufwand oder verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anerkannt. (Koeble in Lcher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4 Rn. 87). Der Umstand, dass nach den Absprachen der Parteien dem Kläger durch den Beklagten die erforderlichen planerischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sollten, vermag eine Unterschreitung des Mindestsatzes nicht zu rechtfertigen; denn diese sind ohnehin nicht Gegenstand der hier ausschließlich beauftragten Leistungsphasen 6 und 7.

Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen sich bei Vereinbarung eines die Mindestsätze unterschreitenden Honorars die spätere Abrechnung nach Mindestsätzen als widersprüchlich und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, weil der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH BauR 1997, 677 ff).

So verhält es sich hier indes nicht. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des OLG Nürnberg vom 18.05.2005 (6 U 420/00, Anl. BB1 = Bl. 819 ff), in der Treuwidrigkeit angenommen wurde (Bl. 830 ff), betrifft eine Fallkonstellation, die mit der hier zur Entscheidung anstehenden nicht vergleichbar ist. Das OLG Nürnberg hatte die Treuwidrigkeit nämlich daraus hergeleitet, dass der dortige Beklagte seinerseits gegenüber seinen Auftraggeber ebenfalls nur ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar hatte vereinbaren können; weshalb er dieses bei der Vergabe von Teilgewerken an Subunternehmer "naturgemäß habe weitergeben müssen". So verhielt es sich hier gerade nicht; denn hier bestehen keine Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte seinerseits mit der Bauherrin, dem LBA, ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar vereinbart hätte. Bei der Entscheidung des OLG Nürnberg kam offensichtlich noch ein hier gleichfalls nicht gegebener Gesichtspunkt hinzu, nämlich der Umstand, dass die dortigen Auftraggeber dem anspruchstellenden "Sub-Architekten" durch laufende Aufträge den Weg in die berufliche Selbständigkeit erleichtert hatten.

b) Der Kläger kann, wie in der Schlussrechnung vom 04.02.2003 geschehen, auf der Grundlage der von dem Bauherrn, dem LBA, stammenden "Kostenkontrolle", die jeweils neben den Kostenanschlags- auch die Kostenfeststellungsummen enthält (Anl. K 32, Bl. 482), abrechnen, d.h. die dort angegebenen anrechenbaren Kosten zugrunde legen.

aa) Allerdings sieht der Vertrag in § 6 (Bl. 26) als Grundlage für das Honorar ausdrücklich "die nach § 10 HOAI anrechenbaren Kosten, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung ohne Umsatzsteuer ....)", vor. § 10 Abs. 2 HOAI wiederum verlangt eine Kostenermittlung auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von April 1981. Die Liste des LBA, d.h. des Bauherrn, diente der Kostenkontrolle, d.h. einem von der Wiedergabe des Ergebnisses einer Kostenfeststellung i.S.d. § 10 Abs. 2 HOAI i.V.m. DIN 276 i.d.F.v. April 1981 verschiedenen Zweck. Gleichwohl kann hier aus folgenden Erwägungen die Liste des LBA zugrunde gelegt werden: Eine Kostenermittlung schuldete der Kläger - als Teil der ihm obliegenden Leistungen - nicht. Die Kostenfeststellung wäre gemäß § 3.3.1 des Vertrages (Bl. 24 GA) noch nicht einmal dann seine Aufgabe gewesen, wenn ihm - ansonsten - die Grundleistungen der Leistungsphase 8 übertragen worden wären (vgl. dazu § 2.2. des Vertrages, Bl. 23 GA). Es war also nicht Sache des Klägers, sondern die des Beklagten, eine (hinreichend) an der DIN 276 orientierte Kostenfeststellung beizubringen. Hinzu kommt, dass für die Kostenermittlung tendenziell geringere Anforderungen gelten, wenn sie - wie hier - nicht als Leistung des Auftragnehmers zu erbringen ist, sondern im Verhältnis der Parteien lediglich der Honorarberechnung dient (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rn 13,22).

bb) Auch die einzelnen Einwendungen des Beklagten gegen die Schlussrechnung bleiben ohne Erfolg, wobei der - fachkundige Beklagte - nach dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.01.2004 (Bl. 1019 ff) auf die nachfolgend unter "aaa) " und "bbb)" aufgeführten Einwendungen nicht mehr zurückgekommen ist.

aaa) In den "Kostenfeststellungsdaten" des LBA ist zwar Umsatzsteuer enthalten. Diese hat der Kläger aber in der aktuellen Schlussrechnung abgezogen; er legt in den zugrunde liegenden Berechnungen ausdrücklich die jeweils "anrechenbare Kosten ohne MWSt" zugrunde.

bbb) Die 25 %-Grenze des § 10 Abs. 4 Nr. 1 HOAI ist hier nicht überschritten. Ausweislich der Schlussrechnung (Bl. 711 ff GA) sind außer dem Brutto-Gesamtbetrag der anrechenbaren Kosten jeweils die Bruttokosten der Kostengruppe 3.1 ("Baukonstruktionen") und 3.2 ("Installationen") gesondert aufgeführt. Die 25 %-Grenze des § 10 Abs. 4 HOAI wird indes bei keinem der Häuser auch nur erreicht (s. Kl Bl. 1019 f). So betragen die Kosten gemäß KGR 3.2 beispielsweise bei Haus A 22 (Bl. 711) 130.617,61 DM brutto (13,6 % von anrechenbaren Gesamtkosten i.H.v. brutto 961.100,31 DM); sie belaufen sich bei keinem der Häuser auf mehr als 17 %.

ccc) Der Vorwurf des Beklagten, es seien auch gemäß § 10 Abs. 5 HOAI nicht abrechenbare Kosten zur Grundlage gemacht worden, geht fehl. Die Liste des LBA stammt nämlich aus seiner Sphäre, so dass es ihm oblegen hätte, im Einzelnen darzulegen, wie es sich mit den von ihm beanstandeten Positionen verhält.

ddd) Ausweislich des Vertrages sowie dessen Anlage 1 stellt im streitgegenständlichen BA 3 nur Haus D eine Wiederholung dar (bezogen auf Haus C). Diesbezüglich ist (s. Bl. 714 GA) der Wiederholungsfaktor in der Schlussrechnung berücksichtigt (nämlich: 10.312,54 DM : 2 = 5.156,27 DM).

Der Kläger kann mithin, ausgehend von der Schlussrechnung vom 04.02.2003, die Nettobeträge in Höhe von 39.153,62 DM (dort für erbrachte Leistungen angesetzt) und 34.259,63 DM (dort noch für nicht erbrachte Leistungen angesetzt) verlangen.

cc) Mehrwertsteuer ist allerdings nur auf erbrachte Leistungen zu entrichten.

aaa) Im Zusammenhang mit diesen beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf § 8.3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), gemäß dem Vergütung nur für "in sich abgeschlossene Leistungen" geschuldet ist. Abgesehen davon, dass nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (977 ff) die im Vertrag als "Anlage 2" erwähnten AVB offenbar bei Vertragsschluss nicht vorlagen und unabhängig davon, ob die bloße Bezugnahme auf den Vertrag des Beklagten mit dem Landesbauamt ... für eine wirksame Einbeziehung (§ 2 AGBG) ausreicht, fehlt es hier auch an der Tatbestandsvoraussetzung "vom Auftragnehmer zu vertretender Kündigungsgrund".

bbb) Die Mehrwertsteuer ist für den auf die LVZ Gerüstbauarbeiten entfallenden Teil der Vergütung zuzubilligen; denn nur insoweit sieht der Senat eine Leistungserbringung durch den Kläger als erwiesen an. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der Kläger auch die übrigen LVZ vor der Kündigung erstellt hat. Der Zeuge Dr. T... hat lediglich angegeben, er habe die LVZ im Wesentlichen erbracht. Der damals - und heute - als freier Mitarbeiter beim Beklagten tätige Zeuge O... (jetzt: St...) konnte nicht mehr mit Gewissheit angeben, ob überhaupt keine oder inhaltlich unbrauchbare LVZ übergeben worden sind. Aus der Erstellung durch den Zeugen Dr. T... kann auch angesichts der besonderen Umstände dieses Falles nicht mit hinreichender Gewissheit gefolgert werden, dass damit auch die Erbringung der Leistung durch den Kläger feststeht. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Kläger angesichts der von dem Zeugen Dr. T... im Jahre 1997 sehr anschaulich aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Erstellung der Verzeichnisse diese selbst als inhaltlich noch unzulänglich bewertet und deshalb von ihrer Weiterleitung abgesehen hat.

ccc) Was den Anteil der LVZ Gerüstbauarbeiten an dem Leistungsumfang des Klägers anbelangt, gibt es hierfür in den vorhandenen Kostenermittlungswerken keinen fixen Anhaltspunkt. Der Senat folgt dem durch den Sachverständigen Dr. F... im Termin vom 07.07.2006 entwickelten Ansatz, insoweit auf die anrechenbaren Kosten abzustellen und den Wert mit 1 bis 2 % der anrechenbaren Kosten der Kostengruppe 3.1 zu bemessen. Dabei kann hier, angesichts der nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen gerade mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles, nämlich die Anlage K 32 ("Kostenkontrolle LBA") sowie die Schlussrechnung vom 04.02.2003, der Anteil mit 2 % bemessen werden.

Diese 2 % der Summe der anrechenbaren Netto-Kosten der KGR 3.1. bilden bei der Ermittlung des Wertes der Leistung "LVZ Gerüstbauarbeiten" gleichsam fiktive anrechenbare Kosten. Sie machen hier gemäß der der Berufungsbegründung vom 02.01.2001 als Anl. K 32 ("Anlage 2") beigefügten "Aufstellung der Gesamtkosten des 3. BA nach Vorliegen der Unterlage - Kostenkontrolle vom Landesbauamt ... (Anlage 1)" bei keinem der sieben Häuser - da Haus D eine Wiederholung von Haus C darstellt, ist hausweise zu berechnen - mehr als 23.000, DM aus. Der höchste Betrag liegt - für Haus B - bei 22.738,68 DM. Die solchermaßen ermittelten fiktiven anrechenbaren Kosten unterschreiten damit für jedes der Häuser den niedrigsten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Honorartabelle zu § 16 HOAI angegebenen Wert, nämlich 50.000,- DM. Eine Extrapolation bei niedrigeren Werten ist nicht möglich (Koeble in Locher/Koeble/Frik HOAI, 9. Aufl., § 5a, Rn. 6). Die ansonsten für derartige Fälle möglichen Abrechnungsmodalitäten (Zeit- oder Pauschalhonorar, § 16 Abs. 2 HOAI) scheiden hier aus. Der Senat ist bei der folgenden Berechnung jeweils von dem niedrigsten Mindestsatz-Wert der Kostentabelle, nämlich 5.850,- DM, ausgegangen. Ein Honorar in dieser Höhe entspräche einer Architektenleistung von 100 %. Hier ist jedoch nur die Leistungsphase 6 erbracht worden, die 10 % ausmacht. Den solchermaßen ermittelten 585,- DM ist der 20%ige Umbauzuschlag hinzuzusetzen (117,- DM), so dass sich für die Häuser des 3. BA mit Ausnahme von Haus D jeweils ein Honorar von 702,- DM und für Haus D ein solches in Höhe von 351,- DM ergibt. Der Gesamtbetrag beläuft sich dann auf 4.563,- DM (6 x 702,- DM = 4.212,- DM zuzüglich 351,- DM) = 2.333,02 €. Nur auf diesen Betrag sind 15 % Mehrwertsteuer zu entrichten.

Das Honorar des Klägers berechnet sich deshalb insgesamt wie folgt:

Der Nettobetrag der Vergütung beläuft sich auf (39.153,62 DM + 34.259,63 DM ) = 73.413,25 DM. Hinzu kommen 15 % MWSt berechnet von 4.563,- DM = 684,45DM.

 73.413,25 DM37.535,60 €
+ 684,45 DM349,95 €
 37.885,55 €.

V) Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 291 BGB, 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB a.F. zu, allerdings nicht im vollen begehrten Umfang.

Da die Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 8 HOAI erstmals mit der durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.06.2001 herbeigeführten Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung des Klägers gegeben waren, kann er Verzugszinsen nicht, wie begehrt, bereits ab davor liegenden Zeitpunkten verlangen. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen unter A II, wonach die Verjährungsfrist trotz fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 15.06.1999 bereits ab Mitte jenes Jahres zu laufen begann. Zwar heißt es in der unter A II angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die Fälligkeit der auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhobenen Forderung trete ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen sei. Vor dem Hintergrund der Intention dieser Entscheidung, die dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz entziehen will, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist erhebt (s. hierzu auch Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 2374), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine nicht prüffähige Rechnung auch die Fälligkeit im Sinne einer Verzugsvoraussetzung begründet.

Hinsichtlich des Zeitpunktes des Verzugseintritts gilt Folgendes: Hier handelt es sich um einen sog. Altfall, d.h. um ein vor dem 01.01.2002 begründetes Schuldverhältnis, so dass gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch noch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Hinsichtlich des durch das - zum 01.05.2000 in Kraft getretene - Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingefügten § 284 Abs. 3 BGB a.F. legt Art. 229 § 1 EGBGB fest, dass die erstgenannte Bestimmung auch für vor diesem Zeitpunkt entstandene Geldforderungen gilt, wobei allerdings vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 BGB nicht auslösen. Da hier die Schlussrechnung erstmals durch die Erläuterungen im Schriftsatz vom 20.06.2001 prüffähig wurde, geht es gleichsam um eine mit Zustellung dieses Schriftsatzes - am 28.06.2001 - zugegangene Rechnung, so dass § 284 Abs. 3 BGB a.F. anwendbar ist. Gemäß dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, d.h. hier am 28.07.2001. Dies gilt für den Betrag von 54.971,78 DM sowie hinsichtlich des klageerweiternden Betrages von 1.485,27 DM. Wegen der nach dem oben Ausgeführten erst später eintretenden Fälligkeit können Zinsen auf diesen Klageerweiterungsbetrag nicht bereits ab Zustellung des Schriftsatzes vom 02.01.2001, d.h. nicht bereits ab dem 10.02. 2001, verlangt werden.

Soweit die mit Schriftsatz vom 12.02.2003 erfolgte Klagerweiterung um weitere 11.672,35 € betroffen ist - hinsichtlich dieses Betrages werden Prozesszinsen begehrt -, ist Zinsbeginn der 19.02.2003.

Im Hinblick auf die Zinshöhe gilt folgendes:

Gemäß Art. 229 § 1 S. 3 EGBGB ist § 288 Abs. 1 BGB in der ab dem 01.05.2000 geltenden Fassung (Zinssatz: 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § DÜG) auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Nach dem eingangs dieses Abschnittes Ausgeführten ist für den Verzugszinsanspruch auf die die Prüffähigkeit und damit die Fälligkeit herbeiführenden Erläuterungen im Schriftsatz vom 20.06.2001 abzustellen. Der vorgenannte Zinssatz gilt für die Zeit vom Verzugsbeginn, dem 28.07.2001, bis zum 31.12.2001. Für die Zeit ab dem 01.01.2002 ist Bezugsgröße gemäß Art. 229 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB n.F.

B)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.538,38 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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