Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 4 U 187/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 187/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 8.12.2004

verkündet am 8.12.2004

in dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2003 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Schäden aus der am 11. Juli 2001 außerordentlich gekündigten Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die am 11. Juli 2001 von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung gemäß Nr. 19 der einbezogenen AGB-Banken wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder einer erheblichen Vertragsverletzung berechtigt war.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei auch begründet, denn ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Kündigungsgrund liege nicht vor. Insbesondere sei eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gemeinschuldnerin nicht festzustellen, denn hierzu habe die Beklagte jedenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Ob entgegen der Zusagen der Gemeinschuldnerin deren Umsätze immer weiter zurückgegangen seien, könne dahinstehen, denn dies begründe keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Die vermeintliche Erhöhung der Verluste gegenüber dem Vorjahr sei weder konkret vorgetragen noch - trotz Bestreitens des Klägers - belegt worden. Daraus, dass die Gemeinschuldnerin weitere Sicherheiten nicht gestellt habe, lasse sich ein Kündigungsgrund nicht herleiten, denn bei Ausspruch der Kündigung habe die Beklagte keine weiterer Sicherheiten verlangen können. Diese seien zunächst nur für den Fall gefordert worden, dass der im März 2001 auf 700.000,00 DM reduzierte Kreditrahmen nicht eingehalten werde; zum Zeitpunkt der Kündigung sei die Kreditlinie - bei einem Soll von 491.867,84 DM - jedoch nicht ausgeschöpft gewesen. Selbst wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestanden hätte, sei die Kündigung dennoch unberechtigt, weil sie zur Unzeit erfolgt sei. Es hätte zunächst einer Abmahnung bedurft, um der Gemeinschuldnerin Gelegenheit zu geben, die zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Abschluss der Vertragsverhandlungen erforderlichen Darlehensvaluta zu beschaffen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie tritt der Auffassung der Kammer entgegen, der Nichteintritt der Prognose in der Umsatzentwicklung stelle keine negative Abweichung von den tatsächlichen Vermögensverhältnissen dar und trägt hierzu vor:

Die Verbesserung der Vermögenslage sei zur Geschäftsgrundlage der - weiteren - Kreditgewährung gemacht worden. Die Rückzahlung des Kredites sei wegen der sich stets verschlechternden Vermögensverhältnisse erheblich gefährdet gewesen. Aufgrund des zum 15. Juli 2001 fälligen Wechsels des Einkaufsverbandes habe eine erneute Kreditüberziehung bevorgestanden. Aus diesem Grund habe sie auch Anspruch auf Gestellung weiterer Sicherheiten gehabt.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, ein Kündigungsgrund liege sowohl in der Nichtgestellung der zugesagten Sicherheiten als auch darin, dass die Gemeinschuldnerin falsche Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht habe, indem sie wahrheitswidrig den Abschluss des Unternehmensverkaufs zum 1. Juli 2001 und die Rückführung des Kredits zum 15. Juli 2001 zugesichert habe. Einer Abmahnung bedürfe es bei dieser Sachlage nicht. Schließlich habe die Kammer die - fehlende - Ursächlichkeit zwischen der Kreditkündigung und der behaupteten Rechtsgutsverletzung nicht geprüft. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 29. Juni 2001 - dessen Inhalt als solcher unstreitig ist - sei die Insolvenzreife der Gemeinschuldnerin bejaht worden; jene habe allein durch den anvisierten Unternehmensverkauf "gerettet" werden können.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 2. Juni 2004 (Bl. 318 f.) und 3. November 2004 (Bl. 339) durch Vernehmung der Zeugen J... W..., C... G..., H... Z..., R... B..., K...-D... St... und H... R.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. November 2004 (Bl. 336 ff.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Feststellungsklage ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat nichts hinzuzufügen hat, zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte war zur außerordentlichen Kündigung der Geschäftsverbindung berechtigt.

1.

Ihr stand für die am 11. Juli 2001 ausgesprochene außerordentliche Kündigung ein Kündigungsgrund entsprechend § 626 BGB a.F. in Verbindung mit Nr. 19 Abs. 3 der AGB-Banken zur Seite.

Die als Generalklausel formulierte Bestimmung des Nr. 19 Abs. 3 Satz AGB-Banken, an deren wirksamer Einbeziehung in den Darlehensvertrag kein Zweifel besteht, gibt der Bank das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn es ihr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und nach Abwägung der Interessen der Bank und des Bankkunden unzumutbar ist, die Geschäftsbeziehung bis zu deren vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Beispielhaft werden in den Sätzen 2 und 3 dieser Formularbestimmung als wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung aufgeführt die Erteilung von unrichtigen Angaben des Kunden zu seiner Vermögenslage, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken der Bank verbundene Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, die wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, wenn hierdurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist, und das pflichtwidrige Unterlassen der Verstärkung von Sicherheiten.

a) Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer einen die außerordentliche Kündigung berechtigenden Grund nicht darin gesehen, dass die Gemeinschuldnerin keine weiteren Sicherheiten gestellt hat.

aa) Nach dem ursprünglich geschlossenen Kreditvertrag vom 20. Dezember 1999, dessen Bedingungen auch für die Verlängerung der Kreditlinie bis Ende des Jahres 2001 Gültigkeit hatten, war die Gemeinschuldnerin zur Absicherung der Darlehen durch Gestellung von Grundpfandrechten nicht verpflichtet.

bb) Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2001 ihr bereits im Gespräch vom Vortage geäußertes Verlangen nach Bestellung einer - nachrangigen - Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück wiederholte, bezog sich dies ausdrücklich nur auf den Fall, dass die Reduzierung der Kreditlinie von insgesamt 1,2 Millionen DM auf 700.000,00 DM nicht gewährleistet werde. Dieser auf 700.000,00 DM reduzierte Kreditrahmen wurde zwar zwischenzeitlich bis zum 10. Juni 2001 und anschließend noch einen weiteren Monat auf 1.050.000,00 DM erhöht, nachdem die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 26. April 2001 mitgeteilt hatte, dass zum 15. Mai 2001 die Lastschrift des Einkaufsverbandes erfolgen und eine Wechselverbindlichkeit fällig werde.

Gleichwohl lässt sich ein Verstoß der Gemeinschuldnerin gegen eine vertragliche Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten (Nr. 19 Abs. 3 Satz 3 AGB) nicht feststellen.

Unstreitig war der Kredit zum Zeitpunkt der Kündigung auf unter 500.000,00 DM zurückgeführt. Damit stand der Beklagten aber ein Anspruch auf Bestellung von grundpfandrechtlichen Sicherheiten nicht zu. Ausweislich des Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 2001 war Inhalt der am selben Tag mit der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung über die kurzfristige Erhöhung der Kreditlinie auf 1.050.000,00 DM, dass die im Schreiben vom 23. März 2001 aufgeführten Festlegungen erfüllt werden ("Wir erwarten (...) die Erfüllung der von uns im Schreiben vom 23. März 2001 getroffenen Festlegungen"). In jenem Schreiben der Beklagten vom 23. März 2001, das den Inhalt der am selben Tag getroffenen Vereinbarungen wiedergab, teilte die Beklagte mit, "nach dem 10. Mai 2001 nur noch mit einem Rahmen von vorerst 700,0 TDM zur Verfügung" zu stehen und erwartete "für den Fall, dass eine Reduzierung durch Sie nicht gewährleistet werden kann, (...) die Stellung einer nachrangigen Grundschuld auf dem Betriebsobjekt von 500,0 TDM". Mithin durfte die Beklagte eine Grundschuldbestellung nur dann verlangen, wenn die Gemeinschuldnerin die Kreditlinie von 700.000,00 DM überschritten hatte, was jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 11. Juli 2001 unstreitig nicht der Fall war.

cc) Ohne gesonderte Vereinbarung hatte die Beklagte, selbst wenn die Kreditlinie zum 15. eines jeden Monats auf 1.050.000,00 DM erhöht wurde, nur unter den Voraussetzungen der Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken einen begründeten Anspruch auf Bestellung weiterer Sicherheiten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht im übrigen nur, wenn der Kunde der Aufforderung zur Bestellung der Sicherheit nicht "innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt" (Nr. 19 Abs. 3 Satz 3 a.E. AGB-Banken). Der späteren Gemeinschuldnerin war zwar mit Schreiben vom 15. Mai 2001 für die Bestellung des Grundpfandrechts eine Frist bis zum 10. Juni gesetzt worden; in dem Gespräch am 6. Juni 2001 war indes nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen ... und ... im Hinblick auf die Zusagen betreffend die Unternehmensveräußerung von dem Verlangen nach weiteren Sicherheiten Abstand genommen worden.

b) Die fristlose Kündigung lässt sich auch nicht auf eine - bereits eingetretene - wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse stützen (Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. AGB-Banken).

aa) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse lag allerdings vor.

Ob eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist oder droht, ist durch einen Vergleich der Vermögensverhältnisse bei Abschluss des Vertrages und zum Zeitpunkt der Kündigung festzustellen. Es kommt mithin darauf an, ob objektiv eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vorliegt oder droht; der Nichteintritt eines erwarteten Betriebsergebnisses ist insoweit nicht von Belang.

Bei Abschluss des Vertrages am 20. Dezember 1999 sind die Vertragsparteien von Verlusten in Höhe von 300.000,00 DM ausgegangen, tatsächlich betrugen diese am Jahresende bereits 383.061,64 DM. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin bereits eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse liegt. Hiervon ist jedenfalls deshalb auszugehen, weil ausweislich der als Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 7. Mai 2004 eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) - insoweit unstreitig - bis Juni 2001 Verluste in Höhe von 479.495,88 DM aufgelaufen waren. Dies macht eine Steigerung der - tatsächlichen - Verluste um etwa 25 % aus und stellt objektiv eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage dar.

Diese Beurteilung wird nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, die erste Jahreshälfte sei stets umsatzschwach gewesen und das wesentliche Geschäft sei erst im zweiten Halbjahr getätigt worden. Diese Behauptung wird jedenfalls für das Jahr 2000 durch die aus den eingereichten Unterlagen ersichtlichen Umsatzzahlen und Betriebsergebnissen des Vorjahres widerlegt, so dass kein Anlaß besteht, den angebotenen (Zeugen-) Beweis zu erheben. Nach der BWA der Gemeinschuldnerin für Juni 2001 betrugen die - zum Vergleich aufgeführten - bis einschließlich Juni 2000 erzielten Umsatzerlöse 7.055.729,56 DM. Ausweislich des Berichtes der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dipl. Volkswirt J. W... und Dipl. Kaufmann U. S... über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinschuldnerin zum 31. Dezember 2000 (Anlage B 3, E 26, E 27) schlugen die gesamten Umsatzerlöse am Ende des Jahres (nur) mit etwa dem Doppelten, nämlich insgesamt 14.879.491,75 DM (Umsatzerlöse: 14.721.802,69 DM, sonstige betriebliche Erträge: 157.689,06 DM), zu Buche.

bb) Eine Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage bestand dennoch nicht, weil es an der nach Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken erforderlichen weiteren Voraussetzung einer daraus resultierende Gefährdung der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der beklagten Bank fehlt.

Die Gefahr, dass der Kreditnehmer seine Rückzahlungspflicht nicht erfüllen wird, besteht dann nicht, wenn die Bank sich aus vorhandenen Sicherheiten befriedigen kann (OLG München WM 1996, 1623). Zwar mag die Verwertung von Sicherheiten häufig mit - auch unvorhersehbaren - Schwierigkeiten verbunden sein; diese Schwierigkeiten haben indes gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Kreditnehmers, dem bei einer außerordentlichen Kündigung die Existenzvernichtung bzw. der wirtschaftliche Zusammenbruch eines Unternehmens droht, zurückzustehen. Reichen die gestellten Sicherheiten bei vorsichtiger Bewertung - auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Werteverfalls - aus, um die Forderungen der Bank abzudecken, ist eine konkrete Gefährdung ihrer Rückzahlungsansprüche nicht anzunehmen.

Bereits nach dem Vorbringen der Beklagten waren indes ausreichende Sicherheiten vorhanden, um die Rückführung des Kredits, der zum Zeitpunkt der Kündigung in Höhe von 491.867,84 DM in Anspruch genommen war, sicherzustellen. Der Beklagten waren nach ihren eigenen Angaben Warenbestände, denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt vorging, im Werte von 369.644,48 DM sicherungsübereignet, und die werthaltigen Forderungen, die von der Globalzession erfasst waren, beliefen sich auf 428.005,68 DM. Hinzuzurechnen wären noch die Ansprüche aus Versicherungsleistungen, die die Gemeinschuldnerin am 14. Juni 2001 an die Beklagte abgetreten hatte.

c) Die außerordentliche Kündigung der Geschäftsverbindung war jedoch deshalb berechtigt, weil die Gemeinschuldnerin unrichtige Angaben über ihre Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über die Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte von erheblicher Bedeutung waren (Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. AGB-Banken).

aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten unrichtige Angaben über den Stand der Verhandlungen zum Verkauf des Unternehmens an die D... GmbH gemacht hat.

(1) Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen W... und G... ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte in dem Gespräch am 6. Juni 2001 die "Überziehung" des Kreditrahmens von 700.000,00 DM auf 1.050.000,00 DM bis zum 15. Juli 2001 nur wegen des bevorstehenden Unternehmensverkaufs und mit der Maßgabe zusagte, dass die Unternehmensveräußerung am 1. Juli 2001 erfolgt und die Gemeinschuldnerin zum 10. Juli 2001 den unterzeichneten Unternehmenskaufvertrag vorlegt.

Zu dem Inhalt des unstreitig jedenfalls in Anwesenheit der Zeugen St... und B... und der Zeuginnen Z... und G... im Hause der Beklagten geführten Gesprächs am 6. Juni 2001 sagte der für das Kreditgeschäft zuständige ehemalige Vorstand der Beklagten J... W... aus, es sei zunächst um die Bestellung weiterer Sicherheiten, insbesondere in Gestalt von Bürgschaften der Gesellschafter, gegangen, die im Hinblick auf die deutlich verschlechterte wirtschaftliche Lage der späteren Gemeinschuldnerin hätten gestellt werden sollen. Dann habe aber der Zeuge St...erwähnt, dass man sich in "sehr engen Verkaufsverhandlungen mit einem Interessenten" für die avisierte Veräußerung des Unternehmens befinde. Es stünden bereits die Details des Unternehmensverkaufs fest und am 1. Juli 2001 werde der verbindliche Vertrag vorliegen. Daraufhin habe er - der Zeuge W... - geäußert, dass das Vertragswerk bis zum 10. Juli 2001 vorliegen müsse; dem hätten die Gesprächsteilnehmer auf Seiten der späteren Gemeinschuldnerin ausdrücklich zugestimmt.

Der Senat hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen, und es bestehen auch keine Gründe, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen. Der Zeuge hat den Gesprächsinhalt mit der nach einem Zeitraum von nahezu 3 1/2 Jahren zu erwartenden Detailkenntnis geschildert und auf die anschließenden Fragen präzise geantwortet. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Insbesondere lässt sich seine Schilderung von dem nach der Mitteilung der beabsichtigten Unternehmensveräußerung geänderten Gesprächsverlauf mit dem aus der Vorkorrespondenz ersichtlichen Bedürfnis der Beklagten, sich wegen der aus ihrer Sicht evident verschlechterten wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin abzusichern, in Einklang bringen. Die Beklagte konnte sich, nachdem die Unterschriftsreife des Veräußerungsvertrages zum 1. Juli 2001 zugesagt war, mit der Vorlage des Vertrages - nach der Erinnerung des Zeugen - zum 10. Juli 2001 einverstanden erklären; zu dem schnellen Abschluss des Gesprächs am 6. Juni 2001 wäre es indes nicht gekommen, wenn die spätere Gemeinschuldnerin kein Datum für den Vertragsschluss hätte nennen können oder wollen. In Anbetracht der Bedeutung, die die Beklagte der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschuldnerin im Hinblick auf die Absicherung ihrer Rückzahlungsansprüche und der Einräumung weiterer Überziehungskredite beigemessen hat, liegt es fern, anzunehmen, die Beklagte hätte sich mit einer zeitlich noch nicht näher bestimmten Unternehmensveräußerung zufrieden gegeben.

Der Zeuge W... hat schließlich weder einseitige Belastungstendenzen erkennen lassen, noch war seine Aussage allein von dem Wunsch getragen, seinem Verhalten als Mitglied des damaligen Vorstandes - er hat die fristlose Kündigung vom 11. Juli 2001 mit unterzeichnet - nachträglich eine Rechtfertigung zu geben. Er hat seine Aussage zum Zeitpunkt, zu dem er die Vorlage des unterschriebenen Vertrages verlangte, von sich aus, ohne äußeren Anlass, korrigiert und eingeräumt, ausdrücklich keine Konsequenzen für den Fall angedroht zu haben, dass der Vertrag nicht am 10. Juli 2001 vorgelegt werde. Bei seiner Vernehmung durch den Senat schwang auch das - nachvollziehbare - fehlende Verständnis darüber, dass die spätere Gemeinschuldnerin sich seinerzeit weigerte, Details des Unternehmensverkaufs oder den Käufer mitzuteilen, mit. Die Bekundungen des Zeugen W... werden durch die - ebenso glaubhaften - Angaben der Kreditsachbearbeiterin der Beklagten C... G... bekräftigt, die den Inhalt des am 6. Juni 2001 geführten Gespräche im Wesentlichen genauso wiedergab. Danach ging es am 6. Juni 2001 eigentlich um die Verstärkung von Sicherheiten, dann kam indes die "Frage des Unternehmensverkaufs" zur Sprache, den der Zeuge St... erläutert habe. Jener habe - so die Zeugin G... - erklärt, er gehe von einer Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 2001 aus, mündlich sei bereits die Zustimmung erfolgt. Nach den weiteren Bekundungen der Zeugin wurde die Forderung nach Sicherheitenverstärkung bis zum 10. Juli 2001 ausgesetzt, weil der Beklagten "glaubhaft" der Vertragsschluss über den Unternehmensverkauf bis Anfang Juli 2001 in Aussicht gestellt wurde.

Mit diesen Bekundungen der Zeugin G... steht auch in Einklang, dass sie sich - nach ihrer weiteren Aussage - in einem am 4. Juli 2001 geführten Telefonat bei der späteren Gemeinschuldnerin nach dem Sachstand erkundigte, denn nach ihrer Schilderung und der des Zeugen W... hätte der Unternehmenskaufvertrag am 1. Juli 2001 unterzeichnet werden sollen, lediglich für die Vorlage bei der Beklagten war eine Frist bis zum 10. Juli 2001 eingeräumt. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass in diesem Telefonat seitens der Gesprächspartnerin, der Zeugin Z..., geäußert wurde, Herr St... befinde sich derzeit in Berlin zu abschließenden Vertragsverhandlungen, das Vorlagedatum, der 10. Juli 2001, könne daher gehalten werden.

Die Zeugin G.. gab den Inhalt des in ihrem Beisein geführten Gesprächs vom 6. Juni 2001 erkennbar aus der eigenen Erinnerung wieder. Ihre größere Detailkenntnis zum Inhalt des am 4. Juli 2001 geführten Telefongesprächs beruhte, wie sie selbst gleich zu Anfang ihrer Schilderung freimütig einräumte, auf einer Aktennotiz, die sie sich seinerzeit gefertigt hatte. Die Zeugin war ersichtlich um die Aufklärung der Wahrheit bemüht; ihrer Aussage und ihrem Aussageverhalten ließen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihre Bekundungen - bewusst oder unbewusst - einseitig zugunsten ihrer Arbeitgeberin erfolgt sind.

(2) Die Aussagen dieser beiden Zeugen werden durch die Bekundungen der Zeugen Z..., B... und St... nicht in Frage gestellt; deren Aussagen waren, soweit sie überhaupt ergiebig waren, insgesamt nicht glaubhaft.

Der Senat gewann bei der Vernehmung der Zeugin Z...den Eindruck, die Zeugin wollte sich hinsichtlich des Inhalts des am 4. Juli 2001 geführten Telefonats und des Gesprächs vom 6. Juni 2001 nicht festlegen. Sie wich einer konkreten Beantwortung der ihr gestellten Fragen aus und zog sich, zur Schilderung von Einzelheiten aufgefordert, auf mangelndes Erinnerungsvermögen zurück, was angesichts ihrer damaligen Tätigkeit als - nach der im Termin gewonnenen Einschätzung: gewissenhafte - Hauptbuchhalterin der späteren Gemeinschuldnerin und der für sie und das Unternehmen einschneidenden Ereignisse wenig glaubhaft ist. Die Zeugin vermochte weder zum Inhalt des Gesprächs am 6. Juni 2001 Konkretes anzugeben, noch schien sie in der Lage, Einzelheiten des Telefongesprächs mit der Zeugin G... zu schildern. So erinnerte sie sich zwar daran, dass der Zeuge St...am 6. Juni 2001 den beabsichtigten Unternehmensverkauf anhand des ihm vorliegenden Vertragsentwurfes erläuterte, wollte sich aber nicht daran erinnern können, ob in diesem Gespräch Daten genannt wurden. Letzteres ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach dem eigenen Bekunden der Zeugin ein Datum - der 15. eines jeden Monats - seinerzeit "wegen der zur Monatsmitte jeweils auftretenden erheblichen Zahlungsverpflichtungen der Firma G..." für sie als Hauptbuchhalterin von evidenter Bedeutung war und die Beklagte zuletzt nur noch bereit war, die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten notwendigen Kreditmittel jeweils befristet auf einen Monat zur Verfügung zu stellen. Im auffallenden Gegensatz zu den vagen Bekundungen zu den am 6. Juni und 4. Juli 2001 geführten Gesprächen stand zudem, dass die Zeugin ein am 11. oder 12. Juli 2001 mit dem Zeugen W... geführtes Telefongespräch im Wortlaut wiedergeben konnte.

Der Senat vermochte auch der Aussage des damaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin R... B...keinen Glauben zu schenken. Dessen Schilderung des Gesprächsverlaufs und -inhalts steht nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen der anderen Zeugen, sondern ist auch in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Entgegen den Bekundungen sämtlicher übrigen Zeugen soll nach den Angaben des Zeugen B... als Datum, an dem "eventuell (...) der Verkauf über die Bühne gegangen sein könne", der 15. Juli bzw. 15. August genannt worden sein. Nicht einmal der Zeuge St...selbst, der die entsprechende Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getätigt haben soll, konnte diese Angabe bestätigen. Ähnlich verhält es sich mit der Bekundung des Zeugen B..., die Vertreter der Beklagten hätten sich nach dem Stand der Vertragsverhandlungen betreffend des Unternehmensverkauf erkundigt. Dies widerspricht den Aussagen der übrigen Zeugen zum Gesprächsverlauf, wonach dieses als - so etwa der Zeuge St... - "typisches Bankgespräch" begann und die Frage zusätzlicher Sicherheiten zum Inhalt hatte, und der Zeuge St... "im Laufe des Gesprächs dann das Heft an mich gerissen und erwähnt (habe), dass Verkaufsverhandlungen geführt werden". Die Schilderung des Zeugen B... war offenbar dem Wunsch geschuldet, die Bedeutung, die die Beklagte dem beabsichtigten Unternehmensverkauf im Hinblick auf Umfang und Dauer der Weitergewährung des Kredits und dessen Rückführung beimaß, dadurch herunterzuspielen, dass die Beklagte bereits vor dem Gespräch am 6. Juni 2001 Kenntnis von - konkreten - Verkaufsabsichten der späteren Gemeinschuldnerin hatte.

Es kommt hinzu, dass der Zeuge versuchte, eindeutige Bekundungen im Nachhinein als Missverständnis abzutun, nachdem er deren Bedeutung und Tragweite erkannt hatte. So brachte er zunächst unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Zeuge St... - nach anfänglichem Zögern - den Vertragsentwurf hervorgeholt und der Beklagten vorgelegt habe, wobei er den Namen des Käufers abdeckte. Nach Vorhalt der Aussage des Zeugen W..., wonach der Beklagten am 6. Juni 2001 ein Exemplar des Vertragsentwurfs, der die Übertragung des Vertragsgegenstandes am 1. Juli 2001 vorsah, nicht vorgelegt wurde, wollte der Zeuge den Senat glauben machen, er sei missverstanden worden. Nicht in Einklang bringen lassen sich schließlich die Äußerungen des Zeugen zum Zeitpunkt der avisierten Rückzahlung der gewährten Darlehen an die Beklagte. Eingangs erklärte er hierzu, der Zeuge St... habe mitgeteilt, der Vertragsschluss könne "eventuell am 15.7. oder 15.8. (...) über die Bühne gegangen sein" und "14 Tage später könnten dann die ersten Zahlungen des Käufers einsetzen". Auf Befragen gab er indes an, "an den 15.8. wurde die vollständige Ablösung des Kredits der ... Bank geknüpft". Der Zeuge konnte keine Erklärung dafür abgeben, wie denn die vollständige Ablösung der Kredite bei der Beklagten am 15. August 2001 hätte erfolgen können, wenn - wie er selbst zuvor ausgesagt hatte - die Unternehmensveräußerung möglicherweise erst am 15. August 2001 erfolgen und die erste Kaufpreisrate etwa 14 Tage später gezahlt werden würde. Diese gesamten Umstände, aber auch der persönliche Eindruck, den der Senat von dem Zeugen B... bei dessen Vernehmung gewonnen hat, begründen nicht ausräumbare Zweifel an der Wahrhaftigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen.

Schließlich konnte der Zeuge St..., der ehemalige Beiratsvorsitzende der Gemeinschuldnerin, den Senat nicht davon überzeugen, dass seine Schilderung, die Erklärungen hinsichtlich des Zeitpunktes für den Vertragsschluss betreffend, wahrheitsgemäß erfolgte. Nach der Aussage des Zeugen äußerte er am 6. Juni 2001 gegenüber den Gesprächsteilnehmern auf Seiten der Beklagten, dass der Vertrag ausgehandelt sei, "er müsse nur noch unterschrieben werden"; einer Beantwortung der Fragen nach dem zeitlichen Rahmen, in dem die Unternehmensveräußerung - und damit die Rückführung der Kredite an die Beklagte - erfolgen sollten, wich er indes aus. Auch nach der Schilderung des Zeugen St... sollte der Erlös aus dem Unternehmensverkauf der Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten dienen. Dass sich die Beklagte, die im Vorfeld nachdrücklich die Bestellung weiterer Sicherheiten verlangt hatte und nur noch zur monatsweisen Verlängerung des 700.000,00 DM übersteigenden Kredits gewillt war, gleichwohl mit der Erklärung, "es werde angestrebt, die Vertragsverhandlungen am 1.7. zu beenden" zufrieden gegeben hat, ist entgegen der im Schriftsatz des Klägervertreters vom 15. November 2004 geäußerten Auffassung nicht glaubhaft, zumal die Beklagte in völliger Unkenntnis der Person - und damit der Kreditwürdigkeit - des Erwerbers gelassen wurde.

Schließlich steht der Umstand, dass der Zeuge R... nach seinen glaubhaften Bekundungen keine Kenntnis davon hatte, dass der Unternehmenskaufvertrag am 1. Juli 2001 hätte unterschrieben sein müssen, der Annahme einer zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und der Beklagten getroffenen Abrede nicht entgegen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Veräußerer eines Unternehmens den Kaufinteressenten nicht über sämtliche Absprachen mit der Hausbank in Kenntnis setzt, insbesondere solcher, die den wirtschaftlichen Druck aufzeigen, der hinter der Veräußerungsabsicht steht, und deren Preisgabe die Gefahr der Reduzierung des Kaufpreises mit sich brächte.

(3) Die seitens der späteren Gemeinschuldnerin im Gespräch vom 6. Juni 2001 gemachten Angaben zu dem vermeintlich am 1. Juli 2001 nicht nur unterschriftsreifen, sondern auch unterschriebenen Vertrag über die Unternehmensveräußerung waren unrichtig.

Unstreitig lag weder am 1. Juli, noch am 10. Juli 2001 ein unterzeichneter Unternehmenskaufvertrag vor. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen R... waren die Vertragsverhandlungen indes nicht einmal zum Zeitpunkt, als er "über den Buschfunk" von der Antragstellung des Geschäftsführers der späteren Gemeinschuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - die am 17. Juli 2001 erfolgte - erfuhr, so weit gediehen, dass sie als abgeschlossen gelten konnten. Vielmehr befand man sich zu diesem Zeitpunkt "mitten in den Verhandlungen - d.h. diese waren weder abgeschlossen noch gescheitert", wenngleich der Vertrag zum großen Teil "in Sack und Tüten" war.

Diese unmissverständliche Aussage des Zeugen R... verkürzt und verfremdet der Kläger, wenn er in seinem Schriftsatz vom 15. November 2004 behauptet, der Unternehmensverkauf habe bereits Ende Juni 2001 kurz vor dem Abschluss gestanden und sei nur deshalb nicht unterzeichnet worden, weil der Zeuge R... aus familiären Gründen Verzögerungen herbeigeführt habe. Der Geschäftsführer der Erwerbsinteressentin sagte zwar aus, dass es "in der Sache zu Verzögerungen kam, da ich wegen eines Krankheitsfalls in der engsten Familie ausfiel". Er äußerte sich aber weder zu dem Zeitraum, in dem Verzögerungen eintraten, noch gab er zu verstehen, dass daran die - für den Vertragsschluss nur noch erforderliche - Unterschriftsleistung scheiterte; wie dargelegt, betonte er vielmehr, dass die Vertragsverhandlungen selbst nach Kenntniserlangung vom Insolvenzantrag noch nicht abgeschlossen waren.

bb) Die unrichtigen Angaben über den Stand der Vertragsverhandlungen waren auch vertragserheblich; sie begründeten Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der späteren Gemeinschuldnerin und der für sie verantwortlich Handelnden und wirkten sich nachteilig auf die Sicherheit des Kredits aus.

Auch ohne Benennung der Folgen im Falle eines Scheiterns des anvisierten Unternehmensverkaufs, konnte und musste der späteren Gemeinschuldnerin klar gewesen sein, welche Bedeutung die Beklagte der Mitteilung, am 1. Juli 2001 werde der Unternehmenskaufvertrag unterzeichnet und bis zum 10. Juli 2001 vorgelegt, für die Beibehaltung des Kreditengagements in der bisherigen Höhe von 1.050.000,00 DM beimaß. Abgesehen von der Erklärung des Zeugen W..., das Kreditengagement werde in der bisherigen Höhe - 1.050.000,00 DM - beibehalten, wenn zum 10. Juli 2001 ein gültiger Unternehmenskaufvertrag vorgelegt werde, konnte den Teilnehmern am Gespräch vom 6. Juni 2001 nicht verborgen geblieben sein, dass die Bestellung von weiteren Sicherheiten, die Anlass für das Gespräch waren, mit der Kundgabe des beabsichtigten Verkaufs des Unternehmens und dessen Einzelheiten völlig in den Hintergrund gerieten.

Die Angaben über den konkreten Stand der Vertragsverhandlungen waren aber auch deshalb für die Sicherheit des Kredites von entscheidender Bedeutung, weil die Beklagte mit einer Inanspruchnahme des Kredits in der zuletzt gebilligten Höhe von 1.050.000,00 DM jeweils zum 15. des Monats rechnen musste - nach der Aussage der Hauptbuchhalterin Z... bestanden jeweils zur Monatsmitte erhebliche Zahlungsverpflichtungen -, mithin in einer Höhe, die die eingeräumten Sicherheiten weit überstieg. Die Gefahr, dass der Kredit zwar zur Monatsmitte in voller Höhe in Anspruch genommen, aber nicht zurückgeführt würde, bestand darüber hinaus auch deshalb, weil ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der ... GmbH vom 29. Juni 2001 - das offenkundig fälschlich die Jahreszahl 2000 aufweist - der Verkauf der späteren Gemeinschuldnerin neben der Beantragung des Insolvenzverfahrens die einzige Möglichkeit war, "um langfristig Schaden von der Gesellschaft abzuwenden".

2.

Bei dieser Sachlage war die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Interessen der späteren Gemeinschuldnerin nicht gehalten, diese vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen. Es stand nicht zu erwarten, dass das aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben seitens der späteren Gemeinschuldnerin zum Unternehmensverkauf zerstörte Vertrauensverhältnis wiederhergestellt würde. Die Beklagte musste vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der sich Ende Juni 2001 abzeichnenden weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin, deren Verluste im ersten Halbjahr um etwa 25 % zugenommen hatten, aber auch nicht hinnehmen, mit der Rückforderung zuzuwarten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 12, 14 GKG a.F. (i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1838, 1840) auf 200.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück