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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 4 U 188/06
Rechtsgebiete: HGB, AGBG, DMBilG, BGB


Vorschriften:

HGB § 354
AGBG § 5
AGBG § 8
AGBG § 9
AGBG § 10
AGBG § 11
AGBG § 24
DMBilG § 13 Abs. 3 Nr. 1
DMBilG § 13 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 188/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.03.2007

verkündet am 28.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2007 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Amtsgericht Dr. Lammer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale für die Jahre 2002 bis einschließlich 2005 in Anspruch.

Sie stützt ihren Anspruch auf eine Rangrücktrittsvereinbarung, die die Parteien unter dem 29.09.1992 im Hinblick auf vor dem 01.07.1990 entstandene Altschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossen hatten.

In dieser Vereinbarung haben die Parteien u.a. folgende Regelungen getroffen:

"1.

Die Bank tritt mit der Gesamtheit der in der Anlage 1 Spalte 6 bezeichneten Altforderungen bzw. Altforderungsteilen nebst Zinsen ... hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und künftigen Gläubiger in der Weise zurück, dass ...

...

Vom Rangrücktritt erfasst sind die Zinsen seit dem 01.07.1990 auf die in der Anlage bezeichneten und im Range zurücktretenden Altforderungen, es sei denn, dass die Bank den Gegenwert für die Zinsen aufgrund von Zahlungen des Kreditnehmers oder Dritter erhalten hat.

6.

...

Die im Range zurücktretende Altforderung ist aus Zahlungen nach Nr. 1 zu verzinsen. Zahlungen des Kreditnehmers aus Verpflichtungen nach Nr. 1 werden in einen Zins- und einen Tilgungsteil aufgegliedert. ...

8.

...

Des Weiteren erhält die Bank für die Verwaltung der mit dem Rangrücktritt gemäß vorstehender Nr. 1 versehenen Altforderungen ab dessen Vereinbarung eine laufende Verwaltungskostenpauschale von 0,25 % p. a. des im Range zurücktretenden ursprünglichen Forderungsbetrages, fällig jeweils zum 30. Dezember eines jeden Jahres."

Mit Schreiben vom 22.12.2000 kündigte die Beklagte an, an die Klägerin auf die Kapitalforderung aus der Rangrücktrittsvereinbarung einen Betrag von 791.568,42 DM zu zahlen, wobei sie sich auf eine Zusage der Klägerin über die Möglichkeit einer entsprechenden Sondertilgung berief, und stellte ausdrücklich klar, dass diese Zahlung nur auf die Kapitalforderung, nicht auf die Zinsforderung angerechnet werden sollte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nach dieser anschließend tatsächlich erfolgten Zahlung die von der Rangrücktrittsvereinbarung betroffene Kapitalforderung in vollem Umfang erloschen war. Offen ist hingegen noch eine Zinsforderung, die per 31.12.2004 unstreitig in Höhe von 189.257.80 € bestand.

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auch nach vollständiger Tilgung der von der Rangrücktrittsvereinbarung betroffenen Kapitalforderung noch die jährliche Verwaltungskostenpauschale von 0,25 % der ursprünglichen Altforderungen aus Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung zusteht. (Die in der ersten Instanz darüber hinaus streitige Frage, ob auf die Verwaltungskostenpauschale zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen ist, ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.)

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24.10.2006 zur Zahlung der Verwaltungskostenpauschale für die Jahre 2002 bis einschließlich 2005 in einem Umfang von 7.397,20 € verurteilt; im Übrigen (in Bezug auf die Umsatzsteuer) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung in Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu verstehen, dass die Verwaltung der noch bestehenden Forderungen vergütungspflichtig sei, auch wenn es sich um keine Altforderungen im eigentlichen Sinne der Rücktrittsvereinbarung handele. Nach den in der Vereinbarung vorzufindenden Definitionen würden die Zinsen deutlich von den Altforderungen getrennt behandelt. Dies treffe insbesondere für die Regelung in Ziffer 6 der Vereinbarung zu. Es bestehe jedoch eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllende Regelungslücke darin, dass nach der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht vorgesehen gewesen sei, dass eine ausschließliche Tilgung der Altforderungen erfolge, die Zinsen jedoch nicht bedient würden. Hätten die Parteien diesen Fall bedacht, hätten sie die Verwaltung dieser Zinsen ebenfalls als vergütungspflichtig vereinbart. Dies folge daraus, dass jeder, der gewerblich tätig sei, gemäß § 354 HGB üblicherweise für die in Ausübung seines Handelsgewerbes geleisteten Geschäfte oder Dienste eine Vergütung beanspruchen könne. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die alleinige Verwaltung der Zinsen zu einer Erleichterung des Aufwandes bei der Klägerin geführt haben könnte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt.

Sie macht geltend, das Landgericht sei davon ausgegangen, dass beim bloßen Bestehen einer Zinsforderung eine Verwaltungstätigkeit für die Beklagte durch die Klägerin erforderlich sei, dies sei jedoch von der Beklagten bestritten worden. Eine entsprechende konkludente Behauptung der Klägerin habe diese nie unter Beweis gestellt. Darüber hinaus habe das Landgericht versäumt zu klären, ob die Verwaltungskostenpauschale den ortsüblichen Sätzen im Sinne des § 354 HGB entspreche.

Im Hinblick auf die Erwägungen zur ergänzenden Vertragsauslegung könne dem Landgericht nicht gefolgt werden. Eine Vergütung für Kosten der Verwaltung einer reinen Zinsforderung sei weder in der ursprünglichen Vereinbarung noch im Zusammenhang mit der Tilgung der Hauptforderung vereinbart worden und hätte auch nicht dem Willen der Beklagten entsprochen. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass es bei der Verwaltung der Zinsforderung um die Verwaltung des Entgeltes der Klägerin für die Darlehensgewährung gehe. Diese Verwaltung liege aber im eigenen Interesse der Klägerin und werde mit den Zinsen als solchen vergütet.

Darüber hinaus habe das Landgericht nicht beachtet, dass es sich bei der Regelung in § 8 der Rangrücktrittsvereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, bei der gemäß §§ 5, 24 AGBG Zweifel bei der Auslegung stets zu Lasten des Verwenders, hier also der Klägerin, gingen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 24.10.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az. 5 O 310/05, die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, das AGBG sei auf die Rangrücktrittsvereinbarung nicht anwendbar. Bei dieser Vereinbarung handele es sich um einen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DMBilG von der zuständigen Stelle des Bundeslandes vorgegebenen Text.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die gemäß Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung vom 29.09.1992 vereinbarte Verwaltungskostenpauschale von 0,25 % p.a. des im Range zurückgetretenen ursprünglichen Forderungsbetrages auch für die geltend gemachten Jahre 2002 bis einschließlich 2005 gegen die Beklagte zusteht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verpflichtung zur Zahlung der Verwaltungskostenpauschale nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte im Dezember 2000 die gesamte zum damaligen Zeitpunkt noch offene Kapitalhauptforderung der Klägerin aus dem ursprünglich zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängerinnen der Parteien vor dem 01.07.1990 geschlossenen Darlehensvertrag getilgt hat.

1. Aus dem Umstand, dass gemäß Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung die Verwaltungskostenpauschale ausdrücklich für die Verwaltung der mit dem Rangrücktritt ... versehenen Altforderungen" gezahlt werden sollte, kann nicht geschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verwaltungskostenpauschale entfallen sollte, wenn - wie tatsächlich geschehen - die Kapitalhauptforderung erloschen ist und nur noch Zinsforderungen offen sind.

Diese Situation ist vielmehr - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - von den ursprünglich getroffenen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung gar nicht erfasst.

Zwar wird in den Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung, insbesondere in Ziffer 1 Abs. 1, Ziffer 1 letzter Absatz und in Ziffer 6 begrifflich genau zwischen Altforderungen im Sinne der Kapitalhauptforderung und Zinsansprüchen unterschieden, so dass die Regelung in Ziffer 8 Satz 2 "Verwaltung der ... Altforderungen" ihrem Wortlaut nach dahin zu verstehen ist, dass sich die danach zu zahlende Verwaltungskostenpauschale auf die Verwaltungskosten auf die Altforderungen bezog, d.h. so lange zu zahlen sein sollte, wie noch Altforderungen im Sinne der Kapitalhauptforderung offen waren.

Im Rahmen einer systematischen Auslegung des Regelungsgehaltes der Rangrücktrittsvereinbarung ist die Regelung in Ziffer 8 Satz 2 - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - jedoch im Zusammenhang mit der in Ziffer 6 getroffenen Regelung über die Verrechnung von Zahlungen des Kreditnehmers zu sehen. Aus der danach vorzunehmenden Aufteilung jeder Zahlung in einen Zins- und in einen Tilgungsteil ergibt sich, dass die nunmehr zwischen den Parteien streitige Situation, dass die Altforderungen vollständig getilgt und nur noch Zinsansprüche der Klägerin offen sind, überhaupt nicht eintreten konnte, sondern bis zur letzten Zahlung neben Zinsansprüchen auch immer noch ein Teil der Altforderungen offen war. Dies bedeutet jedoch, dass nach dem ursprünglichen Regelungskonzept der Rangrücktrittsvereinbarung eine Differenzierung in Ziffer 8 Satz 2 zwischen der Verwaltung von Altforderungen und der Verwaltung von Zinsansprüchen weder erforderlich war, noch dem Verständnis der Regelung dienlich gewesen wäre.

2. Ein Regelungsbedürfnis für die Frage, ob die Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung auch dann von der Beklagten zu zahlen sein sollte, wenn die Altforderungen im Sinne der Darlehensrückzahlungsforderungen vollständig getilgt, aber noch Zinsforderungen der Klägerin offen sind, ergab sich vielmehr erst, als die Parteien in Abänderung der Regelung in Ziffer 6 der Rangrücktrittsvereinbarung mit Erklärungen der Klägerin vom 21.12.2000 und der Beklagten vom 22.12.2000 eine - auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten nur auf die Darlehensrückzahlungshauptforderung anzurechnende - Sondertilgung vereinbarten.

a) Aufgrund dieser Sondertilgungsvereinbarung ist nachträglich (zu dieser Möglichkeit vgl. nur BGH, Urteil vom 19.06.1980 - Az. III ZR 182/78) eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit (BGH, Urteil vom 21.09.1994 - XII ZR 77/93 Rn. 8), entstanden.

Dass in Bezug auf die Frage der Fortzahlung der Verwaltungskostenpauschale ein Regelungsbedürfnis entstanden ist, zeigt bereits der vorliegende Rechtsstreit. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Verwaltung einer bloßen Zinsforderung erfolge im eigenen Interesse der Klägerin, nicht aber im Interesse der Beklagten und die insoweit entstehenden Verwaltungskosten seien mit dem Zinsanspruch, der schließlich das Entgelt für die Gewährung des Kredits darstelle, bereits als solchem abgegolten. Zutreffend ist daran, dass der Zins oder zumindest ein Teil des Zinses als Gegenleistung für die Gewährung eines Darlehens der Deckung von Verwaltungskosten dient, die einer Bank mit der Abwicklung des Kredits entstehen (so etwa auch BGH, Urteil vom 07.05.1991 - XI ZR 244/90 - Rn. 22). Dies gilt jedoch nicht nur für Kosten der Verwaltung von Zinsansprüchen, sondern auch für die Kosten der Verwaltung der Darlehensrückzahlungs(haupt-)forderung. Der Umstand, dass der Klägerin nach der ursprünglichen Rangrücktrittsvereinbarung neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zinsen gemäß Ziffer 8 ein Anspruch auf Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale für die Verwaltung der Altforderungen zustehen sollte, findet deshalb seinen Grund und seine Rechtfertigung auch nicht in dem Unterschied zwischen der Verwaltung der Darlehensrückzahlungs(haupt-)forderungen im Sinne einer Verwaltung im Interesse der Beklagten und einer Verwaltung der Zinsforderungen im Sinne einer Verwaltung im eigenen Interesse der Klägerin, sondern darin, dass die Klägerin aufgrund des Rangrücktritts für einen ungewissen Zeitraum nicht mit einer Befriedigung ihrer Rückzahlungs- ebenso wie ihrer Zinsforderungen rechnen konnte. Damit hat sie ein über die Höhe des Zinsanspruches nicht abzudeckendes, weil unkalkulierbares Risiko auch in Bezug auf ihren Verwaltungsaufwand - etwa in Form der Verbuchung von Zahlungseingängen, aber auch der Kontrolle des jeweiligen Kontostandes und/oder der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen über die Vermögensverhältnisse der Beklagten (d.h. der Entstehung von Überschüssen oder auch Erlösen aus der Veräußerung von nicht benötigten Anlagegütern) - übernommen.

b) Es ist auch davon auszugehen, dass die danach infolge der Vereinbarung zur Sondertilgung entstandene Regelungslücke im Hinblick auf die Fortzahlung der Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung planwidrig ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich - insbesondere auch von der Beklagten nicht vorgetragen -, dass die Parteien eine Regelung zu dieser Frage im Zusammenhang mit der Tilgungsvereinbarung bewusst nicht getroffen hätten oder sich etwa bewusst dafür entschieden hätten, dass es hinsichtlich der Verwaltungskostenpauschale bei der ursprünglichen - nur auf offene Altforderungen bezogenen - Regelung verbleiben sollte.

c) Die danach entstandene planwidrige Regelungslücke ist deshalb im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

Es ist also in erster Linie in Anknüpfung an den Vertrag selbst unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der hypothetische Parteiwille zu ermitteln, d.h. darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB 66. Aufl., § 157 Rn. 7).

Diese Interessenabwägung ergibt, dass die Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8 Satz 2 auch dann weiter zu zahlen ist, wenn - wie hier - nur noch Zinsforderungen der Klägerin offen sind.

Dafür spricht bereits, dass nach dem ursprünglichen Vertrag die Verwaltungskostenpauschale solange und auch in ihrer Höhe fortlaufend gleich bleibend, d.h. unabhängig davon, in welchem Umfang durch Zahlungen eine Reduzierung der Datengesamtforderung eingetreten war, gezahlt werden sollte, bis die Forderung in jeder Hinsicht, d.h. sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der Zinsforderungen, vollständig getilgt ist. Gerade dies ergibt sich - wie bereits dargestellt - aus dem Zusammenhang zwischen den Regelungen in Ziffer 6 und Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung nach ihrem ursprünglichen Regelungskonzept.

Dafür, dass die Verwaltungskostenpauschale auch für die Verwaltung der Zinsforderungen fortzuzahlen ist, spricht darüber hinaus der bereits im Zusammenhang mit der Planwidrigkeit der Regelungslücke dargestellte Gesichtspunkt, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale seine Rechtfertigung darin findet, dass der Klägerin ein über die Höhe des Zinsanspruches nicht abzudeckendes, weil nicht kalkulierbares Risiko in Bezug auf ihren Verwaltungsaufwand entsteht. Dieses Risiko hat sich aber dadurch, dass aufgrund der Vereinbarung aus Dezember 2000 die Darlehensrückzahlungsforderung in vollem Umfang getilgt worden ist und nur noch Zinsansprüche offen sind, nicht verändert, da auch die Zinsansprüche weiterhin dem Rangrücktritt unterliegen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Interessen der Beklagten an einer Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten wegen der Altforderungen in einem erheblichen Maße entgegengekommen ist, in dem sie sich auf die Sondertilgung in Höhe der gesamten noch offenen Hauptforderung eingelassen hat. Die Beklagte hat dadurch erreicht, dass sie keinen laufzeitabhängig anwachsenden Zinsforderungen auf die Hauptforderung mehr ausgesetzt ist. Diese Zinsforderungen auf 791.568,42 DM machen jedoch selbst bei einer Verzinsung von nur 2 % p. a. (der 3 Monats FIBOR lag ausweislich der von der Beklagten gemäß Anlage K 5 angesetzten Zinssätze im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend deutlich über 2 %) mit 8.094,45 € erheblich mehr aus als die fortzuzahlende Verwaltungskostenpauschale im Umfang von 1.849,30 € jährlich. Nach Treu und Glauben hätte sich die Beklagte deshalb im Zusammenhang mit der Sondertilgungsvereinbarung auf eine Regelung einlassen müssen, wonach der Klägerin die Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung auch angesichts der nur noch offenen Zinsforderung weiter zusteht.

Es kann danach dahinstehen, ob das erzielte Auslegungsergebnis eine zusätzliche Stütze in der vom Landgericht herangezogenen Regelung des § 354 HGB finden kann oder ob der Heranziehung dieses Rechtsgedankens entgegensteht, dass es sich bei der Verwaltung der Zinsforderungen (aber auch der Verwaltung der Altforderungen) möglicherweise nicht um eine Geschäftsbesorgung im Interesse der Beklagten, sondern um eine Verwaltung im eigenen Interesse der Klägerin handelt.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Verwaltungskosten für die Verwaltung der Zinsforderungen entstehen. Dies könnte einer ergänzenden Auslegung im vorgenannten Sinne allenfalls dann entgegenstehen, wenn aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wäre, dass für die Klägerin im Hinblick auf die Zinsforderungen überhaupt noch Verwaltungstätigkeiten anfallen können. Dies ist jedoch - wie bereits erwähnt - nicht der Fall. Verwaltungsaufwand kann der Klägerin auch in Bezug auf die noch offenen Zinsforderungen weiterhin etwa in Form der Verbuchung von Zahlungseingängen, der Kontrolle des jeweiligen Kontostandes sowie der Kontrolle der Möglichkeiten zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen über die Vermögensverhältnisse der Beklagten entstehen.

Unerheblich ist ebenfalls, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich einen Verwaltungsaufwand im vorgenannten Sinne betreibt. Dass dies für die Höhe des Anspruches der Klägerin aus Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung keine Bedeutung haben sollte, haben die Parteien der ursprünglichen Vereinbarung gerade darin zum Ausdruck gebracht, dass sie die Höhe des Anspruches pauschaliert haben. Etwas anderes kann aber auch nicht dann gelten, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Parteien, hätten sie die Regelungsbedürftigkeit der Frage erkannt, die Geltung der Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung auch für den Fall lediglich noch offener Zinsansprüche vereinbart hätten.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass es sich bei den Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung - entgegen der Auffassung der Klägerin - um allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt (so schon BGH, Urteil vom 08.12.1998 - XI ZR 305/97), die lediglich aufgrund des Umstandes, dass sie auf einer Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen beruhen, gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGBG, d.h. den Regelungen der §§ 9 bis 11 AGBG, heute §§ 307 bis 309 BGB) unterliegen.

Auch wenn daraus folgt, dass die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (heute § 305 c Abs. 2 BGB) auf die Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung Anwendung findet, kann die Beklagte daraus nichts für sie Günstiges herleiten.

Die in Ziffer 8 Satz 2 getroffene Regelung ist nicht unklar. Es ist vielmehr - wie im Vorstehendem bereits ausgeführt - lediglich aufgrund der durch die Sondertilgungsvereinbarung veränderten Umstände eine ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen, welche - klare - Regelung die Parteien hypothetisch getroffen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass die - ursprünglich ebenfalls klare - Regelung die durch die Sondertilgungsvereinbarung entstandene Situation nicht erfasst.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Fälligkeitsregelung der Ziffer 8 der Rangrücktrittsvereinbarung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.397,20 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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