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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 4 U 2/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, InsO, ZVG


Vorschriften:

BGB § 12
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 862
BGB § 1004
BGB § 1227
BGB § 1273 Abs. 2
ZPO §§ 12 ff.
ZPO § 19a
ZPO § 20
ZPO § 21
ZPO § 22
ZPO § 23 a
ZPO § 24
ZPO § 26
ZPO § 32
ZPO § 804 Abs. 1
ZPO § 804 Abs. 2
InsO § 35 Abs. 1
InsO § 47
ZVG § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Republik Italien (Società a responsabilità limitata), begehrt von den Beklagten im Urkundsprozess die Duldung einer von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum und eine behauptete Kaufpreisforderung ihres Geschäftsführers (im Folgenden: Schuldner).

Der Schuldner kaufte am 30.08.1994 von einem P...er Bauträger die nunmehr in den Grundbüchern von V... des Amtsgerichts Oranienburg Bl. 6647 (Bl. 16 ff. d.A.) und 6648 (Bl. 37 ff. d.A.) verzeichneten Grundstücke, die ihm am 14.05.1998 aufgelassen wurden. Zugunsten des Schuldners war eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. Noch bevor der Schuldner als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen wurde, veräußerte er die Grundstücke am 04.09.2000 an die G... GbR in M... zu einem Kaufpreis von 4.210.000 DM weiter. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an Dritte war ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen. Der Schuldner trat in diesem Kaufvertrag seine Eigentumsübertragungsansprüche gegenüber der P...er Bauträgergesellschaft sowie die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung an die G... GbR ab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Kaufvertrages wird auf Bl. 64 ff. d.A. Bezug genommen. Der Kaufpreis wurde bei dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar ... hinterlegt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München (Az.: 1503 IN 2168/00) vom 18.05.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zu 1.) zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 143 d.A.).

Am 26.06.2001 wurde der Schuldner als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der G... GbR wurde am 04.07.2001 in die Grundbücher eingetragen.

Am 13.08.2007 erkannte der Schuldner zur notariellen Urkunde des Notars ... K... in C... an, der Klägerin einen sofort fälligen Betrag von 410.000 € nebst 18 % jährlichen Zinsen zu schulden. Gleichzeitig unterwarf er sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser notariellen Urkunde wird auf Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen

Kurz darauf begann die Klägerin damit, die Zwangsvollstreckung aus diesem Schuldanerkenntnis in die Grundstücke des Schuldners sowie seine Kaufpreisforderung gegen die G... GbR zu betreiben. Auf ihre Anträge hin ordnete das Amtsgericht Neuruppin mit Beschluss vom 02.10.2007 (Az.: 7 K 400/07 = Bl. 58 f. d.A.) die Zwangsversteigerung und mit Beschluss vom 08.11.2007 (Az.: 7 L 126/07 = Bl. 60 ff. d.A.) die Zwangsverwaltung über die streitgegenständlichen Grundstücke an. Am 28.11.2007 erwirkte die Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg (Az.: 9 M 3218/07) die Pfändung und Überweisung des Kaufpreisanspruchs des Schuldners gegen die G... GbR.

Sämtliche Beschlüsse sind zwischenzeitlich auf Rechtsbehelfe des Beklagten zu 1.) hin, bei denen er sich von dem Beklagten zu 2.) als Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen hat, wieder aufgehoben worden. Die Rechtsbehelfe hatte der Beklagte zu 1.) als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners mit der Begründung erhoben, die Grundstücke und die gepfändete Forderung gehörten zur Insolvenzmasse. Den Beschluss über die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens hob das Amtsgericht Neuruppin am 27.11.2007 auf. Die hier gegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.12.2007 blieb erfolglos und wurde mit Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 14.07.2008 (Az.: 5 T 3/08 = Bl. 165 ff. d.A.) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Mit den gleichen Daten wurde der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin von dem Landgericht Neuruppin ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen (Az.: 5 T 4/08 = Bl. 169 ff. d.A.).

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg zugunsten der Klägerin hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Schuldners wurde mit Beschluss des AG München - als Insolvenzgericht - vom 15.01.2008 aufgehoben. Auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin blieb vor dem Landgericht München I (Beschluss vom 28.07.2008 - 14 T 3829/08 = Bl. 173 ff. d.A.) erfolglos.

Zuvor hatte der Beklagte zu 1.) als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners gegen die Rechtsnachfolgerin der G... GbR auf Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Schuldner geklagt. Am 13.12.2007 endete dieser Rechtsstreit mit einem vor dem OLG München geschlossenen Vergleich. Darin vereinbarten der Beklagte zu 1.) und die Rechtsnachfolgerin der G... GbR, dass der mit dem Schuldner geschlossene Kaufvertrag vom 04.09.2000 aufgehoben sei und rückabgewickelt werden solle. Der Notar ... sollte den bei ihm hinterlegten Kaufpreis wieder der G... GbR bzw. deren Rechtsnachfolgerin (zurück-)zahlen. Der Vergleich stand aber unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Pfändung des Kaufpreises durch die Klägerin vom 28.11.2007 gegen alle Drittschuldner rechtkräftig aufgehoben wird. Wegen der Einzelheiten dieses gerichtlichen Vergleichs wird auf Bl. 112 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin meint, sie habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, der sich als negatorischer Abwehranspruch und vorbeugender Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 1004, 862, 12 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB sowie über §§ 1227, 1273 Abs. 2 BGB, § 804 Abs. 1 und 2 ZPO ergebe. Die Beklagten störten mit ihren bei den Amtsgerichten Neuruppin und Oranienburg eingelegten Rechtsbehelfen die durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erworbenen Rechte der Klägerin und deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Sie ist der Auffassung, dass die Beklagten keine Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten einlegen dürfen, insbesondere weil die Grundstücke und die gepfändete Kaufpreisforderung nicht in die Insolvenzmasse des Schuldners fielen. Hierfür führt sie zunächst den Umstand an, dass kein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen war. Zudem stützt sie sich auf die von ihr behauptete Übertragung des Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an den Grundstücken und der diesbezüglichen Eigentumsübertragungsansprüche noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die G... GbR.

Ferner stützt sie diese Auffassung auf den Gedanken, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht wirksam sei, weil der Schuldner seit 1989 seinen Wohnsitz in Italien habe und damit deutsche Gerichte für die Insolvenzeröffnung unzuständig seien.

Im Übrigen seien sämtliche im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen mit dem 19.12.2006 verjährt, was im Einzelnen ausgeführt wird. Mit Verjährung der Insolvenzforderungen sei die Fortführung des Forderungsfeststellungsverfahrens aber unzulässig geworden. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Insolvenzverwalter habe keine Aufgaben mehr; seine Bestallung sei jedenfalls damit unwirksam geworden.

Zudem meint die Klägerin aussonderungsberechtigt zu sein. Hierzu hat sie behauptet, der Eigentumsübertragungsanspruch des Schuldners sei von ihm am 22.10.2000 an Frau C... V... abgetreten worden. Wegen eines Rücktritts der G... GbR vom Kaufvertrag stehe der Eigentumsübertragungsanspruch heute Frau V... zu. Gegen diesen setze sich aber ein Gläubigeranfechtungsanspruch der Klägerin durch, den Frau V... anerkannt habe.

Schließlich komme es auch nicht auf ein Verschulden der Beklagten an, weil die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen negatorischen Abwehranspruch auf Beseitigung und Unterlassung der Störung ihrer Rechte geltend mache.

Wege der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Klägerin wird auf deren in der ersten zur Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte hat sich gegen die Behauptungen der Klägerin überwiegend mit rechtlichen Ausführungen verteidigt und die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie die Unzulässigkeit der Klage im Urkundsprozess gerügt. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat sich für örtlich unzuständig gehalten und dies damit begründet, dass nach Art. 2 EuGVVO die Beklagten an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen seien, der sich unstreitig in M... befinde. Insbesondere komme die Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht zur Anwendung, weil der Erfolgsort der behaupteten unerlaubten Handlung am Sitz der klägerischen Vermögensverwaltung, mithin in Italien, liege und damit nur zusätzlich die Zuständigkeit italienischer Gerichte begründet werde. Der Handlungsort liege aber am Ort der Niederlassung der Beklagten in M....

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag

und beantragt (sinngemäß),

1. das am 10.10.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 157/08 - abzuändern und die Beklagte durch Vorbehaltsurteil im Urkundsprozess zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis des Schuldners Dr. R... R... zur Urkunde des Notars ... K... in C... vom 13.08.2007 - UR-Nr. 2428/2007 T-

a) in den im Grundbuch des Amtsgerichts Oranienburg für V... Bl. 6647 und 6648 als Eigentum des Dr. R... R... eingetragenen Grundbesitz Flur 15, Flurstück 75/18 und 75/199 der Gemarkung V... und

b) in dessen Kaufpreisforderung in Höhe von 4.210.000 DM aus dem Verkauf dieses Grundbesitzes zur Urkunde des Notars Dr. ... ... in M... vom 04.09.2000 UR-Nr. 2593

wegen einer persönlichen Forderung der Klägerin von 410.000 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 18 % seit dem 13.08.2007 und eines dafür bestehenden Pfändungspfandrechts gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.11.2007 - 9 M 3218/07 - sowie etwa eingetragener Sicherungszwangshypotheken zu dulden,

2. hilfsweise für den Fall, dass eine weitere Verhandlung im Urkundsprozess erforderlich ist, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen das Klagebegehren.

Im Übrigen wird wegen des Vorbringens beider Parteien in der Berufungsinstanz auf deren zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, denn die Klage ist bereits unzulässig. Das mit der Klage angerufene Landgericht Neuruppin ist unter keinem Gesichtspunkt örtlich zuständig.

1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO nach den §§ 12 ff. ZPO. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist gemäß Art. 1 Abs. 1, 60 Abs. 1 EuGVVO eröffnet, da die Klägerin ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat hat und es sich bei dem Rechtsstreit um eine Zivilsache handelt. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, weil mit den Beklagten Personen verklagt worden sind, die ihren Wohnsitz in dem Mitgliedsstaat Deutschland haben. Diese Vorschrift regelt aber nur die internationale Zuständigkeit des Wohnsitzstaates. Welches Gericht innerhalb dieses Wohnsitzstaates örtlich zuständig ist, hat das autonome Recht dieses Staates zu bestimmen und richtet sich hier mithin nach den §§ 12 ff. ZPO (Zöller/Geimer, 27. Aufl., 2009, Anh I EuGVVO Art. 2 Rn. 29).

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Diese Vorschrift regelt die internationale Zuständigkeit eines Nicht-Wohnsitzstaates und begründet nur einen Wahlgerichtsstand. Sie stellt nur eine zusätzliche Option für die Klägerin dar in ihrem Staat und nicht im Wohnsitzstaat der beklagten Partei zu klagen, ohne dass sie die in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO bestimmte Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates berührt (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 5 Rn. 1). Da die Klägerin aber in dem Wohnsitzstaat der Beklagten klagt, greifen die Bestimmungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht.

Ob statt der Regelung des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO möglicherweise Art. 22 Nr. 1 EuGVVO zur Anwendung kommt, kann dahinstehen, denn Art. 22 EuGVVO begründet eine ausschließliche Zuständigkeit nicht eines bestimmten Gerichts, sondern des Mitgliedstaates der Belegenheit der unbeweglichen Sache. Welches konkrete Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich auch hier nach den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedsstaates, mithin auch insoweit nach den §§ 12 ff. ZPO.

2. Aus den §§ 12 ff. ZPO ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin jedoch nicht herzuleiten.

a) Unstreitig haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12 f. ZPO nicht im Landgerichtsbezirk Neuruppin sondern in München.

b) Auch der in Betracht kommende Gerichtsstand des Beklagten zu 1.) als Insolvenzverwalter nach § 19a ZPO befindet sich nicht im Landgerichtsbezirk Neuruppin, da das Insolvenzgericht das Amtsgericht München ist.

c) Für die besonderen Gerichtsstände der §§ 20 bis 23 a ZPO im Landgerichtsbezirk Neuruppin ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

d) Das Landgericht Neuruppin ist auch nicht nach § 24 ZPO (ausschließlich) zuständig. Voraussetzung für den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand nach dieser Norm ist, dass die Klägerin das Eigentum oder eine dingliche Belastung an einer unbeweglichen Sache gelten macht. Das ist jedoch nicht der Fall.

aa) Die Klägerin macht nicht geltend, dass sie Eigentümer oder Inhaberin eines dinglichen Rechts, insbesondere etwa eines Grundpfandrechts, an den im Klagantrag bezeichneten Grundstücken sei.

bb) Soweit sie von den Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt, möchte sie vielmehr erreichen, dass die Beklagten es unterlassen, ihre aufgrund des persönlichen Rechts aus dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis u.a. durch eine Beschlagnahme der Grundstücke infolge der Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung erlangte Rechtsposition zu stören.

Insofern ist es bereits zweifelhaft, ob die Beschlagnahme nach § 20 ZVG als dingliche Belastung eines Grundstückes im Sinne des § 24 ZPO in Betracht kommt. Die Beschlagnahme begründet kein dingliches, gegenüber jedermann geltendes Recht, sondern nur ein relatives Veräußerungsverbot mit Wirkung nur gegenüber dem Gläubiger (§ 23 Abs. 1 S. 1 ZVG). Insbesondere für den wegen eines persönlichen Anspruchs vollstreckenden Gläubiger begründet sie nur das Recht auf Befriedigung an dem Grundstück als prozessualen Anspruch, nicht aber ein Pfandrecht oder ein sonstiges dingliches Recht (Stöber, ZVG-Kommentar, 19. Aufl., 2009, § 20 Anm. 2.2 m.N.).

Jedenfalls aber ist ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung von § 24 ZPO nur erfasst, wenn er aus einer bereits bestehenden dinglichen Belastung gerechtfertigt werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., 2009, § 24 Rn. 10; Musielak, 6. Aufl., 2008, § 24 Rn. 10, zit. nach beck-online).

Die die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlüsse sind aber zwischenzeitlich unstreitig aufgehoben worden. Solange die Nichtigkeit der Aufhebungsbeschlüsse nicht feststeht - und hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen - führt die Aufhebung der Zwangsverwaltung und ebenso der Zwangsversteigerung zu einer Beendigung der Beschlagnahmewirkung (Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen - ZVG-Handbuch -, 8. Aufl., 2007 Rn. 144). Dabei bedarf es auch keiner Klärung, ob diese Beschlüsse rechtswidrig waren. Abgesehen davon, dass die gegen die Aufhebungsbeschlüsse eingelegten Rechtsbehelfe erfolglos waren, braucht der Senat nicht das Ergebnis der behaupteten Gehörsrügen der Klägerin gegen die die sofortigen Beschwerden der Klägerin zurückweisenden Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin abzuwarten, denn selbst wenn durch eine Rechtsmittelentscheidung die Aufhebungsbeschlüsse wieder aufgehoben werden sollten, würde dies nicht zurückwirken; eine aufgehobene Maßnahme kann nicht wieder aufleben, die Beschlagnahme ist beseitigt, die Maßnahme kann nur erneut angeordnet werden und wirkt dann nicht zurück (Stöber, ZVG-Kommentar, 19. Aufl., 2009, § 95 Anm. 5.8 m.N.). Dies gilt auch, wenn die Aufhebung zu Unrecht erfolgt sein sollte (Stöber, a.a.O.).

cc) Deshalb kommt es auch die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.07.2009, wonach die von ihr erwirkte Beschlagnahme ebenso zu behandeln sei wie die Vormerkung, nicht mehr an.

dd) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter meint, sie mache auch die Freiheit des Grundstückseigentums des Schuldners von einer seitens der Beklagten behaupteten dinglichen Belastung - nämlich eines Verfügungsrechts des Insolvenzverwalters - geltend, fehlt es ihr insoweit jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil sie selbst weder Grundstückseigentümerin ist noch ein dingliches Rechts an diesem Grundstück hat.

ee) Ein dinglicher Gerichtsstand lässt sich nach alledem auch nicht damit begründen, dass die Klägerin sich u.a. auf ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO berufen hat. Bei Aussonderungsklagen kommt ein Gerichtsstand der Belegenheit der Sache nach § 24 ZPO grundsätzlich in Betracht (MüKoInsO/Ganter, 2. Aufl., 2007, § 47 Rn. 476). Auch kann ein Aussonderungsbegehren auf Unterlassung (MüKoInsO/Ganter, 2. Aufl., 2007, § 47 Rn. 480 m.w.N.) und damit auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet sein. Doch abgesehen davon, dass Aussonderungsklagen nicht im Urkundsprozess geltend gemacht werden können (MüKoInsO/Ganter, 2. Aufl., 2007, § 47 Rn. 479 m.w.N.), kommt hier nach dem Vortrag der Klägerin allenfalls eine Aussonderungsberechtigung aufgrund eines persönlichen Rechts und keine Aussonderungsberechtigung aufgrund eines dinglichen Rechts in Betracht, so dass auch deshalb § 24 ZPO nicht greifen kann.

e) Eine Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin kann sich ferner nicht aus § 26 ZPO ergeben. Nach dieser Vorschrift müssten die Beklagten im Zeitpunkt der Klagerhebung gerade wegen ihres Eigentums oder ihres Besitzes an einer unbeweglichen Sache in Anspruch genommen werden; sie erfasst Klagen, die deshalb gegen den Eigentümer oder Besitzer erhoben werden, weil nur dieser als solcher passivlegitimiert ist (Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., 2009, 26 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.1998 - 2 AR 6/98 - Rn. 8, zit. nach juris). Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass die Beklagten Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke wären, in die sie die Zwangsvollstreckung betreiben will, und dass sie im Hinblick auf ihr Begehren gerade als solche passivlegitimiert seien. Dies käme ohnehin nur für den Beklagten zu 1.) wegen seiner Stellung als Insolvenzverwalter in Betracht. Der Insolvenzverwalter wird jedoch nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung unmittelbarer Besitzer der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände. Vielmehr ist die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft auch für die Besitzbegründung des Insolvenzverwalters maßgeblich. Dazu, wer tatsächlich Sachherrschaft über das Grundstück hat, ist jedoch nichts vorgetragen.

Im übrigen ist der Besitz des Insolvenzverwalters gerade hier auch nicht selbstverständlich, da die Grundstücke weiterveräußert worden sind, hierüber erst Ende 2007 ein umfangreicher Vergleich mit zahlreichen Bestimmungen über die Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen dem Schuldner und der G... GbR geschlossen wurde und dieser Vergleich unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.11.2007 in Bezug auf alle Drittschuldner aufgehoben wird. Das ist erst im Januar 2008 geschehen, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I stammt gar erst vom 28.07.2008. Ob und in welcher Weise die Rückabwicklung bis heute vorangeschritten ist, insbesondere der Beklagte zu 1.) Besitz an den Grundstücken hat, ist nicht vorgetragen.

c) Eine Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin ergibt sich schließlich auch nicht aus § 32 ZPO.

aa) Zwar kann die Geltendmachung negatorischer Ansprüche analog § 1004 BGB den Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts käme für die von der Klägerin geltend gemachte unerlaubte Handlung grundsätzlich auch eine Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin in Betracht, weil der Erfolgsort der unerlaubten Handlung und damit auch der Begehungsort (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 Rn. 16 m.N.) im Landgerichtsbezirk Neuruppin liegt, denn die Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse über die Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung waren an das Amtsgericht Neuruppin und gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an das Amtsgericht Oranienburg gerichtet und wurden dort auch empfangen und geöffnet. Enthält aber ein Brief eine unerlaubte Handlung, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Begehungsort sowohl der Ort der Absendung des Briefes als auch der Ort der Empfangnahme, wenn er dort geöffnet wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.12.1963 - Ib ZR 104/62 - Rn. 32, zit. nach juris = BGHZ 40, 391; Musielak, a.a.O., § 32 Rn. 16). Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Erfolgsort liege am Verwaltungssitz der Beklagten, weil es sich um einen reinen Vermögensschaden handele, steht nicht der Erfolgsort, sondern der "Schadensort" in Rede, der auch - aber nicht allein - maßgeblich sein kann, wenn der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (BGH, Beschluss vom 14.12.1989 - I ARZ 700/89 -, Rn. 3 zit. nach juris; ferner Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., 2009, § 32 Rn. 16). "Schadensort" ist der Ort, an dem der Verletzungserfolg eintritt; Erfolgsort ist demgegenüber als Ort zu verstehen, an dem das Rechtsgut verletzt wird, mithin nicht der Ort des Verletzungserfolges, sondern der Ort, an dem sich das den Schaden verursachende Geschehen verwirklicht, mithin der Handlungserfolg eingetreten ist. Diese Orte können zwar zusammenfallen, müssen es aber nicht. Bei Briefen tritt der Handlungserfolg an dem Ort ein, an dem der bestimmungsgemäße Empfänger den Brief erhält und liest.

bb) Der Gerichtsstand des § 32 ZPO ist jedoch nur dann begründet, wenn der Kläger sämtliche Voraussetzungen für eine rechtwidrige unerlaubte Handlung schlüssig dargelegt hat (Musielak, a.a.O, § 32 Rn. 19 m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.).

Das den Beklagten - dem Beklagten zu 1.) als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners und dem Beklagten zu 2.) als dessen Verfahrensbevollmächtigten - als unerlaubte Handlung zur Last gelegte Einlegen von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Grundstücke in V... sowie gegen den Beschluss über die Pfändung und Überweisung der Kaufpreisforderung stellt sich aber jedenfalls nicht als rechtswidrig dar.

aaa) Wer sich zum Vorgehen gegen einen Schuldner, Gläubiger o.ä. eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann nicht rechtswidrig in den gesetzlich geschützten Rechtskreis des Prozess- bzw. Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren womöglich sachlich ungerechtfertigt ist und der anderen Seite aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile entstehen (ständiger Rechtsprechung des BGH, zuletzt im Urteil 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 10 ff., zit. nach Juris = BGH NJW-RR 2005, 315; ferner im Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn. 18 ff., zit. nach juris = BGHZ 154, 269; vgl. ferner Staudinger/Oechsler (2009), § 826 Rn. 545 m.w.N.). Insbesondere besteht keine Verpflichtung, vor Ingangsetzung des Verfahrens die eigene sachliche Berechtigung mit Sorgfalt zu prüfen. Vielmehr billigt die Praxis demjenigen, der ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Anspruch nimmt, ein Recht auf Irrtum zu. Es reicht mithin zur Haftungsbegründung eine fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage nicht aus (Staudinger/Oechsler, a.a.O., m.N.). Eine Haftung auch bei fahrlässiger Fehleinschätzung der Rechtslage würde demgegenüber praktisch eine Einschränkung des Rechtsschutzes bedeuten (BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 11, zit. nach juris; BGH NJW 1979, 1351; 1985, 1961).

(1) Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der hier vorgenommenen Zuständigkeitsprüfung nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil es für die Schlüssigkeit der Klage allein darauf ankäme, dass die Klägerin die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung vorträgt, nicht aber auch zu fehlenden Rechtfertigungsgründen der Gegenseite.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, indiziert die Verletzung eines Rechtsguts in solchen Fällen nicht die Rechtswidrigkeit. Dies folgt daraus, dass das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung greift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muss. Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner daher außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage. Der Schutz des Prozessgegners wird in diesen Fällen vielmehr regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. Der Gegner muss im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - Rn. 13, zit. nach juris; vgl. ferner BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn.18, zit. nach juris; vgl. auch die Nachweise bei BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 12, zit. nach juris; zustimmend auch Staudinger/Oechsler (2009), § 826 Rn. 548).

Darüber hinaus hat die Klägerin den Rechtfertigungsgrund selbst vorgetragen hat, indem sie auf die eingelegten Rechtsbehelfe durch den Beklagten zu 1.) mithilfe des Beklagten zu 2.) hingewiesen hat.

Es gehört daher zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass die Klägerin vorträgt, warum die Geltendmachung von gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen durch die Beklagten ausnahmsweise rechtswidrig sein soll, weil anderenfalls ein deliktischer Anspruch selbst bei fehlendem Bestreiten des sonstigen Tatsachenvortrages nicht bejaht werden könnte.

(2) Selbst wenn die streitgegenständlichen Rechtsbehelfe der Beklagten gegen die von der Klägerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - entgegen der bisherigen Auffassung sämtlicher damit befassten Gerichte - unbegründet wären, käme nach alledem eine Haftung der Beklagten ebenso wie ein daraus herzuleitender vorbeugender Unterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn mindestens leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit der Rechtsposition des Beklagten zu 1.) vorgelegen und er sich diesen verschlossen hätte (BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 13, zit. nach juris) oder sich das Verhalten der Beklagten gar als sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstellen würde (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - Rn. 16, zit. nach juris; BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn. 22, zit. nach juris).

Die Klägerin kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es bei dem von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf ein Verschulden der Störer ankomme, denn es handelt sich bei diesen von dem Bundesgerichtshof herausgebildeten Merkmalen für die Begründung einer Haftung trotz der Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens nur um subjektive Elemente der Rechtswidrigkeit, deren Vorliegen die Klägerin darzulegen hat.

(3) Dies hat die Klägerin aber nicht getan. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass es leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit der Rechtsposition des Beklagten zu 1.) gegeben und er sich diesen verschlossen hätte.

(a) Zum einen konnte und durfte der Beklagte zu 1.) davon ausgehen, wirksam als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt worden zu sein, weil er einen formell wirksamen, nicht angefochtenen und auch nicht nichtigen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners für sich hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat selbst das Prozessgericht den rechtskräftigen Beschluss über die Insolvenzeröffnung grundsätzlich als wirksam hinzunehmen, weil dieser Hoheitsakt nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden kann und, solange dies nicht geschehen ist, wirksam bleibt, es sei denn ihm haften so schwerwiegende Mängel an, dass er als nichtig angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 14.01.1991 - II ZR 112/90 - Rn. 9, zit. nach juris).

Solche schwerwiegenden Mängel sind hier nicht erkennbar, insbesondere stellt die behauptete Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts keinen schwerwiegenden, die Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses nach sich ziehenden Mangel dar.

Soweit die Klägerin behauptet, das Insolvenzverfahren sei Produkt einer Auftragstätigkeit des Beklagten zu 1.) für die ... Bank, ist dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert und nicht geeignet, Zweifel an der Wirksamkeit der Insolvenzeröffnung zu begründen.

Dass ferner das Insolvenzverfahren unzulässig geworden sein soll wegen vermeintlicher Verjährung der Insolvenzforderungen, erscheint eher fernliegend, bedarf aber keiner näheren Prüfung, weil auch dies nichts an der Wirksamkeit der nach wie vor zu beachtenden Insolvenzeröffnung änderte.

(b) Als wirksam bestellter Insolvenzverwalter war der Beklagte zu 1.) verpflichtet, die Interessen der Insolvenzgläubiger zu wahren und zu verhindern, dass der Insolvenzmasse Vermögen entzogen wird. Er war schon deshalb gehalten, Rechtsbehelfe gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzulegen, die Gegenstände bzw. Forderungen betrafen, welche nach der im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage der Rechtswidrigkeit allein gebotenen Offensichtlichkeitskontrolle (BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn. 19, zit. nach juris) gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fielen. Dies war aber sowohl hinsichtlich der Kaufpreisforderung als auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke der Fall, denn der Schuldner ist immerhin als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen worden. Dafür, dass diese Grundstücke sowie seine Kaufpreisforderung nicht in das Vermögen des Schuldners gefallen sein sollen und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört hätten, gab es aber keine leicht überprüfbaren Hinweise, sondern allein die auf die streitige Abtretung der Eigentumsübertragungsansprüche gestützte Rechtsauffassung der Klägerin, deren Ergebnis - wie schon die Entscheidungen der Gerichte in den Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Klägerin zeigen - jedenfalls nicht offensichtlich ist.

Darin besteht auch der entscheidende Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2005 (Az.: II ZR 329/03 = "Oskar Schlemmer"). Allein der Umstand, dass die Beklagten im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die nicht offensichtlich fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten haben, die Grundstücke und die Kaufpreisforderung fielen in die Insolvenzmasse, stellt keine Anmaßung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechtsposition gegenüber Dritten dar.

Es kann nach alledem nicht davon die Rede sein, dass die Beklagten die im Ergebnis zudem erfolgreichen Rechtsbehelfsverfahren in grob leichtfertiger Weise und in Kenntnis dessen, dass ein durchsetzbares Recht nicht bestehe, eingeleitet und durchgeführt haben.

bbb) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005 (X ZR 72/04) berufen, denn sie selbst ist als Antragstellerin und Gläubigerin unmittelbar Beteiligte der jeweils von ihr betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren und damit auch der von den Beklagten dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren gewesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 410.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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