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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 4 U 208/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 208 a.F.
BGB § 765
BGB § 781
HGB § 355 Abs. 2
HGB § 355 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 208/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14. Juni 2006

Verkündet am 14. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.04.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft vom 16.11.1999 in Höhe von 500.000,- DM (= 255.645,94 €) in Anspruch, die der Beklagte als Vorstandsvorsitzender der F... ... AG (im Folgenden F... AG) für Verbindlichkeiten der AG übernommen hatte.

Die Bürgschaft bezog sich ausweislich des Textes der Bürgschaftserklärung auf folgende Forderung der Klägerin gegen die F... AG: " Objektankaufskredit Nr. 20 00 22640 über DM 1.000.000,00 gem. Kreditzusage vom 12.11.99".

Mit der vom Beklagten als Vertreter der F... AG ebenfalls am 16.11.1999 unterzeichneten Kreditzusage vom 12.11.1999 hatte die Klägerin der F... AG einen Kontokorrentkredit angeboten, der mit dem Kreditbetrag von 1.000.000,- DM auf dem Konto Nr. 20 00 22640 zur Verfügung gestellt werden sollte. Als Verwendungszweck war vereinbart: "Objektankaufskredit für M...str. , H... Str. und S...str. in C...". Die Zinsen von 8,50 % p.a. und Gebühren sollten dem laufenden Konto Nr. 22640 belastet werden. Die Kaufpreise für die in der Kreditzusage genannten Grundstücke M...str. und S...str. in einem Umfang von insgesamt 1.170.000,- DM hatte die F... AG allerdings bereits im September 1999 gezahlt, was sie der Klägerin jedenfalls in Bezug auf das Grundstück M...str. auch bereits mit Schreiben vom 07.09.1999 mitgeteilt hatte. Wann der Kaufpreis für das Grundstück H...str. in Höhe von 470.000,- DM gezahlt wurde, lässt sich der von der Klägerin als Anlage K 33 (Bl. 298) vorgelegten Gutschrift nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.

Die Klägerin hatte der F... AG bereits zuvor unter dem 07.09.1999 eine Kreditzusage in Höhe von 850.000,- DM zum Zwecke des Objektankaufs M... Str. in W... erteilt. Diese Kreditzusage bezog sich auf ein Konto mit der Nr. 10 00 22640. Als Sicherheiten für diesen Kredit waren Grundschulden an Grundstücken bzw. Miteigentumsanteilen der Grundstücke in W... sowie Höchstbetragsbürgschaften des Beklagten sowie eines Herrn S... und einer Frau P... in Höhe von je 200.000,- DM vorgesehen. Ob diese Sicherheiten gestellt worden sind, haben die Parteien nicht vorgetragen.

Mit durch den Beklagten unterzeichnetem Schreiben vom 20.12.1999 bat die F... AG die Klägerin um telegrafische Überweisung des Darlehensbetrages in Höhe von DM 1.000.000,- auf ein Konto Nr. 1897032020 bei der ... Volksbank Filiale .... Auf dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz im Original vorgelegten Schreiben befindet sich ein am 27.12. mit dem Kürzel "Br." (unstreitig Mitarbeiter der Klägerin Br...) gezeichneter Vermerk mit folgendem Wortlaut:

"Mit Hr. P... vereinbart, dass DM 433.200,- zur Anweisung kommen. Für Objekt H... Str. wird erst valutiert sobald die Angelegenheit mit Verpf. AV an V... M... geklärt ist."

Mit Schreiben vom 07.07.2004 teilte die Klägerin der F... AG mit, dass sie einer Finanzierung des Objektes H... Str. , C... nicht näher treten werde, vielmehr davon ausgehe, dass die nachfolgend genannten Verbindlichkeiten, die sie mit insgesamt 434.256,48 €, d.h. bezogen auf das Konto Nr. "22640" mit 194.358,33 € und für das Konto 200022640 mit 239.898,15 € jeweils zuzüglich Kosten und Zinsen seit dem 01.07.2004, bezifferte, bis spätestens 30.07.2004 vollständig zurückgeführt würden. Gleichzeitig kündigte sie für den Fall, dass ihr nicht kurzfristig eine Ablösebestätigung eines deutschen Kreditinstitutes vorgelegt werde, die Kündigung der vorgenannten Verbindlichkeiten an.

In der auf dieses Schreiben folgenden Korrespondenz bat der Beklagte im Namen der F... AG darum, vorerst von einer Kündigung abzusehen und stellte den Verkauf des Objektes H...str. bei einer Kaufpreisvorstellung von 400.000,- € alternativ eine Umfinanzierung und bis zur Durchführung dieser Maßnahmen eine Bedienung der laufenden Zins- und sonstigen Darlehenskosten, später die Verwertung der Immobilien der F... AG sowie die Zahlung eines Betrages von 10.000,- € im August 2004 bzw. weiterer 10.000,- € monatlich bis zum Jahresende in Aussicht. Schließlich diskutierten die Parteien ausweislich der Korrespondenz über eine vergleichsweise Regelung, wobei die F... AG zunächst eine Zahlung von maximal 300.000,-€ bzw. später mit Schreiben vom 29.11.2004 die Zahlung eines Betrages von 50.000,- € sowie eine Grundschuldbestellung an dem Grundstück H... Str. in Höhe von 250.000,- € sowie eines ggf. überschießenden Verkaufserlöses für dieses Grundstück anbot, während die Klägerin neben einer Zahlung von 300.000,- € die Stellung von Sicherheiten für den Differenzbetrag zu ihrer Gesamtforderung und die Begleichung des Differenzbetrages in den Jahren 2005 und 2006 sowie Bürgschaften für Kosten unter bedingtem Teilverzicht auf Zinsen forderte. Wegen der weiteren Einzelheiten der gewechselten Schreiben wird auf die Anlagen K 12 bis K 17 (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klägerin mit Verfügung vom 14.04.2005 (Bl. 28), 18.08.2005 (Bl. 181), 30.08.2005 (Bl. 187) und 31.08.2005 (Bl. 246) Hinweise erteilt. Mit Urteil vom 26.10.2005 hat es sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Die Klägerin habe schon die Valutierung des Darlehens nicht ausreichend dargelegt. Dass der streitgegenständliche Kredit auf Anweisung des Beklagten mit Schreiben vom 20.12.1999 vollumfänglich ausgezahlt worden sei, habe die Klägerin erstmalig mit Schriftsatz vom 22.09.2005 vorgetragen. Dieser Vortrag sei jedoch nicht ausreichend, da er dem handschriftlichen Vermerk auf der Anlage K 23 über eine Auszahlung von nur 433.000,- DM widerspreche und vom Beklagten zulässigerweise (einfach) bestritten worden sei. Die Valutierung ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin eingereichten Kontounterlagen oder aus dem außergerichtlichen Schriftverkehr, da diese lediglich Salden ab dem 31.12.2003 bzw. im Jahr 2004 beträfen, die Auszahlung des Darlehens jedoch schon im Jahr 1999 erfolgt sein solle. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz von 22.09.2005 dargelegt habe, wann und wohin das Darlehen geflossen sein solle und dafür als Beweis die Einvernahme des Zeugen S... angeboten habe, sei dieses Beweisangebot auch gemäß § 296 Abs. 1 ZPO verspätet und überdies als solches unsubstanziiert.

Die Klägerin könne den Beklagten auch nicht wegen ihrer möglichen Forderungen gegen die Hauptschuldnerin aus weiteren Darlehensverträgen in Anspruch nehmen. Die Bürgschaft beziehe sich lediglich auf den Objektankaufskredit 20 00 22640. Dass die geltend gemachten Salden auf anderen Konten aus diesem Kredit herrührten, habe die Klägerin nicht dargelegt. Schließlich habe die Klägerin auch den streitgegenständlichen Saldo in Höhe von 239.898,15 € nicht hinreichend dargelegt. Bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft habe der Sicherungsnehmer - falls der Sicherungsgeber den Saldo bestreite - darzulegen, wie sich die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung entwickelt und welchen Umfang sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bürgen erreicht habe. Dazu reichten die von der Klägerin vorgelegten "Abschlussnachweise Kunden" nicht, da sie lediglich Daten ab dem 31.12.2003 enthielten. Auch der Vortrag der Klägerin zu Saldenanerkenntnissen sei nicht ausreichend. Welche Rechnungsabschlüsse über welche Salden die Klägerin übersandt habe, habe sie trotz Hinweises vom 31.08.2005 nicht dargelegt.

Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe im außergerichtlichen Schriftverkehr die Höhe des Saldos anerkannt. Zwar habe der Beklagte angeboten, bestimmte Beträge zu zahlen. Darin könne ein Anerkenntnis jedoch allenfalls bezüglich der angebotenen Beträge gesehen werden und auch nur, wenn diese tatsächlich gezahlt worden wären.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe an die Darlegung- und Beweislast für die Klägerin unzutreffende Anforderungen gestellt und darüber hinaus den Vortrag des Beklagten zu Unrecht als wirksames Bestreiten behandelt. Der Vortrag, dass das Darlehen ausgezahlt worden sei, ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin beginnend mit der Klageschrift vorgetragen habe, dass die F... AG ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachgekommen sei, dass "Darlehensbeträge offen stehen" bzw., dass der Beklagte als Vorstand der AG für "die Inanspruchnahme des Kredits gesorgt" habe. Im Übrigen seien die Schreiben des Beklagten, in denen er um eine "Umfinanzierung" oder eine "Fortführung" des Kredits etc. gebeten habe, anders nicht verständlich. Die Klägerin habe auch exakt vorgetragen, wie hoch der Endsaldo zum 31.12.2004 gewesen sei, und dies - ebenso wie die Übersendung von monatlichen Kontoauszügen mit dem Hinweis auf die Folgen eines fehlenden Widerspruchs - in das Wissen des Zeugen S... gestellt.

Schließlich habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2005 genau vorgetragen und unter Beweis gestellt, auf welches Konto das Darlehen ausgezahlt worden sei. Dass diesem Vortrag der handschriftliche Vermerk, der allenfalls einen Wunsch des Beklagten nach einer Auszahlung in Teilbeträgen zum Ausdruck bringe, entgegenstehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe das Beweisangebot für die Auszahlung auch zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen; dieses sei auch nicht unsubstanziiert, da offensichtlich sei, woher der Zeuge S... seine Kenntnisse habe.

Das einfache, im Übrigen auch nur vorsorglich im Hinblick auf die Auszahlungsvoraussetzungen erfolgte Bestreiten des Beklagten könne auch deshalb nicht als ausreichend angesehen werden, weil dieser als Vorstandsvorsitzender der F... AG alle Geschäfte geplant, eingeleitet und ausgeführt habe. Von ihm hätten die Anforderungen der Gelder gestammt, er habe mit den jeweiligen Sachbearbeitern ausgemacht, wann was geschehen solle. Wenn eine Partei von Tatsachen Kenntnis habe, müsse sie sich dazu aber exakt äußern. Die Forderung sei aber auch aus dem weiteren Darlehen begründet.

Jedenfalls sei mindestens der eingeklagte Saldo aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten, wie er die Verbindlichkeiten begleichen wolle, unter dem Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses begründet.

Erstmals hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung in Kopie und im Termin am 12.04.2006 im Original Durchschriften von Überweisungsträgern vom 27.12. und 30.12.1999 über die Überweisung von 433.200,- DM bzw. 566.800,- DM vorgelegt sowie auf den Einwand des Beklagten, der Überweisungsträger vom 27.12.1999 weise als Empfängerkonto nicht die Konto Nr. der F... AG mit den Endziffern 2020, sondern eine Konto Nr. mit den Endziffern 20202 aus, behauptet, bei einer telegrafischen Überweisung ordne die Empfängerbank eine Überweisung nach dem angegebenen Empfänger zu; die Kontonummer sei demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Ebenfalls erstmals im Termin am 12.04.2006 hat die Klägerin Kontoverdichtungen betreffend die Konten mit der Nr. 20 00 22640 und 22640 mit Angaben zu den Kontobewegungen betreffend den gesamten Zeitraum ab Ende 1999 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2005 zu verurteilen, an sie 255.645,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er rügt insbesondere die nunmehr vorgelegten Unterlagen zur Valutierung des Darlehens als verspätet und bestreitet vorsorglich die Echtheit der Überweisungsdurchschriften und des Kontenblattes, wobei er insbesondere auf die unzutreffende Kontonummer auf dem Überweisungsträger vom 27.12.1999 hinweist. Er vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Vorlage der Kontoverdichtungen für den gesamten Zeitraum ab Ende 1999 sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig; insbesondere seien die der Klägerin erteilten mehrfachen Hinweise des Landgerichts ausreichend gewesen. Er bestreitet im Übrigen die Richtigkeit der aus den Kontoverdichtungen ersichtlichen Buchungen mit der Behauptung, die berechneten Zinsen seien zu hoch und für das Jahr 2002 darüber hinaus doppelt in Ansatz gebracht.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den Vortrag der Klägerin für einen - allein in Betracht kommenden - Anspruch gegen den Beklagten aus der Bürgschaft vom 16.11.1999 als nicht ausreichend erachtet.

1. Zwar ist - dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig - aufgrund der vom Beklagten am 16.11.1999 unterzeichneten Bürgschaftserklärung eine wirksame Bürgschaftsvereinbarung im Sinne des § 765 BGB zustande gekommen.

2. Die Bürgschaft ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Dem Umstand, dass der Nominalwert der in dem Kreditvertrag vom 12.11./16.11.1999 zwischen der Klägerin und der F... AG vereinbarten Sicherheiten (Grundschulden in Höhe von 8.900.000,- DM zuzüglich Bürgschaften im Umfang von 1.500.000,- DM), von denen die Klägerin die Gewährung des Kredits abhängig gemacht hat, die zu sichernde Forderung in Höhe von 1.000.000,- DM um ein Vielfaches übersteigt, kann lediglich die Bedeutung eines Indizes für eine anfängliche Übersicherung zukommen (vgl. nur OLG Hamm WM 2002, 451 ff.). Dieses Indiz ist jedoch nicht ausreichend, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der reale Wert der Sicherheiten nicht ihrem Nominalbetrag entspricht und/oder die Darlehensgewährung mit besonderen Risiken behaftet ist. Beides war nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30.09.2005 der Fall. Zum einen hat die F... AG die Grundstücke, an denen die Grundschulden bestellt werden sollten, für einen Kaufpreis von nur insgesamt 1.640.000,- DM erworben, so dass davon auszugehen ist, dass die Grundschulden auch nur maximal in diesem Umfang werthaltig waren. Zum anderen bestand aufgrund der von der F... AG beabsichtigten zusätzlich zu finanzierenden Bebauung/Sanierung mit anschließendem Verkauf ein nicht unerhebliches Vermarktungsrisiko und entsprechend damit ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des gewährten Darlehens. Angesichts dieser Umstände liegt die Besicherung des Kredits von 1.000.000,- DM mit den Grundschulden und Bürgschaften in einem werthaltigen Umfang von gut 3.000.000,- DM noch im Rahmen eines unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB unbedenklichen Wertverhältnisses. Weitergehende Anhaltspunkte, die für eine Übersicherung sprechen könnten, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen.

3. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Klägerin jedoch schon nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, sie könne den Beklagten aus der Bürgschaft vom 16.11.1999 nicht nur wegen der noch offenen Verbindlichkeiten der F... AG aus dem Kreditvertrag vom 12.11./16.11.1999 bezogen auf das Konto Nr. 20 00 22640 über 1.000.000,- DM, sondern auch wegen der weiteren Verbindlichkeiten der F... AG aus dem Kreditvertrag vom 07.09.1999 über 850.000,- DM in Anspruch nehmen. Gegen diese Auffassung der Klägerin spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Bürgschaftsurkunde vom 16.11.1999 (K 2; Bl. 17), wonach der Beklagte ausdrücklich folgende Erklärung abgegeben hat: "Ich/Wir ... übernehme(n) hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrage von ... für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank gegen ... aus nachstehend bezeichneter Forderung zustehen: Objektankaufskredit Nr. 20 00 22640 ... " . Bei diesem Wortlaut kommt eine Auslegung dahin, dass die Bürgschaft auch alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin gegen die F... AG aus anderen Krediten umfassen sollte, nicht in Betracht. Zwar war auch im Hinblick auf den mit Zusage vom 07.09.1999 gewährten Kredit eine Sicherung der Ansprüche der Klägerin durch eine Bürgschaft des Beklagten - hier allerdings nur eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 200.000,- DM - vereinbart (K 21; Bl. 258). Diese Bürgschaft ist jedoch nicht Gegenstand der Erklärung des Beklagten vom 16.11.1999.

Über die auf dem Konto Nr. 20 00 22640 zu verbuchenden Forderungen der Klägerin hinaus haftet der Beklagte aus der Bürgschaft vom 16.11.1999 allenfalls auf die nach den Vereinbarungen in dem Kreditvertrag vom 12.11./16.11.1999 nicht auf dem Konto Nr. 20 00 22640, sondern auf dem laufenden Konto Nr. 22640 zu verbuchenden Zinsen und Gebühren, soweit diese sich auf den am 12.11.1999 zugesagten bzw. in Anspruch genommenen Kredit beziehen. Diese Frage kann jedoch letztlich aus den im Folgenden zu erörternden Gründen offen bleiben.

4. Die Klägerin hat nämlich - auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts zutreffend - nicht hinreichend dargelegt, dass ihr aus dem Kreditvertrag vom 12./16.11.1999 gegen die F... AG ganz oder auch nur teilweise eine Hauptforderung im Umfang der gegen den Beklagten geltend gemachten 255.645,94 € zusteht.

a) Ausgangspunkt ist, dass in Bezug auf die Hauptforderung im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt wie zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner (vgl. nur: BGH Urteil vom 18.12.2001, XI ZR 360/00), d.h. die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Hauptforderung obliegt in vollem Umfang der Gläubigerin, hier also der Klägerin.

Resultiert die Verbindlichkeit des Hauptschuldners - wie hier aufgrund der Vereinbarung im Eingangssatz der Kreditzusage vom 12.11.1999 (K 1; Bl. 11) - aus einem im Kontokorrent geführten Konto, stehen dem Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: Er kann sich bei der Geltendmachung des Überschusses nach § 355 Abs. 3 HGB darauf beschränken, das letzte Saldoanerkenntnis und etwaige danach eingetretene Änderungen des Saldos substantiiert darzutun. Alternativ dazu kann er auch auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen zurückgreifen, wobei er allerdings unter Einschluss sämtlicher Aktiv- und von ihm akzeptierter Passivposten so vorzutragen hat, dass das Gericht die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann (BGH Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90).

b) Diesen Anforderungen hat der Vortrag der Klägerin in der ersten Instanz nicht genügt; soweit sie in der Berufungsinstanz ergänzende Angaben gemacht, insbesondere die Durchschriften der Überweisungsträger vom 27.12.199 und 30.12.1999 sowie die Kontoverdichtungen nicht nur für das Jahr 2004, sondern ab Ende 1999 vorgelegt hat, steht der Zulassungsfähigkeit dieses Vortrages § 531 Abs. 2 ZPO entgegen.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Darlegung der Klägerin für ein Saldoanerkenntnis entsprechend § 355 Abs. 2 HGB nicht schlüssig ist.

Die Klägerin hat insoweit nur vorgetragen und durch das Zeugnis des Herrn S... unter Beweis gestellt, dass sie monatlich an die Hauptschuldnerin Kontoauszüge versandt habe - was dem in Ziff. 3.1 der Bedingungen für den Kontokorrentkredit der Klägerin vereinbarten monatlichen Rechnungsabschluss entsprechen würde. Sie hat weiter vorgetragen, dass mit den Übersendungen auch auf die Folgen der Nichterhebung eines Widerspruchs hingewiesen worden sei und dass die F... AG niemals einen Widerspruch erklärt habe.

Dieser Vortrag zu einer Absendung der Rechnungsabschlüsse rechtfertigt allerdings allenfalls den Schluss, dass bei monatlicher Versendung einige der Rechnungsabschlüsse die F... AG auch erreicht haben mögen; umgekehrt lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass einzelne Abschlüsse nicht zugegangen sind. Bereits diese Erwägung macht deutlich, dass die Klägerin - will sie sich auf ein Saldoanerkenntnis der F... AG berufen - genau benennen müsste, auf welchen der angeblich übersandten Rechnungsabschlüsse sie sich stützen will, und für diesen Abschluss auch den Zugang bei der F... AG beweisen müsste. Handelt es sich nicht um den letzten Rechnungsabschluss vor der Kündigung (also wohl denjenigen vom 31.10.2004), müsste sie nämlich jedenfalls die Veränderungen seit diesem anerkannten Rechnungsabschluss im Einzelnen vortragen.

Auf die weitere Frage, ob der Beklagte den entsprechenden Vortrag der Klägerin hinreichend bestritten hat oder ob ihm als Vorstandsvorsitzenden der F... AG ein bloßes einfaches Bestreiten verwehrt ist, kommt es deshalb gar nicht an, da der Vortrag der Klägerin von vornherein nicht einlassungsfähig ist.

bb) Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin reicht auch nicht aus, um die Höhe der gegenüber der F... AG noch offenen Forderung unabhängig von einem Saldoanerkenntnis zu begründen.

aaa) Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Gläubiger einer Kontokorrentforderung, der sich nicht auf ein Saldoanerkenntnis des Hauptschuldners stützen kann, nicht zwangsläufig die Entwicklung des Kontokorrentkontos, d.h. sämtliche in das Kontokorrent eingestellten Aktiv- und Passivposten von Beginn des Kontokorrentverhältnisses an einzelnen darstellen muss. Der Gläubiger kann sich vielmehr, insbesondere wenn der Kontokorrentsaldo für einen bestimmten Zeitpunkt vorprozessual nicht streitig war, zunächst auf die Darlegung dieses Saldos und der danach etwa noch eingetretenen Änderungen beschränken (BGH Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90).

Ein solcher außerprozessual zwischen der Klägerin und der F... AG nicht streitiger Saldo könnte sich daraus ergeben, dass die Klägerin der F... AG mit Schreiben vom 07.07.2003 (K 12; Bl. 121) mitgeteilt hat, dass der Saldo auf dem Konto 20 00 22640 239.898,15 € (zzgl. Zinsen und Kosten sei dem 01.07.2004) betrage und die F... AG offenbar auf der Grundlage dieses Schreibens in der Folgezeit mit der Klägerin darüber korrespondiert hat, wie die danach bestehenden Darlehensforderungen der Klägerin umfinanziert (Schreiben vom 13.07.2004 - K 13; Bl. 122), unter Teilzahlung fortgeführt (Schreiben vom 28.07.2004 - K 14; Bl. 124 sowie vom 09.08.2004 - K 15; Bl. 125) oder im Wege eines Vergleichs rückgeführt (Schreiben der Klägerin vom 27.10.2004 - K 16/Bl. 126; Schreiben der F... AG vom 29.11.2004 - K 17/Bl. 128) werden könnten.

Näheres Vorbringen zu den einzelnen im Saldo zusammengefassten gegenseitigen Forderungen ist allerdings dann und insoweit geboten, als der Beklagte den vorgerichtlich unstreitigen Saldo - global oder unter Angabe von Einzelheiten - bestreitet (BGH Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90).

Ein derartiges ausreichendes und damit erhebliches Bestreiten des Beklagten ist aber bereits mit der Klageerwiderung vom 23.05.2005 erfolgt, in dem der Beklagte ausdrücklich die "Höhe der Beträge" mit der Begründung der fehlenden Nachvollziehbarkeit in Abrede gestellt hat. Mehr als ein solches globales Bestreiten kann von demjenigen, der einer aus einem Kontokorrent folgenden Forderung ausgesetzt ist, nicht verlangt werden. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Schuldner einer Kontokorrentforderung, wenn er - was hier aus den bereits ausgeführten Gründen zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist - Rechnungsabschlüsse nicht erhalten und damit auch nicht anerkannt hat, gar keine Möglichkeit hat, gegenüber den einzelnen in das Kontokorrent eingestellten Aktiv- und Passivpositionen konkretere Einwendungen geltend zu machen, solange er nicht weiß, aus welchen Einstellungen in das Kontokorrent der Anspruchsteller seine Saldoforderung herleitet.

bbb) Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Beklagte aufgrund eines bindenden abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Forderung der Klägerin gehindert wäre, Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Saldos zu erheben. Auch für ein solches Anerkenntnis reicht jedoch der Vortrag der Klägerin nicht aus; insbesondere ergibt sich dies - entgegen ihrer Auffassung - nicht aus den vom Beklagten im Namen der F... AG abgegebenen Erklärungen auf ihr (der Klägerin) Schreiben vom 07.07.2004.

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, d.h. ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. der F... AG, wonach unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund aus dem Darlehensvertrag bzw. der Kontokorrentabrede eine neue selbständige Verpflichtung zur Zahlung der in dem Schreiben der Klägerin vom 07.07.2004 mit insgesamt 438.485,59 € oder in Höhe der für das Konto Nr. 20 00 22640 angegebenen Forderung von 239.898,15 € begründet werden sollte, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Bei der Mitteilung der Höhe der offenen Forderungen zu den beiden in dem Schreiben vom 07.07.2004 genannten Konten handelt es sich insbesondere nicht um einen Rechnungsabschluss oder an einer einem Rechnungsabschluss entsprechenden Abrechnung (vgl. dazu BGH Urteil vom 18.12.2001, XI ZR 360/00, = ZIP 2002, 297 ff.), der mangels Widerspruches der F... AG ein abstraktes Schuldanerkenntnis begründen könnte. Insoweit fehlt es in dem Schreiben vom 07.07.2004 - gleiches gilt im übrigen auch für die erneute Mitteilung der Kontostände mit Schreiben vom 27.10.2004 - jedenfalls an einer Darstellung der Kontoentwicklung seit dem letzten vorausgegangenen Rechnungsabschluss.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in den auf das Schreiben vom 07.07.2004 folgenden Schreiben des Beklagten im Namen der F... AG auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden. Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, setzt also eine Einigung der beteiligten Parteien voraus, die dahin geht, dass die Parteien durch das Anerkenntnis das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder einer subjektiven Ungewissheit entziehen wollen (vgl. nur BGH NJW 1995, 960). Zu einer solchen Einigung hat die Korrespondenz der Parteien in der Zeit zwischen dem 07.07.2004 und der Kündigung der Klägerin vom 30.11.2004 gerade nicht geführt. Zwar hat die F... AG in keinem ihrer Schreiben vom 13.07., 28.07., 09.08. und 29.11.2004 die von der Klägerin geltend gemachte Forderungshöhe in Abrede gestellt. Die Angebote der F... AG waren jedoch - auch wenn sie sich dem Umfang nach zunächst zumindest annähernd (Schreiben vom 13.07.2004: Verkauf des Grundstücks H... Str. zu einem Preis von 400.000,- € oder Umschuldung), später immerhin noch auf einen Betrag von 300.000,- € (Schreiben vom 29.11.2004: Zahlung von 50.000,- € und Grundschuld von 250.000,- € zuzüglich evtl. überschießenden Kaufpreiserlöses) bezogen - sämtlich darauf gerichtet, eine Regelung im Wege eines Vergleichs mit zumindest gewissen Zugeständnissen der Klägerin (Teilverzicht auf die Forderung; Verzicht auf Zinsen) zu erreichen. Diese Angebote hat die Klägerin nicht angenommen. Auch eine begrenzte Einigung im vorgenannten Sinne eines Schuldanerkenntnisvertrages, die dahin auszulegen sein könnte, dass die Parteien zumindest dahin übereingekommen wären, dass die F... AG auch für den Fall eines Nichtzustandekommens des von ihr angestrebten Vergleichs auf Einwendungen gegen die Höhe der Forderungen der Klägerin verzichten wollte, kann der Korrespondenz wegen des auch aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin der Angebote der F... AG offensichtlich nicht aus diesen Gesichtspunkt gerichteten Willens der F... AG nicht entnommen werden.

Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.04.2006 in Bezug genommenen Rechtsprechung. Die Entscheidungen des BGH vom 29.10.1985 (VI ZR 56/84 = NJW 1986, 324 ff.) des OLG Köln vom 20.06.1997 (19 U 236/99 = VersR 1998, 1388 f.) und des OLG Düsseldorf vom 09.12.2003 (23 U 179/02) betreffen schon im Ansatz nicht die vorliegende Problematik eines abstrakten oder deklaratorischen Anerkenntnisvertrages, sondern sämtlich die Frage eines tatsächlichen Anerkenntnisses mit verjährungsunterbrechender Wirkung im Sinne des § 208 BGB a.F.. Darüber hinaus beziehen sie sich auf die Wirkungen einer vorbehaltlosen Zahlung auf die Endsumme aus einer Abrechnung. Eine Zahlung hat die F... AG jedoch lediglich im Rahmen ihrer Vergleichsvorschläge angeboten; dieses Angebot hat die Klägerin nicht angenommen.

c) Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zwar nunmehr die Entwicklung der den Darlehensvertrag mit der Konto-Nr. 20 00 22640 betreffenden Kontostände einschließlich der die Zinsen und Gebühren betreffenden Kontostände auf dem Konto Nr. 22640 für den gesamten Zeitraum beginnend mit der von der Klägerin behaupteten Valutierung Ende Dezember 1999 durch Vorlage der Kontoverdichtungen dargestellt. Dieser erstmalige Vortrag in der Berufungsinstanz ist jedoch nicht mehr zuzulassen. Er ist nicht unstreitig; der Beklagte hat vielmehr mit dem insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 24.05.2006 ausdrücklich erklärt, dass er sowohl an seinem Bestreiten in Bezug auf die Valutierung des Darlehens festhalte als auch die Höhe der aus der Kontoverdichtung ersichtlichen Zinsen bestreite. Gründe für die Zulassung im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Das Landgericht hat, wie sich aus den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, aber auch bereits aus den Hinweisen vom 18.08.2005 und vom 31.08.2005 ergibt, den Gesichtspunkt der Anforderungen an die Darlegung der Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis weder übersehen, noch für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, sie habe die Kontoverdichtungen infolge eines Verfahrensfehlers des Landgerichts noch nicht in der ersten Instanz vorgelegt (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin, bei der es sich um eine anwaltlich beratene Bank handelt, zu den Anforderungen an die Darlegung einer vom Gegner hinsichtlich der Höhe bestrittenen Saldoforderung aus einem Kontokorrentverhältnis überhaupt einen Hinweis des Gerichts erwarten durfte. Jedenfalls hat das Landgericht mit den Verfügungen vom 18.08.2005 und vom 31.08.2005 Hinweise erteilt, dass es sowohl den Vortrag zu den Saldoanerkenntnissen als auch zur Darlegung der Höhe der Forderung im Übrigen als nicht ausreichend erachte, wobei die Klägerin dem Hinweis vom 31.08.2005 entnehmen musste, dass auch die zwischenzeitlich erfolgte Nachreichung der Anlagen K 21 und K 22 aus Sicht des Landgerichts nicht ausreichte.

Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum die Klägerin nicht die Verdichtungen im vorliegenden Verfahren (ebenso wie in dem am 08.02.2006 vom Landgericht zu Gunsten der Klägerin entschiedenen Rechtsstreit gegen die weitere Mitbürgin) bereits im ersten Rechtszug hätte vorlegen können (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

d) Auf die Frage, ob das Bestreiten des Beklagten in Bezug auf die Valutierung der Darlehensforderung als solche, bei dem es sich im vorliegenden Verfahren (auch insoweit besteht ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts vom 08.02.2006 zum Az: 8 O 178/05 ein Unterschied zu dem zwischen der Klägerin und der Mitbürgin geführten Rechtsstreit) nur um einen Teilaspekt des Bestreitens der Höhe der Kontokorrentforderung handelt, erheblich ist, kommt es deshalb letztlich nicht mehr an.

Es kann insbesondere dahinstehen, ob das Landgericht in Bezug auf die Valutierung des Darlehens den Vortrag der Klägerin bereits vor der Darlegung im Schriftsatz vom 22.09.2005 hätte dahin verstehen müssen, dass sie die vollständige Valutierung in Höhe von 1.000.000,-DM behaupten wollte. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es angesichts der Korrespondenz der Parteien nach dem 07.07.2004, aus der sich ergibt, dass der im Namen der F... AG handelnde Beklagte zumindest vorgerichtlich nicht in Abrede gestellt hat, dass in Bezug auf das Darlehen zur Konto Nr. 20 00 22640 überhaupt Forderungen der Klägerin entstanden sind, die sich angesichts der von der Klägerin angegebenen Höhe von 239.898,15 € auch nicht nur auf Gebühren beziehen konnten, geboten gewesen sein könnte, zunächst den Beklagten zu einer Klarstellung aufzufordern, worauf genau sich sein Bestreiten der Valutierung der Forderung beziehen soll. Auch die nunmehr in der zweiten Instanz zur Frage der Valutierung streitigen zusätzlichen Fragen der Bedeutung der Angabe einer in der Endziffer unzutreffenden Angabe der Kontonummer auf einem der Überweisungsträger bei einer telegrafischen Überweisung, der Beweiskraft von Durchschriften einer Überweisung für den Empfang eines Darlehens oder die Bedeutung von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und möglicherweise nicht bevollmächtigten Mitarbeitern der F... AG zur Auszahlung des Darlehens in mehreren Tranchen, bedürfen keiner Klärung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache angesichts der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Befassung des Revisionsgerichts auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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