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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 4 U 213/06
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO, BGB


Vorschriften:

AGBG § 3
AGBG § 4
AGBG § 7 Abs. 1 Satz 1
AGBG § 7 Abs. 5
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 767
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 795
BGB § 305 b
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 307
BGB § 309 Nr. 12
BGB § 351
BGB § 814
BGB § 821
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 213/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007

verkündet am 20.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 01.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 23.01.2002, die die Beklagte in das persönliche Vermögen der Kläger betreibt.

Die Kläger machen geltend, die von ihnen im Rahmen der Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.01.2002 unterzeichnete Übernahme der persönlichen Haftung sei wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam. Jedenfalls stehe der Wirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung § 4 AGBG entgegen, weil die Übernahme einer persönlichen Haftung nicht zu den im Darlehensvertrag vom 15.10./21.10.2001 vereinbarten Sicherheiten gehörte.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen sei wirksam.

Die Übernahme der persönlichen Haftung im Rahmen einer Grundschuldbestellungsurkunde sei nicht überraschend; sie entspreche vielmehr jahrzehntelanger Praxis, mit der die Kläger auch nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten, insbesondere den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Tarif Q § 7 Abs. 5 sowie Ziffer G e) der Bedingungen für Bausparkredite und Sofortdarlehen, hätten rechnen müssen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Notar die Kläger hinsichtlich der Übernahme der persönlichen Haftung belehrt und die Urkunde verlesen habe.

Der Darlehensvertrag enthalte in dessen Ziffer 2. auch keine vorrangige individualvertragliche Regelung. Diese im Darlehensvertrag getroffene Regelung sei nicht als abschließende, andere Sicherheiten ausschließende Regelung zu verstehen. Insbesondere könne aus der Vereinbarung bestimmter Sicherheiten nicht auf ein teilweises Abbedingen der Verstärkungsklausel nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken, die im Wesentlichen der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 ABB entspreche, geschlossen werden.

Die Beklagte habe die Erklärung über die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch nicht ohne Rechtsgrund erlangt, da ein Rechtsgrund - nämlich die in den AGB der Beklagten enthaltene Verpflichtung - bestehe.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages insbesondere zum Aspekt der vorrangigen Individualvereinbarung ihr Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 01.12.2006, Az. 5 O 106/06, abzuändern und

1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Briefgrundschuldbestellung vom 23.01.2002, beurkundet von dem Notar Herrn ..., Urkundenrolle-Nr. 37/2002, für unzulässig zu erklären,

2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der Briefgrundschuldbestellung vom 23.01.2002, beurkundet vor dem Notar Herrn ..., Urkundenrollen-Nr. 37/2002, an die Kläger heraus zu geben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts ebenfalls im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie weist darüber hinaus darauf hin, dass der Klage ohnehin allenfalls insoweit stattgegeben werden könne, wie die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger in Rede stehe. Der uneingeschränkte Antrag der Kläger sowie der Antrag auf Herausgabe der Urkunde könnten deshalb jedenfalls keinen Erfolg haben.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

A. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, bestehen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 767 ZPO keine Bedenken.

Solche sind auch nicht deshalb angezeigt, weil die Anträge der Kläger auf eine uneingeschränkte Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 23.01.2002 und auf Herausgabe der Urkunde gerichtet sind, während sie sich in der Sache nur gegen die Zwangsvollstreckung aufgrund der Übernahme der persönlichen Haftung in ihr gesamtes Vermögen wenden, nicht dagegen gegen eine Zwangsvollstreckung aus der Urkunde aufgrund der Grundschuld in das Grundstück. Diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage.

B. Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nicht - auch nicht teilweise, soweit sie sich gegen die Zwangsvollstreckung aufgrund der persönlichen Haftungsübernahme in das gesamte Vermögen der Kläger richtet - begründet.

Den Klägern stehen keine Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO zu.

1. Es bestehen keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der in der Urkunde vom 23.01.2002 abgegebenen Erklärungen.

a) Insbesondere handelt es sich - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bei der unter Ziffer 5 des Textes der notariellen Urkunde übernommenen Verpflichtung der Kläger zur Übernahme der persönlichen Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verstößt es regelmäßig nicht gegen § 305 c Abs. 1 BGB (vormals § 3 AGBG) - aber auch nicht gegen § 307 BGB (vormals § 9 AGBG) oder § 309 Nr. 12 BGB (vormals § 11 Nr. 15 AGBG) -, wenn eine kreditgebende Bank den Kreditschuldner in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld auch ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe des Grundschuldbetrages abgegeben lässt (vgl. nur: BGHZ 99, 274, 282 f; BGH Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 40/89 - Rn. 9; BGH Urteil vom 26.11.2002 - XI ZR 10/00 V Rn. 22; BGH, Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 226/04 V Rn. 11, 12).

Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles.

Soweit sich die Kläger in der ersten Instanz darauf gestützt haben, die Klausel in der Urkunde sei deshalb überraschend, weil die persönliche Haftungsübernahme nicht in der groß gedruckten Überschrift der Urkunde, sondern nur in dem nachfolgenden Text erwähnt sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Immerhin ist die persönliche Haftungsübernahme in einer weiteren Überschrift der Urkunde bereits vor dem eigentlichen Vereinbarungstext aufgeführt. Sie findet darüber hinaus ausdrücklich in einer eigenständigen Ziffer des Regelungswerkes (Ziffer V) Erwähnung und ist unstreitig durch den Notar auch verlesen worden. Auf diese Gesichtspunkte einer Überraschung aus formalen Gründen sind die Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr zurückgekommen.

Sie können ihre - jedenfalls erstinstanzlich vertretende - Auffassung, die Klausel in der Urkunde vom 23.01.2002 sei überraschend, aber auch nicht mit Erfolg darauf stützen, sie hätten deshalb nicht mit der Übernahme einer persönlichen Haftung nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung rechnen müssen, weil diese Sicherheit nicht in der "Sicherheitenübersicht" der Ziffer 2 der Darlehensvertragsurkunde aufgeführt sei.

Zwar kann auch eine generell nicht überraschende Klausel unter § 305 c Abs. 1 BGB fallen, wenn sie nach dem Verlauf der Verhandlungen keineswegs zu erwarten war (BGH NJW 1987, 2011). Allein aus dem Umstand, dass die persönliche Haftungsübernahme in der Sicherheitenübersicht des Darlehensvertrages nicht erwähnt ist, lässt sich dies jedoch nicht herzuleiten. Es ist vielmehr aufgrund des unstreitigen Vortrages der Parteien in der ersten Instanz davon auszugehen, dass den Klägern der Text der Grundschuldbestellungsurkunde durch die Beklagte bereits mit einem Schreiben vom 15.10.2001 (Anlage B 4; Bl. 35 d. A.) übersandt worden ist. Soweit die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 15.05.2007 dahin zu verstehen sein sollten, dass sie den Inhalt des vorerwähnten Schreibens vom 15.10.2001 oder dessen Anlagen nunmehr in Abrede stellen wollen, ist dieser Vortrag im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen; Gründe für eine Zulassungsfähigkeit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Ist danach aber davon auszugehen, dass den Klägern der Text der Grund-schuldbestellungsurkunde und damit auch der Text der Ziffer V dieser Urkunde vor Abgabe ihrer Erklärungen am 23.01.2002 bereits seit über drei Monaten bekannt war und ihnen darüber hinaus im Notartermin durch Verlesen der Urkunde nochmals vor Augen geführt worden ist, kann eine Überraschung im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB nicht mehr angenommen werden.

b) Die am 23.01.2002 beurkundete Erklärung über die Übernahme der persönlichen Haftung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorrangigen Individualvereinbarung im Sinne des § 305 b BGB (vormals § 4 AGBG) unwirksam.

Dies gilt schon deshalb, weil die in dem Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen, die nach Auffassung der Kläger die insoweit abweichende Individualvereinbarung zum Gegenstand haben sollen, nicht Inhalt der am 23.01.2002 abgegebenen Erklärungen sind, sondern lediglich Grundlage dieser Erklärungen bzw. umgekehrt, die Erklärungen vom 23.01.2002 Teilschritte zur Ausführung der in dem Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen. Der Gesichtspunkt einer vorrangigen Individualvereinbarung im Sinne des § 305 b BGB kann deshalb allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob für das selbständige Schuldversprechen in Form der Übernahme der persönlichen Haftung entsprechend der den Erklärungen vom 23.01.2002 ein Rechtsgrund besteht, d.h. ob die Kläger der Inanspruchnahme durch die Beklagte aufgrund dieses selbständigen Schuldversprechens die Bereicherungseinrede nach § 821 BGB entgegen halten können.

2. Auch die Einwendung in Form der Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB steht den Klägern gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aufgrund der Übernahme der persönlichen Haftung jedoch nicht zu.

a) Die Abgabe des selbständigen Schuldversprechens in Form der Übernahme der persönlichen Haftung gemäß Ziffer V der notariellen Urkunde vom 23.01.2002 ist mit Rechtsgrund erfolgt.

Ob ein Rechtsgrund für die Abgabe eines selbständigen Schuldversprechens im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung von Ansprüchen eines Darlehensgebers besteht, ist durch Auslegung der jeweiligen konkreten Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 02.10.1990 - XI ZR 306/89 - Rn. 13).

Im vorliegenden Fall ist bereits der Darlehensvertrag vom 15.10./21.10.2001 dahin auszulegen, dass die Kläger nicht nur zur Bestellung der in Ziffer 2 des (primären) Darlehensvertragstextes aufgeführten Sicherheiten, sondern auch zur Verstärkung der dort genannten Grundschuld durch eine Übernahme der persönlichen Haftung mit gleichzeitiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung verpflichtet waren.

Eine derartige Verpflichtung ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ausdrücklich unter Ziffer G e) Satz 2 der - unstreitig in das Vertragsverhältnis einbezogenen - "Bedingungen für Bausparkredite und Sofortdarlehen" formuliert. Sie ergibt sich zusätzlich aus § 7 Abs. 5 der - ebenfalls unstreitig in das Vertragsverhältnis einbezogenem - "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Tarif Q 2".

Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht die in Ziffer 2 des primären Darlehensvertragstextes getroffene Vereinbarung in Form der Sicherheitenübersicht als vorrangige Individualvereinbarung im Sinne des § 4 AGBG (heute § 305 b BGB) entgegen.

Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob es sich bei der Aufzählung der Sicherheiten in Ziffer 2 des Darlehensvertrages - soweit sie nicht die handschriftlich zusätzlich aufgeführte Abtretung der Eigenheimzulage betrifft, über die zwischen den Parteien unstreitig letztlich mit dem Ergebnis eines Verzichts der Beklagten verhandelt worden ist - überhaupt um eine Individual-vereinbarung handelt. Es dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass die Beklagte die übrigen Sicherheiten (Abtretung des Bausparguthabens, Grundschuld, Lohn- und Gehaltsabtretung) in ihren Vertragstexten vorformuliert bei jedem Bausparsofortkredit verlangt und deshalb auch insoweit eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten vorliegt.

Selbst wenn man die Regelung in Ziffer 2 des Darlehensvertrages jedoch mit den Klägern als Individualvereinbarung ansieht, steht diese der Annahme einer wirksamen Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen nicht entgegen.

Dafür, dass die Beklagte mit der unstreitig in der Sicherheitenübersicht aufgeführten Grundschuld auch ohne ausdrückliche Erwähnung in dieser Sicherheitenübersicht zusätzlich die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen verlangen können sollte, spricht nicht nur, dass eine solche Verstärkung einer als Sicherheit vereinbarten Grundschuld - wie der BGH in den bereits oben genannten Entscheidungen ausführt - jahrzehntelanger Praxis entspricht und allgemein üblich ist.

Im vorliegenden Fall lässt sich dies vielmehr auch den konkret zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen entnehmen. Gemäß Ziffer 2 zweiter Spiegelstrich des Darlehensvertrages sollte die Grundschuld an dem Grundstück der Kläger nämlich ausdrücklich "gemäß gesonderter Zweckbestimmung" bestellt werden. In Ziffer 1 der von den Klägern gemeinsam mit dem Darlehensvertrag am 21.10.2001 unterzeichneten "Sicherungsvereinbarung für eine Grundschuld mit Abtretung der Rückgewähransprüche" ist der Sicherungszweck aber wie folgt formuliert:

"Sicherung eigener Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers

Die Grundschuld, die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die Abtretung der Rückgewähransprüche dienen der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bausparkasse ... gegen den Sicherungsgeber zustehen."

Angesichts dieser Regelung konnten die Kläger die Vereinbarung über eine Sicherung durch eine Grundschuld in Ziffer 2 des Darlehensvertrages in Verbindung mit der Zweckvereinbarung nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) aber nur dahin verstehen, dass sie zur Verstärkung der Grundschuld auch zur Übernahme einer persönlichen Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung verpflichtet waren.

Dies hat jedoch zur Folge, dass im vorliegenden Fall die in Ziff. 2, zweiter Spiegelstrich getroffene Vereinbarung, auch wenn es sich um eine Individualvereinbarung handelt, den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht widerspricht, sondern mit diesen deckungsgleich ist.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 10.09.2003 und 22.10.2003 zum Aktenzeichen IV ZR 414/02. In diesen Entscheidungen hat der BGH lediglich eine tatrichterliche Auslegung, wonach in dem konkret entschiedenen Einzelfall eine Vereinbarung dahin zu verstehen war, dass eine Sicherung nur durch Grundschuld erfolgen sollte, als mit der Revision unanfechtbar erachtet. Die im vorliegenden Fall getroffenen Vereinbarungen der Parteien sind dagegen aus den ausgeführten Gründen anders auszulegen.

b) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen stünde den Klägern die Bereicherungseinrede jedoch auch dann nicht zu, wenn sie die Regelung in Ziffer 2 des Darlehensvertrages tatsächlich dahin verstanden hätten und hätten verstehen dürfen, dass sie nur zur Bestellung einer Grundschuld und nicht Verstärkung dieser Sicherheit durch eine persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung verpflichtet gewesen wären.

In diesem Fall wäre die Bereicherungseinrede gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Haben die Kläger nämlich die Regelung in Ziffer 2 des Darlehensvertrages tatsächlich dahin verstanden, dass sie nur zur Bestellung der Grundschuld verpflichtet waren, dann haben sie bei Unterzeichnung der Urkunde am 23.01.2002 positiv gewusst, dass sie zur Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen nicht verpflichtet waren und damit das selbständige Schuldversprechen in Form der Übernahme der persönlichen Haftung in Kenntnis ihrer Nichtschuld abgegeben.

C. Ist danach aber die Vollstreckungsgegenklage der Kläger und damit ihr Antrag zu 1 unbegründet, steht ihnen auch kein Anspruch auf Herausgabe der Urkunde gemäß § 351 BGB analog zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht verlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 206.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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