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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 4 U 217/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 362
BGB § 367
BGB § 607 a.F.
BGB § 607 Abs. 1
BGB § 609 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 217/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.05.2006

Verkündet am 10.05.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2005 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.481,63 € nebst Zinsen in Höhe von 12,5 % aus 3.460,97 € seit dem 6. Mai 2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 305,95 € seit dem 31. März 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und der Beklagte 79 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das er ihm zum Kauf eines Geschäftes mit Darlehensvertrag vom 6. Dezember 1994 gewährt hatte. Die Darlehensvaluta von 30.000,00 DM wurde noch am selben Tage ausgezahlt, vereinbarungsgemäß war der Betrag mit 12,5 % zu verzinsen und "bis zum 6. Mai 1995 zurück zu zahlen".

Der Kläger stützte seine Klageforderung zuletzt auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Mai 2005 eingereichte Forderungsberechnung (Bl. 48 ff. d. A.), in der die eingegangenen Zahlungen für den gesamten Zeitraum zunächst auf Zinsen und Kosten, danach auf die Hauptschuld verrechnet wurden. Die Parteien stritten im Wesentlichen darüber, ob der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 12,5 % auch für den Zeitraum nach dem 6. Mai 1994 geschuldet sei oder der Beklagte lediglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe habe entrichten müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Der Kläger notierte auf seinem Darlehensvertragsexemplar u.a. handschriftlich,

 "von Darlehen30000,00, 
-erhalten- 5000,0011.01.1995
 - 10000,0024.12.1995
Rest15000,00noch offen".

Er erteilte dem Beklagten in unregelmäßigen Abständen, so am 6. August 1999 (Bl. 29 d. A.), 30. Oktober 2001 (Bl. 28 d. A.) und am 24. Juli 2002 (Bl. 26 d. A.) Abrechnungen über die eingegangenen Beträge, deren Verrechnung mit aufgelaufenen Zinsen und den Forderungsstand. Die letzte Abrechnung vom 24. Juli 2002, auf deren Inhalt im Übrigen verwiesen wird, wies nach Abzug von eingegangenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.800,00 DM "ohne Berücksichtigung der Zinsenlast" einen Betrag von 10.098,63 DM als "offene Restsumme" auf.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne gemäß den §§ 607 Abs. 1, 609 Abs. 2 BGB Zahlung entsprechend der anwaltlichen Forderungsberechnung, mithin die offene Hauptforderung in Höhe von 5.018,13 €, rückständige Zinsen von 1.034,56 € bis 5. Mai 2005 und laufende Zinsen in Höhe von 12,4 % verlangen. Der Darlehensvertrag sei gemäß den §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass der vereinbarte Zinssatz von 12,5 % auch dann gelten solle, wenn der Darlehensbetrag zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt werde. Die Parteien hätten nur deshalb von einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Zinszahlung nach dem 6. Mai 1995 abgesehen, weil sie offenbar mit einer pünktlichen Rückzahlung gerechnet hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass sie bewusst keine Verzinsung für diesen Fall hätten vereinbaren wollen; vielmehr sei davon auszugehen, dass sie erst recht bei einer verspäteten Rückzahlung jene Verzinsung von 12,5 % gewollt hätten. Dafür spreche nicht nur, dass der Kläger selbst ausweislich der eingereichten Bankauszüge den Geldbetrag nicht jahrelang zur freien Verfügung gehabt, sondern einen Kredit habe aufnehmen müssen. Auch die weitere Handhabung bei den Kreditberechnungen, die jahrelang unwidersprochen geblieben seien, lasse den Schluss zu, dass insoweit Einverständnis unter den Parteien bestanden habe. Zudem habe sich der Beklagte mit seinem Antwortschreiben vom 24. März 1997 auf das anwaltliche Ratenzahlungsangebot nochmals mit dem Zinssatz von 12,5 % einverstanden erklärt. Daneben könne der Kläger gemäß § 286 BGB a.F. die Anwaltskosten von 283,21 € und weiteren 305,95 € gemäß den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB verlangen, denn diese seien erstattungsfähige Verzugsschäden; den letztgenannten Betrag schulde der Beklagte zudem aus Schuldanerkenntnis.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Er hält die Auslegung des Darlehensvertrages durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft, denn eine Regelungslücke, die allein eine Vertragsauslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB rechtfertige, habe nicht vorgelegen. Entscheidend sei ohnehin, ob die Parteien bei Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben einen Verzugszins in der zuerkannten Höhe vereinbart hätten; hierfür sei indes nichts ersichtlich. Sein Schweigen auf die Abrechnungsschreiben des Klägers habe keinen Erklärungswert, zudem sei für die Auslegung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung abzustellen. Zu Unrecht sei sein Beweisangebot aus dem Schriftsatz vom 28. Juni 2005 unberücksichtigt gelassen worden. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme einer nachträglichen Einigung der Parteien aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung, denn die insoweit mit anwaltlichem Schreiben vom 18. März 1997 gestellte Bedingung - sofortige Zahlung von 1.500,00 DM - sei gerade nicht eingetreten. Schließlich vertritt er die Auffassung, die handschriftlichen Zusätze auf dem klägerseits eingereichten Vertragsexemplar müssten ebenso wie die Abrechnungsschreiben laut Hinweis des Senats vom 3. Februar 2006 (Bl. 134 ff. d. A.) gewertet werden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die mit näheren Ausführungen angefochtene Entscheidung und tritt der im Hinweis des Senats vom 3. Februar 2006 geäußerten Rechtsauffassung entgegen, wonach der Kläger sich an seiner Forderungsberechnung gemäß Schreiben vom 24. Juli 2002 festhalten lassen müsse, und nicht nachträglich eine andere Verrechnungsweise vornehmen könne. Hierzu behauptet er, es habe sich um interne Aufzeichnungen gehandelt, und verweist darauf, dass die Zinsen ausdrücklich nicht in die Berechnung eingeflossen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich teilweise, im tenorierten Umfang Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 607 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB Zahlung von insgesamt 4.175,68 € nebst laufender Zinsen seit dem 6. Mai 2005 - und die Erstattung nicht anrechenbare Anwaltgebühren in Höhe von 305,95 € - verlangen; im Übrigen ist der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und Zahlung der vereinbarten Zinsen gemäß § 362 BGB erloschen.

1.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hält die Auslegung des Darlehensvertrages vom 6. Dezember 1994 durch die Kammer in jeder Hinsicht einer Überprüfung durch den Senat stand. Das Landgericht hat die geltenden Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zugrunde gelegt und hat die im Vertragstext dokumentierten Willenserklärungen ohne Rechtsfehler und auch im Ergebnis zutreffend so ausgelegt, wie sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie aller sonstigen maßgebenden Umstände vom Erklärungsempfänger verstanden werden konnten.

Ausgehend vom Wortlaut des Vertragstextes - wie stets bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen und Verträgen - ist dieser entgegen der Auffassung des Beklagten gerade nicht eindeutig. Vielmehr lässt die gewählte Formulierung in dem Darlehensvertrag, "das genannte Darlehen ist mit 12,5 % zu verzinsen" ohne weiteres die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, damit sei der Vertragszins ohne zeitliche Beschränkung vereinbart, auch und gerade dann zu, wenn der nachfolgende Halbsatz "und ist bis zum 6. Mai 1995 zurück zu zahlen" mitberücksichtigt wird. Die Verpflichtung zur Begleichung des vereinbarten Vertragszinses und der Rückzahlungszeitpunkt sind damit nämlich nicht so eng miteinander verknüpft, dass beide vertraglichen Bestimmungen in Abhängigkeit zueinander stehen. Hätten die Vertragsparteien eine auf den Zeitraum bis zum vereinbarten Rückzahlungstermin beschränkte Zinsbindung vereinbaren wollen, hätte es nahe gelegen, dies auch sprachlich deutlich zu machen. Die gewählte Formulierung, namentlich der Satzbau ("das genannte Darlehen ist mit 12,5 % zu verzinsen und (das Darlehen) ist bis zum 6. Mai 1995 zurück zu zahlen") lassen eher den Schluss zu, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung in Höhe von 12,5 % und das Rückzahlungsdatum völlig unabhängig voneinander stehen.

Auch die vom Beklagten erhobenen Einwände gegen die Heranziehung der nach Vertragsschluss aufgetretenen Umstände für die Auslegung des Vertragsinhalts greifen nicht durch. Der Beklagte verkennt, dass die Kammer hier für die Auslegung des Darlehensvertrages vom 6. Dezember 1994 nicht - unzulässigerweise - nachträgliche Änderungen im Parteiwillen berücksichtigt, sondern dem späteren Verhalten beider Vertragsparteien Indizwirkung für die Auslegung beigemessen hat. Dies ist weder aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1988, 2878; NJW-RR 1998, 259) noch der des Senats zu beanstanden. Es geht nämlich auch nicht darum - wie der Beklagte mutmaßt - seinem vermeintlichen Schweigen auf Abrechnungsschreiben des Klägers einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beizumessen. Vielmehr legen die Reaktionen des Beklagten auf das Abrechnungsschreiben des Klägers vom 6. August 1999, in dem ausdrücklich die Verzinsung in Höhe von 12,5 % ausgewiesen ist, und auf das Abrechnungsschreiben vom 30. Januar 2001, aus dem sich ohne weiteres ebenfalls der zugrunde gelegte Zinssatz von 12,5 % (berechnet auf ein Jahr mit 360 Tagen) ermitteln lässt, in der Tat nahe, dass der Beklagte mit der Fortgeltung des vereinbarten Zinssatzes einverstanden war. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er - ebenso wie er das Fehlen von Zahlungsbeträgen, aber auch die Einlösung und Gutschrift von Schecks erst "3-4 Wochen" nach deren Erhalt moniert hatte - einen nicht den vertraglichen Abreden entsprechenden Zinssatz beanstandet hätte.

Bereits die hier aufgeführten und die weiteren tatsächlichen Umstände, die das Landgericht herangezogen hat, genügen, um die vorgenommene Auslegung des Darlehensvertrages begründen zu können. Darüber hinaus können auch die Einwände des Beklagten gegen die Annahme der Kammer, er habe sich nochmalig, mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 18./24. März 1997 mit dem Vertragszins einverstanden erklärt, nicht zu überzeugen. Namentlich spricht der Umstand, dass in dem anwaltlichen Ratenzahlungsangebot vom 18. März 1997 überhaupt der Vertragszins von 12,5 % Erwähnung findet, nicht dagegen, dass dieser Zinssatz ohnehin über den ursprünglichen Rückzahlungstermin hinaus galt. Abgesehen davon, dass es nach dem anwaltlichen Schreiben bei dem Vertragszins "verbleiben" sollte, war es offenbar allein der anwaltlichen Fürsorgepflicht für den Mandanten und dem Interesse an eindeutigen Regelungen geschuldet, dass das Ratenzahlungsangebot neben den monatlichen Raten ausdrücklich eine Regelung für den Zinssatz enthielt.

Soweit der Beklagte schließlich das Übergehen seines Beweisangebotes aus dem Schriftsatz vom 28. Juni 2005 rügt, ist eine Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen - fehlenden Inanspruchnahme der Bürgen und telefonischer Hinweis der Mutter des Beklagten darauf, dass jener zur Begleichung des geforderten Zinssatzes nicht in der Lage sei - nicht zu erkennen.

2.

a) Der Senat hält darüber hinaus an seiner im Hinweis vom 3. Februar 2006 geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung fest, dass der Kläger gehindert ist, entgegen seiner letzten persönlich erstellten Abrechnung vom 24. Juli 2002 nunmehr die Darlehensforderung insgesamt neu und zwar gemäß der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB abrechnen kann. Der Kläger muss sich vielmehr an diese, nach den bindenden Feststellungen der Kammer (§ 529 Abs. 1 ZPO) dem Beklagten übersandte Abrechnung, die die darin aufgeführten Zahlungen vollständig auf die zuvor ermittelte Restforderung verrechnete und daher zum Stand der Teilzahlung am 18. Dezember 2001 eine (nur) noch offene Hauptforderung von 10.098,63 DM auswies, festhalten lassen.

Der Kläger ist - wie der Senat im Verhandlungstermin eingehend mit den Parteien erörtert hat -nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, entgegen diesem Abrechnungsschreiben nunmehr die gesamten Zahlungseingänge gemäß der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB, also zunächst auf Zinsen und Kosten und erst danach auf die Hauptforderung, zu verrechnen. Insbesondere kann insoweit nicht, wie der Kläger meint, davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um interne Abrechnungen "ohne jegliche Relevanz" gehandelt hat, denn er hat das Abrechnungsschreiben vom 24. Juli 2002 nach seinem eigenen Vortrag in erster Instanz dem Beklagten zugeleitet; sofern er dies nunmehr mit seiner Behauptung im Schriftsatz vom 16. März 2006, es habe sich um eine lediglich "unverbindliche Berechnung" gehandelt, in Abrede stellen will, handelt es sich um "neues" Vorbringen im Berufungsrechtszug, das mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Im Übrigen spricht auch der klare Wortlaut und Inhalt des Abrechnungsschreibens vom 24. Juli 2002 dagegen, es habe sich um eine - im Hinblick auf die noch offene Hauptforderung - bloß vorläufige Mitteilung gehandelt. Vielmehr hat der Kläger dem Beklagten gegenüber damit unmissverständlich zu erkennen gegeben, wie er die eingehenden Zahlungen mit der noch offenen Forderung verrechnet und lediglich die "Zinsenlast" noch nicht berechnet ist ("vorab kann ich Ihnen wie folgt, ohne Berücksichtigung der Zinsenlast, folgendes mitteilen". Er hat dadurch, dass er von der "zuletzt von Ihnen bestätigte(n) Restforderung" die zwischenzeitlich eingegangenen sieben Ratenzahlungen sowie eine am 3. Dezember 1997 und eine am 30. Mai 1998 eingegangene, bei der letzten Abrechnung vom 30. Januar 2001 offenbar versehentlich nicht berücksichtigte Zahlung unmittelbar abgezogen hat, zu erkennen gegeben, dass er sich - zugunsten des Beklagten - die eingegangenen Zahlbeträge ohne Rücksicht auf zwischenzeitlich aufgelaufene Zinsen auf die Hauptforderung anrechnen lässt.

Der Kläger kann dagegen auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, er habe überhaupt keine Kenntnis von der gesetzlichen Anrechnungsreihenfolge des § 367 BGB gehabt. Abgesehen davon, dass die vermeintlich fehlende Kenntnis für die Frage, wie der Beklagte nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont das Abrechnungsschreiben vom 24. Juli 2002 verstehen konnte, nicht von Bedeutung ist, legt ohnehin die Abrechnung des Klägers mit Schreiben vom 30. Januar 2001 nahe, dass dem Kläger durchaus bewusst war, dass im Regelfall eingehende Beträge zunächst auf die Zinsen, dann erst auf die Hauptschuld zu verrechnen sind.

b) Konnte sich der Beklagte mithin hinsichtlich der im Abrechnungsschreiben vom 24. Juli 2002 aufgeführten Zahlungen auf die Verrechnungsart verlassen und muss sich der Kläger hieran nunmehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) festhalten lassen, gilt dies - entgegen der im Verhandlungstermin vom 19. April 2006 vertretenen Auffassung des Beklagten - nicht auch hinsichtlich derjenigen Beträge - 5.000,00 DM und 10.000,00 DM -, deren Erhalt der Kläger in seinem Vertragsexemplar mit dem Zusatz "Rest 15000,00 noch offen" notiert hatte. Der Beklagte hat nämlich zu keinem Zeitpunkt - auch nicht konkludent - vorgetragen, dass das mit diesen handschriftlichen Bemerkungen versehene Vertragsexemplar - außer als Anlage zur Anspruchsbegründung vom 11. März 2005 - mit Wissen und Wollen des Klägers in die Hände des Beklagten gelangt ist; nur wenn der Kläger dem Beklagten diese Abrechnung erteilt hätte, würde es sich nicht um eine bloß interne Berechnung des Klägers, sondern um eine Quittung handeln und es kämen die oben dargelegten Grundsätze zur Anwendung. Hierzu ist indes nichts dargetan. Insbesondere lässt sich daraus, dass im Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2006 davon die Rede ist, dass "der Erhalt von insgesamt 15.000,00 DM quittiert" sei, bei verständiger Würdigung nicht entnehmen, dass damit behauptet werden soll, diese Vertragskopie mit handschriftlichen Zusätzen sei dem Beklagten als Quittung übermittelt worden. Dieser Schluss lässt sich schon deshalb nicht ziehen, weil sich das zitierte Sachvorbringen ausdrücklich auf die "mit der Anspruchsbegründung (...) eingereichte Kopie des Darlehensvertrages" bezog. Das vom Beklagten als Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 17. Mai 2005 eingereichte Vertragsexemplar (Bl. 45 d. A.) weist im Übrigen die handschriftlichen Zusätze nicht auf. Schließlich hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. März 2006 darauf verwiesen, dass es sich um die von ihm vorgelegte "Darlehenskopie" mit seinen "internen Notizen" handle. Nach alledem bedarf es eines Eingehens auf die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2006 nicht und eine Wiedereröffnung der ohne Rechtsfehler geschlossenen mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist schon mangels Rechtserheblichkeit der darin behaupteten tatsächlichen Umstände nicht veranlasst.

c) Ist der Kläger danach gehalten, sich hinsichtlich der im Abrechnungsschreiben vom 24. Juli 2002 aufgeführten Beträge - es handelt sich hierbei um folgende Zahlungen: 1.000,00 DM am 3. Dezember 1997, 500,00 DM am 10. Juni 1998, 400,00 DM am 28. Februar 2001, 200,00 DM am 7. Mai 2001, 200,00 DM am 17. Juni 2001, 200,00 DM am 17. Juli 2001, 200,00 DM am 22. August 2001, 300,00 DM am 29. Oktober 2001 und 300,00 DM am 18. Dezember 2001 - daran festhalten zu lassen, dass diese Zahlbeträge nicht zunächst auf die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen zu verrechnen sind, verbleibt es hinsichtlich der im Abrechnungsschreiben vom 30. Januar 2001 aufgeführten Zahlungen im Zeitraum vom 6. August 1999 bis zum 31. Dezember 2000 bei der darin dokumentierten, der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB entsprechenden Verrechnungsart.

In Abweichung der im Hinweis des Senats vom 3. Februar 2006 erfolgten Berechnung der noch offenen Hauptforderung, Zins- und Kostenansprüche des Klägers ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger bei seiner Abrechnung im Schreiben vom 24. Juli 2002 gerade jene im Zeitraum vom 6. August 1999 bis zum 31. Dezember 2000 unstreitig eingegangenen Zahlungen übersehen hat, was sich ohne weiteres daraus ersehen lässt, dass er seine Abrechnung vom 24. Juli 2002 nicht mit dem zuletzt, am 30. Januar 2001 ermittelten offenen Restbetrag von 11.806,28 DM beginnt, sondern als Anfangsbetrag 13.398,63 DM gewählt hat, also den Anfangsbetrag der Abrechnung vom 30. Januar 2001. Dieser Rechenfehler ist vom Senat ebenso zu korrigieren wie zu berücksichtigen ist, dass in der Abrechnung vom 24. Juli 2002 der Eingang weiterer 300,00 DM am 2. Januar 2001 nicht aufgeführt ist, die indes ausweislich der anwaltlichen Forderungsaufstellung zum Schriftsatz vom 18. Mai 2005 unstreitig gezahlt worden sind.

Es ergibt sich danach die folgende Berechnung:

aa) Ausgehend von einer Restschuld in Höhe von 13.398,63 DM ergibt sich abzüglich der Barzahlung von 500,00 DM am 3. Dezember 1997 und der Scheckeinlösung am 10. Juni 1998 eine Rest(haupt)forderung von 11.898,63 DM.

Dieser Betrag ist nunmehr - anstelle der im Abrechnungsschreiben vom 30. Januar 2001 genannten 13.398,63 DM - der Anfangsbestand für die Zins- und Tilgungsberechnung ab dem 6. August 1999, wobei der Senat stets mit 365 Zinstagen pro Jahr rechnet:

 Zahlungseingang:bis dahin aufgel. Zinsen:Resthauptforderung:
Scheckzahlung 21. August 1999: 350,00 DM61,12 DM11.609,75 DM
Scheckzahlung 14. September 1999: 300,00 DM95,42 DM11.405,17 DM
Scheckzahlung 29. Oktober 1999: 300,00 DM175,76 DM11.280,93 DM
Scheckzahlung 6. Dezember 1999: 300,00 DM142,94 DM11.123,87 DM
Scheckzahlung 10. Januar 2000: 300,00 DM114,29 DM10.938,16 DM
Scheckzahlung 13. Februar 2000: 300,00 DM127,36 DM10.765,52 DM
Scheckzahlung 7. April 2000: 300,00 DM191,71 DM10.657,23 DM
Scheckzahlung 29. Mai 2000: 350,00 DM189,79 DM10.497,02 DM
Scheckzahlung 9. Juli 2000: 350,00 DM147,39 DM10.294,41 DM
Scheckzahlung 14. August 2000: 300,00 DM126,92 DM10.121,33 DM
Scheckzahlung 5. Oktober 2000: 300,00 DM180,24 DM10.001,57 DM
Scheckzahlung 13. November 2000: 300,00 DM130,16 DM9.831,73 DM
Zahlung 2. Januar 2001: 300,00 DM168,35 DM9.700,08 DM

Zum 2. Januar 2001 betrug mithin die offene Darlehensforderung insgesamt 9.700,08 DM.

bb) Von diesem Betrag sind die nachfolgenden Zahlungen von 400,00 DM am 28. Februar 2001, 200,00 DM am 7. Mai 2001, 200,00 DM am 17. Juni 2001, 200,00 DM am 17. Juli 2001, 200,00 DM am 22. August 2001, 300,00 DM am 29. Oktober 2001 und 300,00 DM am 18. Dezember 2001, insgesamt 1.800,00 DM, abzuziehen, so dass zum 18. Dezember 2001 eine Resthauptforderung von 7.900,08 DM (= 4.039,25 €) verbleibt.

Die aufgelaufenen Zinsen addieren sich auf 1.070,77 DM:

 2. Januar bis 27. Februar 2001 aus 9.700,08 DM:189,35 DM
28. Februar bis 6. Mai 2001 aus 9.300,08 DM:216,58 DM
7. Mai bis 16. Juni 2001 aus 9.100,08 DM:127,78 DM
17. Juni bis 16. Juli 2001 aus 8.900,08 DM:91,44 DM
17. Juli bis 21. August 2001 aus 8.700,08 DM:107,26 DM
22. August bis 28. Oktober 2001 aus 8.500,08 DM:197,95 DM
29. Oktober bis 17. Dezember 2001 aus 8.200,08 DM:140,41 DM
Summe Zinsen1.070,77 DM

cc) Schließlich ist die letzte Zahlung des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € am 11. September 2003 gemäß des gesetzlichen Abrechnungsmodus (§ 367 BGB) zunächst auf die bis dahin aufgelaufenen Zinsen zu verrechnen, so dass eine Resthauptforderung von umgerechnet 3.460,97 € verbleibt:

 Zinsen bis 18. Dezember 2001:1.070,77 DM
Zinsen vom 18. Dezember 2001 bis 10. September 2003 aus 7.900,08 DM:1.709,88 DM
Summe:2.780,65 DM
das sind umgerechnet1.421,72 €

 Zahlung von2.000,00 €
auf Zinsen1.421,72 €
Restbetrag:578,28 €

 Hauptforderung:4.039,25 €
abzüglich Restbetrag:578,28 €
Resthauptforderung:3.460,97 €

Mithin beträgt die - mit 12,5 % p.a. zu verzinsende - Resthauptforderung 3.460,97 €. Die bis zum 5. Mai 2005 aufgelaufenen Zinsen ermitteln sich auf 714,71 €. Hinzu kommen laufende Zinsen und - da die im Jahre 1997 angefallenen Anwaltskosten bereits in den oben genannten Beträgen enthalten sind - nicht anrechenbare Anwaltgebühren in Höhe von 305,95 €, deren Grund und Höhe der Beklagte nicht angegriffen hat, so dass sich die dem Kläger zuzuerkennende Forderung auf 4.481,63 € beläuft.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für beide Instanzen wird gemäß den §§ 47, 48 GKG n.F. auf 5.018,13 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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