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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 4 U 221/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 767 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

4 U 221/05

Anlage zum Protokoll vom 28. Juni 2006

Verkündet am 28. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. Mai 2003 - 3 O 358/00 -, mit dem sie zur Zahlung von 7.669,38 € (15.000,00 DM) an den hiesigen Beklagten verurteilt worden war, und verlangt zudem die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Die gegen das genannte Urteil eingelegte Berufung nahm die hiesige Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2003 zurück. Zuvor, unter dem 10. April 2003, hatte der Zeuge W... die Kündigung des "im Dezember 1998 gegebenen Darlehens" gegenüber dem hiesigen Beklagten erklärt und den Rückzahlungsanspruch mit Vertrag vom 20. Juli 2003 an die Klägerin abgetreten.

Nachdem der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus jenem Urteil begonnen hatte, erhob die Klägerin die Vollstreckungsgegenklage, die sie auf die mit Schreiben vom 22. Juli 2003 erklärte Aufrechnung mit dem vermeintlich dem Zeugen W... zustehenden und an sie abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch stützt.

Sie hat hierzu behauptet, der Zeuge W... habe sich zunächst gemeinsam mit dem Beklagten, der - insoweit unstreitig - ursprünglich bei der Firma B... und S... U... W... Bauleiter gewesen und nach Aufgabe dieses Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten - bereits im September 1998 war der Beklagte freigestellt worden und erhielt im Zeitraum bis Ende November 1998 Konkursausfallgeld - am 22. September 1998 zusammen mit J... R... die G... GmbH gegründet hatte, um die Finanzierung der Unternehmensgründung bemüht. Da weiterhin Probleme mit der Finanzierung bestanden, habe sich der Beklagte wiederum Anfang Dezember 1998 an den Zeugen W... gewandt, damit dieser ihm 20.000,00 DM "leihe". Diese Geldmittel habe der Beklagte zur Begleichung der Stammeinlage i.H.v. insgesamt 47.500,00 DM gebraucht, von der er - auch insoweit unstreitig - nach den vorgelegten Einzahlungsquittungen lediglich 24.750,00 DM bezahlt gehabt habe. Mit dem Datum der Geldhingabe stimme zudem die im Kassenbuch der G... GmbH am 17. Dezember 1998 mit dem Vermerk "S... H..." eingetragene Einzahlung von 12.000,00 DM überein. Die Klägerin berief sich - neben den Aussagen des Zeugen W... - auch auf dessen schriftliche Zusammenfassung der Vorgänge vom 29. November 2004 (Bl. 232 ff. d.A.).

Nach Vernehmung der Zeugen H..., W... und L... hat das Landgericht die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die an sie abgetretene Darlehensforderung des Zeugen W... gegen den Beklagten tatsächlich bestehe. Der Zeuge W... habe zwar den klägerischen Vortrag im Wesentlichen bestätigt, seine Aussagen seien indes vor dem Hintergrund des ständig wechselnden Vortrags der Klägerin zu angeblichen Forderungen gegen den Beklagten schon im Verfahren 3 O 358/00 nicht glaubhaft. Sie wichen zudem in Details vom Vorbringen der Klägerin ab. So habe der Zeuge, anders als von der Klägerin vorgetragen, ausgesagt, er habe dem Beklagten vorgeschlagen, sich selbständig zu machen und diesem das - selbst "geliehene" - Geld zur Beschaffung von Arbeitsgerätschaften geben wollen. Zudem habe er bekundet, dem Beklagten angeboten zu haben, Arbeitsgerätschaften und Aufträge seiner eigenen Firma zu übernehmen, was letztlich bedeute, dass der Zeuge ein Darlehen aufgenommen habe, um dem Beklagten Geld für den Ankauf von Gerätschaften aus dem eigenen Betrieb leihen zu können. Das sei lebensfremd, ebenso wie die Annahme, der selbst kurz vor Insolvenz seines Unternehmens stehende Zeuge habe sich beim Zeugen H... Geld geliehen, um dieses dem Beklagten darlehensweise zinslos zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz zur Verfügung zu stellen.

Zudem seien die Aussagen des Zeugen W... zum Hintergrund der Darlehensgewährung und den Umständen der Geldübergabe von den Zeugen H... und L... nicht bestätigt worden. Der Zeuge H... habe weder die behauptete Übergabe des Geldbetrages an den Beklagten noch die Absicht der Darlehensgewährung an diesen bestätigen können. Er habe dem Zeugen W... das Geld geliehen, da jener es für die Rettung seines Unternehmens bzw. die Gründung einer GmbH gebraucht habe. Der Name R... sei genannt worden, um wen es sich hierbei gehandelt habe, sei ihm nicht bekannt und auch egal gewesen; es sei niemals die Rede davon gewesen, dass der Zeuge W... seinerseits den Geldbetrag einem Dritten darlehensweise habe zur Verfügung stellen wollen. Soweit der Zeuge H... im Rechtsstreit 3 O 358/00 ausgesagt habe, der Zeuge W... sei mit dem Beklagten ins Nebenzimmer gegangen und habe diesem dort die 20.000,00 DM gegeben, sei dies in Anbetracht der jetzt getätigten Äußerungen nicht glaubhaft. Die Zeugin L... schließlich habe weder die Geldübergabe an den Beklagten gesehen, nicht gewusst, ob der Zeuge H... im Dezember 1998 oder zeitgleich mit dem Beklagten in den Räumen der H... GmbH & Co. KG gewesen sei und bekundet, der Zeuge W... habe ihr bloß erzählt, dass das Geld an einen Dritten gegeben werden sollte; von dem Beklagten sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede gewesen.

Schließlich bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W.... Da es sich um den Vater des Geschäftsführers der Klägerin handle, der überdies selbst im Baubereich tätig sei, sei von einer wirtschaftlichen Verknüpfung und einem starken persönlichen Eigeninteresse auszugehen. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche auch der Umstand, dass er der Zeugin L... eine vorformulierte Erklärung vorgelegt habe, die mit deren tatsächlichen Wahrnehmungen nicht übereingestimmt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und rügt die Beweiswürdigung der Kammer. Insbesondere sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Zeugen H... und L... die Aussage des Zeugen W... im Wesentlichen bestätigt hätten. Die Klägerin trägt vor, die Darlehenshingabe an den Beklagten sei vor dem Hintergrund, dass der Zeuge W... dringend nach einer Möglichkeit gesucht habe, um sein Unternehmen über einen "Strohmann" zu retten, nicht lebensfremd. Jener habe für den wirtschaftlichen Fortbestand seines Unternehmens, zumindest aber um die Abarbeitung der begonnenen Aufträge gekämpft; wenn die Geschäfte in dem vom Beklagten gegründeten Unternehmen gut angelaufen wären, wäre es diesem, aber auch dem Zeugen W... ein leichtes gewesen, das erhaltene Darlehen zurückzuzahlen. Schließlich legt sie als Anlage BS I/1 einen - wie sie behauptet - Auszug aus dem Kassenbuch der G... GmbH vor, mit dem ihrer Ansicht nach die darlehensweise Geldhingabe belegt sei.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. Mai 2003 - 3 O 358/00 - für unzulässig zu erklären,

2. den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbar Ausfertigung des genannten Urteils an sie herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache aus den nachfolgenden Gründen, die sämtlich Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2006 waren, keinen Erfolg.

1. Die Klägerin ist nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO gehindert, den ihr vermeintlich abgetretenen Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag zwischen dem Zeuge W... und dem Beklagten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Der Grund, auf der die Einwendung gegen den Vollstreckungstitel beruht, entstand zwar noch während des laufenden Rechtsstreits 3 O 358/00, denn die Abtretung ist nach dem Vorbringen der Klägerin am 20. Juli 2003 und damit vor Rücknahme der Berufung in jenem Verfahren erfolgt. Gleichwohl kann die Vollstreckungsgegenklage, gestützt auf das vermeintlich abgetretene Recht, erhoben werden, denn im Falle der Berufungsrücknahme ist der für die Geltendmachung von Einwendungen maßgebende Zeitpunkt die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist.

2. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, denn die Berufungsbegründung weist keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen begründen könnten.

Die gegen die Beweiswürdigung der Kammer erhobenen Rügen greifen insgesamt nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bewertung der Kammer, die Aussagen des Zeugen W... seien nicht glaubhaft, in keiner Weise zu beanstanden. Es ist, wie die Kammer zu Recht ausführt, nicht nachvollziehbar, dass ein Bauunternehmer, dessen Einzelunternehmen bereits insolvent ist - unstreitig war der Beklagte bereits im September 1998 freigestellt worden und erhielt im Zeitraum bis Ende November 1998 Konkursausfallgeld -, sich selbst ein Darlehen geben lässt, allein um dieses zinslos an einen anderen, der Aufträge fortführen soll, quasi "weiterzureichen".

Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, der Zeuge W... habe dringend nach der Möglichkeit gesucht, sein Unternehmen über einen "Strohmann" zu retten, vermag auch dies die Aufnahme eines Darlehens durch den Zeugen W... und die Hingabe desselben Darlehensbetrages an den Beklagten nicht zu erklären. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beklagte "Strohmann" gewesen sein und das Unternehmen des Zeugen W..., die B... und S... U... W..., mit einem ihm - dem Beklagten - gewährten Darlehen habe "retten" sollen. Nicht nachzuvollziehen ist aber auch, weshalb das Interesse des Zeugen W... an der Fortführung der von der B... und S... U... W... begonnenen Aufträge durch den Beklagten bzw. des von ihm gegründeten Unternehmens die Darlehenshingabe - vom Zeugen W... an den Beklagten - erklären können soll. Selbst wenn zwischen der behaupteten Darlehensgewährung an den Beklagten und der - ohnehin lediglich pauschal - behaupteten Übernahme bestehender Aufträge ein solcher Zusammenhang bestanden hätte, bliebe unerklärlich, weshalb dieses Vertragsverhältnis nicht schriftlich fixiert worden ist. Allein mit dem "Vertrauensverhältnis" zwischen dem Zeugen W... und dem Beklagten - wie es von der Klägerin auch im Verhandlungstermin herausgehoben wurde - lässt sich dieses Verhalten eines Geschäftsmannes, dessen Einzelunternehmen insolvent war, nicht überzeugend erklären.

Auch die Erwägungen, auf die das Landgericht seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W... gestützt hat und gegen die die Berufung ohnehin nichts vorbringt, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Landgericht ist in diesem Zusammenhang auch nicht - wie offenbar die Klägerin meint (S. 7 der Berufungsbegründung) - der Vorwurf zu machen, verfahrensfehlerhaft den Zeugen G... nicht vernommen zu haben. Das Landgericht hat seine Glaubwürdigkeitszweifel auf das persönliche und wirtschaftliche Eigeninteresse des Zeugen W..., die Ungereimtheiten seiner Aussage sowie darauf gestützt, dass er die Zeugin L... zur Unterzeichnung einer vorformulierten, aber, wie sich bei Vernehmung der Zeugin herausstellte, unrichtigen Erklärung bewegt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit der - unter Zeugenbeweis des F... G... gestellte - Umstand, dass der Beklagte zunächst versucht habe, zusammen mit dem Zeugen W... eine Bankenfinanzierung über die U... C... GbR zu erhalten, einen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit dessen Aussage hätte haben können. Diese Behauptung kann auch ohne weiteres als wahr unterstellt werden, ohne dass die Aussage des Zeugen W... im Hinblick auf die Darlehensgewährung an den Beklagten plausibler würde; eine Beweiserhebung war und ist daher nicht veranlasst.

Der Senat weist - wie bereits im Verhandlungstermin geschehen - auf einen weiteren Aspekt hin, der an der Richtigkeit der vom Zeugen W... getätigten Aussage vor dem Landgericht zweifeln lässt. Diese steht nämlich in einem nicht unwesentlichen Detail in eklatantem Widerspruch zu der als Anlage K IV/2 zum Schriftsatz vom 23. August 2005 eingereichten schriftlich niedergelegten Schilderung des Zeugen W... vom 29. November 2004 (Bl. 232 ff. d.A.). So soll der Zeuge H... nach den Bekundungen des Zeugen W... bei seiner Vernehmung am 26. Juli 2005 erheblichen Wert darauf gelegt haben, dass er nicht dem Beklagten den Geldbetrag überreicht, sondern der Zeuge W... diesen von ihm - dem Zeugen H... - empfängt und darauf bestanden haben, dass jener "bzw. die E... für das Geld bürgen"; in seiner schriftlichen Äußerung vom 29. November 2004 gibt der Zeuge W... indes an, der Zeuge H... selbst habe angeboten, dem Beklagten "über Herrn W..." das Geld "als Anfangskapital" zu leihen und als "Sicherheit (sei) der Betrag an die Z... V... GmbH abgetreten" worden. Diese letztgenannte Schilderung lässt zudem die behaupteten Darlehensgewährungen zunächst vom Zeugen H... an den Zeugen W... und von diesem an den Beklagten nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, sie lässt zumindest auch eine Auslegung dahin zu, dass der Zeuge H... dem Beklagten den Geldbetrag darlehensweise zuwenden, er hierfür jedoch eine Sicherheit haben wollte.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Zeugen H... und L... hätten ihren Sachvortrag weitgehend bestätigt, findet dies in den protokollierten Aussagen schon keine Stütze, zudem fehlt es insoweit an einer Auseinandersetzung mit den landgerichtlichen Ausführungen. Die Kammer hat sich mit den Zeugenaussagen umfassend auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, worin die Unterschiede und die Übereinstimmungen in den Bekundungen sämtlicher Zeugen liegen. Es hat ferner dargelegt, weshalb die vorhandenen Übereinstimmungen in den Aussagen für eine Überzeugungsbildung zu Gunsten der klägerischen Darstellung des Sachverhalts nicht ausreichen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf den als Anlage BK I/1 erstmals im Berufungsrechtszug eingereichten Auszug aus dem - wie sie behauptet - Kassenbuch der G... GmbH stützen, der für das Konto 10701 "H..., S..." unter dem 17. Dezember 1998 eine Haben-Buchung von 12.000,00 DM ausweist. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. März 2006 ausgeführt, dass es sich insoweit um ein neues Angriffs-, nämlich Beweismittel im Berufungsrechtszug handelt, das mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig ist. An dieser Auffassung hält der Senat trotz der dagegen im Schriftsatz vom 17. Mai 2006 und im Verhandlungstermin erhobenen Einwände fest. Die bloße Behauptung, ihr sei es "erst im Anschluß an das Urteil (...) möglich" gewesen, den entsprechenden Kontenbeleg zu erlangen, genügt als Entschuldigung für das Versäumnis der Klägerin in erster Instanz ersichtlich nicht. Selbst wenn die Anlage BK I/1 zuzulassen wäre, könnten hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin keine für sie günstigen Schlüsse gezogen werden. Für die behauptete Darlehenshingabe durch den Zeugen W... an den Beklagten persönlich gibt dieser vermeintliche Kassenbucheintrag schon deshalb nichts her, weil nicht nur der verbuchte Betrag mit der vermeintlich überreichten Darlehensvaluta nicht übereinstimmt, sondern auch jeglicher Bezug zum Zeugen W... als vermeintlichem Darlehensgeber fehlt. Es kommt hinzu, dass die Daten des Kontenblatts - es handelt sich augenscheinlich nicht um einen Auszug aus einem Kassenbuch - dafür sprechen, dass die 12.000,00 DM die "Bezahlung" der unter dem 8. Dezember 1998 zum Soll gestellten Leistungen der G... GmbH "erdarb./entwässerg. L... NUV" waren.

Der Senat teilt auch die Auffassung der Klägerin nicht, der Vermerk "S... H..." in dem "Kassenbuch" begründe die Annahme, dass der Beklagte entgegen seiner Behauptung mit dem Zeugen H... bekannt gewesen sei. Wie der Senat bereits bei der Erörterung am 7. Juni 2006 ausgeführt hat, lässt die Verbuchung eines Betrages auf einem "Namens"-Konto in der Buchführung einer GmbH keinen - schon gar keinen zwingenden - Schluss darauf zu, dass deren Geschäftsführer mit dem namentlich Benannten persönlich bekannt ist oder den aufgeführten Geldbetrag persönlich im Empfang genommen hat, zumal da Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Buchführung der G... GmbH selbst übernommen hat, nicht vorliegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO auf 7.669,38 € festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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