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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 4 U 225/05
Rechtsgebiete: HWiG, BGB, VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

HWiG § 1
HWiG § 1 Abs. 1
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 1 a. F.
HWiG § 2
HWiG § 2 Abs. 1
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3
HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1 a.F.
HWiG § 5 Abs. 2
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 141
BGB § 355 Abs. 2 Satz 2 n.F.
BGB § 421
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
VerbrKrG § 1 Abs. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2
VerbrKrG § 6 Abs. 1
VerbrKrG § 7
VerbrKrG § 7 Abs. 2
VerbrKrG § 7 Abs. 3
VerbrKrG § 9 Abs. 2
VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG § 9 Abs. 3
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 225/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.06.2006

Verkündet am 14.06.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Neuruppin vom 08.11.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2 .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R...bank F... bei M... e.G., zur Finanzierung des Beitritts zur "E... G... KG E... B... GmbH & Co." ( künftig: Fondsgesellschaft) geschlossen haben. Sie begehren die Rückzahlung der von ihnen im Zeitraum vom 31.03.1997 bis zum 28.12.2004 geleisteten Zinsraten in Höhe von insgesamt 39.052,43 €, hierauf entfallende und herauszugebende Nutzungen bei einem Zinssatz von 5 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz in Höhe von 5.589,66 €, abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 9.930,50 €, mithin insgesamt 34.711,59 €. Ferner erstreben sie die Feststellung, dass sie den Darlehensvertrag vom 02.12./27.12.1996 bzw. den zur Verlängerung dieses Darlehensvertrages geschlossenen Vertrag vom 07.05./19.05.2003 wirksam widerrufen haben und zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 45.070,54 € nicht verpflichtet sind, sowie die Freigabe der abgetretenen Rechte aus einer Lebensversicherung der Klägerin zu 2.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ):

Neben der Beitrittserklärung zur "E... G... KG E... B... GmbH & Co." unterzeichneten die Kläger unter dem 10.11.1996 eine gesonderte Widerrufsbelehrung, durch die sie über ihre Berechtigung, innerhalb einer Frist von einer Woche die Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft schriftlich zu widerrufen, belehrt wurden, wobei wegen der konkreten Gestaltung der Belehrung auf die Anlage B 3 Bezug genommen wird.

Der Darlehensvertrag vom 02.12./27.12.1996 enthält eine von den Klägern gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die folgenden Wortlaut hat:

"Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Unterzeichnung dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die E... G... KG E... B... GmbH & Co. nicht wirksam zustande."

Im Darlehensvertrag vom 07.05./19.05.2003 wurde neben der Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung sowie der Verpfändung der Fondsanteile als Sicherheit auch eine "anteilige Grundschuldhaftung aus Gesamtgrundschuld in Höhe von € 8.181.000,00 gemäß gesonderter Grundschuldzweckerklärung der Fondsgesellschaft" vereinbart. Ferner wurden die Kläger in einer von ihnen gesondert unterzeichneten "Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge" über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfange stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe gegen die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 34.711,59 € zu.

Die Kläger seien in einer Haustürsituation zur Abgabe der Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden.

Die Kläger hätten schlüssig behauptet, die Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft aufgrund eines am 10.11.1996 mit dem Vermittler C... in ihrer Wohnung geführten Gespräches unterzeichnet zu haben. In diesem Gespräch habe der Vermittler ihnen auch empfohlen, die Beteiligung über die R...bank F... zu finanzieren, an die die ausgefüllte Selbstauskunft dann auch über die Vertriebsgesellschaft, die St... GmbH, weitergeleitet worden sei. Demgegenüber sei das Bestreiten der Beklagten unerheblich, da sie nicht darlege, wie sich der konkrete Vorgang anders abgespielt haben solle. Der Beklagten habe indessen insoweit eine entsprechende Erkundigungspflicht oblegen.

Dass der Besuch des Vermittlers C... in der Wohnung der Kläger auf einer vorherigen Bestellung beruhte, habe die Beklagte nur unsubstanziiert behauptet.

Die Haustürsituation sei der Beklagten auch nach § 123 Abs. 2 BGB zuzurechnen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihr übermittelte Willenserklärung der Kläger beruht habe. Diese Erkundigungspflicht sei deshalb gegeben, weil die Beklagte in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden gewesen sei. Die Kläger hätten durch Vorlage der unter dem 03.04.2001 getroffenen "Vereinbarung über die Finanzierung von Fondszeichnern" zwischen der R...bank F... und der Komplementärin des Fonds, der R... M... GmbH, durch Vorlage der Rastervoraussetzungen (-neu -) und durch Vorlage des Nachtrages Nr. 1 zur Vereinbarung über die Finanzierung von Fondszeichnern vom 03.04.2001 ausreichend dargelegt, dass zwischen dem Fondsinitiator, der Komplementärin der Fondsgesellschaft und der R...bank F... die Konditionen für die zu gewährenden Anlegerdarlehen im Einzelnen ausgehandelt und die Darlehensformulare der Vertriebsgesellschaft ausgehändigt worden seien. Demgegenüber sei das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen unerheblich. Sie könne das Vorliegen von Vertriebsabsprachen nicht bloß pauschal unter Hinweis auf das spätere Datum der vorgelegten Schriftstücke bestreiten.

Es hätten auch ausreichende Anhaltspunkte vorgelegen, aus denen die R...bank F... hätte schließen können, dass die Erklärungen der Kläger in einer Haustürsituation abgegeben worden seien. Denn die Kläger hätten bereits seinerzeit - wie aus dem Darlehensvertrag ersichtlich - in N... gewohnt, wo aber weder der in L... ansässige Vermittler C... noch die sonstigen Fondsbeteiligten ihren Sitz gehabt hätten.

Der Fortdauer des Überrumpelungseffektes, vor dem das HWiG schützen wolle, stehe auch der zeitliche Abstand zwischen dem Besuch des Vermittlers in der Privatwohnung der Klägerin am 10.11.1996 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 02.12.1996 nicht entgegen. Ob die Haustürsituation auch bei einem größeren zeitlichen Abstand noch fortwirke, sei eine Frage der Würdigung des Einzelfalles. Im Streitfall sei der Entschluss zur Finanzierung der Beteiligung bei der R...bank F... aufgrund der Empfehlung des Vermittlers C... bereits in dem Gespräch vom 10.11.1996 entstanden, mithin im Rahmen der Haustürsituation selbst, während sich die weiteren Schritte aus Sicht der Kläger lediglich als eine Vertragsabwicklung dargestellt hätten. Der dem Gespräch vom 10.11.1996 nachfolgende Monat sei keine Überlegungszeit für die Kläger gewesen, sondern habe ausschließlich dazu gedient, der Beklagten Gelegenheit zur Prüfung der Bonität der Kläger und zur Übermittlung der erforderlichen Vertragsunterlagen einzuräumen.

Die Kläger hätten die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen auch rechtzeitig mit dem Schreiben vom 23.12.2004 widerrufen. Die Widerrufsbelehrung vom 02.12.1996 habe nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genügt, so dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht zu laufen begonnen habe. Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitrittsvertrag nicht wirksam zustande komme, stelle eine "andere" Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG dar.

Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Die Kläger hätten vor Erlass der Entscheidung des BGH zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nicht wissen können, dass ihnen überhaupt ein Widerrufsrecht nach dem HWiG zustehe.

Das Widerrufsrecht sei auch nicht durch den Abschluss des Darlehensvertrages vom 07.05./19.05.2003 entfallen. Der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 02.12./27.12.1996 sei durch den Darlehensvertrag aus Mai 2003 lediglich abgeändert worden. Bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht der Kläger seien die Kreditkonditionen nur der Marktentwicklung angepasst worden. Das bestehende Widerrufsrecht werde dadurch nicht berührt. Ziffer 4.2 des Darlehensvertrages vom 02.12./27.12.1996, der bestimme, dass das Darlehen in voller Höhe am 15.11.2001 bei Tilgungsersatz durch eine Lebensversicherung zurückzuzahlen sei, sei nicht einschlägig. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung seien nur sicherheitshalber abgetreten worden. Dass die Lebensversicherung auch tilgungsersetzenden Charakter haben sollte, lasse sich weder dem Vorbringen der Beklagten noch den eingereichten Unterlagen entnehmen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle der zweite Darlehensvertrag auch nicht eine Bestätigung des ersten Darlehenvertrages gemäß § 141 BGB dar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Kläger im Mai 2003 Kenntnis von dem Bestehen ihres Widerrufsrechtes nach dem Haustürwiderrufsgesetz gehabt hätten. Eine Bestätigung im Sinne des § 141 BGB setze jedoch einen entsprechenden Willen und eine Kenntnis vom Bestehen des Widerrufsrechts voraus.

Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs sei, dass die Vertragspartner verpflichtet seien, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kläger hätten danach einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen im Zeitraum von 1997 bis 2004 geleisteten Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 39.052,43 € sowie einen Anspruch auf Herausgabe der auf diese Zinszahlungen entfallenden tatsächlichen Nutzungen in Höhe von 5.589,66 €, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 9.930,50 €, so dass sich ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 34.711,59 € ergebe.

Das beklagtenseitige Bestreiten des detaillierten Zahlenwerkes der Kläger mit Nichtwissen sei unzulässig.

Steuervorteile seien im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG nicht zu berücksichtigen, da danach nur die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien.

Zu einer Rückzahlung der Darlehensvaluta seien die Kläger nicht verpflichtet, weil der Darlehensvertrag und der Vertrag über den Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellten.

Von einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Vertragsverhältnisse sei auszugehen, da sich die Fondsgesellschaft und die Beklagte derselben Vertriebsorganisation bedient hätten.

Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt, da er überhaupt erst mit dem Widerruf vom 23.12.2004 entstanden sei.

Auch der Feststellungsantrag sei begründet, da die Kläger aufgrund des wirksamen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz gegenüber der Beklagten keine Verpflichtungen mehr aus dem Darlehensvertrag hätten.

Wegen Wegfalls des Sicherungszweckes sei die Beklagte weiterhin verpflichtet, die als Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Kläger rückabzutreten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Zur Begründung wendet sie ein, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Darlehensvertrag vom 07.05./19.05.2003 um einen vollständig neuen Realkreditvertrag handele und nicht nur um eine bloße Anpassung der Kreditbedingungen an die Marktentwicklung, wie im Falle einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Darlehen vom 02.12./27.12.1996 nicht um ein endfälliges Darlehen handele. Es habe verkannt, dass nach Ziffer 4.2 des Darlehensvertrages aus dem Jahre 1996 das Darlehen am 15.11.2001 in voller Höhe zurückzuzahlen gewesen sei. Es habe irriger Weise angenommen, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung lediglich zur Sicherheit abgetreten worden seien und keinen tilgungsersetzenden Charakter haben sollten. Für die Annahme, dass durch den Darlehensvertrag vom 07.05./19.05.2003 eine vollständige Schuldumschaffung erfolgen sollte, spreche insbesondere, dass er mit völlig neuen Konditionen und zudem als Realvertrag geschlossen worden sei sowie alle bestehenden Sicherheiten neu vereinbart und ergänzt worden seien.

Selbst bei Annahme einer bloßen Anpassung der Kreditbedingungen an die Marktentwicklung - statt einer Novation - ergebe sich kein anderes Ergebnis. Durch Abschluss des neuen Darlehensvertrages, bei dem die Kläger ordnungsgemäß belehrt worden seien und der auch nicht in einer Haustürsituation geschlossen worden sei, hätten sie deutlich zum Ausdruck gebracht, den Vertrag nicht mehr wegen formeller Fehler angreifen zu wollen. Schließlich sei das Landgericht auch unzutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Darlehensvertrages aus dem Jahre 2003 eine Bestätigung nach § 141 BGB deswegen nicht in Betracht komme, weil die Kläger keine Kenntnis von dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung gehabt hätten. Das Landgericht habe übersehen, dass bei einer ausdrücklichen Bestätigung nur ein potentielles Erklärungsbewusstsein erforderlich sei. Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1996 nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden könne. Unabhängig davon, dass das Haustürwiderrufsgesetz nicht anwendbar sei, habe sie - die Beklagte - in zulässiger Weise die klägerseits behauptete Haustürsituation mit Nichtwissen bestritten. Die Ansicht des Landgerichts, ihr - der Beklagten - habe bezüglich der für den 10.11.1996 behaupteten Haustürsituation eine Erkundigungspflicht oblegen, sei nur im Falle des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes zutreffend. Ein solches sei von den Klägern jedoch nicht ausreichend dargelegt worden, da sie sich insoweit nur auf Unterlagen aus dem Jahre 2001 beziehen würden, die indessen nicht geeignet seien, eine Verbundenheit der Primärbank mit der Fondsgesellschaft im maßgeblichen Jahr 1996 darzulegen.

Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 02.12.1996 die Überraschungswirkung der Haustürsituation noch fortgewirkt habe. Bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes von 3 Wochen müsse jegliche Indizwirkung dafür, dass die Haustürsituation für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich gewesen sei, entfallen. Die fehlende Kausalität ergebe sich aber auch daraus, dass dem Darlehensvertrag vom 02.12./27.12.1996 eine nach § 7 VerbrKrG wirksame Belehrung beigefügt gewesen sei, die entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auch ausdrücklich darauf hinweise, dass mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch die Fondsbeteiligung nicht wirksam zustande komme. Zudem seien die Kläger bei Abgabe ihrer Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft am 10.11.1996 ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes belehrt worden.

Auch der Auffassung des Landgerichts, die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag aus dem Jahre 1996 habe nicht den Anforderungen des § 2 HWiG entsprochen, könne nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der in der Belehrung enthaltene Zusatz, dass im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages auch der Beitrittsvertrag nicht wirksam zustande komme, nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erforderlich und zulässig gewesen. Es sei widersprüchlich, in der vorliegenden Fallkonstellation § 9 Abs. 3 VerbrKrG anwenden zu wollen, § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hingegen nicht.

Jedenfalls aber enthalte der neue Darlehensvertrag eine ausreichende Nachbelehrung im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F..

Schließlich erhebt die Beklagte hinsichtlich der bis Ende 1999 erbrachten Zinszahlungen die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 08.11.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie führen insbesondere aus, dass es sich bei dem Darlehensvertrag aus dem Jahre 1996 um eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt habe. Der Kreditvertrag sei auf einen längeren Zeitraum als die vereinbarte Zinsbindung angelegt gewesen. Die Beklagte habe gewusst, dass der Kreditvertrag bei Ablauf der Zinsbindung zu prolongieren gewesen sei. So habe sie mit Schreiben vom 10.10.2001 auch von sich aus auf den Ablauf der Zinsbindung aufmerksam gemacht sowie unaufgefordert die Prolongation des Darlehensvertrages angeboten. Die Fondsbeteiligung sei gesellschaftsvertraglich auf 15 Jahre angelegt und vorher nicht kündbar gewesen. Erst danach hätten die kreditfinanzierten Fondsanleger aus den Erlösen der Auseinandersetzung der Gesellschaft das finanzierte Beteiligungskapital zurückerhalten und hieraus den Einzelkredit ablösen sollen. Zu diesem Zwecke habe sich die Beklagte im Rahmen der Kreditverträge auch alle Rechte aus der Fondsbeteiligung sowie aus der Kapitallebensversicherung abtreten lassen.

II.

Die Berufung ist zulässig; auch in der Sache selbst hat sie Erfolg.

1.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zinszahlungen aus § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung (künftig: a. F.) zu.

Denn der mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2004 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung vom 02.12.1996 ist nicht wirksam nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. erfolgt.

a.

Zwar unterfällt der Darlehensvertrag, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dem HWiG a. F.. Dessen Vorschriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HWiG nicht ausgeschlossen. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht nach dem HWiG nicht durch das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird ( BGH, NJW 2005, 2545 ).

b.

Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F., wonach der Kunde seine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, zu der er durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, widerrufen kann, nicht vor.

(1)

Allerdings ist davon auszugehen, dass am 10.11.1996 in der Privatwohnung der Kläger eine Verhandlung nicht nur über den Beitritt zur Fondsgesellschaft, sondern auch über den am 02.12./27.12.1996 geschlossenen Darlehensvertrag ( künftig: Darlehensvertrag 1996 ) erfolgt ist.

Der Begriff der "Verhandlung" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist weit auszulegen. Verhandlungen in diesem Sinne beginnen nicht erst, wenn über Einzelheiten des Vertragsschlusses gesprochen wird. Es genügt vielmehr jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede Kontaktaufnahme, die auf einen späteren Vertragsschluss abzielt, auch wenn damit lediglich weitere Schritte vorbereitet werden (BGH, NJW-RR 2005, 180).

Diese Voraussetzungen hat das Landgerichts auf der Seite 7, 2. bis 4. Absatz der Urteilsabschrift zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht.

In der Tat haben die Kläger schlüssig dargelegt, dass der Vermittler C... sie am 10.11.1996 in ihrer Wohnung aufgesucht hat, ihnen das Anlagekonzept vorgestellt hat - wozu auch die Kreditfinanzierung der Fondsbeteiligung gehörte -, anhand des sog. Finanzierungsrasters das frei verfügbare Einkommen ermittelt hat, die Schufa-Einwilligung unterzeichnen ließ, die Daten der Lebensversicherung notierte und diese Unterlagen an die Vertriebsgesellschaft, die St... GmbH, weiterleitete, die sie dann der Rechtsvorgängerin der Beklagten übermittelte. Diese habe dann - so tragen die Kläger vor - den Kreditvertrag nebst Abtretungserklärungen erstellt und den Klägern auf dem Postwege zugesandt. Mit diesem Vortrag haben die Kläger eine Anbahnung des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation schlüssig dargelegt. Demgegenüber ist das Bestreiten der Haustürsituation durch die Beklagte mit Nichtwissen aus den vom Landgericht angeführten Gründen unerheblich. Die Beklagte trägt nicht ansatzweise vor, in welcher anderen Weise der Darlehensvertrag 1996 denn sonst angebahnt worden sein soll. Sie war in der Tat verpflichtet, Erkundigungen zu den näheren Umständen der Anbahnung des Vertrages einzuziehen, wenn diese ihr infolge der arbeitsteiligen Erledigung der Geschäftsvorgänge nicht selbst bekannt sein sollten.

Im Übrigen ist in der Beitrittserklärung vom 10.11.1996 auch die Alternative "Beteiligungsbetrag und Agio sollen finanziert werden" angekreuzt. Dies spricht dafür, dass -wie die Kläger behaupten - die zur Erstellung des Kreditvertrages erforderlichen Unterlagen und Informationen bereits am 10.11.1996 eingeholt worden sind. Denn auch im Darlehensvertrag ist unter Ziffer 2. ausdrücklich vermerkt, dass das Darlehen der Finanzierung von Beteiligungen an der "E... G... KG E... B... GmbH & Co." diene. Auf welche Weise die R...bank F... aber - wenn nicht durch den Vermittler C... - an die zur Erstellung des Kreditvertrages erforderlichen Informationen gelangt ist, trägt die Beklagte nicht vor. Dafür, dass der Kreditvertrag am 10.11.1996 durch den Vermittler C... angebahnt worden ist, spricht auch, dass er auf den Abtretungserklärungen K 6/Bl. 27 und K 7/Bl. 28 die Richtigkeit der seitens der Kläger geleisteten Unterschriften bestätigt hat. Aus welchem Grunde hierfür ein Anlass bestanden haben sollte, wenn der Vermittler C... den Kreditvertrag nicht auch am 10.11.1996 angebahnt hat, ist nicht ersichtlich. Dafür, dass der Darlehensvertrag am 10.11.1996 in der Wohnung der Kläger angebahnt worden ist, spricht bereits die auf der Beitrittserklärung angegebene Ortsbezeichnung "N..., 10.11.1996", die ausweislich des Firmenstempels des Vermittlers C... von dessen Geschäftssitz in L... abweicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschriften der Kläger unter die Beitrittserklärung nicht in N..., sondern am Geschäftssitz des Vermittlers C... geleistet worden sind, liegen nicht vor.

Nach alledem kann eine Anbahnung des Darlehensvertrages 1996 in einer Haustürsituation nicht zweifelhaft sein.

(2)

Eine das Widerrufsrecht ausschließende vorherige Bestellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint, was die Beklagte mit ihrer Berufung im Übrigen aber auch nicht angreift.

(3)

Jedoch kann entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht festgestellt werden, dass die Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages unter den situativen Voraussetzungen des HWIG a. F. bestimmt worden sind, d.h. die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 02.12.1996 noch auf den besonderen Umständen des Gespräches vom 10.11.1996 beruhte, die damalige Haustürsituation also am 02.12.1996 noch fortwirkte.

(a)

Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG nicht den Abschluss des Vertrages in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss (mit)ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen.

Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Willenserklärung durch die Haustürsituation als solche mitbestimmt worden ist, trägt der Darlehensnehmer.

(b)

Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht festgestellt werden, dass es nach der Entscheidung des EuGH vom 25.10.2005 (C 229-04) auf das Merkmal der Kausalität zwischen Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr ankäme. Die Ausführungen des EuGH, wonach es nach dem Wortlaut der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen genüge, wenn der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Art. 1 der Richtlinie geschlossen werde, eine Kenntnis des Gewerbetreibenden von der Abschlusssituation aber nicht erforderlich sei, sind nicht dahin zu verstehen, dass ein Haustürgeschäft immer dann vorliege, wenn die maßgeblichen Erklärungen in den Räumen des Verbrauchers abgegeben werden und eine Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der Erklärung nicht erforderlich ist. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen des EuGH ausschließlich auf die Voraussetzungen, unter denen eine Haustürsituation einer Bank zurechenbar ist. Für die Richtigkeit dieses Verständnisses spricht, dass der II. Zivilsenat des BGH - trotz der Entscheidung des EuGH - das Tatbestandsmerkmal des "bestimmt werden" in seiner Entscheidung vom 12.12.2005 ausdrücklich geprüft, und auch der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.04.2006 ( XI ZR 193/04 ) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen hat, " Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechtes gemäß § 1 HWiG, insbesondere zur Kausalität einer Haustürsituation für die später geschlossenen Darlehensverträge ..." zu treffen ( Seite 22 unten des Urteils ).

(c)

Gemessen an den zu (3) (a) dargestellten Grundsätzen vermag der Senat indessen nicht festzustellen, dass die Kläger letztlich durch etwaige ihre Entschließungsfreiheit beeinträchtigenden Umstände bei der Anbahnung des Darlehensvertrages am 10.11.1996 zu seinem Abschluss ca. 3 Wochen später am 02.12.1996 mitbestimmt worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn man die speziell zu der vorliegenden Problematik in vergleichbaren Fällen ergangene Rechtsprechung umfassend auswertet.

(aa)

So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall der Erstansprache am 6. Dezember mit nachfolgendem Vertragsschluss am 27. Dezember die Kausalität einer Haustürsituation bei der Erstansprache ebenso verneint ( Urteil vom 22.11.2003, IV ZR 398/02 ) wie im Fall einer Erstansprache " im Oktober" und Vertragsschluss am 29. November ( BGH, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02 ).

Über den bloßen Zeitablauf hinaus können aber auch im Einzelfall vorliegende besondere Umstände der Annahme eines Fortwirkens der Haustürsituation bei Abschluss des Darlehensvertrages entgegenstehen.

Solche besonderen Umstände hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichtes ( Urteile vom 02.11.2004 - 4 U 41/04; 21.12.2004 - 4 U 9/04; 05.04.2005 - 4 U 91/04; 03.05.2005 - 4 U 128/04; 28.06.2005 - 4 U 77/03; 29.11.2005 - 4 U 158/04), in Fällen bejaht, in denen der Verbraucher jeweils an demselben Tag ein Angebot auf Beitritt zu einem Immobilienfonds und eine Selbstauskunft abgegeben hat, wobei in dem unterzeichneten Beteiligungsangebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erteilt wurde, die von dem Verbraucher gesondert unterzeichnet wurde und keine unzulässigen Zusätze enthielt und die Darlehensverträge dann jeweils nach Ablauf der Widerrufsfrist geschlossen wurden. Für diese Fallgestaltung hat das Kammergericht entschieden, dass der Verbraucher innerhalb der ihm eingeräumten Widerrufsfrist ausreichend Gelegenheit hatte, die beabsichtigte Fondsbeteiligung einschließlich der zu ihrer Finanzierung geplanten Kreditaufnahme zu überdenken. Er habe die Möglichkeit gehabt, ohne Angabe von Gründen von dem geplanten Geschäft Abstand zu nehmen, wodurch auch eine Darlehensaufnahme bei der finanzierenden Bank gegenstandslos geworden wäre. Es sei ihm auch möglich gewesen, zu überprüfen, ob er an dem Geschäft lediglich in dieser Form, nämlich unter Finanzierung durch die betroffene Bank, nicht mehr festhalten wollte, und gegebenenfalls Vergleichsangebote einzuholen. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäftes beziehe zwangsläufig als dessen notwendiger Bestandteil auch die geplante Finanzierung mit ein, so dass es gerechtfertigt sei, in solchen Fällen ein Fortwirken der Haustürsituation bei dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages zu verneinen. Eine von dem finanzierten Geschäft ausgehende Warnwirkung könne grundsätzlich geeignet sein, eine etwaige Überrumpelungssituation bei der Anbahnung des damit verbundenen Darlehensvertrages bis zu seinem endgültigen Abschluss wieder entfallen zu lassen.

(bb)

Der Senat schließt sich der vom Kammergericht in den zuvor zitierten Entscheidungen vertretenen Auffassung an.

Dieser Ansicht kann nicht entgegengehalten werden, eine derartige Betrachtungsweise stelle eine Umgehung des Belehrungserfordernisses des § 2 Abs. 1 HWiG dar, weil auf diese Weise die erforderliche Belehrung aus einem Geschäft in unzulässiger Weise auf das damit verbundene Geschäft erstreckt werde. Darum geht es nicht. Ein Widerrufsrecht entfällt nicht nur dann, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu Teil geworden und die Widerrufsfrist abgelaufen ist, sondern es entsteht erst gar nicht, wenn die Vertragserklärung nicht ursächlich auf eine der Situationen des § 1 Abs. 1 HWiG zurückzuführen ist. Diese Frage aber ist von der Erteilung einer Belehrung unabhängig und beruht auf den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalles, wie z.B. auf dem Zeitablauf zwischen Erstansprache und Vertragsschluss. Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, insbesondere auch die Möglichkeit, sich von dem finanzierten Geschäft zu lösen, und dem beabsichtigten Kreditvertrag so die Grundlage zu entziehen ( KG, a.a.O.).

Auch im vorliegenden Fall sind - über den Zeitablauf hinaus - zusätzliche Umstände festzustellen, die dagegen sprechen, dass bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 02.12.1996 die Haustürsituation noch fortwirkte.

Denn im Streitfall war der Beitrittserklärung ebenfalls eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG (Anlage B 3) beigefügt, die von den Klägern auch unterzeichnet wurde. Weiterhin haben die Kläger den am 10.11.1996 angebahnten Darlehensvertrag erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, nämlich am 02.12.1996 unterzeichnet.

Bei dieser Sachlage sind die vom Kammergericht herausgearbeiteten Grundsätze auch vorliegend anwendbar, nämlich, dass es nach der Schutzrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes dann eines Widerrufsrechts nicht mehr bedarf, wenn der Kunde zwischen Vertragsanbahnung und Abschluss des Geschäftes durch Zeitablauf und/oder Hinzutreten weiterer Umstände in der Lage war, unbeeinflusst zu entscheiden, ob er an dem angebahnten Geschäft festhalten will oder nicht - in diesem Fall wirken die besonderen Umstände der Vertragsanbahnung nicht mehr fort -, und dass eine von dem finanzierten Geschäft ausgehende Warnwirkung grundsätzlich geeignet sein kann, eine etwaige Überrumpelungssituation bei der Anbahnung des damit verbundenen Darlehensvertrages bis zu seinem endgültigen Abschluss wieder entfallen zu lassen.

Dem steht insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass im Streitfall - wovon mangels anderweitiger Angaben auszugehen ist - offensichtlich - anders als in den Fällen des Kammergerichtes 4 U 41/04 und 4 U 91/04 - eine konkrete Kreditanfrage, die Einzelheiten des beantragten Darlehensvertrages enthielt, von den Klägern nicht unterzeichnet worden ist. Denn auch in den anderen vom Kammergericht entschiedenen Fallen 4 U 128/04 , 4 U 9/04 und 4 U 77/03 waren die konkreten Kreditkonditionen in der Haustürsituation noch nicht bekannt. Im Übrigen waren den Klägern im Streitfall jedenfalls die grundsätzlichen Kreditkonditionen aus dem überreichten Prospekt bekannt (vgl. Prognoserechnung), d.h. Agio 5 %, Zinssatz 4,9 % bei Zinsfestschreibung auf 5 Jahre, Disagio Bank 10 %, 2 % Bearbeitungsgebühr.

Entscheidend ist aber, dass die Kläger aufgrund der Widerrufsbelehrung zur Beitrittserklärung, die von ihnen unterzeichnet wurde, wussten, dass sie ihr Beteiligungsangebot innerhalb von einer Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft ohne Angabe von Gründen widerrufen konnten.

In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Kläger unter Ziffer 3.5 des Schriftsatzes vom 23.05.2006, die der Beitrittserklärung beigefügte Widerrufsbelehrung sei unwirksam, da die Belehrung die Prüfung, ob eine Haustürsituation vorgelegen habe, auf den Verbraucher verlagere, unbehelflich. Maßgeblich ist, dass den Klägern durch die Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihr Beteiligungsangebot innerhalb von einer Woche zu überdenken und zu widerrufen, wobei sie im Hinblick auf die gewählte Formulierung, " Der Anleger ist berechtigt, seine heutige Beitrittserklärung ... zu widerrufen", keine Zweifel an dem Bestehen ihres Widerrufrechtes - gleichgültig auf welcher rechtlichen Grundlage - haben konnten.

Weiterhin verkennt der Senat nicht, dass - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - der BGH ( Urteil vom 08.07.1993, I ZR 202/91, NJW 1993, 2868, 2869 ) in einer - wie hier - zusammen mit der Widerrufsbelehrung unterschriebenen, von dieser räumlich abgesetzten Bestätigung über ihre Aushändigung eine " andere Erklärung" gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG sieht, was zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führe. Diese formale Unzulänglichkeit der Belehrung tangiert indessen nach Auffassung des Senats die Annahme, dass die Belehrung als solche ein Umstand ist, der dem Fortwirken der Haustürsituation bei Abschluss des Darlehensvertrages entgegensteht, nicht. Denn sie ist weder geeignet, dem Verbraucher eine falsche Vorstellung von seinem Widerrufsrecht zu vermitteln, noch wird der Verbraucher durch die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Empfangsbestätigung davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Kläger hatten gleichwohl die ihnen gesetzlich eingeräumte Überlegungsfrist, die Folgen und Risiken ihrer beabsichtigten Beteiligung einschließlich der zu ihrer Finanzierung geplanten Kreditaufnahme zu überdenken. Sie hatten die Möglichkeit, ohne Angaben von Gründen von dem geplanten Geschäft Abstand zu nehmen, wodurch auch eine Darlehensaufnahme bei der Beklagten gegenstandslos geworden wäre.

Trotz der Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG haben die Kläger die Beteiligungserklärung an der Fondsgesellschaft jedoch nicht widerrufen, sondern sich vielmehr auch nach einwöchiger Überlegungsfrist für die Durchführung des Geschäftes und damit auch zugleich für eine Finanzierung dieser Beteiligung entschieden. Aus dieser Prüfung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft kann die Frage der Kreditaufnahme auch nicht gleichsam abgespalten werden mit der Folge, dass diesbezüglich die situativen Umstände der Erstansprache weiterhin fortwirken. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung gehen ausnahmslos dahin, im fremdfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 2 VerbrKrG und damit ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft zu sehen. Im Vordergrund steht nicht die Kreditaufnahme als solche, sondern ausschließlich das finanzierte Geschäft als geplante Kapitalanlage. Der Widerruf der Darlehensverträge erfolgt in der Regel auch nicht aus Gründen dieser Verträge, sondern weil an dem finanzierten Geschäft, dem Fondsbeitritt nicht mehr festgehalten werden soll. Daraus folgt, dass die Überprüfung des Beitrittsgeschäftes zwangsläufig als dessen notwendiger Bestandteil auch seine geplante Finanzierung mit einbezieht und rechtfertigt es, in solchen Fällen ein Fortwirken der Haustürsituation bei dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages zu verneinen ( KG, a.a.O.).

Ebenso wenig können sich die Kläger darauf berufen, dass sie sich durch ihre Beteiligungserklärung gleichsam zum Abschluss des Kreditvertrages gezwungen gesehen hätten, in ihrer Entscheidungsfreiheit also nicht unbeeinträchtigt gewesen seien, weil eine andere Möglichkeit der Finanzierung nicht in Betracht gekommen sei. Eine derartige Beschränkung in der Entscheidungsfreiheit beruht gerade nicht mehr auf den situativen Umständen bei der Anbahnung des Kreditvertrages, sondern auf dem Abschluss des zu finanzierenden Geschäfts, das die Kläger in Kenntnis der geplanten Finanzierung durch die Beklagte und nach entsprechender Belehrung und einwöchiger Überlegung gerade nicht widerrufen haben. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kunde trotz ordnungsgemäßer Belehrung seine in einer Haustürsituation abgegebene Willenserklärung nicht widerruft, durchaus selbst auf der Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 HWiG beruhen kann. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die dem Kunden eingeräumte Überlegungsfrist ausreicht, den Kausalzusammenhang zwischen den situativen Umständen der Vertragsanbahnung und der endgültigen Entscheidung, an dem Geschäft auch nach Prüfung festzuhalten, zu unterbrechen. Der Kunde kann sich also nicht darauf berufen, noch bei der Entscheidung über die Ausübung der Widerrufsrechts durch die situativen Umstände der Vertragsanbahnung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen zu sein. Dann aber erschiene es als Wertungswiderspruch, wollte man dieselbe Haustürsituation noch als bei Abschluss des Darlehensvertrages fortwirkend erachten ( KG, a.a.O.).

Nach alledem ist nicht festzustellen, dass die Kläger durch eine etwaige Haustürsituation am 10.11.1996 in ihrer Entschließungsfreiheit hinsichtlich des Darlehensvertrages beeinträchtigt gewesen sind.

(d)

Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht deshalb, weil die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehenvertrages gerichteten Willenserklärungen in Gestalt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 02.12.1996 unmittelbar in einer Haustürsituation abgegeben hätten. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ( Seite 6 der Klageschrift vom 28.12.2004 2. Absatz / Bl. 16 ) sowie nach dem erstinstanzlich unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ( S. 6 des Schriftsatzes vom 24.05.2005 4. Absatz / Bl. 100) wurde der Darlehensvertrag den Kläger von der R...bank F... übermittelt. Eine Haustürsituation am 02.12.1996 ist schon deswegen nicht dargelegt. Zudem fehlt es aber auch an einem Vortrag dazu, dass am 02.12.1996 Verhandlungen über den Darlehensvertrag in der Wohnung der Kläger stattgefunden haben. Selbst wenn solche erfolgt wären, wären sie jedenfalls im Hinblick auf die den Klägern - aus der in dem überreichten Prospekt enthaltenen sog. Prognoserechnung - bekannten Kreditkonditionen in einer dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a. F. ähnlichen Situation geschehen.

Soweit die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 23.05.2006 behaupten, der Darlehensvertrag 1996 sei ihnen nicht per Post, sondern unmittelbar durch den Vermittler C... übermittelt worden, handelt es sich um neues Vorbringen im Berufungsrechtszug, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig ist. Es liegt ersichtlich nicht die Fallkonstellation vor, in der im ersten Rechtszug zu einem Gesichtspunkt gar nicht oder zu wenig vorgetragen worden ist und in der - bei entsprechendem Hinweis des Gerichts - ergänzend vorgetragen worden wäre. Denn - wie ausgeführt - haben die Kläger nicht nur bereits in der Klageschrift Angaben zur Art und Weise der Übermittlung der Kreditunterlagen gemacht, vielmehr sind sie auch weder dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten noch deren inhaltsgleichem Vortrag auf Seite 20 der Berufungsbegründung, dass der Darlehensvertrag per Post übersandt worden sei, entgegengetreten. Dies hätte spätestens in der Berufungserwiderung erfolgen müssen. Bei dieser Sachlage ist das nunmehrige Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 23.05.2006 jedenfalls nach § 296 Abs. 1, Abs. 2 ZPO verspätet.

c.

Das Widerrufsrecht der Kläger ist aber auch durch Fristablauf erloschen, so dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages 1996 gerichteten Willenserklärungen mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2004 nicht rechtzeitig widerrufen haben.

Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung entsprach - entgegen der Auffassung des Landgerichts - den Erfordernissen des HWiG. Das Landgericht hat bezüglich seiner gegenteiligen Auffassung lediglich Bezug genommen auf die Entscheidung des II. Zivilsenates des BGH vom 14.06.2004 (II ZR 285/02), in der dieser - allerdings ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei einem in einer Widerrufsbelehrung enthaltenen Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitrittsvertrag nicht wirksam zustande komme, um eine " andere Erklärung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG handele, die zur Unwirksamkeit der Belehrung führe.

Der Senat vermag dieser Auffassung des II. Zivilsenates des BGH aus den vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinen Entscheidungen vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, OLG Report 2004, 202, 204) und vom 23.11.2004 ( 6 U 82/03, WM 2005, 972 ff ) herausgearbeiteten Gründen nicht zu folgen.

So hat auch der XI. Zivilsenat des BGH in einer neuesten Entscheidung ( Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, Seite 11 ) unter ausdrücklicher Zitierung des Urteils des II. Zivilsenates des BGH vom 14.06.2004 ( II ZR 285/02 ) und desjenigen des OLG Stuttgart vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, aaO ) ausgeführt, dass er die vom II. Zivilsenat vertretene Auffassung, § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG verbiete einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäftes hinweist, für zweifelhaft halte.

Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung ist nicht nur, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2002, 3396, 3398). Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung. Um das Verständnis nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen als den Hinweis auf das Widerrufsrecht enthalten. Dies schließt aber nicht schlechthin jeden Zusatz aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Belehrung verdeutlichen (OLG Stuttgart, 25.11.2003, a.a.O.).

Zwar genügt eine den zwingenden Vorgaben des § 7 Abs. 3 VerbrKrG Rechnung tragende Widerrufsbelehrung (Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufes oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt) nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Sinne des § 2 Abs. 1 HWiG. Denn der vorgenannte einschränkende Zusatz stellt eine nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässige "andere Erklärung" dar. Diese kann bei einem Durchschnittskunden die unrichtige Vorstellung erwecken, dass sein aus § 1 Abs. 1 HWiG folgendes Widerrufsrecht genauso wie im Bereich des VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist voraussetzt.

Um einen solchen Zusatz geht es hier aber nicht. Hier geht es um den im Ergebnis - im Falle eines verbundenen Geschäftes - zutreffenden Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Dieser mit Rücksicht auf die Vorschriften des VerbrKrG angebrachte Zusatz schadet nicht. Er ist weder geeignet, dem Verbraucher eine falsche Vorstellung von seinem Widerrufsrecht zu vermitteln, noch wird der Verbraucher durch den Zusatz davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (OLG Stuttgart, 24.11.2003, a.a.O.). Wie das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 ( 6 U 82/03) zutreffend ausgeführt hat, ist in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG vorzunehmen, mit der Folge, dass es entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unschädlich ist, wenn die Bank in der Widerrufsbelehrung entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG den jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Hinweis aufgenommen hat, dass im Falle des Widerrufs der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Es wäre in der Tat widersprüchlich, in der vorliegenden Fallkonstellation § 9 Abs. 3 VerbrKrG anwenden zu wollen, eine dem § 9 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG entsprechende Belehrung aber als nicht ordnungsgemäß anzusehen.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung, " Als Darlehensnehmer steht mir / uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu ...", unschädlich. Soweit sich mehrere Personen aufgrund eines Kreditvertrages im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG gemeinschaftlich verpflichten, haften sie gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. Danach steht jedem einzelnen mitverpflichteten Gesamtschuldner sowohl im Anwendungsbereich des VerbrKrG als auch in demjenigen des HWiG ein eigenes Widerrufsrecht zu. Jeder Mitverpflichtete ist daher auch über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren (von Westphalen/Emmerich/Rottenburg, VerbrKrG, 2. Auflage, § 1, Rz. 73; § 7, Rz. 6; Staudinger-Werner, Bearb. 1998, § 1 HWiG, Rz. 30 ). Diesen Grundsätzen trägt die vorstehend in Bezug genommene Formulierung in hinreichender Weise Rechnung. Sie ist weder mehrdeutig noch intransparent. Bei objektiver Auslegung der Klausel können aus der Sicht der typischer Weise beteiligten Verkehrskreise keine relevanten Zweifel am Aussagegehalt der Klausel bestehen, nämlich, dass bei - wie hier - mehreren Darlehensnehmern jedem einzelnen ein Widerrufsrecht zusteht. Über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nur eines einzelnen und nicht aller widerrufsberechtigten Gesamtschuldner braucht die Belehrung keine Angaben zu enthalten. Die Anforderungen an die Verständlichkeit, Deutlichkeit und Transparenz der Widerrufsbelehrung dürfen nicht überspannt werden. Das Gebot der Verständlichkeit und Deutlichkeit der Belehrung zwingt die Bank nicht dazu, diese gleichsam mit einem Kommentar zu versehen und über die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten im Falle einer gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung ausdrücklich zu belehren ( vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 307, Rz. 18).

2.

Die Kläger können den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB stützen.

Unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 VerbrKrG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 VerbrKrG (unrichtig angegebener Gesamtbetrag) ist weder der Darlehensvertrag 1996 noch der Darlehensvertrag vom 07.05.2003/19.05.2003 nichtig.

Bezüglich des letztgenannten Darlehensvertrages ist § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar, weil es sich um einen Realkreditvertrag handelt. Der Kreditvertrag vom 02.12./27.12.1996 wäre selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 VerbrKrG durch die Auszahlung der Darlehensvaluta auf das Konto der Treuhänderin wirksam geworden ( § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrkrG ), wobei unerheblich ist, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen (BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05 ).

Aufgrund der fehlenden Angabe des Gesamtbetrages stünde den Klägern zwar ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens zu ( § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG ). Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4 % erstreckt sich auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode ( BGH, NJW-RR 2005, 483 ).

Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn einen Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, die von den Klägern auf den Darlehensvertrag 1996 gezahlten Zinsen mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen, haben die Kläger nicht gestellt.

3.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch schlüssig dargetan. Eine Pflichtverletzung des Vermittlers bzw. sonstiger Beteiligter - die der Beklagten auch zuzurechnen wäre - haben die Kläger bereits nicht behauptet.

4.

Mangels eines wirksamen Widerrufes des Darlehensvertrages 1996 können die Kläger von der Beklagten auch nicht die Herausgabe der auf die Zinszahlungen entfallenden Nutzungen in Höhe von 5.589,66 € verlangen.

5.

Auch die Klageanträge zu 1. b) und 2. bleiben ohne Erfolg. Sie teilen das Schicksal des Zahlungsantrages zu 1., da der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 02.12./27.12.1996 wirksam war.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. Hs., 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.782,13 € ( = Klageantrag zu 1.: 34.711,59 € + Klageantrag zu 2.: 45.070,54 € ) festgesetzt.

In Streit steht ein endfälliges Darlehen. Mit dem Klageantrag zu 1. begehren die Kläger Rückzahlung der im Zeitraum vom 31.03.1997 bis 28.12.2004 geleisteten Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 39.052,43 €. Weiterhin begehren sie die auf die geleisteten Zinszahlungen entfallenden Nutzungen in Höhe von 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, welche sie mit 5.589,66 € beziffern. Abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 9.930,50 € machen sie mit dem Klageantrag zu 1. einen Zahlungsanspruch in Höhe von 34.711,59 € geltend. Mit dem Klageantrag zu 2. begehren sie die Feststellung, dass sie in Zukunft zur Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 45.070,54 € (Darlehensvertrag vom 07.05./19.05.2003) nicht mehr verpflichtet sind. Bei dieser Sachlage sind Leistungs- und Feststellungsantrag zu addieren. Der Klageantrag zu 1. b) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich bei der Lebensversicherung, deren Rückabtretung die Kläger begehren, lediglich um eine Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch handelt.

Ende der Entscheidung

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