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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 24/02
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB § 11 Abs. 3
EGBGB § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b)
EGBGB § 12 Nr. 2 lit. c)
EGBGB § 14 S. 1
EGBGB § 16 Abs. 2 Satz 2
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 279
BGB § 281
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 282
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 156
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 709 S. 2
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 24/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 04.12.2002

Verkündet am 04.12.2002

in dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2001 - Az. 19 O 96/01 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an das klagende Land 32.088,68 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Oktober 2000 zu zahlen. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an das klagende Land 32.088,68 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 2000 zu zahlen. Die Beklagte zu 4. wird verurteilt, an das klagende Land 32.088,68 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen das klagende Land zu 48 % und die Beklagten zu 1., 2. und 4. zu je 17 1/3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 4. trägt das klagende Land zu je 30 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. trägt das klagende Land ganz. Von den außergerichtlichen Kosten des klagenden Landes haben die Beklagten zu 1., 2. und 4. jeweils 17 1/3 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1. bis 4. sowie das klagende Land können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Zu Gunsten des klagenden Landes wird die Revision zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. abgewiesen worden ist.

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begeht das klagende Land (im Folgende das Land) von den Beklagten die Auskehr des ihnen zugeflossenen Erlöses aus der Veräußerung eines Bodenreformgrundstückes in Höhe von jeweils 90.000,00 DM.

Das Grundstück eingetragen im Grundbuch von E... Blatt 585, Flur 3 Flurstück 109 (Nutzungsart Acker) wurde im Zuge der Bodenreform dem im Jahre 1987 verstorbenen F... S... zugewiesen. Bis zu seiner Neuanlegung am 19. November 1991 war im Grundbuch in Abteilung II der Vermerk eingetragen, dass das Grundstück nach Art VI, Ziffer 1 der Verordnung über die Bodenreform vom 6. September 1945 weder ganz noch teilweise, veräußert, verpachtet oder verpfändet werden darf (Bodenreformvermerk) F... S... wurde ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts N... vom 3. November 1987 von den Beklagten zu 1. bis 4. Zu je 1/4 beerbt; diese wurden am 19. November 1991 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Mit notariellen Vertrag vom 25. Januar 1991 (GA 55 ff) räumten die Beklagten der L... Stiftung & Co KG das Recht ein, das in diesem Vertrag enthaltene Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück zu einem Kaufpreis von 360.000,00 DM durch Benennung eines oder mehrerer Käufer bis zum 30. Juni 1992 anzunehmen und mit Wirkung für die Beklagten die Auflassung gegenüber dem Käufer zu erklären. Nach § 3 Ziff. 3 des Kaufvertrages sollte ein erststelliger Teilbetrag von 120.000,00 DM innerhalb eines Monats ab Annahmeerklärung an die Verkäufer ausgezahlt werden, ein zweitstelliger Teilbetrag von 240.000,00 DM sollte in 10 gleichen Jahresraten ausgezahlt werden, beginnend mit Ablauf eines Jahres ab Annahmeerklärung. Mit notariellem Vertrag vom 19. Juni 1992 (GA 14 ff.) benannte die L... Stiftung Käufer für das Grundstuck, die das Kaufangebot der Beklagten annahmen. Die Käufer wurden am 26. August 1994 als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist in II Instanz unstreitig geworden, dass der Kaufpreis abweichend von den Bestimmungen des Kaufvertrages vollständig wie folgt jeweils an die Beklagten zu 1. bis 4 ausgezahlt worden ist:

1991 1 x 750,00 DM und 8 x 250,00 DM monatlich (April bis Dezember) 1992 7 x 250,00 DM (Januar bis Juli) 1993 27.000,00 DM 1994 10.320,00 DM 1995 9.840,00 DM 1996 9.335,00 DM 1997 8.880,00 DM 1998 8.400,00 DM 1999 zwei Raten zu 7.920,00 DM und 19.440,00 DM

Insgesamt haben die Beklagten damit - einschließlich Zinsen - jeweils 105.635,00 DM erhalten.

Die Beklagten zu 1., 2. und 4. leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die Beklagte zu 1. bezieht mittlerweile keine monatliche Altersrente in Höhe von 543,96 EUR, die Beklagte zu 2. eine solche von 122,04 EUR und die Beklagte zu 4., die ausweislich der notariellen Urkunde vom 25. Januar 1991 als einzige diese drei Beklagten zum Zeitpunkt der Beurkundung als Krankenschwester berufstätig war, eine solche von 1.182,54 EUR. Nach den ergänzenden Ausführungen in der Berufungsinstanz (GA 334 f.) liegt das Familieneinkommen der Beklagten zu 1. knapp über der Pfändungsfreigrenze, während das der Beklagten zu 2. unter dieser Grenze liegt. Der Ehemann der Beklagten zu 4. verfügt bereits seit Anfang der 90er Jahre über kein eigenes Einkommen mehr und wird ausschließlich durch sie materiell unterstützt. Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen ist von 40.051,00 DM für das Jahr 1991 bis zum Jahr 2000 auf 56.493,00 DM angestiegen.

Die am 15. September 2000 bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) eingegangene Klage konnte dem Beklagten zu 3. unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse B... Straße in I... B... nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 forderte das Landgericht das Land auf, umgehend die ladungsfähige Anschrift des Beklagten zu 3. mitzuteilen. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2000 überreichte das Land eine Auskunft des Landeseinwohneramtes B... vom 30. Oktober 2000, bei den Prozessbevollmächtigten des Landes eingegangen am 1. November 2000. In dieser Mitteilung heißt es, ein "F... S..." sei mit den vom Land mitgeteilten Daten im aktuellen Melderegister nicht als "gemeldet oder gemeldet gewesen" verzeichnet. Eine im Anschluss daran durchgeführte Postanfrage, deren Ergebnis den Prozessbevollmächtigten des Landes am 24. November 2000 zuging, führte ebenfalls nicht dazu, dass die Anschrift des Beklagten zu 3. ermittelt werden konnte. Das Land hatte dazu vorgetragen, es bestünden keine weiteren Anhaltspunkte mehr, den Aufenthaltsort des Beklagten zu 3. zu ermitteln. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2001, bei Gericht eingegangen am 12. Januar 2001, teilte das Land die aus dem Rubrum ersichtliche neue ladungsfähige Anschrift des Beklagten zu 3. mit Unter dieser Anschrift wurde ihm am 19. Januar 2001 die Klage zugestellt. Der Beklagte zu 3. erhebt die Einrede der Verjährung.

Das klagende Land hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, ihm jeweils 90.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die aus der Grundstücksveräußerung erlangten Geldbeträge jeweils vollständig für persönliche Zwecke aufgebraucht zu haben. Hinsichtlich der Beklagten zu 4. ergebe sich dies aus einer handschriftlichen Aufstellung über Ausgaben und deren Verwendungszweck in den Jahren 1991 bis 2000 (GA 213 ff.). Bis zur Zustellung der Klageschrift hatten sie von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung nichts gewusst.

Der Beklagte zu 3., der von 1985 bis 1991 bei einer Konsumgenossenschaft als Fleischer tätig war, hat die Ansicht vertreten, er sei damit zuteilungsfähig und gegenüber dem Land "besser Berechtigter". Die Beklagten sind ferner der Meinung, der Anspruch des Landes sei verwirkt, da ihm aufgrund einer Vielzahl von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück der Verkauf sowie die Eigentumsposition der Beklagten seit langem bekannt gewesen sei.

Das Landgericht hat durch sein am 19. Dezember 2001 verkündete Urteil die Klage gegenüber dem Beklagten zu 3. abgewiesen und ihr gegenüber den Beklagten zu 1., 2. und 4. in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt das Land habe nach Art. 233 §§ 16 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 3 EGBGB in Verbindung mit § 281 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses, der den Beklagten zu 1., 2. und 4. aus der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks zugeflossen sei, nachdem sie vor dem 22. Juli 1992 wirksam über das Grundstück verfügt hatten. Eine Besserberechtigung auch nur eines der Beklagten liege nicht vor. Zwar sei der Beklagte zu 3. am 15. März 1990 als Fleischer in der Konsumgenossenschaft B tätig gewesen, ein begünstigter Erbe von Schlägen sei aber nur dann zuteilungsfähig gewesen, wenn er am Stichtag 13. März 1990 darüber hinaus Mitglied in einer LPG gewesen sei oder zumindest einen Antrag auf Aufnahme in eine solche gestellt habe. Die Herausgabe des Erlöses sei den Beklagten zu 1., 2. und 4. auch nicht unmöglich geworden, trotz entsprechenden Hinweisen hatten sie einen Verbrauch des Geldes nicht konkret dargelegt. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruches seien nicht gegeben.

Der Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 3. sei aber nach Art 233 § 14 S. 1 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjährt. Die Verjährung sei nicht durch Einreichung der Klage am 15. September 2000 unterbrochen worden, denn die Zustellung der Klage sei nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die Verzögerung der Klagezustellung beruhe auf einer Nachlässigkeit des Landes. Es könne in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, der Beklagte zu 3. habe seit Abschluss des notariellen Vertrages vom 25. Januar 1991 seinen Wohnsitz gewechselt, das Land habe jedenfalls nach der Aufforderung des Gerichts vom 4. Oktober 2000 nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung herbeizuführen. Das Land habe nach Erhalt der ergebnislosen Auskunft des Einwohnermeldeamtes am 1. November 2000 über drei Wochen gewartet, ehe am 24. November 2000 eine Anfrage bei der Post vorgenommen worden sei. Es fehle auch an einer konkreten Darlegung der weiteren Tätigkeiten (z. B. Einblick in eine elektronische Telefondatei) zur Ermittlung der aktuellen Anschrift des Beklagten zu 3.

Gegen das ihm am 11. Januar 2002 zugestellte Urteil hat das klagende Land mit am 11. Februar 2002 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. Februar 2002, der auch an diesem Tag bei Gericht einging, begründet.

Die Zustellung des Urteils an die Beklagten zu 1., 2. und 4. erfolgte ebenfalls am 11. Januar 2002. Hiergegen richtet sich ihre am 11. Februar 2002 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Berufung, die sie - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 11. April 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Das klagende Land trägt zur Begründung seiner Berufung ergänzend vor, unverzüglich nach der Klagefertigung am 13. September 2000 sei eine turnusmäßige Anschriftenkontrolle für alle Beklagten durchgeführt worden. Am 1. November 2000 sei dann die Auskunft des Einwohnermeldeamtes (GA 279) eingegangen, wonach der Beklagten zu 3. unter der Anschrift aus dem notariellen Kaufvertrag vom 25. Januar 1991 nicht mehr gemeldet sei Unverzüglich nach Erhalt dieser Mitteilung sei noch am 1. November 2000 eine Postanfrage veranlasst worden, für die ein Rücklauf jedoch nicht habe festgestellt werden können. Daher sei auf Grund des gerichtlichen Schreibens einer erneute Anfrage durchgeführt worden. Zeitgleich sei auch das Telefonbuch der Deutschen Telekom "Das Telefonbuch Für Deutschland. Frühjahr 2000" auf CD-ROM ergebnislos geprüft worden.

Schließlich seien am 4. Dezember 2000 die übrigen Beklagten aufgefordert worden, die Anschrift des Beklagten zu 3. mitzuteilen. Am 11. Januar 2001 habe dessen ladungsfähige Anschrift nur deshalb angegeben werden können, weil er sich an diesem Tag selbst bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Landes gemeldet habe.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. fehle weiterhin jeglicher konkrete Vortrag zum Verbrauch des Geldes, der weiterhin bestritten werde.

Das klagende Land beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.12.2001 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und den Beklagten zu 3. zu verurteilen, an das klagende Land 90.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1., 2. und 4. beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2001, Az. 19 O 96/01, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte zu 3. beantragt,

die Berufung des klagenden Landes zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 4. trägt ergänzend vor, einen Teil des aus der Veräußerung erlangten Geldes habe sie für Optiker- und Zahnersatzkosten verbraucht; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juli 2002 [GA 329] verwiesen. Im Jahre 1994 habe sie sich einen PKW der Marke VW Polo gekauft und hierfür einen Eigenanteil von 10.000,00 DM aufgewendet. Ebenfalls 1994 habe sie verschiedene Möbel im Gesamtwert von 5.649,00 DM gekauft. In Höhe von 6.422,97 DM habe sie mit dem Erlös Verbindlichkeiten aus den 80iger Jahren getilgt. Darüber hinaus habe sie ihre Bünder durch verschiedene Geldzuwendungen unterstützt. Der gesamte sukzessiv zugeflossene Erlös - und dies gilt auch für die übrigen Beklagen - sei zwischenzeitlich für die allgemeine Lebensführung verbraucht worden.

Die Beklagten ergänzen und vertiefen weiter ihre Ansicht, wonach das Land seinen Anspruch auf Auskehr des Erlöses verwirkt habe. Sie verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Grundbuchauszug, den das Land seiner Klageschrift beigefügt habe, vom 15. März 1994 datiere. Trotz entsprechender Kenntnis seit dieser Zeit habe das Land die Beklagten weder auf seine Ansprüche hingewiesen noch den Versuch unternommen, seinen Anspruch auf Übertragung des Grundstückes durch eine Vormerkung zu sichern.

Der Beklagte zu 3. trägt vor, er sei immer im öffentlichen Telefonbuch mit seiner vollständigen Anschrift eingetragen gewesen. Er habe sich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - 1992 bei seinem Umzug nach E... ordnungsgemäß umgemeldet.

Der Senat hat durch Beschluss vom 11. September 2002 die Parteien unter anderem darauf hingewiesen, dass ihm zwischenzeitlich in anderem Zusammenhang bekannt geworden ist, dass am 29 September i 997 in der ARD um 21.00 Uhr in dem MDR-Magazin "Fakt" über die Auswirkungen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes in den Fällen berichtet worden war in denen über die Bodenreformgrundstücke bereits verfügt worden war und der jeweilige Landesfiskus nunmehr Veräußerungserlös herausverlangt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten zu 1., 2. und 4. und des Landes - auf die die ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung findet (§ 26 Nr. 5 EGZPO) - sind zulässig, sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO). In der Sache haben die Berufungen der Beklagten teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während das Rechtsmittel des Landes zurückzuweisen ist.

A) Berufung des Landes

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass mögliche Ansprüche des Landes gegen den Beklagten zu 3. aus Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB, § 281 BGB nach Art. 233 BGB § 14 S. 1 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjährt sind.

I.

1. Die am 15. September beim Landgericht eingegangene Klage konnte dem Beklagten zu 3. zunächst nicht zugestellt werden, weil dieser unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse nicht mehr wohnte. Eine Zustellung ist dann tatsächlich erst am 19. Januar 2001 erfolgt [GA 154], nachdem der Beklagte zu 3. sich zuvor am 11. Januar 2001 selbst bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten meldete und seine aktuelle Anschrift angegeben hatte.

2. Die Verjährung wäre daher nur dann nach § 209 Abs. 1 BGB durch Erhebung der Klage (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) noch rechtzeitig unterbrochen worden, wenn die Zustellung im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO noch "demnächst" erfolgt wäre.

II.

1. Eine Klage ist dann nicht mehr demnächst zugestellt, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen hat, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (BGH NJW 1991 1745, 1746, Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 270 Rz. 7). Von einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung ist regelmäßig bei einer solchen von mehr als zwei Wochen auszugehen, wobei verwerfbar nur Verzögerungen nach Ablauf der zu wahrenden Frist sind, weil grundsätzlich jede Frist voll ausgeschöpft werden darf (BGH NJW 1993 2320; BGH NJW 1995 3380, 3381)

2. Eine zu einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung führende Nachlässigkeit kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darin gesehen werden, dass die Prozessbevollmächtigten des Landes nach Erhalt der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes am 1. November 2000 über 3 Wochen bis zum 24. November 2000 bis zu einer Anfrage bei der Post gewartet hätten. Nach der Darstellung in der Berufungsinstanz wurde vielmehr unmittelbar nach Zugang der Auskunft des Einwohnermeldeamtes eine solche Postanfrage veranlasst, die aber zunächst unbeantwortet geblieben sei. Im Übrigen fehlt es in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Kausalität zwischen einer möglichen verspäteten Postanfrage und der Verzögerung bei der Zustellung der Klage, weil auf diesem Wege die aktuelle Anschrift des Beklagten nicht ermittelt werden könnte.

3. Eine zu vertretenden Nachlässigkeit seitens der Prozessbevollmächtigten des Landes ist jedoch darin zu sehen, dass sie die auf CD-ROM zur Verfügung stehende Telefondatei nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf eine mögliche neue Anschrift des Beklagten zu 3. hin überprüft hat.

a) Das Land hat vorgetragen, auf der entsprechenden CD-ROM der Deutschen Telekom sei ein Eintrag des Beklagten zu 3. nicht vorhanden. Dies trifft jedoch tatsächlich nicht zu. Das Land hat auf die Aufforderung des Senats hin die CD-ROM eingereicht, an Hand derer die entsprechende Recherche durchgeführt worden sein soll. Wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Ausdruck aus dieser Datei ergibt, findet sich darin neben nur einem weiteren "F... S..." die Eintragung des Beklagten zu 3. mit seiner aktuellen Anschrift.

Dem Land wäre es, jedenfalls nachdem es vom Einwohnermeldeamt die Nachricht erhalten hatte, der Beklagte zu 3. sei unter der in dem notariellen Vertrag angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet, mittels der seinen Prozessbevollmächtigten zur Verfügung stehenden elektronischen Telefondatei bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen, die aktuelle Anschrift des Beklagten zu 3. innerhalb dieser Zeit zu ermitteln und dem Gericht mitzuteilen, so dass eine Zustellung der Klageschrift noch im November 2000 hätte erfolgen können.

b) in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. November 2002 führt das Land aus, eine bundesweite Telefonbuchrecherche, zu deren Durchführung eine Verpflichtung ohnehin nicht bestanden habe, hatte keine brauchbaren Ergebnisse liefern können, weil anhand der Eintragung eine Identifizierung nicht habe erfolgen können und nicht auszuschließen sei, dass weitere Personen dieses Namens nicht eingetragen seien.

Mit dieser Begründung kann eine Nachlässigkeit des Landes nicht ausgeräumt werden. Das Land hat nach seinen eigenen Angaben vorliegend eine Telefonbuchrecherche durchgeführt die mittels der vorhandenen CD-ROM einen Zeitaufwand von wenigen Minuten erforderte, weil lediglich der Name des Beklagten zu 3. eingegeben werden musste. Diese Überprüfung wurde nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt, weil - wie der Senat selbst festgestellt und den Parteien in des mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001 mitgeteilt hat - nach Aufrufen des Programms bereits das schlichte Eingeben des Namens des Beklagten zu 3. ausreichend war um sich dessen Telefonnummer und vollständige Anschrift anzeigen und bei Bedarf auch ausdrucken zu lassen.

Es trifft zwar zu, dass durch eine solche Recherche nicht unmittelbar den Nachweis der Identität des Gesuchten mit dem dem im Telefonbuch eingetragenen festgestellt werden kann, es kann aber im Einzelfall durchaus so sein, dass der Gesuchte aufgrund dieser Feststellungen ermittelt werden kann. Dies wäre vorliegend deshalb der Fall gewesen, weil bundesweit nur zwei Personen mit dem Namen "F... S..." eingetragen sind, wovon einer der Beklagte zu 3. ist. Durch einen einfachen Anruf hätte sich feststellen lassen, dass der in E... - dem Ort, an dem auch das streitgegenständliche Grundstück belegen ist - wohnhafte F.. S... der Beklagt zu 3. ist, weil der Beklagte zu 3. die Zustellung der Klage in keiner Weise verzögern oder gar vereiteln wollte. Dies wird bereits durch den Umstand belegt, dass er sich Anfang 2001 von sich aus bei den Prozessbevollmächtigten des Landes meldete und seine Anschrift mitteilte.

c) Die Ausführungen des Landes im Schriftsatz vom 26. November 2002 geben daher keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.

4. a) Eine weitere Nachlässigkeit, die zu einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung geführt hat ist dem Land bzw. seinen Prozessbevollmächtigten dadurch unterlaufen, dass die Mitteilung des Landeseinwohnermeldeamtes B... vom 30. Oktober 2000 [GA 148] nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft worden ist. Bei einer solchen Überprüfung hatte sich ergeben, dass das Einwohnermeldeamt überprüft hat, ob ein "F... S..." unter der angegebenen Anschrift im Melderegister eingetragen ist. Dieser Schreibfehler des Einwohnermeldeamtes hatte Veranlassung sein müssen, nochmals eine Überprüfung der Anschrift beim Einwohnermeldeamt zu veranlassen, weil es bei dem durch das Einwohnermeldeamt durchgeführten Datenabgleich nahelag, dass die von den Prozessbevollmächtigten in ihrem Anschreiben zutreffend bezeichneten Person schon deshalb nicht ermittelt werden konnte, weil das Einwohnermeldeamt nach einem "F... S..." gesucht hat. Eine korrekte Überprüfung hätte dann zu der zutreffenden aktuellen Anschrift des Beklagten zu 3. führen müssen, da sich dieser ausweislich der von ihm vorgelegten Anmeldebescheinigung vom 17. Dezember 1992 ordnungsgemäß umgemeldet hatte. Auch in diesem Fall hatte eine Zustellung der Klage noch im Jahr 2000 veranlasst werden können.

b) Die Ausführungen des Landes in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. November 2002 vermögen hieran nichts zu ändern, da es nicht entscheidend auf die weitere Mitteilung des Einwohnermeldeamtes, ein "F... S..." sei unter der genannten Anschrift zu keiner Zeit gemeldet gewesen, ankommt, sondern auf den dem Einwohnermeldeamt unterlaufenen Fehler bei der Schreibweise des Namens des Beklagten zu 3., der den Prozessbevollmächtigten des Landes bei einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt Überprüfung der Mitteilung hatte auffallen und zugleich hatte Anlass geben müssen, die Anfrage zu wiederholen.

c) Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war daher auch insoweit nicht geboten.

5. Nach alledem ist die Klage nicht mehr im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO als "demnächst" zugestellt anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Klage gegen den Beklagten zu 3. nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist erhoben und damit die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen wurde. Der Beklagte zu 3. beruft sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung.

B) Berufung der Beklagten zu 1., 2 und 4

I.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass dem Land dem Grunde nach ein Anspruch nach Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB, § 281 BGB ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses zusteht, den diese aus der Veräußerung des streitgegenständlichen Bodenreformlandes durch die notariellen Verträge vom 25. Januar 1991 und 19. Juni 1992 in Höhe von jeweils 90.000,00 DM erzielt haben. Ist die Verfügung über das Bodenreformgrundstück - wie hier - durch eine Mehrzahl von Erben erfolgt, so hat jeder von ihnen nur das von ihm jeweils Erlangte herauszugeben; die Haftung eines jeden Miterben ist auf dasjenige beschränkt, was er im Zusammenhang mit der Verfügung über das Grundstück erlangt hat (BGH NJ 1999, 207, 208).

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt m.w.Nachw. BGH VIZ 2002, 483; BVerfG VIZ 2002, 640) sowie der des Senates bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung dieser Vorschriften im Ergebnis nicht.

Die Beklagten haben auch eine eigene Berechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB, die der des Landes nach Art. 2133 § 12 Nr. 2 lit. c) EGBGB vorgehen würde, nicht hinreichend dargetan. Dies hat das Landgericht ebenfalls mit zutreffenden Erwägungen, auf die insoweit verwiesen wird, festgestellt.

II.

I a) Sind die Beklagten zu L, 2. und 4. danach grundsätzlich verpflichtet, den ihnen jeweils zugeflossenen Anteil aus der Grundstücksveräußerung an das Land herauszugeben, so können sie dem Anspruch des Landes nicht ohne Weiteres entgegenhalten, sie hätten ihren jeweiligen Kaufpreisanteil zwischenzeitlich verbraucht und seien aufgrund ihrer konkreten aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage, den Anspruch zu erfüllen. Den Beklagten ist, weil die Verfügung über das Grundstück vor dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG am 21. Juli 1992 erfolgte, die Erfüllung des dem Land gegenüber bestehenden Auflassungsanspruchs aus Gründen unmöglich geworden, die sie nicht zu vertreten haben. Die Frage, ob sie auch zur Herausgabe des Surrogats aus Gründen nicht in der Lage sind, die sie zu vertreten haben, ist dann nach dem Maßstab zu beantworten, der für die Frage gilt, ob sie ihr Unvermögen zur Erfüllung der zunächst geschuldeten Leistung (Auflassung) zu vertreten haben; § 279 BGB findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung (BGH NJ 1999, 203, 207).

b) Soweit ein Erbe über ein aus dem Bodenfonds stammendes Grundstück vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG verfügt hat, fehlte es im Augenblick seiner Verfügung an einer Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung er durch seine Verfügung vorwerfbar unvermögend geworden sein könnte. Hat er daher den erhaltenen Erlös gleichfalls vor dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG verschenkt, so ist er auch insoweit gegenüber dem Besserberechtigten frei geworden (BGH NJ 1999, 207, 209).

c) Erfolgte die schenkweise Verfügung über den Erlös nach dem 21. Juli 1992, so muss der Erbe als Schuldner nach § 282 BGB dartun und beweisen, dass er im Augenblick der Weggabe des Erlöses das Bestehen des Anspruchs aus § 281 Abs. 1 BGB weder kannte noch kennen musste. Die Unkenntnis der durch das 2. VermRÄndG begründeten Ansprüche kann ihm jedoch nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Dass ein noch vorhandener Erlös aus der Verfügung seit dem 22. Juli 1992 abzuführen war, musste ein Erbe bei Anwendung der geschuldeten üblichen Sorgfalt aufgrund der Verkündung des 2. VermRÄndG im Bundesgesetzblatt allein nicht erkennen. Entscheidend ist insoweit vielmehr, wann in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet wurde (BGH NJ 1999 207, 209).

2. a) In diesem Sinne haben die Beklagten zu 1. und 2. einen konkreten Verbrauch des erhaltenden Kaufpreisanteils nicht einmal dargetan. Sie haben lediglich vorgetragen, die ihnen zugeflossenen Beträge im Rahmen des Bestreitens des allgemeinen Lebensunterhaltens verbraucht zu haben.

b) Die Beklagte zu 4. hat einen Verbrauch des Geldes in der Weise, dass heute ein Gegenwert nicht mehr vorhanden ist, zwar teilweise (Erwerb eines Wagens und verschiedener Möbel), hinreichend konkret vorgetragen, aber trotz nochmaligen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002 nicht unter Beweis gestellt.

Darüber hinaus fehlt es entweder an einem hinreichend konkreten Vortrag, so etwa wenn pauschal Zuwendungen an die Kinder behauptet werden, oder es liegt kein Verbrauch vor, weil anderweitig eigene Aufwendungen erspart wurden, so etwa bei der Tilgung eines Darlehens aus den 80iger Jahren. Letzteres gilt auch für die behaupteten Aufwendungen für Optiker und Zahnarzt, aus dem Vortrag der Beklagten zu 4. ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht, ob diese Aufwendungen - insbesondere aus medizinischen Gründen - auch dann angefallen wären, wenn der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks nicht erzielt worden wäre.

3. Wollte man gleichwohl dem Land den Anspruch auf Auskehr des vollen Erlöses gegenüber den jeweiligen Beklagten in Höhe der geltend gemachten 90.000,00 DM zubilligen, weil ein Verbrauch des Geldes entweder schon nicht dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen ist, so bliebe vorliegend unberücksichtigt, dass der Kaufpreis für das Grundstück vorliegend nicht in einem Betrag zur Auszahlung gelangte, sondern - was mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist - von 1991 bis 1999 in unterschiedlichen Raten ausgezahlt wurde.

a) Bei der Überzahlung von Unterhalt oder von Gehalts- oder Versorgungsbezügen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass - insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen - auch ohne besonderen Verwendungsnachweis aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zugunsten des Empfängers die Vermutung spreche, dass er die Überzahlung zur Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben hat, wenn in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder andere Vermögensanteile gebildet worden sind (m.w.Nachw. BGHZ 118, 383, 388).

b) Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar ausdrücklich auf Bereicherungsansprüchen und den möglichen Hinwand des Wegfalls der Bereicherung, während es sich in diesem Rechtsstreit um einen Anspruch nach § 281 BGB handelt, auf den die bereicherungsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden. Aus der Sicht des Senates ist es jedoch angemessen, den unter a) dargelegten Gedanken auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden. Dies wurde mit den Parteien in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002 und 6. November 2002 im Einzelnen erörtert.

c) Die Beklagten zu 1., 2. und 4. haben in den Jahren 1991 bis 1999 in unterschiedlicher Höhe Raten auf den noch zu zahlenden Kaufpreis erhalten. Von April bis Dezember 1991 wurden 1 x 750,00 DM und 8 x 250,00 DM ausgezahlt, von Januar bis Juli 1992 7 x 250,00 DM. Danach kamen jeweils jährlich 1993 27.000,00 DM, 1994 10.320,00 DM, 1995 9.840,00 DM, 1996 9.335,00 DM, 1997 8.880,00 DM, 1998 8.400,00 DM und schließlich 1999 7.920,00 DM und 19.440,00 DM zur Auszahlung; damit haben die Beklagten einschließlich der nach § 2 Ziffer 3. des "Käuferbenennungsvertrages" vom 25. Januar 1991 zu zahlenden Zinsen aus der Veräußerung des Grundstücks jeweils einen Erlös in Höhe von 105.635,00 DM erzielt.

Soweit die Beklagten, die unstreitig in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben - die Beklagten zu 1. und 2. verfügen über Renten knapp über bzw. unter der Pfändungsfreigrenze, die Beklagte zu 4. hatte zuletzt im Jahre 2000 als Krankenschwester ein Bruttojahreseinkommen von 56.493,00 DM -, danach jährliche Kaufpreisraten erhalten haben, die jedenfalls den Betrag von 10.000,00 DM nicht wesentlich übersteigen, begründet die Lebenserfahrung zu ihren Gunsten eine Vermutung dafür, dass diese Beträge zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet wurden und ein entsprechender Gegenwert in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Ein konkreter Vortrag dazu, wie diese - auf das ganze Jahr gesehen - kleineren Beträge tatsächlich verwendet worden sind, kann heute auch aufgrund des Zeitablaufs zur Darlegung der schuldlosen Weggabe des empfangenen Erlöses von der Beklagten nicht mehr verlangt worden.

d) Da auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Gegenwert für die Veräußerung des Grundstücks derzeit bei den Beklagten zu 1., 2. und 4. noch vorhanden sein könnte, können diese grundsätzlich die Beträge, die im Bereich von 10.000,00 DM/Jahr liegen, von der Klageforderung in Abzug bringen. Diese Abzugsmöglichkeit gilt allerdings nicht für die Jahre 1993 und 1999, in denen den Beklagten Beträge von 27.000,00 DM sowie von insgesamt 35.280,00 DM erhalten haben. Hier kann schon allein aufgrund der Höhe der Beträge nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, diese seien zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet worden.

4.a) Eine schuldlose Weggabe kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nur für die Jahresraten angenommen werden, bei denen die Beklagten bei Anwendung der üblichen Sorgfalt noch nicht mit einer Pflicht zur Abführung des Erlöses aus der Verfügung über das Bodenreformland rechnen mussten. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem in den den Beklagten zugänglichen allgemeinen Medien über diese Auswirkungen des 2. VermRÄndG berichtet wurde, war eine schuldlose Weggabe auch durch Verbrauch für die Verbesserung des eigenen Lebensstandards mehr möglich.

b) Die Möglichkeit der Kenntnisnahme über die Auswirkungen dieses Gesetzes aus allgemeinen Medien bestand für die Beklagten zu 1., 2. und 4. jedenfalls seit dem 29. September 1997. An diesem Tag wurde in der ARD um 21.00 Uhr in dem MDR-Magazin "Fakt" ein Bericht ausgestrahlt, der über die Auswirkungen des 2. VermRÄndG in den Fällen berichtete, in denen Erben über Grundstücke aus der Bodenreform bereits verfugt hatten und nun vom Landesfiskus auf Auskehr des aus der Verfügung erlangten Erlöses in Anspruch genommen wurden. Die Berichterstattung erfolgt in einem bundesweit ausgestrahlten Fernsehprogramm, zu einer Zeit, zu der üblicherweise Informationssendungen dieser Art ausgestrahlt werden und sie unterrichtete anhand von Beispielen auch gerade über die Rechtsfolgen in solchen Fällen, in den nicht zuteilungsfähige Erben von Reformbauern über Grundstücke aus der Bodenreform verfügt hatten und nun auf Herausgabe des Erlöses in Anspruch genommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt konnte jemand, der sich in üblichen Umfang aus allgemein zugänglichen Medien informiert, um die sich aus dem 2. VermRÄndG für Erben von Bodenreformbauern ergebenden Rechtsfolgen wissen, ohne dass es noch auf die Berichterstattung in anderen Medien, insbesondere in Tageszeitungen ankäme. Von da an mussten folglich auch die Beklagten damit rechnen, dass sie den Kaufpreis für das Grundstück, soweit er ihnen jeweils zugeflossen ist, an das Land wurden herausgeben müssen.

Der Umstand, dass zwischen dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG und der Berichterstattung in den allgemeinen Medien ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren verstrichen ist, vermag hieran nichts zu ändern. Es kommt nämlich in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Erben von Bodenreformbauern in der Zeit nach Inkrafttreten des 2. VermRÄndG in besonderer Weise auf eine solche Berichterstattung hätten achten müssen, was man über 5 Jahre danach wohl nicht mehr würde verlangen können. Abzustellen ist vielmehr auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme desjenigen, der sich in üblichem Umfang aus allgemeinen Medien informiert, unabhängig davon, ob er zu dem vom Regelungsbereich des 2. VermRÄndG erfassten Personenkreis gehört oder nicht. Dann spielt aber der Zeitpunkt der Berichterstattung in den allgemeinen Medien keine wesentliche Rolle mehr.

5. a) Bei Anlegung dieses Maßstabes können die Beklagten zu 1., 2. und 4. die in den Jahren 1991 (2.750.00 DM), 1992 (1.750,00 DM), 1994 (10.3020,00 DM), 1995 (9.840,00 DM) und 1996 (9.335,00 DM) erhaltenen Kaufpreisraten von der Klageforderung in Abzug bringen, weil insoweit von einer schuldlosen Weggabe des Erlangten auszugehen ist.

Entsprechendes gilt auch für die im Jahre 1997 jeweils erhaltenen 8.880,00 DM. Zwar ist nicht vorgetragen, ob der genannte Betrag in diesem Jahr vor oder nach dem 29 September 1997 von den Käufern gezahlt worden ist. Nach § 2 Ziff. 3 b) des notariellen Käuferbenennungsvertrages vom 25. Januar 1991 sollten die Raten jeweils jährlich beginnend mit dem Ablauf eines Jahres ab Abnahmeerklärung gezahlt werden. Die Annahme erfolgte mit der notariell beurkundeten Annahme- und Auflassungsverhandlung vom 19. Juni 1992, so dass jährliche Raten auf den Kaufpreis ab dem 20. Juni 1993 zu zahlen waren Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass die Raten, die dann in anderer Höhe als im Vertrag vorgesehen gezahlt worden sind, jeweils jährlich zu diesem Zeitpunkt von den Käufern entrichtet wurden. Hierfür spricht auch, dass die monatlichen Ratenzahlungen im Juli 1992 einen Monat nach der Annahme des Kaufangebots endeten und die erste Jahresrate dann 1993 ausgezahlt wurde.

In Höhe eines Betrages von jeweils insgesamt 42.875,00 DM schulden die Beklagten zu 1., 2. und 4. somit nicht mehr die Herausgabe des Erlöses.

b) Die Beklagten, die auf Nachfrage im Termin vom 6. November durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt haben, zum Verbrauch des jeweils erhaltenen Erlöses nicht weiter vortragen zu können, haben ausweislich ihrer eigenen Aufstellung neben dem reinen Veräußerungserlos von 90.000,00 DM weitere Zahlungen auf den jeweils noch gestundeten Kaufpreisrest in Form von Zinsen erhalten (§ 2 Ziff. 3 des "Käuferbenennungsvertrages"). Der Anspruch nach Art. 23 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB umfasst dem Grunde nach auch diese nach dem Vertrag zu zahlenden Zinsen, weil es sich dabei ebenfalls um den Erlös aus der Weiterveräußerung handelt. Da in den unter a) aufgeführten Jahresraten, die von der Klageforderung dem Grunde nach in Abzug gebracht werden können, weil die Beklagten zu 1., 2. und 4. aus Gründen, die sie nicht zu vertiefen haben, auch das Surrogat nicht mehr herausgeben können, auch solche Zinszahlungenen enthalten sind, kann der genannte Betrag von jeweils 42.874,00 DM nicht von der Klageforderung in Höhe von jeweils 90.000,00 DM abgezogen werden, sondern muss von dem jeweils empfangenen Gesamterlös von 105.635,00 DM in Abzug gebracht werden.

c) Nicht in Abzug gebracht werden können bei den Beklagten zu 1., 2. und 3. dagegen die im Jahre 1993 erhaltenen 27.000,00 DM, weil es insoweit entweder an dem erforderlichen konkreten Vortrag zur Weggabe dieses Betrages fehlt oder aber für die Behauptung, dass entsprechende Verfügungen tatsächlich getroffen worden sind, auch nach Hinweis des Senates ein Beweisantritt nicht erfolgt ist. Für die ab dem Jahre 1998 zugeflossenen Beträge kann wegen der seit September 1997 bestehenden Möglichkeit der Kenntnisnahme aus allgemeinen Medien über die Auswirkungen des 2. VermRÄndG von einer schuldlosen Weggabe ohnehin nicht ausgegangen werden.

Danach kann das Land von den Beklagten zu 1., 2. und 4. jeweils noch einen Betrag von 62.760,00 (32.088,68 EUR) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verlangen.

III.

Diesem Anspruch des Landes können die Beklagten zu 1., 2. und 4. nicht mit Erfolg den Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegenhalten.

1. Die Beklagten machen geltend, es verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn das Land, dem die Eigenschaft des streitgegenständlichen Grundstücks jedenfalls seit dem 15. März 1994 bekannt gewesen sei, weil von diesem Tag der Grundbuchauszug datierte, der der Klageschrift als Anlage beigefügt gewesen sei. Dennoch habe das Land mit der Geltendmachung von Ansprüchen bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist abgewartet und habe seine Ansprüche erstmals mit der vom 15. September 2000 datierenden Klageschrift geltend gemacht.

2. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten und durfte und tatsächlich auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 242 BGB Rz 87 m.w.Nachw.).

Die Erfüllung des Zeitmoments setzt voraus, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen längere Zeit verstrichen sein muss; die erforderliche Dauer des Zeitablaufs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verwirkungsfrist ist zwar deutlich kürzer als die bisher gehende übliche Verjährungsfrist von 30 Jahren, eine Abkürzung der kurzen Verjährungsfristen von 2 bis 4 Jahren kann allerdings nur ausnahmsweise in Betracht kommen im Allgemeinen wird eine Verwirkung nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von 8 bis 10 Jahren anzunehmen sein (Münchener Kommentar/Roth, 3. Aufl., § 242 BGB Rz. 487).

Für die Beurteilung des Umstandsmomentes ist erforderlich neben dem Vertrauen darauf, dass ein Recht nicht mehr geltend gemacht werde, die Ausübung dieses Rechts aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes für den Schuldner eine mit Treu und Glauben nicht mehr zu verreinbarende unzumutbare Härte darstellen. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rz. 95). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann dabei sogar dann gegeben sein, wenn der Verpflichtete von dem Recht, dessen Geltendmachung unterbleibt, keine Kenntnis hat (Münchener Kommentar/Roth, a.a.O. Rz. 497), während dann, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von dem ihm zustehenden Anspruch nichts weiß, ein Vertrauenstatbestand regelmäßig nicht entstehen kann (BGH NJW 2000, 140, 142).

Von einer Verwirkung der Ansprüche des Landes aus Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB, § 281 BGB kann danach nicht ausgegangen werden.

a) Es fehlt bereits an der Erfüllung des erforderlichen Zeitmomentes. Seit Inkrafttreten des 2. VermRÄndG bis zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten waren etwas mehr als 8 Jahre verstrichen, seit der möglichen Kenntnis des Landes um die Eigenschaft des Grundstücks als Bodenreformland aufgrund des Grundbuchauszuges vom 15. März 1994 ca. 6 1/2 Jahre, somit Zeiträume, in denen eine Verwirkung nur ausnahmsweise eintreten kann. In diesem Zusammenhang muss man weiter den Umstand berücksichtigen, dass die zuständigen Vermögensämter mit Inkrafttreten des 2. VermRÄndG sämtliche aus der Bodenreform stammenden Grundstücke daraufhin überprüfen musste, ob in Bezug auf sie nunmehr mögliche Ansprüche des Fiskus gegenüber Erben von Bodenreformbauern bestehen, eine Aufgabe, die - wie dem Senat im Rahmen seiner Zuständigkeit für Grundstückssachen bekannt ist - Jahre erfordert hat.

Dies führt dazu, dass es für die Verwirkung bereits an der Erfüllung des Zeitmomentes fehlt.

b) Aber auch die Voraussetzungen für das Umstandsmoment liegen nicht vor, weil zu Gunsten der Beklagten kein Vertrauenstatbestand entstanden ist, aufgrund dessen sie hätten vertrauen dürfen, das Land werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Aufgrund des geringen Zeitabstandes zu dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG konnte im Hinblick auf die in den Jahren bis 1997 erhaltenen Kaufpreisraten ein schutzwürdiges Vertrauen schon deswegen nicht entstehen. Nach 1997 steht der Bildung eines Vertrauenstatbestandes entgegen, dass die Beklagten aufgrund der Berichterstattung in den allgemeinen Medien von den Ansprüchen des Landes hatten wissen müssen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Landesfiskus werde ihm zustehende gesetzliche Ansprüche nicht geltend machen, sondern auf diese verzichten, bestanden gerade wegen der Berichterstattung auch aus Sicht der Beklagten nicht. Sie haben nach ihrer Darstellung die ihnen zukommenden Kaufpreisraten von Anfang an verbraucht, weil sie um einen möglichen Anspruch des Landes ersichtlich nicht wussten und hiervon auch später keine tatsächliche Kenntnis erlangten; ein schutzwürdiges Vertrauen vermag dies vor dem Hintergrund, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Landesfiskus handelt, der aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber allen möglichen Verpflichteten in gleicher Weise durchgesetzt werden muss, nicht zu begründen.

C) Nebenentscheidungen

1. Der Senat lässt nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu Gunsten des Landes zu, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob bei einer ratenweisen Zahlung des Kaufpreises eine schuldlose Weggabe des erzielten Erlöses aus der Veräußerung eines Grundstückes aus der Bodenreform auch dann angenommen werden kann, wenn die Erben nur über ein unteres oder mittleres Einkommen verfügen und die jährlichen Raten einen Betrag von jedenfalls 10.000,00 DM (5.112,92 EUR) nicht wesentlich übersteigen, weil in solchen Fällen eine Vermutung dafür spricht, dass das Empfangene zur Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Ende der Entscheidung

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