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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: 4 U 35/05
Rechtsgebiete: MaBV, ZPO, BGB, AGBG, GBO


Vorschriften:

MaBV § 7
ZPO § 156
ZPO § 307 Satz 1
BGB § 273
AGBG § 9
GBO § 39 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 35/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 5.10.2005

Verkündet am 5.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 2005 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Wohnungseigentum in S..., eingetragen im Grundbuch von S... auf Blatt 1641, 1642, 1645 und 1646, vollständig aus der Gesamthaft der jeweils in den Wohnungsgrundbüchern in Abt. III unter laufender Nr. 1 eingetragenen Grundschuld zu entlassen Zug um Zug gegen Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 29.500,00 € in den vorgenannten Wohnungsgrundbüchern an rangbereiter Stelle.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz fallen der Klägerin zur Last. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entlassung ihres Wohnungseigentums aus der Gesamthaft zweier vom Bauträger der von ihr erworbenen Eigentumswohnungen, der ... Grundstücksverwaltungs GmbH (im Folgenden: ... GmbH), zugunsten der Beklagten eingetragenen Globalgrundschulden in Höhe von insgesamt 3,7 Mill. DM.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Beklagte müsse sie schon deshalb aus der Haft der Globalgrundschulden entlassen, weil nach § 2 Ziffer 3 des notariellen Kaufvertrages mit der ... GmbH die Pfandentlassung zu erklären ist, wenn der bis zur Bezugsfähigkeit fällige Kaufpreisteil von 1.057.640,00 DM gezahlt sei. Ferner müsse sich die Beklagte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1984, 169) das Erlöschen des Restkaufpreises infolge der im Insolvenzverfahren erklärten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mietausfällen zurechnen lassen. In Anbetracht der geringen Höhe des ausstehenden Kaufpreises sei die Beklagte ohnehin mit der Globalgrundschuld übersichert. Ein Anspruch auf Eintragung der mit Urkunde vom 27. Dezember 1995 bewilligten Grundschuld zur Sicherung der der Klägerin gewährten Kredite sei schließlich verwirkt.

Die Beklagte, die von vornherein nicht unbedingte Abweisung der Klage beantragt, sondern eine Zug-um-Zug-Verurteilung angestrebt hat, verwies auf die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits einerseits und der Klägerin mit dem Bauträger andererseits und meinte, die Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichere nicht die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen, dementsprechend sei sie - die Beklagte - ohne Zahlung des Restkaufpreises nicht zum Verzicht auf die Globalgrundschuld verpflichtet. Nach Eintragung der Klägerin als Eigentümerin der Eigentumswohnungen sei sie verpflichtet, auf die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld in voller Höhe hinzuwirken.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei, soweit sie beantragt habe, das streitbefangene Wohnungseigentum der Klägerin aus der Gesamthaft der eingetragenen Globalgrundschulden zu entlassen, ohne Sachprüfung diesem Antrag gemäß zu verurteilen, denn sie habe damit die Klageforderung mit der Wirkung des § 307 Satz 1 ZPO anerkannt. Die Einschränkung dieses Anerkenntnisses im Hinblick auf das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht sei für das Vorliegen eines prozessualen Anerkenntnisses als solches unschädlich. Ein Anerkenntnis könne auch den Inhalt haben, dass der Beklagte die Klageforderung vorbehaltlich einer Gegenforderung anerkenne oder sich nur einer Zug-um-Zug-Verurteilung beuge. Sei die Einwendung begründet, sei in der gemäß Anerkenntnis eingeschränkten Form zu verurteilen, andernfalls sei uneingeschränkt zu verurteilen.

Maßgeblich sei hier der in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 von der Beklagten gestellte Antrag; das damit erklärte Anerkenntnis sei nicht durch den Schriftsatz vom 12. Juli 2004 teilweise - wirksam - widerrufen worden. Die Bindung an ein prozessuales Anerkenntnis sei Folge der Unwiderruflichkeit von Prozesshandlungen; mache die Partei die von ihr anerkannte Leistung nachträglich von einer weiteren Gegenleistung abhängig als derjenigen, von der sie diese bei Abgabe des Anerkenntnisses abhängig gemacht habe, liege darin ein grundsätzlich unbeachtlicher Widerruf ihres Anerkenntnisses.

Mithin sei allein zu prüfen, ob der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegenüber der Klageforderung zustehe. Dies sei nicht der Fall, denn die Beklagte habe weder aus der Grundschuld gegenüber der Klägerin als Grundstückseigentümerin einen Zahlungsanspruch, noch sei die Klägerin schuldrechtlich zur Zahlung von 19.290,63 € verpflichtet. Der Anspruch auf Zahlung der letzten Rate aus dem Bauträgervertrag vom 22. Dezember 1995 habe der ... GmbH und nicht der Beklagten zugestanden, die auch eine Abtretung an sich selbst nicht behauptet habe. Darüber hinaus sei dieser Anspruch durch die zulässige Aufrechnung mit der Gegenforderung auf Ersatz der Schäden erloschen, die sich aus der - auf der fehlenden Fertigstellung beruhenden - Nichtvermietbarkeit ergäben. Dass mit der Veräußerung des Wohnungseigentums an die Klägerin bei Fortbestehen der Globalgrundschuld ein Fall der sogenannten Divergenz von Sicherungsvertragspartei und Grundschuldpartei eingetreten sei, sei unerheblich, denn daraus lasse sich ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nicht begründen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Zahlung eines Betrages von 19.613,16 € weiterverfolgt, ihr Begehren auf Eintragung einer Grundschuld im Wege der Zug-um-Zug-Verurteilung jedoch nur noch in Höhe von 29.500,00 € - anstelle von 600.000,00 DM in erster Instanz. Sie wiederholt ihre Einwände gegen den geltend gemachten Klageanspruch auf Pfandentlassung und meint, das Landgericht habe auf eine Änderung seiner Rechtsauffassung hinweisen müssen; das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Die Kammer habe die dingliche Position der Beklagten und außer acht gelassen, dass eine Aufrechnungslage stets bestritten worden sei. In der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2003 - 5 U 17/03 - sei zum Ausdruck gekommen, dass die finanzierende Bank zur Pfandfreistellung des Erwerbsobjektes nur dann verpflichtet sei, wenn die Bauträgervergütung vereinbarungsgemäß auf das im Freigabeversprechen bezeichnete Konto geleistet worden sei. Die Beklagte habe auch Anspruch auf Eintragung einer Grundschuld in Höhe des noch valutierenden Darlehensbetrages.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie uneingeschränkt verurteilt wurde, anstatt Zug um Zug gegenüber

a) Zahlung eines Betrages von 19.613,16 € und

b) Neueintragung einer Grundschuld über 29.200,00 € (Restvaluta per 1.04.2005) in den Wohnungsgrundbüchern im Grundbuch von S... Blatt 1641, 1642, 1645 und 1646 an rangbereiter Stelle.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagten fehle angesichts der Angebote der Klägerin aus September 2004 und April 2005 auf vorzeitige Ablösung des Darlehens einschließlich Zinsen das Rechtsschutzbedürfnis. Im übrigen sei nach dem Hinweis des Bundesgerichtshofes in dem Rechtsstreit 4 U 83/00 (Aktenzeichen des OLG Karlsruhe) davon auszugehen, dass eine Klausel zur Vorauszahlung des Kaufpreises auch gegen Stellung einer Bürgschaft nach § 7 MaBV wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin aus der Gesamthaft der Globalgrundschulden zu entlassen, jedoch nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 29.500,00 € an rangbereiter Stelle.

1.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, dass in der Antragstellung der Beklagten im (ersten) Verhandlungstermin vom 22. April 2004 ein prozessual wirksames, durch den Vorbehalt der Zahlung von 19.613,16 € eingeschränktes Anerkenntnis liege.

Zutreffend geht die Kammer zwar davon aus, dass ein Anerkenntnis - also die Erklärung, dass der von der klagenden Partei geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder zum Teil begründet sei - auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann und seine Wirksamkeit nach der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 107, 142, ebenso OLG Düsseldorf OLGR 1998, 193) auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es mit einem Gegenrecht - etwa einem Zahlungsanspruch - verbunden wird.

Dem ursprünglichen Antrag der Beklagten, dem Klagebegehren "nur stattzugeben gegen Zahlung eines Betrages von 19.290,63 € (38.360,00 DM)" kann aber die Bedeutung eines solchen eingeschränkten Anerkenntnisses nicht beigemessen werden, weil es jedenfalls an der notwendigen Eindeutigkeit für eine solche Prozesserklärung durch schlüssiges Verhalten fehlt.

Isoliert betrachtet, mag der Antrag auf Stattgabe des Klagebegehrens gegen Zahlung eines bestimmten Betrages das Zugeständnis enthalten, den Klageanspruch gegen eine bestimmte Gegenleistung erfüllen zu wollen; gleichwohl steht der Wortlaut der Annahme, es liege ein prozessuales Anerkenntnis vor, entgegen, denn in der Formulierung - "nur stattzugeben gegen (...)" - kommt zum Ausdruck, dass die Klageforderung nur in dem Fall durchgreifen soll, dass dem erhobenen Gegenanspruch stattgegeben wird.

Die Beurteilung, ob der gestellte Sachantrag als weitere Prozesshandlung ein eingeschränktes Anerkenntnis enthält, kann zudem nicht ohne Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten erfolgen. Bereits in der Klageerwiderungsschrift vom 14. Januar 2004, aber auch in ihrem Schriftsatz vom 13. April 2004 hat die Beklagte unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie sich der Klägerin gegenüber nicht für verpflichtet hielt, die begehrte Pfandhaftentlassung zu erklären, aber hierzu gegen Zahlung des ausstehenden Kaufpreisrestes bereit war. Vor diesem Hintergrund kann von einem - auch nur eingeschränkten - Anerkenntnis nicht ausgegangen werden.

Das Argument der Kammer, deutlicher als in einem auf eigene Verurteilung gerichteten Antrag könne ein Anerkenntnis durch schlüssiges Verhalten kaum ausgedrückt werden, überzeugt nicht. Es berücksichtigt nicht, dass die beklagte Partei, die sich eines Leistungsverweigerungsrechts berühmt, mit dem Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung in erster Linie dem Umstand Rechnung trägt, dass sie andernfalls - bei Beantragung uneingeschränkter Klageabweisung - wegen teilweisen Unterliegens einen Teil der Kosten trägt.

Gegen die Annahme eines - eingeschränkten - Anerkenntnisses, wenn die beklagte Partei eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt, sprechen schließlich die folgenden Erwägungen. Wegen der Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses als Prozesshandlung wäre die beklagte Partei an der Geltendmachung weiterer Leistungsverweigerungsrechte gehindert. So hätte etwa der auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommene Besteller, der ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend macht und dementsprechend eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung beantragt, nicht die Möglichkeit, sich wegen im Verlaufe des Rechtsstreits auftretender weiterer Mängeln auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen.

2.

Liegt danach ein Anerkenntnis der geltend gemachten Klageforderung nicht vor, ist der Senat gleichwohl zu einer Prüfung der Entscheidung des Landgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin aus der Gesamthaft der Globalgrundschulden zu entlassen, nicht berufen, denn der Streitgegenstand der Berufung ist auf die von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte beschränkt.

Die Beklagte hat ihren Berufungsantrag eindeutig dahingehend formuliert, dass sie eine Klageabweisung nur insoweit begehrt, als die begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung ein "minus" gegenüber der uneingeschränkten Zuerkennung der Klageforderung darstellt, und auch die Berufungsbegründung vom 12. April 2005 bezog sich ausschließlich auf die der Beklagten vermeintlich zustehenden Gegenrechte. Damit ist - wie der Senat im Verhandlungstermin vom 20. Juli 2005 bereits ausgeführt hat - die von der Kammer zuerkannte Verpflichtung der Beklagten zur Pfandfreigabe nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten lediglich insoweit zu, als sie von der Klägerin die Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld in Abt. III der Wohnungsgrundbücher Blatt 1641, 1642, 1645 und 1646 an rangbereiter Stelle verlangen kann.

a) Aus keinem Rechtsgrund kann die Beklagte die Klägerin auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 19.613,16 € in Anspruch nehmen, ohne dass es auf die unter den Parteien streitige Frage der Wirksamkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren ankommt.

Die Beklagte kann von der Klägerin Zahlung des Restkaufpreises aus dem Bauträgervertrag vom 22. Dezember 1995 mit der ... GmbH nicht verlangen, weil - wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat - nicht die Beklagte, sondern die ... GmbH Vertragspartnerin der Klägerin war und eine Abtretung der Forderungen an sie von der Beklagten nicht behauptet wird.

Ein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises ergibt sich aber auch nicht aus ihrer dinglichen Stellung als Grundschuldgläubigerin. Die Grundschuld begründet - auch insoweit kann auf die Ausführungen der Kammer verwiesen werden - gerade keinen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer, sondern verpflichtet diesen nur, die Zwangsvollstreckung wegen des Grundschuldbetrages in das Grundstück zu dulden.

Dass der Beklagten aus den mit der ... GmbH geschlossenen Vertragsverhältnissen, etwa aus der Zweckabrede zur Globalgrundschuld, Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Die Rechtslage ist auch nicht aufgrund der Entscheidung des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2003 - 5 U 17/03 - anders zu beurteilen. Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, denn anders als hier waren der finanzierenden Bank dort die Kaufpreisansprüche des Bauträgers gegen den Erwerber abgetreten worden.

b) Die Beklagte kann aber von der Klägerin die mit lit b) ihres Berufungsantrages begehrte "Neueintragung" einer Grundschuld über 29.200,00 € zu Lasten des Wohnungseigentums verlangen; dieser Antrag ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte die Bewilligung der Eintragung der bereits mit notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1995 (Bl. 453 d.A.) wirksam bestellten Grundschuld verlangt.

Die Klägerin war gemäß Ziffer 3. der mit der Beklagten geschlossenen Kreditverträge vom 22. Dezember 1995 verpflichtet, zur Sicherung der ihr gewährten Darlehen Gesamtgrundschulden in Höhe von 600.000,00 DM auf den Wohnungsgrundbücher Blatt 1641, 1642, 1645 und 1646 zu bestellen und eintragen zu lassen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nur insoweit nachgekommen, als sie mit notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1995 wirksam eine Grundschuld in der vereinbarten Höhe bestellt hatte.

aa) Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung der Eintragungsbewilligung fehlt der Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Allerdings beinhaltete die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde vom 27. Dezember 1995 auch die grundbuchrechtliche Eintragungsbewilligung. Die Beklagte hätte hiervon aufgrund des Voreintragungsprinzips des § 39 Abs. 1 GBO aber erstmals mit Eintragung der Klägerin als Eigentümerin der Eigentumswohnungen in das Grundbuch am 10. März 2004 Gebrauch machen können. Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Klage erhoben war, hatte die der Rechtsanwalts- und Notargehilfin P... K... im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1995 erteilte Vollmacht, in deren Ausübung diese die Eintragungsbewilligung für die Klägerin erklärt hatte, nach verständiger Würdigung des Sachvortrags beider Parteien keinen Bestand mehr. Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 (Bl. 317 d.A.) hatte die Klägerin zwar ihren am 17. Februar 1997 erklärten Widerruf der am 22. Dezember 1995 erteilten Vollmacht widerrufen. Ausweislich des von der Beklagten in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts I... vom 18. November 2004 am widerrief sie am 28. Oktober 1997 endgültig die Vollmacht.

Der Beklagten lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb absprechen, weil die Klägerin ihr die Zahlung der ausstehenden Darlehensvaluta nebst Zinsen angeboten hatte. Ohnehin handelte es sich um ein lediglich mündlich bzw. schriftsätzlich erteiltes Angebot auf Ablösung des Restkredites einschließlich der bis zum Ende der Laufzeit anfallenden Zinsen, das zudem die der beklagten Bank wegen der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens zustehende Vorfälligkeitsentschädigung nicht beinhaltete - anders wäre die Sachlage möglicherweise bei Zahlung des der Beklagten zustehenden Betrages auf ein Anderkonto mit Zugriffserklärung zugunsten der Beklagten zu beurteilen gewesen.

bb) Unstreitig betrug der Valutastand der der Klägerin gewährten und mit der begehrten Grundschuld abzusichernden beiden Darlehen zum 1. April 2005 29.500,00 €. Dieser Betrag ist vom Senat als der für die Höhe der Grundschuld maßgebliche anzusehen, denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weder dargelegt noch bewiesen, in welchem Umfang sie weitere Tilgungsleistungen erbracht hat.

Soweit die Parteien in ihren nach dem Verhandlungstermin eingegangenen Schriftsätzen vom 23. bzw. 25. August 2005 übereinstimmend den Valutastand der beiden Darlehen zum 30. August 2005 auf nunmehr insgesamt 12.417,96 € (9.178,50 € + 3.239,46 €) beziffern, erfolgte dies nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung. Eine Wiedereröffnung der ohne Rechtsfehler geschlossenen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht veranlasst.

cc) Es besteht auch die für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen den -rechtskräftig zuerkannten - Anspruch auf Pfandfreigabe erforderliche Konnexität der Ansprüche.

Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass Anspruch und Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, wobei genügt, dass den Ansprüchen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, so dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt würde. Dies ist hier zu bejahen.

dd) Der Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Eintragung der Grundschuld ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verwirkt.

Wie dargelegt, konnte die Beklagte, solange die Klägerin noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war, also bis zum 10. März 2004, eine Eintragung der bestellten Grundschuld ohne Mitwirkung der ... GmbH nicht erzielen. Jedenfalls fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Angesichts der vorhandenen Globalgrundschulden bestand - für die Klägerin erkennbar - kein Interesse an einer Eintragung der zur Kreditsicherung vereinbarten Gesamtgrundschulden.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 48.813,16 € (Antrag a): 19.613,16 €, Antrag b) 29.200,00 €) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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