Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 4 U 48/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305
BGB § 779
BGB § 1004
BGB § 1028
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 1027
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

4 U 48/04

Anlage zum Protokoll vom 12.07.2006

Verkündet am 12.07.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.06.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.01.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundstück des Klägers..., W..., Grundbuch von W..., Blatt 1222, Flur 2, Flurstück 273/1 von der Straße aus gesehen rechts, links neben der Toreinfahrt zum Grundstück ... gelegene Garage zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Den Beklagten wird untersagt, unter auf dem unter 1. näher bezeichneten Grundstück des Klägers bauliche Veränderungen und Erdarbeiten an der von der Straße aus gesehen rechten, links neben der Toreinfahrt zum Grundstück 44/44 a gelegenen Garagenbebauung vorzunehmen, soweit diese über den Bau einer Doppelgarage mit den Maßen von 5,5 m Breite (straßenseitig) und 8 m Tiefe sowie eines Hausanschlussraumes mit den Maßen von 2,5 m Breite und 8 m Tiefe und einer Müllbox hinausgehen.

Den Beklagten wird angedroht, dass für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

3. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten eine Grundstücksfläche des Grundstücks ..., W..., Grundbuch von W..., Blatt 1222, Flur 2, Flurstück 273/1 mit den Maßen von 5,5 m Breite (straßenseitig) und 8 m Tiefe belegen von der Straße aus gesehen rechts, links neben der Toreinfahrt zum Grundstück ... 44/44 a beräumt von allen Baulichkeiten zur unbefristeten und kostenlosen Nutzung in Form einer Bebauung mit einer Doppelgarage mit den Maßen 5,5 m Breite und 8 m Tiefe herauszugeben.

Die weitergehende Klage wird ebenso wie die weitergehende Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten im Wege von Klage und Widerklage über wechselseitige Rechte im Hinblick auf die Nutzung einer Teilfläche des Grundstücks des Klägers ... 44 in W..., an dem im Grundbuch von W... Blatt 1222, Flur 2, Flurstück 273/1 zu Gunsten des Grundstückes der Beklagten eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 09.01.2004 hat das Landgericht Potsdam die Beklagten entsprechend den Anträgen des Klägers zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Garage verurteilt und den Beklagten darüber hinaus untersagt, auf dem Grundstück des Klägers bauliche Veränderungen und Erdarbeiten an der vom Toreingang aus links gelegenen Garagenbebauung auf einer Breite von 8 m und einer Tiefe von 8 m innerhalb und oberhalb der Garage vorzunehmen. Die auf Räumung und Herausgabe zur unbefristeten kostenlosen Nutzung einer links neben dem Toreingang gelegenen Grundstücksfläche mit den Maßen 5,5 m straßenseitig und 8 m Tiefe gerichtete Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Herausgabe und Räumung der Garage folge aus §§ 305, 779 BGB, also dem Vergleich vom 27.12.2000. Der Anspruch auf Unterlassung von Bauarbeiten folge aus § 1004 BGB. Die von den Beklagten geplanten und begonnenen Arbeiten müsse der Kläger nicht dulden, da sich eine solche Verpflichtung weder aus der Grunddienstbarkeit noch aus dem Vergleich herleiten lasse. Die Arbeiten nach den vorgelegten Plänen des Architekten T... entsprächen nicht den nach der Grunddienstbarkeit gestatteten bzw. in dem Vergleich vom 27.12.2000 vereinbarten Arbeiten. Die Verpflichtung zur Herausgabe der von den Beklagten inne gehaltenen Garage ergebe sich aus Ziffer 5 des am 27.12.2000 geschlossenen Vergleichs, weil die Beklagten nicht zeitgerecht mit einem Umbau der Garagen im Sinne der vergleichsweisen Regelung begonnen hätten. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagten zunächst unverschuldet mit der Erfüllung ihrer Bauverpflichtung in Verzug bzw. Rückstand geraten seien. Jedenfalls nach dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 6 U 12/03 habe den Beklagten klar sein müssen, dass die in Auftrag gegebene Planung nicht der vergleichsweisen Regelung der Parteien entspreche. Eine veränderte Planung hätten die Beklagten jedoch - wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Befragen bestätigt hätten - nicht in Auftrag gegeben, so dass die Nichterfüllung ihrer Bauverpflichtung jedenfalls nicht mehr unverschuldet sei. Die Hilfswiderklage sei bereits deshalb unbegründet, weil die in Ziffer 5 des Vergleichs vom 27.12.2000 getroffene Regelung einem Anspruch auf unbefristete kostenlose Überlassung der Räumlichkeiten entgegen stehe.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie sowohl ihr Ziel der Klageabweisung als auch der Verurteilung des Klägers auf ihre Widerklage in vollem Umfang weiter verfolgen. Sie ziehen in Zweifel, ob der Herausgabeanspruch des Klägers angesichts der Verpflichtung zur Überlassung einer Grundstücksfläche von 8 m x 8 m bzw. 8,70 m aufgrund des Vergleichs vom 27.12.2000 und zur Duldung der Benutzung des Hausanschlussraumes durch die Beklagten überhaupt hinreichend präzise sei. Darüber hinaus habe das Landgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob neben dem Herausgabeantrag ein Unterlassungsantrag hinsichtlich baulicher Veränderungen und Erdarbeiten überhaupt zulässig sei. Einem Herausgabeanspruch aus Ziffer 5 des Vergleichs stehe auch entgegen, dass die Beklagten am 06.12.2001 mit Umbauarbeiten begonnen hätten und lediglich durch den Kläger in der Fortführung der Arbeiten gehindert worden seien. Soweit der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Beklagten untersagt habe, an der Garage bauliche Veränderungen aufgrund der Pläne des Architekten T... vorzunehmen, könne dies durch die Beklagten akzeptiert werden. Das Urteil des Landgerichts könnte allerdings keinen Bestand haben, soweit den Beklagten dadurch gänzlich untersagt werde, bauliche Veränderungen und Erdarbeiten an der streitgegenständlichen Garagenbebauung vorzunehmen.

Mit ihrer Widerklage hätten sie auch nicht beantragt, dass ihnen die Räumlichkeiten unbefristet und kostenlos überlassen werden sollten, sondern lediglich, dass der Kläger die mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstücksfläche von den darauf befindlichen Baulichkeiten beräume und diese Fläche dann zur unbefristeten und kostenlosen Nutzung an die Beklagten herausgebe. Dieses Recht stehe den Beklagten aufgrund der Grunddienstbarkeit zu. Die vorhandene Altgarage stelle dabei eine Belastung der Grundstücksfläche im Sinne des § 1028 BGB dar.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.01.2004, Az. 1 O 68/02, abzuändern und

1. die Klage abzuweisen sowie

2. den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagten zu 1. und zu 2. eine Grundstücksfläche des Grundstückes ... 44 in W..., eingetragen im Grundbuch von W..., Blatt 1222, Flur 2, Flurstück 273/1 mit den Maßen 5,5 m straßenseitig und 8 m Tiefe, gelegen links neben dem Toreingang zum Grundstück, geräumt von allen Baulichkeiten zur unbefristeten und kostenlosen Nutzung herauszugeben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten auch bei einer Räumung der Garage mit einer Fortführung von Arbeiten oberhalb der Garage zu rechnen sei, die weder der Grunddienstbarkeit, noch den Regelungen des Vergleichs vom 27.12.2000 entsprächen. Den Beklagten stehe auch kein Recht zu, die Räumlichkeit - dies gelte sowohl für die von ihm genutzte Einzelgarage als auch für den Hausanschlussraum - unbefristet und kostenlos zu nutzen. Aus der Grunddienstbarkeit ergebe sich nur das Recht, Leitungen bis zu dem Hausanschlussraum zu verlegen; nur bei der Errichtung einer Doppelgarage mit Hausanschlussraum dürfen die Beklagten die Leitungen in diesem Raum hinein verlegen. Da die Beklagten mit der Erfüllung ihrer Bauverpflichtung aus dem Vergleich vom 27.12.2000 schuldhaft in Verzug geraten seien, hätten sie im Übrigen ihre Besitz- und Eingriffsrechte in Bezug auf die vorhandene Garagenbebauung verwirkt.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg. Sowohl die auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten genutzte Garage der Altbebauung gerichtete Klage als auch die auf Räumung des Grundstücks von der Altbebauung und Herausgabe des unbebauten Grundstücks gerichtete Widerklage sind begründet. Der weitergehende Unterlassungsanspruch des Klägers ist jedoch ebenso wie der weitergehende Nutzungsanspruch der Beklagten nur jeweils in eingeschränktem Umfang begründet.

1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Garage der Altbebauung bereits aus Ziffer 5 Satz 2 des Vergleichs vom 27.12.2000 zusteht. Danach haben sich die Beklagten zur Räumung der von ihnen "derzeit inne gehaltenen Garage" verpflichtet, sollten sie den Bau, d.h. entsprechend Ziffer 3 des Vergleichs den Bau einer Doppelgarage nebst Hausanschlussraum, nicht bis zum 31.12.2001 begonnen haben.

Die Voraussetzungen für diesen vertraglich vereinbarten Herausgabeanspruch hat das Landgericht zu Recht bejaht.

Auch wenn die Beklagten unstreitig am 05.12.2001 damit begonnen haben, Erdarbeiten oberhalb der Garage vorzunehmen, handelt es sich bei diesen Arbeiten nicht um solche, die als Beginn der gemäß Ziffer 3 des Vergleichs vom 27.12.2000 vereinbarten Umbauarbeiten an der vorhandenen Altbebauung gelten können. Die Arbeiten erfolgten nämlich auf der Grundlage einer Planung, die aus den Gründen, die das Landgericht in dem angefochtenen Urteil und auch bereits der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in dessen Urteil vom 27.06.2003 im einstweiligen Verfügungsverfahren dargelegt haben, nicht den vereinbarten Umbauarbeiten entsprachen. Die Arbeiten dienten - unstreitig - der Verwirklichung der Planung des Architekten T..., nach der - um nur dies zu erwähnen - durch den Umbau der Altbebauung keine Doppelgarage entstehen sollte; nur ein Umbau in eine Doppelgarage war den Beklagten jedoch nach Ziff. 3 des Vergleichs vom 27.12.2000 gestattet.

Der Anspruch auf Räumung der Garage der Altbebauung aus Ziff. 5 S. 2 des Vergleichs besteht selbst dann, wenn man mit dem Landgericht annehmen wollte, dass die in dem Vergleich vereinbarte Räumungspflicht nur unter der weiteren Voraussetzung begründet sein sollte, dass sich die Beklagten zum 31.12.2001 mit dem Beginn der Arbeiten in Verzug befanden, d.h. schuldhaft mit den vereinbarten Arbeiten nicht bis zum 31.12.2001 begonnen haben. Eine schuldhafte Versäumung der Frist zum 31.12.2001 ist hier bereits deshalb anzunehmen, weil den Beklagten bekannt war, dass sie die Erdarbeiten am 05.12.2001 im Hinblick auf Baumaßnahmen vornahmen, die nicht der Vereinbarung in dem Vergleich vom 27.12.2000 entsprachen. Die Unvereinbarkeit ihrer Planung mit den vertraglichen Vereinbarungen war für die Beklagten nicht erst aufgrund des Urteils des 6. Zivilsenats vom 17.06.2003 erkennbar. Sie können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erdarbeiten, mit denen sie am 05.12.2001 begonnen hatten, auch für eine vereinbarungsgemäße Bebauung erforderlich gewesen wären. Auf eine solche vereinbarungsgemäße Bebauung waren die Arbeiten der Beklagten nicht ausgerichtet.

Auf die zwischen den Parteien streitig diskutierte Frage, ob es für die am 05.12.2001 begonnenen Erdarbeiten einer Baugenehmigung bedurften, kommt es deshalb nicht an.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagten - wie der Kläger meint - den vorhandenen Hausanschlussraum nicht nutzen dürfen, da die Grunddienstbarkeit vom 21.04.1993 ihnen lediglich die Verlegung von Versorgungsleitungen bis zum Hausanschlussraum gestatte. Diese Frage ist nicht Gegenstand der Anträge der Parteien und damit auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

2. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist zulässig; er ist jedoch nur in eingeschränktem Umfang begründet.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für den Unterlassungsantrag des Klägers auch neben dem Antrag auf Räumung und Herausgabe der Garage der Altbebauung noch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Umstand, dass die Beklagten die von ihnen genutzte Garage der Altbebauung an den Kläger herausgeben müssen, hindert sie nicht zwingend daran, Erdarbeiten oberhalb dieser Garage und des angrenzenden Bereiches oder anderweitige Baumaßnahmen im Bereich der Garagenbebauung vorzunehmen, zumal die Beklagten selbst die Auffassung vertreten, jedenfalls aufgrund der Grunddienstbarkeit weiterhin zu Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers berechtigt zu sein.

b) Begründet ist der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch lediglich in dem Umfang, in dem Erdarbeiten und Baumaßnahmen der Beklagten über ihre Befugnisse aus der Grunddienstbarkeit zur Bebauung des Grundstücks des Klägers mit einer Doppelgarage mit den Maßen von 5,5 m Breite (straßenseitig) und 8 m Tiefe sowie eines Hausanschlussraumes mit den Maßen von 2,5 m Breite und 8 m Tiefe sowie einer Müllbox hinausgehen.

aa) Erdarbeiten und Baumaßnahmen an der auf dem Grundstück des Klägers gelegenen Garagenbebauung durch die Beklagten stellen eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers an der vorhandenen Bebauung sowie insgesamt an dem Grundstück des Klägers im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar.

bb) Soweit und solange die Beklagten Erdarbeiten und Baumaßnahmen zum Zwecke der Realisierung der Pläne des Architekten T... oder in anderer Weise außerhalb der Grenzen dessen, was ihnen durch die Grunddienstbarkeit gestattet ist, vornehmen wollen, besteht für den Kläger auch keine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB. Insoweit lässt sich eine Duldungspflicht des Klägers aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil und auch bereits in dem Urteil der 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.06.2003 aufgeführten Gründen weder aus dem Vergleich vom 27.12.2000 noch aus der Grunddienstbarkeit vom 21.04.1993 herleiten.

Soweit das Landgericht dem Beklagten jegliche Erdarbeiten und Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers untersagt hat, ist der Unterlassungsanspruch jedoch zu weit gefasst.

aaa) Zwar trifft den Kläger eine Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB nicht mehr aufgrund der in Ziffer 3 des Vergleichs vom 27.12.2000 getroffenen Vereinbarungen und in dem dort vereinbarten Ausmaß.

Die Vereinbarungen in Ziffer 3 und Ziffer 5 des Vergleichs vom 27.12.2000 sind dahin zu verstehen, dass die Duldungspflicht des Klägers in Bezug auf die dort genannten Umbaumaßnahmen an der Altbebauung bis zum 31.12.2001 zeitlich befristet bzw. aufgrund der Regelung in Ziffer 5 jedenfalls auflösend in der Weise bedingt waren, dass die Beklagten mit den dort genannten Umbaumaßnahmen bis zum 31.12.2001 begonnen haben mussten, was - wie bereits unter Ziffer 1 aufgeführt - nicht der Fall war.

bbb) Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht, dass nunmehr gar keine Duldungspflicht für Baumaßnahmen der Beklagten auf seinem Grundstück mehr besteht.

Den Beklagten ist nämlich dahin zu folgen, dass die Vereinbarung vom 27.12.2000 ihre Rechte aus der Grunddienstbarkeit vom 21.04.1993 lediglich konkretisiert und teilweise schuldrechtlich erweitert hat; die Berechtigung der Beklagten aus der Grunddienstbarkeit zum Bau einer Doppelgarage mit den Maßen von 5,5 m Breite (straßenseitig) und 8 m Tiefe sowie eines Hausanschlussraumes mit den Ausmaßen von 2,5 m Breite und 8 m Tiefe und einer Müllbox besteht allerdings weiterhin.

Rechte aus einer dinglichen Grunddienstbarkeit erlöschen grundsätzlich nur durch Aufhebung (§§ 875, 876 BGB). Neben dem dinglichen Recht bestehende schuldrechtliche Vereinbarungen können lediglich Auswirkungen auf das dingliche Recht haben, soweit Umstände aus ihrem Bereich als Bedingung für die Ausübung oder den Bestand der Grunddienstbarkeit zu deren dinglichem Rechtsinhalt gemacht worden sind - was hier eindeutig nicht der Fall ist - oder sich daraus Einreden gegen das dingliche Recht ergeben (vgl. nur Palandt-Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1018 Rn. 27; BGH DB 1977, 206).

Die Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 27.12.2000 ist allerdings - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht geeignet, die Einrede der Verwirkung in Bezug auf das dingliche Recht aus der Grunddienstbarkeit zu begründen. Für die Einrede der Verwirkung im engeren Sinne ist bereits deshalb kein Raum, weil es an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt. Zwar ist die Grunddienstbarkeit bereits im Jahr 1993 bestellt worden; eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung dieser Dienstbarkeit kann jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt begründet worden sein, zu dem diese das Grundstück erworben haben; wann dies genau erfolgt ist, wird von den Parteien nicht vorgetragen. Selbst wenn man die gesamte Zeitspanne von sieben Jahren (1993 bis 2000), also von der Bestellung der Grunddienstbarkeit bis zum dem Zeitpunkt, zu dem der Streit über die Art der Ausübung der Grunddienstbarkeit durch die Beklagten erstmals rechtshängig gemacht worden ist, zugrunde legt, reicht dies angesichts der zeitlich unbegrenzten Geltungsdauer der Grunddienstbarkeit für die Annahme einer Verwirkung nicht aus.

Eine Duldungspflicht des Klägers im Hinblick auf Baumaßnahmen der Beklagten in dem Umfang der ursprünglichen Grunddienstbarkeit ist auch nicht unter allgemeinen Gesichtspunkten des § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung der Beklagten entfallen. Zwar mag das Verhalten der Beklagten im Hinblick auf den Vergleich vom 27.12.2000 und das dortige Entgegenkommen des Klägers (Gestattung der Nutzung der Altbebauung und eines für die Beklagten Kosten sparenden Umbaus dieser Altbebauung statt eines Neubaus der Doppelgarage und eines Hausanschlussraumes) unredlich erscheinen. Dies lässt jedoch, wenn man berücksichtigt, dass der Vergleich auch für den Kläger im Hinblick auf dessen zwischen den Parteien streitige Verpflichtung zur Beseitigung der Altbebauung Vorteile hatte, nur die Vergünstigungen für die Beklagten aus der Vereinbarung vom 27.12.2000 entfallen, ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger weiterhin aus der Grunddienstbarkeit verpflichtet ist, den Beklagten den Neubau einer Doppelgarage einschließlich Hausanschlussraum und Müllbox in den in der Grunddienstbarkeit vom 21.04.1993 festgelegten Grenzen zu gestatten.

cc) Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr. Zwar haben die Beklagten erklärt, sie akzeptierten, dass ein Umbau der Garage der Altbebauung nicht auf der Grundlage der Pläne des Architekten T... durchgeführt werden dürfe. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beklagten nur noch eine Bebauung des Grundstücks des Klägers beabsichtigen, die sich in den Grenzen dessen hält, was ihnen nach der Grunddienstbarkeit gestattet ist. Neue Umbaupläne, die diesen Grenzen entsprechen, haben die Beklagten nicht vorgelegt. Sie haben darüber hinaus auch weiterhin die Auffassung vertreten, sie könnten Rechte aus dem Vergleich vom 27.12.2000 herleiten, insbesondere eine Bebauung in Form des Umbaus der Garage der Altbebauung realisieren.

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht den Beklagten der mit der Widerklage geltende gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Teils des Grundstücks des Klägers zu.

Soweit das Landgericht die (Hilfs-)Widerklage der Beklagten abgewiesen hat, scheint es den Vortrag der Beklagten falsch interpretiert zu haben. Den Beklagten geht es nicht um eine unbefristete und kostenlose Überlassung der Altbebauung, sondern um eine Verpflichtung des Klägers zum Abriss der Altbebauung sowie um eine unbefristete und kostenlose Überlassung des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Teils des Grundstücks des Klägers in unbebautem Zustand.

Der Anspruch der Beklagten auf Abriss der Altbebauung ist gemäß §§ 1027 BGB in Verbindung mit 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auch begründet.

Die auf der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Fläche des Grundstücks des Klägers vorhandene Altsbebauung beeinträchtigt die Beklagten in der Ausübung ihrer Grunddienstbarkeit, die - wie bereits unter 2. ausgeführt ist - in der Berechtigung zur Bebauung mit einer Doppelgarage und einem Hausanschlussraum nebst Müllbox besteht und auch weiterhin fortbesteht.

Eine Duldungspflicht der Beklagten in Bezug auf die vorhandene Altbebauung im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB ist nicht erkennbar.

Hat der Kläger die Verpflichtung zum Abriss zur Altbebauung erfüllt, steht den Beklagten aufgrund der Grunddienstbarkeit grundsätzlich auch ein Anspruch auf Herausgabe der entsprechenden Grundstücksfläche zu.

Allerdings ist dem Widerklageantrag der Beklagten, soweit er sich auf eine Herausgabe zur unbefristeten und kostenlosen Nutzung bezieht, nur in eingeschränktem Umfang stattzugeben.

Der Kläger ist aufgrund der Grunddienstbarkeit nicht verpflichtet, die von der Grunddienstbarkeit betroffene Grundstücksfläche zum Zwecke jeglicher Nutzung unbefristet und kostenlos an die Beklagten herauszugeben, sondern nur zum Zwecke der Ausübung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit, d.h. der Bebauung mit einer Doppelgarage und einem Hausanschlussraum nebst Müllbox im Sinne der Grunddienstbarkeit. Der Berechtigte ist aus der Grunddienstbarkeit nicht verpflichtet, sein Recht auch auszuüben. Deshalb kann dem Antrag der Beklagten auch stattgegeben werden, obwohl er sich nur auf die mit einer Doppelgarage zu bebauende Fläche beschränkt. Eine Ausübung der Grunddienstbarkeit außerhalb ihres Inhalts, bei der darüber hinaus die Interessen des Eigentümers zu beachten sind (schonende Ausübung- § 1020 BGB), muss der aus der Grunddienstbarkeit Verpflichtete jedoch nicht dulden (vgl. nur Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1018 Rn. 4).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird (endgültig) auf 7.669,38 € festgesetzt.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 08.04.2004 über die vorläufige Streitwertfestsetzung Bezug genommen.



Ende der Entscheidung

Zurück