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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 4 U 50/07
Rechtsgebiete: VVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 67
VVG § 67 Abs. 1 Satz 1 a. F.
BGB § 254
BGB § 276 Abs. 2
BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 287
BGB § 633
BGB § 634 Nr. 4
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 02.03.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen H. H., gemäß § 67 VVG aufgrund eines am 28.10.2003 in dem Einfamilienhaus ...weg 33 in S. eingetretenen Wasserschadens in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird mit folgender Abweichung auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen: Nachdem die Zeugin M. im Dezember 2001 in das streitgegenständliche Haus eingezogen war, ist die Beklagte im Februar 2002 mit der teilweisen Erneuerung der Einbauküche beauftragt worden. Der Zeuge P. hat als Subunternehmer der Beklagten anschließend Arbeiten an den Wasseranschlüssen der Mischbatterie der Spüle durchgeführt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von fünf Zeugen.

Mit Grundurteil vom 02.03.2007 hat es die Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen gemäß § 67 VVG auf sie übergegangenen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 2, 287 BGB auf Ersatz des geltend gemachten Schadens.

Aufgrund der Aussagen der Zeugen H. und Zug stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge H. als Gebäudeeigentümer Versicherungsnehmer der Klägerin sei. Ebenso sei das Gericht aufgrund der Aussagen der vorgenannten Zeugen überzeugt, dass der Zeuge Z. die Beklagte namens und in Vollmacht des Zeugen H. mit der teilweisen Neumontage der Küche beauftragt habe.

Schließlich gehe das Gericht davon aus, dass der Zeuge P. bei der Montage der Verbindungsschläuche zur Mischbatterie einen Fehler gemacht habe in der Weise, dass er eine Quetschverbindung nicht richtig eingebaut habe. Dass der Wasserschaden als solcher durch ein herausgerutschtes Rohr hervorgerufen sei, welches seinerseits durch die fehlerhafte Montage der Quetschverbindung verursacht worden sei, ergebe sich aus der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussage des Zeugen W.. Auch der Umstand, dass der Schaden nicht unmittelbar nach der Montage der Mischbatterie, sondern erst in einem zeitlichen Abstand von fast 1 1/2 Jahren eingetreten sei, sei von dem Zeugen W. nachvollziehbar damit erläutert worden, dass das eingebrachte Schlauchstück durch An- und Ausdrehen des Wasserhahns einer ständigen Bewegung ausgesetzt sei, die erst im Laufe der Zeit dazu führe, dass sich das Schlauchstück dann aus der Quetschverbindung löse. Angesichts des Umstandes, dass für die Beurteilung dieses Sachverhalts besondere Kenntnisse nicht erforderlich seien, habe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu nicht bedurft.

Es stehe ebenfalls aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es in der Zeit zwischen der Teilerneuerung der Küche durch den Zeugen P. und dem Wasserschaden im Oktober 2003 nicht zu Veränderungen an der Schlauchverbindung gekommen sei. Dies sei zum einen durch die Mieterin des Objekts, die Zeugin M., zum anderen durch den Zeugen Z. bestätigt worden.

Soweit der Zeuge P. bekundet habe, er habe die Quetschverbindungen ordnungsgemäß installiert und dies auch anhand des vom Zeugen W. mitgebrachten Musters habe vorführen können, stelle sich der Beweiswert dieser Aussage bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall als gering dar.

Die Beklagte müsse sich das Verschulden des Zeugen P. unmittelbar zurechnen lassen, da dieser als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.

Sie macht vor allem geltend, das Landgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, das die Beklagte zum Beweis ihrer Behauptung angeboten habe, dass der Schaden bei der von der Klägerin behaupteten falsch ausgeführten Montage der Quetschverbindung bereits früher als geschehen hätte auftreten müssen. Es habe die Funktion eines Sachverständigen nicht durch die Vernehmung des Zeugen W. ersetzen dürfen, zumal der Zeuge W. im Rahmen seiner Aussage keinerlei Angaben über den gewöhnlichen zeitlichen Rahmen getätigt habe, in dem die angenommene falsch montierte Quetschverbindung dazu führe, dass das Rohr aus der Führung rutsche und einen dementsprechenden Schaden verursache.

Das Landgericht habe darüber hinaus in seiner Entscheidungsbegründung Schlüsse gezogen, die vom Tatbestand nicht getragen würden. So habe es im Tatbestand dargestellt, dass die Familie M. Ende 2001 in das Objekt eingezogen sei. Wenn weiter dargestellt sei, dass der Zeuge P. vor Einzug der Zeugin die Arbeiten an den Wasseranschlüssen der Einbauküche durchgeführt habe, müssten zwischen den Arbeiten des Zeugen P. und dem Eintritt des Wasserschadens mehr als 22 Monate und damit nicht "fast 1 1/2 Jahre" gelegen haben.

Das Landgericht habe auch nicht die Widersprüche in der Aussage des Zeugen W. berücksichtigt. So habe dieser auf die Frage, ob es erklärbar sei, dass der Wasserschaden erst längere Zeit nach der Durchführung der angeblich fehlerhaften Arbeiten eingetreten sei, bekundet, durch den dauernden Temperaturwechsel (kaltes Wasser/warmes Wasser) gebe das Gummi nach und das Rohr rutsche aus der Führung heraus. Diese Erklärung passe nicht zu der Angabe des Zeugen W., es habe getrennte starre Verbindungen einmal für Warmwasser und einmal für Kaltwasser gegeben und - nach Klarstellung - der Kaltwasseranschluss sei herausgerutscht.

Das Gericht habe auch zu Unrecht der Zeugin M. vorbehaltlos Glaubwürdigkeit attestiert. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Zeugin M. ein eigenes Interesse daran gehabt habe, Kenntnisse von weiteren Problemen und Montagearbeiten im Hinblick auf die Wasserzuleitung zu verschweigen.

Letztlich sei das Landgericht zu Unrecht von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe ebenso wenig einen Beweis dafür erbracht, dass der Zeuge P. fehlerhaft gearbeitet habe, wie für das Gegenteil. Eine Entscheidung nach der Beweislast müsse aber zu Lasten der Klägerin gehen.

Die Beklagte beantragt,

das am 02.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 97/05, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Der Senat hat erneut Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008 (Bl. 281 d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vom 29.04.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 VVG a. F. ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des am 28.10.2003 in dem Einfamilienhaus ...weg 33 in S. eingetretenen Wasserschadens zu.

1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die von der Beklagten in der ersten Instanz in Abrede gestellte Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.

Steht einem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge H. Versicherungsnehmer der Klägerin aufgrund eines Gebäudeversicherungsvertrages ist, der auch Leitungswasserrisiken mit umfasst.

Nach den Feststellungen des Landgericht steht auch fest, dass zwischen dem Zeugen H. und der Beklagten ein Werkvertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung vom 18.02.2002 zustande gekommen ist, wonach die Beklagte die Einbauküche in dem Einfamilienhaus des Zeugen H., ...weg 33 in S., teilweise erneuern sollte. Diese auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen H. und Z. getroffenen Feststellungen hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angegriffen.

Da dem Zeugen H., was im Folgenden ausführen sein wird, gegen die Beklagte aufgrund dieses Werkvertrages ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den Schadensfall vom 28.10.2003 zusteht, ist dieser gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, soweit diese den Zeugen H. den Schaden ersetzt hat. Letzteres ist zwischen den Parteien nur der Höhe nach streitig und insoweit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen das Grundurteil vom 02.03.2007.

2. Der Zeuge H. kann aufgrund des im Februar 2002 mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrages gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB Ersatz der Schäden verlangen, die ihm infolge des Wasserschadens vom 28.10.2003 entstanden sind.

Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der teilweisen Erneuerung der Einbauküche zu erbringende Wertleistung wies einen Mangel im Sinne des § 633 BGB auf, der ursächlich für den am 28.10.2003 eingetretenen Wasserschaden geworden ist.

Dies steht nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung des Zeugen W. sowie Einholung des Gutachtens des Sachverständigen K. auch zur Überzeugung des Senats fest.

a) Der Zeuge W. hat (auch) im Rahmen der ergänzenden Vernehmung durch den Senat am 09.01.2008 bestätigt, dass er nach dem Auftreten des Wasserschadens am 28.10.2003 festgestellt habe, dass der Anschluss der Küchenarmatur zum Eckventil, dessen Verbindung sich gelöst hatte, in einer falschen Reihenfolge aufgesteckt gewesen sei, nämlich in einer Reihenfolge, dass der Quetschring beim Anziehen der Verschraubung keine Kerbe in das Rohr geschnitten hatte.

Diese Aussage des Zeugen W. ist glaubhaft. Insbesondere steht ihrer Glaubhaftigkeit nicht entgegen, dass dieser (auch im Rahmen der Vernehmung durch den Senat) unsicher war, ob es sich bei der wie von ihm geschildert vorgefundenen gelösten Verbindung um die Kaltwasserleitung oder die Warmwasserleitung gehandelt hat. Darauf kommt es - wie der Sachverständige K. in seinem Gutachten unter Ziffer 4.2 überzeugend ausgeführt hat - schon deshalb nicht entscheidend an, weil davon auszugehen ist, dass in der Herstellung der Komponenten der Leitungsteile immer die Daten der Warmwasserleitungen bezogen auf die DIN 1988 Teil 2 berücksichtigt werden. Maßgeblich ist allein, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die dagegen sprechen, dass der Zeuge W. am 28.10.2003 an der Stelle, an der sich die Verbindung gelöst hatte, beim Abnehmen der Verschraubung festgestellt hat, dass sich der Quetschring beim Anziehen nicht in das Rohr eingekerbt hatte. Auch gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W. bestehen keine Bedenken.

b) Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen K. steht darüber hinaus zur Überzeugung des Senats fest, dass die in der falschen Reihenfolge aufgesteckte Verbindung die Ursache für den am 23.10.2003 eingetretenen Wasserschaden war. Der Sachverständige hat unter Ziffer 4.1 seines Gutachtens überzeugend bestätigt, dass allein schon ein nicht korrekter Einbau der Quetschverschraubung, d. h. ein Einbau in der falschen Reihenfolge, geeignet sei, das Herausrutschen eines flexiblen Anschlusses der Mischbatterie zu verursachen. Auf die vom Sachverständigen unter Ziffer 3.1 aufgeworfene Frage, ob das Teil "C" oder das Teil "D" der Abbildungen der Anlage K 3 (Bl. 21 d. A.) herausgerutscht ist, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge W. sich im Rahmen der Vernehmung am 09.01.2008 ausdrücklich auf das Teil "C" bezogen hat, für das allein - anders als für das Teil "D" - der Sachverständige ein Herausrutschen auch als plausibel erachtet.

Der Sachverständige K. hat weiter unter Ziffer 4.1 seines Gutachtens nachvollziehbar und überzeugend, mit seinen eigenen Erfahrungen und Aussagen unterschiedlicher Hersteller belegt, ausgeführt, dass es vorkommen könne, dass ein Schaden durch die nicht korrekt aufgebaute Quetschverbindung erst nach langer Zeit, insbesondere erst nach achtzehn Monaten, auftreten könne. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen den Arbeiten des Zeugen P., die - unabhängig von den Unklarheiten im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - unstreitig im Februar 2002 durchgeführt worden sind, und dem am 18.10.2003 eingetretenen Schaden nicht aufgrund des Zeitablaufs von achtzehn Monaten ausgeschlossen.

Der Annahme einer Kausalität zwischen einem nicht korrekten Aufbau der Quetschverbindung durch den Zeugen P. und dem Schaden steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige unter Ziffer 4.4 seines Gutachtens als weitere Ursachen für ein Sichlösen der Verbindung unerlaubte Druckstöße durch nicht zugelassene Armaturen, Frost, zu kurzes Einstecken des Rohres oder Manipulation genannt hat. Dafür, dass allein eine dieser Ursachen zu dem Wasserschaden vom 28.10.2003 geführt hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Insbesondere ist mit dem Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen M. und Z. davon auszugehen, dass zwischen den Arbeiten des Zeugen P. im Februar 2002 und dem 28.10.2003 keine weiteren Arbeiten an der Spüle bzw. an der Zuleitung zur Mischbatterie der Spüle vorgenommen worden sind. Diese Feststellungen des Landgerichts sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend, da insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit ersichtlich sind. Allein die Mutmaßung der Beklagten, dass die Zeugin M. ein Interesse daran haben könne, Arbeiten an den Zuleitungen der Mischbatterie zu verschweigen, weil sie dann möglicherweise selbst für den Schaden verantwortlich sei, reicht insoweit nicht aus.

Ebenso ist allein der Umstand, dass theoretisch auch andere Ursachen oder Mitursachen für den Schadensfall in Betracht kommen, nicht ausreichend, um die Kausalität der Arbeiten des Zeugen P. für den vorliegenden Schaden in Zweifel zu ziehen. Für eine Mit ursächlichkeit eines anderen Umstandes im Sinne einer vom Sachverständigen unter Ziffer 5.3 des Gutachtens angesprochenen Verkettung von Umständen, bei denen es sich darüber hinaus um dem Zeugen H. als Vertragspartner der Beklagten gemäß §§ 254, 278 BGB zurechenbare Umstände handeln müsste, hätte die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte konkrete Tatsachen vortragen müssen.

Es bedurfte auch keiner erneuten Vernehmung des Zeugen P.. Die Aussage des Zeugen P. steht den auf die Bekundungen des Zeugen W. gestützten Behauptungen der Klägerin schon deshalb nicht entgegen, weil der Zeuge P. sich an den konkreten Einbau der Leitungen im Haus des Zeugen H. nicht mehr erinnern konnte. So konnte er sich insbesondere nicht daran erinnern, welche Verhältnisse er in Bezug auf die Verbindungen konkret vorgefunden hat. Dies kann aber nur bedeuten, dass er, wenn er die auf den Fotos ersichtlichen starren Verbindungen vorgefunden hat, auch diese an die (unstreitig) flexiblen Leitungen der Mischbatterie angeschlossen und nicht etwa die vorhandenen Verbindungen durch flexible Leitungen ersetzt hat. Damit hat der Zeuge P. die Behauptung der Beklagten, er habe die am 28.10.2003 vorgefundenen starren Leitungen gar nicht installiert, sondern immer nur flexible Leitungen verwandt, nicht bestätigt. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass der Zeuge P. in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 hat demonstrieren können, dass er in der Lage ist, eine Quetschverbindung korrekt herzustellen, hinreichende Zweifel daran, dass er die Verbindung nicht gleichwohl bei den konkreten Arbeiten im Februar 2002 (versehentlich) nicht ordnungsgemäß hergestellt haben kann.

c) Steht danach mit hinreichender Gewissheit fest, dass die durch den Zeugen im Auftrag der Beklagten im Februar 2002 ausgeführten Arbeiten infolge eines nicht korrekten Aufbaus der Quetschverbindung mangelhaft und kausal für den am 28.10.2003 eingetretenen Wasserschaden waren, ist diese schuldhafte Pflichtverletzung des Zeugen P. - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Dagegen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz auch keine Einwendungen erhoben.

Die weiteren Feststellungen zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen der Höhe des ersatzfähigen Schadens sowie des Umfangs des von der Klägerin an den Zeugen H. erstatteten Betrages sind in dem noch am Landgericht anhängigen Betragsverfahren zu klären.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.745,37 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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