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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 4 U 99/03
Rechtsgebiete: MaBV, BGB, DÜG
Vorschriften:
MaBV § 7 | |
BGB § 284 Abs. 1 S. 1 a.F. | |
BGB § 286 Abs. 1 a.F. | |
BGB § 320 | |
BGB § 389 | |
BGB § 404 | |
BGB § 635 a.F. | |
DÜG § 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
4 U 99/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 02.04.2004
Verkündet am 02.04.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2004
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2003 verkündete Vorbehaltsurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird das Vorbehaltsurteil unter Aufrechterhaltung der dortigen Verurteilung der Beklagten zur Hauptsache wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.829,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 442,52 € seit dem 01.07.2000, seit dem 01.08.2000, seit dem 01.09.2000, seit dem 01.10.2000, seit dem 01.11.2000 und seit dem 01.12.2000, sowie aus weiteren 326,64 € seit dem 01.01.2001 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.09.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Kläger machen Ansprüche aus einem Mietgarantievertrag geltend, gegen die sich die Beklagte im Wege der Primäraufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der I... H...- und G... GmbH (im Folgenden: "Zedentin") wendet. Diesen Anspruch hält die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzögerungsschadens wegen bislang unterbliebener Herausgabe einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV für begründet.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen wird Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Kläger forderten die Zedentin als Vertragspartnerin des notariellen Vertrages über den Kauf von Wohnungseigentum (Bl. 62 ff GA) mit Schreiben vom 24.01.2000 (Bl. 303 f GA) unter Fristsetzung zum 07.02.2000 zur Erklärung der Auflassung gemäß § 11 des genannten Vertrages auf, nachdem der Kaufpreis bereits im Jahr 1998 vollständig gezahlt worden war.
In Reaktion darauf erklärte die Zedentin mit Schreiben vom 25.02.2000 (Bl. 302 GA) die Bereitschaft zur Erklärung der Auflassung, "sobald uns die Ihnen überlassene Bürgschaft vorliegt".
Mit Schreiben vom 20.03.2000 (Bl. 133 ff GA), machten die Kläger gegenüber der Zedentin "großen Schadensersatz im Sinne des § 635 BGB a.F." geltend und verlangten unter näheren Ausführungen, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre.
Mit Schreiben vom 30.03.2000 (Bl. 89 ff GA) brachte die Zedentin unter näheren Ausführungen ihr Unverständnis über das Ansinnen der Kläger aus dem Schreiben vom 20.03.2000 zum Ausdruck und kündigte den 13.04.2000 als neuen Abnahmetermin an.
Daraufhin erklärten die Kläger mit Schreiben vom 10.04.2000 (Bl. 137 GA):
"... Daher werden Sie verstehen, dass wir vor Abschluss der von uns veranlassten Prüfung und vor Übersendung der Baugenehmigung Ihrem Ansinnen auf Abnahme nicht entsprechen können. Dies gilt umso mehr, als der von Ihnen einseitig genannte Zeitpunkt wegen Terminskollision nicht eingehalten werden kann."
Mit dem Vorbehaltsurteil vom 28.05.2003 (Bl. 197 ff GA) hat das Landgericht der Klage in Höhe von 11.621,35 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen (also wegen einer Hauptforderung in Höhe von 2.829,14 €) als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen.
Die mit dem Klageantrag geltend gemachte Forderung aus dem Mietgarantievertrag sei unter Einbeziehung der einmalig zu entrichtenden Gebühr von 1,5 % bis zum Monat März 2003 korrekt berechnet.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen aus dem Garantievertrag sei - so das Landgericht weiter - nicht bereits unzulässig.
In Höhe von 2.829,14 € hat das Landgericht eine Aufrechnungsforderung der Beklagten angenommen, nämlich als Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückgabe der Bürgschaft gemäß § 4 Nr. 2 d) des notariellen Grundstückskaufvertrages (Bl. 72 GA). Das Landgericht hat - ausgehend vom 27.09.2000 - 94 Zinstage im Jahr 2000 à 58,87 DM zugrunde gelegt. Für die Folgejahre (ab 2001) läge keine (wirksame) Abtretung vor.
Die Beklagte habe die Abnahme in zulässiger Weise gemäß § 5 des Vertrages in Abwesenheit der Kläger vornehmen dürfen.
Mängel bzw. zugesicherte Eigenschaften hätten die Kläger nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn durch Urkunden belegt.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Besitz- und Eigentumsverschaffung bestünde nicht.
Schließlich bestünden auch keine Gegenansprüche der Kläger bezogen auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten.
Das Vorbehaltsurteil ist nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Im Nachverfahren hat die Beklagte eine neue, umfassende Abtretungsvereinbarung vom 02.06.2003 vorgelegt und die Aufrechungsforderung neu beziffert.
Die Kläger haben ihr Zurückbehaltungsrecht im Nachverfahren ausdrücklich auch auf die nach wie vor fehlende Auflassungserklärung der Zedentin gestützt.
Die Beklagte "und die I.. H..- und G... GmbH" hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.08.2003 (Bl. 354 ff, 360 GA) die Auflassung Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde und Anerkenntnis der Bestandskraft der geschlossenen Verträge angeboten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 19.09.2003 (Bl. 409 ff GA) das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt.
Es könne dahinstehen, ob die Abtretungserklärung vom 02.06.2003 nunmehr alle Schadensersatzforderungen gemäß § 4 Nr. 2 d) des Grundstückskaufvertrages erfasse.
Einem etwaigen Anspruch der Beklagten stünde jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger wegen der fehlenden Auflassung gegenüber, so dass sich die Kläger mit der Rückgabe der Bürgschaft nicht in Verzug befunden hätten.
Zwar habe die I... H...und G... GmbH bereits mit Schreiben vom 25.02.2000 ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht bezogen auf den Auflassungsanspruch geltend gemacht, dieses sei jedoch vor Fälligkeit des Anspruches auf Herausgabe der Bürgschaft am 10.05.2000 mit der Abnahme des Werkes und somit "verfrüht" geschehen. Die Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichere nämlich auch Gewährleistungs- und Erfüllungsansprüche.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Klageabweisung in dem Vorbehaltsurteil vom 28.05.2003. Die Beklagten verfolgen mit ihrer - ursprünglich unter dem Geschäftszeichen 4 U 162/03 geführten - Berufung gegen das Urteil vom 19.09.2003 das Ziel der Klageabweisung. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.10.2003 (Bl. 588 GA) die Verfahren 4 U 99/03 und 4 U 162/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Geschäftszeichen 4 U 99/03 miteinander verbunden.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Aufrechnung gegen die Ansprüche aus dem Mietgarantievertrag unzulässig sei. Zudem seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft unter mehreren Gesichtspunkten nicht gegeben. Jedenfalls stünde ihnen unter anderem unter dem Aspekt der unerfüllten Verpflichtung der Zedentin zur Auflassung ein Zurückbehaltungsrecht zu. Hilfsweise rechnen die Kläger gegenüber der Aufrechnungsforderung der Beklagten aus abgetretenem Recht ihrerseits mit Ansprüchen gegen die Zedentin auf.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des am 28.05.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam zur Zahlung weiterer 2.829,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.07.1998 aus jeweils 442,52 € seit dem 01.07.2000, seit dem 01.08.2000, seit dem 01.09.2000, seit dem 01.10.2000, seit dem 01.11.2000 und seit dem 01.12.2000, sowie aus weiteren 326,64 € seit dem 01.01.2001 zu verurteilen und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in dem am 28.05.2003 verkündeten Vorbehaltsurteil dahingehend abzuändern, dass das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie beantragt bezogen auf ihre eigene Berufung,
das am 19.09.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte stellt den Auflassungsanspruch der Kläger gegenüber der Zedentin als solchen nicht in Abrede. Sie ist aber der Auffassung, dass sich die Kläger wegen treuwidrigen Verhaltens nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können. Der Beklagten sei nach wie vor unklar, ob die Kläger an dem Vertrag mit der Zedentin festhalten oder vielmehr von diesem zurücktreten wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufungen sind jeweils zulässig.
Das Rechtsmittel der Kläger ist auch begründet, die Berufung der Beklagten hingegen unbegründet.
A) Die zwischen den Parteien als solche nicht im Streit stehenden Ansprüche der Kläger aus dem Mietgarantievertrag sind nicht - auch nicht teilweise - durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
a) Es kann dahinstehen, ob der Mietgarantievertrag mit einer Bankgarantie zur Zahlung auf erstes Anfordern so weit vergleichbar ist, dass die Eigenart des Schuldverhältnisses eine Tilgung im Wege der Aufrechnung ausnahmsweise als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen ließe (vgl. dazu statt vieler Bamberger/Roth-Dennhardt, BGB 2003, § 387 Rn 37).
b) Der Beklagten steht nämlich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus § 286 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 4 Nr. 2 d) des notariellen Kaufvertrages und § 398 BGB nicht zu.
Die Kläger sind mit der Herausgabe der Bürgschaft unter dem Gesichtspunkt der Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB in Verbindung mit § 404 BGB zu keinem Zeitpunkt in Verzug geraten, so dass der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens aus abgetretenem Recht zusteht.
aa) Die Ansprüche der Kläger auf Auflassung und der Zedentin auf Herausgabe der Bürgschaft stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.d. § 320 BGB. Dass es sich bei dem Herausgabeanspruch nicht um eine Hauptpflicht des Kaufvertrages handelt, schließt das Gegenseitigkeitsverhältnis nicht aus. Die Vertragsabwicklung war insofern atypisch, als der Kaufpreis - aus steuerlichen Gründen - entsprechend der in § 4 Nr. 2 b) vorgesehenen Regelung bereits im Jahr 1998 und damit lange vor Fertigstellung der Immobilie von den Klägern vollständig gezahlt worden ist. Wegen dieser "vorzeitigen" Zahlung steht nunmehr dem Auflassungsanspruch nicht mehr der Kaufpreisanspruch der Zedentin "spiegelbildlich" gegenüber, sondern der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft, die primär zur Sicherung eines etwaigen Kaufpreisrückzahlungsanspruches gestellt worden ist. Die ursprüngliche synallagmatische Verknüpfung zwischen dem Auflassungsanspruch und dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung setzt sich im Anschluss an die geschilderte frühzeitige Kaufpreiszahlung bezogen auf den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft fort (vgl. zum Ganzen Münchener Kommentar-Emmerich, BGB, 4. A. 2001, § 320 Rn 31 ff). Allein diese Sichtweise führt zu dem sachgerechten Ergebnis, dass es den Klägern hinsichtlich der Einrede gemäß § 320 BGB nicht zum Nachteil gereichen kann, dass sie ihrer Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag bereits zu einem solch frühen Zeitpunkt nachgekommen sind.
bb) Schon der bloße Bestand der Einrede gemäß § 320 BGB schließt den Verzug - unabhängig von der Geltendmachung - aus (vgl. Münchener Kommentar-Emmerich, a.a.O, § 320 Rn 39, 46; Münchener Kommentar-Thode, 3. A. 1994, § 284 Rn 14).
cc) Zum 08.02.2000 ist die Zedentin mit der Erklärung der Auflassung gemäß § 284 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verzug geraten. Die Kläger haben die Zedentin mit Schreiben vom 24.01.2000 zur Erklärung der Auflassung unter Fristsetzung bis zum 07.02.2000 aufgefordert, woraufhin die Zedentin sich mit Schreiben vom 25.02.2000 sinngemäß auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat.
Ein andere Bewertung ergäbe sich wegen des beschriebenen Gegenseitigkeitsverhältnisses der Ansprüche nur, wenn bereits bis zum 07.02.2000 der Anspruch der Zedentin auf Herausgabe der Bürgschaft seinerseits fällig gewesen wäre und mithin die bloße Existenz der Einrede gemäß § 320 BGB den Verzug der Zedentin bezogen auf die Auflassungserklärung gehindert hätte.
Der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft war jedoch jedenfalls bis zum 07.02.2000 noch nicht fällig, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal der erste Abnahmetermin stattgefunden hatte und die begründete Forderung auf Herausgabe der Bürgschaft zumindest die Abnahme voraussetzt.
Die Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert nämlich auch Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche. Dies gilt nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH - der sich der Senat anschließt - jedenfalls dann, wenn in dem Kaufvertrag die vorzeitige Zahlung des Kaufpreises insgesamt vorgesehen ist (vgl. BGH BB 2002, 1612 ff; BGH NJW 1999, 1105 ff, 1106 mit Anm. Basty DNotZ 1999, 482 ff, 487 ff; Marcks, MaBV, 7. A. 2003, § 7 Rn 7). Dann nämlich besteht ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis des Käufers auch und gerade hinsichtlich der Risiken, die sich aus der vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor Fertigstellung gegenüber der ratenweisen Zahlung nach Baufortschritt ergeben (vgl. BGH NJW 1999, 1105, 1106). Die "vorzeitige" Zahlung des Kaufpreises war - wie bereits dargestellt - in § 4 Nr. 2 b) des Vertrages vorgesehen und auch praktiziert worden.
dd) Die Zedentin, die zuerst in Verzug geraten ist, muss zunächst die Folgen ihres Verzuges aktiv beseitigen, bevor sie sich wieder auf § 320 BGB berufen kann (Münchener Kommentar-Emmerich, a.a.O. § 320 Rn 40). Notwendig ist dazu ein tatsächliches Angebot (Münchener Kommentar-Thode, a.a.O., § 284 Rn 14). An einem solchen tatsächlichen Angebot fehlt es indessen nach wie vor.
Das Schreiben der Zedentin vom 25.02.2000 enthält lediglich ein wörtliches Angebot und war zudem - wie schon das Landgericht zutreffend eingeschätzt hat - wegen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt fehlender Fälligkeit des Anspruches auf Herausgabe der Bürgschaft insoweit "verfrüht", als die Zedentin die Auflassung zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht hätte von der Herausgabe der Bürgschaft abhängig machen dürfen.
Soweit die Beklagte "und die I... H...-und G... GmbH" mit Schriftsatz vom 01.08.2003 die Auflassung Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde und Anerkenntnis der Bestandskraft der geschlossenen Verträge angeboten hat, handelt es sich wiederum lediglich um ein wörtliches Angebot. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst die Auflassung nicht wirksam anbieten kann, weil es sich um eine Verpflichtung der Zedentin gegenüber den Klägern handelt. Die Erklärung ist zwar (auch) im Namen der Zedentin abgegeben worden, aber insoweit nicht von der Prozessvollmacht der Beklagten gedeckt. Die Beklagte und die prozessual nicht an dem Rechtsstreit beteiligte Zedentin sind voneinander verschiedene juristische Personen, wenn auch der Geschäftsführer identisch ist.
ee) Schließlich kann der Senat dem Einwand der Beklagten, die Kläger könnten sich wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg auf den Auflassungsanspruch berufen, im Ergebnis nicht folgen.
Nach wohl herrschender Meinung kann die Einrede des nichterfüllten Vertrages wegen eigener Vertragsuntreue des Schuldners ausgeschlossen sein, wenn nämlich das Verhalten des Schuldners eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung darstellt, wobei insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Münchener Kommentar-Emmerich, a.a.O., § 320 Rn 37). Die Weigerung muss als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein, so dass eine Änderung des Entschlusses ausgeschlossen erscheint. Solange die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner noch umgestimmt werden könnte, muss ein Versuch in diese Richtung unternommen werden. Die Ernstlichkeit und Endgültigkeit muss sich dem Schuldner aufgedrängt haben (vgl. Staudinger-Otto, BGB 2001, § 326 Rn 141 m.w.N.).
Für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung kommt allein das Schreiben der Kläger an die Zedentin vom 20.03.2000 ernsthaft in Betracht. In diesem Schreiben ist "großer Schadensersatz" gemäß § 635 BGB a.F. geltend gemacht worden, der rechtlich zwar vom Rücktritt zu unterscheiden ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 61. A. 2002, § 635 Rn 6), aber gleichwohl als Schadensersatz wegen Nichterfüllung die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Anspruchstellers beinhaltet. Der Senat sieht im dem Schreiben vom 20.03.2000 jedoch angesichts des weiteren Schriftwechsels zwischen den Klägern und der Zedentin keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung.
Mag man das Schreiben vom 20.03.2000 auch als ernsthafte Erfüllungsverweigerung ansehen können, so lag darin doch - nicht zuletzt aus Sicht der Zedentin - jedenfalls keine endgültige Erfüllungsverweigerung.
Bei der Beklagten ist man offenbar davon ausgegangen, dass das Schreiben der Kläger vom 20.03.2000 nicht das letzte Wort war, hat die Beklagte doch mit Schreiben vom 30.03.2000 einen neuen Abnahmetermin angekündigt. Dies hätte keinen Sinn gemacht, wenn man angenommen hätte, die Kläger ohnehin nicht mehr von ihrem Ansinnen aus dem Schreiben vom 20.03.2000 abbringen zu können.
Die Annahme der Beklagten, die Kläger bezogen auf den begehrten "großen Schadensersatz" umstimmen zu können, hat sich dann auch umgehend in dem Schreiben der Kläger vom 10.04.2000 bestätigt. In diesem Schreiben haben die Kläger die Abnahme nicht etwa kategorisch abgelehnt, wie es im Falle der weiteren Rechtsverfolgung gemäß § 635 BGB a.F. konsequent gewesen wäre. Vielmehr haben die Kläger lediglich Bedenken gegen den Zeitpunkt des Abnahmetermins geäußert und ihre Teilnahme an einem Abnahmetermin von einer weiteren Prüfung und von der Übersendung der Baugenehmigung abhängig gemacht. Damit haben sie aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der ihrer Ansicht nach noch zu erfüllenden Voraussetzungen durchaus eine Abnahme in Betracht kommen sollte, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt. Die Kläger haben damit in ihrem Schreiben vom 10.04.2000 dokumentiert, dass sie - abweichend von den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 20.03.2000 - an dem Vertrag festhalten wollten.
Jedenfalls schriftlich sind die Kläger nicht mehr auf ihr Begehren aus dem Schreiben vom 20.03.2000 zurückgekommen. Sofern - wie vom Geschäftsführer der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2004 angedeutet - in Gesprächen der Rücktritt zur Diskussion gestanden haben sollte, kann es sich nicht um endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerungen der Kläger gehandelt haben. Die Beklagte selbst trägt vor, dass ihr unklar sei, ob die Kläger an dem Vertrag festhalten wollen oder nicht. Einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung wäre aber immanent, dass eben diese Unklarheit nicht oder nicht mehr besteht.
Im Übrigen zeigt der von der Beklagten für ihre Rechtsansicht hervorgehobene Umstand, dass sich die Kläger den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der wirksamen Abnahme nur hilfsweise zur Begründung ihres Klageanspruches zu Eigen gemacht haben, lediglich, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich der Voraussetzungen einzelner Vertragspflichten bestehen. Insofern spricht das prozessuale Verhalten der Kläger eher dafür als dagegen, dass die Kläger an dem Vertrag mit der Zedentin festhalten wollen. Die Rechtsansichten der Kläger mögen für die Beklagte schwer nachvollziehbar sein. Darin liegt aber jedenfalls kein vertragsuntreues Verhalten, das nach den genannten strengen Maßstäben ausnahmsweise den Ausschluss der Einrede gemäß § 320 BGB zur Folge haben könnte.
B) Auf die Berufung der Kläger ist das Vorbehaltsurteil vom 28.05.2003 auch in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Berücksichtigung der §§ 708 Nr. 4, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO abzuändern.
C) Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.450,49 €
Ende der Entscheidung
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