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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 5 U (Lw) 125/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 256 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 593 b
BGB § 594 a
BGB § 594 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 594 a Abs. 1 Satz 3
BGB § 596 Abs. 1
ZPO § 156 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 566 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U (Lw) 125/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.03.2007

Verkündet am 15.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth, den Richter am Landgericht Boecker und die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Agrar-Ing.-Ökonomin R... und

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde, Az. 29 Lw 14/05, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung W... belegenen Ackerflächen mit einer Größe von 12,5233 ha zu räumen und an die Klägerin herauszugeben:

 FlurFlurstückPachtfläche
4180,5030 ha
6349,0033 ha
4192,5570 ha
1200,2300 ha
1450,2300 ha
  12,5233 ha

2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Räumung und Herausgabe der nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung W... belegenen Ackerflächen mit einer Größe von insgesamt 21,9662 ha in der Hauptsache erledigt hat:

 FlurFlurstückPachtfläche
121/00,2300 ha
128/00,2230 ha
138/00,2290 ha
155/00,2300 ha
163/01,2280 ha
171/00,5260 ha
173/00,9510 ha
190/00,2390 ha
192/00,5850 ha
198/00,9350 ha
1127/01,6180 ha
1134/00,9748 ha
1142/01,8120 ha
11741,6210 ha
336/00,2230 ha
340/00,2220 ha
364/00,2250 ha
374/00,2220 ha
  12,2938 ha

 FlurFlurstückPachtfläche
438/28,5952 ha
621/01,0772 ha
  9,6724 ha

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden einschließlich des Verlustes von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform 2005 zu ersetzen hat, der der Klägerin durch die Vorenthaltung des Besitzes an den oben unter Nr. 1 bezeichneten Flächen ab dem 1. Oktober 2004 sowie an den oben unter Nr. 2 bezeichneten Flächen im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 entstanden ist und noch entsteht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 2/10, die Beklagte zu 8/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind benachbarte Landwirtschaftsunternehmen. Sie streiten über die Rückgabe von landwirtschaftlichen Flächen, die die Klägerin der Beklagten aufgrund verschiedener Nutzungsvereinbarungen übergeben hatte, sowie über Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund der Vorenthaltung der Flächen.

Am 2. Januar 1995 schlossen die Parteien einen Unterpachtvertrag, der regelte, dass die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 der von beiden Unternehmen angepachteten Fläche zur Nutzung auf eigene Rechnung erhielten.

Unter dem 30. November 1998 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Nutzung angepachteter Ackerflächen. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:

"Präambel

[Die Klägerin] und [die Beklagte] haben aufgrund der Historie ihrer Firmengeschichte unterschiedliche Ackerflächen in den Gemarkungen ..., W..., ... angepachtet. Dabei wurde durch einen Unterpachtvertrag im Jahr 1995 das Flächenverhältnis in der Weise geregelt, dass [die Klägerin] 2/3 ... und [die Beklagte] 1/3 ... der von beiden Unternehmen angepachteten Fläche zur Nutzung auf eigene Rechnung erhielten. Dies vorausgeschickt, werden folgende Festlegungen getroffen:

§ 1 Bei zukünftigen Flächenbewegungen (bonus oder malus), soll ausgehend von der insgesamt genutzten Ackerfläche das Verhältnis 2/3 [Klägerin] und 1/3 [Beklagte] beibehalten bleiben. Damit begründen beide Parteien ein Unterpachtverhältnis über solche Flächen, die von [der Klägerin] an [die Beklagte] (und vice versa) zur Nutzung übergeben werden.

§ 2 ..."

Im Jahr 1999 ging der Teilbetrieb "Milchviehhaltung" der Klägerin im Wege der Abspaltung auf die Beklagte über, die im Jahr 1994 gegründet worden war.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen einer Bewirtschaftungsvereinbarung vom 18. Juni 1999 mit der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen im Rahmen der Pflanzenproduktion. Unter dem 3. März 2002 vereinbarten die Parteien einen "Pflugtauschvertrag", wonach sie sich wechselseitig Grundstücke zur Verfügung stellten. In einer notariellen Urkunde vom 25. April 2002 trafen die Parteien eine "Vereinbarung zur Nutzung von Ackerflächen". In der Urkunde heißt es unter anderem:

"§ 1 Vorbemerkung

Die [Klägerin] und die [Beklagte] haben in den Gemarkungen ..., W..., ... verschiedene Ackerflächen im Gesamtumfang von ca. 1.225 ha angepachtet, wobei über ca. 1.082 ha die Pachtverträge von der [Klägerin] und über ca. 143 ha die Pachtverträge von der [Beklagten] abgeschlossen wurden.

Die Bewirtschaftung dieser Flächen wird im Innenverhältnis zwischen der [Klägerin] und der [Beklagten] durch Unterpachtvertrag vom 02.01.1995, Nutzungsvertrag vom 30.11.1998 und Bewirtschaftungsvereinbarung vom 18.06.1999 in der Weise geregelt, dass die [Klägerin] auf ihre Rechnung 2/3 und die [Beklagte] 1/3 der Gesamtfläche bewirtschaften.

Die Beteiligten wollen an dem Grundsatz 2/3- zu 1/3-Aufteilung festhalten; die Gesellschaften sollen jedoch wirtschaftlich entflochten werden, insbesondere sollen nach Möglichkeit auch im Außenverhältnis die Pachtverträge dieser Aufteilung entsprechend abgeschlossen werden.

Dies vorausgeschickt, erklärten die Erschienenen ... folgendes:

§ 2 Bewirtschaftungsvereinbarung und Lohnarbeitsvertrag

Die Bewirtschaftungsvereinbarung vom 18.06.1999 wird einvernehmlich rückwirkend zum 01.09.2001 aufgehoben.

Die aufgehobene Bewirtschaftungsvereinbarung wird durch den als Anlage 1 zu dieser Urkunde genommenen Lohnarbeitsvertrag ("Werkvertrag") ersetzt, der mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 01.09.2001 die Bewirtschaftung der Ackerflächen regelt.

§ 3 Darlehensverträge

...

§ 4 Pachtverträge

Um der [Beklagten] die Anpachtung von Ackerflächen im Umfang von 1/3 der vorbezeichneten Gesamtfläche zu ermöglichen, verpflichtet sich die [Klägerin] alles Erforderliche zu tun, um in diesem Flächenumfang eine Übernahme der von ihr abgeschlossenen Pachtverträge durch die [Beklagte] zu ermöglichen.

Die Beteiligten, sind sich in diesem Zusammenhang einig, dass die bei der [Klägerin] verbleibenden Flächen (2/3 Anteil) und die auf die [Beklagte] nach der Übernahme der Pachtverträge entfallenden Flächen (1/3 Anteil) die gleiche durchschnittliche Bodenqualität haben sollen. Mit der Übernahme eines Pachtvertrages wird dann insoweit der Unterpachtvertrag vom 02.01.1995 aufgehoben.

..."

Unter dem 13. September 2002 übersandte die Beratergesellschaft der Klägerin der Beklagten eine Liste der von den Parteien angepachteten Flächen sowie der im Eigentum der Parteien stehenden Flächen, in der eine Aufteilung auf die Parteien in der Weise vorgenommen ist, dass 73,46 % der Schlagflächen der Klägerin und 26,54 % der Beklagten zur Bewirtschaftung zugeordnet wurden. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2002 die korrigierte Aufteilung der Pachtflächen mit der Bitte um kritische Überprüfung. Darin sind 69,61 % der Pachtflächen der Klägerin und 30,39 % der Pachtflächen der Beklagten zugeordnet.

Am 26. März 2003 unterzeichneten die Geschäftsführer der Parteien eine "Vereinbarung" die auszugsweise lautet: "Alle bestehenden Verträge, außer landwirtschaftliche Tauschverträge zwischen der [Beklagten] und der [Klägerin], werden mit Abschluss dieser Vereinbarung aufgehoben. Voraussetzung für die Auflösung der Verträge sind folgende Leistungen. 1. ... 6. ...".

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 22. April 2004 alle Pflugtausch- bzw. Landtauschvereinbarungen der Parteien zum 30. September 2004.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2004 übersandte die Klägerin der Beklagten einen am 17. Juli 2004 gefertigten Ausdruck der Flächenaufteilung vom 13. September 2002 und erklärte unter anderem: "... Im Notarvertrag zur Aufteilung der Pachtflächen wurde eine 2/3 zu 1/3 Aufteilung vereinbart. Nach jetzigem Stand hat [die Beklagte] 23,1466 ha zuviel überschrieben bekommen (Pachtverträge ...). Der Ausgleich sollte daher im Wege des Flächentausches oder der Unterverpachtung erfolgen, wie es im Notarvertrag vereinbart wurde. ...".

Die Beklagte schrieb an die Klägerin unter dem 19. Juli 2004, dass mit der Vereinbarung vom 26. März 2003 auch die Regelung der Flächenaufteilung zwischen den Parteien hinfällig sei. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die in dem Notarvertrag getroffene Flächenaufteilung nach wie vor Bestand habe und die Vereinbarung vom 26. März 2003 lediglich der klaren Regelung weiterer Punkte diene.

In einem Schreiben vom 15. November 2004 an die Klägerin erklärte die Beklagte: "... Im Jahr 2002 wurde die Flächenaufteilung 2/3 [Klägerin] und 1/3 [Beklagte] von Ihnen erstellt. Zu dieser Zeit waren Sie auch mit der Antragstellung beauftragt. Im Agrarantrag hatte [die Beklagte] lt. Ihrer Aufteilung 446,1890 ha. ...

Am 26.03.2003 wurde auf Ihren Wunsch hin eine Vereinbarung getroffen. Bestandteil dieser Vereinbarung war, unter anderem, dass alle bestehenden Verträge zwischen [der Beklagten] und [der Klägerin] aufgehoben wurden. Darunter zählte auch die Landaufteilung von 1/3 bzw. 2/3.

Ab Herbst 2004 kommen somit bei der Beklagten folgende Flächen hinzu, die mit der Flächenaufteilung zwischen [der Klägerin] und [der Beklagten] nichts zu tun haben. ... Daraus ergibt sich ein Stand von 463 ha Ackerfläche bzw. Antragsfläche, diese bitte ich von Ihnen zu akzeptieren. ..."

Die Klage betraf zunächst Flächen, die die Klägerin von den Verpächtern Herrn S..., Herrn R..., Frau F... und Frau Sch... angepachtet und der Beklagten im Rahmen der vorstehenden Vereinbarungen überlassen hatte. Die Flächen befinden sich über den 1. Oktober 2004 hinaus im Besitz der Beklagten, die diese bewirtschaftet und für die sie Zahlungen nach der EU-Agrarreform beantragte.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Herausgabe der von den genannten vier Verpächtern angepachteten Flächen begehrt. Außerdem beanspruchte sie Ersatz für den Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Beklagte die Flächen nicht zum 1. Oktober 2004 herausgegeben habe. Die Klägerin war der Ansicht, mit der Vereinbarung vom 26. März 2003 und der Kündigung vom 22. April 2004 sei das Besitzrecht der Beklagten entfallen. Sie hat behauptet, durch die Vorenthaltung der Flächen verliere sie Fördermittel von 274 EUR pro ha jährlich und zusätzlich einen Deckungsbeitrag von ca. 500 EUR pro ha für das Wirtschaftsjahr 2004/2005.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. August 2005 vortrug, dass der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und Herrn S... über 8,8931 ha im Jahr 2001 auf die Beklagte umgeschrieben worden war, hat die Klägerin die Klage bezüglich der Herausgabe und des Schadensersatzes für diese Flächen mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 zurückgenommen.

Die Pachtverträge mit Herrn R... über 12,2938 ha und Frau F... über 9,6724 ha waren zum 1. Oktober 1993 für die Dauer von zwölf Jahren geschlossen worden. In den Jahren 2000 bis 2003 erwarb die Beklagte diese Flächen. Die Pachtverträge wurden nicht verlängert. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 hat die Klägerin die Klage auf Herausgabe dieser Flächen für erledigt erklärt und die Klage auf Schadensersatz auf den Zeitraum, 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 beschränkt. Gleichzeitig hat sie die Klage auf Herausgabe weiterer Flächen im Umfang von 18,7520 ha erweitert, die die Klägerin von der Verpächterin H... B... angepachtet hatte.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 hat die Klägerin die Klage auf Herausgabe der von Frau B... gepachteten Flächen zurückgenommen.

Bezüglich weiterer Klageanträge betreffend die Verpachtung einer Zuckerrübenquote hat sich das Landwirtschaftsgericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen.

Die Parteien stritten danach noch über die auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2005 bezeichneten Flächen der Verpächterin Frau Sch... und die auf Seite 2 dieses Schriftsatzes bezeichneten Flächen der Verpächter Herr R... und Frau F....

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, in der Gemarkung W... belegene Ackerflächen mit einer Größe von 12,5233 ha, wie sie im Schriftsatz vom 14. Oktober 2005, Seite 1, genau bezeichnet sind, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;

2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Räumung und Herausgabe der in der Gemarkung W... belegenen Ackerflächen mit einer Größe von insgesamt 21,9662 ha, wie sie im Schriftsatz vom 14. Oktober 2005, Seite 2, genau bezeichnet sind, in der Hauptsache erledigt hat;

3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden - einschließlich des Verlustes von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform 2005 zu ersetzen hat, der der Klägerin durch die Vorenthaltung des Besitzes an den im Antrag zu 1 bezeichneten Flächen ab dem 1. Oktober 2004 sowie an den im Antrag zu 2 bezeichneten Flachen im Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Parteien hätten sich jedenfalls in Ansehung des Schreibens der Klägerin vom 19. Juli 2004 und der Handhabung hinsichtlich der 1/3- zu 2/3-Regelung konkludent auf eine Aufhebung der Vereinbarung vom 26. März 2003 geeinigt.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Beklagte sei im Verhältnis zu der Klägerin berechtigt, die Grundstücke zu besitzen und zu bewirtschaften, deren Herausgabe die Klägerin verlangt. Dies beruhe auf der notariellen Vereinbarung vom 25. April 2002. Es könne dahinstehen, ob diese Vereinbarung durch jene vom 26. März 2003 aufgehoben worden sei, denn jedenfalls gelte mit dem Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2004 in Verbindung mit der Liste vom 17. Juli 2004 die darin wiedergegebene Aufteilung zwischen den Parteien. Denn in dem Schreiben werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung vom 26. März 2003 die notarielle Vereinbarung unberührt lasse. Die Behauptung der Klägerin, dass ihr Geschäftsführer diese Aussage aufgrund eines Rechtsirrtums getroffen habe, sei unerheblich. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 15. November 2004, wonach mit der Vereinbarung vom 26. März 2003 alle bestehenden Verträge aufgehoben worden seien, ergebe sich nichts anderes, denn darin werde die früher vereinbarte Aufteilung nicht schlechthin in Abrede gestellt, sondern nur bezüglich eines Teilaspektes.

Mit der Berufung rügt die Klägerin, das Landwirtschaftsgericht habe anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt und wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt gelassen. Es habe den Wortlaut der Vereinbarung vom 26. März 2003 vernachlässigt, das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2004 ignoriert und den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 15. November 2004 zu Unrecht relativiert, was sie im Einzelnen näher darlegt.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde - 29 Lw 14/05 - vom 23. Juni 2006 abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung W... belegenen Ackerflächen mit einer Größe von 12,5233 ha zu räumen und an die Klägerin herauszugeben:

 FlurFlurstückPachtfläche
4180,5030 ha
6349,0033 ha
4192,5570 ha
1200,2300 ha
1450,2300 ha
  12,5233 ha

3. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Räumung und Herausgabe der nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung W... belegenen Ackerflächen mit einer Größe von insgesamt 21,9662 ha in der Hauptsache erledigt hat:

 FlurFlurstückPachtfläche
121/00,2300 ha
128/00,2230 ha
138/00,2290 ha
155/00,2300 ha
163/01,2280 ha
171/00,5260 ha
173/00,9510 ha
190/00,2390 ha
192/00,5850 ha
198/00,93 50 ha
1127/01,6180 ha
1134/00,9748 ha
1142/01,8120 ha
11741,6210 ha
336/00,2230 ha
340/00,2220 ha
364/00,2250 ha
374/00,2220 ha 12,2938 ha

 FlurFlurstückPachtfläche
438/28,5952 ha
621/01,0772 ha
  9,6724 ha

4. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden einschließlich des Verlustes von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform 2005 - zu ersetzen hat, der der Klägerin durch die Vorenthaltung des Besitzes an den im Antrag zu 2. bezeichneten Flachen ab dem 1. Oktober 2004 sowie an den im Antrag zu 3. bezeichneten Flächen im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landwirtschaftsgericht habe die Vereinbarungen der Parteien und den Schriftverkehr zutreffend ausgelegt. Bereits aus dem Wortlaut der genannten Vereinbarungen ergebe sich, dass die bei der Aufspaltung der Betriebe getroffene Abrede, dass die angepachteten Flächen im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 aufgeteilt werden sollten, nicht habe aufgehoben werden sollen. Selbst wenn man dies dem Wortlaut nicht entnehmen wolle, ergebe sich aus dem bei der Auslegung zu berücksichtigenden nachfolgenden Verhalten der Parteien, dass die grundsätzliche Flächenaufteilung habe fortbestehen sollen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Februar 2007 beantragt die Beklagte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Da der Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung habe erkennen lassen, dass er von der Auslegung des Landwirtschaftsgerichts hinsichtlich der maßgeblichen Textpassage der Vereinbarung vom 26. März 2003 abzuweichen gedenke, sei weiterer Sachvortrag zu den Begleitumständen der Vereinbarung sowie zu der Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung erforderlich, wozu zuvor kein Anlass bestanden habe. Mangels eines vorhergehenden Hinweises des Senats sei die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht zu weiteren Ausführungen in der Lage gewesen, weil die dazu benötigten weiteren Unterlagen unverschuldet nicht vorgelegen hätten. Sie trägt sodann aus ihrer Sicht zu den Begleitumständen und zu der Interessenlage der Parteien vor und legt nochmals das Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 2004 sowie den ebenfalls bereits vorgelegten Ausdruck der "Aufteilung der Pachtflächen" vom 17. Juli 2004 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

A.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO, §§ 1 Nr. 1a, 48 Abs. LwVG).

B.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1)

Auch der Klageantrag zu 4, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte zum Ersatz des bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei, ist zulässig, insbesondere fehlt der Klage bezüglich der bereits entstandenen Schäden nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB. Zwar fehlt einer Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig dann, wenn eine Klage auf Leistung möglich wäre (vgl. Zöller-Greger, 26. Auflage, § 256 Rn. 7a). Befindet sich jedoch der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Fortentwicklung, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. BGH VersR 1991, 788; Zöller-Greger a. a. O.). So liegt es hier. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Vorenthaltung der in den Klageanträgen zu 2 und 3 genannten Flächen in den bereits verstrichenen Zeiträumen entstanden ist, ist noch nicht vollständig zu beziffern. Es lässt sich derzeit nicht feststellen, für welche Flächen die Klägerin ihr aufgrund der Vorenthaltung der streitgegenständlichen Flächen entgangene Zahlungsansprüche nach Art. 43 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) 1782/2003 gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung aktivieren könnte.

2)

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2 auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der in dem Antrag genannten Flächen entsprechend § 596 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte besaß diese Flächen zuletzt auf der Grundlage des Pflugtauschvertrages vom 3. März 2002, der wirksam gekündigt wurde.

a)

Zunächst besaß die Beklagte die von dem Klageantrag zu 2 betroffenen Flächen der Verpächterin Sch... aufgrund des Unterpachtvertrages der Parteien vom 2. Januar 1995, den die Verträge vom 30. November 1998 und vom 25. April 2002 als Grundlage für die Aufteilung der Flächen unter den Parteien in Bezug nahmen.

Die Klägerin hatte die Flächen mit undatiertem Pachtvertrag ab dem 1. Oktober 1993 für die Dauer von zwölf Jahren von Frau Sch... gepachtet, der mit Nachtragsvereinbarung vom 21. September 2000 bis zum 30. September 2009 verlängert wurde. Unstreitig hat die Klägerin im Rahmen der vorgenannten Vereinbarungen über die Aufteilung der Flächen der Beklagten diese Flächen zur Bewirtschaftung überlassen.

b)

Der Unterpachtvertrag vom 2. Januar 1995 sowie die darauf Bezug nehmenden Verträge vom 30. November 1998 und vom 25. April 2002 wurden durch die Vereinbarung vom 26. März 2003 einvernehmlich aufgehoben. Dies ergibt die Auslegung der Vereinbarung.

Der Senat ist nicht an die Auslegung der Vereinbarung vom 26. März 2003 durch das Landwirtschaftsgericht gebunden, denn es handelt sich bereits nicht um tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 529 ZPO. Bei der Auslegung von Willenserklärungen handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, während die Ermittlung der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände eine Tatsachenfeststellung ist (vgl. BGH NJW 2004, 2751, 2752 f; Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, § 133 Rn. 5). Der Senat ist deshalb zu einer eigenen Auslegung befugt (vgl. BGH NJW 2004, 2751, 2753). Das Landwirtschaftsgericht hat zu den bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umständen keine Feststellungen getroffen, die über den unstreitigen Vortrag der Parteien hinausgehen.

Bei der Auslegung der Vereinbarung ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der Wortlaut einer Vereinbarung ist jedoch jedenfalls ein gewichtiges Indiz für das, was die Parteien gewollt haben, und ist neben anderen Umständen wie dem weiteren Inhalt der Vereinbarung, den Beweggründen für den Abschluss sowie weiteren Erklärungen und dem späteren Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.

aa)

Der Wortlaut des ersten Absatzes der Vereinbarung vom 26. März 2003 - "Alle bestehenden Verträge, außer landwirtschaftliche Tauschverträge, zwischen der [Beklagten] und der [Klägerin] werden mit Abschluss dieser Vereinbarung aufgehoben" - spricht dafür, dass der Unterpachtvertrag vom 2. Januar 1995, der Vertrag über die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen vom 30. November 1998 und der notarielle Vertrag vom 25. April 2002 aufgehoben wurden, denn es handelte sich hierbei nicht um Tauschverträge. Dafür, dass die Parteien diese Verträge in der Vereinbarung vom 26. März 2003 als "Tauschverträge" bezeichnen wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Dokumenten, dass die Parteien bewusst zwischen Tausch- und Pachtverträgen unterschieden. So sprachen die Parteien in den Verträgen vom 30. November 1998 und 25. April 2002 jeweils von Unterpachtverträgen. Der Vertrag am 3. März 2002 ist dagegen als "Pflugtauschvertrag" überschrieben und hat einen entsprechenden Inhalt.

Die inhaltlich umfassende Formulierung, dass grundsätzlich "alle bestehenden Verträge" aufgehoben werden sollten, spricht dafür, dass die Vereinbarung auf eine möglichst weitgehende Beendigung der Geschäftsbeziehung gerichtet war. Die Beklagte selbst trug im Schriftsatz vom 29. August 2005 auf Seite 11 vor, dass es sich bei der Vereinbarung vom 26. März 2003 um eine "abschließende auflösende Vereinbarung [handelte], die alle zwischen den Parteien bestehenden Verträge außer den landwirtschaftlichen Tauschverträgen betraf".

Dass die Geschäftsbeziehungen der Parteien durch die Vereinbarung vom 26. März 2003 auf ein Minimum reduziert werden sollten, lässt sich auch aus den in ihr für die Auflösung der Verträge formulierten Bedingungen Nr. 1 bis 6 schließen, die in einzelnen Beziehungen eine gegenständliche Trennung der Betriebe festlegen. Danach hatte die Beklagte Stroh von den Flächen der Klägerin zu entfernen, während die Klägerin ein Tankfass zu der Beklagten zu transportieren hatte. Der Geschäftsführer der Beklagten übernahm persönlich eine Grundschuld, die zuvor die Klägerin übernommen hatte. In den Bedingungen 2, 4, und 6 wurden im Verhältnis zu den früheren Nutzungs- und Bewirtschaftungsvereinbarungen minimale Restbeziehungen wie der Ankauf von Stroh durch die Beklagte vereinbart.

bb)

Zum Hintergrund der Vereinbarung vom 26. März 2003 haben die Parteien vorgetragen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Parteien nach einem Wechsel des Geschäftsführers der Klägerin verschlechtert hatte. Auch dies stützt das Verständnis, dass die Vereinbarung die Geschäftsbeziehungen weitestgehend beenden sollte.

cc)

Auch aus dem weiteren Verhalten und den nachfolgenden Erklärungen der Parteien lässt sich nicht darauf schließen, dass die Parteien entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung vom 26. März 2003 die Unterpacht- und Nutzungsverträge fortgelten lassen wollten. Dass die Parteien die Flächen zunächst in der bisherigen Verteilung weiter nutzten, beruhte bis zum 30. September 2004 jedenfalls auf dem Pflugtauschvertrag, der schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 26. März 2003 nicht aufgehoben werden sollte. Daher bietet die fortgesetzte Bewirtschaftung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die in den übrigen Verträgen vereinbarte Flächenaufteilung weiter für gültig hielten. Dass die Klägerin die am 17. Juli 2004 erneut ausgedruckte Liste der Flächenaufteilung erneut an die Beklagte versandte, bietet entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die darin enthaltene Aufteilung als Inhalt fortbestehender vertraglicher Vereinbarungen betrachteten. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin im Schreiben vom 18. Juli 2004 den Standpunkt vertreten, dass der Notarvertrag weiter gelte. Jedoch hat der Geschäftsführer der Beklagten gerade in Antwort darauf mit dem Schreiben vom 19. Juli 2004 daran erinnert, dass alle bestehenden Verträge außer Tauschverträgen durch die Vereinbarung vom 26. März 2003 aufgehoben seien und damit auch die Regelung über die Flächenaufteilung. Dieser Schriftverkehr bietet daher kein Indiz dafür, dass die Parteien die Vereinbarung vom 26. März 2003 nicht auf die Unterpacht- und Nutzungsverträge bezogen. Mit Schreiben vom 15. November 2004 hat die Beklagte nochmals ausdrücklich erklärt, dass durch die Vereinbarung vom 26. März 2003 "alle bestehenden Verträge ... aufgehoben wurden. Darunter zählte auch die Landaufteilung von 1/3 bzw. 2/3". Soweit das Landwirtschaftsgericht ausführt, aus dem Schreiben vom 15. November 2004 ergebe sich, dass die Beklagte die früher vereinbarte Aufteilung nicht schlechthin, sondern nur dazu in Abrede gestellt habe, dass ihr eine Aufstockung der Flächen über ein Drittel hinaus erlaubt sein soll, ohne dass ihr Mindestbestand von einem Drittel wegfällt, ist dem nicht zu folgen. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers lässt der Wortlaut der Erklärung, dass "auch die Landaufteilung von 1/3 bzw. 2/3" aufgehoben sei, keinen Zweifel daran, dass die Aufteilung von 1/3 zu 2/3 aus Sicht der Beklagten nicht fortgelten sollte. Auch aus dem Zusammenhang des Schreibens vom 15. November 2004 lässt sich nichts anderes entnehmen. Die Formulierung "Ab Herbst 2004 kommen somit bei [der Beklagten] folgende Flächen hinzu, die mit der Flächenaufteilung zwischen [der Klägerin] und [der Beklagten] nichts zu tun haben. - Fläche Wa... N... 11,745 ha, - Fläche W... 10,4721, - Fläche M... 5,4796 ..." lässt nicht erkennen, dass die ursprüngliche Flächenaufteilung bezüglich des ehemaligen Bestandes fortgelten sollte. Die genannten Flächen Wa... und W... waren in vollem Umfang von den Flächenaufteilungen vom 13. und 16. September 2002 erfasst gewesen, die Fläche M... im Umfang von 2,8780 ha. In der unter dem 17. Juli 2004 ausgedruckten Liste war die Fläche Wa... eingeklammert und mit dem handschriftlichen Vermerk "extra" versehen. Die Flächen M... und W... waren jedoch wie zuvor von der Flächenaufteilung erfasst. Wenn diese Flächen nach der Erklärung der Beklagten nichts mit der Flächenaufteilung zu tun haben sollten, spricht dies daher gerade dafür, dass die Beklagte die Vereinbarung, dass die von den Parteien angepachteten Flächen und die im Eigentum der Parteien stehenden Flächen insgesamt im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 unter den Parteien aufgeteilt werden sollten, nicht mehr akzeptierte.

dd)

Dass die zur Zeit der Aufspaltung der Betriebe vereinbarte Aufteilung der angepachteten Flächen im Verhältnis von 1/3 für die Beklagte und 2/3 für die Klägerin die Existenzgrundlage der Beklagten war, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, führt nicht zu einem abweichenden Verständnis ihrer Erklärungen. Vielmehr hätte eine solche existenzielle Bedeutung der Flächenaufteilung erwarten lassen, dass die Beklagte sich ausdrücklich auf die Fortgeltung dieser Flächenaufteilung berufen hätte. Wenn sie stattdessen mehrfach ausdrücklich darauf bestand, dass die Vereinbarung über die Landaufteilung von 1/3 zu 2/3 aufgehoben sei, und abweichend von dieser Aufteilung Flächen aus dem bisherigen Bestand für sich beanspruchte, lässt sich dies so verstehen, dass die Beklagte entweder nicht mehr von einer solchen existenziellen Bedeutung ausging oder sich jedenfalls größere wirtschaftliche Chancen davon versprach, nicht mehr an die Aufteilung gebunden zu sein.

ee)

In dem Verhalten der Parteien lässt sich auch keine konkludente Einigung über eine - teilweise - nachträgliche Aufhebung der Vereinbarung vom 26. März 2003 und die Fortführung der Aufteilungsvereinbarung auf der Grundlage der Liste vom 17. Juli 2004 erkennen. Aus den Schreiben der Parteien vom 18. und 19. Juli 2004 sowie vom 15. November 2004 ergibt sich vielmehr, dass sich die Parteien gerade nicht einig waren über die Fortgeltung der Aufteilungsvereinbarung.

ff)

Waren die Verträge vom 2. Januar 1995, 30. November 1998 und 25. April 2002 demnach durch die Vereinbarung vom 26. März 2003 aufgehoben worden, so war die Beklagte gemäß § 596 Abs. 1 BGB grundsätzlich verpflichtet, die streitgegenständlichen Grundstücke an die Klägerin zurückzugeben.

c)

Dem Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Flächen aus § 596 Abs. 1 BGB stände auch nicht entgegen, wenn die Parteien grundsätzlich weiter darüber einig gewesen wären, dass die Flächen zwischen ihnen im Verhältnis 1/3 zu 2/3 aufgeteilt werden sollen. Der Vortrag der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2007, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, dass an dem Grundsatz der Flächenaufteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 festgehalten werden solle, und dieser Grundsatz sei durch eine Aufhebung der darauf beruhenden Verträge nicht berührt worden, ist unerheblich. Denn eine solche grundsätzliche Einigung ist nicht geeignet, der Beklagten ein Recht zum Besitz an konkreten Flächen zu vermitteln. Dass auch die Parteien davon ausgingen, wird dadurch belegt, dass sie zur Umsetzung der grundsätzlichen Aufteilungsvereinbarung die Unterpacht- und Nutzungsverträge vom 2. Januar 1995, 30. November 1998 und 25. April 2002 sowie den Pflugtauschvertrag vom 3. März 2002 geschlossen hatten. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Parteien davon ausgegangen wären, ihnen stehe bereits aufgrund der grundsätzlichen Aufteilungsvereinbarung eine Bewirtschaftungsbefugnis an konkreten Flächen zu. Diesem Verständnis entspricht auch die Ankündigung der Klägerin in dem Kündigungsschreiben vom 22. April 2004, dass sie wegen der Kündigung des Pflugtauschvertrages zum 30. September 2004 neue Vereinbarungen erarbeiten wolle.

d)

Der Rückgabepflicht stand jedoch der Pflugtauschvertrag vom 3. März 2002 entgegen, auf dessen Grundlage die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen berechtigt war. Der Pflugtauschvertrag ist durch die Vereinbarung vom 26. März 2003 bereits nach deren Wortlaut nicht aufgehoben worden, weil Tauschverträge ausdrücklich von der Aufhebung ausgenommen wurden.

Mit dem Schreiben der Klägerin vom 22 April 2004 ist der Pflugtauschvertrag unter Einhaltung der in § 2 des Vertrages bestimmten Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. September 2004 jedoch wirksam gekündigt worden. Es kann dahinstehen, ob § 594 a BGB auf Pflugtauschverträge Anwendung findet oder aufgrund der Besonderheiten des Pflugtausches nicht gilt (so OLG Naumburg AUR 2006, 323, 324). Auch wenn die Vorschrift anzuwenden ist, ist die Kündigung fristgerecht erfolgt. Die Parteien haben die Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate gegenüber der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Jahr aus § 594 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der nach § 594 a Abs. 1 Satz 3 BGB erforderlichen Schriftform (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB) wirksam vereinbart.

Seit der Beendigung des Pflugtauschvertrages ist die Beklagte entsprechend § 596 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Flächen verpflichtet (vgl. OLG Naumburg a. a. O.).

e)

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2007 macht eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Die Beklagte beschränkt sich darauf, ihren bisherigen Vortrag zur Auslegung und zu den Umständen der Vereinbarungen der Parteien zu wiederholen und widerlegt damit gleichzeitig ihre Darstellung, ihr sei es aufgrund eines fehlenden Hinweises des Gerichts nicht möglich gewesen, zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände dazu vorzutragen.

3)

Der Klageantrag zu 3 ist begründet, denn die Klage hat sich bezüglich der Herausgabe der in dem Klageantrag genannten Flächen erledigt.

Ein Rechtsstreit ist erledigt, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird (vgl. BGH NJW 1992, 2235, 2236; Zöller-Vollkommer, 26. Auflage, § 91 a Rn. 3).

Die Klage war bis zum Ablauf der Pachtverträge mit Herrn R... und Frau F... mit dem 30. September 2005 zulässig und begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der genannten Flächen aus § 596 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte war aufgrund der Beendigung der Nutzungsverträge und des Pflugtauschvertrages mit Ablauf des 30. September 2004 nicht mehr zum Besitz der Flächen berechtigt. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter B.2) entsprechend. Die Klägerin ihrerseits war aufgrund der Pachtverträge mit Herrn R... und Frau F... berechtigt, die Flächen zu besitzen.

Nachdem die Pachtverträge der Klägern mit Herrn R... und Frau F... mit dem 30. September 2005 endeten und die Klägerin keine Nachtragsvereinbarungen vorlegen konnte, wurde die Klage mit Ablauf des 30. September 2005 unbegründet, weil die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe an sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr verlangen konnte. Nach diesem Grundsatz kann niemand die Herausgabe einer Sache verlangen, die er sogleich zurückzugeben hätte ("dolo facit qui petit, quod statim redditurus sit"). Dies wäre hier der Fall, denn unstreitig war die Beklagte zwischenzeitlich Eigentümerin der ursprünglich von den Verpächtern R... und F... gepachteten Flächen geworden und daher gemäß § 566 Abs. 1 i. V. m. § 593 b BGB als Verpächter in die Pachtverträge eingetreten. Die Klägerin war deshalb ihrerseits als Pächterin mit dem Ende der Pachtverträge aus § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, die streitgegenständlichen Flächen mit Ablauf des 30. September 2005 an die Beklagte herauszugeben.

4)

Auch der Klageantrag zu 4 hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihr aus der Vorenthaltung der in den Klageanträgen zu 2 und 3 bezeichneten Flächen nach Beendigung des Pflugtauschvertrages entstandenen und entstehenden Schadens aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Indem die Beklagte die Flächen nicht mit Ablauf des 30. September 2004 an die Klägerin herausgab, geriet sie gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB aufgrund der Kündigung vom 22. April 2004 ohne weitere Mahnung in Verzug. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat sie der Klägerin daher die durch den Verzug verursachten Schäden zu ersetzen.

Bezüglich der im Klageantrag zu 2 genannten, von Frau Sch... angepachteten, Flächen entstand und entsteht der Klägerin unstreitig dadurch ein Schaden, dass sie für diese Flächen keine Zahlungsansprüche nach Art. 43 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) 1782/2003 geltend machen konnte, weil ihr die Flächen bei Ablauf der Antragsfrist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (BGBl. I S. 3194) am 15. Mai 2005 nicht zur Verfügung standen. In welcher Höhe ihr hieraus weiterer Schaden entsteht, hängt davon ab, in welchem Umfang sie die entgangenen Zahlungsansprüche in den weiteren Wirtschaftsjahren gemäß Art. 44 der VO (EG) 1782/2003 aktivieren könnte.

Bezüglich der ursprünglich von Herrn R... und Frau F... gepachteten Flächen endete die Herausgabepflicht und damit der Verzug der Beklagten mit dem 30. September 2005, jedoch kann die Klägerin auch Ersatz solcher Schäden verlangen, die aus dem in dieser Zeit bestehenden Verzug nach dem 30. September 2005 eingetreten sind und noch eintreten. Ein solcher zukünftig entstehender Schaden kann etwa darin bestehen, dass die Klägerin die ihr für diese Flächen entgangenen Zahlungsansprüche nach Art. 43 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1782/2003 in den folgenden Wirtschaftsjahren nicht aktivieren kann.

Unstreitig ist ferner, dass die Klägerin auf den in den Klageanträgen zu 2 und 3 genannten Flächen einen Deckungsbeitrag hätte erwirtschaften können und erwirtschaften konnte; streitig ist allein, in welcher Höhe. Der Streit über die Höhe des Anspruchs hindert jedoch nicht die mit der Klage begehrte Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin die aus der Vorenthaltung der Flächen entstandenen und entstehenden Schäden zu ersetzen.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage in erster Instanz zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten zu tragen, weil sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

E.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 52.041,71 Euro als Summe der Werte der Klageanträge

- zu 1) von 1.149,82 Euro (Jahrespachtzins für die von dem Klageantrag betroffenen Flächen),

- zu 2) von 2.016,81 Euro (Jahrespachtzins für die von dem Klageantrag betroffenen Flächen),

- zu 3) von 48.875,08 Euro (behaupteter Schaden für die Jahre 2005 und 2006).

Ende der Entscheidung

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