Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 5 U (Lw) 138/07
Rechtsgebiete: BGB, GentechnikG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 586 Abs. 1 Satz 3
BGB § 590
BGB § 590 Abs. 2 Satz 1
BGB § 590 a
BGB § 906 Abs. 2
BGB § 1004
GentechnikG § 1 Nr. 1
GentechnikG § 1 Abs. 1 Nr. 1
GentechnikG § 1 Nr. 2
GentechnikG § 16 Abs. 2 Satz 2
GentechnikG § 20 Abs. 2
GentechnikG § 36 a
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 516
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U (Lw) 138/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.01.2008

Verkündet am 17.01.2008

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe, den Richter am Oberlandesgericht Tombrink sowie die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Agraringenieur-Ökonomin R... und den Landwirt B...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 28. August 2007 - 44 Lw 36/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin als Verpächterin der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Gemarkung K..., Flur 2, Flurstück 18/2, mit einer Größe von 17,4738 ha, verlangt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung des Anbaus von gentechnisch verändertem Mais der Maislinie MON 810 und - erstinstanzlich - Beseitigung der auf der Pachtfläche vorhandenen Pflanzen. Da die Pflanzen zwischenzeitlich abgeerntet wurden, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Verfügungsbeklagte hat mit Vertrag vom 27. Dezember 2000 landwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von ca. 41,29 ha von einem Herrn T... A... für eine Pachtzeit von zehn Jahren angepachtet. Die Pachtzeit läuft vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2010. Gegenstand des Pachtvertrages ist unter anderem die Ackerfläche in der Gemarkung K... Flur 2, Flurstück 18/2. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2000 (Urkunde des Notars ... V..., UR-Nr. 782/2000) veräußerte der Verpächter T... A... die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Pachtvertrages an die Verfügungsklägerin, die am 20. Oktober 2004 als Eigentümerin in das Grundbuch von K... Blatt 309 eingetragen wurde.

Im Anbaujahr 2007 baute die Verfügungsbeklagte auf der Ackerfläche der Gemarkung K..., Flur 2, Flurstück 18/2, gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 an. Diese Sorte bildet sogenannte Bt-Toxine aus, die der Abwehr des Schädlings Maiszünsler dienen. Die bereits 1998 erteilte EU-Zulassung (durch Frankreich) für das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 schränkte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit Bescheid vom 27. April 2007 dahingehend ein, dass die Abgabe von Saatgut an Dritte erst erfolgen darf, nachdem das Herstellerunternehmen MONSANTO einen Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkung vorgelegt haben wird. Das Bundesamt wies zur Begründung des Bescheides insbesondere darauf hin, dass nach neueren Erkenntnissen von einer potentiellen Gefährdung von Nichtzielorganismen durch Bt-Toxine im Boden auszugehen und deshalb eine eingehendere Überwachung notwendig sei. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2007 führte das Bundesamt aus, dass Landwirte, die - wie unstreitig auch die Verfügungsbeklagte - das Saatgut der Maislinie MON 810 bereits vor Erlass des Bescheides vom 27. April 2007 erworben und angebaut haben, von diesem nicht betroffen werden.

Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, die Verwendung der Maissorte MON 810 widerspreche wegen der damit einhergehenden Gefährdung der Umwelt, der Bodenorganismen und der Ertragsfähigkeit des Bodens durch Bt-Toxine den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und stelle daher einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache dar, wohingegen die Verfügungsbeklagte eingewandt hat, dass durch die Maispflanzen in den Boden eingetragene Bt-Toxine dort nicht lange verblieben und negative Auswirkungen nicht nach sich ziehen würden; vielmehr würden die Toxine rasch abgebaut, so dass nur geringfügige Mengen unterhalb der Wirkungsschwelle die Vegetationsperiode überdauern würden.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen sowie wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landwirtschaftsgerichts Bezug genommen.

Mit Urteil vom 28. August 2007 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfügungsklägerin habe weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft machen können. Ein pachtvertraglicher Anspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung des Anbaus von gentechnisch verändertem Mais und Beseitigung der bereits angewachsenen Pflanzen aus §§ 590 a, 586 Abs. 1 Satz 3 BGB wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Pachtsache durch die Verfügungsbeklagte bestehe nicht. Durch den Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 habe die Verfügungsbeklagte nicht gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache verstoßen. Im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung im Gentechnikgesetz, wonach der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen grundsätzlich zulässig und der konventionellen sowie der ökologischen Erzeugung gleichgestellt sei, sowie des Umstandes, dass von einer fortbestehenden Zulassung der Maissorte MON 810 auszugehen sei, stelle sich der Anbau der Maissorte als ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Dies treffe jedenfalls dann zu, wenn der Anbau unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahmen erfolge, die die Verfügungsbeklagte hier eingehalten habe. Die Verfügungsbeklagte habe auch unter Beachtung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2007 ein zugelassenes Saatgut mit der Maislinie MON 810 ausgebracht. Die Verfügungsklägerin könne sich nicht darauf berufen, dass nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer konkreten Gefährdung von Boden und Umwelt durch gentechnisch veränderte Pflanzen auszugehen sei. Denn maßgebend sei, ob eine konkrete erhebliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Pachtfläche drohe. Der Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2007 gehe lediglich von einer potentiellen Gefährdung von Nichtzielorganismen, also von möglichen aber nicht bereits feststehenden Schadensfolgen, aus. Zwischen den Parteien sei aber gerade streitig, in welchem Umfang die in den Boden eindringenden Bt-Toxine langfristig nachteilige Auswirkungen auf die Bodenorganismen mit sich brächten, und die Parteien hätten hierzu widersprüchliche wissenschaftliche Stellungnahmen vorgelegt, wobei es noch keine standardisierte Methode zur Messung von Bt-Toxinen im Boden gebe. Des Weiteren habe die Verfügungsklägerin nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtfläche erheblich beeinträchtigt sei. Das Problem des ungewollten Durchwuchses gentechnisch veränderter Maispflanzen, das in N..., aber nicht in Brandenburg aufgetreten sei, führe nicht zur Substanziierung eines Verstoßes gegen eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Ebenso wenig liege ein vertragswidriger Gebrauch der Pachtsache wegen einer Änderung der Nutzungsart ohne erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 590 BGB in Verbindung mit § 8 des Pachtvertrages vor. Unabhängig von der Frage, ob hier durch den Anbau von gentechnisch verändertem Mais überhaupt eine Nutzungsartänderung vorliege, sei diese nicht erlaubnispflichtig. Denn der Anbau des gentechnisch veränderten Maises stelle vorliegend eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dar. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Anbau von gentechnisch verändertem Mais Auswirkungen über die Pachtzeit hinaus mit sich bringe. Maßgeblich sei nicht eine etwaige Ertragsminderung, sondern die Frage, ob die Nutzungsänderung nach einer ex ante Beurteilung voraussichtlich bis Ende der Pachtzeit beseitigt werden könne. Bei einer bis zum Jahre 2010 laufenden Pachtzeit sei dies grundsätzlich möglich. Der Verfügungsklägerin stehe auch kein eigentumsrechtlicher Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB zu, da sie im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses verpflichtet sei, den Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 zu dulden. Die Verfügungsklägerin habe auch einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf die bevorstehende Ernte des Maises Mitte September 2007 sei eine relativ geringfügige Schadensintensivierung durch Eintrag von Bt-Toxinen in den Boden zu besorgen, so dass es nicht angemessen sei, der Verfügungsbeklagten noch aufzugeben, die Flächen vorzeitig abzuernten und dadurch einen entsprechenden wirtschaftlichen Schaden hinzunehmen. Die Verfügungsklägerin könne sich letztlich auch nicht mit Erfolg auf das Haftungsrisiko aus § 906 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 36 a Gentechnikgesetz berufen. Vielmehr lege der Regelungszusammenhang der Bestimmungen nahe, dass allein der Nutzer des emittierenden Grundstücks, also der Pächter, und nicht der Verpächter ausgleichspflichtig sei. Dies gelte hier insbesondere im Hinblick auf die Regelungen im Pachtvertrag, der keine entsprechenden Festlegungen enthalte. Die von der Verfügungsklägerin befürchteten negativen Auswirkungen des Anbaus von gentechnisch verändertem Mais auf das Image des von ihr betriebenen Tierhotels sei nicht nachvollziehbar.

Gegen das ihr am 03. September 2007 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin mit einen am 04. Oktober 2007 per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dieselbe mit einem per Fax am 05. November 2007, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit Bescheid vom 06. Dezember 2007 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Bescheid vom 27. April 2007 über die Einschränkung des Inverkehrbringens der Maissorte MON 810 aufgehoben, da die Genehmigungsinhaberin alle Auflagen und Bedingungen des Bescheides vom 27. April 2007 erfüllt habe.

Die Verfügungsklägerin rügt mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Argumentation des Landwirtschaftsgerichts stelle der Anbau der Maislinie MON 810 einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache dar, weil ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vorliege. Entgegen dem Landwirtschaftsgericht könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zulassung des Maises der Linie MON 810 fortbestehe. Die ursprüngliche Genehmigung des Inverkehrbringen von MON 810 sei ausgelaufen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Gentechnikgesetz bestehe für die Maislinie MON 810 nur eine Genehmigungsfiktion. Es werde aktuell eine erneute Risikofolgenabschätzung vorgenommen (insoweit wird auf das Vorbringen in der Antragsschrift Seite 4 ff verwiesen). Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit habe mit Bescheid vom 27. April 2007 das Ruhen der Zulassung über das Inverkehrbringen von Mais der Linie MON 810 angeordnet. Auch die französische Regierung habe am 25. Oktober 2007 den Anbau genmanipulierter Pflanzen (Anlagenkonvolut Nr. 27 des Antragstellers) gestoppt. Ferner hätten zahlreiche Staaten bereits seit Jahren den Anbau von Mais der Maislinie MON 810 verboten (z. B. Polen, Österreich). Es werde vorliegend die Untersagung des Anbaus wegen des in den neueren Untersuchungen nachgewiesenen höheren Gefahrenpotentials begehrt; hierfür streite das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz normierte Vorsorgeprinzip. Der Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 entspreche wegen der damit verbundenen Gefahren für die Umwelt nicht den Anforderungen des Vorsorgegebotes und sei deshalb keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtfläche. Der Verstoß ergebe sich aus den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie aus der Begründung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2007. Auf diese Interessenabwägung des Bundesamtes könne sich auch die Verpächterin berufen und sich zu Eigen machen. Das vom Amtsgericht herangezogene Koexistenzprinzip sei gegenüber dem Schutzzweck in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz - dem Vorsorgeprinzip - nachrangig. Auch der Umstand, dass es nicht möglich sei, den Umfang und die Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Auswirkung des Bt-Toxin zu klären, entbinde nicht von der Einhaltung des Vorsorgegebots. Zu Unrecht habe das Landwirtschaftsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Bodens verneint. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gehe davon aus, dass der Mais der Linie MON 810 durch Wurzelausscheidungen sowie Zersetzungsprozesse Bt-Toxin an den Boden abgibt, das länger als 200 Tage nachweisbar bleibe, was zu einer höheren potentiellen Gefährdung führe. Dass sich eine Veränderung der Bodenorganismen langfristig negativ auf die Ertragsfähigkeit des Bodens auswirken werde, sei anzunehmen. Im Übrigen sei es auch im Land Brandenburg zum Durchwuchs gentechnisch veränderter Maispflanzen gekommen, und zwar im Landkreis M... bei S... zwischen den Orten I... und G..., wie dies von dem Naturschutzbund Deutschland e. V. festgestellt und dokumentiert worden sei. Diese Problematik solle in der Verordnung zur guten fachlichen Praxis auch geregelt werden.

Da der Mais auf dem Flurstück 18/2 zwischenzeitlich abgeerntet worden ist, haben die Parteien die Anträge aus der Antragsschrift vom 04. Juli 2007 Ziffer 2 und 4 übereinstimmend für erledigt erklärt mit wechselseitigen Kostenanträgen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 28. August 2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Neuruppin - Landwirtschaftsgericht - Az. 44 Lw 36/07 - wird der Berufungsbeklagten untersagt, auf der von (ihr) gepachteten landwirtschaftlichen Fläche der Gemarkung K..., Flur 2, Flurstück 18/2, gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 anzubauen;

2. unter Abänderung des am 28. August 2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Neuruppin - Landwirtschaftsgericht - Az. 44 Lw 36/07 - wird der Berufungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte führt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, dass der Anbau von Mais der Linie MON 810 auf Grund des Bestandsschutzes zulässig sei, was im Einzelnen unter Anführung der gesetzlichen Vorschriften ausgeführt wird. Des Weiteren wendet sie ein, dass keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen und verweist darauf, dass ein Eilantrag gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelschutzrecht vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig zurückgewiesen worden sei. Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2007 führt sie aus, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch den Anbau von Mais der Linie MON 810 hervorgerufen würden. Der Bescheid sei lediglich auf Weisung des zuständigen Bundesministeriums ergangen. Eine eigene Risikowertung im Rahmen der Ermessensausübung habe die Erlassbehörde nicht vorgenommen. Im Hinblick auf den Umweltfaktor Boden habe das Bundesamt im Gegenteil Bezug genommen auf die Studien des Bundesamtes für Naturschutz, das darauf hingewiesen habe, dass das Bt-Toxin als ausgesprochen umweltfreundliches Pflanzenschutzmittel, das seit Jahrzehnten im biologischen Pflanzenschutz verwendet werde, gelte, wobei es in der Literatur nur Spekulationen gebe, aber keine Belege für eine Akkumulation von Bt-Toxin im Boden im Sinne einer Anreicherung von toxikologisch bedenklichen Bt-Konzentrationen für Nichtzielorganismen, so dass sich ein besonderes Risiko von MON 810 aus dem Wissensstand Boden aus der Sicht des BVL nicht ableite. Die fachbehördliche Einschätzung gehe demnach nicht von einer negativen Auswirkung des Anbaus von Mais der Linie MON 810 durch Bt-Toxin-Eintrag in den Boden aus. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2007 sei auf Grund einer Weisung, die politisch motiviert sei, erlassen worden. Die zentrale Kommission für die biologische Sicherheit teile die Einschätzung des BVL nicht, dass ein berechtigter Grund zur Annahme bestehe, dass der Anbau von Mais der Linie MON 810 eine Gefahr für die Umwelt darstelle. Die Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agroökologie in Braunschweig, komme zu dem Schluss, dass die Bt-Konzentrationen im Boden so gering seien, dass negative Auswirkungen auf Bodenorganismen nicht zu erwarten seien. Ackerbauliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiszünslers, wie sie die Verfügungsklägerin als Alternative darstelle, seien nicht geeignet, um erfolgversprechend zu wirken. Das Unterpflügen der zerkleinerten Maisstoppeln stelle auch aus ökologischer Sicht eine nicht mehr zeitgemäße Bodenbearbeitungsform dar.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 516, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung der Verfügungsklägerin keinen Erfolg.

Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten keine strafbewehrte Unterlassung des Anbaus von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 verlangen. Denn die darlegungs- und beweispflichtige Verfügungsklägerin hat einen solchen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 stellt sich im Verhältnis der Pachtvertragsparteien nicht als vertragswidriger Gebrauch der Pachtsache dar.

Ein pachtvertraglicher Unterlassungsanspruch wäre nur dann gegeben, wenn sich der Anbau des gentechnisch veränderten Maises der Linie MON 810 als vertragswidriger Gebrauch der Pachtsache darstellt, § 590 a BGB, sei es, weil es sich bei dem Anbau dieser Maissorte nicht um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache handelt oder sei es, weil es sich um eine pachtzeitüberschreitende Nutzungsänderung im Sinne des § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB, die erlaubnispflichtig wäre, handelt.

Dies ist aber nicht der Fall.

Wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt hat, hat die Verfügungsbeklagte mit dem Anbau von gentechnisch verändertem Mais weder gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache verstoßen noch vertragswidrig von der Pachtsache Gebrauch gemacht. Unstreitig enthält der Pachtvertrag vom 27. Dezember 2000, in den die Verfügungsklägerin als Erwerberin unter anderem auch der Pachtfläche K..., Flur 2, Flurstück 18/2, eingetreten ist, keine Vereinbarungen betreffend zu beachtende Umweltauflagen oder Naturschutzmaßnahmen.

Der Anbau des gentechnisch veränderten Mais auf der Pachtfläche des Flurstücks 18/2 der Flur 2 der Gemarkung K... widerspricht nicht einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache im Sinne des § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Eine Bewirtschaftung ist dann ordnungsgemäß, wenn sie nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichen Regeln substanzschonend und erhaltend ausgeführt wird. Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die nach allgemeiner Auffassung unter Landwirten geeignet sind, einen ordentlichen, durchschnittlichen Anforderungen genügenden Bewirtschaftungszustand zu erreichen oder zu erhalten. Der Pächter muss unter Beachtung der Regeln der Agrikultur und der guten fachlichen Praxis die Pachtsache substanzschonend gebrauchen, wozu auch die Erhaltung eines unbelasteten Bodens zählt. Denn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verlangt von dem Pächter insbesondere, dass er die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache sicherstellt. Deshalb hat er alles zu unterlassen, wodurch die Pachtsache künftig nicht mehr in der bisherigen Weise genutzt werden kann (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 586 Rn. 36 ff; Staudinger/von Jeinsen, BGB, § 586 Rdn. 35 ff; vgl. auch BGH NJW-RR 2001, S. 272, 274; OLG Celle, AgrarR 1994, S. 209).

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist die Zulassung der Maissorte MON 810 nicht widerrufen worden. Auch die Zustimmung zum Inverkehrbringen dieser Maissorte ist nicht widerrufen worden. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2007 wurde das teilweise Ruhen der Zustimmung über das Inverkehrbringen dieser Maissorte angeordnet, soweit es den Anbau dieser Maissorte in Deutschland betrifft, und dessen Anbau von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht, die Nachweispflichten des Herstellers/Genehmigungsinhabers gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit betreffen. Bereits abgegebenes oder ausgesätes Saatgut ist von dieser Maßnahme nicht betroffen. Daraus ergibt sich, dass dem Grundsatz nach die Zulassung von Mais der Linie MON 810 zum Anbau und damit auch konsequenter Weise zur Verwendung für Lebensmittel- und Futtermittelzwecke nicht betroffen ist. Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, dass die ursprüngliche Genehmigung für das Inverkehrbringen von Mais der Linie MON 810 ausgelaufen sei, hat die Verfügungsbeklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die von Seiten des Herstellers im Mai 2007 zu stellenden Anträge auf Erneuerung der bestehenden Zulassung rechtzeitig bei der Europäischen Kommission gestellt und entsprechend veröffentlicht worden sind, so dass sich für die Zulassung von Mais der Linie MON 810 ein Bestandsschutz ergibt, der durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Gentechnikgesetz in der nationalen Rechtsordnung fortwirkt. Demzufolge hat der Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2007 nicht dazu geführt, dass die Verfügungsbeklagte ein nicht zugelassenes Saatgut für die Bewirtschaftung der Pachtfläche auf dem Flurstück 18/2 verwendet hat.

Soweit sich die Verfügungsklägerin darauf beruft, nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehe ein höheres Gefährdungspotential für den Boden, weil die Wirkung und die Verweildauer des in den Pflanzen gebildeten Toxins im Boden ungeklärt sei und es länger als 200 Tage und damit über die Vegetationsperiode hinaus nachweisbar sei, kann mit dem für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderlichen Maß der Glaubhaftmachung (überwiegende Wahrscheinlichkeit) nicht festgestellt werden, dass die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache durch den Anbau des Maises der Linie MON 810 beeinträchtigt wird. Bereits die Anknüpfungstatsachen, die zur Wertung führen, eine Gefährdung des Bodens sei gegeben, sind in ihren Auswirkungen, wie sich dem jeweiligen Vortrag der Parteien entnehmen lässt, wissenschaftlich umstritten und zwischen den Parteien streitig. Gesichert ist nur, dass Bt-Toxin über die Pflanzen in den Boden gelangt, jedoch sind Wirkung und Wirkungsschwellen zwischen den Parteien streitig, wobei auch die wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Wirkung und Wirkungsschwellen des Bt-Toxins im Boden von den Parteien in Frage gestellt werden. Aufgrund dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass beim Anbau von Mais der Sorte MON 810 ein Risiko für Nichtzielorganismen besteht. Im Bescheid des BVL vom 27. April 2007 wird insoweit lediglich ausgeführt, bei Untersuchungen sei deutlich geworden, dass und in welchem Ausmaß das Bt-Toxin in höhere Nahrungskettenglieder gelange, ohne dies jedoch näher zu präzisieren. In einer Stellungnahme des BVL zum Schreiben des Bundesamtes für Naturschutz zur Risikobewertung im Rahmen des Inverkehrbringens von GVO und des Risikomanagements und Monitoring für gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 sind ausgeführt "dass es zwar dem Bundesamt für Naturschutz zustimme, dass Nahrungskettenglieder höhere trophischer Ebenen über die Nahrungskette gegenüber dem Bt-Toxin exponiert sein können. Das BVL könne aus den bisherigen Publikationen keine spezifischen (schädlichen)Wirkungen des MON 810-Mais auf die Umwelt erkennen. ... Ein Risiko von MON 810-Mais lasse sich aus dem Wissensstand Nichtzielorganismen aus Sicht des BVL nicht ableiten."

Soweit die Berufung rügt, das Landwirtschaftsgericht habe eine fehlerhafte Abwägung vorgenommen und dem in § 1 Nr. 2 Gentechnikgesetz normierten Koexistenzprinzip für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln den Vorrang vor dem in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz normierten Vorsorgeprinzip eingeräumt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber als Zweck des Gesetzes ebenso gekennzeichnet hat, zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können. Es ist zweifelhaft, ob sich allein aus der Reihenfolge der Zwecke des Gesetzes und deren Nummerierung mit der Zahlenreihe 1, 2, 3 eine Vorrangfolge ergibt. Die Aufführung der Gesetzeszwecke ohne jegliche Bindeworte und eine durch Kommata getrennte Aufreihung der Gesetzeszwecke spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Normierung die widerstreitenden Interessen zum Ausdruck und in Einklang bringen wollte. Der Gesetzgeber hat das Vorsorgeprinzip im Gentechnikgesetz jedenfalls nicht dahingehend ausgestaltet, dass damit, wenn eine konkrete Gefahr nicht nachweisbar ist, die Verwendung des Produkts, hier der genveränderte Mais der Linie MON 810, untersagt wird. Zu diesem Schritt ist auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bei der Abwägung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht gekommen.

Bei dieser Sachlage kann eine Feststellung, dass eine umweltschädliche Bewirtschaftung der Pachtfläche vorliegt, nicht getroffen werden.

Eine die Pachtzeit überschreitende Nutzungsänderung ist, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht feststellbar. Eine Nutzungsänderung liegt nicht vor, wenn und soweit sich die bestimmungsmäßige Nutzung im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. So ist z. B. die Aufgabe der Fruchtfolge und die Einführung von Mais-Monokultur eine Nutzungsänderung. Dass mit der Aussaat von genverändertem Mais die biotypische Belange des Bodens nicht gewahrt werden, ist anhand des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, wie sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 05. Dezember 2007 ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist, den Bescheid vom 27. April 2007 und damit das Ruhen der Zulassungsgenehmigung über das Inverkehrbringen von Mais der Linie MON 810 aufgehoben hat, da die Genehmigungsinhaberin durch die Einreichung und Umsetzung des Monitoringplans alle Auflagen und Bedingungen des Bescheides vom 27. April 2007 erfüllt hat. Insoweit hat das Bundesamt ausgeführt, dass mit der Erfüllung der Auflagen auch die in dem Bescheid genannte Begründung für die Inanspruchnahme von § 20 Abs. 2 Gentechnikgesetz gegenstandslos sei und der Abgabe von MON 810-Saatgut zu kommerziellen Zwecken von Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelrecht keine Rechtshindernisse mehr im Wege stehen. Auch unter Beachtung dieses in zweiter Instanz neu eingetretenen unstreitigen Umstandes kann nicht festgestellt werden, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache nicht vorliegt oder ein vertragswidriger Gebrauch von der Pachtsache gemacht wird.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin führt die Unklarheit darüber, in welchen Umfang Bodenorganismen beeinträchtigt werden und wie sich dies auf die künftigen Ernten und damit die Ertragsfähigkeit des Bodens auswirken werde, nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Der Verfügungsbeklagten kann nicht auferlegt werden, die Ungefährlichkeit des Anbaus des Maises der Linie MON 810 nachzuweisen. Vielmehr kann sich die Verfügungsbeklagte darauf berufen, dass sie ein durch staatliche Behörden für den Anbau zugelassenes Saatgut verwendet hat und verwenden kann.

Da, wie zuvor dargelegt, die Verfügungsklägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses verpflichtet ist, den Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 zu dulden, besteht auch kein Anspruch aus § 1004 BGB auf Unterlassung des Anbaus.

Da bereits ein Verfügungsanspruch zu Gunsten der Klägerin nicht besteht, kann die Frage, ob ein Verfügungsgrund seitens der Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht worden ist, offen bleiben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1, § 91 a Abs. 1 ZPO. Auch hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags betreffend die Beseitigung des Genmaises nebst der begehrten Strafbewehrung fallen die Kosten der Verfügungsklägerin zur Last, da sich aus dem Vorgesagten ergibt, dass sie auch mit diesem Antrag im Berufungsverfahren unterlegen wäre, da eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtfläche oder ein vertragswidriger Gebrauch der Pachtsache nicht festgestellt werden kann.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt.

Richterin am Oberlandesgericht Kiepe ist wegen Erkrankung verhindert, zu unterschreiben.

Ende der Entscheidung

Zurück