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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 5 U (Lw) 138/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, LwAnpG


Vorschriften:

BGB § 319
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 66 Abs. 2
ZPO § 731
ZPO § 256 Abs. 2
ZPO § 538
ZPO § 539
ZPO § 1025 ff.
ZPO § 92
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
LwAnpG § 34 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U (Lw) 138/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

verkündet am 27. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kühnholz, den Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Matthiessen sowie den Dipl.-Landwirt Lehmann und Landwirt Ballermann als ehrenamtliche Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Fürstenwalde vom 11. Mai 1999 - 29 a Lw 3/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des ersten Rechtszugs die Klägerin trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Nebenintervenienten trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgern zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Beschwer der Klägerin: 92.930,00 DM

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Herausgabe von landwirtschaftlichen Nutzflächen der Gemarkung R von insgesamt 248,6077 ha.

In einem Rechtsstreit der Parteien - 29 Lw 86/94 Amtsgericht Fürstenwalde = 5 U 96/95 Brandenburgisches Oberlandesgericht - hatte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe dieser landwirtschaftlichen Nutzflächen, die sie ab 1. Oktober 1993 an den Wiedereinrichter W, den Nebenintervenienten dieses Rechtsstreits, verpachtet hatte, verlangt. Das Verfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs vor dem Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beendet. Die Prozessparteien vereinbarten Folgendes:

I. Die Parteien sind darüber einig, dass der vom 5. Mai/27. Mai 1993 datierende Bewirtschaftungsplan des Pächters W einer sachverständigen Begutachtung unterzogen werden soll. Zu diesem Zwecke verpflichten sich die Parteien, Herrn O, H Universität B Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zu erteilen, das nach Maßgabe folgenden Rahmens zu erstatten ist.

II. Der Gutachter soll nach Maßgabe der Richtlinien für die Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom 26. Juni 1992 und ihrer Ergänzung vom 22. Juni 1993 die Frage beantworten, ob der unter Ziff. I genannte Bewirtschaftungsplan plausibel ist.

Bei der Plausibilitätsprüfung soll der Gutachter folgende Kriterien berücksichtigen:

- Aufwands- und Ertragspositionen;

- vorgesehene Investitionen und deren Finanzierung;

- Arbeitskräftebedarf für die Bewirtschaftung der Flächen, die Gegenstand des zwischen der BvS und Herrn W am 18. November 1993 geschlossenen Landpachtvertrages sind;

- Rentabilität;

- Qualifikation des Betriebsleiters.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, dem Sachverständigen hierzu ihren Standpunkt schriftsätzlich binnen einer Frist von einem Monat nach Auftragserteilung darzulegen.

III. Die BvS verpflichtet sich, dem Gutachter und der Beklagten den Bewirtschaftungsplan in vollständiger Fassung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte verpflichtet sich, die ihr zugeleiteten Unterlagen, soweit sie ihr nicht aus dem beim Amtsgericht Fürstenwalde zum Az. 29 Lw 58/95 geführten Streitverfahren bereits bekannt sind, vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht zum Gegenstand ihres Vertrags im zuvor genannten gerichtlichen Verfahren zu machen.

IV. Die Parteien werden dem beauftragten Sachverständigen den gesamten Prozessstoff aus den Verfahren BvS gegen L GmbH & Co. KG (AG Fürstenwalde, Az.: 29 Lw 86/94 und Bbg. OLG, Az.: 5 U 96/95) sowie W gegen BvS (AG Fürstenwalde, Az.: 29 Lw 58/95) zur Kenntnis bringen.

V. Gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Bewirtschaftungsplan des Pächters W plausibel ist, gilt folgendes:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, die im Schriftsatz vom 19.7.1994 unter dem Klageantrag zu Ziff. 1 aufgeführten Grundstücke zum Ablauf des 30.9.1997 an die Klägerin herauszugeben.

Es handelt sich um folgende Grundstücke in einer Größe von 248,6077 ha, die in den beim Amtsgericht B geführten Grundbüchern für die Gemeinde R verzeichnet sind:

a) Die in der Gemarkung R Flur 2 belegenen Flurstücke mit den Nummern

b) die in der Gemarkung R Flur 3 belegenen Flurstücke mit den Nummern

c) die in der Gemarkung R Flur 4 belegenen Flurstücke mit den Nummern

d) die in der Gemarkung R Flur 5 belegenen Flurstücke mit den Nummern

e) die in der Gemarkung R Flur 6 belegenen Flurstücke mit den Nummern

2. ...

VI. Gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Bewirtschaftungsplan des Pächters W nicht plausibel ist, gilt folgendes: Die Klägerin verpflichtet sich, mit der Beklagten einen für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30.9.2005 befristeten Landpachtvertrag über die Flächen zu schließen, die Gegenstand des zwischen der BvS und Herrn W am 18. November 1993 geschlossenen Landpachtvertrags sind.

VII. 1. Die Parteien sind einig, dass der Sachverständige O als Schiedsgutachter tätig wird. Die von ihm getroffenen Feststellungen nach Maßgabe des § 319 BGB sind für beide Parteien verbindlich.

2. Beiden Parteien bleibt jedoch vorbehalten, binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Sachverständigengutachtens Einwendungen gegen das erstattete Gutachten zu erheben. Der Gutachter ist nicht verpflichtet, etwaige Einwendungen der Parteien zu berücksichtigen.

VIII. ...

IX. ...

Unter dem 30. Juni 1997 erstattete der Gutachter O das Gutachten, dessen Ergebnis er wie folgt zusammenfasste:

Der von dem Alteigentümer G W vorgelegte Bewirtschaftungsplan ist in wesentlichen Teilen unvollständig und basiert zum Teil auf unrealistischen Annahmen. Die ausgewiesenen ökonomischen Erfolgskennziffern können mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht realisiert werden. Das Betriebskonzept ist in diesem Sinne unplausibel.

In seiner abschließenden Beurteilung führte er aus, dass das Betriebskonzept eine Reihe kritischer Punkte enthalte, die die Finanzierbarkeit und Rentabilität maßgeblich beeinflussten. Das Betriebskonzept habe nicht den Nachweis erbracht, dass das Risiko des wirtschaftlichen Misserfolges begrenzt und überschaubar bleibe. Er räumte ein, dass der Bewirtschaftungsplan "zu einem plausiblen, nachhaltig wirtschaftlichen Betriebskonzept hätte weiterentwickelt werden können, indem die vorhandenen Lücken gefüllt und die bestehenden Unsicherheiten beseitigt oder zumindest reduziert worden wären."

Als ein Kriterium für mangelnde Plausibilität definierte der Sachverständige das Nichterreichen ökonomischer Ziele, z. B. Verlusterwirtschaftung.

In dem Bewirtschaftungsplan des Pächters W wurde davon ausgegangen, dass die Zerstückelung der gepachteten Flächen durch Flächentausch mit der Beklagten überwunden werden könnte. Es wurde dort angenommen, dass es hierzu komme, da dies auch im Interesse der Beklagten liege. Diese Annahme hielt der Gutachter für verfehlt. Er ging davon aus, dass auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte ein Konkurrenzunternehmen zum Pächter W sei, die Möglichkeit eines Flächentausches nur sehr gering sei. Bei Nichtüberwindung der Zerstückelung der Flächen würde demzufolge statt eines Gewinns von 10.827,00 DM mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Verlust von 17.952,00 DM erwirtschaftet werden. Aber auch der Gewinn sei zu gering, um eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu gewährleisten.

Bei der Berechnung der Aufwands- und Ertragspositionen wich der Gutachter von dem durch den Bewirtschaftungsplan vorgegebenen Anbauverhältnis dergestalt ab, dass er 21 ha Körnermais aus dem Anbauplan herausnahm und sie auf andere im Anbauplan aufgeführte Produktionsverfahren verteilte. Dieses begründete er damit, dass eine Bestellung von Wintergerste nach Körnermais praktisch nicht möglich sei. In gleicher Weise reduzierte er die Anbaufläche von Zuckerrüben mit dem Hinweis, dass das Zuckerrübenkontingent überschätzt worden sei.

Als weiteres Kriterium für die mangelnde Plausibilität eines Bewirtschaftungsplans führte der Gutachter die Unvollständigkeit eines Betriebskonzeptes an. Der Bewirtschaftungsplan des Pächters W enthalte weder einen Finanzierungs- noch einen Zins- oder Tilgungsplan. Das Fehlen dieser Pläne war ein Hauptkritikpunkt des Gutachters. Die Kapitalbeschaffung zur Durchführung der Investitionsvorhaben, die Gewährung einer Investitionsförderung und die Liquidation, insbesondere über die ersten Jahre, werde deshalb im Bewirtschaftsplan nur unzureichend dargestellt. Im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung stelle sich die Tatsache als schwierig dar, dass Herr W und Herr F nicht bereit gewesen wären, ihr offensichtlich ausreichendes Privatvermögen als Sicherheit in das zu gründende Unternehmen einzuführen, denn dieses habe lediglich in der Rechtsform einer GbR mit beschränkter Haftung geführt werden sollen. Der Bewirtschaftungsplan des Pächters W enthielt keine Aussage über zu stellende Sicherheiten für die Kredite.

Für die Verzinsung des aufzunehmenden Kapitals für die Schaffung von Gebäude- und Hofanlagen nahm der Gutachter einen durchschnittlichen Zinssatz von 3 %, für Löhne und Gehälter und sonstiges Umlaufvermögen von 10 % an und ermittelte jährliche Zinsen von 1.549,00 DM bzw. 1.584,00 DM und 4.718,00 DM bzw. 4.942,00 DM (Anhang Tabelle 5 des Gutachters).

Als weiteres Kriterium für mangelnde Plausibilität eines Bewirtschaftungsplanes definierte der Gutachter die Realitätsnähe der dem Bewirtschaftungsplan zu Grunde gelegten Annahmen. Bei der Ermittlung des Kapitalbedarf wurde im Bewirtschaftungsplan des Pächters davon ausgegangen, dass die erforderlichen Gebäude für den Betrieb des Unternehmens durch Umbau bzw. Instandsetzung alter vorhandener Gebäude auf dem Flurstück der Flur 5 geschaffen werden könnten. Für den Erwerb der Gebäude, deren Umbau und Instandsetzung wurde ein Betrag von 150.000,00 DM angesetzt. Der Gutachter hielt den Kauf dieser Objekte zum veranschlagten günstigen Preis für unrealistisch, da dies nicht im Interesse der Beklagten als Konkurrenzunternehmen stünde. Er legte deshalb für die weitere Berechnung den Neubau einer Maschinenhalle und einer Tankanlage zu Grunde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen O Bl. 46 bis 64 d. A. und den Bewirtschaftungsplan Bl. 65 bis 82 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Gutachten sei offensichtlich unrichtig und hat hierzu vorgetragen, das Gutachten enthalte kein Ergebnis. Der Sachverständige habe nur eine bedingte oder relative Unplausibilität des Bewirtschaftungsplanes festgestellt. Das Betriebskonzept bezeichne er nur "in diesem (welchem) Sinne" als unplausibel. Selbst diese Aussage relativiere er, indem er in der abschließenden Beurteilung ausgeführt habe, dass das Betriebskonzept zu einem plausiblen hätte entwickelt werden können. Das vermeintliche Gutachterergebnis sei offenbar unrichtig. Allein der Umstand, dass dem Gutachter die Erwirtschaftung eines Gewinns von 10.827,00 DM möglich erscheine, zeige, dass das Bewirtschaftungskonzept kostendeckend vollzogen werden könne. Ein kostendeckendes Bewirtschaftungskonzept könne nach den eigenen Kriterien des Gutachters nicht unplausibel sein. Dem stehe die vom Gutachter angenommene ungünstigste Variante, wonach ein jährlicher Verlust von 17.952,00 DM erwirtschaftet werde, nicht entgegen. Die von dem Gutachter für wenig möglich gehaltene Flächenarrondierung hänge nicht allein von der Zustimmung der Beklagten ab, sondern ließe sich auch über eine Verfahren zum Neuordnen der Eigentumsverhältnisse nach dem LwAnpG oder Flurbereinigungsgesetz erreichen.

Der Gutachter gehe von einem fehlerhaften Gutachtenansatz bzw. von einem Ansatz außerhalb des durch den Vergleich vorgegebenen Rahmens aus. Er habe den Anbauplan willkürlich geändert, indem er die Anbaufläche von Rüben von 19 ha auf 4 ha reduziert und die Anbaufläche für Mais vollständig gestrichen habe.

Auch die weiteren Einwände gegen die Plausibilität des Bewirtschaftungskonzeptes erwiesen sich als unberechtigt. Das Fehlen eines Finanzierungsplanes könne nicht Kriterium für eine mangelnde Plausibilität des Bewirtschaftungskonzeptes sein.

Die Ausführungen zur Kapitalbeschaffung seien spekulativ. Die Annahme, dass Fremdkapital mit 10 % zu verzinsen sei, sei falsch. Die Landwirtschaftliche Rentenbank F gebe in ihrem Sonderkreditprogramm für die Landwirtschaft je nach Laufzeit und Zinsbindung Darlehen zu einem Effektivzinssatz zwischen 5 und 7 %. Der Gutachter lasse auch offen, warum der Erwerb des Gebäudes ausgeschlossen sei.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass aus den vorgenannten Gründen das Bewirtschaftungskonzept des Pächters W als plausibel anzusehen sei und bietet hierfür vorsorglich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens an. Die Beklagte sei daher zur Räumung der Flächen verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilten, die nachfolgend bezeichneten Grundstücke mit einer Größe von 248,607 ha, die in dem beim Amtsgericht B geführten Grundbüchern für die Gemeinde R verzeichnet sind, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben:

a) Gemarkung R Flur 2, Flurstücke

b) Gemarkung R Flur 3, Flurstücke

c) Gemarkung R Flur 4, Flurstücke

d) Gemarkung R Flur 5, Flurstücke

e) Gemarkung R Flur 6, Flurstücke

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist das Gutachten nicht offensichtlich unrichtig.

Im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage beantragt sie, festzustellen, dass das Gutachten von M O vom 30.6.1997, das im Rahmen des Rechtsstreits vor dem OLG Brandenburg 5 U 96/95 erstattet wurde und die Unplausibilität des Bewirtschaftungskonzepts des Konkurrenzpächters A W feststellte, nicht offenbar unrichtig ist und damit Ziff. VI des Vergleiches eingreift.

Die Klägerin hat beantragt,

die Zwischenfeststellungswiderklage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 11. Mai 1999 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde die Klage abgewiesen und auf die Zwischenfeststellungswiderklage festgestellt, dass das Gutachten O nicht offenbar unrichtig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe der landwirtschaftlichen Nutzflächen gemäß Ziff. V des Prozessvergleiches vom 23. Januar 1997. Der Schiedsgutachter O gelange in seinem Gutachten zu der Feststellung, dass der Bewirtschaftungsplan des Pächters W nicht plausibel sei. Hieran seien die Parteien gebunden, da das Gutachten nicht offensichtlich unrichtig sei. Entgegen der Darstellung der Klägerin enthalte das Gutachten ein Ergebnis im Sinne des Vergleiches. Dieses Ergebnis sei auch nicht offenbar unrichtig. Dies gelte selbst dann, wenn man unterstelle, dass der Pächter W einen Gewinn erwirtschaftet hätte, da die Rentabilität nur ein Kriterium neben weiteren Kriterien für die Frage der Feststellung der Unplausibilität des Bewirtschaftungsplanes gewesen sei. Die Annahme des Gutachters, dass die Überwindung der Zerstückelung der Flächen durch Flächentausch mit der Beklagten nicht sehr realistisch sei, sei nachvollziehbar begründet. Die Klägerin habe keine Gründe dargelegt, die die Beklagte hätte veranlassen können, einem Flächentausch zuzustimmen. Der Hinweis auf das Gutachten von H gehe fehl, da diesem Gutachten eine andere Aufgabenstellung zu Grunde gelegen habe. Der Gutachter sei auch nicht von einem fehlerhaften Ansatz außerhalb des durch den Vergleich vorgegebenen Rahmens ausgegangen. Die Änderung des Anbauplanes sei notwendig gewesen, um nicht bereits dadurch die Unplausibilität feststellen zu müssen. Die Annahme, dass eine Bestellung von Wintergerste nach Körnermais praktisch nicht möglich sei, halte das Gericht für richtig. Dass der Pächter W ein größeres als vom Gutachter angenommenes Rübenkontingent beanspruchen könnte, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Die Annahme des Gutachters, dass ein Anbau von Zuckerrüben über das gewährte Zuckerrübenkontingent hinaus nicht wirtschaftlich sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit der Feststellung des Fehlens eines Finanzierungs- sowie Zins- und Tilgungsplanes habe der Schiedsgutachter nicht den durch den Vergleich vorgegebenen Rahmen verlassen. Das Aufstellen eigener Kriterien für die mangelnde Plausibilität sei erforderlich gewesen, da die Prozessparteien diesen Begriff weder im Vergleich definiert hätten, noch eine solche Definition in den Richtlinien enthalten gewesen sei. Die Aufnahme des Kriteriums Vollständigkeit des Betriebsentwicklungsplanes sei auch nicht willkürlich. Die Frage der Finanzierung ist für die Plausibilität eines Bewirtschaftungsplanes zumindest nicht nebensächlich. Zur Frage der zu stellenden Sicherheiten enthalte das Betriebskonzept keine Angaben. Die Kritik an den Ausführungen des Sachverständigen zur Kapitalbeschaffung gehe teilweise ins Leere. Der Schiedsgutachter habe bei der Berechnung des Zinsaufwandes die Gewährung zinsverbilligter Darlehen sowie eine Starthilfe von 47.000,00 DM zu Grunde gelegt. Nur bei der Fremdfinanzierung habe er einen Zinssatz von 10 % angenommen. Dass dieser unrichtig gewesen sei, habe die Klägerin nicht behauptet. Im Übrigen habe die Klägerin auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte als Konkurrenzunternehmen die Gebäude kostengünstig an die Klägerin veräußert hätte. Die Behauptung, dass die Anhangstabellen 2 a und b sowie 3 eine Vielzahl von Multiplikationsfehlern enthalte, sei unsubstantiiert.

Gegen das ihr am 12. Mai 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juni 1999, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Berufung eingelegt und dieselbe - mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juli 1999, eingegangen bei Gericht per Fax am 8. Juli 1999, begründet. Mit Schriftsatz vom 28. September 1999 ist G W dem Rechtsstreit auf Seiten der Berufungsklägerin als Nebenintervenient beigetreten.

Die Klägerin macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auch mit der Berufung geltend, dass das Gutachten O unverbindlich sei, da es offenbar unrichtig sei. Das Gericht meine fehlerhaft, nur an der Grenze zur Willkür liegende Feststellungen seien nach dem Gutachten unverbindlich. Unter diesem Aspekt habe es die Einwendungen der Klägerin gegen das Schiedsgutachten beurteilt, was fehlerhaft sei. Im Übrigen sei der Erlass eines Teilurteils unzulässig gewesen.

Plausibel bedeute, dass die Schlüssigkeit der Darstellung in sich überprüft werde. Der Sachverständige definiere diesen Begriff nicht, sondern nenne lediglich Kriterien für eine mangelnde Plausibilität, die in wesentlichen Teilbereichen nicht mit den Vorgaben der Parteien übereinstimmten. Da den Parteien bekannt gewesen sei, dass das Bewirtschaftungskonzept keinen Finanzierungsplan enthalte, habe der Gutachter nur prüfen dürfen, ob die Finanzierung der aus dem Bewirtschaftungskonzept erkennbaren Investitionen plausibel oder unplausibel sei. Das Fehlen eines Finanzierungsplanes mache das Bewirtschaftungskonzept nicht unplausibel. Nur die fehlende Finanzierbarkeit selbst könne einen Grand für die Unplausibilität sein. Die von dem Pächter angegebenen Ertragspositionen entsprächen für die einzelnen Fruchtarten im Wesentlichen den Daten der Anhangstabelle des Sachverständigen. Auch die Daten der variablen Kosten seien nahezu deckungsgleich. Allein dieser Datenvergleich zeige, dass die Ertrags- und Aufwandspositionen aus dem Bewirtschaftungskonzept des Pächters realistisch und damit plausibel seien.

Bei der Frage des Flächenaustausches habe der Sachverständige die gesetzlich verankerten Bodeninstrumente nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und dem Flurbereinigungsgesetz mit berücksichtigen müssen. Hinsichtlich des Arbeitskräftebedarfs und der Lohnkosten sei darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Betriebsleiters im Wirtschaftsplan zusätzlich berücksichtigt worden seien.

Bei der Frage des Investitionsbedarfes hinsichtlich der Maschinen sowie der Gebäudeinvestitionen seien keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Konzept und dem Sachverständigen sichtbar. Der Technikstützpunkt hätte zudem erworben werden können. Mit der Feststellung, dass es dem Konzept an einem Finanzierungsplan mangele, verlasse der Sachverständige seine Vorgaben.

Soweit nach Auffassung des Sachverständigen der Bewirtschaftungsplan mangels eines Finanzierungsplanes unvollständig sei, verlasse er zudem die Vorgaben, die ihn die Parteien mit dem Vergleichsvertrag vorgeschrieben hätten.

Der Streithelfer der Klägerin trägt ebenfalls vor, das Schiedsgutachten sei offenbar unrichtig. Der Gutachter habe in einigen wesentlichen Punkten den Betriebsplan eigenmächtig abgeändert, so dass das Ergebnis auf einem dafür zurechtgebogenen Sachverhalt beruhe. Daneben weise das Gutachten methodische Fehler und Rechenfehler auf. Der Gutachter lege Anbauverhältnisse zu Grunde, die von den Anbauverhältnissen des Wirtschaftsplanes abwichen. Einen Grund habe er nur hinsichtlich der Abweichung bei den Zuckerrüben angegeben. Die Veränderung der Anbauverhältnisse führe zu einer erheblichen Reduzierung der Deckungsbeiträge gegenüber dem Bewirtschaftungsplan.

Auch im Hinblick auf die erforderlichen baulichen Investitionen nehme der Gutachter eine wesentliche Änderung des begutachteten Bewirtschaftungsplanes vor. Der Gutachter gehe nämlich zu Unrecht davon aus, dass ein Verkauf der Gebäude des Stützpunktes R an ihn, den Nebenintervenienten, auszuschließen sei. Über den Verkauf entscheide nicht die Beklagte, sondern der Eigentümer. Die Beklagte sei nicht gemäß dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz umstrukturiert worden. Eigentümer sei die LPG G. Diese bestehe weiter und befinde sich seit dem 1. Januar 1992 in Liquidation. Im Übrigen enthalte das Gutachten zumindest drei methodische Fehler. Bei den für den Betriebsleiter F angesetzten Kosten von 30.000,00 DM handele es sich nicht um Kosten, sondern um Gewinnbestandteile. Methodisch fehlerhaft sei es, dass der Gutachter die Arbeitsbedarfswerte für die einzelnen Produktionsverfahren mit insgesamt 20,00 DM/h ansetze. Dies bedeute nämlich, dass der Gutachter davon ausgehe, dass der Betriebsleiter keinerlei Arbeitsbedarf für die einzelnen Produktionsverfahren erfüllen werde. Ein reiner Marktfruchtbetrieb von weniger als 300 ha könne bei Zugriff auf Lohnunternehmer eine volle Arbeitskraft gar nicht beschäftigen. Der Bewirtschaftungsplan gehe davon aus, dass alle über 1.150 Stunden hinausgehenden Arbeitsleistungen durch den Betriebsleiter erbracht werden. Eine unternehmerisch tätige bürgerlich-rechtliche Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung gebe es nicht. Zudem würde eine unterstellte Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nur bedeuten, dass der Betriebsleiter nicht sein gesamtes Vermögen als Sicherheit für das neu zu gründende Unternehmen einbringen wollte. Er selbst, der Nebenintervenient, beanspruche keine Haftungsbeschränkung für sich.

Es sei zwar richtig, dass die Machbarkeit des Betriebes im Wesentlichen von der Finanzierbarkeit abhänge, was eine Frage der Liquidität sei. In diesem Zusammenhang spielten die Abschreibungen insofern eine Rolle, als sie den Reinvestitionsbedarf bestimmen würden. Bei den Abschreibungen habe der Gutachter aber teilweise falsche Werte angenommen und diese in seine Ertrags-/Aufwands-Rechnung eingestellt.

In den Anlagen zum Gutachten seien die variablen Kosten der Feldbestellung rechnerisch falsch ermittelt.

Die Klägerin und der Nebenintervenient beantragen,

unter Abänderung des am 11. Mai 1999 verkündeten Teilurteils des Amtsgerichts Fürstenwalde zum Az.: 29a Lw 3/99

1. die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgend bezeichneten Grundstücke mit einer Größe von 248,6077 ha, die in den beim Amtsgericht B geführten Grundbüchern für die Gemeinde R verzeichnet sind, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben:

a) Gemarkung R Flur 2, Flurstücke

b) Gemarkung R Flur 3, Flurstücke

c) Gemarkung R Flur 4, Flurstücke

d) Gemarkung R Flur 5, Flurstücke

e) Gemarkung R Flur 6, Flurstücke

2. Die Feststellungswiderklage der Beklagten abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil. Weder das Ergebnis, noch die verwendete Methode sei offenbar unrichtig. Der Sachverständige habe keine Ex-Post-Betrachtung vorgenommen. Es sei eine Prognoseentscheidung zu überprüfen gewesen. Es habe die Machbarkeit des Projekts überprüft werden sollen. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Entwicklung bedeute, die Einschätzung, ob eine positive wirtschaftliche Entwicklung zu erwarten sei. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung sei daher ein Plausibilitätskriterium.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien sowie auf die hierzu übrreichten Unterlagen Bezug genommen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 6. Januar 2000 hat der Senat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen O erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten am 7. April 2000 (Bl. 368 ff. d. A.) sowie auf den Berichterstattervermerk zur ergänzenden Erläuterung des Sachverständigengutachtens (Bl. 473 ff. d. A.) und des Sitzungsprotokolls vom 31. Mai 2001 (Bl. 465 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Nebenintervention ist in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich, § 66 Abs. 2 ZPO.

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Dem Herausgabebegehren der Klägerin fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar liegt mit Ziff. V Nr. 1 des Vergleiches vom 23. Januar 1997 bereits ein Herausgabetitel vor, sofern ein Gutachter den Bewirtschaftungsplan des Nebenintervenienten und Pächters W als plausibel beurteilt. Damit wäre die Vollstreckung aber von der Erteilung einer qualifizierten Klausel abhängig. Abgesehen davon, dass der Eintritt der Bedingung nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann, ist die entscheidende Voraussetzung, die Vollstreckungsklausel streitig, so dass in jedem Falle auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 731 ZPO geklagt werden müsste.

Die negative Zwischenfeststellungswiderklage, dass das Gutachten O nicht offenbar unrichtig sei, ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Ihr Streitgegenstand ist mit dem der Klage nicht identisch. Ist nämlich das Gutachten O nicht offenbar unrichtig, so ist es verbindlich. Für diesen Fall ist die Klägerin, da das Gutachten von der Nichtplausibilität des Wirtschaftsplanes W ausgeht, zum Abschluss eines bis zum 30. September 2005 befristeten Pachtvertrages mit der Beklagten verpflichtet. Umgekehrt führt die von der Klägerin behauptete offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens keinesfalls dazu, dass der Bewirtschaftungsplan dann plausibel ist. Das durch die Zwischenfeststellungsklage festzustellende Rechtsverhältnis ist für die Frage der Herausgabeverpflichtung vorgreiflich.

Zwar hat das Amtsgericht das angefochtene Urteil als Teilurteil bezeichnet und deshalb konsequenterweise die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Tatsächlich aber ist über sämtliche Anträge der Prozessparteien entschieden worden, so dass in Wahrheit ein Schlussurteil ergangen ist. Die insoweit fehlerhafte Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - führt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils gemäß §§ 538, 539 ZPO, da die Entscheidung auf diesem Fehler nicht beruht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der landwirtschaftlichen Nutzflächen auf Grund Ziff. V des abgeschlossenen Prozessvergleiches vom 23. Januar 1997, da nach dem Schiedsgutachterergebnis nicht feststeht, dass der Bewirtschaftungsplan des Pächters W plausibel ist. Vielmehr ist das Schiedsgutachten des Sachverständigen O für die Parteien verbindlich, da es nicht offensichtlich unrichtig ist.

Voraussetzung für das Herausgabebegehren ist, dass das Schiedsgutachten des Sachverständigen O für unverbindlich erklärt wird und dass feststeht, dass der Bewirtschaftungsplan des Pächters W plausibel ist. Bereits die erste Voraussetzung ist nicht gegeben. Denn, wie die zweitinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat, ist das Schiedsgutachten vom 30. Juni 1997 nicht offensichtlich unrichtig.

Die Zwischenfeststellungswiderklage ist hingegen begründet.

Die Feststellung im Gutachten von O vom 30. Juni 1997, dass das Bewirtschaftungskonzept des Konkurrenzpächters A W unplausibel ist, ist nicht offenbar unrichtig.

Bei den Regelungen des Prozessvergleiches vom 23. Januar 1997 in dem Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgerichts 5 U 96/95 handelt es sich der Sache nach um eine Schiedsgutachtervereinbarung und nicht um einen Schiedsvertrag im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Der Schiedsvertrag hat die Entscheidung des Rechtsstreits zum Ziele, während das Schiedsgutachtenabkommen auf die Feststellung von Tatbestandselementen gerichtet ist, ohne dass der Schiedsgutachter die abschließenden Folgerungen zieht, die sich aus der von ihm gegebenen Beantwortung für die endgültige Entscheidung ergeben. Die Vereinbarung eines Schiedsvertrages bedeutet also grundsätzlich den Ausschluss des ordentlichen Gerichts von der Entscheidung, während die Schiedsgutachtenabrede den Weg zu ihnen nicht völlig versperrt und den Parteien die Möglichkeit offen lässt, gewisse Fehler des Schiedsgutachtens nachprüfen zu lassen.

Durch die Regelung in Ziff. I des Prozessvergleiches, wonach ein bestimmter Bewirtschaftungsplan einer Begutachtung eines Sachverständigen unterzogen werden soll, sollte der in jenem Verfahren vorhandene Streitpunkt der Prozessparteien, ob das Betriebskonzept des Konkurrenzpächters W unrealistisch sei, ausgeräumt werden. Es handelt sich dabei letztlich um ein Frage, die nur mittels eines Sachverständigen gelöst werden kann. Auch wenn im Hinblick auf das mögliche Ergebnis des Gutachtens letztlich die Feststellung zu einer Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteien und damit zu einer Entscheidung dieses Rechtsverhältnisses in seiner Gesamtheit führt, handelt es sich nicht um einen Schiedsvertrag. Je nach Ausgang der Begutachtung werden unterschiedliche Folgen an das Ergebnis geknüpft, nämlich Herausgabepflicht und Schadensersatzleistung dem Grunde nach einerseits, oder Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages und damit letztlich Fortsetzung des Pachtvertrages vom 23. Januar 1993 andererseits. Denn Gegenstand der Vereinbarung ist nicht, dass unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit durch den zu bestellenden Sachverständigen ein Rechtsstreit entschieden werden soll. Die Parteien haben nämlich in Ziff. IX des Prozessvergleiches ausdrücklich festgehalten, dass mit Abschluss des Vergleiches der Rechtsstreit 5 U 96/95 = 29 Lw 86/94 AG Fürstenwalde erledigt ist. Darüber hinaus haben sie in Ziff. VII des Prozessvergleiches ausdrücklich festgehalten, dass der Sachverständige O als Schiedsgutachter tätig wird und seine Feststellungen nach Maßgabe des § 319 BGB verbindlich sind.

Ein Schiedsgutachten ist dann offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung der Berufung - offensichtliche, das Gesamtergebnis verfälschende Fehler der Leistungsbestimmungen aufdrängen. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann. Das dem Schiedsgutachter gemäß § 319 BGB eingeräumte Ermessen führt dazu, dass seine Entscheidung nur in eingeschränktem Maße vom Gericht überprüft werden kann. Die Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsgutachter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sein Ermessen ausgeübt hat und hierbei von den Grundsätzen und Maßstäben ausgegangen ist, die im Vertrag zwischen den Parteien vereinbart sind.

Das Gutachten des Sachverständigen O vom 30. Juni 1997 ist unter Berücksichtigung der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen und seiner ergänzenden mündlichen Anhörung vor dem Senat nicht offensichtlich unrichtig und deshalb für die Prozessparteien verbindlich.

Für die Frage, ob die Bestimmung des Schiedsgutachters offenbar unrichtig ist, kommt es grundsätzlich allein auf das Ergebnis an, nicht auf die Art des Zustandekommens dieses Ergebnisses. Hinsichtlich der Art des Zustandekommens des Ergebnisses werden seitens der Parteien keine Einwände erhoben.

Entgegen der Darstellung der Klägerin findet der Schiedsgutachter O ein Ergebnis, nämlich dass der Bewirtschaftungsplan unplausibel ist. Wenn er sodann formuliert "in diesem Sinne unplausibel", bezieht er sich damit erkennbar auf seine Aussage, dass der vorgelegte Bewirtschaftungsplan in wesentlichen Teilen unvollständig ist und zum Teil auf unrealistischen Annahmen basiert und die ausgewiesenen ökonomischen Erfolgskennziffern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht realisiert werden können. Diese generelle Aussage wird sodann nachfolgend durch den Schiedsgutachter erläutert und belegt, wobei er auch die Erkenntnisquellen offenlegt.

Das Schiedsgutachten ist auch nicht in dem Sinne lückenhaft, als daß es nicht die Vorgaben der Parteien beachtet hätte. Der Sachverständige hat sich bei der Erstellung des Gutachtens im Rahmen der von den Parteien in Ziff. II des Prozessvergleiches vorgegebenen Kriterien gehalten. Er sollte die Plausibilität eines Bewirtschaftungsplanes oder Betriebskonzeptes eines Betriebes des Nebenintervenienten W anhand bestimmter Kriterien, wie z. B. Aufwands- und Ertragspositionen, überprüfen. Dabei war allen Beteiligten klar, dass es sich bei diesem Bewirtschaftungsplan um einen solchen für einen erst noch einzurichtenden landwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Wie dem Schiedsgutachten zu entnehmen ist, hat der Sachverständige zu den in Ziff. II des Prozessvergleiches aufgeführten Kriterien Stellung genommen. Insoweit ist das Gutachten vollständig und umfassend. Dabei hat der Sachverständige, wie er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2000 verdeutlicht hat, nicht eine Ex-Post-Betrachtung des Betriebskonzepts vorgenommen, sondern eine Überprüfung des Konzepts auf der Basis der Daten, Zahlen und Preise des Jahres 1993. Die Mitbenutzung der K Datensammlung von 1995 rechtfertigt sich daraus, dass in dieser Datensammlung Daten berücksichtigt werden, die dem hier zu beurteilenden größeren landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Aus der Nutzung von sachgerechterem Datenmaterial kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Sachverständige das Gutachten aus einem zeitlich verfehlten Blickwinkel erstattet hat.

Das Schiedsgutachten ist aber auch nicht bereits deshalb offensichtlich unrichtig, weil der Sachverständige bei der Begutachtung hinsichtlich der Bewirtschaftung der Flächen eine geringere Anbaufläche von 4 ha für den Zuckerrübenanbau zu Grunde gelegt hat, anstelle der im Betriebskonzept vorgesehenen 19 ha, was dazu führt, dass weitere Aufwands- und Ertragspositionen sich verändern. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige entgegen den Vorgaben im Beweisbeschluss des Senates auch in seinem Ergänzungsgutachten für die Überprüfung des Konzeptes den abgeänderten Umfang des Zuckerrübenkontingents zu Grunde gelegt hat. Gleichwohl hat der Sachverständige damit nicht, wie die Klägerin und der Nebenintervenient meinen, das Thema verfehlt, indem er einen anderen Sachverhalt beurteilt hat. Der Sachverständige hat insbesondere bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar deutlich gemacht, dass bei unveränderter Übernahme der Aufwands- und Ertragspositionen das Betriebskonzept nicht durchführbar war und deshalb nicht plausibel, weil die Ertragsangaben nicht stimmten. Dies beruht darauf, dass die im Konzept zu Grunde gelegte Anbaufläche von 19 ha für Zuckerrüben zu groß war. Für das Jahr 1993 verfügte der Nebenintervenient, wie der Sachverständige glaubhaft ausgeführt hat, auf Grund der ihm zugeteilten Quote lediglich über eine Anbaufläche von 4 bis 5 ha, exakt 4,35 ha, wobei die Quote bei Erstellung des Betriebskonzeptes bereits vorlag.

Ist also das Betriebskonzept des Nebenintervenienten bereits deshalb unplausibel, weil er von einer nicht realistischen Anbaufläche für Zuckerrüben ausgeht, so berücksichtigt die vom Sachverständigen vorgenommene Korrektur der Anbaufläche gleichwohl den mit der Schiedsgutachterabrede verfolgten Zweck der Parteien, eine gutachterliche Aussage zu finden, ob das Betriebskonzept des Nebenintervenienten im Ergebnis plausibel ist und damit eine sichere Grundlage bildet, um die Konkurrenzsituation zwischen dem Nebenintervenienten und der Beklagten entscheiden zu können. Da sich der Sachverständige damit im Rahmen des von den Parteien vereinbarten Zwecks hält, ist das Gutachten nicht offensichtlich unrichtig.

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Schiedsgutachter von fehlerhaften Zahlen bei der Ertrags- oder Aufwandsberechnung ausgegangen ist. Hinsichtlich der Kosten der Lohnunternehmer, wie z. B. die Kosten für L und variable Maschinenkosten, hat der Sachverständige seine Datenquellen und Preisgestaltung offengelegt und nachvollziehbar dargelegt, dass er hinsichtlich der variablen Maschinenkosten die Kosten für die Maschinen bei seiner Überprüfung in Ansatz gebracht hat, die nach dem Betriebskonzept des Nebenintervenienten in dessen Betrieb eingesetzt werden sollten. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige glaubhaft dargelegt, dass er - entgegen der Kritik des Nebenintervenienten - die Preise nicht lediglich dem K Taschenbuch 1992/93 entnommen, sondern sich bei der Preisgestaltung auch an die veröffentlichten Richtwerte für die Betriebsplanung und die betriebswirtschaftliche Bewertung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren im Lande Brandenburg (MELF Brandenburg 1995) orientiert hat. Es ist aber nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, wenn der Schiedsgutachter das regionale Preisniveau mit berücksichtigt. Gegenüber diesen statistischen Werten besitzt ein günstigeres Einzelangebot keine Aussagekraft dahingehend, dass die Berechnungsgrundlage des Sachverständigen fehlerhaft ist. Der Einwand des Nebenintervenienten, der Sachverständige habe bei verschiedenen Maschinen und Anlagen die Abschreibungsdauer zu niedrig angesetzt, hat der Sachverständige nachvollziehbar widerlegt und glaubhaft ausgeführt, dass er bei seiner Überprüfung von der im Betriebskonzept des Nebenintervenienten unterstellten Nutzungsdauer ausgegangen ist. Auch hinsichtlich des Zinsaufwandes hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten und bei seiner mündlichen Anhörung die Einwände widerlegt und zu seiner Berechnungsgrundlage nachvollziehbar ausgeführt, dass er, da ein Finanzierungsplan im Betriebskonzept fehle, von einer anteiligen, d. h. 50 %-igen Finanzierung des Umlaufvermögens zu einem Zinssatz von 10 % ausgegangen ist.

Soweit der Gutachter bei der Ermittlung der Lohnkosten den Arbeitszeitbedarf des Betriebskonzeptes als zu niedrig eingeschätzt hat, hat er diesen Fehler in seinem Ergänzungsgutachten dahingehend korrigiert, dass es hier um den Arbeitskräftebedarf für Saisonarbeitskräfte geht, aber nicht um die Schätzung des Arbeitszeitbedarfes. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sein Gutachten offensichtlich unrichtig ist. Denn die Aussage des Konzepts ist nicht, 1.150 AK-Stunden reichen aus, sondern es besagt, dass den Rest der anfallenden Arbeit der Betriebsleiter übernimmt und hierzu für 1.150 AK-Stunden je 20,00 DM eingekauft werden sollen. Nach der amtlichen Statistik für spezialisierte Marktfruchtbetriebe in Brandenburg betrug der Arbeitskräftebesatz durchschnittlich 0,96 AK/100 ha bei einer Durchschnittsgröße von 231 ha bezogen auf das Wirtschaftsjahr 1996/97. Da die Arbeitskrafteinheit für 2.380 Arbeitsstunden pro Jahr steht, würde ein Betrieb mit 278 ha durchschnittlich mit 6.351 AK-Einheiten wirtschaften. Berücksichtigt man die 1.150 Arbeitskrafteinheiten für Saisonarbeitskräfte, bleibt eine Größenordnung von 5.000 Arbeitskrafteinheiten übrig. Da das Gehalt für den Betriebsleiter mit 30.000,00 DM angegeben war, war er nicht als volle Arbeitskraft in Ansatz zu bringen, sondern mit einem Wert von 0,75 AK, was 1.785 Arbeitskrafteinheiten entspricht. Diese Stunden, summiert mit den Stunden der Saisonarbeiter und den Stunden, die auf die Lohnarbeiten entfallen, ergeben einen Arbeitskräftebesatz von umgerechnet 0,52 AK/100 ha, und belegt, dass im Betriebskonzept der Arbeitskräftebedarf zu gering angesetzt ist.

Auch hinsichtlich der Veränderungen in der Anbaustruktur geht der Sachverständige nicht von fehlerhaften Annahmen aus. Die Aussage des Sachverständigen in seinem Schiedsgutachten, dass im Rahmen der geplanten Fruchtfolge eine Bestellung von Wintergerste nach Körnermais praktisch nicht möglich ist, ist zutreffend, da Körnermais im Oktober geerntet wird und von daher eine Überschneidung mit der Aussaat für Wintergerste gegeben ist. Letztlich ist dies für die Frage der Wirtschaftlichkeit jedoch nicht ausschlaggebend, da sich bei einer Änderung der Fruchtfolge etwa an Stelle von Wintergerste Winterweizen auszusäen, keine wesentlichen Änderungen ergeben. Jedoch ist das Schiedsgutachten auch insoweit nicht fehlerhaft, zumal in dem Betriebskonzept des Nebenintervenienten ausdrücklich eine Fruchtfolge festgelegt wird, wie sich dies aus Seite 3 des Betriebskonzeptes ergibt.

Ebensowenig ist zu beanstanden, dass der Sachverständige bei der Überprüfung des Betriebskonzeptes davon ausgegangen ist, dass eine Arrondierung der Pachtflächen, - ein Flickenteppich, wie sie im Bewirtschaftungsplan gekennzeichnet werden - nicht ohne weiteres möglich ist. Dies hat zur Folge, dass die Kosten der Arbeitserledigung höher sind als im Bewirtschaftungsplan angesetzt, da in dem Konzept von einer Preiskalkulation auf der Basis einer Arrondierung ausgegangen wird. Das Gutachten ist insoweit ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Denn der Sachverständige hat im Rahmen der Überprüfung des Konzeptes die Möglichkeit der Flächenarrondierung nicht ausgeschlossen und insoweit zwei unterschiedliche Situationen, einmal mit und einmal ohne Arrondierung, berechnet. Im Übrigen aber trifft die Aussage des Sachverständigen zu. Bei einem beabsichtigten Pflugtausch handelt es sich um die Begründung eines Unterpachtverhältnisses, so dass der jeweilige Verpächter zustimmen muss. In Anbetracht der Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Wiedereinrichter W und der Beklagten erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die Beklagte eigene Pachtflächen an den Nebenintervenienten als ihrem Unterpächter herausgibt. Der Hinweis der Klägerin und des Nebenintervenienten auf die gesetzlich geregelten Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und dem Flurbereinigungsgesetz gehen fehl. Beide Möglichkeiten sind erfahrungsgemäß, wie auch der Senat in einigen Fällen aus eigener Anschauung weiß, Verfahren von erheblicher Dauer. Auch wenn die Möglichkeit einer vorläufigen Besitzregelung besteht (vgl.. § 61 LwAnpG), so ist doch darauf hinzuweisen, dass es sich um früher volkseigene Flächen handelt, die die BvS verpachtet hat. Insoweit kommt eine Privatisierung durch Veräußerung in Betracht. Zudem ist seitens der Klägerin überhaupt nicht dargelegt worden, ob Rückübertragungsansprüche hinsichtlich dieser Flächen vorhanden sind.

Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Sachverständige bei der Überprüfung des Betriebskonzeptes im Rahmen des ihm vorgegebenen Prüfungsrahmens das Investitionsvolumen als zu gering veranschlagt beurteilte, da der beabsichtigte Erwerb der baulichen Anlagen aus dem Stützpunkt der Beklagten unrealistisch sei. Auch insoweit ist das Gutachten des Sachverständigen nicht offensichtlich unrichtig. Auch wenn man zu Gunsten des Nebenintervenienten und der Klägerin davon ausgeht, dass diese Gebäude im Eigentum der unerkannt in Liquidation befindlichen LPG G stehen, ist der Ausgangspunkt des Sachverständigen nicht unzutreffend. In Anbetracht dessen, dass bisher noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ob der Beklagten die Rechtswirkungen des § 34 Abs. 3 LwAnpG zu Gute kommen - der Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 5 W (Lw) 9/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht = 29 Lw 16/00 AG Fürstenwalde ist durch die Beklagte des hiesigen Verfahrens in jenem Verfahren mit der weiteren Beschwerde angefochten worden - war jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt der Erstellung des Betriebskonzeptes die Rechtslage nicht eindeutig geklärt und damit ungewiss und nicht sicher. Wenn der Sachverständige sodann das Betriebskonzept nicht als nicht plausibel verwirft und dasselbe insoweit mit einer "zweitbesten Lösung" modifiziert, um gleichwohl eine Plausibilität des Bewirtschaftungsplanes zu erreichen, so berücksichtigt er, wie oben dargestellt, mit dieser Vorgehensweise den von den Prozessparteien mit der Schiedsgutachtervereinbarung verfolgten Zweck.

Auch mit seinen Ausführungen zur Finanzierung verlässt der Sachverständige nicht den von den Parteien für das Schiedsgutachten vorgegebenen Rahmen. Die Parteien haben ausdrücklich in Ziff. U des Vergleiches bestimmt, dass der Gutachter die vorgesehenen Investitionen und deren Finanzierung zu berücksichtigen habe.

Die in diesem Zusammenhang getätigte Aussage des Sachverständigen, das Betriebskonzept sei unvollständig, ist nicht offenbar unrichtig. Der Sachverständige stützt dieses Ergebnis darauf, dass das vorgelegte Betriebskonzept insbesondere im Inhalt von dem standardisierten Betriebsentwicklungsplan abweicht. Insofern fixiere das Konzept nur einen Zeitpunkt und lasse keine Entwicklung erkennen. Es fehle ein explizit dargelegter Finanzierungsplan, ebenso ein Zins- und Tilgungsplan, aus dem sich die Kapitalzinsbelastungen in der Phase der Unternehmensgründung entnehmen lassen. Wenn hiergegen eingewendet wird, dass der Sachverständige sich nicht an den Prüfungsrahmen gehalten habe, so trifft dies nicht zu. Insbesondere die Richtlinie für die Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom 26. Juni 1992 und die Richtlinie in der Fassung vom 22. Juni 1993 fordert unter Nr. 4.4 (Bl. 39 d. A.) ein solches Konzept, das die Beurteilung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den nächsten 4 Jahren zulässt. Gerade dies bemängelt der Sachverständige in seinen Ausführungen. Insoweit lässt das Konzept keine Entwicklung erkennen und ist deshalb unvollständig, zumal das Vorhandensein eines Finanzierungsplans für eine solche Entwicklung eine Grundlage bildet.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind nicht fehlerhaft. Der Hinweis im Konzept, dass der in Aussicht genommenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigenkapital nur begrenzt zur Verfügung steht, was nach dem Vortrag des Nebenintervenienten dahingehend zu verstehen ist, dass nur der vorgesehene Gesellschafter- und Betriebsleiter F nicht sein gesamtes Vermögen als Sicherheit für das neu zu gründende Unternehmen einbringen sollte, führt jedenfalls dazu, dass der Sachverständige berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass das Haftungskonzept der Betriebsinhaber unklar ist. Auch entspricht es nicht der Üblichkeit, das vorhandene Eigenkapital im Wesentlichen für die Herstellung bzw. Wiederherstellung des erforderlichen Wohnraums zur Verfügung zu stellen. Vorrangig sind, wie der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ergänzend ausführte, hier die Investitionen in den Betrieb. Der Sachverständige hat den in seinem Schiedsgutachten klargestellten Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung in seinen Ergänzungen nachvollziehbar erläutert, insbesondere aber verdeutlicht, warum er von einer Fremdfinanzierung der Umlaufmittel, wobei er von einem Ergänzungsbedarf von 50 % ausgegangen ist, zu Grunde legen musste. Denn im Betriebskonzept ist nirgends niedergelegt, wie das Kapital für den landwirtschaftlichen Betrieb aufgebracht wird. Ebensowenig wird in dem Konzept dargelegt, in welchem Umfang Eigenkapital für den Betrieb vorhanden ist. Dann ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige für die Prüfung des vorgegebenen Aspektes "Finanzierung" von einer teilweisen Fremdfinanzierung ausgegangen ist. Daraus folgt aber zugleich, dass dem Betriebskonzept, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, ein Finanzierungsplan fehlt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein solcher Finanzierungsplan nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans sei. Denn die bereits erwähnten Richtlinien sehen einen solchen Finanzierungsplan vor. Demzufolge ist das Betriebskonzept unvollständig.

Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Sachverständigen, dass die Rentabilität des Betriebes nicht gesichert ist, nicht zu beanstanden.

In der Gesamtschau hat der Sachverständige O die von der Klägerin und dem Nebenintervenienten vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen nachvollziehbar und begründet widerlegt und dabei die von ihm bereits bekannt gegebenen Quellen nochmals detailliert verdeutlicht. Nach alledem ist festzustellen, dass das Schiedsgutachten des Sachverständigen O vom 30. Juni 1997 nicht offensichtlich unrichtig ist. Das Ergebnis des Gutachtens, dass das Bewirtschaftungskonzept des Nebenintervenienten nicht plausibel ist, ist daher für die Parteien verbindlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:

Für die Klage: 46.465,00 DM Für die Widerklage: 46.450,00 DM

Ende der Entscheidung

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