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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: 5 U 100/03
Rechtsgebiete: SachenRBerG, EGBGB, VermG, ZGB


Vorschriften:

SachenRBerG § 108 Abs. 2
SachenRBerG § 121 Abs. 2
SachenRBerG § 121 Abs. 1 Satz 3
SachenRBerG § 121 Abs. 2 lit a
SachenRBerG § 5 Abs. 2
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB § 4 Abs. 6 S. 1
EGBGB § 4 Abs. 6
EGBGB § 5 Abs. 2
VermG § 3
ZGB § 295 Abs. 2
ZGB § 297 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

5 U 100/03

Verkündet am 10.06.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2003 - 1 O 514/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf das Grundstück in ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Gemarkung ..., Flurstück ...mit einer Fläche von 801 qm, ein Anspruch auf käuflichen Erwerb nach dem SachenRBerG zusteht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Ankaufsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz betreffend das Hausgrundstück ..., eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., ... mit einer Größe von 801 qm.

Dieses Grundstück, das sich vormals unter staatlicher Verwaltung befand, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1988 auf der Grundlage des Baulandgesetzes in Volkseigentum überführt; das Zweifamilienhaus wurde - außer durch eine weitere Mieterin - durch den Kläger als Mieter gemäß Wohnraumzuweisung vom 23. Januar 1986 und Mietvertrag vom 1. Februar 1986 genutzt.

Wegen des Sach- und Streitstandes und der Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Rückübertragung vom 14. August 1990 vollständig oder nur teilweise entschieden hat.

Mit Urteil vom 29. Juli 2003 hat das Landgericht Potsdam die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs über das Grundstück nicht verfügt werden dürfe, § 108 Abs. 2 SachenRBerG. Über den Antrag der Rechtsvorgängerin des Beklagten auf Rückübertragung, der auch das Begehren beinhalte, das Nutzungsrecht aufzuheben, sei bisher noch nicht entschieden worden, so dass es noch einer Ergänzung des bislang ergangenen Teilbescheides bedürfe. Erst wenn die Behörde insgesamt entschieden habe, sei das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die Feststellungsklage zulässig.

Gegen das ihm am 5. August 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 2. September 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dieselbe mit einem am 1. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt die Klageabweisung als rechtsfehlerhaft, da über den Rückübertragungsantrag der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 14. August 1990 mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1995 bestandskräftig und umfassend entschieden worden sei. Jedenfalls aber mit Schreiben des LARoV Brandenburg vom 1. September 2003 sei klargestellt, dass das Verwaltungsverfahren abgeschlossen sei, so dass § 108 Abs. 2 SachenRBerG nicht mehr entgegenstehe.

Das erst am 13. Mai 1993 ins Grundbuch eingetragene Nutzungsrecht, bei dem es sich um ein sogenanntes akzessorisches Nutzungsrecht handele, sei von Amts wegen zu löschen. Dies entspreche auch der Rechtslage, wie sie im Schreiben des LARoV vom 1. Spetember 2003, aber auch im Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2002 zum Az: 5 T 508/02 zum Ausdruck komme.

Im Übrigen nimmt der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, mit dem er sich auch auf eine Anspruchsberechtigung nach § 121 Abs. 2 SachRBerG berufen hat, Bezug und macht ihn zum Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläger hat in notariell beglaubigter Form am 9. Januar 2004 als Inhaber des Nutzungs-rechts gemäß Artikel 233 § 4 Abs. 6 S. 1 EGBGB die Aufgabe dieses Nutzungsrechts erklärt und die Löschung der Aufhebung des Nutzungsrechts im Gebäude-Grundbuch von ...Blatt... sowie die Löschung des Nutzungsvermerks in Abteilung II des Grundbuches von ... Blatt ... bewilligt. Der Kläger hat diese Aufgabeerklärung dem Beklagten zu Händen der Prozessbevollmächtigten zugestellt. Diese haben die notarielle Urkunde zum Vollzug beim Grundbuchamt eingereicht, das wegen des fehlenden Nachweises der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Antragstellung im Grundbuchverfahren eine Zwischenverfügung erlassen hat.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2003, Az. 1 O 514/02, festzustellen, dass dem Kläger im Hinblick auf das von ihm u.a. zu Wohnzwecken genutzte Hausgrundstück in ..., eingetragen im Grundbuch von ...Blatt ..., Gemarkung ..., 801 qm groß, gegen den Beklagten ein Anspruch auf käuflichen Erwerb nach dem SachenRBerG zusteht;

2. hilfweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Verfahrens die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Klage sei weiterhin gemäß § 108 Abs. 2 SachenRBerG unzulässig, da formal das Verfahren über die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechtes beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Grund des Antrages vom 14. August 1990 noch anhängig sei. Im Übrigen erfülle der Kläger die persönlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG nicht. Die Inanspruchnahme des Objektes sei zur Deckung des existenznotwendigen Wohnbedarfes des Klägers als Einzelperson zu keiner Zeit erforderlich.

Die Grundakten zum Grundbuch von ... sowie zum Gebäudegrundbuch ... waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässig; sie ist insbesondere gemäß § 513 ZPO statthaft. Entgegen der Auffassung des Beklagten rügt die Berufung auch eine Rechtsverletzung des erstinstanzlichen Gerichts. Denn es wird geltend gemacht, das Landgericht habe nicht beachtet, dass es sich bei dem unter dem 29. März 1990 verliehenen Nutzungsrecht um ein sogenanntes akzessorisches Nutzungsrecht gehandelt habe mit der Folge, dass über den Restitutionsantrag vom 14. August 1990 durch den Widerspruchsbescheid des LARoV Brandenburg vom 29. Juni 1995 abschließend und bestandskräftig entschieden worden sei, so dass § 108 Abs. 2 SachenRBerG nicht entgegenstehe.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Die Parteien streiten über die Anspruchsberechtigung des Klägers nach dem SachenRBerG. Der Notar hat das notarielle Vermittlungsverfahren der Parteien durch Beschluss vom 17. Mai 2002 ausgesetzt, so dass ein Feststellungsinteresse des Klägers grundsätzlich gegeben ist, es sei denn, die Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 SachenRBerG liegen vor.

Danach besteht ein Feststellungsinteresse dann nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 VermG über das Grundstück oder das Gebäude noch nicht verfügt werden kann. Das ist nach Auffassung des Landgerichts der Fall, weil über das Begehren, auch das Nutzungsrecht aufzuheben weder durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen noch durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entschieden worden sei.

Diese Auffassung des Landgerichts trifft indessen nicht zur. Entgegen seiner in erster Instanz geäußerten Rechtsansicht vertritt der Kläger mit der Berufung nunmehr die Auffassung, dass mit dem Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. Juni 1995 (Bl. 16 ff. d.A.) umfassend und bestandskräftig über den Rückübertragungsanspruch gemäß § 3 VermG entschieden worden ist, so dass ein nicht erledigter Rückübertragungsanspruch nicht vorliege. Der Kläger beruft sich hierzu auch ausdrücklich auf das Schreiben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. September 2003 sowie des Schreibens des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. Oktober 2002, deren Inhalt der Beklagte - entgegen seiner erstinstanzlichen Auffassung - für unzutreffend hält.

Über den Restitutionsantrag der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 14. August 1990 ist abschließend durch die Verwaltungsbehörde entschieden worden. Einer gesonderten Aufhebung des Nutzungsrechtes bedurfte es hier nicht. Die vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem Schreiben vom 9. September 2003 geäußerte Auffassung ist zutreffend. Sie entspricht der grundsätzlichen Akzessorietät des Nutzungsrechtes, wie sie in Artikel 231 § 5 Abs. 2 EGBGB festgelegt ist (vgl. hierzu auch Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, Artikel 231 § 5, Rn. 3, 4, 9). Der Kläger hat das Gebäude nach Baulandenteignung durch Kaufvertrag vom 16. Februar 1990 erworben, wobei ihm in diesem Zusammenhang notwendigerweise das Nutzungsrecht verliehen werden musste, da das Grundstück Volkseigentum war. Bei diesem im Zusammenhang mit dem Kauf - und nicht einer Errichtung - eines Eigenheim zur persönlichen Nutzung entstehenden Nutzungsrechts handelt es sich um ein sogenanntes akzessorisches dingliches Nutzungsrecht. Dies bedeutet, dass der Erwerb des Nutzungsrechts untrennbar mit dem Erwerb des Gebäudeeigentums verbunden war, so dass für dessen Erwerb die Vollendung des Eigentumserwerbs am Gebäude erforderlich war, also die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Gebäudegrundbuchblatt. Denn gemäß § 295 Abs. 2, § 297 Abs. 2 ZGB war der Eigentumserwerb an einem bereits bestehenden Gebäude erst mit der Eintragung in das Gebäudegrundbuchblatt vollendet. Dieses akzessorische Nutzungsrecht wurde nur zu dem Zwecke verliehen, um dem Erwerber des Gebäudes die Nutzung des volkseigenen Grund und Bodens zu ermöglichen. Wegen dieser Abhängigkeit und weil das Vermögensgesetz am 29. September 1990 in Kraft getreten ist, stellt sich die Verleihung dieses Nutzungsrechts nicht als Ausschlusstatbestand für die Rückübertragung bei redlichen Erwerb dar, so dass die Verleihung dieses Nutzungsrechts die Rückübertragung des Grundstücks nebst Gebäude nicht hindert.

Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat nunmehr in grundbuchrechtlich-relevanter Form die Aufgabe des Nutzungsrechts gemäß Art 233 § 4 Abs. 6 EGBGB erklärt und diese materiellrechtliche Erklärung dem Beklagten ausgehändigt, der sie im Einverständnis mit dem Kläger dem Grundbuchamt zum Zwecke der Löschung des eingetragenen Nutzungsrechts vorgelegt hat. Zwar handelt es sich hierbei um neues Vorbringen im zweiten Rechtzug, dieses ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig. Mit dieser Aufhebung des akzessorisch dinglichen Nutzungsrechts ist der Streitpunkt der Parteien, ob im Rückübertragungsverfahren noch über die Aufhebung zu entscheiden ist, ausgeräumt. Damit aber ist ein Feststellungsinteresse des Klägers für die zwischen den Parteien umstrittene Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG gegeben.

Einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bedarf es nicht, da der Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist zwar nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG und auch nicht gemäß § 121 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG anspruchsberechtigt, wohl aber ergibt sich seine Anspruchsberechtigung aus § 121 Abs. 2 SachenRBerG.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Denn der Kläger hat, wie zwischen den Parteien unstreitig und durch die vorgelegten Urkunden belegt ist, auf Grund des Mietvertrages vom 1. Februar 1996, dem die Wohnraumzuweisung vom 23. Januar 1996 zu Grunde lag, das hier in Rede stehende Eigenheim genutzt. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit zwei Mietwohnungen. Der Kläger hat auf Grund des Mietvertrages eine dieser Mietwohnungen genutzt und dort seinen Wohnsitz genommen.

Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein Eigenheim im Sinne des § 121 Abs. 2 lit a SachenRBerG. Soweit der Kläger von diesem Zweifamilienhaus nur eine Wohnung als Mieter nutzt, steht dies der Anspruchsberechtigung gemäß § 121 Abs. 2 SachenRBerG nicht entgegen. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte steht dem Käufer eines ehemals volkseigenen Eigenheimes ein Anspruch auf Ankauf des Grundstücks auch dann zu, wenn er nur eine von zwei vorhandenen Wohnungen vertraglich genutzt hat (BGH VIZ 2002, S. 583 f.).

Die Anspruchsberechtigung des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger - wie der Beklagte meint - die Vergabevoraussetzungen des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I 1973, S. 578) i.V.m. § 6 der ersten Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I 1973, S. 590) in der Fassung der zweiten Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 9. April 1985 (GBl. I 1985 f. 109) für den Erwerb des Zweifamilienhauses nicht erfüllt. Diese sind nicht Voraussetzung für das Tatbestandsmerkmal der Nutzung eines Eigenheims im Sinne des § 121 Abs. 2 lit a SachenRBerG. Maßgebend ist allein, wie § 5 Abs. 2 SachenRBerG definiert, ob das Gebäude für den Wohnbedarf bestimmt gewesen ist und eine oder zwei Wohnungen enthalten hat.

Bereits der Ausgangspunkt des Beklagten trifft nicht zu, dass gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (a.a.O.) i.V.m. § 6 der ersten Durchführungsbestimmung in der Fassung der zweiten Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz die Veräußerung von volkseigenen Eigenheimen nur unter Berücksichtigung der Bedarfssituation für Arbeiterfamilien, Familien der Genossenschaftsbauern und kinderreichen Familien vorgesehen war. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Kauf volkseigener Eigenheime waren diese Gebäude bevorzugt Arbeiterfamilien und kinderreichen Familien zum Kauf anzubieten. Dies beinhaltet lediglich eine Privilegierung dieser Personen, schließt aber einen Verkauf an nicht privilegierte Personen nicht aus. Zudem ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, dass § 6 der Durchführungsbestimmung den Fall regelt, dass bei einem Erwerb eines volkseigenen Eigenheims durch Arbeiterfamilien, Familien der Genossenschaftsbauern oder kinderreichen Familien bestimmte Entgelte nicht erhoben werden. Zuzugeben ist dem Beklagten, dass nach den Vorschriften der Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Kauf volkseigener Eigenheime als Wohngebäude solche Gebäude definiert werden, die als persönliches Eigentum für den Wohnbedarf einer Familie bestimmt sind, wobei auch das Gebäude, das eine zweite Wohnung enthält, als Eigenheim gilt. An diesem Begriff des Eigenheims hat sich § 5 Abs. 2 des SachenRBerG, der diesen Begriff definiert, orientiert, ohne jedoch ein Anforderungsprofil für den Nutzer des Gebäudes aufzustellen. Ein solches Anforderungsprofil für den Nutzer beinhaltet auch die Regelung des § 121 Abs. 2 lit a SachenRBerG nicht. Zwar ist es Zweck dieser Regelung, Ansprüche nach dem SachenRBerG auf diejenigen Käufer eines Eigenheims zu beschränken, die dieses zur Befriedigung ihrer elementaren Lebensbedürfnisse benötigen. Jedoch soll durch diese Regelung nur vermieden werden, dass ein frührer Nutzer ein Ankaufsrecht allein zur Vermietung, Verpachtung oder Weiterveräußerung ausüben kann. Im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht die Deckung des eigenen Wohnbedürfnisses (so BGH Urteil vom 14.09.2001 - V ZR 410/00 - veröffentlicht VIZ 2002, S. 49 (50)). Der Kläger hat diese Wohnung auf Grund des auf der Wohnraumzuweisung beruhenden Mietvertrages seit 1986 bis heute genutzt. Er hat diese Wohnung auch bei Inkrafttreten des SachenRBerG bewohnt. Auch als Einzelperson, ohne dass es darauf ankommt, ob er mit einer Lebensgefährtin zusammenlebte oder nicht, benötigte er die Wohnung zur Befriedigung des elementaren Lebensbedürfnisses nach Behausung.

Ebenso liegt ein nach damaligem Recht wirksamer Grundstückskaufvertrag, beurkundet am 7. Juni 1990 und damit vor dem Stichtag 14. Juni 1990, vor. Entgegen dem Wortlaut von § 121 Abs. 2 lit b SachenRBerG werden von der Vorschrift nicht nur Kaufverträge über Eigenheime, sondern auch Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke erfasst (BGH VIZ 1999, S. 605 (606); BGH VIZ 2002, S. 49 (50)).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Der Streitwertbeschluss des Senates vom 13. Mai 2004, wird wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers berichtigt und auf 70.000,00 € festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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