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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 5 U 111/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 125
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 311b
BGB § 362 Abs. 2
BGB § 516
BGB § 781
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
BGB § 814
BGB § 815
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 820 Abs. 1
BGB § 822
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 111/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29. Mai 2008

Verkündet am 29. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt sowie die Richter am Oberlandesgericht Grepel und Tombrink

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 10. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (2 O 129/07) abgeändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 8.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die Beklagte zu 2) hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung einer Kaufpreisanzahlung in Höhe von 8.500,- € in Anspruch.

Die Beklagte zu 2) ist die Tochter der Beklagten zu 1) und Eigentümerin des Grundstücks ...straße 46 in G.... Dieses Grundstückseigentum hatte die Beklagte zu 2) im Jahre 2000/2001 erworben, und zwar vor allem mit Geldmitteln, die ihr der Streitverkündete, der damalige - inzwischen: geschiedene - Ehemann ihrer Mutter [der Beklagten zu 1)], H... M..., aus der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung zur Verfügung gestellt hatte. Ob auch die Beklagte zu 1) Geldmittel für diesen Grundstückserwerb zur Verfügung gestellt hat, ist zwischen den Beklagten streitig. Eigentümerin und Erwerberin des Grundstücks hatte die Beklagte zu 2) sein sollen, da das Grundstück nicht als Erbe an die Kinder des Streitverkündeten aus einer vorangegangenen Ehe fallen sollte. Das Grundstück wurde nach dem Erwerb der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) und vor allem durch den Streitverkündeten genutzt. Wegen finanzieller Probleme der Beklagten zu 1) und des Streitverkündeten sollte das Grundstück Ende 2002/Anfang 2003 verkauft werden. Die Klägerin zeigte Interesse am Erwerb des Grundstücks. Am 8. Januar 2003 fertigte die Beklagte zu 1) einen Entwurf für einen "Vorvertrag" (Bl.17 d.A.), den sie unter diesem Datum als "Vermittler" unterzeichnete und der Klägerin zuleitete. Die Klägerin erwirkte eine Ergänzung des Vorvertrages um die Regelung in § 3. Spätestens am 10. Januar 2003 unterzeichnete die Beklagte zu 2) als "Verkäufer(in)" den ergänzten Vertrag (Schlussfassung; Bl.79 d.A.); die Beklagte zu 1) unterzeichnete diesen Vertrag sodann als "Vermittler" und die Klägerin als "Käufer(in)".

Der Vorvertrag vom 8./10. Januar 2003 hat folgenden Inhalt:

"§ 1. Kaufpreis: 18.500,00 € (...), zahlbar mit 8.500,00 € als Anzahlung bis 15.01.2003 bar oder als Scheck bzw. Überweisung auf das Konto bei der ... Sparkasse Nr. ... BLZ 100 500 00 [Anm.: = Girokonto der Beklagten zu 1)] und Restsumme 10.000,00 € bei Auflassungsvormerkung (Grundbuch) auf das Konto Nr. ... , BLZ 150 800 00.

§ 2. Der Kaufvertrag wird baldmöglichst bei einem Notar geschlossen und wird allen rechtlichen Bedingungen entsprechen. Bis dahin gilt der hier geschlossene Vertrag mit der Maßgabe, dass das Eigentum mit Zahlung der Restsumme nach Vormerkungseintrag im Grundbuch an Frau A... G... übergeht.

§ 3. Unabhängig von diesem Kaufvertrag werden Baumaterialien im Wert von € 9.500,-an Herrn H...r H... verkauft, zahlbar bei Abschluss des Kaufvertrages."

Neben dem maschinenschriftlich niedergelegten Vertragstext zu § 1 befindet sich ein von der Beklagten zu 1) unterzeichneter handschriftlicher Vermerk: "erhalten 12.01.03".

Am 12. Januar 2003 übergab H... H..., der Lebensgefährte der Klägerin, die vereinbarte Anzahlung von 8.500,- € teils in bar (4.500,- €) und teils per Scheck (4.000,- €) an die Beklagte zu 1). Die Leistung der Anzahlung war vereinbart worden, weil die Beklagte zu 1) und der Streitverkündete das Geld dringend benötigten. Die Anzahlung von 8.500,- € verblieb zur Hälfte bei der Beklagten zu 1) und floss zur anderen Hälfte weiter an den Streitverkündeten.

Zum Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrages kam es nicht. Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern daher die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 8.500,- €.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Vorvertrag sei formunwirksam. Die Beklagte zu 1) habe die rechtsgrundlose Anzahlung erhalten und ihr, der Klägerin, immer wieder - zuletzt: im Dezember 2006 - zugesichert, dass sie das Geld zurückerhalten werde. Gegenüber der Beklagten zu 2) stünden ihr Ansprüche auf Schadensersatz aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat entgegnet, sie habe nur als Vertreterin der Beklagten zu 2) gehandelt, hafte deshalb nicht auf Rückgewähr der Anzahlung, und sei im Übrigen vermögenslos und entreichert, jedenfalls in Bezug auf den an den Streitverkündeten ausgekehrten hälftigen Betrag der Anzahlung. Zudem stehe der Klägerin deshalb kein Rückzahlungsanspruch zu, weil die Anzahlung nicht durch die Klägerin, sondern durch Herrn H... geleistet worden sei, der selbst am Erwerb des Grundstücks interessiert gewesen sei.

Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, dass sie die Anzahlung selbst nicht erhalten und daher nichts "erlangt" habe. Im Übrigen stehe einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin der Einwand aus § 814 BGB und mangels Bereicherung auch der Einwand nach § 818 Abs.3 BGB entgegen. Für Schadensersatzansprüche fehle es an einer Pflichtverletzung.

Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 10. Juli 2007 die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 8.500,- € nebst Zinsen seit dem 5. Mai 2007 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1 1.Alt. BGB zu. Die Beklagte zu 1) habe die Anzahlung erhalten und sei als Leistungsempfängerin anzusehen. Sie sei neben der Beklagten zu 2) Vertragspartnerin der Klägerin gewesen; es sei vereinbart worden, dass die Anzahlung angesichts der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten zu 1) nicht der Beklagten zu 2), sondern der Beklagten zu 1) habe zufließen sollen. Es handele sich bei der Anzahlung von 8.500,- € auch um eine Leistung der Klägerin und nicht etwa des Herrn H..., da dieser nicht Partei des Grundstückskaufvertrages gewesen sei. Diese Leistung sei wegen der Formnichtigkeit des Vorvertrages nach §§ 125, 311b BGB rechtsgrundlos erfolgt. Der Einwand aus § 814 BGB komme nicht zum Tragen, da die Klägerin keine positive Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrages und dem fehlenden Rechtsgrund ihrer Leistung gehabt habe. Eine Entreicherung im Sinne von § 818 Abs.3 BGB habe die Beklagte zu 1) nicht hinreichend dargelegt. Zinsen stünden der Klägerin indes erst ab Zustellung der Klage(begründung) zu.

Gegenüber der Beklagten zu 2) sei die Klage unbegründet. Die Beklagte zu 2) sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne von § 812 Abs.1 BGB, eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte zu 2) habe die Klägerin nicht dargetan, und die Voraussetzungen eines Anerkenntnis nach § 781 BGB seien nicht hinreichend vorgetragen worden.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und die Beklagte zu 1) mit ihrer jeweiligen Berufung.

Die Klägerin meint, die Beklagte zu 2) hafte wegen ihres eigenen wirtschaftlichen Interesses am Abschluss des Grundstückskaufvertrages als Gewährträgerin sowie auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung. Die Beklagte zu 1) hafte deshalb auf Zahlung, weil die Anzahlung an sie allein geleistet und letztlich auch allein bei ihr verblieben sei. Die Beklagte zu 1) sei die maßgebliche Person auf der Verkäuferseite gewesen, und die Anzahlung habe der Behebung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten dienen sollen. Die Anzahlung stamme aus eigenen Mitteln der Klägerin und sei von Herrn H... nicht für sich selbst, sondern nur als Bote und Übermittler der Klägerin geleistet worden.

Sie beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Klägerin 8.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie leugnet eine Schadensersatzverpflichtung, da keine Pflichtverletzung und keine unerlaubte Handlung vorlägen. Mit der Leistung der Anzahlung sei die Klägerin in Kenntnis des noch ausstehenden Notarvertrages und der Formnichtigkeit des Vorvertrages ein bewusstes Risiko eingegangen. Leistungsempfängerin der Anzahlung sei allein die Beklagte zu 1) gewesen. Sie, die Beklagte zu 2), habe das Grundstückseigentum nur treuhänderisch für den Streitverkündeten gehalten, so dass die Anzahlung dem Streitverkündeten und der Beklagten zu 1) zugestanden habe und auch an diese geflossen sei.

Die Beklagte zu 1) meint, sie sei nicht zur Zahlung verpflichtet, weil sie nicht Leistungsempfängerin der Anzahlung sei. Sie sei nicht Vertragspartei gewesen und habe nur als Vertreterin der Beklagten zu 2) gehandelt. Leistender der Anzahlung sei zudem nicht die Klägerin, sondern Herr H... gewesen, der ein eigenes Interesse am Erwerb des Grundstücks gehabt habe; die Klägerin sei von ihm nur "vorgeschoben" worden und an den Vertragsgesprächen nicht beteiligt gewesen, sondern auf der Käuferseite nur Herr H.... Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin scheitere auch an § 814 BGB, da die Klägerin gewusst habe, dass noch der Abschluss eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages erforderlich sei. Jedenfalls sei sie, die Beklagte zu 1), entreichert im Sinne von § 818 Abs.3 BGB. Sie habe selbst nur 4.250,- € erhalten und den übrigen Teil an den Streitverkündeten weitergeleitet. Die von ihr vereinnahmte Hälfte der Anzahlung habe sie für die täglichen Lebensbedürfnisse verwendet und für die Tilgung eines Dispositionskredites, der sonst aber durch Einsparungen aus anderen, laufenden Mitteln getilgt worden wäre, so dass der ihr zugeflossene Anzahlungsbetrag letztlich insgesamt für die Lebensführung verbraucht worden sei; zudem sei sie schon bei Zustellung des Mahnbescheides vermögenslos gewesen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die gegen sie gerichtete Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1, Abs.2 Nr.1, §§ 517, 519, 520, § 222 Abs.2, §§ 233 ff. ZPO).

2. Beide Berufungen haben auch in der Sache selbst Erfolg. Die zulässige Klage ist gegenüber der Beklagten zu 2) begründet und gegenüber der Beklagten zu 1) unbegründet.

a) Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1 1.Alt. oder Satz 2 2.Alt. BGB (condictio indebiti oder condictio ob rem) zu.

Bei der Zahlung der Klägerin in Höhe von 8.500,- € handelt es sich um eine Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB. Empfänger dieser Leistung ist indes nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 2). Leistungsempfänger ist derjenige, dessen Vermögen der Zuwendende vermehren will und dem gegenüber der Zuwendende einen Leistungszweck verfolgt (vgl. etwa BGH NJW 2005, S.1356 f.; NJW 2006, S.286, 287; Palandt/Sprau, BGB, 67.Aufl.2008, § 812 Rdn.41, 42a m.w.Nw.). Einen Leistungszweck verfolgte die Klägerin mit der Zahlung des Betrages von 8.500,- € allein gegenüber der Beklagten zu 2), nicht jedoch (auch) gegenüber der Beklagten zu 1). Grundstückseigentümer und Partei des - formnichtigen (§ 125 Satz 1, § 311b Abs.1 Satz 1 BGB; s. etwa Palandt/Grüneberg, aaO., § 311 b Rdn.11 m.w.Nw.) - "Vorvertrages" vom 8./10. Januar 2003 ist, nämlich als Verkäufer, die Beklagte zu 2), nicht aber die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) ist "Verkäufer" und Grundstückseigentümer. Die Beklagte zu 1) ist in dem Vorvertrag hingegen lediglich als "Vermittler" bezeichnet. Bei der Zahlung des Betrages von 8.500,- € handelte es sich, wie in § 1 des Vorvertrages vereinbart, um eine "Anzahlung" auf den mit insgesamt 18.500,- € vereinbarten "Kaufpreis". Inhaber der Kaufpreisforderung war nach dem Vorvertrag jedoch nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 2). Der mit der Entrichtung der Anzahlung verbundene Leistungszweck besteht daher allein im Verhältnis zur Beklagten zu 2). Dafür spricht des Weiteren, dass die Beklagte zu 2) Grundstückseigentümerin ist und das Grundstückseigentum als potentielle Vollstreckungsmasse zur Verfügung steht. Dass die Zuwendung der Anzahlung gemäß § 1 des Vorvertrages nicht an die Beklagte zu 2), sondern an die Beklagte zu 1) - nämlich: auf ein Konto der Beklagten zu 1) - erfolgen sollte und auch tatsächlich an die Beklagte zu 1) erfolgt ist, führt nicht zur Annahme eines Leistungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Gegenüber der Beklagten zu 1) hat die Klägerin nämlich keinen erkennbaren Leistungszweck verfolgt. Die Leistung der Anzahlung an die Beklagte zu 1) erfolgte im Einverständnis mit und auf Wunsch der Beklagten zu 2) und steht somit einer Zuwendung im Sinne von § 362 Abs. 2 BGB (Zuwendung an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung) bzw. einem "Anweisungsfall" gleich oder zumindest nahe. Bei derartigen Zuwendungen im "Dreiecksverhältnis" bestehen Leistungsverhältnisse allein zwischen dem Angewiesenen (hier: Klägerin) und dem Anweisenden [hier: Beklagte zu 2)] einerseits und zwischen dem Anweisenden [hier: Beklagte zu 2)] und dem Zahlungsempfänger [hier: Beklagte zu 1)], andererseits, nicht aber zwischen dem Angewiesenen (hier: Klägerin) und dem Zahlungsempfänger [hier: Beklagte zu 1)] (s. hierzu Palandt/Sprau, aaO., § 812 Rdn.49 ff. m.w.Nw.); im Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Zahlungsempfänger besteht nämlich kein eigenständiger Leistungszweck. Dies gilt gerade auch dann, wenn man die Klägerin zu 2) als "Treuhänder" oder "Strohmann" der Beklagten zu 1) bzw. des Streitverkündeten ansehen wollte; Leistungsempfänger und möglicher Gegner eines Anspruchs aus Leistungskondiktion ist allein der nach außen hin selbständig, im eigenen Namen, handelnde Treuhänder oder "Strohmann", nicht aber (auch) der dahinter stehende Treugeber oder "Hintermann"; denn nur gegenüber dem nach außen hin selbständig, im eigenen Namen, handelnden Treuhänder oder Strohmann - als seinem Vertragspartner - verfolgt der Leistende einen Leistungszweck, nicht aber auch gegenüber dem dahinterstehenden Treugeber oder "Hintermann" (s. etwa BGH NJW 1961, S.1461; WM 1995, S.189; Palandt/Sprau, aaO., § 812 Rdn.47). Damit scheidet ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus Leistungskondiktion aus.

Etwaige Ansprüche aus Eingriffskondiktion (Bereicherung in sonstiger Weise, § 812 Abs.1 Satz 1 2.Alt. BGB) kommen angesichts des Vorrangs der Abwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen (Subsidiarität der Eingriffskondiktion) nicht in Betracht; Geleistetes darf mit der Eingriffskondiktion nicht herausverlangt werden (s. etwa BGHZ Bd.40, S.272, 278; Bd.56, S.228, 240; BGH NJW 2005, S.60; Palandt/Sprau, aaO., § 812 Rdn.43).

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus § 822 BGB kommt ebenfalls nicht zum Zuge. Dies gilt auch dann, wenn im (Leistungs-)Verhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) eine schlichte Schenkung nach § 516 BGB vorliegen sollte. Denn die Beklagte zu 2) könnte sich deswegen nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen. Dies ist ihr gemäß § 820 Abs.1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB verwehrt. Den Parteien des Vorvertrages - der Klägerin und der Beklagten zu 2) - war nämlich bewusst, dass der Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrages noch ausstand und erforderlich war und die gemäß § 1 des Vorvertrages geleistete Anzahlung somit einen "vorläufigen" und "vorbehaltlichen" Charakter hatte. Dies ergibt sich bereits aus der Gestaltung und Bezeichnung des Vertrages als "Vorvertrag", aus der Vereinbarung einer "Anzahlung" und aus dem ausdrücklichen Hinweis auf einen noch vor einem Notar abzuschließenden Kaufvertrag in § 2 des Vorvertrages. Hiernach waren sich die Parteien voll und ganz darüber im Klaren, dass der mit der Leistung der Anzahlung bezweckte Erfolg (nämlich: die - anteilige - Tilgung des Kaufpreises) noch "ungewiss" (nämlich: vom noch ausstehenden Abschluss eines notariellen Kaufvertrages abhängig) war. Somit stellt die Kaufpreisanzahlung auf Grund der Abrede in § 1 des Vorvertrages im Rechtssinne eine "Vorbehaltszahlung" dar. Für die Rückgewähr von Vorbehaltszahlungen findet § 820 Abs. 1 BGB (zumindest: analoge) Anwendung (s. etwa BGH NJW 2006, S.286, 288; Palandt/Sprau, aaO., § 820 Rdn.4).

Für bereicherungs- oder schadensersatzrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus "Gewährübernahme" oder wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten (§§ 311, 241, 280 Abs.1 BGB) finden sich keine tragfähigen Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Anzahlung aufgrund der Vereinbarung im Vorvertrag ["Anweisung" der Beklagten zu 2)] an die Beklagte zu 1) ausgezahlt wurde und der in Aussicht genommene Grundstücksverkauf durch wirtschaftliche Probleme der Beklagten zu 1) motiviert gewesen sein mag, verschafft der Beklagten zu 1) nicht die Stellung einer "Vertragspartei" oder eines "Gewährsübernehmers". Für Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin im Übrigen keinerlei greifbaren Anhalt vor.

b) Demgegenüber ist die Klage gegen die Beklagte zu 2) begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung von 8.500,- € gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 1.Alt. bzw. § 812 Abs.1 Satz 2 2.Alt. BGB (condictio indebiti oder condictio ob rem).

Leistender der Anzahlung war die Klägerin. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erbrachte Herr H... mit der Zuwendung der Anzahlung an die Beklagte zu 1) keine eigene Leistung, sondern handelte hierbei nur als Übermittler (Vertreter oder Bote) der Klägerin; denn mit der Erbringung der Anzahlung war allein die Erfüllung der Abrede in § 1 des "Vorvertrages" bezweckt, und Partei des Vorvertrages waren - in Bezug auf den geplanten Grundstückskauf (anders gfs. der in § 3 des Vorvertrages geplante Kauf von Baumaterialien) - nicht Herr H..., sondern die Klägerin als "Käuferin" und die Beklagte zu 2) als "Verkäufer" und Grundstückseigentümer. Mit einer Erbringung der Anzahlung hätte Herr H... keinen erkennbaren eigenen Leistungszweck verfolgt; selbst dann, wenn Herr H... die Anzahlung aus eigenen Mitteln aufgebracht hätte und "eigenständig" aufgetreten wäre, könnte die von ihm erbrachte Anzahlung bei dieser Lage nur als Leistung "auf Anweisung" der Klägerin angesehen werden, und auch in diesem Falle bliebe "Leistender" im Verhältnis zur Verkäuferseite [hier: Beklagte zu 2)] allein die Klägerin als "Käuferin", so dass auch allein der Klägerin (als Anweisender), nicht aber Herrn H... (als Angewiesenem), gegenüber der Beklagten zu 2) (als Anweisungsempfängerin) ein Anspruch aus Leistungskondiktion zustünde (s. etwa Palandt/Sprau, aaO., § 812 Rdn.49 ff.).

Empfänger der Leistung der Klägerin war, wie zu a) ausgeführt, die Beklagte zu 2); denn allein ihr (als Verkäufer und Grundstückseigentümer) gegenüber wurde mit der Leistung der Anzahlung ein "Leistungszweck" verfolgt.

Die Leistung erfolgte im Hinblick auf die Formunwirksamkeit des "Vorvertrages" (§ 125 Satz 1, § 311b Abs.1 Satz 1 BGB) ohne rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs.1 Satz 1 1.Alt. BGB; im Falle der Maßgabe von § 812 Abs.1 Satz 2 2.Alt. BGB steht fest, dass der bezweckte Erfolg - Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrages - nicht eingetreten ist und auch nicht eintreten wird.

Auf den Einwand aus § 814 BGB kann sich die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg berufen, da es sich bei der Leistung der Anzahlung, wie dargelegt, um eine "Vorbehaltszahlung" handelt bzw. um eine Leistung, die einvernehmlich in der Erwartung erbracht worden ist, dass eine formwirksame Verpflichtung aus einem noch abzuschließenden notariellen Grundstückskaufvertrag später entsteht; in diesen Fällen findet § 814 BGB keine Anwendung (s. etwa BGHZ Bd.83, S.278, 282; BGH NJW 1999, S.2892, 2893; Palandt/Sprau, aaO., § 814 Rdn.6). Für die Voraussetzungen eines Einwands aus § 815 BGB ist kein Anhalt vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Wie ebenfalls unter a) ausgeführt, kann die Beklagte zu 2) dem Anspruch der Klägerin auch nicht den Einwand aus § 818 Abs.3 BGB (Wegfall der Bereicherung) entgegenhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Anzahlungsbetrag "unentgeltlich", also im Schenkungswege, oder aus einem anderen Rechtsgrund (z.B. Treuhandverhältnis) an die Beklagte zu 1) und/oder den Streitverkündeten (weiter-)geflossen ist. Denn der Einwand aus § 818 Abs.3 BGB kommt hier jedenfalls gemäß § 820 Abs.1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB nicht zum Zuge ("Vorbehaltszahlung" im Bewusstsein der Ungewissheit des bezweckten Leistungserfolges, d.h. des Abschlusses des geplanten notariellen Grundstückskaufvertrages).

Mithin haftet die Beklagte zu 2) der Klägerin auf Zahlung aus § 812 Abs.1 BGB und kann deshalb offenbleiben, ob der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) daneben noch Schadensersatzansprüche aus Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung zustehen. Freilich hat die Klägerin die Voraussetzungen solcher Schadensersatzansprüche nicht dargelegt; es findet sich kein tragfähiger Anhalt für die Annahme einer Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten oder einer unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2).

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich für die Zeit ab dem 13. Januar 2007 (= Tag nach der Zustellung des Mahnbescheides) im begehrten Umfange aus § 288 Abs.1, § 286 Abs. 1, § 187 Abs.1 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91, 92 Abs.1 ZPO und im Übrigen auf § 708 Nr.10, §§ 711, 713, 544 ZPO, § 26 Abs.1 Nr.8 EGZPO. Die zurückgenommene Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) gegen die Beklagte zu 1) ist nicht Teil des zur Entscheidung stehenden Verfahrensgegenstandes geworden, hat keine zusätzlichen Kosten veranlasst (arg. § 45 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 GKG, § 23 Abs.1 Satz 1 RVG) und war bei der Kostenverteilung daher auch nicht zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grunde bedurfte es keiner Entscheidung des Senats über das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zu 1) für die Verteidigung gegen die - zurückgenommene - Hilfswiderklage der Beklagten zu 2). Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Das Vorbringen der Klägerin in ihren - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen vom 26. und 29. Mai 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 269 a Satz 2, § 156 ZPO). Für den Abschluss eines Darlehensvertrages findet sich in dem nach § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Prozessstoff kein Anhalt.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird einheitlich auf 8.500,- € festgesetzt (§ 48 Abs.1 Satz 1 GKG, §§ 3, 4 Abs.1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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