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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 5 U 117/07
Rechtsgebiete: BGB, VZOG, VwVfG, EGBGB, SachenRBerG, THG, VZOG, ZPO, ZGB, VertragsG, DVO zum THG, SachenRBerG


Vorschriften:

BGB § 195 a. F.
BGB §§ 818 ff.
BGB § 985
BGB § 988
VZOG § 1 a Abs. 4 Satz 1
VwVfG § 44
VwVfG § 44 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 2 a Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b
EGBGB Art. 229 § 2 b
EGBGB Art. 229 § 2 b Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 1
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 2
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 3
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 4
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 5
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 6
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 7
SachenRBerG § 108
THG § 1 Abs. 1 Satz 2
THG § 1 Abs. 1 Satz 3
THG § 11 Abs. 2
VZOG § 1 a Abs. 4 Satz 1
ZPO § 148
ZPO § 167
ZGB § 459
VertragsG § 71
DVO zum THG § 2 Abs. 2 5.
SachenRBerG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2007 - Az. 11 O 92/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 165.259 €.

Tatbestand: I.

Die Parteien streiten darüber, wer Eigentümer der Grundstücke ...platz 1 - 4 und ...ring 2 in F. bzw. der aufstehenden Gebäude ist, ob der Klägerin für die Nutzung der Grundstücke ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung seit dem 3. Oktober 1990 zusteht und ob die Beklagte hinsichtlich der Grundstücke anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist.

Bei dem Grundstück ...platz 1 - 4 handelt es sich um das Flurstück 239 der Flur 10, Gemarkung F., eingetragen im Grundbuch Blatt 10123 unter der lfd. Nr. 19 mit einer Größe von 1.107 m² und bei dem Grundstück ...ring 2 um das Flurstück 133 der Flur 69, Gemarkung F. eingetragen im Grundbuch Blatt 5069 unter der lfd. Nr. 98 mit einer Größe von 287 m². Am 3. Oktober 1990 lautete die Eintragung des Eigentumsrechts für beide Grundstücke übereinstimmend: "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt F.".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hinsichtlich des Sachverhaltes ist ergänzend weiter anzuführen:

Ihr Eigentumsrecht an den Grundstücken stützt die Klägerin auf zwei zu ihren Gunsten ergangene Vermögenszuordnungsbescheide. Hinsichtlich des Flurstückes 239 der Flur 10 (im Folgenden: ...platz 1 - 4) ist dies der Bescheid vom 27. Oktober 1992 (Bl. 88 d. A.). Dieser bezieht sich allerdings auf ein Flurstück 142/1 der Flur 10 mit einer Größe von 1,3011 ha. Wie aus diesem Flurstück das streitgegenständliche Flurstück hervorgegangen ist, wird im Einzelnen nicht mitgeteilt, ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Grundbuchauszug. Die Klägerin stützt sich für ihre von der Beklagten nicht bestrittene Behauptung, bei dem Grundstück ...platz 1 - 4 handele es sich um eine Teilfläche des ehemaligen Flurstückes 142/1 darauf, dass es in dem Vermögenszuordnungsbescheid unter anderem heißt, auf dem Grundstück habe sich zu den Stichtagen neben 90 Wohnungseinheiten auch ein - hier streitgegenständlicher - Dienstleistungsstützpunkt befunden. In einem nunmehr vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. November 2007 (Bl. 339 ff. d. A.), mit dem ein Antrag der Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. auf Rücknahme der Zuordnungsbescheide für die streitgegenständlichen Grundstücke zurückgewiesen worden ist, wird das Flurstück 239 ebenfalls ohne weiteres als ehemaliges Flurstück 142/1 bezeichnet.

Hinsichtlich des Flurstücks 133 der Flur 10 (im Folgenden: ...ring 2) beruft sich die Klägerin auf einen Bescheid vom 12. Februar 1996 (Bl. 90 d. A.). Dabei handelt es sich allerdings nicht um den Ausgangsbescheid, sondern um einen Bescheid, der auf Grund eines gemeinsamen Änderungsantrages der Klägerin und der Wohnungsbaugenossenschaft F. ergangen ist, wonach auf Grund eines gemeinsamen Zuordnungsplanes eine Neuzuordnung erfolgte. Danach wurde allerdings das Grundstück ...ring 2 der Klägerin zugeordnet. Hier ergibt sich aus den bereits genannten Bescheid vom 27. November 2007, dass der Ausgangsbescheid vom 27. März 1992 stammt.

Zwischen den Parteien ist weiter im Einzelnen streitig, ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin des ehemaligen VEB (K) R. ist. In einem Schreiben vom 9. Januar 1960, das im Briefkopf den VEB (K) R. ausweist und das vom VEB (K) D. und vom Rat der Stadt F. unterzeichnet ist, heißt es: "Laut Ratsbeschluss vom 8.12.1959 wird mit Wirkung vom 1.1.1960 als Nachfolgebetrieb für einen Teil des zum gleichen Zeitpunkt zu löschenden Betriebs VEB (K) R., VEB (K) D. gebildet" (Bl. 183 d. A.). In einem weiteren Schreiben vom 9. Januar 1960 (Bl. 184 d. A.) wird dann die Löschung des VEB (K) R. beantragt. In einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 21. Mai 1992 (Bl. 181 f. d. A.) heißt es hierzu, dass der 1960 gebildete VEB (K) D. offensichtlich ein Rechtsnachfolger des VEB (K) R. sei und Rechtsnachfolger des D. wiederum die Beklagte.

Die Rechtsnachfolge der Beklagten nach dem VEB (K) D. ist zwischen den Parteien unstreitig und stellt sich nach den vorgelegten Unterlagen wie folgt dar:

Am 17. Mai 1990 beantragte das VEB (K) D. beim Rat der Stadt F. vor dem Hintergrund, dass die Stadt die Nichtumwandlung des Unternehmens in einen KWU beschlossen hatte, dessen Umwandlung in eine Hauptgesellschaft, die Beklagte, und zwei Tochtergesellschaften (Bl. 122 ff. d. A.). Am 22. Juni 1990 teilte die Klägerin dem D. mit, dass sie dieser Umwandlung zustimme (Bl. 126 d. A.). Dies bestätigte die Klägerin nochmals mit Schreiben vom 9. Juli 1990 (Bl. 127 d. A.). Am 16. Juli 1990 wurde dann die Umwandlung des D. auf der Grundlage des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisierung vom 17. Juni 1990 (Treuhandgesetz) unter anderem in die Beklagte beurkundet (Bl. 128 ff. d. A.). Alleinige Gesellschafterin der Beklagten war zunächst die Treuhandanstalt. Mit am 31. März 1992 beurkundeten weiteren notariellen Vertrag (Bl. 134 ff. d. A.) veräußerte die Treuhandanstalt ihre Gesellschaftsanteile mit einem Nennwert von 3.500.000 DM an den jetzigen Geschäftsführer und Prozessbevollmächtigten der Beklagten; der Kaufpreis lässt sich der von der Beklagten vorgelegten Kopie nicht entnehmen. In der DM-Eröffnungsbilanz sind die Gebäude nicht aber der Grund und Boden als Eigentum der Beklagten ausgewiesen.

Auf einer Flurkarte (Bl. 150 d. A.), die auch Gegenstand des Zuordnungsbescheides hinsichtlich des Grundstückes ...platz 1 - 4 war, hatte die Treuhandanstalt am 8. September 1992 für eine bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 142/1 ihre Nichtzuständigkeit erklärt; Eigentümer des Gebäudes unter Ausklammerung des Grund und Bodens sei die Beklagte. Diese Erklärung auf der Flurkarte ist auch von dem damaligen Sonderbeauftragten des Oberbürgermeisters der Klägerin für Kommunalvermögen Dr. D. unterzeichnet.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage insgesamt stattgegeben und die Widerklage der Beklagten auf Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt:

Der Klägerin stehe nach § 988 BGB ein Nutzungsentschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Sie sei seit dem 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. § 1 a Abs. 4 Satz 1 VZOG mit dem Beitritt Eigentümerin der Grundstücke ...platz 1 - 4 und ...ring 2. Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträgerschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befunden habe, stehe danach im Eigentum der Kommune. An diese Feststellungen, wie sie in den Vermögenszuordnungsbescheiden getroffen worden seien, sei das Zivilgericht gebunden, Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsakte im Sinne von § 44 VwVfG ausnahmsweise nichtig sein könnten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe Besitz an beiden Grundstücken. Ihre Behauptung, sie nutze nur die aufstehenden Gebäude und baulichen Anlagen, stehe dem nicht entgegen, denn zu dem Grundstück ...ring 2 gehöre auch die angrenzende Parkfläche (Bl. 245 d. A. Band II), die von den derzeitigen Nutzern genutzt werde, die Gebäudekanten des Gebäudes auf dem Grundstück ...platz 1 - 4 verliefen zum großen Teil unmittelbar an der Flurstücksgrenze. Ein besonderes Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB oder gar selbständiges Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB habe der Beklagten nicht zugestanden. Danach müssten die Gebäude rechtmäßig errichtet und vor dem 3. Oktober 1990 von den Betrieben der Wohnungswirtschaft mit den dazu gehörigen Flächen benutzt worden sein. Unstreitig sei der VEB (K) R. Rechtsträger der betroffenen Grundstücke gewesen. Die Beklagte habe aber trotz Hinweises nicht konkret dargetan, Rechtsnachfolgerin dieses Betriebes zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine Berechtigung zur unentgeltlichen Nutzung ließen sich dem Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen. Der Nutzungsentgeltanspruch sei der Höhe nach ebenfalls begründet. Zu ersetzen sei nach den §§ 818 ff. BGB die übliche Vergütung. Diese habe die Klägerin auf der Grundlage einer jährlichen Entschädigung von 6 % des Bodenwertes zutreffend berechnet. Eine solche Berechnung sei nach den Feststellungen des Sachverständigen auch dann möglich, wenn für den gesamten Zeitraum ein einheitlicher Bodenwert nicht bestanden habe. Danach sei für den geltend gemachten Zeitraum für das Grundstück ...ring 2 eine Nutzungsentschädigung von 16.484 € und für das Grundstück ...platz 1 - 4 eine solche von 66.405 € zu zahlen. Hinsichtlich der Höhe folge das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen. Der Herausgabeanspruch ergebe sich demgemäß aus § 985 BGB.

Die Widerklage sei abzuweisen gewesen. Diese sei bereits unzulässig, es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages, weil die Gebäude und die baulichen Anlagen, für die eine Nutzungsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 - 7 SachenRBerG geltend gemacht werde, nicht hinreichend konkret bezeichnet seien. Es fehle darüber hinaus das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 108 SachenRBerG, denn es hätte konkret angegeben werden müssen, in welchem Stadium sich das notarielle Vermittlungsverfahren befinde. Davon abgesehen sei die Widerklage aber auch unbegründet, denn die Beklagte lege ihre Nutzungsberechtigung nicht hinreichend dar. Sie trage keine konkreten Tatsachen vor, die darauf schließen ließen, es sei außerhalb des Grundbuches selbständiges Eigentum an den Gebäuden und baulichen Anlagen entstanden.

Die Berufung der Beklagten gegen das ihr am 3. August 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ging am 16. August 2007 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. November 2007 erfolgte die Berufungsbegründung mit am 1. November 2007 eingegangenem Schriftsatz.

Die Beklagte wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Ergänzend beantragt die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick darauf, dass sie den Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. November 2007 (Bl. 339 ff. d. A.), mit dem ihre Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Vermögenszuordnungsbescheide bzw. auf deren Rücknahme zurückgewiesen worden waren, vor dem Verwaltungsgericht mit der Klage vom 2. Januar 2008 (Bl. 354 ff. d. A.) angefochten habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2007 - Az. 11 O 92/05 - die Klage insgesamt abzuweisen und der Widerklage gemäß den zuletzt in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Entscheidungsgründe: II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg; die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe und Räumung der Grundstücke ...platz 1 - 4 und ...ring 2 nach § 985 BGB verlangen und für die Zeit seit dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 2006 eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 988 BGB. Ansprüche nach dem SachenRBerG kann die Beklagte nicht geltend machen.

A) Anspruch aus § 985 BGB

Der Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke ...platz 1 - 4 und ...ring 2 steht der Klägerin aus § 985 BGB zu, weil sie Eigentümerin dieser Grundstücke ist, die Beklagte Besitzerin und der Beklagten ein Recht zum Besitz nicht zusteht.

1. Eigentum an den Grundstücken ...platz 1 - 4 und ...ring 2

a) In den beiden Vermögenszuordnungsbescheiden vom 27. Oktober 1992 (...platz 1 - 4) und wohl vom 27. März 1992 sowie 7. Dezember 1995 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Februar 1996 (Bl. 90 d. A.) ist festgestellt worden, dass die Klägerin - dann seit dem 3. Oktober 1990 - Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist. Zwar wird hinsichtlich des Grundstückes ...platz 1 - 4 nicht im Einzelnen dargelegt, wie aus dem größeren Flurstück 142/1, das Gegenstand des Zuordnungsbescheides vom 27. Oktober 1992 gewesen ist, das Flurstück 239 hervorgegangen ist, die (Teil-) Identität, die von den Parteien auch in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008 ausdrücklich bestätigt worden ist, steht im Hinblick auf die erwähnte Bebauung mit einem Dienstleistungsstützpunkt aber hinreichend fest. Im Übrigen geht auch der Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ohne weiteres davon aus, dass es sich bei dem jetzigen Flurstück 239 der Flur 10 um eine Teilfläche des ehemaligen Flurstückes 142/1 handelt.

b) Unabhängig davon, dass damit das Eigentum der Klägerin bereits bestandskräftig festgestellt ist, erfolgte diese Zuordnung in Übereinstimmung mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

Zunächst ist abweichend von der Annahme des Landgerichts, in dieser Form von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008 ausdrücklich bestätigt, festzuhalten, dass nach den vorgelegten Vermögenszuordnungsbescheiden, die sich auf die entsprechenden Grundbucheintragungen stützen, als Rechtsträger der vormals volkseigenen Grundstücke ...platz 1 - 4 und ...ring 2 nicht der VEB (K) R. als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen war, sondern zuletzt der Rat der Stadt F.. Es ist daher, nunmehr auch in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien, davon auszugehen, das als Rechtsträger zuletzt der Rat der Stadt F. im Grundbuch eingetragen war.

aa) Nach den Angaben der Klägerin im Zuordnungsverfahren (Bl. 340 d. A.) war das ursprüngliche Flurstück 142/1 als Wohngrundstück mit 90 Wohneinheiten und einer Dienstleistungseinrichtung (dem von der Beklagten genutzten Gebäude) bebaut. Auf dieser Grundlage wurde wegen der überwiegenden Wohnnutzung das Grundstück der Klägerin zugeordnet, wobei sich der Zuordnungsbescheid nach der Erklärung der Treuhandanstalt, für die Dienstleistungseinrichtung nicht zuständig zu sein und der weiteren Erklärung, Eigentümerin des Gebäudes sei die Beklagte, ersichtlich nur auf den eigentlichen Grund und Boden beziehen sollte. Diese Zuordnung entspricht damit den Regelungen in Art. 22 Abs. 1 und 4 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 THG, § 1 a Abs. 4 Satz 1 VZOG. Nach der letztgenannten Vorschrift, die nachträglich in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügt wurde, ergibt sich, dass hinsichtlich des kommunalen Wohnungsvermögens eine Zuordnung an die Kommune auch dann möglich ist, wenn der Grund und Boden in ihrer eigenen Rechtsträgerschaft stand; es wird durch diese Regelung klargestellt, dass es nicht entscheidend auf die Rechtsträgerschaft ankommt, sondern auf eine funktionsorientierte Betrachtungsweise (Kimme/Schmidt-Habersack, Offene Vermögensfragen, Art. 22 EV, Rn. 38).

bb) Hinsichtlich des Grundstückes ...ring 2 ergibt sich die eigentumsrechtliche Zuordnung aus Art. 21 Abs. 1 und 2 EV.

Nach dieser Vorschrift ist Eigentümer von Grund und Boden, der am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben genutzt worden war, die nach dem Grundgesetz von Gemeinden wahrzunehmen sind, mit Wirksamwerden des Beitrittes der entsprechende Träger der öffentlichen Verwaltung. Die Klägerin hat hier - ebenfalls ausweislich des Bescheides vom 27. November 2007 - in ihrem Zuordnungsantrag angegeben, dass die Liegenschaft, die danach zwar auch mit einer Dienstleistungseinrichtung bebaut war, überwiegend als Kindertagesstätte, öffentlicher Weg und Grünanlage zu den Stichtagen genutzt worden sei. Bei den letztgenannten Funktionen (Kindertagesstätte und Grünanlagen) handelt es sich ohne weiteres um kommunale Aufgaben, so dass auf der Grundlage dieses Antrages die Zuordnung auch insoweit den Regelungen in Art. 21 und 22 EV entspricht und nicht zu beanstanden ist.

c) Die Beklagte hält den Vermögenszuordnungsbescheiden in diesem Verfahren aber auch in dem Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang entgegen, die genannten Zuordnungsbescheide seien rechtswidrig, weil die Klägerin in den Zuordnungsverfahren falsche Angaben gemacht habe. Die Klägerin habe fälschlich angegeben, die Dienstleistungsgebäude seien durch sie, die Klägerin, zu den jeweiligen Stichtagen genutzt worden, was aber nicht zutreffe. Beide Dienstleistungsgebäude seien nach ihrer Errichtung im Jahre 1984 (...platz 1 - 4) und 1963 (...ring 2) dem VEB (K) D. als Eigentum zur Nutzung und Bewirtschaftung durch Beschlüsse der Stadt F. übertragen worden. Durch diese Beschlüsse sei ein zeitlich unbegrenztes und unentgeltliches Nutzungsrecht begründet worden, das nunmehr der Beklagten zustehe. Dies ergebe sich auch durch die entsprechenden Bilanzierungen der Beklagten.

Die Beklagte übersieht dabei in ihrem Vortrag, dass sich auf den jeweiligen Grundstücken, und zwar hinsichtlich des Grundstücks ...platz 4 auf dem Ausgangsflurstück 142/1, eben nicht nur die Dienstleistungsgebäude befanden, sondern diese Grundstücke darüber hinaus anderweitig genutzt wurden. Weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den Unterlagen ergibt sich konkret, dass die Klägerin im Zuordnungsverfahren angegeben hätte, die jeweiligen Dienstleistungsgebäude zu den Stichtagen selbst genutzt zu haben. Die Klägerin hatte danach lediglich erklärt, dass das Flurstück 142/1 zu den Stichtagen überwiegend zu Wohnzwecken und das Grundstück ...ring 2 als Kindertagesstätte und öffentliche Grünanlage sowie Verkehrsweg genutzt worden sei. Allein auf diese Angaben stützt sich die erfolgte Zuordnung, die davon ausgeht, dass zu den Stichtagen diese Nutzungen überwiegend waren, was jedenfalls hinsichtlich der Wohnnutzung des Flurstückes 142/1 schon allein wegen des jeweiligen Umfangs der Nutzungen augenfällig ist.

Dass die Angaben hinsichtlich der Bebauung mit 90 Wohneinheiten bzw. der Nutzung als Kindertagesstätte und Grünanlage mit Wegen unzutreffend seien, hat die Beklagte weder konkret vorgetragen noch ergibt sich dies aus den sonstigen Umständen. Damit fehlen im Ergebnis jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögenszuordnungsbescheide an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, und deswegen nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sein könnten. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vermögenszuordnungsbescheide darauf beruhen könnten, dass die Klägerin in dem Zuordnungsverfahren hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke falsche Angaben gemacht hätte.

Der Umstand, dass die Wohneinheiten nach dem Vortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. September 2008 mittlerweile abgerissen worden sein sollen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuordnung ohne Bedeutung.

Selbst wenn der Verwaltungsrechtsstreit über die Nichtigkeit der Zuordnung im Sinne des § 148 ZPO vorgreiflich sein mag, weil von dem Ausgang dieses Verfahrens die Eigentümerstellung der Klägerin abhängen kann, die wiederum entscheidend ist für die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 985 und 988 BGB, sieht der Senat im Rahmen des ihm nach § 148 ZPO eingeräumten Ermessens davon ab, das Verfahren auszusetzen, weil die Beklagte über zwei Instanzen hinweg konkrete Tatsachen über vorsätzlich falsche Angaben der Klägerin im Zuordnungsverfahren nichts vorgetragen hat, konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Nichtigkeit der Vermögenszuordnungsbescheide damit nicht bestehen.

2. Eigentum an den aufstehenden Gebäuden

Auch hinsichtlich der aufstehenden Gebäude ist im Ergebnis von einer Eigentümerstellung der Klägerin auszugehen.

a) Sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück ...ring 2 (1963) geltenden BGB (§ 93 BGB) als auch nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück ...platz 1 - 4 (1984) geltenden ZGB (§ 295 ZGB) war es so, dass das Eigentum an dem Grund und Boden auch das Eigentum an den mit dem Boden fest verbundenen Gebäude umfasste. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall gesondertes Gebäudeeigentum entstanden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Hier ist entscheidend, dass nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung es sich in beiden Fällen zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude um Grundstücke handelte, die im Volkseigentum standen. Unabhängig davon, wer eingetragener Rechtsträger war, waren dann aber die auf dem Volkseigentum errichteten Gebäude ebenfalls Volkseigentum. Die Voraussetzungen des § 459 ZGB, der einen Erwerb des Eigentums an Gebäuden durch volkseigene Betriebe regelte, liegen gerade nicht vor, denn es handelte sich eben nicht um auf vertraglicher Grundlage genutzte Grundstücke, auf denen die Gebäude errichtet worden waren. Ebenso wenig hat die Beklagte eine Vereinbarung nach § 71 VertragsG dargelegt. Ein Leistungsvertrag in Form eines Nutzungsvertrages hätte in der Form des § 31 Abs. 2 Vertragsgesetz geschlossen werden müssen, zu dessen Voraussetzungen die Beklagte nichts vorgetragen hat.

b) Ein Eigentumserwerb der Beklagten an den aufstehenden Gebäuden ergibt sich darüber hinaus nicht aus einer möglichen Fondsinhaberschaft der Beklagten.

aa) In diesem Zusammenhang dürfte, ohne dass dieser Frage entscheidende Bedeutung zukommt, allerdings das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen sein, die Beklagte habe ihre Rechtsnachfolge nach dem VEB (K) R. nicht hinreichend dargelegt, das Gegenteil dürfte sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben (Bl. 183 f. d. A.). Danach wurde durch Ratsbeschluss vom 8. Dezember 1959 mit Wirkung zum 1. Januar 1960 der VEB (K) R. gelöscht und als Nachfolgebetrieb der VEB (K) D. gebildet, aus dem wiederum die Beklagte hervorgegangen ist. Da die Klägerin hierzu auch nichts Gegenteiliges konkret vorträgt, dürfte damit die Rechtsnachfolge der Beklagten nach dem VEB (K) R. hinreichend dargetan sein.

bb) Nachdem die Klägerin am 22. Juni 1990 der Umwandlung des VEB (K) D. in die Beklagte mit der Treuhandanstalt als Gesellschafterin zugestimmt hatte, erfolgte am 16. Juli 1990 die Beurkundung der Umwandlung auf der Grundlage des Treuhandgesetzes. Die Treuhandanstalt ging, wie auch die schriftliche Erklärung auf der Flurkarte Bl. 150 d. A. zeigt, davon aus, das jedenfalls hinsichtlich des Gebäudes auf dem Grundstück ...platz 1 - 4 von einer Fondsinhaberschaft des D. auszugehen sei und damit die umgewandelte Gesellschaft auch Eigentümerin des Gebäudes wird (§ 11 Abs. 2 Satz 2 THG). Dabei wurde aber übersehen, dass es sich, wie auch die Auflösung des VEB (K) R. und Bildung des VEB (K) D. in den Jahren 1959/60 sowie die Beschlüsse der Klägerin zur Umwandlung des VEB (K) D. aus dem Jahr 1990 zeigen, um einen der Stadt unterstellten Betrieb handelte und der VEB (K) D. damit nicht der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz unterlag (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich THG). Damit konnte im Wege der Fondsinhaberschaft selbständiges Gebäudeeigentum nicht nach § 11 Abs. 2 THG erworben werden.

Die Beklagte konnte selbständiges Gebäudeeigentum auch nicht nach der Umwandlungs-VO vom 1. März 1990 (GBl. I. Seite 107), die dann durch die Regelungen des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 abgelöst worden ist, erwerben (Fall der sogenannten "steckengebliebenen" Umwandlung). Solche "steckengebliebenen" Umwandlungen, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht einmal bis zum Entstehen der Gesellschaft geführt hatten, konnten jedenfalls nach Inkrafttreten des Treuhandgesetzes nicht mehr unabhängig davon vollendet werden (BVerwG VIZ 2000, 220 f.). Vorliegend wurde die Umwandlung erst am 16. Juli 1990 protokolliert, eine notarielle Umwandlungserklärung, die zu einer Umwandlung nach der Umwandlungs-VO hätte führen können, lag damit am 1. Juli 1990 nicht vor.

Trotz der fristgerechten Anzeige vom 8. November 1990 (GA 131) kommt im Ergebnis auch ein Erwerb nach § 2 Abs. 2 5. DVO zum THG nicht in Betracht, weil die Beklagte jedenfalls einen entsprechenden Nutzungsvertrag, auf dessen Grundlage die Nutzung durch sie erfolgt sein soll, nicht konkret dargetan hat. Der pauschale Vortrag, die Grundstücke bzw. Grundstücksteile seien ihr durch Beschlüsse der Stadt F. zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden, reicht insoweit nicht aus. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht kann dem Schreiben vom 8. November 1990 das Bestehen eines unentgeltlichen Nutzungsvertrages nicht entnommen werden. Durch dieses Schreiben ist auch kein solcher Nutzungsvertrag rückwirkend durch konkludentes Verhalten der Parteien zustande gekommen; in dieser Anzeige wird vielmehr das Bestehen eines solchen Nutzungsvertrages seitens der Beklagten vorausgesetzt, ohne dass sich dem Schreiben näheres zum Abschluss und zum Inhalt eines solchen Vertrages entnehmen ließe.

cc) Danach ist zwar verständlich, dass auf der Grundlage der beurkundenden Umwandlung vom Juli 1990 in den Folgejahren die Gebäude in den Bilanzen der Beklagten geführt wurden, ein - eingeständiger - Eigentumserwerb kann hierauf aber nicht gestützt werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Sonderbeauftragte des Oberbürgermeisters am 8. April 1992 die Erklärung der Treuhandanstalt, wonach Gebäudeeigentum der Beklagten bestehen soll, mit unterzeichnet hat. Rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen, die zu einem Verzicht der Klägerin auf das Gebäudeeigentum hätten führen können, konnte der Sonderbeauftragte nicht abgeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er einen entsprechenden Verzichtswillen hatte, denn die Erklärung beruht erkennbar auf der rechtlichen Annahme die Umwandlung im Juli 1990 sei auf der Grundlage des Treuhandgesetzes erfolgt und habe zu einem entsprechenden Eigentumserwerb der Beklagten geführt.

3. Das Landgericht ist, was in der Berufungsinstanz auch nicht mehr konkret in Zweifel gezogen wird, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Besitzerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist. Insoweit wird auf die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

4. a) Da, wie eben ausgeführt, die Beklagte eine Nutzungsberechtigung auf Grund eines Nutzungsvertrages oder entsprechender Beschlüsse des Rates der Stadt F. nicht konkret darzulegen vermag, kann hieraus auch ein Recht zum Besitz der Beklagten nicht hergeleitet werden.

b) Die Voraussetzungen eines - zumindest zeitweiligen - Rechtes zum Besitz nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere handele es sich bei der Beklagten nicht um eine Genossenschaft oder einen ehemals volkseigenen Betrieb der Wohnungswirtschaft (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB). Demgemäß liegen auch die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 b EGBGB ersichtlich nicht vor.

Fehlt es danach an einem Recht zum Besitz der Beklagten, so ist diese zur Herausgabe der Grundstücke und deren Räumung nach § 985 BGB verpflichtet.

B) Antrag auf Nutzungsentschädigung

1. Nutzt die Beklagte die Grundstücke rechtsgrundlos und unentgeltlich, so besteht auch ohne weiteres ein Anspruch aus § 988 BGB i. V. m. § 818 ff. BGB auf Herausgabe der Nutzungen (Wertersatz für Gebrauchsvorteile, § 818 Abs. 2 BGB). Gegen die Berechnung der Nutzungsvergütung auf der Grundlage der Verzinsung des Bodenwertes gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt S. vom 19. Juni 2006 wendet sich die Beklagte nicht konkret. Dieses Gutachten ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden.

Da die Berechnungen des Sachverständigen (Seite 15 des Gutachtens) nur bis zum 31. Dezember 2005 reichen, die Klägerin aber auch Nutzungsentschädigung für das Jahr 2006 geltend macht, hat sie insoweit für die Berechnung ihres Anspruches für das Jahr 2006 die Zahlen für 2005 übernommen (sich dabei aber zu ihren Ungunsten bei dem Grundstück ...platz 1 - 4 um 3,00 € vertan). Auch hiergegen wendet sich die Beklagte nicht konkret; diese Vorgehensweise ist insbesondere vor dem Hintergrund, das im Jahre 2005 der Bodenwert und damit die Nutzungsentschädigung gegenüber dem Vorjahr deutlich gesunken war, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Da die Zuordnungsbescheide lediglich feststellenden Charakter haben, die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke kraft Gesetzes aber schon seit dem 3. Oktober 1990 ist, kann sie auch von diesem Zeitpunkt an die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen.

2. Der Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruches steht der Einwand aus Treu und Glauben, der von der Beklagten nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist, nicht entgegen.

Es kann dahinstehen, ob es treuwidrig sein könnte, wenn ausgehend von der zunächst wohl übereinstimmenden Einschätzung die Beklagte sei Eigentümerin der Gebäude geworden, nach mehreren Jahren auch für den gesamten zurückliegenden Zeitraum bis zum 3. Oktober 1990 Nutzungsentschädigung verlangt würde. Eine solche Treuwidrigkeit käme allenfalls bei einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Gebäude selbst in Betracht, die Klägerin verlangt aber lediglich eine Vergütung für die Nutzung des Grund und Bodens.

3. Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt. Für den Anspruch aus § 988 BGB galt ursprünglich nach dem BGB in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F.; die nach Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren endete am 31. Dezember 2004 und wurde durch den Mahnbescheid vom 30. Dezember 2004, der alsbald am 3. Januar 2005 zugestellt wurde, gemäß § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt.

Danach bleibt die Berufung auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung im Ergebnis ohne Erfolg.

C) Widerklage

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ohne weiteres von der Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Berechtigung nach dem SachenRBerG auszugehen, insbesondere ist der Antrag des Beklagten insoweit hinreichend konkret. Allerdings kann die Widerklage in der Sache keinen Erfolg haben. Da die Klägerin Eigentümerin sowohl des Grund und Bodens als auch der aufstehenden Gebäude ist, fehlt es bereits an einem Auseinanderfallen des Eigentums an den Gebäuden und an Grund und Boden, es muss insoweit nichts bereinigt werden. Eine allenfalls schuldrechtliche Berechtigung vermag, zumal die Beklagte auch keine baulichen Investitionen dargetan hat, eine Berechtigung nach dem SachenRBerG nicht zu begründen. Es ist weiter nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte Nutzer im Sinne des § 9 SachenRBerG sein könnte. Die Berufung bleibt danach insgesamt ohne Erfolg.

D) Nebenentscheidungen

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Abweichend von den Festsetzungen des Landgerichts war der Gegenstandswert insgesamt auf lediglich 165.259 € festzusetzen.

Auf den Zahlungsantrag entfällt dabei ein Betrag von 82.889 €, auf den Antrag auf Herausgabe der Grundstücke ein Wert von 82.370 €. Der Widerklage kommt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ein eigener Streitwert nicht zu, denn wegen der aus der Berechtigung nach dem SachenRBerG sich ergebenden Besitzberechtigung könnte nicht Klage und Widerklage insoweit gleichzeitig stattgegeben werden und beide Anträge betreffen das selbe wirtschaftliche Interesse, nämlich das Interesse am Besitz der Grundstücke.

Ende der Entscheidung

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