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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 5 U 149/00
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, Diskontsatz-ÜberleitungsG, ZPO


Vorschriften:

EGBGB § 12
EGBGB § 16 Abs. 2 Satz 2
EGBGB § 16 Abs. 2 Satz 3
EGBGB § 11 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.
EGBGB § 11 ff.
EGBGB § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Satz 2
EGBGB § 11 Abs. 3
EGBGB § 12 Abs. 2 Nr. 2
EGBGB § 12 Abs. 3
EGBGB § 11 Abs. 3 Satz 1
EGBGB § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c
EGBGB § 1 Abs. 1 S. 2
BGB § 280
BGB § 281
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1 a. F.
Diskontsatz-ÜberleitungsG § 1
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 91
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 149/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2001

verkündet am 12. Juli 2001

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kühnholz, den Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt und die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Juli 2000 - 6 O 42/00 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.330,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Februar 2000 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer der Beklagten: 21.330,00 DM.

Tatbestand:

Das klagende Land (im folgenden: der Kläger) begehrt von der Beklagten die Auskehrung des hälftigen Erlöses aus der Veräußerung von Bodenreformgrundstücken.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war M M als Eigentümerin mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, nämlich Gemarkung F, Flur, Flurstück 352 und Flur, Flurstück 149, im Grundbuch von F Blatt, ehemals Grundbuch von D Band, Blatt, eingetragen. Die Grundstücke waren ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. M M war am 17. Mai 1989 verstorben. Ihre Erben sind die Beklagte sowie H H die am 7. April 1992 als Erben im Grundbuch von F, Blatt eingetragen wurden.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Januar 1992 (Urkunde des Notars R in F, UR-Nr.) veräußerten die Erben das Grundstück der Gemarkung F, Flur, Flurstück 149 mit einer Größe von 6.039 m² an die Stadt F zum Preise von 30.195,00 DM.

Mit weiterem notariellen Kaufvertrag vom 16. November 1992 (Urkunde des Notars R in F, UR-Nr.) veräußerten die Erben das Grundstück der Gemarkung F, Flur, Flurstück 352 an die A e.G. zum Preise von 12.465,00 DM. Die Stadt F als Erwerberin ist seit dem 2. August 1995 und die A seit dem 7. November 1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Miterbin H H kehrte ihren hälftigen Erlösanteil aus beiden Verkäufen in Höhe von 21.330,00 DM vorprozessual an den Kläger aus.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Auskehrung der Hälfte des Verkaufserlöses.

Der Kläger hat dargelegt, ihm habe ein Anspruch auf Auflassung beider Grundstücke zugestanden, da die Beklagte nicht zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 EGBGB gewesen sei. Dieser Auflassungsanspruch habe sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.330,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie könne den Kaufpreis nicht mehr herausgeben, da sie diesen verbraucht habe, wobei sie vorprozessual darauf hinwies, daß der Kaufpreis für den Kauf einer Küche und einen Urlaub in G verbraucht worden sei (Bl. 53 d.A.). Prozessual hat sie vorgetragen, sie habe eine ehebedingte Zuwendung vorgenommen. Der Kaufpreis sei zunächst auf ihrem Sparbuch deponiert worden, dieses sei sodann aufgelöst und das Guthaben auf das Girokonto des Ehemannes überwiesen worden, von dem aus Bezahlungen von Rechnungen erfolgten. Die Gelder seien zur Anschaffung einer Küche sowie von Schlafzimmermöbeln entsprechend den Rechnungen vom 16. Dezember 1997 und 22. Dezember 1997 verbraucht worden.

Das Landgericht Cottbus hat mit Urteil vom 13. Juli 2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes, weil der Zahlungsanspruch vom Bestand des Erfüllungsanspruchs abhängig sei, der aber infolge Weiterveräußerung nicht mehr bestehe. Auch ein Schadenersatzanspruch aus § 280 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten habe. Dies ergebe sich für den Kaufvertrag vom 21. Januar 1992 bereits daraus, daß er vor dem Inkrafttreten des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes abgeschlossen worden sei. Auch hinsichtlich des Vertrages vom 26. November 1992 falle der Beklagten kein Verschulden zur Last, weil nichts über die Bodenreform im Grundbuch gestanden habe, so daß die Beklagte von der Berechtigung zur Veräußerung habe ausgehen können.

Ein Anspruch aus § 281 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte die Leistung ihrem Ehemann als ehebedingte unbenannte Zuwendung habe zukommen lassen. Dies habe der Kläger nicht bestritten, so daß dies als unstreitig zu werten sei.

Gegen das ihm am 26. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. August 2000, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Berufung eingelegt und dieselbe - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Oktober 2000 - mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2000, eingegangen bei Gericht am selben Tage, begründet.

Der Kläger trägt unter Wiederholung seines Vorbringens sowie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erlösherausgabe vor, das Landgericht habe in seinem Aufklärungsbeschluß zutreffend darauf verwiesen, daß die Beklagte ihr Unvermögen den Kaufpreis herauszugeben substantiiert darzulegen habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte sei bereits lange vor Abschluß der Kaufverträge über Küche und Schlafzimmer aus dem Jahre 1997 aufgrund des vorprozessualen Schriftverkehrs vom 30. September 1997 sowie 29. Oktober 1997 über die Rückforderung hinsichtlich des Surrogats informiert gewesen. Sie habe auch schon lange vor Abschluß dieser Kaufverträge mitgeteilt, daß der Verkaufserlös seit langem verbraucht sei. Dies spreche dafür, daß die Beklagte das Schreiben des Klägers zum Anlaß genommen habe, den Kaufpreis auszugeben in der Hoffnung, diesen dann nicht auskehren zu müssen. Die erstinstanzlichen Einlassungen der Beklagten seien nicht geeignet, darzutun oder gar zu beweisen, daß die Beklagte, den Kauferlös nicht mehr im Besitz gehabt habe, als sie von der Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des vorprozessualen Schreibens vom 30.09.1997 erfahren habe. Die Beklagte möge Sparbuch und Einzahlungsbeleg auf das Konto des Ehegatten vorlegen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 13. Juli 2000 - Az: 6 O 42/00 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.330,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Februar 2000 bis zum 30. April 2000 sowie weiterer Zinsen ab dem 1. Mai 2000 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und macht geltend, sie habe ihr Unvermögen an der Auflassung der Bodenreformgrundstücke an den Kläger nicht zu vertreten. Hierzu behauptet sie, bereits im Jahre 1994/1995 hätten sie und ihr Ehemann sich zum Erwerb eines Grundstückes und zum Bau eines Wohnhauses entschlossen. Nach entsprechender Vorbereitung sei der notarielle Grundstückskaufvertrag am 21. März 1996 geschlossen worden. Der Kaufpreis von 23.640 DM sei gezahlt worden. Darüber hinaus sei für die Finanzierung des Bauvorhabens ein Eigenkapitalanteil in Höhe von 40.866 DM zu erbringen gewesen. Es seien weitere Kosten in Form der Eigenfinanzierung in Höhe von 59.000 DM entstanden sowie durch die Aufnahme eines Darlehens von 150.000 DM. In diesem Gesamtzusammenhang zu sehen sei schließlich als quasi letzte Ausgabe die Anschaffung einer Küche bzw. eines Schlafzimmers.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien sowie auf die hierzu überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie § 16 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB Auskehrung des hälftigen Erlösanteils in Höhe von insgesamt 21.330,00 DM verlangen.

Bei den beiden Grundstücken der Gemarkung F, Flur, Flurstück 352 sowie Flur, Flurstück 149, handelt es sich um Grundstücke aus der Bodenreform. Die Grundstücke sind aufgrund des in dem geschlossenen Grundbuch von D Band Blatt in Abteilung II eingetragenen Bodenreformsperrvermerks als Bodenreformgrundstücke ausgewiesen. Dieses Grundbuch wurde auf das Einheitskataster zurückgeführt und auf dem Bestandsblatt Nr. der Gemarkung F fortgeführt. Bei der Neuanlage des Grundbuchs aufgrund des Vollzuges des notariellen Erwerbsvertrages vom 21. Januar 1992 am 7. April 1992 wurde ein Hinweis auf den Bodenreformsperrvermerk nicht mit eingetragen. Jedoch gelten die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform nach ihren eindeutigen Wortlaut für alle Grundstücke, die im Grundbuch als Grundstücke aus der Bodenreform gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet waren. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bietet allein die Grundbuchlage die nötige und klare Anknüpfung. Auf die Kenntnis, ob es sich um Bodenreformland handelt oder nicht, kommt es nicht an.

Diese Grundstücke sind der Beklagten als Erbin sowie Frau H H als Miterbin nach M M als Eigentum zugefallen, Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. - Alterbfall -EGBGB.

Da das Bodenreformeigentum vererblich war (BGH Urteil vom 17. Dezember 1998 - V ZR 200/97 - VIZ 1999, S. 157 ff. - NJW 1999, S. 1470 ff.), sind die von der Beklagten und ihrer Miterbin getroffenen Verfügungen über die beiden im Wege der Erbfolge erworbenen Grundstücke aus der Bodenreform wirksam. Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an den Bodenreformgrundstücken war jedoch öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 § 11 ff. EGBGB geschlossen. Dies bedeutet, daß durch die öffentlich-rechtliche Überlagerung das kraft Erbrechts erworbene Eigentum an den Grundstücken seiner Bedeutung beraubt war. Die Nachzeichnung der Zuteilungs- und Übertragungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung durch einen Anspruch auf Auflassung (Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB), Bezahlung des Verkehrswertes oder Erstattung des durch die Veräußerung erzielten Erlöses im zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz bedeutet für die Betroffenen, daß ihnen das formal bestehende Eigentum an den ererbten Grundstücken aus der Bodenreform oder dessen Wert entzogen wird, soweit ihnen die Grundstücke nach den Rechtsgrundsätzen der DDR Besitzwechselverordnung oder der Rechtspraxis der DDR nicht zu übertragen waren.

Diese Regelungen sind nicht verfassungswidrig (BVerfG, VIZ 1996, S. 81; zuletzt BVerfG in VIZ 2001, S. 111 ff.).

Die zur Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung unter der Rechtspraxis der DDR durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Satz 2 EGBGB vorgenommene Ausgestaltung des Eigentums der Erben besagt nichts darüber, ob ihnen dieses zu verbleiben hat. Diese Frage ist allein nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB zu entscheiden. Da die beiden Erben unstreitig nicht zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB gewesen sind, waren die Grundstücke grundsätzlich gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB an den Kläger aufzulassen. Da beide Erwerber im August bzw. im November 1995 als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen wurden, ist den beiden Erben die Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf Übertragung des Eigentums nachträglich unmöglich geworden. Gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB haften die Erben auf die in dem Vertrag zu ihren Gunsten vereinbarten Leistungen. Dies bedeutet, daß sie das zu erstatten haben, was sie im Zusammenhang mit dem Umstand erlangt haben, der sie zur Übertragung des Eigentums an den Besserberechtigten unvermögend gemacht hat. Sie müssen also das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat herausgeben (BGH Urteil vom 17.12.1998 - V ZR 341/97 - VIZ 1999, S. 176).

Ist die Verfügung durch eine Mehrzahl von Erben erfolgt, wie vorliegend, hat jeder von ihnen das von ihm selbst Erlangte herauszugeben. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht (BGH a.a.O.).

Da der Kaufpreis an die beiden veräußernden Erben gezahlt worden ist, hat die Beklagte ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den Verkaufserlösen herauszugeben. Denn sie hat weder für den Zeitpunkt 1997 noch für den Zeitpunkt 1995 dargelegt, daß sie unverschuldet nicht in der Lage ist, das Surrogat herauszugeben.

Dafür, daß die Beklagte bereits vor dem Inkrafttreten des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 die Verkaufserlöse verschenkt oder verbraucht hat, ist nichts vorgetragen.

Wenn der Veräußerungserlös jedoch nach dem 22. Juli 1992 verschenkt wurde, muß der Schenker darlegen und beweisen, daß er seine Erstattungspflicht weder kannte noch kennen mußte, wobei die Unkenntnis der durch das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Ansprüche ihm nicht ohne weiteres vorgeworfen werden kann. Denn daß ein noch vorhandener Erlös herauszugeben ist, hat er bei Anwendung der geschuldeten üblichen Sorgfalt allein aufgrund der Verkündung des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt noch nicht zu erkennen brauchen; vielmehr ist der Zeitpunkt der Berichterstattung in den allgemeinen Medien über die Auswirkung dieses Gesetzes entscheidend (vgl. BGH VIZ 2000, S. 613). Es entlastet die Beklagte nicht, daß der erste Vertrag vom 21. Januar 1992 datiert, da er offensichtlich nach dem Inkrafttreten des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vollzogen worden ist.

Darüber hinaus hat die Beklagte bei Abschluß des zweiten Grundstückskaufvertrages im November 1992 bereits durch den beurkundenden Notar einen Hinweis auf die unsichere Rechtslage hinsichtlich der Bodenreformgrundstücke dahingehend erhalten, daß das Eigentum noch weiteren, nicht im Grundbuch genannten Personen zugesprochen worden sein könnte.

Aus dem Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten in Verbindung mit ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juni 2001 läßt sich nicht feststellen, daß sie im Jahre 1995 eine ehebedingte Zuwendung an ihren Ehemann vorgenommen hat. Die Beklagte beruft sich nunmehr darauf, daß die Verkaufserlöse im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks durch ihren Ehemann und sie selbst, dem damit verbundenen Bau eines Wohnhauses und die notwendigen Anschaffungen verauslagt wurden. Die Beklagte vermochte aber auch in der mündlichen Verhandlung - trotz eines vorbereitenden Hinweises durch den Senat - die Verwendung der vereinnahmten Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 21.330.00 DM nicht nachvollziehbar darzulegen. Sie hat bereits nicht dargelegt, wann sie die Verkaufserlöse aus den Veräußerungsverträgen aus dem Jahre 1992 erhalten hat. Nach der Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde der Betrag am 11. Mai 1995 vom Sparbuch, das auf den Namen des Ehemannes lautete und wegen des geringen Zinsertrages aufgelöst wurde, auf ihr eigenes Konto überwiesen und sodann am 10. Juli 1995 auf ein Festgeldkonto, lautend auf ihren Ehemann, überwiesen. Mit den im Termin präsentierten Kontoauszügen läßt sich dies nicht belegen. Einen zeitnahen Kontoauszug zum Datum 11. Mai 1995 betreffend ihr Konto hat die Beklagte nicht vorgelegt. Der vorgelegte Kontoauszug weist unter dem Datum vom 5. Juli 1995 eine Gutschrift aus einer Überweisung aus einer Sparbuchauflösung in Höhe von 23.303,54 DM aus, steht also hinsichtlich des Zeitpunktes und der Höhe der Forderung nicht in Einklang mit den Angaben der Beklagten. Eine mögliche Verzinsung des Verkaufserlöses läßt sich mangels Angabe des Zahlungszeitpunktes durch die Erwerber nicht verifizieren. Aber auch die Überweisung auf das Festgeldkonto ihres Ehemannes von 10. Juli 1995 in Höhe von 27.300.00 DM ist mit diesem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Eine Aufklärung dieser Divergenzen vermochte die Beklagte nicht zu geben. Auch den im März 1996 geschlossenen Grundstückskaufvertrag sowie die Bezahlung dieser Kaufpreisforderung, die mit den hier in Rede stehenden Verkaufserlösen erfolgt sein soll, hat die Klägerin trotz des Hinweises auf ihre Darlegungs- und Beweislast nicht vorgelegt. In der schlichten Überweisung eines Betrages auf ein Festgeldkonto, das auf den Namen ihres Ehemannes lautet, vermag der Senat eine ehebedingte Zuwendung nicht zu sehen. Ist es doch Zweck einer solchen Zuwendung, daß sie um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung, Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensverhältnisse erbracht wird.

Soweit die Beklagte sich ausschließlich auf einen Verbauch im Jahre 1997 berufen will, kann sie dies nicht entlasten. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie jedenfalls Kenntnis von ihrer Erstattungspflicht. Unstreitig wurde sie hierüber durch das ihr zugegangene Schreiben des Klägers vom 30. September 1997 informiert. In ihrem Antwortschreiben vom 17. Oktober 1997 hat die Beklagte darauf verwiesen, daß der Verkaufserlös seit langem verbraucht sei und daß sie bereit sei, die beiden anderen Grundstücke aus der Bodenreform der Flur, Flurstücke 65 und 85 an den Kläger aufzulassen. Die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen, die zudem an ihren Ehemann adressiert sind, datieren aus Dezember 1997.

Der Zinsanspruch ist lediglich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB a. F. begründet, der weitergehende Zinsanspruch ist nicht begründet, da die Forderung bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig war, Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Gegenstandswert der Berufung: 21.330,00 DM.

Ende der Entscheidung

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