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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 5 U 220/06
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 95
InsO § 133
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 2
InsO § 138
InsO § 138 Abs. 2 Nr. 3
InsO § 143
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 488 Abs. 3 Satz 1
BGB § 488 Abs. 3 Satz 2
BGB § 490 Abs. 3
ZPO § 416
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 220/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10. April 2008

Verkündet am 10. April 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt sowie die Richter am Oberlandesgericht Grepel und Tombrink auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. November 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 126/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 8.700,- € unter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisforderung und hilfsweise aufgrund einer Insolvenzanfechtung in Anspruch.

Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2005 - 3.3 IN 429/04 - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der H... GmbH Sanitär - Heizung - Solar (im folgenden: H... GmbH) bestellt worden. Geschäftsführer und Alleingesellschafter der H... GmbH war der Sohn des Beklagten, der Streitverkündete S... H.... Der Beklagte war bei der H... GmbH als Angestellter tätig.

Aufgrund Kreditvertrages vom 1. Februar 2002 gewährte S... H... der H... GmbH ein Darlehen über 4.621,93 €. Aufgrund weiteren Kreditvertrages vom 30. April 2003 gab der Beklagte der H... GmbH ein Darlehen über 4.000,- €. Am 10. August 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung der H... GmbH "zur Wiederherstellung der Liquidität und der Zahlungsfähigkeit" unter anderem den Verkauf mehrerer Fahrzeuge, hierunter auch des LKW Renault Master mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im folgenden: LKW). Gemäß Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der H... GmbH vom 18. August 2004 stellten der Beklagte und S... H... ihre Darlehen über 4.000,- € und 4.621,93 € zur Rückzahlung bis zum 30. September 2004 fällig; die Rückzahlungen sollten "in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Liquidität innerhalb der gesetzten Frist" erfolgen. Am 18. August 2004 schlossen die H... GmbH, vertreten durch S... H..., und der Beklagte einen Vertrag über den Verkauf des LKW für einen Preis von 8.700,- € an den Beklagten. Als Übergabezeitpunkt wurde der 1. September 2004 vereinbart. Im unteren Drittel des Kaufvertragsformulars befindet sich eine vorgedruckte "Quittung", welche von S... H... und dem Beklagten am 1. September 2004 unterzeichnet worden ist. Darin "bestätigt der Verkäufer den Erhalt von EUR 8.700,-"; das darunter befindliche Ankreuzfeld mit der Bezeichnung "in bar" ist nicht angekreuzt. Am 20. September 2004 stellte die H... GmbH dem Beklagten für den Kauf des LKW eine "Rechnung 00229/04" über 8.700,- € (7.500,- € zzgl. 16% Umsatzsteuer), die mit den Worten schließt: "Wir bitten um Zahlung bis zum 04.10.2004. Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum". Am 20. September 2004 wurden bei der H... GmbH unter anderem folgende Buchungen vorgenommen: "ZE 229/04 Verkauf ...": 78,07 € und 8.621,93 €; "Tilgung Kredit": 4.621,93 € und 4.000,- €.

Mit Schreiben vom 14. März 2006 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Rechnung vom 20. September 2004 zu bezahlen, was der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2006 unter Hinweis auf die Zahlung des Kaufpreises gemäß Quittung vom 1. September 2004 ablehnte.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei zur Zahlung des Kaufpreises für den LKW verpflichtet. Der Beklagte habe die Kaufpreisforderung nicht erfüllt. Die "Quittung" vom 1. September 2004 sei inhaltlich unrichtig. Dies ergebe sich daraus, dass für den 1. September 2004 bei der H... GmbH kein entsprechender Zahlungseingang gebucht worden sei, sowie aus der Rechnung und den Buchungen vom 20. September 2004. Die Buchungen vom 20. September 2004 deuteten auf eine "Verrechnung" des Kaufpreises mit den Darlehensschulden der H... GmbH. Hierbei handele es sich jedoch um einen bloß internen Vorgang der H... GmbH, dem keine Erfüllungswirkung zukomme. Die Darlehen seien im übrigen noch nicht zur Rückzahlung fällig gewesen und die Rückzahlung der Darlehen im Verrechnungswege gemäß §§ 138, 133 InsO anfechtbar; mit der Rückzahlung der Darlehen sei eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung verbunden; dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die H... GmbH schon im August 2004 zahlungsunfähig gewesen sei; die H... GmbH habe sich schon seit 2002 in der Krise befunden. Der Beklagte hafte daher jedenfalls aus § 143 InsO.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.700,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe am 1. September 2004 den Kaufpreis von 8.700,- € bar an die H... GmbH gezahlt. Die Rechnung vom 20. September 2004 sei ihm auf seine Bitte hin von der H... GmbH als steuerlicher Nachweis erteilt worden. Es treffe zu, dass das Darlehen über 4.000,- €, welches er der H... GmbH gegeben habe, getilgt worden sei. Das Darlehen sei gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung der H... GmbH vom 18. August 2004 zur Rückzahlung fällig gewesen. Da er, der Beklagte, mit den kaufmännischen Angelegenheiten der H... GmbH nicht befasst gewesen sei, habe er von Buchungen keine Kenntnis erlangt. Die Hauptverantwortung für die Buchhaltung habe bei dem Geschäftsführer S... H... gelegen.

Das Landgericht hat durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M... G... Beweis erhoben und mit seinem angefochtenen Urteil den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei gemäß § 433 Abs.2 BGB zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Den Einwand der Erfüllung habe er nicht zu beweisen vermocht. Die "Quittung" vom 1. September 2004 genüge als Erfüllungsnachweis nicht, da das Kästchen "Barzahlung" nicht angekreuzt worden sei und die Buchungen vom 20. September 2004 der Annahme einer Barzahlung entgegen stünden. Die Aussage der Zeugin G... habe die Erfüllung der Kaufpreisschuld ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Die Zeugin habe unter anderem ausgesagt, den handschriftlichen Vermerk "78,07 €" auf der Rechnung vom 20. September 2004 angebracht zu haben und damit indirekt bestätigt, dass der Kaufpreis nicht durch Barzahlung entrichtet worden sei, sondern durch interne Verrechnung der Kaufpreisforderung mit den Darlehensschulden der H... GmbH habe beglichen werden sollen. Eine interne Buchung habe indes keine Erfüllungswirkung nach außen, und eine etwaige - vom Beklagten auch nicht erklärte - Aufrechnung scheitere an § 95 InsO, da die Darlehensforderung des Beklagten nicht fällig sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner - rechtzeitig eingelegten und begründeten - Berufung. Er hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft. Schon die "Quittung" vom 1. September 2004 erbringe den Nachweis der Erfüllung der Kaufpreisforderung. Zudem habe die Zeugin G... ausdrücklich die Barzahlung des Kaufpreises bestätigt. Er, der Beklagte, habe keinen Einfluss auf die Buchhaltung der H... GmbH gehabt. Eine etwaige Anfechtung nach §§ 133, 138 InsO greife nicht durch. Es liege schon keine Anfechtungserklärung des Klägers vor. Auch habe sich die H... GmbH im September 2004 nicht in der Krise befunden und keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgelegen. Er, der Beklagte, sei über die wirtschaftliche Lage der H... GmbH nicht informiert und lediglich als Konzessionsträger bei der H... GmbH beschäftigt gewesen. Von einer etwaigen "Krise" der H... GmbH sei ihm jedenfalls nichts bekannt gewesen. Die Veräußerung des LKW habe den Betrieb und die Arbeitsfähigkeit der H... GmbH nicht berührt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und führt ergänzend aus: Der "Quittung" vom 1. September 2004 komme kein Beweiswert zu, denn mit der Rechnung und den Buchungen vom 20. September 2004 lägen Umstände vor, die erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der "Quittung" begründeten. Die Aussage der Zeugin G... sei unergiebig geblieben. Die Darlehen seien noch nicht zur Rückzahlung fällig gewesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008 vorsorglich ausdrücklich die Anfechtung der Darlehensrückzahlung erklärt. Er macht geltend, ihm stehe ein Anfechtungsrecht aus § 133 Abs.1 InsO zu. Durch die - vorzeitige - Rückzahlung der Darlehen seien der Streitverkündete und der Beklagte gegenüber anderen Gläubigern der H... GmbH bevorzugt worden; hierin liege eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Der Streitverkündete habe die drohende Zahlungsunfähigkeit der H... GmbH seit Anfang August 2004 gekannt. Dies komme etwa darin zum Ausdruck, dass "zur Wiederherstellung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit" der H... GmbH wesentliches Anlagevermögen veräußert worden sei, sich der Streitverkündete durch die Handwerkskammer insolvenzrechtlich habe beraten lassen und er Gläubiger der H... GmbH unter Hinweis auf bestehende Zahlungsschwierigkeiten um eine Stundung der Verbindlichkeiten (Zahlungsaufschub) gebeten habe. Der Streitverkündete sei sich der schon im August 2004 bestehenden "Krise" der H... GmbH voll und ganz bewusst gewesen. Gleichwohl habe er die Darlehensschulden gegenüber dem Beklagten bevorzugt befriedigt und diesen hierdurch vorsätzlich gegenüber anderen Gläubigern begünstigt. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass sich die H... GmbH in der "Krise" befunden habe und andere Gläubiger keine volle Befriedigung ihrer Forderungen gegen die H... GmbH zu erwarten gehabt hätten. Als Meister und technischer Leiter im Betrieb der H... GmbH habe er die schwierige Lage und insbesondere auch die drohende Zahlungsunfähigkeit der H... GmbH gekannt. Der Beklagte habe wesentliches Anlagevermögen der H... GmbH erworben und hiermit - wie bereits in der "Krise" geplant - den Betrieb der H... GmbH nach deren Insolvenz praktisch weitergeführt. Indizien für eine Bösgläubigkeit des Beklagten ergäben sich ferner aus seiner engen familiären Verbindung mit dem Streitverkündeten sowie daraus, dass die Geschäftadresse der H... GmbH mit der Wohnadresse des Beklagten identisch und das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1. Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1 und Abs.2 Nr.1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter (§ 80 Abs.1 InsO) gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 8.700,- € zu, und zwar weder gemäß § 433 Abs.2 BGB noch gemäß § 143 InsO.

a) Auf einen Kaufpreisanspruch nach § 433 Abs.2 BGB kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis der Erfüllung der Kaufpreisforderung (§ 362 Abs.1 BGB) erbracht hat.

An die diesbezüglichen Feststellungen (einschließlich der Beweiswürdigung) des Landgerichts ist der Senat nicht gebunden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Zweifel an deren Richtigkeit können sich bereits aus einer abweichenden Wertung des Beweisergebnisses ergeben; das Berufungsgericht darf eine eigene Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vornehmen und diese an die Stelle der erstinstanzlichen Würdigung setzen (s. BVerfG NJW 2003, S.2524; BGH NJW 2006, S.152, 153; BGHZ Bd.162, S.313, 315 ff., 317; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26.Aufl.2007, § 529 Rdn.2, 7; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65.Aufl.2007, § 529 Rdn.6 ff.).

Solche Zweifel liegen hier vor. Die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeugt nicht. Dies gilt sowohl für die Würdigung der "Quittung" vom 1. September 2004 als auch für die Würdigung der Aussage der Zeugin G....

Eine Quittung erbringt einen vollen Beweis gemäß § 416 ZPO dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Unterzeichner abgegeben worden ist, nicht aber für den Inhalt der Erklärung, also die Erfüllung der Verbindlichkeit; insoweit unterliegt sie der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Sie enthält allerdings ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs, ein Zeugnis des Gläubigers "gegen sich selbst", und dementsprechend in der Regel auch ein (starkes) Indiz für die Leistung (Erfüllung) des Schuldners. Auf der anderen Seite kann der (sonach eingeschränkte, "gewisse") "Beweiswert" einer Quittung schon dadurch entkräftet werden, dass die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert wird; ein voller "Gegenbeweis" im Sinne des Nachweises der inhaltlichen Unwahrheit der Quittung ist also nicht nötig (s. zu alldem BGH NJW-RR 2007, S.351, 352; NJW-RR 2005, S.1557, 1558; NJW-RR 2003, S.754, 756; NJW 2001, S.2096, 2098; NJW-RR 1988, S.881; WM 1979, S.1157, 1158; WM 1978, S.849 f.; OLG Köln, OLGR 2005, S.130, 131; ZIP 1993, S.1156; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, S.172; OLG Hamburg, VersR 1982, S.1009; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl.2007, § 368 Rdn.4, Münch.Komm.-Wenzel, BGB, Bd.2, 5.Aufl.2007, § 368 Rdn.5).

Die Indizwirkung einer Quittung für den Nachweis der Erfüllung der Verbindlichkeit ist im Interesse des Vertrauensschutzes und der Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht gering zu veranschlagen. Zur Entkräftung dieser Indizwirkung bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte, die den Verdacht der inhaltlichen Unrichtigkeit der Quittung ernstlich nahe legen. So liegt es hier aber nicht. Die Indizwirkung der "Quittung" vom 1. September 2004 ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht durch "verdachtsbegründende Umstände" erschüttert:

Dem Umstand, dass das Ankreuzfeld "in bar" nicht ausgefüllt worden ist, kommt vorliegend keine wesentliche Bedeutung zu. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die vom Geschäftsführer der H... GmbH unterzeichnete Erklärung "Der Verkäufer bestätigt den Erhalt von: EUR 8700,-" nur als Quittung über eine Barzahlung verstanden werden kann, da gerade für den Fall einer Barzahlung eine "Quittung" als Beleg für die Erfüllung der Verbindlichkeit erforderlich ist, während bei einer Erfüllung durch Kreditkartenzahlung oder Scheckhingabe andere Belege (Kontoauszug, Mitteilung des Kreditkartenunternehmens) zur Verfügung stehen. Zudem ist es üblich, in einer Quittung eine unbare "Zahlung" als solche zu kennzeichnen (um dem dann fälschlichen Eindruck einer Barzahlung vorzubeugen), wohingegen eine Barzahlung nicht durchweg als solche besonders bezeichnet wird.

Auch die Rechnung und die Buchungen vom 20. September 2004 begründen keine erheblichen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Quittung vom 1. September 2004. Insoweit ist vorab zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um Umstände handelt, die allein durch die H... GmbH, nicht aber durch den Beklagten, geschaffen worden sind. Sollte ein Gläubiger allein dadurch, dass er dem Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt eine Rechnung (mit Zahlungsfrist) erstellt und bestimmte Buchungen für den Zahlungseingang vornimmt oder nicht vornimmt, den "Beweiswert" einer Quittung erschüttern können, so stünde der "Beweiswert" (Indizwirkung) einer jeglichen Quittung gleichsam zur Disposition des Gläubigers. Dies aber würde einer Quittung praktisch jeden materiellen (inneren) "Beweiswert" nehmen, was ihrem Zweck geradewegs zuwiderliefe. Die Erstellung von "Eigenurkunden" kann und darf einer Partei in Beweisfragen keine "Vorteile" bringen. Unstreitig war der Beklagte mit kaufmännischen Angelegenheiten der H... GmbH nicht befasst und hatte keinen Zugriff auf deren Buchhaltung. - Unabhängig von diesem grundsätzlichen Bedenken sind die Rechnung und die Buchungen vom 20. September 2004 nicht geeignet, die Indizwirkung der Quittung vom 1. September 2004 zu entkräften. Dass überhaupt eine Rechnung (vom 20. September 2004) erstellt worden ist, findet eine plausible Erklärung darin, dass der Beklagte diese aus steuerlichen Gründen benötigt hat; denn anders als der Kaufvertrag vom 18. August 2004 weist die Rechung vom 20. September 2004 die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer aus. Die am Ende der Rechnung vom 20. September 2004 stehenden Worte: "Wir bitten um Zahlung bis zum 04.10.2004. Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum" erklären sich schlüssig damit, dass der Eingang der Kaufpreiszahlung des Beklagten vor dem 20. September 2004 noch nicht in der Buchhaltung der H... GmbH erfasst war. Auch die Buchungen vom 20. September 2004 sagen letztlich nichts aus, was einer Kaufpreiszahlung in bar am 1. September 2004 entgegenstünde. Denn danach sind am 20. September 2004 nur "Zahlungseingänge" ("ZE") für den Verkauf des LKW in Höhe von insgesamt 8.700,- und Auszahlungen zum Zwecke der Tilgung der Darlehen vom 1. Januar 2002 und 30. April 2003 in Höhe von 8.621,93 € gebucht worden. Dies deutet - entgegen der Ansicht des Klägers und des Landgerichts - nicht zwingend auf eine bloße "Verrechnung" der Kaufpreisforderung mit den Darlehensverbindlichkeiten hin. Denn die Zahlungseingänge und die Zahlungsausgänge wären ebenso als solche verbucht worden, wenn der Kaufpreis als Barzahlung des Beklagten "eingenommen" worden wäre und für die Tilgung der Darlehen Barauszahlungen erfolgt wären. Dass der Zahlungseingang für den Kaufpreis auf zwei Beträge aufgeteilt worden ist, nämlich auf 8.621,93 € und 78,07 €, führt ebenfalls nicht zwingend zu dem Schluss, dass hier eine bloße "Verrechnung" geschehen sei, sondern findet eine ebenso mögliche und plausible Erklärung darin, dass diese Aufteilung nur die Buchhaltung erleichtern sollte - nämlich insofern, als der für die Auszahlung der Darlehen benötigte Betrag (8.621,93 €) und der überschießende Teil des Kaufpreises (78,07 €; gleichsam als verbleibende ["Netto-"] Einnahme) aus Gründen der Übersichtlichkeit von vornherein getrennt erfasst werden sollten; für die Buchhaltung war hierdurch von vornherein erkennbar gemacht, dass der vereinnahmte Kaufpreis in Höhe eines Teils von 8.621,93 € zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet werden und hinsichtlich des Restbetrages von 78,07 € gleichsam "in der Kasse verbleiben" sollte. Dies erklärte auch den handschriftlichen Zusatz "78,07 €" auf der Rechung vom 20. September 2004 (78,07 € = "in der Kasse verbleibender Betrag") und entspräche letztlich auch den in den Gesellschafterversammlungen der H... GmbH vom 10. und 18. August 2004 gefassten Beschlüssen, wonach Fahrzeuge verkauft und die Erlöse zur Ablösung von Verbindlichkeiten (insbesondere auch aus den beiden Darlehen) verwendet werden sollten. Um dieser Vorgabe zu genügen, musste - entgegen der Ansicht des Klägers und des Landgerichts - hier nicht zwingend eine nur buchhalterische Verrechnung erfolgen, sondern konnten ebenso gut auch getrennte Barzahlungen vorgenommen werden. Dass die Verbuchung einer Barzahlung des Beklagten vom 1. September 2004 erst am 20. September 2004 erfolgt ist, erklärt sich plausibel mit Verzögerungen im Büroablauf der H... GmbH und zusätzlich noch daraus, dass die als Buchungsbeleg verwendete ("ZE 229/04") Rechnung vom 20. September 2004 erst an diesem Tage vorlag.

Auf der anderen Seite wirkt bestärkend für den Beweiswert der "Quittung" der Umstand, dass der LKW am 1. September 2004 an den Beklagten übergeben worden ist und dies üblicherweise nicht vor Erhalt oder Sicherstellung der Kaufpreiszahlung geschieht. Dafür, dass überhaupt eine Barzahlung erfolgt ist, sprechen im übrigen gerade auch die Buchungen vom 20. September 2006: Denn der als Zahlungseingang ["ZE"] verbuchte Betrag von 78,07 € ist unstreitig nicht mit den Darlehensschulden verrechnet worden und konnte deshalb nur als echte "Zahlung" erfolgen; für die isolierte Barzahlung eines Betrages von 78,07 € ist aber kein Anhalt ersichtlich; in Bezug auf die Zahlungsart wird in den Buchungen vom 20. September 2006 nicht zwischen dem Betrag von 78,07 € und dem weiteren Betrag von 8.621,93 € unterschieden.

Sonach ist der Beweiswert der Quittung vom 1. September 2004 nicht erschüttert und von einer anspruchsvernichtenden Erfüllung des Beklagten auszugehen (§ 362 Abs.1 BGB). Daher bedurfte es der Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugin G... zum Nachweis der Erfüllung der Kaufpreisforderung nicht. Ungeachtet dessen überzeugt die Würdigung der Aussage der Zeugin G... durch das Landgericht nicht (§§ 286, 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). So hat die Zeugin mehrfach bestätigt, dass der Beklagte in ihrem Beisein für den Kauf des LKW einen größeren Betrag - mehr als 5.000,- € - in bar an S... H... übergeben habe, den dieser an sie, die Zeugin, weitergereicht und den sie dann in die Kasse gelegt habe. Die Unsicherheiten der Zeugin zu der Frage, warum die Buchung erst am 20. September 2004 erfolgt ist und sie auf der Rechnung vom 20. September 2004 die handschriftliche Notiz "78,07 €" vermerkt hat, haben keine Bedeutung, da sich diese Umstände - wie dargelegt - plausibel erklären lassen. Die Zeugin hat zudem ausgeführt, dass "nicht täglich gebucht" worden sei und Buchungen nicht nur durch sie, sondern auch durch den Geschäftsführer S... H... vorgenommen worden seien, der üblicherweise auch die Rechnungen ausstelle.

b) Auch ein Anspruch nach § 143 InsO steht dem Kläger nicht zu; denn hierfür fehlt es an einem Anfechtungsrecht des Klägers.

aa) Der Kläger hat klargestellt, dass sich die Insolvenzanfechtung auf die Darlehensrückzahlung an den Beklagten als anfechtbare "Rechtshandlung" beziehen soll. Der Kaufvertrag vom 18. August 2004 kommt als anfechtbare Rechtshandlung nicht in Betracht, da hiermit keine erkennbaren Gläubigerbenachteiligungen verbunden sind. Von Bedeutung kann mithin allein die "Rückzahlung" der vom Beklagten und von S... H... gewährten Darlehen durch die H... GmbH im September 2004 kommen, die als solche unstreitig und in der Buchung vom 20. September 2004 ausgewiesen ist. Eine Darlehenstilgung im Wege der Verrechnung mit der Kaufpreisschuld des Beklagten (§§ 387, 389, 362 Abs.2, § 185 BGB) - mit der Folge einer Bereicherung des Beklagten um einen Betrag von 8.621,93 € - hat der Kläger weder hinreichend dargelegt noch unter Beweisangebot gestellt. Wie ausgeführt, sprechen die Umstände durchaus für wechselseitige Barzahlungen. Demnach ist allein auf die sonstige (Bar-)Auszahlung der Darlehen an die jeweiligen Darlehensgläubiger abzustellen, hinsichtlich des Klägers mithin auf die Auszahlung eines Betrages in Höhe des von ihm gewährten Darlehens über 4.000,- €. Dass dieses Darlehen (am 20. September 2004) von der H... GmbH an den Beklagten zurückgezahlt worden ist, ist unstreitig.

bb) Ein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs.2, § 138 InsO ist nicht begründet.

Zwar ist der Beklagte eine "nahe stehende Person" im Sinne von § 138 Abs.2 Nr.3 InsO (i.V.m. § 138 Abs.2 Nr.1 InsO) und handelt es sich bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit um einen "entgeltlichen Vertrag" im Sinne von § 133 Abs.2 InsO (s. dazu etwa Eickmann/Kreft, Heidelberger Kommentar zur InsO, 4.Aufl.2006, § 133 Rdn. 25, 26; Münch.Komm.-Kirchhof, InsO, Bd.2, 2.Aufl.2008, § 133 Rdn.40 m.w.Nw.).

Die weiterhin erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist jedoch nicht zureichend dargetan. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass ein einseitiges Vermögensopfer des Schuldners vorliegt; so etwa, wenn die Nachteile der Rechtshandlung ihre Vorteile überwiegen oder der Wert der Leistung des Schuldners den Wert der hierfür empfangenen Gegenleistung übersteigt (s. dazu etwa Eickmann/Kreft, aaO., § 129 Rdn.39, 40 ff.; Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 129 Rdn.112 ff., 114). Sie fehlt, wenn eine gleichwertige Gegenleistung vorliegt oder eine vollwertige Verbindlichkeit getilgt wird (s. BGHZ Bd.129, S.236, 240 f.; BGH ZIP 1997, S.853, 854; Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 129 Rdn.118 und § 132 Rdn.11; Eickmann/Kreft, aaO., § 129 Rdn.43). Wird eine (vollwertige) Darlehensforderung vor Fälligkeit beglichen und liegt die Fälligkeit - wie hier - noch vor der Insolvenzeröffnung, so liegt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht in der Darlehensrückzahlung als solcher, sondern allein in der Höhe eines Zwischenzinses (Nutzungsentgang für den Schuldner) (s. BGH ZIP 1997, S.853, 854; NJW-RR 2005, S.1575, 1576; Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 129 Rdn.118 und § 133 Rdn.44). Gemäß § 488 Abs.3 Satz 1 und 2 BGB betrug die Kündigungsfrist für beide Darlehensvertragsparteien 3 Monate. Wann die Kündigung des Darlehens des Beklagten an die H... GmbH erfolgt ist, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der H... GmbH vom 18. August 2004 ergibt sich, dass die Darlehensvertragsparteien sich einvernehmlich auf eine Darlehensrückzahlung bis spätestens zum 30. September 2004 geeinigt haben, wobei der Beklagte auf Zinsen für das Jahr 2004 verzichtet hat. Da im Darlehensvertrag vom 30. April 2003 ("gemäß der beiliegenden Zinsberechnung", die sich indes nicht bei den Akten befindet) Ratenzahlungen vereinbart waren, solche aber offenbar nicht geleistet worden sind, könnte der Beklagte zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt gewesen sein (§ 490 Abs.3, § 314 BGB). Bei Annahme einer Kündigung am 18. August 2004 und einer 3-Monats-Frist nach § 488 Abs.3 Satz 2 BGB wäre die Fälligkeit am 18. November 2004 eingetreten. Sonach ist das Darlehen des Beklagten allenfalls zwei Monate vor Fälligkeit beglichen worden, wobei der Fälligkeitszeitpunkt (18. November 2004) deutlich vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (23. Mai 2005) und auch noch deutlich vor Beginn der insolvenzanfechtungsrechtlich bedeutsamen 3-Monats-Frist vor Insolvenzeröffnung (s. § 130 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 131 Abs.1 Nr.2 und 3, § 132 Abs.1 Nr.1 InsO) liegt. Der damit verbundene kurzzeitige Nutzungsentgang auf Seiten der H... GmbH ist durch den Verzicht des Beklagten auf die Zinsen für 2004 mehr als kompensiert. Es fehlt mithin an einem "einseitigen Vermögensopfer" der H... GmbH.

cc) Die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs.1 InsO hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Eine Anfechtung nach § 133 Abs.1 InsO erfordert eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und eine diesbezügliche Kenntnis des anderen Teils. Hierfür trägt der Insolvenzverwalter die Beweislast (s. Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 133 Rdn.22; Eickmann/Kreft, aaO., § 133 Rdn.12). Für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners reicht es aus, wenn der Schuldner das Bewusstsein hat, dass durch die Handlung die Gläubiger im Allgemeinen benachteiligt werden, und der Schuldner mit dem Willen handelt, dieses Ziel (mit) zu erreichen, er die Gläubigerbenachteiligung also billigend in Kauf nimmt (s. BGHZ Bd.155, S.75, 84; Bd.162, S.143, 153; BGH NJW 2006, S.2701, 2702; Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 133 Rdn.13; Eickmann/Kreft, aaO., § 133 Rdn.10). Weiterhin genügt eine bloß mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die etwa schon dann entsteht, wenn eine nicht insolvenzfeste Verbindlichkeit des Schuldners getilgt und hierdurch die für alle Gläubiger zur Verfügung stehende Masse verkürzt wird (s. etwa Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 133 Rdn.11 und § 129 Rdn.123, 142; Eickmann/Kreft, aaO., § 133 Rdn.6). Wesentliches Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners ist das Bewusstsein drohender oder schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit (s. BGHZ Bd.155, S.75, 83 f.; Bd.162, S.143, 153; Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 133 Rdn.14; Eick-mann/Kreft, aaO., § 133 Rdn.10). Setzt der Schuldner die letzten Mittel gezielt ein, um einzelne Gläubiger zu bevorzugen, so handelt er mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht (s. BGHZ Bd.155, S.75, 84; BGH ZIP 2004, S.669, 671; Eickmann/Kreft, aaO., § 133 Rdn.14). Andererseits fehlt der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er bei Vornahme der Handlung (Erfüllung der Verbindlichkeit) davon überzeugt war, in absehbarer Zeit alle Gläubiger vollständig befriedigen zu können (Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 133 Rdn.14, 15; Eickmann/Kreft, aaO., § 133 Rdn.18).

Besteht für die Rechtshandlung (bei der es sich auch um eine Tilgungszahlung handeln kann) eine kongruente Deckung, so gelten erhöhte Anforderungen für die Darlegung der Benachteiligungsabsicht des Schuldners und der hierauf bezogenen Kenntnis des anderen Teils; liegt hingegen eine inkongruente Deckung vor, so erwächst hieraus ein Indiz für das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht des Schuldners und der hierauf bezogenen Kenntnis des anderen Teils (s. dazu Eickmann/Kreft, InsO, 4.Aufl.2006, § 133 Rdn.14, 17 ff., 21, 23 f.; Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 133 Rdn.29 ff., 33, 38 m.w.Nw.; Hess, InsO, Bd.II, 2007, § 133 Rdn.86 ff., 92). Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 131 Abs.1 InsO); hierzu zählt auch die Leistung vor Fälligkeit (s. etwa Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 131 Rdn.40 [ff.]; Eickmann/Kreft, aaO., § 131 Rdn.10; Braun/de Bra, InsO, 2.Aufl.2004, § 131 Rdn.16). Gemäß § 488 Abs.3 Satz 1 und 2 BGB betrug die Kündigungsfrist für beide Darlehensvertragsparteien 3 Monate. Wann die Kündigung des Darlehens des Beklagten an die H... GmbH erfolgt ist, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der H... GmbH vom 18. August 2004 ergibt sich, dass die Darlehensvertragsparteien sich einvernehmlich auf eine Darlehensrückzahlung bis spätestens zum 30. September 2004 geeinigt haben, wobei der Beklagte auf Zinsen für das Jahr 2004 verzichtet hat. Da im Darlehensvertrag vom 30. April 2003 ("gemäß der beiliegenden Zinsberechnung", die sich indes nicht bei den Akten befindet) Ratenzahlungen vereinbart waren, solche aber offenbar nicht geleistet worden sind, könnte der Beklagte zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt gewesen sein (§ 490 Abs.3, § 314 BGB). War das Darlehen am 20. September 2004 zur Rückzahlung fällig, so liegt eine kongruente Deckung vor und gelten erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Benachteiligungsabsicht und der diesbezüglichen Kenntnis des anderen Teils. Sollte das Darlehen hingegen vor Fälligkeit zurückgezahlt worden sein, so läge zwar eine inkongruente Deckung vor. Diese Inkongruenz wäre jedoch nur geringfügig, da das Darlehen solchenfalls nur bis zu zwei Monate vor Fälligkeit zurückgezahlt worden wäre. Bei Annahme einer Kündigung am 18. August 2004 und einer 3-Monats-Frist nach § 488 Abs.3 Satz 2 BGB wäre die Fälligkeit am 18. November 2004 eingetreten. Ist die Inkongruenz nur geringfügig, so ist die Darlegungslast des Insolvenzverwalters nicht oder nur unwesentlich gemindert (Eickmann/Kreft, aaO., § 133 Rdn.18; Hess, aaO., § 133 Rdn.91; vgl. auch BGH ZIP 1993, S.276, 279). Tritt die Fälligkeit (18. November 2004) - wie hier - deutlich vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (23. Mai 2005) und sogar noch deutlich vor Beginn der insolvenzanfechtungsrechtlich bedeutsamen 3-Monats-Frist vor Insolvenzeröffnung (§ 130 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 131 Abs.1 Nr.2 und 3, § 132 Abs.1 Nr.1 InsO) ein, so hat sich die "Vorzeitigkeit" der Leistung insolvenzrechtlich nicht ausgewirkt (vgl. Münch.Komm.-Kirchhof, aaO., § 131 Rdn.41 m.w.Nw.). Bei Erfüllungshandlungen (hier: Darlehenstilgung) ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Schuldner in der Regel in erster Linie die Erfüllung der (tatsächlich bestehenden) Verbindlichkeit bezweckt und es für Annahme der Gläubigerbenachteiligungsabsicht dem Schuldner gerade auch darauf ankommen muss, den (anderen) Gläubigern Zugriffsobjekte zu entziehen; daher bestehen bei Erfüllungshandlungen hohe Anforderungen an die Darlegung des Benachteiligungsvorsatzes (s. dazu BGH ZIP 1998, S.257, 263; ZIP 1998, S.793, 798 f.; Hess, aaO., § 133 Rdn.76, 89; Eickmann/Kreft, aaO., § 133 Rdn.14 m.w.Nw.).

Im vorliegenden Fall führt die etwaige Vorzeitigkeit der Erfüllung der Darlehensforderung des Beklagten vor diesem Hintergrund nicht zur Annahme einer "inkongruenten Deckung" und einer damit verbundenen Indizwirkung für das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht des Schuldners und der hierauf bezogenen Kenntnis des anderen Teils (hier: des Beklagten). Es verbleibt daher bei der vollen Darlegungs- und Beweislast des Klägers.

Der Kläger hat zwar eine Reihe von Indizien vorgetragen, die eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Streitverkündeten - als Geschäftführer der H... GmbH (Schuldner) - nahe legen. So hat der Streitverkündete im August 2004 dritte Gläubiger der H... GmbH unter Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten um Stundung der Verbindlichkeiten bis Ende 2004 gebeten. In dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der H... GmbH vom 10. August 2004 ist ferner davon die Rede, dass "zur Wiederherstellung der Liquidität und der Zahlungsfähigkeit" "Einsparungen notwendig" seien und der Verkauf von insgesamt vier Fahrzeugen, von "Materialüberbeständen" und von "entbehrlichem Anlagevermögen". Dies deutet darauf hin, dass sich die H... GmbH im August 2004 in ernsten Zahlungsschwierigkeiten befunden hat, wohl auch schon zahlungsunfähig gewesen sein dürfte und dies dem Streitverkündeten auch bewusst war. Sonach spricht einiges für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Streitverkündeten und eine einseitige Bevorzugung der Darlehensforderungen des Streitverkündeten und des Beklagten durch die Auszahlungen vom 20. September 2004.

Den Nachweis der weiterhin nötigen Kenntnis des Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Streitverkündeten hat der Kläger aber nicht erbracht. Allein aus der engen verwandtschaftlichen Verbindung zwischen dem Beklagten und S... H... kann die Vermutung einer solchen Kenntnis nicht hergeleitet werden können (arg. e § 133 Abs.2, § 138 InsO). Auch die Stellung des Beklagten als Meister und "technischer" Leiter der H... GmbH und die Identität seiner Wohnadresse mit der Geschäftsadresse der H... GmbH genügen als tragfähiges Indiz nicht, zumal der Beklagte mit den kaufmännischen Angelegenheiten und der Buchhaltung der H... GmbH offenbar nicht befasst war. Dass der Beklagte - insbesondere sodann: aus der Insolvenzmasse - wesentliches Anlagevermögen der H... GmbH erworben und hiermit praktisch den Betrieb nach der Insolvenz "weitergeführt" hat, deutet nicht darauf hin, dass der Beklagte schon im September 2004 von einer "Krise" der H... GmbH und einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Streitverkündeten gewusst hätte. Zwar ist ausweislich des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der H... GmbH vom 10. August 2004 die Vergütung des Beklagten als "technischer Betriebsleiter" auf monatlich lediglich 250,- € netto pauschal festgesetzt worden (mit Fälligkeit zum Quartalsende) und sollte die Zusammenarbeit zwischen der H... GmbH und dem Beklagten über den Weg einer "Ich-AG" realisiert werden, was auf Zahlungsschwierigkeiten der H... GmbH hinweist; andererseits war danach jedoch immerhin die Zahlung von monatlich 250,- € weiterhin möglich und mochte der Beklagte die nicht unbegründete Erwartung gehegt haben, dass die Zahlungsprobleme der H... GmbH durch diese Maßnahme behoben würden. Mithin ist der erforderliche Nachweis der Kenntnis des Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Streitverkündeten bzw. von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der H... GmbH und einer Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs.1 Satz 2 InsO) nicht erbracht. Der von ihm angebotene Beweis des Zeugnisses des Streitverkündeten steht dem Kläger nicht mehr zur Verfügung, nachdem der Streitverkündete sich wirksam auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (§ 383 Abs.1 Nr.3, § 386 Abs.1 und 3 ZPO).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO sowie auf § 708 Nr.10, §§ 711, 713, 544 ZPO, § 26 Abs.1 Nr.8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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