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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 5 U 28/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 433
BGB a.F. § 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB a.F. § 459 Abs. 1
BGB a.F. § 463 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 4 O 238/05 - abgeändert:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert für das Berufungsverfahren: 28.290,18 €

Tatbestand:

I.

Die Kläger verlangen von den unbekannten Erben nach E. G., vertreten durch den Nachlasspfleger Rechtsanwalt G. H. (im Folgenden bezeichnet als die Beklagten) wegen einer bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 13. Februar 1996 betreffend das Grundstück ...straße 68 in N. angeblich begangenen arglistigen Täuschung - Stichwort: Überschwemmung des Kellergeschosses - in der Berufungsinstanz den Ersatz des sog. merkantilen Minderwertes sowie für die Kosten des von Ihnen beauftragten und durch Dr.-Ing. habil. W. unter dem 20. Dezember 2004 erstellten "Sachverständigengutachten zur Beurteilung und Bezifferung entstandener Schäden infolge wiederholt auftretender Überschwemmungen des Kellergeschosses an einem Wohngebäude in ...straße 68, N. ".

Rechtsanwalt G. H. ist durch Bestallungsurkunde des damaligen Kreisgerichtes N., Geschäfts-Nr. VI 859/1992, vom 3. Dezember 1992 zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben nach E. G. bestellt worden. Seither verwaltet er das Grundstück ...straße 68 in N. für die Beklagten. In dieser Funktion richtete er unter dem 31. August 1995 an das Amtsgericht - Nachlassgericht - N. ein Anschreiben und teilte u.a. mit:

"Allerdings taten sich - wie bereits persönlich (Anm.: dem Nachlassgericht) mitgeteilt - neue Probleme und zwar dahingehend auf, dass bei Regenfällen der Keller des Hauses ...straße 68 ständig unter Wasser steht.

[...]

Insbesondere mit der Errichtung des Geschäftszentrums in der D.straße 8/9 ergab es sich, dass die Kanalisationsanlagen der Stadt N., völlig überlastet sind, weshalb gerade in der Bebauung der ...straße in N. in der überwiegenden Anzahl der Häuser Wassereinbrüche verzeichnet werden.

Gleichwohl in den von mir verwalteten Anwesen beklagten Anwohner der ...straße ständig feuchte Keller."

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 13. Februar 1996 (Nr. 267 die Urkundenrolle für 1996/H-Sz des Notars ... in N.) erwarben die Kläger von den Beklagten das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück in der ...straße 68 in N., eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes N., Blatt 295, Flurstück 7 der Flur 28, zum Kaufpreis von 218.000,00 DM. Unter VII. Ziffer 1. des Grundstückskaufvertrages vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss hinsichtlich Größe, Güte und Beschaffenheit sowie Fehler oder Mängel. Weiter erklärten die Beklagten:

"Der Veräußerer erklärt vorsorglich ferner - was den Erwerbern bekannt ist - dass am 09.12.1995 im Anwesen ein Wasserschaden wegen einer nicht sachgerecht verlöteten Rohrleitung - stattgefunden hat.

[...]

"Der Veräußerer versichert, daß ihm versteckte Mängel, insbesondere Altlasten, nicht bekannt sind."

Die Kläger erwarben das Kaufobjekt wie es steht und liegt. Ferner bestätigten sie, dass sie das Gutachten des Sachverständigen W. F., vom 16. Juli 1995, erhalten haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 13. Februar 1996 verwiesen, der in Ablichtung zur Akte gelangt ist (Bl. 37 bis 56 d. A.).

Die Begutachtung durch den Gutachter W. F. war vom Nachlasspfleger für die Beklagten zur Verkehrswertermittlung und Veräußerung des Grundstückes in Auftrag gegeben worden. Dieser ermittelte zum Wertermittlungsstichtag 27. Juni 1995 für das bebaute Grundstück einen Verkehrswert von 164.000,00 DM. Dabei legte er unter anderem eine Wertminderung wegen Alters des Gebäudes sowie wegen Baumängeln und Schäden für alte Fenster, mangelhafte feuchte Isolierung, Feuchtigkeitsschäden vor allem im Keller, Verdacht auf Schwammbefallen im Keller, defekten Außenputz, defekten Schornstein und alte Dachrinne sowie geringen Schädlingsbefall im Dachstuhl in Höhe von 84.777,08 DM zugrunde und setzte für die Schwammsanierung des Kellers einen weiteren Betrag von 23.000,00 DM an.

In der ...straße kam es im Weiteren wiederholt zu starken Überschwemmungen dort befindlicher Grundstücke, vermutlich infolge Versagens der dortigen Kanalisationsanlagen. Insbesondere kam es, neben einem Schadensereignis am 16. Juli 1995, an folgenden Terminen jeweils bei Starkregen zur Überschwemmung des Kellergeschosses des Hauses ...straße 68: Am 26. Dezember 1996, am 5. Februar 1997, am 6. Mai 1997 - Feuerwehr war vor Ort -, am 25. Mai 1997 - Feuerwehr war vor Ort -, am 12. Juni 1997, am 2. Januar 2001, im Mai 2001, am 20. Juni 2002 - Feuerwehr war vor Ort - und am 10. Juni 2003 - Feuerwehr war vor Ort -. Zudem kam es zwischen 1997 bis 2000 - genaue Datumsangaben sind nicht vorgetragen worden - zu häufigen Havarien im Kellergeschoss nach mittelstarken Niederschlägen.

Aus Anlass dieser Überschwemmungen nahmen die Kläger zunächst den Nachlassverwalter in Person sowie den Gutachter F. in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam - 4 O 626/03 - auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung in Anspruch. Das Landgericht Potsdam wies durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil vom 2. Juli 2004 diese Klage mit der Begründung ab, zwar sei der Beklagte zu 1. als Nachlasspfleger in Ausübung seines Amtes aufgetreten, gleichwohl aber in Person prozessführungsbefugt, soweit es um die Ansprüche aus Verletzung einer ihm betreffenden Auskunftspflicht gemäß § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB oder aber hinsichtlich einer unerlaubten Handlung gehe. Die zulässige Klage sei jedoch unbegründet, da die Kläger die gegenüber den Beklagten erhobenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und gemäß § 826 BGB nicht hinreichend dargelegt hätten.

Die Kläger haben im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht unter Substantiierung ihres Vorbringens auf der Grundlage des von ihnen eingeholten Gutachtens des Dr.-Ing. W. vom 20. Dezember 2004 für Überschwemmungsschäden nach Februar 1996 im Schadensersatz im Umfang von 14.670,11 €, weitere über das Gutachten F. hinausgehende Kosten der Schwammsanierung in Höhe von 4.411,69 €, einen merkantilen Minderwert für das Kaufobjekt im Umfang von 24.337,50 € sowie die ihnen entstandenen Sachverständigenkosten, insgesamt 48.642,83 €, gegenüber den Beklagten geltend gemacht.

Sie haben behauptet, Ursache der Überschwemmungen ihres Grundstücks sei jeweils das Versagen der Kanalisationsanlage in der N.er ...straße gewesen. Die dortigen Anwohner, insbesondere die Kläger, hätten keinerlei Möglichkeit, sich gegen die Überschwemmungen durch geeignete Maßnahmen auf ihrem Grundstück zur Wehr zu setzen. Zur Bezifferung des geltend gemachten Schadens haben sie sich auf das Gutachten des Gutachters Dr.-Ing. W. vom 20. Dezember 2004 bezogen, in dem es heißt (Bl. 54 u. 55 des Gutachtens):

"Im Wertermittlungsgutachten F. vom 16.07.1995 wurde die Wertminderung ohne die Schwammsanierungsmaßnahmen zu 43.345,83 € (84.777,08 DM) ermittelt.

Die in diesem Gutachten ermittelte Schadenssumme für die Überflutungsschäden bis zum Zeitraum 02/96 beträgt ohne die Schwammsanierungskosten 18.895,76 €.

Es verbleibt somit ein Differenzbetrag von 24.450,07 €, der für die in der Wertminderungssumme des Wertermittlungsgutachtens zusätzlich berücksichtigten Positionen anzusetzen ist.

[...]

Der merkantile Minderwert wird auf ca. 20 % des im Wertermittlungsgutachtens vom 16.07.1995 errechneten Verkehrswertes von 238.000,00 DM, respektive 121.687,47 €, geschätzt . Eine genaue Berechnung des neuen Verkehrswertes (Gebäudewert + Wert der Außenanlagen + Bodenwert des bebauten Grundstückes) wird empfohlen."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses von den Klägern eingeholten Gutachtens wird auf das Gutachten des Dr.-Ing. W. vom 20. Dezember 2004 verwiesen. Dr.-Ing. W. stellte den Klägern für diese Begutachtung eine Kostennote über 3.952,68 €.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, von den Beklagten im Hinblick auf die Überschwemmungsgefahren bei Starkregen auf Grund der mangelhaften Kanalisation in der ...straße arglistig getäuscht worden zu sein. Die Beklagten hätten in dem Grundstückskaufvertrag vom 13. Februar 1996 zugesichert, dass ihnen versteckte Mängel nicht bekannt gewesen seien. Als ein solch versteckter Mangel seien jedoch die mehrfach aufgetretenen Überschwemmungen anzusehen. Wie sich bereits aus dem Schreiben des Nachlasspflegers der Beklagten vom 31. August 1995 ergebe, sei den Beklagten der Umstand der Überschwemmungen der ...straße bei Starkregen bereits zu dieser Zeit bewusst gewesen. Gleichwohl hätten sie darüber weder durch das Verkehrswertgutachten noch in dem Grundstückskaufvertrag aufgeklärt. Sie, die Kläger, hätten das Anwesen in Kenntnis der Tatsache, dass die ...straße auf Grund der mangelhaften Kanalisation bereits wiederholt Überschwemmungen ausgesetzt gewesen sei, nicht gekauft.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.624,83 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2005 sowie weitere 784,50 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2005 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig erhoben worden, da ihr die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 626/03, entgegenstehe. Ferner haben sie vorgetragen, eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Sie hätten weder in betrügerischer Absicht gehandelt, noch hätten die Kläger eine Schädigungsabsicht darlegen können. Sie, die Beklagten, hätten am Vertragsschluss nicht teilgenommen. Die Kläger hätten auch nicht vorgetragen, dass der sie vertretene Nachlasspfleger positive Kenntnis von der eigentlichen Ursache der Überschwemmung gehabt habe. Seinerzeit sei dem Nachlasspfleger die Situation in der ...straße durch andere Anwohner so geschildert worden, dass erst nach der Errichtung des Geschäftszentrums in der D...straße 8/9 Überschwemmungen in der ...straße aufgetreten seien. Allenfalls komme daher eine arglistige Täuschung durch Verschweigen in Betracht. Allerdings hätten die Kläger das Kaufobjekt umfassend besichtigt und zudem Einsicht in das Gutachten des Sachverständigen F. gehabt. Bereits in diesem Gutachten seien erhebliche Hinweise zum Instandhaltungsrückstau des Gebäudes sowie zu der Kellerfeuchte und zum etwaigen Schimmelbefall ersichtlich gewesen. Auch in dem Inserat zur Aquisition von Erwerbsinteressen sei ein Hinweis auf die erhebliche Sanierungsbedürftigkeit des Kellers erfolgt. Zudem hätten die Kläger völlig außer Acht gelassen, dass sie neben den Kosten für rückständige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen einen weiteren Nachlass aus dem Kaufpreis in Höhe von 20.000,00 DM wegen eines Wasserschadens durch eine defekte Rohrleitung erhalten hätten. Die Beklagten haben sich zudem auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. Januar 2007 die Beklagten zur Zahlung von 28.290,18 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2005 verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die materielle Rechtskraft des Urteils im Rechtsstreit der Kläger gegen den Nachlasspfleger in Person vor dem Landgericht Potsdam - 4 O 626/03 - stehe der Entscheidung im vorliegenden Falle nicht entgegen. Die Parteien beider Rechtsstreite seien nicht identisch. Der Bestellung eines Prozesspflegers im Sinne des § 57 ZPO habe es nicht bedurft. Der Nachlasspfleger könne die unbekannten Erben in einem Passivprozess vertreten. Die Klage sei in Höhe eines Betrages von 24.437,50 € begründet, da die Kläger bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages durch die Beklagten, diese vertreten durch den Nachlasspfleger, arglistig getäuscht worden seien. Der Vertreter der Beklagten, dessen Handeln sie sich zurechnen lassen müssen, habe einen Fehler der Kaufsache arglistig verschwiegen. Der Immobilie hafte ein Mangel an. Auch wenn die Ursache der Überschwemmungen und der damit verbundenen Wasserschäden am Hause auf die fehlerhafte Kanalisation zurückzuführen sei, so handele es sich gleichwohl um einen Mangel der Kaufsache. Diese Ursache wirke nämlich auf das gekaufte Hausgrundstück dergestalt ein, dass es die Gebäudetauglichkeit und den Wert mindere. Dieser Mangel sei dem Vertreter der Beklagten bekannt gewesen. Bereits 1995 habe er Kenntnis von der Überschwemmungsgefahr der ...straße gehabt. Hierüber hätte er bei Abschluss des Kaufvertrages aufklären müssen, aus den überreichten Unterlagen sei dieser Mangel nicht erkennbar gewesen. Da die Kläger die Kaufsache behalten hätten, schuldeten die Beklagten Ersatz des Wertunterschiedes zwischen der mangelfreien und der mangelbehafteten Sache. Der von den Klägern beauftragte Gutachter habe den merkantilen Minderwert auf 20 % des Gebäudewertes festgeschrieben, von diesem Betrag sei auszugehen. Ebenso könnten die Kläger die Kosten des Privatsachverständigen Dr.-Ing. W. ersetzt verlangen. Der Anspruch sei noch nicht verjährt.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, sie hätten die Kläger nicht arglistig getäuscht. Sie berufen sich weiterhin auf Verjährung.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2007 - 4 O 238/05 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen im Wesentlichen das angefochtene Urteil. Sie behaupten, - dies ist in der zweiten Instanz unstreitig geworden - dass es über die angegebenen Zeitpunkte nicht zu weiteren Überschwemmungen des Kellergeschosses des Wohnhauses ...straße 68 in N. gekommen sei; zudem seien seit Januar 2008 im Bereich der ...straße Baumaßnahmen mit dem Ziel auch der Sanierung des Regenwasserkanals sowie der Abwasserleitungen durchgeführt worden.

Der Senat hat unter dem 6. März 2008 einen Hinweis- und Auflagenbeschluss (Bl. 254-258 d.A.) erlassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Akten aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam - Az. 4 O 626/03 lagen dem Senat vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.

1. Die Berufung der Beklagen ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520, §§ 233 ff ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

a. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die materielle Rechtskraft des rechtskräftigen Urteils in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Nachlasspfleger vor dem Landgericht Potsdam - Az. 4 O 626/03 - steht der hiesigen Entscheidung nicht entgegen. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft erstreckt sich auf die Parteien des Rechtsstreits, in dem die Entscheidung ergangen ist. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit wird jedoch nicht mit den nämlichen Parteien des Rechtsstreits vor dem Landgericht Potsdam - Az. 4 O 626/03 - geführt; in dem dortigen Rechtsstreit war neben dem Gutachter F. weiterer Beklagter der Nachlasspfleger in Person, Rechtsanwalt G. H.. Im hiesigen Rechtsstreit dagegen sind die Beklagten, die unbekannten Erben nach E. G., vertreten durch den Nachlasspfleger, Partei. Eine Erstreckung des Urteils in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam - Az. 4 O 626/03 - nach § 325 Abs. 2 und 3 ZPO, §§ 326, 327 ZPO scheidet mithin aus.

Da das Nachlassgericht, das damalige Kreisgericht N.- Geschäfts-Nr. VI 859/92 -, durch Bestallungsurkunde vom 3. Dezember 1992 Rechtsanwalt G. H. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis - Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der unbekannte Erben nach E. G. - bestellt hat, ist dieser für die gegen die Erben geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 1958, 1960 Abs. 3 BGB prozessführungsbefugt und auch passivlegitimiert (vgl. dazu OLG Köln, NJW 1997, 1091; Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., 2008, § 1960 Rn. 17). Aus diesem Grunde bedarf es auch nicht der gesonderten Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO für eine ordnungsgemäße prozessuale Vertretung der Beklagten. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters dann ein besonderer Vertreter zu bestellen, soweit eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzliche Vertreter ist. Die Beklagten dagegen sind bereits durch den Nachlasspfleger ordnungsgemäß gemäß § 1960 BGB vertreten.

b. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Den Klägern steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten merkantilen Minderwertes in Höhe von 24.337,50 € sowie auf Ersatz der Kosten für das Gutachten des Gutachters Dr.-Ing. W. in Höhe von 3.952,68 € zu. Hinsichtlich des geltend gemachten merkantilen Minderwertes besteht zwar ein Anspruch dem Grunde nach, doch die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Ermittlung der geltend gemachten Schadenshöhe sind nicht hinreichend substantiiert worden. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Gutachtens in Höhe von 3.952,68 € besteht bereits dem Grunde nach nicht.

Für die rechtliche Beurteilung des auf dem Grundstückskaufvertrag vom 13. Februar 1996 beruhenden Streitverhältnisses der Parteien kommt es auf das bis zum 1. Januar 2002 maßgebliche Recht an (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

aa. Soweit die Beklagten im Grundstückskaufvertrag vom 13. Februar 1996 unter VII. Ziffer 1. die Erklärung abgegeben haben, ihnen seien keine versteckte Mängel bekannt, handelt es sich dabei lediglich um eine Erklärung über ihre Kenntnis und keine garantieähnliche, von Kenntnis und Verschulden unabhängige Haftung für Mängel des Kaufobjektes (vgl. BGH NJW 1995, 1549; Senat, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 U 88/07 - ). Dies ergibt sich bereits aus dem Gewährleistungsausschluss (VII. Ziffer 1 des notariellen Kaufvertrages), der einer Auslegung der Erklärung als Garantieerklärung entgegensteht.

bb. Dem Grunde nach haben die Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes gemäß §§ 463 S. 2, 459 Abs. 1, 433 BGB a. F.

(a). Der Kaufgegenstand, der in der ...straße 68 in N. gelegene Grundbesitz, war im Zeitpunkt der Übergabe fehlerhaft i.S.d. des § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB (a. F.). Nach dieser Vorschrift ist die Kaufsache fehlerhaft, wenn ihr tatsächlicher Zustand von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam, gfs. auch stillschweigend, vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder beseitigt. Der Fehler kann auch in körperlichen Eigenschaften oder in solchen tatsächlichen rechtlichen sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Umwelt liegen, die nach der Verkehrsauffassung Wert und Brauchbarkeit der Kaufsache unmittelbar beeinflussen (allgemeine Meinung, vgl. BGH NJW 1991, 2556; NJW 1993, 2796 m. w. N.; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 459 Rn. 8). Dabei werden auch Eigentümlichkeiten, die in der Beziehung der Sache zur Umwelt begründet sind und sich z. B. aus der Erschließung eines Grundstücks ergeben, als Sachmangel behandelt (OLG Hamm, OLGR 2002, 281, 282). Weichen sie von der vertraglichen Vereinbarung ab, liegt ein zu einem Mangel führender Fehler vor.

Hier besteht der Fehler in der Eigentümlichkeit, die in der Beziehung des Grundstücks ...straße 68 in N. zur Umwelt begründet ist und sich aus der Erschließung des Grundstücks an die Abwasserkanalisation ergibt. Nach unbestrittenem Vortrag der Kläger sind in dem Gebäude ...straße 68 in N., wie in anderen Gebäuden in der ...straße, Überschwemmungen des Kellers - jedenfalls bis zum Abschluss von Kanalsanierungsarbeiten im Jahre 2008 in diesem Bereich von N. - darauf zurückzuführen, dass seit der Errichtung eines Geschäftszentrums in der benachbarten D.straße 8/9 die Kanalisationsanlagen in diesem Bereich von N. überlastet waren, so dass bei bestimmten Niederschlagsmengen Regenwasser - auch - in die Kellerräume des Hauses ...straße 68 eingetreten ist. Die unzureichende Kanalisation in der Umgebung des Grundstücks ...straße 68 wirkt derart auf das Grundstück ein, dass es seine Gebrauchstauglichkeit und seinen Wert mindert. Ein solcher Wassereintritt in den Keller entspricht regelmäßig nicht der von den Vertragsparteien vorausgesetzten Eigenschaft des Gebäudes. Die jahrelang immer wieder auftretenden Überschwemmungen des Kellers sind in einem ganz erheblichen Maß schadensträchtig und haben damit maßgeblichen Einfluss zum "ob" und "wie" der Kaufentscheidung von Käufern eines Hauses. Diese Situation lag bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vor.

Ob das Überschwemmungsproblem für die Zukunft dadurch gelöst worden ist, dass diese Kanalisationsbauarbeiten in der N. ...straße bis zum Beginn des Jahres 2008 durchgeführt worden sind, kann hierbei offen bleiben, da dies für den geltend gemachten Anspruchs nicht von Bedeutung ist.

(b). Die Haftung der Beklagten gemäß §§ 463 S. 2, 459 Abs. 1, 433 BGB a. F. ist nicht auf Grund des umfassenden Gewährleistungsausschluss unter VII. Ziffer 1. des notariellen Kaufvertrages vom 13. Februar 1996 ausgeschlossen, weil die Beklagte diesen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er einen offenbarungspflichtigen Mangel oder die ihn begründenden Umstände kennt oder zumindest für möglich hält und er weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Aufklärung über diesen Mangel den Kaufvertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGH NJW 2007, 835, 836 m.w.N.; KG MDR 2006, 200; vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 442 Rn. 18 und § 444 Rn. 11). Fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers vom Mangel genügt für Arglist dagegen nicht (vgl. BGH NJW 2004, 1032, 1033; vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 444 Rn.11). Ob er die den Fehler begründenden Umstände rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang (BGH NJW 2007, 835; NJW-RR 2003, 989). Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht für alle wesentlichen Mängel der Kaufsache, die für den Vertragszweck von erkennbar erheblicher Bedeutung sind. Selbstverständlich sind Fragen zutreffend, richtig und umfassend zu beantworten.Ein Handeln in betrügerischer Absicht ist für den Arglistvorwurf nicht erforderlich. Eine Verhaltensweise, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert ist - in diesem Sinne also Erklärungen "ins Blaue hinein" abgibt - und mit dem kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, genügt (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 1998, 302, 303; NJW 2006, 2839, 2840). Die Arglist erfordert keinen Schädigungsvorsatz (vgl. BGH NJW 1974, 1565).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Nachlassverwalter den Mangel arglistig verschwiegen; dieses haben sich die Beklagten zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 BGB). Hierbei ist zwischen Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses, auch auf Grund der Überschwemmungen, und der Ursache für Feuchtigkeitsschäden zu unterscheiden.

(aa). Auf Feuchtigkeitsschäden haben die Beklagten hingewiesen. So heißt es ausweislich des Grundstückskaufvertrages vom 13. Februar 1996 unter VII. Ziffer 1.:

"Der Veräußerer erklärt, dass der Sachverständige für die Wertermittlung im Grundstücksverkehr, Herr Dipl.-Ing. W. F., unter dem Datum 16.07.1995 ein Gutachten über den Zustand und den Wert des Anwesens erstellt hat, wobei auf die vom Gutachter festgestellten Instandhaltungs- und Sanierungsrückstände (insbesondere Ziffer 4.4.2.1., Seite 19/22) besonders hingewiesen wird.

Der Veräußerer erklärt vorsorglich ferner - was den Erwerbern bekannt ist - dass am 09.12.1995 im Anwesen ein Wasserschaden - wegen einer nicht sachgerecht verlöteten Rohrleitung - stattgefunden hat. Die dadurch entstandenen Schäden haben die Beteiligten eingehend besichtigt und erörtert. Sie waren Grundlage des vereinbarten Kaufpreises. ..."

Damit wird auf das, auch den Klägern ausgehändigte, Gutachten des Dipl.-Ing. F. vom 16. Juli 1995 über den Verkehrswert des bebauten Grundstücks zum Bewertungsstichtag 27. Juni 1995 Bezug genommen, in dem die Position "Berücksichtigung besonderer wertbeeinflussender Umstände: unterlassene Instandhaltungsaufwendungen (Reparaturstau, wie Sachwert)" mit einem Wertabzug in Höhe von 84.777,08 DM sowie die Position "Schwammbeseitigung im Keller" mit einem Wertabzug in Höhe von 23.000,00 DM Beachtung gefunden hat (Seite 17 des Gutachtens, Bl. 82 d.A.). Unter dem Punkt "Technische Wertminderung" (Seite 19 des Gutachtens) heißt es:

"Wegen Baumängeln und Bauschäden

die in der Gebäudebeschreibung aufgeführten Wertminderungen wegen Bauschäden und Baumängel wurden nach Erfahrungswerten auf der Grundlage für ihre notwendigen Kosten qualifiziert."

Davon ausgehend, dürften die Beklagten vor Vertragsschluss Mängel der Kaufsache offenbart haben, die für den Vertragszweck von erkennbar erheblicher Bedeutung sind, nämlich den (auch früheren) Befall mit Hausschwamm im Keller sowie auf einen am 9. Dezember 1995 im Gebäude entstandenen Wasserschaden, der auf eine nicht sachgerecht verlötete Rohrleitung zurückzuführen ist.

Aus diesen Angaben ergibt sich allerdings - bis auf den Wasserschaden infolge der als nicht sachgerecht bezeichneten verlöteten Rohrleitung - nichts über die Ursachen der bezeichneten Feuchtigkeitsschäden. Dass das - ausweislich der Angabe im Gutachten des Dipl.-Ing. F. vom 16. Juli 1995 - im Jahre 1910 errichtete Gebäude Hausschwamm im Keller aufweist, lässt allein für sich gesehen keine hinreichend genaue Schlussfolgerung darüber zu, wodurch dieser entstanden ist.

(bb). Die Beklagten haben durch die Angaben unter VII. Ziffer 1. des Grundstückskaufvertrages vom 13. Februar 1996 jedoch nicht offenbart, dass sie zumindest seit dem Jahre 1995 davon Kenntnis hatten, dass "bei Regenfällen der Keller des Hauses ständig unter Wasser steht" und dass dies darauf zurückzuführen ist, dass insbesondere durch die Errichtung des Geschäftszentrums in der D.straße 8/9 die Kanalisationsanlagen der Stadt N. völlig überlastet waren, weshalb gerade in der Bebauung der ...straße in der überwiegenden Anzahl der Häuser Wassereinbrüche verzeichnet wurden. Damit haben sie eine ihnen bekannte - weitere - Kausalität für bereits eingetretene oder angelegte Feuchtigkeitsschäden am Hause nicht offenbart. Dieser Mangel hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks an die Abwasserkanalisation lag bereits bei Vertragsschluss vor und die Beklagten hatten auch Kenntnis davon. Dies folgt aus dem Inhalt des Schreibens des Nachlasspflegers der Beklagten vom 31. August 1995 an das Amtsgericht - Nachlassgericht - N..

Die Beklagten waren verpflichtet, diesen Umstand den Klägern vor Abschluss des Kaufvertrages vollständig, in allen ihnen bekannten Details, zu offenbaren; dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Die Käufer durften nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung erwarten, dass sie vorliegend über die Ursachen für die vorhandene Feuchtigkeit vollständig Aufklärung erhalten. Der Eintritt von Feuchtigkeit in den Keller sowie die Ursache dafür stellen nämlich regelmäßig für den Kaufentschluss maßgebliche Umstände dar, die der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf (vgl. BGH NJW, 1990, 975; BGH NJW-RR 1992, 333).

Eine solche Aufklärung ist auch nicht durch die Bezugnahmen im Grundstückskaufvertrag vom 13. Februar 1996 unter VII. Ziffer 1. erfolgt. Im Gegenteil, aus den Bezugnahmen auf das Gutachten des Dipl.-Ing. F. vom 16. Juli 1995 über den Verkehrswert des bebauten Grundstücks zum Bewertungsstichtag, insbesondere auf die Position "Berücksichtigung besonderer wertbeeinflussender Umstände: unterlassene Instandhaltungsaufwendungen (Reparaturstau, wie Sachwert)" mit einem Wertabzug in Höhe von 84.777,08 DM sowie die Position "Schwammbeseitigung im Keller" mit einem Wertabzug in Höhe von 23.000,00 DM (Seite 17 des Gutachtens, Bl. 82 d.A.) wird - schon mangels anderweitigen Vortrages - vielmehr der Eindruck vermittelt, dass die vorgenannten wertmindernden Beschaffenheitsmerkmale - abschließend - aufgelistet sind und für die Gesamtbewertung des Verkehrswertes zum Bewertungsstichtag Berücksichtigung gefunden haben. Die Kläger sind - nach unbestrittenem Vortrag - lediglich davon ausgegangen, dass drückendes Grund- und Schichtenwasser eine mögliche Ursache für etwaige Kellerfeuchte sei. Der Umstand, dass in Folge der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Kanalisationsanlagen in der Bebauung der ...straße in N. zumindest im Jahre 1995 in der überwiegenden Anzahl der Häuser Wassereinbrüche verzeichnet wurden und Anwohner der ...straße über ständig feuchte Keller klagten, stellt einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Umstand dar, da sich dieser Umstand erst nach der Errichtung einer leistungsstarken Kanalisation abstellen lässt oder eine entsprechende Sanierung - Isolierung - des Kellers erforderlich macht. Da das Verkehrswertgutachten des Dipl.-Ing. F. sich damit nicht auseinandersetzt, dass zumindest seit 1995 in Folge der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Kanalisationsanlagen in der Bebauung der ...straße in der überwiegenden Anzahl der Häuser Wassereinbrüche verzeichnet worden sind, besteht auch kein Anhaltspunkt, dass dieser - im Zeitpunkt des Bewertungsstichtages nicht behobene Mangel - bereits wertmindernd Berücksichtigung gefunden hatte.

(cc). Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr. des BGH, vgl. WM 1983, 990; NJW-RR 2003, 989; NJW 2007, 835).

Ein solcher, jedenfalls bedingter Vorsatz der Beklagten, vertreten durch den Nachlasspfleger, liegt vor. Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht (§ 166 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB gilt für alle Vertreter, auch den gesetzlichen Vertreter (BGHZ 38, 65). Maßgeblich und ausreichend ist dabei, dass dem Nachlasspfleger die Gefahr, dass "bei Regenfällen der Keller des Hauses ständig unter Wasser steht", die allein schon den Sachmangel begründet, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich bekannt war. Ob die Beklagten diesen Umstand rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet haben, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH NJW 2007, 835; NJW-RR 2003, 989 ).

(c). Der Anspruch dem Grunde nach ist noch nicht verjährt. Die Beklagten haben durch das Mahnverfahren mit Antrag am 27. Dezember 2004 die nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung geltende 5 jährige Verjährung des § 438 Abs. 2 u. 3 BGB n.F. zu unterbrechen vermocht.

Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst - wie hier am 1. Februar 2005 - erfolgt bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides (am 28. Dezember 2004) ein (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die nach dem BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bestehende regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahre (§ 195 BGB a.F.) kommt nicht zur Anwendung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB gilt: Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. verjähren die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB n.F. bezeichneten Ansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nach § 438 Abs. 3 BGB n.F. verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 BGB n.F. die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist (5 Jahre) ein. Die Verjährung ist durch Rechtsverfolgung gehemmt worden durch die Zustellung des Mahnbescheides vom 17. Januar 2005 im Mahnverfahren am 1. Februar 2005 (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Hemmung ist noch nicht beendet (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).

cc. Allerdings kann der in der Berufung noch geltend gemachte merkantile Minderwert - von den Klägern mit 24.337,50 € angegeben - auf der Grundlage der Darlegungen der Kläger nicht ermittelt werden.

Aus dem Vortrag der Kläger sowie dem unstreitigen Vorbringen ergeben sich keine hinreichenden Anknüpfungspunkte, auf deren Grundlage ein Sachverständigengutachten für die Ermittlung der Höhe des merkantilen Minderwertes eingeholt werden kann, so dass dem diesbezüglichen Beweisantritt der Kläger nicht nachzugehen war. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist auch auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 6. März 2008 hin nicht weiter substantiiert worden.

Im Schadensrecht wird unter dem merkantilen Minderwert die Minderung des Verkaufswertes einer beschädigten Sache verstanden, die im Verkehr trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eintritt. Der merkantile Minderwert ist schadensersatzrechtlich betrachtet nichts anderes als die Wertdifferenz einer Sache vor dem Schadensereignis und nach Durchführung der Reparatur (BGH, NJW 1980, 281 im Anschluss an BGHZ 27, 181). Der merkantile Minderwert stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, dessen Erstattung der Eigentümer sogleich verlangen kann, auch wenn er den reparierten Gegenstand weiter benutzt und nicht veräußert (BGHZ 35, 396). Dem Eigentümer einer Sache, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr wegen der Befürchtung von versteckten Mängeln ein geringerer Wert beigemessen wird, entsteht ein gegenwärtiger Schaden, weil er ein weniger wertvolles Vermögensobjekt in Händen hat, als er vor dem Schadensereignis besaß (BGHZ 27, 181). Im Schadensersatzrecht ist ferner anerkannt, dass auch bei der Beschädigung eines Gebäudes ein merkantiler Minderwert entstehen kann (BGHZ 9, 98; vgl. auch OLG Nürnberg BauR 1989, 740). Dieser wirkt sich nicht erst beim Verkauf des Grundstücks aus, sondern er liegt auch vor, wenn der Eigentümer das Haus nicht veräußern will (BGH BB 1961, 1216; NJW 1981, 1663). Für die Bemessung des merkantilen Minderwerts ist im Schadensersatzrecht der Zeitpunkt der beendeten Instandsetzung der beschädigten Sache maßgebend (vgl. BGH NJW 1967, 552; 1981, 1663).

Davon ausgehend hat der Senat im Termin vom 14. Februar 2008 und mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 6. März 2008 die Parteien darauf hingewiesen, dass sich entgegen der Auffassung des Landgerichts die Ermittlung des merkantilen Minderwerts nicht auf der Grundlage des Parteivorbringens der sachverständig beratenen Kläger vornehmen lässt.

Der von den Klägern beauftragte Gutachter Dr.-Ing. W. hat auf Grund der Überschwemmungen und der Überschwemmungsgefahr den prozentualen Minderwert auf 20 % des Gebäudewertes geschätzt und so den Minderwert mit 24.337,50 € angegeben. Dieses Vorbringen der Kläger, gestützt auf das Gutachten, macht allerdings etwaige Wertminderungen durch bereits eingetretene Überschwemmungen des Kellers und die etwaige künftige Überschwemmungsgefahr nicht durch eine Aufgliederung in einzelne Beurteilungselemente transparent. Dr.-Ing. W. hat lediglich einen prozentualen Gesamtminderwert mit 20 % - ausgehend vom Gebäudewert - angegeben, ohne diesen Gesamtwert in eine Vielzahl einzelner Wertansätze aufzugliedern, die in das am Gesamtwert orientierte Bezugssystem logisch eingebunden sind und in ihrem jeweiligen Wertgewicht voneinander abhängen und sich gegenseitig bedingen. Den Ausführungen des Gutachters lässt sich zwar entnehmen, dass er für den angegebenen Gebäudewert den geschätzten Verkehrswert von 238.000,00 DM (= 121.687,46 €) zugrunde gelegt, den Dipl.-Ing. W. F. in seinem unter dem 16. Juli 1995 erstellten Gutachten über den Zustand und den Wert des Anwesens ermittelt hatte. Aber lediglich vermutet werden kann, wie der merkantilen Gesamtminderwert von 20 % ermittelt worden ist. Der Gutachter bezeichnet insoweit weder einzelne Beurteilungselemente noch einzelne Wertansätze dafür. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr.-Ing. W. lediglich die Differenz zwischen der im Gutachten Dipl.-Ing. F. vom 16. Juli 1995 ermittelten Wertminderung ohne die Schwammsanierungsmaßnahmen in Höhe von 43.345,83 € (= 84.777,08 DM) und der in seinem Gutachten ermittelten Schadenssumme für die Überschwemmungsschäden bis zum Zeitraum Februar 1996 ohne Schwammsanierungskosten in Höhe von 18.895,76 Euro gebildet hat. Denn daraus ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 24.450,07 €, der annähernd dem von ihm mit 24.337,50 € bezifferten Minderwert des Gebäudes entspricht.

Im Übrigen enthält das Vorbringen der Kläger - trotz Beauflagung - auch keine Anknüpfungspunkte für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes, der auf Grund der Kanalisationsprobleme und der damit verbundenen häufigen Überschwemmungen des Grundstücks und den Überschwemmungen des Souterrains eingetreten ist. Sie haben weder im Einzelnen die am Gebäude in Folge der Überschwemmungen entstandenen Schäden beschrieben und, soweit Schäden zwischenzeitlich behoben worden sein sollten, die Art und Weise der Schadensbehebung angegeben, noch haben sie ihren Vortrag zu etwaigen Einnahmeverlusten aus der Vermietung der im Keller des Wohnhauses ...straße 68 in N. befindlichen Pensionsräume substantiiert.

Aus den vorgenannten Gründen ist nicht weiter darauf einzugehen, ob - wie von den Beklagten vorgetragen - nunmehr in N. im Bereich der ...straße umfangreiche Kanalisationsbauarbeiten erfolgt sind, so dass Überschwemmungen der Keller der Gebäude in dieser Straße bei Starkregen etc. ausgeschlossen sind.

dd. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Gutachtens in Höhe von 3.952,68 € besteht dagegen bereits dem Grunde nach nicht.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 249 Rn. 40). So zählen Kosten als Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist.

Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (KG, MDR 2005, 443; OLG Hamm, NZV 1999, 377; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 249 Rn. 40).

Vorliegend besteht zwar kein Zweifel, dass die Kläger für die Substantiierung ihres Vorbringens, ob und in welcher Höhe ein merkantiler Minderwert vorliegen könnte, auf ein Privatgutachten angewiesen waren. Das Gutachten des Dr.-Ing. W. ist aber - wie bereits ausgeführt - objektiv nicht zur hinreichenden Substantiierung des merkantilen Minderwertes geeignet gewesen. Da diese objektive Ungeeignetheit des Gutachtens von Anfang an für die Kläger erkennbar war, sind vorliegend ausnahmsweise die Kosten des Gutachtens in Höhe von 3.952,68 € nicht ersatzfähig. Aus der im Gutachten unter der Überschrift "abschließende Bewertung (Bl. 54 u. 55 des Gutachtens) angeführten Anregung, "eine genaue Berechnung des neuen Verkehrswertes (Gebäudewert + Wert der Außenanlagen + Bodenwert des bebauten Grundstückes) wird empfohlen" kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Gutachter selbst davon ausgegangen ist, dass das Gutachten ungeeignet ist, damit einen merkantilen Minderwert hinreichend substantiieren zu können.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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