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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 41/07
Rechtsgebiete: BGB, AuslWBG, ZPO, GBO, EGZGB/DDR, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 197
BGB § 198 Satz 1 (a.F.)
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 216 Abs. 3 (n.F.)
BGB § 222 Abs. 1
BGB § 223 Abs. 3 (a.F.)
BGB § 242
BGB § 801
BGB § 801 Abs. 1 Satz 1
BGB § 894
BGB § 902 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1137
BGB § 1137 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1142
BGB § 1143 Abs. 1
BGB § 1143 Abs. 2
BGB § 1153 Abs. 1
BGB § 1163 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1169
BGB § 1170
BGB § 1173 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1177 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1177 Abs. 2
BGB § 1184 Abs. 1
BGB § 1188 Abs. 2
BGB § 1189
BGB § 1189 Abs. 2
AuslWBG § 6
AuslWBG § 6 Abs. 1
AuslWBG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AuslWBG § 6 Abs. 2 Satz 1
AuslWBG § 11
AuslWBG § 50
AuslWBG § 51
AuslWBG § 52
AuslWBG § 53
AuslWBG § 54
AuslWBG § 59
AuslWBG § 60
AuslWBG § 61
ZPO § 580 Nr. 7 lit. b
ZPO § 767 Abs. 2
ZPO § 796 Abs. 2
ZPO §§ 982 ff.
ZPO § 986
GBO § 50 Abs. 1
EGZGB/DDR § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 41/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28. Februar 2008

Verkündet am 28.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt sowie die Richter am Oberlandesgericht Grepel und Tombrink auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Februar 2007 verkündete Schlussurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 339/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 4. des Urteilsausspruchs die Worte "für jeden bereinigten Dollarbond" ersetzt werden durch die Worte "für jeden dieser Dollarbonds".

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der im Grundbuch von E... Blatt 3459 in Abteilung III lfd. Nr.1 eingetragenen Sicherungshypotheken für insgesamt 5.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu je 1.000,- US-Golddollar aus einer von der M... E... AG aufgenommenen Anleihe vom 1. Mai 1928 über 5 Millionen US-Golddollar, teilweise Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Ablösebetrages.

Die Klägerin ist seit dem 11. August 1995 eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von E... Blatt 3459 eingetragenen Flurstücks 6/2 der Flur 3 mit einer Größe von 1.333 m².

In Abteilung III lfd. Nr.1 des Grundbuchs ist eine Sicherungshypothek über 5 Millionen Golddollar eingetragen. Diese Hypothek dient "zur Sicherung aller Forderungen und Nebenforderungen - mit Ausnahme der Goldwertbestimmungen - der jeweiligen Gläubiger aus der von dem M... E... Aktiengesellschaft in B... aufgenommenen, vom 1. Mai 1928 ab mit sechs Prozent jährlich verzinslichen Anleihe von fünf Millionen Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika, eingeteilt in Teilschuldverschreibungen zu je 1.000 - eintausend - Golddollar (...)". Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgte aufgrund der Bewilligung vom 21. Mai/14. Juni/16. August 1928 am 25. Januar 1929. Es handelt sich um eine Gesamthypothek, die für zahlreiche Grundstücke eingetragen worden ist, die sämtlich im Gebiet der ehemaligen DDR liegen. Allein in E... sind hiervon Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 284.661 m² erfasst. Als Vertreter der jeweiligen Gläubiger der Teilschuldverschreibungen (Bonds) gemäß § 1189 BGB bestellt und im Grundbuch eingetragen sind ... E... Company of N... (nunmehr: ... C... M... Bank, N...) [als amerikanischer Treuhänder] und die D... K...-AG, die in die Beklagte umgewandelt wurde [als deutscher Treuhänder].

Schuldnerin der am 1. Mai 1928 aufgelegten Anleihe über 5 Millionen US-Golddollar, die in insgesamt 5.000 fortlaufend durchnummerierte Inhaber-Teilschuldverschreibungen (Bonds) zu je 1.000,- US-Golddollar aufgeteilt ist, ist die M... E... AG [M...AG] mit Sitz in B..., die im Jahre 1947 in die B...-M... E... AG [B...M...AG] umfirmiert wurde und ihren Sitz sodann zunächst in P... und - nach Enteignung ihres in der SBZ belegenen Betriebsvermögens durch die SMAD im Jahre 1948 - nachfolgend wieder in B... nahm. Nähere Regelungen über die Anleihe enthält der Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928. Danach sollte die Tilgung der Anleihe in halbjährlichem Turnus in der Zeit vom 15. Oktober 1928 bis zum 15. April 1953 erfolgen, wobei der Schuldnerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Tilgung durch Einlieferung von gültigen Bonds aus eigenem Besitz vorzunehmen (Artikel V. §§ 1 und 2). Gemäß Artikel XIV. § 3 sollte für den Vertrag das Recht des Staates N... Anwendung finden, "mit der Ausnahme jedoch, dass alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach Deutschem Rechte richten soll.".

Die Schuldnerin machte in der Zeit von 1928 bis 1945 von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Tilgung durch Einlieferung von gültigen Bonds aus eigenem Besitz regelmäßig Gebrauch. Die Einlieferung der Bonds erfolgte durch Übergabe an die Beklagte mit Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten in B... (Devisenstelle). Die Schuldnerin unterrichtete hiervon die K... (K...). Im Jahre 1941 wurden 17 Bonds (über insgesamt 17.000,- US-Dollar), die die D...bank (D...) erworben hatte, in der Deutschen Gesandtschaft in M... durch Verbrennung vernichtet.

Im Jahre 1945 und danach kam aus B...er Banktresoren eine große Zahl von Wertpapieren - unter anderem auch bereits getilgte, aber noch nicht entwertete Bonds der hier streitigen Anleihe - abhanden. Vor diesem Hintergrund bestimmte das Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG) vom 25. August 1952 [BGBl. I 1952, S.553], dass Auslandsbonds nur gültig bleiben, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt worden sind; dies sollte dem Zweck der Ausscheidung nicht rechtmäßig umlaufender Anleihestücke dienen. In dem diesem Gesetz beigefügten Verzeichnis war die hier streitige Anleihe nicht aufgeführt. Das Zweite Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom 16. August 1960 [Zweites dt.-amerik. Bereinigungsabkommen] erklärte die Bestimmungen des AuslWBG (und des Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953) unter anderem auch auf die hier streitige Anleihe (Nr. 6 des beigefügten Verzeichnisses) teilweise für anwendbar; nach Artikel III Nr.1 Satz 2 können Ansprüche aus den Dollarbonds in der Bundesrepublik Deutschland nur geltend gemacht werden, wenn die Dollarbonds anerkannt sind. Zur Prüfstelle für diese Anleihe wurde gemäß § 11 AuslWBG i.V.m. Artikel III Nr.2 des Zweiten dt.-amerik. Bereinigungsabkommens die Beklagte bestimmt. Am 1. November 1963 unterbreitete die Schuldnerin den Besitzern von Bonds, die nach den Bestimmungen des AuslWBG und des Zweiten dt.-amerik. Bereinigungsabkommens bereinigt worden sind, ein Regelungsangebot. Hiernach wurden 1964, 1972 und 1990 insgesamt fünf (Teil-) Ausschüttungen vorgenommen. An der letzten Ausschüttungsrunde im Jahre 1990 nahmen noch 75 Bonds teil.

Im September 2002 hat die Klägerin bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) gegen die Beklagte eine Stufenklage auf Auskunft über die bereinigten und bereinigungsfähigen Bonds und auf nachfolgende Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Ablösezahlung bzw. auf Verzichtserklärung eingereicht. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 hat die Klägerin ihre Klage umgestellt und gerichtet auf Löschungsbewilligung für die Sicherungshypotheken für 1.643 (in den Jahren 1937 bis 1945 aus dem eigenen Bestand der Schuldnerin getilgte) Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "A" der Anlage K23 ["Liste der gelöschten/kraftlosen Bonds"], für 17 (von der D... erworbene und in der deutschen Gesandtschaft in M... 1941 verbrannte) Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "B" der Anlage K23 und für 1.166 (in der Mitteilung der K... vom 15. März 1962 aufgeführte) Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "C" der Anlage K23 sowie auf Auskunft über die Stücknummern der vom amerikanischen Treuhänder als getilgt anerkannten und/oder verbrannten 2.251 Dollarbonds, der der Beklagten abhanden gekommenen entwerteten 453 Dollarbonds, der 85 Dollarbonds im Besitz der D... ...bank und der in der 5. Ausschüttungsrunde (1990) vorgelegten Dollarbonds und nachfolgende diesbezügliche Löschungsbewilligung, teilweise Zug um Zug gegen Ablösezahlung. Mit Teilurteil vom 23. September 2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte antragsgemäß zur Löschungsbewilligung für die Sicherungshypotheken für die 1.643 Dollarbonds Buchstabe "A" der Anlage K23, für die 17 Dollarbonds Buchstabe "B" der Anlage K23 und für die 1.166 Dollarbonds Buchstabe "C" der Anlage K23 sowie zur Auskunft über die Stücknummern der vom amerikanischen Treuhänder als getilgt anerkannten und/oder verbrannten 2.251 Dollarbonds, der der Beklagten abhanden gekommenen entwerteten 453 Dollarbonds, der 85 Dollarbonds im Besitz der D... ...bank und der in der 5. Ausschüttungsrunde (1990) vorgelegten Dollarbonds verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten und nach teilweiser Rücknahme der Klage (bezüglich der Auskunft über einen Teil der der Beklagten abhanden gekommenen 453 Dollarbonds) im Termin vom 6. Juli 2005 hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts [4 U 186/04] mit Berufungsurteil vom 10. August 2005, auf dessen Inhalt verwiesen wird, das Teilurteil des Landgerichts vom 23. September 2004 teilweise abgeändert und die Beklagte zur Löschungsbewilligung für die Sicherungshypotheken für die 1.643 Dollarbonds Buchstabe "A" der Anlage K23, die 17 Dollarbonds Buchstabe "B" der Anlage K23 und für 196 Dollarbonds Buchstabe "C"/"K61" der Anlage K23 sowie zur Auskunft über die Stücknummern der der Beklagten abhanden gekommenen entwerteten und nach Stücknummern bekannten 343 Dollarbonds verurteilt; im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen [d.h. bezüglich der Löschungsbewilligung für die übrigen 972 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "C"/"K62" der Anlage K23 und der Auskunft über die Stücknummern der vom amerikanischen Treuhänder als getilgt anerkannten und/oder verbrannten 2.251 Dollarbonds, der 85 Dollarbonds im Besitz der D... ...bank und der in der 5. Ausschüttungsrunde (1990) vorgelegten Dollarbonds]. Die hiergegen eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof hat die Klägerin zurückgenommen.

Hiernach hat die Beklagte der Klägerin eine Kopie des von ihr geführten Stücknummern-Kontrollbuches zugesandt. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin ein neues Nummernverzeichnis (Anlage K72) ["Zweites Nummernverzeichnis der Bonds, für die die Beklagte noch nicht verurteilt wurde, Löschung der Sicherungshypothek zu bewilligen"] gefertigt. Sie begehrt nunmehr noch die Löschungsbewilligung für die Sicherungshypotheken, zu deren Löschung die Beklagte durch das - rechtskräftige - Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. August 2005 nicht verurteilt worden ist, nämlich für 1.056 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "A" der Anlage K72, für 85 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "E" der Anlage K72, für 1.928 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit den Buchstaben "B", "B (BAROV)", "B(R)", "C" und "D" der Anlage K72 sowie für 75 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "B (R/5)" der Anlage K72 - letztere Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Ablösebetrages.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Löschung der Sicherungshypotheken zu. Soweit es um den Bestand und die Rechte aus der Hypothek und um das Verhältnis zwischen den Gläubigern und dem Hypothekenschuldner (Grundstückseigentümer) gehe, sei gemäß Art.43 Abs.1 EGBGB und gemäß Artikel XIV. § 3 des Anleihe-/Treuhandvertrages deutsches Recht anzuwenden. Die Beklagte sei als Grundbuchvertreter im Sinne von § 1189 Abs.2 BGB passivlegitimiert und laut Eintragungsbewilligung und Anleihe-/Treuhandvertrag zur Bewilligung der Löschung befugt. Die Sicherungshypotheken für die laut Stücknummern-Kontrollbuch der Beklagten getilgten und vernichteten Dollarbonds (insgesamt: 2.699 Bonds; davon wegen 1.643 Bonds bereits rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zur Löschungsbewilligung durch das Berufungsurteil vom 10. August 2005) hätten sich in Eigentümergrundschulden verwandelt. Die 85 Dollar-Bonds im Eigenbesitz der D... seien gemäß § 6 Abs.1 AuslWBG kraftlos. Insoweit stehe ihr, der Klägerin, eine dauernde Einrede gemäß §§ 1137, 1169 BGB zu. Gleiches gelte für die Dollarbonds im Besitz der K.... Aus Dollarbonds, die nicht das Bereinigungsverfahren nach dem AuslWBG durchlaufen hätten, könnten keine Ansprüche mehr hergeleitet werden. Das AuslWBG sei aufgrund der Bestimmungen des Zweiten dt.-amerik. Bereinigungsabkommens auch auf die hier streitige Anleihe anwendbar. Wegen sämtlicher noch nicht getilgter und vernichteter Dollarbonds, die nicht an der 5. Ausschüttungsrunde im Jahre 1990 teilgenommen hätten, könne sie, die Klägerin, sich auf das Erlöschen der Forderungen aus den Bonds wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 801 BGB berufen. Zudem gelte insoweit der Einwand der Beschränkung der Haftung aus dem Regelungsangebot vom 1. November 1963 und hilfsweise der Einwand der Verwirkung. Für die 75 Dollarbonds, die an der 5. Ausschüttungsrunde des Jahres 1990 teilgenommen hätten, stehe ihr, der Klägerin, ein Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB zu; nach Befriedigung der Dollarbond-Forderungen wandelten sich die hierfür bestellten Sicherungshypotheken gemäß § 1143 Abs.2, § 1173 Abs.1 Satz 1, § 1177 Abs.1 Satz 1 BGB in Eigentümergrundschulden um. Der Ablösebetrag ergebe sich aus dem Nennwert der Dollarbonds (je 1.000,- US-Dollar) und den zur Zeit der Befriedigung/Hinterlegung aufgelaufenen, noch nicht verjährten Anleihezinsen.

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der 972 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "C"/"K62" der Anlage K23 [nunmehr: 887 Bonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung "C" der Anlage K72 und weitere 85 Bonds aus der Gruppe der Bonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung "D" der Anlage K72] auf die rechtskräftige Abweisung der Löschungsbewilligungsklage der Klägerin durch das Berufungsurteil vom 10. August 2005 berufen. Sie hat ferner ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt und eingewandt, dass die Klägerin den vorrangigen Weg des Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB zu beschreiten habe. Sie hat weiter ausgeführt, der Anleihe/Treuhandvertrag lasse die Freigabe verpfändeter Besitzungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu (Artikel VI.), die hier aber nicht vorlägen. Da eine einheitliche Gesamthypothek bestehe, könne kein Löschungsanspruch für einzelne Teil-Hypotheken geltend gemacht werden. Soweit es um die Beurteilung der Forderungen aus den Dollar-Bonds gehe, finde gemäß Art. XIV. § 3 des Anleihe-/Treuhandvertrages das Recht des Staates N... Anwendung. Zudem sei die Kraftlosigkeit der Dollarbonds nicht nachgewiesen. Das AuslWBG finde keine Anwendung, da es um Sicherheiten im Beitrittsgebiet gehe und der Einigungsvertrag das AuslWBG für das Beitrittsgebiet nicht übernommen habe; das AuslWBG gelte nur für "Westvermögen" ost- oder mitteldeutscher Anleiheemittenten und Sicherungsgeber. Zudem schließe das Zweite dt.-amerik. Bereinigungsabkommen in Artikel III Nr.7 die Anwendung von §§ 50-54, 59-61 AuslWBG ausdrücklich aus. Bei Annahme der Anwendbarkeit des AuslWBG sei zu beachten, dass gemäß § 51 AuslWBG stets die Möglichkeit der nachträglichen Anerkennung und Bereinigung bestehe. Eine Verwirkung der Ansprüche aus den Dollarbonds oder der Hypothek sei nicht eingetreten; insoweit müsse insbesondere die Enteignung der B...M...AG im Jahre 1948 berücksichtigt und die nachfolgende Zeit bis zur deutschen Wiedervereinigung im Jahre 1990 außer Ansatz gelassen werden. Letztlich sei der von der Klägerin beantragte Ablösebetrag unzureichend, da er sämtliche bislang aufgelaufene Zinsen berücksichtigen müsse.

Das Landgericht hat die Beklagte - als Grundbuchvertreter und Treuhänder der unbekannten Bond-Inhaber - mit seinem Schlussurteil vom 15. Februar 2007, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, antragsgemäß zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für die 1.056 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "A" der Anlage K72, für die 85 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "E" der Anlage K72 und für die 1.928 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit den Buchstaben "B", "B (BAROV)", "B(R)", "C" und "D" der Anlage K72 verurteilt sowie zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für die 75 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "B (R/5)" der Anlage K72 Zug um Zug gegen Hinterlegung von 1.000,- US-Dollar für jeden bereinigten Dollarbond nebst 6% Zinsen hieraus, berechnet für den Zeitraum der letzten vollen drei Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung zuzüglich des im Jahre der Hinterlegung seit dem 1. Januar dieses Jahres verstrichenen Zeitraums. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt: Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei nicht dadurch beseitigt, dass ihr die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens zur Verfügung stehe. Die rechtskräftige Abweisung des Löschungsbewilligungsantrags der Klägerin hinsichtlich der 972 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "C"/"K62" der Anlage K23 durch das Berufungsurteil vom 10. August 2005 stehe der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen, da die Klage auf neue Tatsachen und Anspruchsgrundlagen gestützt werde und das Berufungsgericht erkennbar keine endgültige, abschließende Entscheidung über die Löschung der betroffenen Sicherungshypotheken getroffen habe. Der Klägerin stehe ein Löschungsbewilligungsanspruch nach § 894 BGB zu. Die Beklagte sei gemäß § 1189 BGB passivlegitimiert. Soweit es die Sicherungshypotheken betreffe, sei insgesamt deutsches Recht anzuwenden. Auch das AuslWBG sei anwendbar. Die 1.056 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "A" der Anlage K72 seien nachgewiesermaßen und unstreitig getilgt und vernichtet. Die 85 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "E" der Anlage K72 und die 1.928 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit den Buchstaben "B", "B (BAROV)", "B(R)", "C" und "D" der Anlage K72 seien gemäß § 6 AuslWBG kraftlos und zudem gemäß § 801 BGB erloschen. Hinsichtlich der 75 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "B (R/5)" der Anlage K72 stehe der Klägerin ein Befriedigungsrecht gemäß § 1142 BGB zu.

Gegen dieses ihr am 1. März 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingang vom 30. März 2007 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 30. April 2007, eingegangen am selben Tage, begründet.

Die Beklagte wendet sich gegen die rechtliche Würdigung durch das Landgericht und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Das Landgericht habe die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts vom 10. August 2005 nicht zutreffend behandelt. Wegen der 972 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "C"/"K62" der Anlage K23 habe das Landgericht keine Verurteilung zur Löschungsbewilligung aussprechen dürfen. Ferner habe das Landgericht die besonderen Vorschriften des AuslWBG für die Freigabe von Sicherheiten nicht beachtet. Ebenso habe es außer Acht gelassen, dass gemäß § 51 AuslWBG stets die Möglichkeit der nachträglichen Anerkennung und Bereinigung der Dollarbonds bestehe und damit unklar sei, ob Ansprüche aus den Bonds endgültig nicht mehr erhoben werden könnten. § 801 BGB sei nicht anwendbar. Nach dem Anleihe-/Treuhandvertrag sei für den Bestand der Bond-Forderung das Recht des Staates N... maßgeblich; insofern liege eine eindeutige und verbindliche Rechtswahl vor. § 801 BGB betreffe die schuldrechtlichen Ansprüche aus den Bonds und nicht die Hypothek. Hielte man § 801 BGB für anwendbar, so ginge die im Anleihe/Treuhandvertrag enthaltene Rechtswahl zugunsten des Rechtes des Staates N... ins Leere. Nach wie vor seien Bonds im Umlauf und sei mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesen Bonds zu rechnen. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit ihr nicht durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. August 2005 (4 U 186/04) stattgegeben worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Ziffer 4. des Urteilsausspruchs der angefochtenen Entscheidung die Worte "für jeden bereinigten Dollarbond" ersetzt werden durch die Worte "für jeden dieser Dollarbonds".

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Schlussurteil des Landgerichts und entgegnet im übrigen: Das Berufungsurteil vom 10. August 2005 habe sich allein auf das Schreiben der K... vom 15. März 1962 gestützt, die nachfolgend durch die Beklagte vorgelegte Kopie des Stücknummern-Kontrollbuches aber nicht berücksichtigen können. Erst hieraus habe sich eindeutig ergeben, welche Dollarbonds nicht bereinigt und vorgelegt worden seien. Erst auf Grundlage dieser Auskunft der Beklagten habe ein Anspruch aus § 801 BGB geltend gemacht werden können. Die besonderen Vorschriften des AuslWBG für die Freigabe von Sicherheiten (§§ 59-61) fänden gemäß Artikel III Nr.7 des Zweiten dt.-amerik. Bereinigungsabkommens keine Anwendung. Die nach § 51 AuslWBG bestehende Möglichkeit der nachträglichen Anerkennung und Bereinigung der Dollarbonds sei rein theoretisch und ohne praktische Relevanz. § 801 BGB sei anwendbar, da gemäß Artikel XIV. § 3 des Anleihe-/Treuhandvertrages für das Rechtsverhältnis zwischen den Bond-Gläubigern und dem Hypothekenschuldner (Grundstückseigentümer) die Anwendung deutschen Rechts vereinbart worden sei. § 801 BGB gehöre zum "Hypothekenrecht", wie etwa auch die Erwähnung dieser Norm in § 1188 Abs.2 BGB zeige. Für Rechte an Grundstücken gelte stets das Recht des Staates, in dem das betroffene Grundstück liege. Die noch im Umlauf befindlichen unbereinigten Bonds seien kraft- und wertlos. Vorsorglich beruft sich die Klägerin weiterhin auf den Einwand der Haftungsbeschränkung aus dem Regelungsangebot vom 1. November 1963 und auf den Einwand der Verwirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1, Abs.2 Nr.1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken verurteilt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

aa) Die Möglichkeit der Ausschließung der unbekannten Hypothekengläubiger im Verfahren nach §§ 1170, 1188 Abs.2 BGB, §§ 982 ff., 986 ZPO unterliegt besonderen Voraussetzungen, die nicht für sämtliche hier im Streit stehenden Sicherungshypotheken nachgewiesen sind, und nimmt dem Hypothekenschuldner (Grundstückseigentümer) nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der er das Erlöschen der besicherten Bond-Forderungen und ein Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB geltend macht.

bb) Wie das Landgericht zutreffend darlegt hat, hindert die Rechtskraft des Berufungsurteils des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. August 2005 [4 U 186/04] die Zulässigkeit der nachfolgend geänderten Klage nicht.

Allerdings hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Klage auf Löschungsbewilligung für die 972 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "C"/"K62" der Anlage K23 rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Abweisung der Klage steht der Zulässigkeit einer Klage mit dem selben Streitgegenstand entgegen; für die Bestimmung des Streitgegenstandes kommt es nicht auf einzelne vorgetragene oder nicht vorgetragene Tatsachen und auch nicht auf die jeweilige rechtliche Würdigung an, sondern auf den prozessualen Anspruch, der sich aus dem Klageantrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (als historischer Lebensvorgang) zusammensetzt (vgl. BGHZ Bd.157, S.47, 50 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26.Aufl.2007, vor § 322 Rdn.19, 21, 45, 70 m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65.Aufl.2007, vor § 322 Rdn.2, 12). Demnach können in einem folgenden Prozess grundsätzlich auch nicht mehr solche Tatsachen geltend gemacht werden, die in den Grenzen des Streitgegenstandes zu dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Prozess gehören und zu dem nach § 767 Abs.2, § 796 Abs.2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorgelegen haben; dabei kommt es darauf an, ob diese Tatsachen bei natürlicher Betrachtungsweise zu dem durch den Sachvortrag der Parteien zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex des rechtskräftig beschiedenen Prozesses gehört hätten (s. BGHZ Bd.157, S.47, 51 m.w.Nw.; Zöller/Vollkommer, aaO., vor § 322 Rdn.70 m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, aaO., § 322 Rdn.27 "Abweisung" m.w.Nw.). Demgegenüber kann der rechtskräftig abgewiesene Anspruch in bestimmten Fällen auf "nachprozessuale Tatsachen", die erst nach Beendigung des Vorprozesses geltend gemacht werden können, gestützt und "erneut eingeklagt" werden (s. BGH, ebd.; Zöller/Vollkommer, aaO., vor § 322 Rdn.57 m.w.Nw.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die rechtskräftig beschiedene Klage nur als "derzeit unbegründet" abgewiesen worden ist (s. BGHZ Bd.143, S.169, 172; Bd.144, S.242, 245; BGH NJW 2000, S.653, 656; MDR 2001, S.83 f.; Zöller/Vollkommer, aaO., vor § 322 Rdn.56 ff., 58 m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, aaO., § 322 Rdn.27 "Abweisung" und Rdn.37 "Fälligkeit" m.w.Nw.).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der klageabweisenden Entscheidung des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bei gebotener Gesamtbetrachtung - unter Einbeziehung der Urteilsbegründung - zu entnehmen, dass die Klage auf Löschungsbewilligung für die 972 Dollarbonds mit den Stücknummern der Kennzeichnung mit Buchstabe "C"/"K62" der Anlage K23 nicht "abschließend" und "endgültig" als unbegründet abgewiesen worden ist, sondern lediglich als "derzeit unbegründet", nachdem die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sich diese Bonds tatsächlich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz der K... befunden hätten und somit gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AuslWBG kraftlos geworden wären, und nicht auszuschließen sei, dass diese Bonds gemäß § 6 Abs.2 Satz 1AuslWBG vor dem 8. Mai 1945 wieder in den Verkehr gelangt sein könnten (S.16-17 des Berufungsurteils); weiterhin hat der 4. Zivilsenat in diesem Urteil wegen des Verbleibs und der Stücknummern der ausgegebenen Bonds auf zivil- und verwaltungsrechtliche Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bzw. gegen den amerikanischen Treuhänder verwiesen (S.17-21 des Berufungsurteils). Daraus geht hervor, dass Löschungsbewilligungsansprüche, die auf neue Erkenntnisse oder Tatsachen gestützt werden können, unberührt bleiben sollten. Zudem stellt der nunmehr geltend gemachte Löschungsbewilligungsanspruch für die betroffenen Sicherungshypotheken (alt: Buchstabe "C"/"K62" der Anlage K 23 [972 Bonds]; nunmehr Buchstabe "C" und "D" der Anlage K72) einen anderen Streitgegenstand dar. Während der Löschungsbewilligungsanspruch im Verfahren bis zum Berufungsurteil des 4. Zivilsenates allein unter dem Gesichtspunkt der Kraftlosigkeit der Bonds gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AuslWBG geltend gemacht und behandelt worden ist, wird nunmehr ein auf §§ 801, 1163 Abs.1 Satz 2, § 1177 Abs.1 Satz 1 BGB gestützter Anspruch verfolgt, und zwar auf Grundlage der von der Beklagten erst nach dem Berufungsurteil vom 10. August 2005 vorgelegten Kopie des Stücknummern-Kontrollbuches; erst durch diese Unterlage war es der Klägerin möglich, die Zahl und die Stücknummern der Bonds herauszufinden, die nicht bereinigt und vorgelegt worden sind und daher für die Anwendung von § 801 BGB in Betracht kommen. Gegen den Einwand der rechtskräftigen Klageabweisung streitet vor diesem Hintergrund auch die Wertung in § 580 Nr.7 lit. b) ZPO.

b) Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Löschungsbewilligung gemäß § 894 BGB zu.

aa) Wie das Landgericht in seinem Schlussurteil vom 15. Februar 2007 und der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem Berufungsurteil vom 10. August 2005 [4 U 186/04] zutreffend dargelegt haben, ist deutsches Recht anwendbar, soweit es um die Entstehung, den Bestand und das Erlöschen der hier streitigen Sicherungshypotheken geht. Dies ergibt sich aus dem 1999 in Art. 43 Abs.1 EGBGB gesetzlich niedergelegten und vorangehendem Gewohnheitsrecht entsprechenden - nicht abdingbaren - Rechtsgrundsatz der lex rei sitae (s. dazu Palandt/Heldrich, BGB, 67.Aufl.2008, vor Art.38 EGBGB Rdn.1 und Art.43 EGBGB Rdn.1 und 2 m.w.Nw.; Münch.Komm.-Wendehorst, BGB, Bd.10, 4.Aufl.2006, vor Art.43 EGBGB Rdn.14 und Art.43 EGBGB Rdn.3 f. m.w.Nw.); Rechte an Sachen unterliegen danach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Dieser Grundsatz gilt auch für die Folgen des Erlöschens der besicherten Forderung auf die Hypothek, wohingegen das Schicksal der besicherten Forderung selbst grundsätzlich nach dem hierfür geltenden Statut (Forderungsstatut) zu beurteilen ist (s. Palandt/Heldrich, aaO., Art.43 EGBGB Rdn.3 m.w.Nw.; Münch. Komm.-Wendehorst, aaO., Art.43 EGBGB Rdn.84, 87). Danach kann zweifelhaft sein, ob für die Beantwortung der für den Bestand der Hypothek bedeutsamen Vorfragen nach dem Erlöschen oder der Verjährung der besicherten Forderung das Sachstatut (lex rei sitae) oder das Forderungsstatut maßgeblich ist. Dies kann im vorliegenden Fall freilich offen bleiben, da für diese Vorfragen hier auch dann, wenn das Sachstatut (lex rei sitae) insoweit nicht zum Zuge kommen sollte, deutsches Recht Anwendung findet. Nach dem vor 1986 gewohnheitsrechtlich geltenden und seit 1986 in Art.27 Abs.1 Satz 1 EGBGB kodifizierten Grundsatz der Privatautonomie (s. Palandt/Heldrich, aaO., vor Art.27 EGBGB Rdn.1 und Art.27 EGBGB Rdn.1) ist (außerhalb des Geltungsbereiches des Sachstatuts) primär auf die vertraglich vereinbarte Rechtswahl der Parteien (Vertragsstatut) abzustellen (s. BGHZ Bd.164, S.361, 365 m.w.Nw.). Zutreffend haben das Landgericht und der 4. Zivilsenat ausgeführt, dass sich aus Artikel XIV. § 3 des Anleihe-/Treuhandvertrages vom 1. Mai 1928 eine Rechtswahl der Vertragsparteien dahin ergibt, dass für sämtliche schuldrechtliche Fragen und Vorfragen, soweit sie den Bestand und das Schicksal der Sicherungshypotheken betreffen, deutsches Recht gelten soll. Denn danach soll sich "alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt", nach deutschem Recht richten. Neben dem Wortlaut der Regelung sprechen auch Zweckerwägungen für diese Auslegung. So käme es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, wenn der Bestand der Hypothek auf einem in Deutschland gelegenen Grundstück letztlich von der Anwendung ausländischen Rechts abhängen sollte; im hier betroffenen Bereich der Regelung immobiliarsachenrechtlicher Beziehungen kommt der Ordnungsfunktion des Rechtes des Staates der belegenen Sache eine besondere Bedeutung zu, wie dies auch in Art.43 Abs.1 EGBGB (oder auch in Art.28 Abs.3 EGBGB) seinen Ausdruck findet. Auf der anderen Seite behält die ebenfalls in Art. XIV. § 3 des Anleihe-/Treuhandvertrages vom 1. Mai 1928 enthaltene Wahl des Rechtes des Staates N... ihre Bedeutung für die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Bond-Gläubigern und der Bond-Schuldnerin und läuft daher auch nicht "leer", wie dies die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung einwendet. Mithin sind hier insgesamt die Bestimmungen des BGB anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass das streitbefangene Grundstück im Gebiet der ehemaligen DDR liegt. Denn für vor Inkrafttreten des ZGB/DDR am 1. Januar 1976 eingetragene Hypotheken galt und gilt fortdauernd das Recht des BGB (s. § 6 Abs.1 EGZGB/DDR; Art 233 § 3 Abs.1 Satz 1, § 6 Abs.2 EGBGB).

bb) Die Beklagte ist als deutscher Treuhänder und Grundbuchvertreter gemäß § 1189 BGB i.V.m. Ziffer III. der Eintragungsbewilligung vom 21. Mai 1928, auf welche die Grundbucheintragung ausdrücklich Bezug nimmt, neben dem amerikanischen Treuhänder allein und ausschließlich befugt, mit Wirkung für und gegen sämtliche Bond-Inhaber und Hypothekengläubiger die Löschung der Hypotheken zu bewilligen und die Gläubiger hinsichtlich der Hypotheken im Prozess zu vertreten, und somit passivlegitimiert. Der Grundbuchvertreter nach § 1189 BGB hat die Prozessführungsbefugnis für die von ihm vertretenen Hypothekengläubiger (§ 53 ZPO analog; vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 67.Aufl.2008, § 1189 Rdn.4; Münch.Komm.-Eickmann, BGB, Bd.6, 4.Aufl. 2004, § 1189 Rdn.3 m.w.Nw.). Dies haben bereits das Landgericht und der 4. Zivilsenat ausgesprochen und wird von der Berufung auch nicht mehr angegriffen.

cc) Wie das Landgericht und der 4. Zivilsenat ebenfalls zutreffend dargelegt haben und von der Beklagten nunmehr wohl auch hingenommen wird, handelt es sich hier gemäß § 1187 Satz 1 BGB um insgesamt 5.000 selbständige und gleichrangige Sicherungshypotheken, wobei für jede der 5.000 ausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen eine Sicherungshypothek bestellt und eingetragen ist; diese 5.000 Sicherungshypotheken sind zur Vereinfachung der Grundbuchführung gemäß § 50 Abs.1 GBO in einem einzigen Eintragungsvermerk zusammengefasst worden (vgl. dazu etwa Demharter, GBO, 25.Aufl. 2005, § 50 Rdn.2 m.w.Nw.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13.Aufl.2004, Rdn.2106; Bauer/von Oefele/Wegmann, GBO, 2.Aufl.2006, § 50 Rdn.4).

Vor diesem Hintergrund ist für die einzelnen Bond-Gruppen [1056 Bonds "A" der Anlage K72; 85 Bonds "E" der Anlage K72; 1.471 Bonds "C" und "D" der Anlage K72; 457 Bonds "B", "B (BAROV)" und "B (R)"/K 72; 75 Bonds "B (R/5)" der Anlage K72] eine differenzierende Untersuchung geboten:

(1) 1056 Bonds mit der Kennzeichnung Buchstabe "A" der Anlage K72

Diese Bonds sind unstreitig getilgt und vernichtet worden. Die dafür eingetragenen Sicherungshypotheken sind gemäß § 1184 Abs.1, § 1163 Abs.1 Satz 2, § 1177 Abs.1 Satz 1 BGB Eigentümergrundschulden der Klägerin geworden, der das Eigentum am Grundstück und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten aus den auf diesem Grundstück lastenden Sicherungshypotheken nach dem VZOG bestandskräftig zugeordnet worden sind. Die im Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 enthaltenen Regelungen zum formalen Tilgungsverfahren (Artikel V. § 4, Artikel XI. § 5) betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen den Bond-Gläubigern und den Treuhändern, haben für die Tilgungswirkung - jedenfalls: in Bezug auf die Sicherungshypotheken - keine Bedeutung und dürften zudem obsolet geworden sein. Die Regelungen zur Pfandfreigabe in Artikel VI. §§ 1- 5 des Anleihe-/Treuhandvertrages vom 1. Mai 1928 betreffen - jedenfalls: in erster Linie - das Verhältnis zwischen den Bond-Gläubigern und den Treuhändern und zudem allein die Freigabe von Sicherheiten ohne vorherige Tilgung der besicherten Forderungen. Verwandelt sich die Fremdhypothek in eine Eigentümergrundschuld, so kann der Grundstückseigentümer vom Hypothekengläubiger gemäß § 894 BGB statt der Umschreibung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld auch die Löschung der Hypothek verlangen (s. BGHZ Bd. 41, S. 30, 31 m.w.Nw.; Palandt/Bassenge, BGB, 67.Aufl.2008, § 894 Rdn.8; Münch.Komm.-Wacke, BGB, Bd.6, 4.Aufl.2004, § 894 Rdn.26 m.w.Nw.).

(2) 85 Bonds mit der Kennzeichnung Buchstabe "E" der Anlage K72

Diese Bonds haben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt (8. Mai 1945) unstreitig im Eigenbesitz der D... befunden und sind daher gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AuslWBG als kraftlos gewordene Tilgungsstücke anzusehen. § 6 AuslWBG findet gemäß Artikel 1 Abs. 2 des Zweiten dt.-amerik. Bereinigungsabkommens auf die hier streitige Anleihe, die in dem Verzeichnis zu Artikel 1 Abs.1 dieses Abkommens unter der laufenden Nummer 6 ausdrücklich erwähnt ist, Anwendung. Die Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Ziffer 9) stehen dem nicht entgegen, weil die Bond-Schuldnerin (Emittent) im Jahre 1928 (Ausgabe der Bonds) und im Jahre 1990 (Herstellung der deutschen Einheit) ihren Sitz nicht im Beitrittsgebiet, sondern im Westteil B...s gehabt hat; auf die Belegenheit der für die Sicherung der Bond-Forderungen hypothekarisch belasteten Grundstücke kommt es insoweit nicht an. Die Kraftlosigkeit der Bonds und ihre Behandlung als "Tilgungsstücke" nach § 6 Abs.1 AuslWBG ist dem Erlöschen der Forderung nach § 1163 Abs.1 Satz 2 BGB gleichzustellen, da für die streitige Anleihe nach Artikel III Nr.7 des Zweiten dt.-amerik. Bereinigungsabkommens keine Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke gemäß § 54 AuslWBG in Betracht kommen und die Regelungen über die Freigabe von Sicherheiten nach §§ 59-61 AuslWBG keine Anwendung finden. Somit haben sich die für die 85 Bonds mit der Kennzeichnung Buchstabe "E" der Anlage K72 eingetragenen Sicherungshypotheken gemäß § 1184 Abs.1, § 1163 Abs.1 Satz 2, § 1177 Abs.1 Satz 1 BGB in Eigentümergrundschulden der Klägerin verwandelt mit der Folge, dass die Klägerin von der Beklagten gemäß § 894 BGB die Löschung dieser Sicherungshypotheken verlangen kann.

Zudem sind die Ansprüche aus diesen Bonds gemäß § 801 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Die Fälligkeit der Bonds war auf den 1. Mai 1953 festgelegt worden. Die 30-jährige Vorlagefrist nach § 801 Abs.1 Satz 1 BGB war somit am 1. Mai 1983 abgelaufen. § 801 BGB findet auf die streitigen Bonds jedenfalls insoweit Anwendung, als es das Schicksal der hierfür bestellten Sicherungshypotheken betrifft; auf die obigen Ausführungen unter 2. b) aa) wird Bezug genommen. Zu Recht weist die Klägerin hierzu auch auf die Anknüpfung an § 801 BGB in der hypothekenrechtlichen Norm des § 1188 Abs.2 BGB hin. Das Inkrafttreten des ZGB/DDR am 1. Januar 1976 hat für die Anwendbarkeit von § 801 BGB keine Relevanz, weil die Bond-Schuldnerin (Emittent) ihren Sitz im Westteil B...s (also: außerhalb des Geltungsbereiches des ZGB/DDR) hatte und gemäß § 6 Abs.1 EGZGB/DDR auf vor Inkrafttreten des ZGB/DDR eingetragene Hypotheken das bisher geltende Recht anwendbar blieb. Bei der in § 801 BGB geregelten Vorlegungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, auf welche die allgemeinen Regelungen über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen keine (auch: keine analoge) Anwendung finden (arg. § 802 BGB; s. BGHZ Bd.164, S.361, 367 f.; OLG Dresden, WM 2005, S.1837, 1841; Palandt/Sprau, aaO., § 801 Rdn.1; Münch.Komm.-Hüffer, BGB, Bd.5, 4.Aufl.2004, § 801 Rdn.1,2 und 6). Die Möglichkeit der Durchsetzung der Ansprüche in der Zeit des Bestehens der SBZ und der DDR hat für den Lauf und Ablauf der Vorlegungsfrist somit keine Bedeutung (BGH, ebd.; OLG Dresden, ebd.). Dies gilt für den vorliegenden Fall auch schon deshalb, weil die Bond-Schuldnerin (Emittent) ihren Sitz nicht in der DDR, sondern im Westteil B...s hatte. Wollte man die deutsche Teilung unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB für die Geltendmachung des Erlöschens der Forderung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 801 BGB hier überhaupt als relevant ansehen, so müsste die Verlage alsbald nach Herstellung der deutschen Einheit erfolgen; geschieht die Vorlage erst elf Jahre danach, so kann sich der Bond-Gläubiger nicht mit Erfolg auf § 242 BGB berufen (s. BGHZ Bd.164, S.361, 368 f.; nach OLG Dresden, WM 2005, S.1837, 1841, muss die Vorlage bis zum 31. Dezember 1993 erfolgt sein). Mit Ablauf der Ausschlussfrist erlischt der Anspruch aus der Inhaber-Teilschuldverschreibung (Bond) mit der Folge, dass sich die hierfür eingetragene Sicherungshypothek gemäß § 1184 Abs.1, § 1163 Abs.1 Satz 2, § 1177 Abs.1 Satz 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld umwandelt (s. dazu Münch.Komm.-Eickmann, aaO., § 1187 Rdn.17).

Die Klägerin kann von der Beklagten mithin sowohl im Hinblick auf § 6 Abs.1 AuslWBG als auch im Hinblick auf § 801 BGB gemäß § 1184 Abs.1, § 1163 Abs.1 Satz 2, § 1177 Abs.1 Satz 1, § 894 BGB die Löschung der für die 85 Bonds mit der Kennzeichnung Buchstabe "E" der Anlage K72 eingetragenen Sicherungshypotheken verlangen.

(3) 1.471 Bonds mit der Kennzeichnung Buchstabe "C" und "D" der Anlage K72; 457 Bonds mit der Kennzeichnung Buchstabe "B", "B (BAROV)" und "B (R)" der Anlage K 72.

Hierbei handelt es sich um Bonds, die sich entweder im Eigenbesitz der K... befunden haben oder in Verlust geraten oder abhanden gekommen sind oder noch an den ersten vier Ausschüttungsrunden 1964 und 1972 teilgenommen haben; sämtliche dieser 1.928 Bonds haben gemeinsam, dass sie jedenfalls nach der vierten Ausschüttungsrunde 1972 nicht mehr vorgelegt worden sind.

Die Forderungen aus diesen Bonds sind gemäß § 801 BGB wegen Ablaufs der 30jährigen Vorlegungsfrist erloschen. Die vorstehenden Ausführungen zu (2) gelten entsprechend. Die Klägerin kann von der Beklagten auch insoweit gemäß § 1184 Abs.1, § 1163 Abs.1 Satz 2, § 1177 Abs.1 Satz 1, § 894 BGB die Löschung der eingetragenen Sicherungshypotheken verlangen.

(4) 75 Bonds mit der Kennzeichnung Buchstabe "B (R/5)" der Anlage K72

Hierbei handelt es sich um Bonds, die noch in der fünften Ausschüttungsrunde 1990 vorgelegt worden sind. Der Klägerin steht insoweit ein Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB zu. § 1142 BGB ist mit dinglicher Wirkung nicht abdingbar (s. etwa BGH NJW 1990, S.258, 260; Palandt/Bassenge, aaO., § 1142 Rdn.1 m.w.Nw.; Münch.Komm.-Eickmann, aaO., § 1142 Rdn.21 [ff.] m.w.Nw.). Keine Bedenken bestehen gegen die Berechnung des Ablösebetrages. Dieser umfasst den Nennwert der Bonds (1.000,- US-Dollar) und die hierauf angefallenen Zinsen, wobei die Klägerin zu Recht die Zahlung bzw. Hinterlegung derjenigen Zinsen ausspart, die vor dem 1. Januar des dritten Jahres, das dem Jahr der Hinterlegung vorangeht, angefallen sind. Denn diese Zinsforderungen sind gemäß § 214 Abs.1, §§ 195, 199 Abs.1 BGB (n.F.), § 222 Abs.1, §§ 197, 198 Satz 1 BGB (a.F.), Art.229 § 6 Abs.1 und 4 EGBGB verjährt, und es ist dem Hypothekenschuldner (Grundstückseigentümer) gemäß § 216 Abs.3 BGB (n.F.), § 223 Abs.3 BGB (a.F.), § 902 Abs.1 Satz 2, § 1137 Abs.1 Satz 1 BGB gestattet, sich auf diese Verjährung zu berufen (s. dazu etwa Münch.Komm.-Eickmann, aaO., § 1137 Rdn.23).

Ob die Befriedigung (Hinterlegung des Ablösebetrages) nach § 1142 BGB auf die Bond-Schuld (persönliche Forderung) oder auf die Hypothekenschuld (dingliche Forderung) erfolgen soll, hat die Klägerin offen gelassen. Zahlt die Klägerin auf die Bond-Schuld, so erlischt diese (§ 362 Abs.1, § 267 Abs.1 BGB) mit der Folge, dass sich die hierfür eingetragene Sicherungshypothek gemäß § 1184 Abs.1, § 1163 Abs.1 Satz 2, § 1177 Abs.1 Satz 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld der Klägerin umwandelt (s. dazu Münch.Komm.-Eickmann, aaO., § 1142 Rdn.14 und § 1143 Rdn.8). Zahlt die Klägerin hingegen auf die Hypothekenschuld, so geht die Bond-Forderung gemäß § 1143 Abs.1 BGB auf sie über und wandelt sich die hierfür eingetragene Fremd-Sicherungshypothek gemäß § 1143 Abs.1 und 2, § 1153 Abs.1, § 1173 Abs.1 Satz 1, § 1177 Abs.2 BGB in eine Eigentümerhypothek um, auf welche allerdings die Vorschriften über die Eigentümergrundschuld anzuwenden sind (§ 1177 Abs.2 BGB). Die Klärung der Tilgungsbestimmung der Klägerin kann freilich offenbleiben, da die Klägerin auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, dass es ihr darum geht, die Sicherungshypothek "aus dem Grundbuch zu bekommen". Auch für den Fall der Umwandlung einer Fremdhypothek in eine Eigentümerhypothek nach § 1177 Abs.2 BGB (die nach den Vorschriften der Eigentümergrundschuld zu behandeln ist) kann der Grundstückseigentümer von dem Gläubiger der Fremdhypothek gemäß § 894 BGB die Löschung der Hypothek verlangen und ist nicht darauf beschränkt, die Umschreibung der Hypothek zu beanspruchen.

3. Wie vom Senat angeregt und von der Klägerin sodann auch beantragt, ist eine Klarstellung der Fassung von Ziffer 4. des Tenors der angefochtenen Entscheidung geboten. Die tenorierte Hinterlegung Zug um Zug für jeden "bereinigten" Dollarbond begegnet der Frage, ob hiermit sämtliche 75 Dollarbonds mit der Kennzeichnung Buchstabe "B (R/5)" der Anlage K72 oder nur ein Teil dieser Bonds gemeint sind, was wiederum Probleme hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO) und bei der Vollstreckung aufwerfen könnte. Da sämtliche der 75 Dollarbonds mit der Kennzeichnung Buchstabe "B (R/5") der Anlage K72 bereinigt worden sind, sind die Worte "für jeden bereinigten Dollarbond" aus Klarstellungsgründen durch die Worte "für jeden dieser Dollarbonds" zu ersetzen.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Senat hat Anlass für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof gemäß § 543 Abs .2 Nr. 1 ZPO gesehen, da eine Vielzahl weiterer Grundstücke (auch: dritter Eigentümer) von der streitigen Gesamt-Sicherungshypothek betroffen ist und den in diesem Urteil behandelten Rechtsfragen - insbesondere zur Anwendung deutschen Rechts und zur Wirkung von § 801 BGB - somit grundsätzliche Bedeutung zukommt (s. dazu etwa Zöller/Gummer, aaO., § 543 Rdn.11 m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, aaO., § 543 Rdn.5 m.w.Nw.).

Ende der Entscheidung

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