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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 7/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1018
BGB § 1020
BGB § 1020 Satz 1
BGB § 1027
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.02.2008

Verkündet am 21.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth und Grepel

auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) - 3) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2006 - Az. 12 O 505/03 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 4.000 € (jeweils 2.000 € für die Klageanträge zu 1. und 3.).

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, dass die Beklagten zu 1) - 3) verpflichtet sind, im Bereich der jetzigen Zufahrt zu dem Grundstück der Kläger den von ihnen neu hergestellten und dabei erhöhten Weg wieder so zu verändern, dass die Kläger die Zufahrt zu ihrem Grundstück wieder mit einem Kraftfahrzeug benutzen können.

Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke 559 und 560 sowie - ausweislich des in zweiter Instanz vorgelegten Grundbuchauszuges auch des Flurstückes 558. Die Flurstücke 558 und 559 sind durch Teilung aus dem vormaligen Flurstück 223 hervorgegangen. Bei dem Flurstück 558 handelt es sich um ein kleines Grundstück von 24 m², das - ebenso wie teilweise das Flurstück 559 - an die S... Straße angrenzt und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches als "Verkehrsfläche" bezeichnet ist. Eine Grunddienstbarkeit für die Flurstücke 559 und 560 (Wegerecht) lastet auf dem Grundstück des Beklagten zu 1); es handelt sich dabei um das Flurstück 601, das an das Flurstück 559 der Kläger angrenzt. Der Beklagte zu 1) hat dieses Grundstück als vormalige Teilfläche des Flurstückes 576 (davor Flurstück 224) erworben. Neben dem Flurstück 559 und in Verlängerung des Flurstückes 601, aber nicht mehr an dieses angrenzend, liegt das Flurstück 560, das ebenfalls im Eigentum der Kläger steht. An das Flurstück 560 grenzt das Flurstück 597 an (vormalige Teilfläche des Flurstücks 561), das im Eigentum der Beklagten zu 2) und 3) steht. Die Zufahrt der Kläger zu ihrem Grundstück S... Straße 41 liegt unstreitig zum größten Teil auf dem Flurstück 560 und grenzt somit überwiegend an das Flurstück 597 an und nur zu einem geringen Teil von ca. 90 cm an das Flurstück 601. Auf dem Flurstück 597 lastet gemäß dem unstreitigen Vorbringen in zweiter Instanz eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechtes zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des vormaligen Flurstücks 223, jetzt Flurstücke 558 und 559, nicht aber zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstückes 560.

In der Urkunde über die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Flurstücks 223 (Bl. 369 d. A.) heißt es darüber hinaus weiter am Ende, dass die Grunddienstbarkeit erlöschen solle, wenn das herrschende Grundstück (Flurstück 223) an eine öffentliche Straße angrenze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beklagten zu 2) und 3) bereits in der Klageerwiderung in erster Instanz (Bl. 43 ff. d. A.) bestritten hatten, dass den Klägern auf ihrem Grundstück, dem Flurstück 597, ein entsprechendes Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit zustehe. Sie hatten in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag auf Seite 3 und 4 der Klageschrift nur das Grundstück des Beklagten zu 1) betreffe. Eine Urkunde betreffend ein Wege- und Fahrrecht liege ihnen, den Beklagten zu 2) und 3) nicht vor.

Die Beklagten hatten ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen, die Kläger verfügten über einen Zugang zu ihrem Grundstück an die S... Straße (Bl. 45 d. A.). Darauf hatten die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 erwidert, es treffe zu, dass "das klägerische Grundstück über eine andere Anbindung zur S... Straße verfügt" (Bl. 65 d. A.).

Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1) und 3), die die höhenmäßige Angleichung des auf den Flurstücken 601 und 597 verlaufenden Weges an die Zufahrt der Kläger auf den Flurstücken 559 und 560 betreffen, stattgegeben und die Klage im Übrigen - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe gemäß §§ 1018, 1027 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) darauf zu, den auf dem Flurstück 601 verlaufenden Weg höhenmäßig wieder an die Zufahrt der Kläger auf den Flurstücken 559 und 560 in der Weise anzugleichen, dass das Grundstück über diese Zufahrt wieder mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden kann. Der Anspruch ergebe sich aus der noch von der Stadt E..., der vormaligen Eigentümerin, bewilligten Grunddienstbarkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung - stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Beklagten zu 1) durchgeführten Bodenregulierungsarbeiten dazu geführt hätten, dass die Zufahrt von den Klägern nicht mehr mit einem Pkw befahren werden könne, weil durch diese Arbeiten ein Höhensprung von 39 cm entstanden sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Kläger ihrerseits ohne Zustimmung der damaligen Eigentümer Abgrabungen vorgenommen hätten. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger die Garage, die am Ende dieser Zufahrt liegt, gegenwärtig nicht nutzten.

In entsprechender Weise bestehe auch ein Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3).

Gegen das ihnen am 2. Januar 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) haben die Beklagten zu 1) bis 3) mit am 26. Januar 2007 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufungen eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 2. April 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens insbesondere geltend, die auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) und 3) (Flurstück 597) lastende Grunddienstbarkeit betreffe - was unstreitig ist - nicht das Flurstück 560 der Kläger, auf dem sich die Einfahrt überwiegend befinde. Darüber hinaus sei diese Grunddienstbarkeit zu löschen, weil das Grundstück der Kläger über eine Anbindung an die S... Straße verfüge. Daneben rügen sie allgemein die Beweiswürdigung durch das Landgericht.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2006 - Az. 12 O 505/03 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,

die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie räumen ein, dass sich die Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück 597 nur auf die Flurstücke 558 und 559 als herrschende Grundstücke beziehe (eine entsprechende Berichtigung des Grundbuches ist mittlerweile auf Initiative der Beklagten zu 2) und 3) durch das Grundbuchamt erfolgt). Es sei nicht von Belang, ob die Kläger ihre Zufahrt über das Flurstück 559 oder über das Flurstück 560 herstellten; entscheidend sei, dass auf dem Flurstück 597 eine Grunddienstbarkeit eingetragen sei.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) sind zulässig, sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg. Die Kläger können von den Beklagten zu 2) und 3) eine höhenmäßige Angleichung des auf dem Flurstück 597 verlaufenden und an das Flurstück 560 angrenzenden Weges schon deswegen nicht verlangen, weil zu Gunsten des Flurstückes 560 an dem Flurstück 597 eine Grunddienstbarkeit nicht besteht. Dies hat zur Folge, dass auch gegenüber dem Beklagten zu 1) eine höhenmäßige Angleichung des Weges an die Zufahrt nach Treu und Glauben nicht verlangt werden kann.

1. Berufung der Beklagten zu 2) und 3)

a) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass nach §§ 1027, 1004 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ein Anspruch der Kläger auf Angleichung des Weges an die bestehende Zufahrt verlangt werden kann.

Hätte ein Geh- und Fahrrecht in Form einer Grunddienstbarkeit bestanden, so wäre nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch die Erhöhung des Weges und des damit verbundenen Höhensprunges von 39 cm zu der Zufahrt der Kläger, der diese für Fahrzeuge unbenutzbar macht, eine Störung des Wegerechts eingetreten, die die Beklagten zu 2) und 3) nach § 1004 Abs. 1 BGB wieder zu beseitigen hätten.

b) Obwohl dies streitig war, hat sich jedoch das Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang an dem Flurstück 597 zu Gunsten der Grundstücke der Kläger eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts besteht. Die Kläger hatten insoweit lediglich hinsichtlich des Flurstückes 601 des Beklagten zu 1) eine entsprechende Urkunde - Auszug aus dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten zu 1) und der Stadt E... - vorgelegt.

Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Störung des Wegerechts kann den Klägern aber im Ergebnis nur dann zustehen, wenn ihnen überhaupt ein entsprechend dinglich gesichertes Wegerecht zustand. Auf dem Flurstück 597 der Beklagten zu 2) und 3) lastet aber eine entsprechende Grunddienstbarkeit nur - soweit hier relevant - zu Gunsten des Flurstücks 559 als herrschendem Grundstück, nicht aber hinsichtlich des Flurstücks 560, auf dem sich die Zufahrt - überwiegend - befindet. Fehlt es damit aber bereits an einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, so kann, soweit die Zufahrt auf dem Flurstück 560 betroffen ist, ein entsprechendes Recht der Kläger durch die Erhöhung des Weges nicht beeinträchtigt sein. Die Kläger haben im Ergebnis die Zufahrt, soweit sie an das Flurstück 560 angrenzt, gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) ohne eine entsprechende Berechtigung hergestellt.

Fehlt es damit aber bereits an einer entsprechenden Berechtigung der Kläger zu 1) und 2), so scheidet eine Beeinträchtigung durch eine höhenmäßige Veränderung des Weges von vornherein aus.

Es lässt sich auch nicht sagen, die Zufahrt ließe sich nur über das Grundstück 560 herstellen. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn das Flurstück 559, von dem in Anspruch genommenen Weg aus gesehen hinter dem Flurstück 560 läge und nur über dieses erreicht werden könnte. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Die Flurstücke 559 und 560 liegen nebeneinander entlang des Weges, der in diesem Bereich aus den Flurstücken 601 und 597 gebildet wird, wobei das Flurstück 559 an das Flurstück 601 angrenzt. Es ließe sich damit eine Zufahrt von dem Flurstück 559 aus zu dem Weg herstellen, wobei in diesem Fall das Grundstück der Beklagten zu 2) und 3) nicht betroffen wäre und nicht in Anspruch genommen werden müsste. Insgesamt ist eine Dienstbarkeit an dem Flurstück 597 für das Erreichen des Gesamtgrundstückes der Kläger (S... Straße 41) nicht erforderlich. Es liegt vielmehr nahe anzunehmen, dass die Dienstbarkeit an dem Flurstück 597 lediglich bestellt wurde, um ein uneingeschränktes Befahren der Zufahrt abzusichern, etwa wenn beim Einbiegen auf das Flurstück 559 oder beim Abbiegen von dem Flurstück auf den Weg durch ein notwendiges Ausholen größerer Fahrzeuge im Kurvenbereich oder auch beim Rangieren das Flurstück 597 teilweise in Anspruch genommen werden muss.

Insgesamt fehlt es damit für die Zufahrt zu dem Flurstück 560 an einem Recht der Kläger, dass durch die Erhöhung des Weges hätte beeinträchtigt werden können.

c) Der Inanspruchnahme des Flurstückes 597 für die Herstellung der Zufahrt über das Flurstück 560 steht im Ergebnis auch das Gebot der schonenden Ausübung nach § 1020 BGB entgegen.

Das Gebot der schonenden Ausübung gemäß § 1020 Satz 1 BGB erfordert eine Auslegung der beiderseitigen Interessen; je größer die Nachteile für den Verpflichteten sind, desto eher besteht die Pflicht zur Rücksichtnahme. Der Verpflichtete muss dabei alle Beeinträchtigungen dulden, ohne welche die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann (Münchner Kommentar/ Falckenberg, § 1020 BGB Rn. 4).

Diese Abwägung ist im vorliegenden Fall eindeutig dahingehend vorzunehmen, dass eine Inanspruchnahme des Grundstückes der Beklagten zu 2) und 3) für die Schaffung einer Zufahrt zu dem Flurstück 559 bzw. 560 nicht erforderlich ist. Die zu Gunsten des Flurstückes 559 bestehende Grunddienstbarkeit kann vielmehr in der Weise ausgeübt werden, dass die Zufahrt auch auf diesem Grundstück hergestellt wird. Der Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten zu 2) und 3) bedarf es für diesen Zweck nicht; dieses muss vielmehr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Zufahrt auf dem Flurstück 560 errichtet wird.

d) Es kann offen bleiben, ob ein Anspruch auf die höhenmäßige Angleichung des Weges auch deswegen nicht besteht, weil nach dem Inhalt der bewilligten Grunddienstbarkeit an dem Flurstück 597 diese zu löschen ist, sobald das herrschende Grundstück an eine öffentliche Straße angeschlossen wird. Insoweit war zwischen Parteien in erster Instanz unstreitig, dass das Grundstück der Kläger, S... Straße 41, an die S... Straße angebunden ist. Das erstmalige Bestreiten der Kläger in der Berufungserwiderung dürfte insoweit in der Berufungsinstanz unbeachtlich sein, weil Gründe, die eine Zulassung dieses neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Im Übrigen lässt sich dieses Vorbringen mit den von den Klägern selbst vorgelegten Katasterauszügen nicht in Einklang bringen. Daraus ergibt sich nämlich, dass das Flurstück 559 etwa zu 1/3 unmittelbar an die S... Straße angrenzt, zu einem weiteren Drittel an das Flurstück 558, das wiederum im Grundbuch als "Verkehrsfläche" bezeichnet ist und selbst an die S... Straße angrenzt bzw. Teil dieser Straße ist. Erst im letzten Drittel grenzt das Flurstück der Kläger an das Flurstück 598; warum die Anbindung an die S... Straße gerade nur über dieses letzte Drittel möglich sein soll, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht.

2. Berufung des Beklagten zu 1)

Der Erfolg der Berufung der Beklagten zu 2) und 3) hat im Ergebnis zur Folge, dass die Berufung des Beklagten zu 1) ebenfalls erfolgreich ist, er zur Beseitigung der Störung nicht verpflichtet ist.

a) Allerdings lastet auf dem Flurstück 601 des Beklagten zu 1) eine Grunddienstbarkeit sowohl für das Flurstück 559 und 560 in Form eines Geh- und Fahrrechts. Diese Grunddienstbarkeit ist ihrem Wortlaut nach auch nicht in der Weise eingeschränkt, dass sie erlöschen soll, sobald das Grundstück der Kläger über eine Anbindung an eine öffentliche Straße verfügt.

Da der Beklagte zu 1) das dingliche Recht der Kläger durch die Erhöhung des Weges beeinträchtigt hat, wäre er dem Grunde nach gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu einer Beseitigung dieser Störung verpflichtet.

b) Allerdings grenzt nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten zu 1) die Zufahrt in ihrer jetzigen Form nur in einer Breite von ca. 90 cm an das Flurstück 601 an, das heißt eine höhenmäßige Angleichung allein im Bereich des Flurstückes 601 wäre für die Kläger ohne jeglichen Nutzen. Eine Nutzung der Zufahrt mit einem Fahrzeug wäre dadurch nach wie vor nicht möglich, weil diese deutlich zu schmal wäre. Das Beseitigungsverlangen der Kläger stellt sich vor diesem Hintergrund nunmehr als rechtsmissbräuchlich dar.

Eine Rechtsausübung ist wegen des Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses dann missbräuchlich, wenn sie für den Berechtigten ohne Nutzen ist (Palandt/Heinrichs, § 242 BGB Rn. 50).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Ohne gleichzeitige Inanspruchnahme des Flurstückes 597 für die Zufahrt bleibt eine höhenmäßige Angleichung des Weges im Bereich der Zufahrt auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) für die Kläger ohne jeglichen Nutzen, weil sie dadurch ihr Ziel, die vorhandene Zufahrt auch mit Fahrzeugen befahren zu können, nicht erreichen können. Zu Fuß oder mit dem Fahrrad ist aber die vorhandene Zufahrt auch in ihrer jetzigen Form nutzbar. Damit hat die Berufung des Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Ergebnis ebenfalls Erfolg, die Klage war auch insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.

3.

Gründe, die eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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