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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 5 U 97/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 604
BGB § 695
BGB § 929
BGB § 932
BGB § 1006
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 97/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26. April 2001

verkündet am 26. April 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2001 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 2 O 22/99 - wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 70.000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Motoryacht.

Die nicht im Schiffsregister verzeichnete Motoryacht "M...", Fabrikat ..., Motor-Nr. ..., amtl. Kennz. ..., stand ursprünglich im Eigentum des Zeugen ... B.... Dieser betrieb in B... eine Zahnarztpraxis, in der zeitweilig die Zeugin ... W... als Zahnarzthelferin beschäftigt war. Die auch privat befreundeten Zeugen unterzeichneten am 12.9.1996 ein als "Tauschvertrag" überschriebenes Schriftstück. Hiernach sollte mit jenem Tag eine Tauschvereinbarung getroffen sein, nach welcher die streitgegenständliche Yacht gegen im Einzelnen bezeichnete Schmuckstücke der Zeugin W... getauscht werden solle.

Ob dieser Vertrag in der Folgezeit ausgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die auf den Namen des Zeugen B... laufende Zulassung des Bootes blieb bestehen. Dieser schloss am 17. Mai 1997 im eigenen Namen einen Mietvertrag über einen Liegeplatz beim Yachthafenbetrieb Bu... in P... und versicherte dort u.a., Eigentümer des Bootes zu sein.

Im Februar 1998 verließ der Zeuge B... die Bundesrepublik Deutschland und verzog nach Mallorca, wo er wiederum eine Zahnarztpraxis betreibt. Die Zeugin W... entschloss sich danach, die streitgegenständliche Yacht zu veräußern.

Der Kläger führte Ende Juni 1998 Verkaufsverhandlungen mit dem Beklagten. Am 1. Juli 1998 trafen sich die Parteien zu einem ersten Gespräch an der Steganlage des Yachthafenbetriebes, bei dem der Kläger dem Beklagten die Bootsmappe vorlegte. Da der Beklagte an einem Ankauf interessiert war, stellte der Kläger ihm die Yacht nebst Bootsmappe und einem Schlüsselsatz zur Verfügung und gestattete ihm, die Yacht zum Liegeplatz des Beklagten in der G...bucht am Nordufer des G...sees zu verbringen.

Dort wurde die Yacht am 5. Juli 1998 durch die Wasserschutzpolizei sichergestellt, nachdem die vom Zeugen B... beauftragte Zeugin Bi... Anzeige gegen die Zeugin W... wegen Diebstahls der Yacht erstattet hatte. Am 6. Juli 1998 wurde die Yacht der vom Zeugen B... beauftragten und bevollmächtigten Zeugin Bi... übergeben.

Am 7. Juli 1998 kam es zu erneuten Verkaufsverhandlungen der Parteien. Tatsächlich schloss der Beklagte am 8. Juli 1998 einen Kaufvertrag mit dem durch den Zeugen Bi... vertretenen Zeugen B... zu einem Kaufpreis in Höhe von 50.000 DM. Ihm wurden daraufhin zwei Schlüsselsätze ausgehändigt und der Besitz an der Yacht eingeräumt. Dies teilte er dem Kläger am 16. Juli 1998 telefonisch mit.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Herausgabe der Yacht.

Er hat behauptet, er sei Eigentümer der Yacht. Das Eigentum habe zunächst die Zeugin W... auf Grundlage des Tauschvertrages vom 12. September 1996 erworben. Dieser sei ausgeführt worden, insbesondere seien die Yacht und die Schmuckstücke übergeben worden. Die Yacht sei sodann von der Zeugin W... und dem immer noch mit ihr befreundeten Zeugen B... gemeinsam genutzt worden. Dieser habe ihr auch die Bootsmappe ausgehändigt. Im Yachthafen sei auch bekannt gewesen, dass die Zeugin W... nach dem 12. September 1996 Eigentümerin des Bootes gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, er habe durch Kaufvertrag vom 6. März 1998 die Yacht zu einem Preis von 50.000 DM von der Zeugin W... erworben. Am 27. März 1998 habe diese vom Zeugen St... die Schlüssel für das Boot erhalten. Er, der Kläger, habe den vereinbarten Preis bis zum 2. Juni 1998 in Raten abgezahlt, sodass der zunächst vereinbarte Eigentumsvorbehalt der Zeugin erloschen sei. Danach sei er Eigentümer der Yacht gewesen. Er habe sodann die Verkaufsverhandlungen mit dem Beklagten im eigenen Namen geführt. Beim Gespräch am 1. Juli 1998 habe er dem Beklagten sämtliche Verträge einschließlich des Tauschvertrages zur Einsicht vorgelegt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe danach nicht mehr gutgläubig Eigentum vom nichtberechtigten Zeugen B... erwerben können.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn das Motorboot "M...", Fabrikat ..., Motornummer ..., Kennzeichen ..., nebst Bootsmappe und Zubehör herauszugeben,

sowie anzuordnen, die Herausgabe könne nur binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils erfolgen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, er habe wirksam das Eigentum an dem Boot vom Zeugen B... erworben. Hierzu hat er behauptet, der Tauschvertrag vom 12.9.1996 sei jedenfalls nicht zur Ausführung gelangt. Die Zeugin W... habe die Yacht ohne das Wissen und Wollen des Zeugen B... in Besitz genommen. Hierzu habe sie das Schloss aufgebrochen und den Schlüssel und die Bootsmappe an sich genommen. Bei dem Verkaufsgespräch am 1. Juli 1998 sei der Kläger als Vertreter der Zeugin W... und nicht im eigenen Namen aufgetreten, sodass davon auszugehen sei, dass der Kaufvertrag vom 6. März 1998 nachträglich angefertigt worden sei. Die Vertragsurkunden seien ihm, dem Beklagten, erstmals mit der Klageschrift zur Kenntnis gelangt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B... , H... und D... W... , St... und ... D... . Es hat sodann durch am 19. April 2000 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht beweisen können, dass er Eigentümer des Bootes sei. Es bestünden Zweifel am Abschluss des Kaufvertrages mit der Zeugin W... , da bewiesen sei, dass der Kläger bei den Verhandlungen mit dem Beklagten nicht als Eigentümer aufgetreten sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da die Zeugin W... ihrerseits kein Eigentum an dem Boot habe übertragen können. Das Gericht sei von der Wahrheit der Aussage des Zeugen B... überzeugt, dass der Tauschvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei. Die dem widersprechenden Aussagen der Zeugen W... seien demgegenüber nicht glaubhaft. Der Kläger habe auch nicht gutgläubig Eigentum erworben, da das Boot dem Zeugen B... , der jedenfalls noch Mitbesitz hieran gehabt habe, abhanden gekommen sei.

Gegen dieses, ihm am 2. Mai 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 2. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. August 2000 durch an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Er wiederholt und vertieft sein dortiges Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er von der Zeugin W... gemäß § 929 BGB, jedenfalls aber nach § 932 BGB, Eigentum an dem Boot erlangt. Der Zeuge B... habe spätestens mit seinem Umzug nach Mallorca den unmittelbaren Besitz verloren. Mitbesitz habe nicht mehr vorgelegen, sodass ein Abhandenkommen nicht angenommen werden könne. Für ihn, den Kläger, streite zudem die Vermutung des § 1006 BGB. Der Kläger behauptet hierzu ergänzend, die Zeugin W... habe ein Paar Schlüssel zu der Yacht vom Zeugen B... erhalten und das zweite nachfolgend vom Zeugen St... . Der Tauschvertrag sei auch kein Scheingeschäft gewesen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Schließlich stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auch aus den besitzrechtlichen Vorschriften, aus einem Leihvertrag mit dem Beklagten und aus c.i.c. zu.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 19.04.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam - 2 O 22/99 - den Beklagten zu verurteilen

1. an ihn das Motorboot "M...", Fabrikat ..., Motornummer ..., Kennzeichen ... nebst Bootsmappe und Zubehör herauszugeben,

2. die Herausgabe könne nur binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils erfolgen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen. Er behauptet ergänzend, er habe den Kläger nach dem 1. Juli 1998 telefonisch um Vorlage des ihm bislang nicht vorgelegten Eigentumsnachweises gebeten. Die Zeugin W... habe dem Kläger kein Eigentum verschaffen können, da es sich bei dem Tauschvertrag um ein Scheingeschäft gehandelt habe. Ferner sei eine Übereignung in Form einer Übergabe nicht erfolgt. Die Zeugin W... habe vor Übergabe eines Satzes Schlüssel durch den Zeugen St... keinen Schlüssel zum Boot besessen und aus diesem Grund das Schloss aufbrechen lassen. Der Kläger habe auch nicht gutgläubig Eigentum erwerben können, da er wegen des Aufbrechens des Schlosses hätte erkennen müssen, dass die Zeugin W... nicht Eigentümerin gewesen sei. Auch sei das Boot dem Zeugen B... abhanden gekommen. Dieser habe mit Übergabe eines Satzes Schlüssel an den Zeugen St... seinen Besitz nicht verloren. Auch besitzrechtliche Ansprüche seien nicht begründet, da er, der Beklagte, sein Besitzrecht von den durch die Polizei in den Besitz eingewiesenen Zeugen Bi... ableite. Jedenfalls habe er, der Beklagte, danach gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben.

Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft P... 4100 Js 568/98 zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung (Bl. 111 ff. d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 124 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Herausgabeanspruch des Klägers verneint. Ein solcher ergibt sich weder aus § 985 BGB, aus § 861, § 1007 BGB oder einem Besitzmittlungsverhältnis noch unter einem sonstigen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.

I.

Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB besteht nicht. Diesem Anspruch steht entgegen, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte Eigentümer der streitgegenständlichen Motoryacht ist. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger von der Zeugin W... gemäß § 929 BGB oder gutgläubig gemäß § 932 BGB Eigentum erworben hat. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellt, hat er das Eigentum wieder an den Beklagten verloren. Der Beklagte hat entweder gemäß § 929 BGB vom Zeugen B... oder gemäß § 932 BGB gutgläubig das Eigentum an der Yacht erworben.

Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass der Zeuge B... sein Eigentum an ihn, den Kläger, verloren hat, liegt ein Eigentumserwerb des Beklagten nach § 932 BGB vor. Die Voraussetzungen eines Gutglaubenserwerbes liegen zugunsten des Beklagten vor.

1. Der Zeuge B... , vertreten durch die Zeugen Bi... , hat einen Übereignungsakt an den Beklagten gemäß § 929 BGB durch Einigung über den Eigentumserwerb und Übergabe des unmittelbaren Besitzes vorgenommen. Zwar befand sich das Boot zu diesem Zeitpunkt noch beim Beklagten. Dieser hatte jedoch keinen Besitz mehr inne. Durch die am 5. Juli 1998 nach § 94 StPO erfolgte Sicherstellung, die nach Bl. 22 der beigezogenen Akte auch die Inbesitznahme der Schlüssel zur Yacht umfasste, hat der Beklagte seinen Besitz im Rechtssinne verloren. Diesen Besitz hat der Beklagte nach seinem unbestrittenen zweitinstanzlichen Vorbringen vom Zeugen Bi... bei Abschluss des Kaufvertrages am 8. Juli 1998 durch Übergabe zweier Schlüsselsätze wiedererlangt. Die Sondervorschrift des § 929 a BGB ist danach vorliegend nicht einschlägig.

2. Der Beklagte war auch gutgläubig i.S.d. § 932 BGB. Am guten Glauben würde es fehlen, wenn dem Beklagten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wäre, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Dass der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages den Zeugen B... nicht für den Eigentümer gehalten hat, er also vorsätzlich gehandelt hat, kann in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien nicht angenommen werden. In Betracht kommt hier nur eine Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte (BGH NJW 1994, 2022). Hierzu ist eine wertende Betrachtung anzustellen, ob für den Erwerber bei nur durchschnittlichem Merk- oder Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegung zu erkennen gewesen ist, dass die veräußerte Sache nicht dem Verkäufer gehörte (vgl. Staudinger-Wieland, 13. Bearbeitung 1995, § 932 Rdnr. 53 m.w.N.). Grobe Fahrlässigkeit wird immer dann zu bejahen sein, wenn der an sich von der Übergabe ausgehende Rechtsschein durch andere Elemente zerstört oder überlagert wird; insbesondere ist dem Erwerber in einem solchen Fall zumutbar, weitere Erkundigungen anzustellen (Staudinger-Wieland, aaO, Rdnr. 54). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der die Bösgläubigkeit begründenden Umstände liegt bei demjenigen, der den gutgläubigen Erwerb in Abrede stellt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 59. Auflage, § 932 Rdnr. 15 m.w.N.), hier beim Kläger.

Vorliegend durfte der Beklagte wegen der Übergabe des Bootes durch den Kläger und des dadurch vermittelten Rechtsscheins des Besitzes zunächst nicht ohne weiteres vom Eigentum eines Dritten ausgehen. Allerdings ist dieser Rechtsschein nachhaltig durch das Eingreifen der Wasserschutzpolizei zerstört worden. Diese hat das Boot zunächst sichergestellt und sodann den Zeugen Bi... überantwortet. Danach bestand der Rechtsschein zugunsten des durch die Zeugen Bi... vertretenen Zeugen B... . Es kommt hinzu, dass der Beklagte von diesen zwei Schlüsselsätze zur Yacht erhalten hat, nachdem zuvor nur ein Schlüsselsatz durch die Polizei sichergestellt worden war, der Beklagte also von einer schon vor dem Eingreifen der Polizei bestehenden besitzberechtlichen Beziehung des Veräußerers zur Yacht ausgehen durfte. Schließlich lautete auch der Bootsausweis weiterhin auf den Namen B... . Dieser Ausweis vermittelt zwar, wie auch der amtlichen Auskunft der Wasserschutzpolizei (Bl. 73 der beigezogenen Akte) zu entnehmen ist, keine verbindliche Kenntnis der Eigentumsverhältnisse. Er stellt jedoch - wegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Ummeldung gemäß § 9 KlFzKV-BinSch - zumindest auch für die Wasserschutzpolizei ein Indiz für die Eigentumsverhältnisse dar. Auch für den Beklagten ergab sich hieraus mithin ein starkes Indiz für das Eigentumsrecht des Veräußerers B... .

Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit auch ohne weitere Erkundigungen vom Eigentum des Zeugen B... ausgehen. Eine solche Erkundigung hätte hier allenfalls beim Kläger nach seiner Berechtigung zur Veräußerung erfolgen können. Nach der polizeilichen Sicherstellung bestand hierzu allerdings keine Veranlassung. Der Beklagte durfte auf die Richtigkeit des hoheitlichen Handelns vertrauen, zumal die Polizei gemäß § 111 k StPO zur Herausgabe einer beschlagnahmten Sache an den Verletzten verpflichtet ist, wenn Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. Es kommt entgegen den Ausführungen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. April 2001 nicht darauf an, ob die Polizei rechtmäßig gehandelt und die Voraussetzungen des § 111 k StPO zutreffend bejaht hat, sondern ausschließlich darauf, ob sich der Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit hierauf verlassen durfte. Letzteres ist bei dem hier anzulegenden Maßstab des durchschnittlichen Merk- und Erkenntnisvermögens zu bejahen. Bei einem solchen Maßstab kann nicht erwartet werden, dass ein Bürger die Eigentumsverhältnisse an einer als gestohlen gemeldeten Sache gründlicher und eingehender soll prüfen müssen als die Polizei.

Schließlich hat der Beklagte in seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass er nach dieser Vorgeschichte davon ausgegangen sei, dass der Kläger "der Betrüger" gewesen sei. In dieser Situation waren weitere Erkundigungen beim Kläger nicht zu verlangen.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte den Kaufvertrag W... -Kläger und den Tauschvertrag B... -W... eingesehen hätte. Dies ist jedoch nicht bewiesen. Den erstinstanzlichen Beweisantritt einer Parteivernehmung des Beklagten hat der Kläger in zweiter Instanz nach seiner Erklärung im Verhandlungstermin nicht aufrecht erhalten.

3. Die Yacht ist dem Kläger - sein Eigentum unterstellt - auch nicht gemäß § 935 BGB abhanden gekommen. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat.

Der Kläger hat den unmittelbaren Besitz an der Yacht am 1. Juli 1998 freiwillig auf den Beklagten übertragen. Die Herausgabe einer beweglichen Sache und der dazugehörigen Schlüssel im Vorgriff auf eine beabsichtigte Eigentumsübertragung verschafft dem potentiellen Käufer den unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 59. Auflage, § 858 Rdnr. 6 m.w.N.). In Ermangelung eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses ist der potentielle Käufer auch nicht als bloßer Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB anzusehen.

Zudem stellt die Wegnahme durch staatlichen Hoheitsakt nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB dar. Der Vorgang einer öffentlich-rechtlichen Besitzentziehung vollzieht sich vielmehr nach dieser Auffassung gänzlich außerhalb privatrechtlicher Kategorien; der fehlende Wille des Besitzers wird durch die öffentlich-rechtliche Befugnis des Eingreifenden ersetzt (vgl. MünchKomm-Quack, BGB, 3. Auflage, § 935 Rdnr. 13; Staudinger-Wieland, aaO, § 935 Rdnr. 17, jeweils m.w.N.).

Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes steht dem nach ganz überwiegender und vom Senat geteilter Auffassung nicht entgegen (MünchKomm-Quack, aaO; Staudinger-Wieland, aaO; RGRK-Pikart, BGB, 12. Auflage 1979, § 935 Rdnr. 19; aA Erman-Michalski, BGB, 10. Auflage, § 935 Rdnr. 6). Anders wäre die Sachlage nur bei einem nichtigen Verwaltungsakt. Eine solche Nichtigkeit der Sicherstellung liegt hier jedoch nicht vor. Die Voraussetzungen des § 94 StPO lagen vor, da die Yacht nach der Strafanzeige der Zeugin Bi... als Beweismittel benötigt wurde. Die Polizei war gemäß § 98 Abs. 1 StPO im Grundsatz auch ohne richterliche oder staatsanwaltschaftliche Gestattung zur Anordnung befugt. Dass die nach Nr. 73 a RiStBV erforderliche sorgfältige Abwägung durch die Polizei nicht erfolgt wäre, kann der Senat nicht feststellen. Auch bei sorgfältiger Abwägung war die Sicherstellung der Yacht geboten, insbesondere nachdem die Polizei von der Veräußerung der als gestohlen gemeldeten Yacht Kenntnis erlangt hatte und sich aus der Zeugenvernehmung des Beklagten (Bl. 19 der beigezogenen Akte) in Verbindung mit der Strafanzeige hinreichende Anhaltspunkte für eine Veräußerung der Yacht gegen den Willen des - von der Polizei als Eigentümer angesehenen - Zeugen B... ergaben. Insbesondere kann auch nicht beanstandet werden, dass die Zeugin W... erst nach der Sicherstellung der Yacht vernommen worden ist, da die Strafanzeige erst am Nachmittag des 4. Juli 1998 erfolgt und das als gestohlen gemeldete Boot am 5. Juli 1998 aufgefunden worden war. Auf die Frage, ob die Herausgabe der Yacht an die Zeugin Bi... rechtswidrig war, kommt es vorliegend bereits deswegen nicht an, da die Herausgabe erst nach der hier allein fraglichen Besitzentziehung durch Sicherstellung erfolgt ist.

II.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.

1. Besitzrechtliche Ansprüche des Klägers aus §§ 861, 1007 BGB bestehen nicht.

Ein Anspruch aus § 861 BGB würde voraussetzen, dass dem Kläger der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist. Hier ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Kläger auf den Beklagten freiwillig erfolgt. Jedenfalls liegt in der hoheitlichen Maßnahme der Sicherstellung keine verbotene Eigenmacht (vgl. MünchKomm-Joost, aaO, § 858 Rdnr. 11 m.w.N.).

Auch ein Anspruch aus § 1007 Abs. 1 und 2 BGB besteht nicht. Der Beklagte war, wie zu § 932 BGB dargestellt, beim Erwerb des Besitzes von den Zeugen Bi... /B... gutgläubig. Das Boot ist dem Kläger auch nicht abhanden gekommen.

2. Es besteht ebenfalls kein Anspruch aus dem der Übergabe der Yacht vom Kläger an den Beklagten zugrundeliegende Rechtsverhältnis.

Die Parteien haben konkludent durch Übergabe der Yacht in Erwartung der baldigen Veräußerung ein Rechtsverhältnis begründet, das als Leihe oder Verwahrung zu qualifizieren ist. Aus diesem hatte der Kläger zunächst einen jederzeitigen Anspruch auf Rückgewähr des Besitzes (§ 604, § 695 BGB). Dieser Anspruch ist jedoch nach § 275 Abs. 2 BGB durch nachträgliches Unvermögen des Beklagten nach Beschlagnahme der Sache und deren Übertragung an den Zeugen B... , vertreten durch die Zeugen Bi... , untergegangen. Dass der Beklagte nachfolgend durch Erwerb der Sache vom Zeugen B... wieder zur Erfüllung in der Lage ist, steht dem nicht entgegen. Es lag ein Fall dauernder Unmöglichkeit vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dauernde Unmöglichkeit gegeben ist, ist der Zeitpunkt des Leistungshindernisses (Palandt-Heinrichs, BGB 59. Auflage, § 275 Rdnr. 19), also der Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. der Übergabe an die Zeugin Bi... . Die Leistungspflicht lebt nicht wieder auf, wenn die Leistung infolge einer unerwarteten Entwicklung wieder möglich wird (aaO). Der Ankauf des Bootes durch den Beklagten vom Zeugen B... stellt eine solche unerwartete Entwicklung dar. Der erneute Erwerb des Bootes hat dem Beklagten auch kein stellvertretendes commodum für den zunächst erfolgten Verlust des Bootes verschafft.

3. Ebensowenig bestehen Ansprüche aus einem vorvertraglichen Verschulden (culpa in contrahendo) des Beklagten. Diesem ist die Yacht ohne sein Verschulden entzogen worden. Nach rechtsgeschäftlichem Erwerb ist er zu deren Rückgewähr nach dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo nicht verpflichtet.

III.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 ZPO. Die Höhe entspricht dem vom Senat festgesetzten Streitwert.

Ende der Entscheidung

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