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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 10/05
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 3b
LwAnpG § 28 Abs. 2
Für den nach § 3b LwAnpG relevanten Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf bare Zuzahlung ist auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem das Unternehmen neuer Rechtsform in das Register eingetragen worden ist (Anschluss an Thüringisches OLG, NL-BzAR 2005, 304; gegen OLG Rostock, VIZ 2004, 467).
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 10/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 3. November 2005

verkündet am 3. November 2005

In der Landwirtschaftssache

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Landwirt ... und Landwirt ...

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Königs Wusterhausen vom 11. November 2004 - Az. 4 Lw 3/02 - auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 29. März/30. Juli 2004 erteilten Auskunft an Eides statt verpflichtet worden ist, und darüber hinaus klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin eine Berechnung ihrer Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Schlussbilanz der LPG F... zum 31. Dezember 1990 einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbeitrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung schriftlich mitzuteilen.

Die - gerichtlichen und außergerichtlichen - Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000,-- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin verlangt im Wege des Stufenantrages aus eigenem Recht Auskunft und - soweit diese bereits erteilt ist - die Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt, um sodann ihren Anspruch auf bare Zuzahlung beziffern zu können.

Die Antragstellerin ist am 1. August 1961 der LPG Typ I "..." F... beigetreten, die in der Folgezeit durch Abstufungen bis zum 31. Dezember 1974 zur LPG Typ III übergegangen ist. Die LPG Typ III bildete gemeinsam mit anderen LPG`en zunächst im Zuge der Spezialisierung eine Kooperative Pflanzenproduktion (KAP). Aus dieser KAP entstand später die LPG (P) ... sowie - nach Zusammenschluss der LPG "..." F... mit der LPG "..." S... zum 1. Januar 1976 - die LPG (T) "..." F.... Im Wege der Umstrukturierung nach der Wende haben sich ein Teil der LPG (P) L... und die LPG (T) F... mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 zur LPG F... zusammengeschlossen, die sich sodann gemäß Vollversammlungsbeschluss vom 16. April 1991 mit Wirkung zum 1. Januar 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte. Die Antragsgegnerin wurde am 30. April 1992 mit 44 Gründungsmitgliedern in das Genossenschaftsregister eingetragen.

Die Antragstellerin wurde mit einem Geschäftsanteil von 5.000,-- DM Mitglied der Antragsgegnerin. Sie hat diese Mitgliedschaft am 6. Januar 1994 gekündigt.

Mit der laut Eingangsstempel des Amtsgerichts am 2. Januar 2002 eingegangenen Antragsschrift vom 27. Dezember 2001 hat die Antragstellerin vorrangig die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin nicht aus der Umstrukturierung einer LPG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstanden ist, und weiter hilfsweise - zur Vorbereitung des unbeziffert angekündigten Zahlungsantrages - Auskunft und Berechnung ihrer Beteiligung an der Antragsgegnerin bzw. aus ihrer LPG-Mitgliedschaft unter Vorlage von Unterlagen begehrt.

Nachdem in einem Parallelverfahren der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2003 (Az. 5 W (Lw) 40/01) den Feststellungsantrag zurückgewiesen hatte, hat die Antragstellerin die hilfsweise gestellten Auskunftsanträge als Hauptantrag weiter verfolgt.

Auf die Erteilung von Auskünften durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. März 2004 hat die Antragstellerin den Auskunftsanspruch teilweise für erledigt erklärt und schließlich im Verhandlungstermin am 6. Mai 2004 unter teilweiser Erweiterung beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Berechnung der Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1991 der LPG, die aus dem Zusammenschluss der LPG (T) "..." F... mit Teilen der LPG (P) L... erstellt worden ist, einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbetrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung schriftlich mitzuteilen, und die Antragsgegnerin, vertreten durch den Vorstand, zu verpflichten, die Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 29. März 2004 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 30. Juli 2004 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.

Die Antragstellerin meint, der Auskunftsanspruch sei nicht vollständig erfüllt. Die erteilten Auskünfte seien widersprüchlich und insbesondere auf der Grundlage der nicht maßgeblichen Bilanz der Antragsgegnerin zum 31. Dezember 1991 erstellt worden, die im Übrigen einen Verlust ausweise, weshalb die mitgeteilte Höhe des Restbetrages des Eigenkapitals sachlich nicht zutreffen könne. Die Angaben zur Gesamtfläche und zum Gesamtbetrag des Inventarbeitrages könnten auch nur für den sehr unwahrscheinlichen Fall richtig sein, dass keines der ursprünglichen LPG-Mitglieder vor dem 16. März 1990 verstorben sei, ohne dass Erben Mitglieder der LPG geworden seien. Aufgrund dieser Zweifel an der Richtigkeit sei die Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt verpflichtet. Die Ansprüche seien schließlich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden. Die Antragsschrift sei ausweislich des Postausgangsbuchs am 28. Dezember 2001 zur Post gegeben worden und unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten noch vor Ablauf des 31. Dezember 2001 in das seinerzeit noch vorhandene Postfach des Amtsgerichts eingelegt worden. Dass dieses Postfach erst am 2. Januar 2002 geleert worden sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrages beantragt.

Sie hat gemeint, die Antragstellerin habe einen allein möglichen Barzuzahlungsanspruch nicht schlüssig vorgetragen, weil sie selbst nicht behauptet habe, dass eine Verletzung des Beteiligungsverhältnisses vorliege. Tatsächlich stehe der Antragstellerin ein Barzuzahlungsanspruch nicht zu, weil sie durch den identitätswahrenden Formwechsel quotal im gleichen Anteil am Eigenkapital wie alle anderen Mitglieder beteiligt worden sei. Sie meint ferner, dass sie den etwa bestehenden Auskunftsanspruch jedenfalls erfüllt habe. Die Antragstellerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter hätten sowohl die maßgebliche Abfindungsbilanz zum 31. Dezember 1991 als auch die Gesamtübersicht sowie die Zusammenstellung der Flächen und Inventarbeiträge erhalten. Weitergehende Auskünfte seien nicht geschuldet. Die Antragserweiterung auf Vorlage der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1991, die es im Übrigen gar nicht gebe, sei unzulässig und nach Ablauf der Verjährung erfolgt. Tatsächlich sei bereits der Hauptanspruch verjährt, weil die Antragsschrift erst am 2. Januar 2002 bei Gericht eingegangen sei. Vorhanden sei im Übrigen lediglich eine Abschluss-/Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember 1991, in der "die maßgeblichen Schlussbilanzen der LPG (T) F... und des Anteils der aus der LPG (P) L... hinzukam, eingearbeitet und im Bestand erfasst worden" seien. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft widersprüchlich oder sonst sorgfaltswidrig erteilt worden wäre, zeige die Antragstellerin nicht auf, so dass eine Verpflichtung zur Versicherung der Richtigkeit an Eides statt nicht bestehe.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit (Teil-)Beschluss vom 11. November 2004 die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Auskunftserteilung und darüber hinaus zur Versicherung der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 29. März 2004 erteilten Auskunft an Eides statt verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin dem Grunde nach ein Anspruch auf bare Zuzahlung gegen die Antragsgegnerin habe und ihr zur Bezifferung desselben ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht zustehe, das auch die Berechnung und Mitteilung des Wertes seiner Mitgliedschaftsrechte einschließe. Es komme nicht auf die Gleichbehandlung aller Genossenschaftsmitglieder, sondern auf den individuellen Wert der Mitgliedschaftsrechte der Antragstellerin an der LPG an, der dem Wert ihrer Beteiligung an der Antragsgegnerin entsprechen müsse. Um dies feststellen zu können, würden die hier begehrten Auskünfte benötigt. Der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch sei auch nicht verjährt. Die - für den Auskunftsanspruch selbständig zu bestimmende - dreijährige Verjährungsfrist habe erst am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen. Auch die zehnjährige Verjährungsfrist für den Hauptanspruch sei - ungeachtet des Streits der Beteiligten über den Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift bei Gericht - jedenfalls rechtzeitig gehemmt worden, weil dieser Anspruch erst mit der Registereintragung des neuen Unternehmens entstanden sei und deshalb erst mit dem Schluss des Jahres 2002 verjährt wäre. Die Antragsgegnerin sei zudem verpflichtet, die Richtigkeit der unter dem 29. März 2004 erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern, weil sie die maßgebliche Schlussbilanz der LPG - hier die den eigenen Angaben der Antragsgegnerin zufolge vorhandene Datenzusammenfassung der Schlussbilanzen der LPG (T) F... und des Anteils der LPG (P) L... bzw. die Umwandlungsbilanz zum Stichtag 31. Dezember 1990 - nicht vorgelegt habe und deshalb Grund zu der Annahme bestehe, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei. Ferner könne der Antragsteller die Mitteilung sämtlicher Namen der früheren Mitglieder der LPG und die deren jeweilige Rückforderungsansprüche begründenden Einzelangaben verlangen. Die Antragsgegnerin führe dies aber lediglich für 16 der 160 Mitglieder aus. Auch dieser Anspruch sei nicht verjährt, nachdem die Auskunft erst am 29. März 2004 erteilt worden sei.

Gegen diese ihr am 12. Januar 2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 14. Januar 2005 beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie vorrangig die Aufhebung und Zurückverweisung erstrebt, weil eine gleichzeitige Verurteilung zur Auskunftserteilung und zur Versicherung der Richtigkeit an Eides statt unzulässig sei. Hilfsweise möchte sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Antragsrückweisung erreichen. Das Landwirtschaftsgericht habe fehlerhaft die - nach Auffassung der Antragsgegnerin weiterhin zu unbestimmten - Anträge ausgelegt, nicht zwischen Auskunft und Berechnung der Ansprüche unterschieden und schließlich den tenorierten Auskunftsansprüchen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt gegeben. Tatsächlich habe sie - die Antragsgegnerin - den ursprünglich äußerst hilfsweise geltend gemachten Auskunfts- und Berechnungsanspruch vollständig erfüllt, so dass insoweit Erledigung eingetreten sei. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte begründen könnten, seien nicht aufgezeigt bzw. unbegründet, so dass sie zur Versicherung an Eides statt nicht verpflichtet sei. Sie hält ferner mit näherer Begründung die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts zur Frage der Verjährung für rechtsfehlerhaft. Außerdem meint sie, dass das Amtsgericht fehlerhaft nicht ermittelt habe, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen Barzuzahlungsanspruch, nämlich das Fehlen einer gleichmäßigen quotalen Beteiligung der Antragstellerin, vorliegen. Schließlich ist sie der Ansicht, dass ein etwaiger Barzuzahlungsanspruch zumindest verwirkt sei. Die Antragstellerin habe bis zu ihrer Kündigung am 6. Januar 1994 rege am Genossenschaftsleben teilgenommen und alle Beschlüsse mitgetragen. Sie habe danach weitere acht Jahre zugewartet, bevor sie die Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche eingeleitet habe.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 9 LwVG, 21, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat jedoch nur teilweise Erfolg. Soweit die Antragsgegnerin neben der Auskunftserteilung zugleich auch zur Versicherung der Richtigkeit der mit Schriftsätzen vom 29.März/30. Juli 2004 erteilten Auskünfte verpflichtet worden ist, war der angefochtene Teilbeschluss aus prozessualen Gründen aufzuheben (dazu unten 2.). Im Übrigen hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht erkannt, dass der Antragstellerin weiterhin der Auskunftsanspruch zusteht (dazu 1.).

1.

Die Antragsgegnerin ist gegenüber der Antragstellerin gemäß §§ 259 BGB, 28 Abs. 2 LwAnpG umfassend zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr ein Anspruch auf bare Zuzahlung zusteht, verpflichtet.

(a)

Die Antragstellerin war unstreitig Genossenschaftsmitglied der Antragsgegnerin, die - wie der Senat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 31. Juli 2003 - Az. 5 W (Lw) 40/01 festgestellt hat - im Wege identitätswahrenden Formwechsels als Unternehmen neuer Rechtsform aus dem Zusammenschluss eines Teils der LPG (P) L... und der LPG (T) F... hervorgegangen ist.

Dass die Antragstellerin infolge ihrer Kündigung vom 6. Januar 1994 zum 31. Dezember 1994 aus der Antragsgegnerin ausgeschieden ist, führt nicht zum Verlust des hier geltend gemachten Anspruchs auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Barzuzahlungsanspruch setzt allein das - im konkreten Fall unstreitige - Fortbestehen der ungekündigten Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen bei dessen Registereintragung voraus, nicht aber auch, dass die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG noch fortdauert. Der Anspruch auf bare Zuzahlung des später ausscheidenden Genossen besteht vielmehr zusätzlich zu dem Anspruch auf Auszahlung des Guthabens, das dem ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglied nach den Regeln des Genossenschaftsgesetzes zu erstatten ist. Diese beiden Ansprüche schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich (BGH AgrarR 1997, 48/49).

(b)

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Auskunftsanspruch vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin durch identitätswahrenden Formwechsel quotal im gleichen Anteil am Eigenkapital wie alle anderen Mitglieder beteiligt worden ist. Dem Umstand, dass vorliegend alle 44 Genossenschaftsmitglieder gleichermaßen einen Geschäftsanteil von 5.000,-- DM gezeichnet haben (sollen), kommt für die Frage, ob und in welchem Umfang dem einzelnen Mitglied ein Barzuzahlungsanspruch zusteht, keinerlei Bedeutung zu.

Bei der Umwandlung einer LPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform muss vielmehr jedes einzelne nicht zuvor ausgeschiedene Mitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der neuen Genossenschaft beteiligt sein. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte eines Genossen müssen also quotal - nicht betragsmäßig - seinem individuellen Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen (ständ. Rspr., vgl. BGH AgrarR 1996, 51/52; BGH AgrarR 1997, 48/49; BGH ZIP 1999, 2098/2099). Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, was im konkreten Fall angesichts eines nominal gleichmäßigen Geschäftsanteils aller 44 der Antragsgegnerin beigetretenen ehemaligen LPG-Mitglieder zumindest nicht unwahrscheinlich ist, bedarf es eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG.

Der Umstand, dass eine quotale Benachteiligung der Antragstellerin bisher tatsächlich nicht festgestellt ist, hindert den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht, weil er u.a. gerade auch zur Prüfung eines etwa bestehenden quotalen Missverhältnisses dienen soll (BGH AgrarR 1997, 48/50; OLG Naumburg NL-BzAR 2002, 177).

(c)

Zur Klärung der Frage, ob eine unzureichende Beteiligung am neuen Unternehmen durch eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG aufzustocken ist, besteht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für den Barzuzahlungsanspruch maßgeblichen Unterlagen, das entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die Mitteilung zur Höhe eines solchen Anspruchs (= Berechnung) einschließt (BGH VIZ 1994, 132; BGH Beschluss vom 24. Juli 2003, Az. BLw 8/03).

Neben der Vorlage der für die Berechnung des Anspruchs maßgeblichen Bilanz hat das ausgeschiedene Mitglied danach das Recht, alle Unterlagen einzusehen, die hierfür von Bedeutung sind. Dies können Vorbilanzen, Jahresabschlussberichte, Prüfberichte, Bücher und einzelne Papiere sein. Auch Unterlagen über in der Vergangenheit abgeschlossene Geschäfte, wie Kaufverträge, Einzelbelege oder Wertgutachten über einen Geschäftsgegenstand gehören hierzu, wenn sie zur Prüfung benötigt werden, ob das in der maßgebenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital dem nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten tatsächlichen Wert aller Vermögensgegenstände entspricht. Die Auskunft ist dabei schriftlich durch Vorlage der begehrten Urkunden oder entsprechenden Kopien hiervon zu erteilen, denn nur auf diese Weise wird es der Antragstellerin ermöglicht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen zu können, ob und inwieweit ihr der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht (BGH AgrarR 1994, 156/158).

(d)

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat sie diesen Auskunftsanspruch durch die mit Schriftsatz vom 29. März 2004 erteilten Auskünfte und überreichten Unterlagen nicht (vollständig) und insbesondere nicht für den maßgeblichen Stichtag erfüllt.

(1)

Da der Barzuzahlungsanspruch sich nach dem Anteil der Antragstellerin am Eigenkapital der umgewandelten LPG bemisst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch in erster Linie auf die maßgebende Stichtagsbilanz und die dazu gehörigen Unterlagen.

Die Antragstellerin hat diese Bilanz bereits in ihrer Antragsschrift vom 27. Dezember 2001 als "Schlussbilanz der LPG einschließlich Prüfungsbericht" bezeichnet. Dieser Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu unbestimmt. Der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages und des erstinstanzlichen Tenors steht insbesondere nicht entgegen, dass die LPG, deren Schlussbilanz vorzulegen ist, nicht namentlich bezeichnet ist. Auch ohne eine solche Bezeichnung ergibt sich - für den Antrag - durch Heranziehung der ergänzenden Ausführungen vom 15. April 2004 und - für den Tenor der angefochtenen Entscheidung - aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen ohne Weiteres, dass es sich dabei um die Bilanz derjenigen LPG handelt, aus der die Antragsgegnerin durch Umwandlung hervorgegangen ist. Da Maßstab für die Berechnung des quotalen Anteils und auch des tatsächlichen Wertes der früheren Beteiligung des LPG-Mitgliedes das Vermögen derjenigen LPG ist, der die Antragstellerin zuletzt angehört hat (vgl. BGH VIZ 2002, 482/483; BGH NL-BzAR 2003, 293; BGH NL-BzAR 2004, 242/243), kann die Antragsgegnerin ihre Auskunftsverpflichtung nicht durch Vorlage ihrer eigenen Bilanz zum 31. Dezember 1991 erfüllen. Eine Vermögensaufstellung des Nachfolgeunternehmens kann für die Berechnung des Barzuzahlungsanspruchs in keinem Falle maßgeblich sein. Mit der ausschließlichen Bezugnahme auf die eigene Bilanz der Antragsgegnerin zum 31. Dezember 1991 fehlt deshalb bereits die maßgebliche Grundlage für die Mitteilung und Berechnung des Barzuzahlungsanspruchs der Antragstellerin.

Dem Auskunftsanspruch kann die Antragsgegnerin vorliegend deshalb allein durch Vorlage der in Ziffer 2. des Umwandlungsbeschlusses vom 16. April 1991 ausdrücklich zur Grundlage gemachten "Abschlußbilanz der Genossenschaft zum 31. Dezember 1990", in Ziffer 3. desselben Beschlusses nochmals als "Abschluß/Auseinandersetzungsbilanz zum 30.12.1990" bezeichnet, wobei zwischen den Beteiligten Einigkeit dahin besteht, dass es sich bei dem hier genannten Datum um einen versehentlichen Schreibfehler handelt und auch insoweit der 31.12.1990 gemeint war. Dass es eine solche und nach dem Umwandlungsbeschluss auch maßgebliche Schlussbilanz der LPG zum 31. Dezember 1990 gibt, mindestens als sog. "Arbeitsbilanz", hat die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin am 29. September 2005 ausdrücklich eingeräumt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem zur Anmeldung der Umwandlung in die Antragsgegnerin beim Kreisgericht P... eingereichten Schreiben, in dem unter Ziffer 7 ausdrücklich ausgeführt ist, dass als Anlage 3 unter anderem die Abschlussbilanz der LPG F... zum 31. Dezember 1990 beigefügt ist.

Der danach hier maßgeblichen Schlussbilanz zum 31. Dezember 1990 sind zur Erfüllung des umfassenden Auskunftsanspruchs auch die entsprechenden Prüfberichte beizufügen.

(2)

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ihre Auskunftserteilung auch insoweit unvollständig, als sie mit der "Anlage X 4 S. 1" lediglich eine summarische Darstellung aller eingebrachten Flächen, Ansprüche aus Bodenpacht, Inventarbeiträgen und deren Verzinsung und der Arbeitsjahre überreicht und lediglich für die 16 ehemaligen LPG-Mitglieder, die ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen suchen, eine Einzelaufstellung - "Anlage X 3" vorgenommen hat.

Wie der Senat bereits in dem Parallelverfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2003 - Az. 5 W (Lw) 40/01 - ausgeführt hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf die Vorlage einer nachprüfbaren Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens zum Bilanzstichtag. Genau darauf bezieht sich der - auch insoweit hinreichend bestimmte - Auskunftsantrag der Antragstellerin, der ausdrücklich auf "Auflistung" der Inventarbeiträge, gleichstehenden Leistungen etc. gerichtet war. Die Mitteilung eines Gesamtergebnisses mit einer spezifizierten Darstellung lediglich für 16 der ehemals 160 LPG-Mitglieder ist aber schon begrifflich keine Auflistung und genügt den Erfordernissen an eine umfassende Auskunftserteilung nicht. Die Antragstellerin hat vielmehr grundsätzlich einen Anspruch auf Mitteilung sämtlicher Namen der früheren LPG-Mitglieder und deren jeweiliger Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche auf Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit unter Angabe der jeweils eingebrachten Flächen, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre (OLG Jena AgrarR 1998, 287; OLG Naumburg NL-BzAR 2002, 26; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2003, Az. 5 W (Lw) 40/01, dort Seite 26, und vom 27. Oktober 2005, Az. 5 W (Lw) 27/04, dort Seite 6 f.).

Da demnach die Auskunft bisher nicht nur unvollständig, sondern insbesondere auch nicht für den maßgeblichen Stichtag erteilt worden ist, besteht der zuletzt noch geltend gemachte Auskunftsanspruch der Antragstellerin weiterhin.

(e)

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil ein Barzuzahlungsanspruch der Antragstellerin aus Rechtsgründen ausgeschlossen bzw. nicht durchsetzbar wäre. Insbesondere ist weder der Anspruch auf bare Zuzahlung selbst noch der zur Vorbereitung der Durchsetzung desselben verfolgte Auskunftsanspruch verjährt (1) oder verwirkt (2).

(1)

Mit Recht hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, dass es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsschriftsatz vom 27. Dezember 2001 noch rechtzeitig vor Ablauf des 31. Dezember 2001 in das seinerzeit noch existierende Postfach des Amtsgerichts Königs Wusterhausen eingelegt worden ist, das den Ausführungen des Amtsgerichtsdirektors im Schreiben vom 11. August 2004 zufolge an Sonn- und Feiertagen tatsächlich nicht geleert worden ist, letztlich nicht ankommt, weil der Barzuzahlungsanspruch selbst bei einem Eingang des Antragsschriftsatzes erst Anfang des Jahres 2002 nicht verjährt gewesen wäre.

Der Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG unterliegt keiner Ausschlussfrist, sondern nur der - zehnjährigen - Verjährungsfrist nach § 3b LwAnpG (BGH AgrarR 1997, 48/49), wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist der Zeitpunkt, zu dem dieser erstmals geltend gemacht werden kann.

Mit dem Thüringischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 27. Januar 2005, Az. Lw U 446/04, NL-BzAR 2005, 304) ist für den Beginn der Verjährung auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem das Unternehmen neuer Rechtsform in das Register eingetragen worden ist. Das war vorliegend der 30. April 1992, so dass die Verjährung am 31. Dezember 1992 zu laufen begonnen hat und diese selbst bei einem Eingang der - nicht nur den Auskunfts-, sondern auch den noch unbezifferten Zahlungsantrag enthaltenden - Antragsschrift bei Gericht erst am 2. Januar 2002 noch rechtzeitig gehemmt worden wäre.

Auf den Zeitpunkt der Fassung des Umwandlungsbeschlusses (so das OLG Rostock, VIZ 2004, 467) kann für den Beginn der Verjährung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sich der Barzuzahlungsanspruch - wie der Wortlaut des § 28 Abs. 2 LwAnpG, der als Anspruchsgegner das Unternehmen bezeichnet, womit unter Berücksichtigung des sonstigen Regelungsgehalts dieser Vorschrift allein das Unternehmen neuer Rechtsform gemeint sein kann - erkennbar gegen das neue - umgewandelte - Unternehmen richtet. Auch wenn es sich dabei - wie das OLG Rostock betont - lediglich um eine formwechselnde Umwandlung handelt, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieses Unternehmen neuer Rechtsform gemäß § 34 LwAnpG erst mit der Eintragung im entsprechenden Register entsteht und sich die bisherigen Anteile am LPG-Vermögen nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG erst mit der Registrierung der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform als Beteiligung an dem neuen Unternehmen darstellen. Mit Recht verweist das Thüringische OLG darauf, dass die Vorschrift des § 34 LwAnpG inhaltlich denjenigen der §§ 13 GenG und 202 UmwG entspricht, wonach die Eintragung konstitutive Wirkung hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass jedes LPG-Mitglied auch noch nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zur Eintragung des neuen Unternehmens im Register nach Maßgabe des § 43 LwAnpG seine LPG-Mitgliedschaft kündigen und dadurch einen direkten Abfindungsanspruch aus § 44 LwAnpG begründen konnte. Da das Fortbestehen der Mitgliedschaft in dem Unternehmen neuer Rechtsform Voraussetzung für den Anspruch auf bare Zuzahlung ist, diese Voraussetzung aber erst mit der Registrierung des Nachfolgeunternehmens der LPG erfüllt sein kann, kann die Verjährung dieses Zahlungsanspruches nicht bereits vorher zu laufen beginnen. Dem Umstand, dass nach Ablauf des 31. Dezember 1991 aus Rechtsgründen tatsächlich keine Umwandlungsbeschlüsse mehr gefasst werden konnten, vermag der Senat für die hier entscheidende Frage des Zeitpunktes der Entstehung des Barzuzahlungsanspruchs daneben keine Bedeutung beizumessen.

(2)

Der Barzuzahlungsanspruch der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht verwirkt.

Zwar hat die Antragstellerin die Verjährungsfrist weitestgehend ausgeschöpft, bevor der Barzuzahlungsanspruch geltend gemacht worden ist. Umstände, die die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen ließen, liegen jedoch nicht vor. Sind die Beteiligungswerte bei der Umwandlung zu gering bemessen worden, muss das Unternehmen neuer Rechtsform grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit einer Ausgleichsforderung rechnen, es sei denn das Mitglied hätte darauf ausdrücklich oder konkludent verzichtet. Da anderenfalls die Verjährungsvorschriften ins Leere gingen, reicht es deshalb nicht aus, wenn ein fälliger Anspruch - wie im vorliegenden Fall - über lange Zeit nicht geltend gemacht worden ist. Neben dem hier unbestritten vorliegenden sog. Zeitmoment wird deshalb zu Recht für eine Verwirkung von Ansprüchen vorausgesetzt, dass der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment). Ein solcherart schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten kann nicht allein durch bloße Untätigkeit geschaffen werden; das Verhalten des Berechtigten muss vielmehr in der Weise vertrauensbildend gewirkt haben, dass dieses von dem Verpflichteten dahin verstanden werden konnte, dass dieser Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden soll. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte über einen Zeitraum von etwa drei Jahren, wie etwa die rege Teilhabe am genossenschaftlichen Leben, die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und die Zustimmung zu den Beschlüssen, die die Antragsgegnerin anführt, vermögen einen solchen Vertrauenstatbestand der Antragsgegnerin in den "Verzicht" auf die Durchsetzung der Ansprüche der Antragstellerin nicht zu begründen. Gleiches gilt für die widerspruchslose Entgegennahme freiwilliger Zahlungen und den Umstand, dass die Antragstellerin - wie die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin am 29. September 2005 ergänzend ausgeführt hat - für ihre Austrittserklärung ein vorbereitetes Formular erbeten und dann auch verwendet hat, das allerdings auch nicht etwa einen Verzicht auf Ansprüche aus der Zeit ihrer Mitgliedschaft zum Gegenstand hatte. Diesem Verhalten kann - auch unter Berücksichtigung des weiteren Zuwartens mit der Geltendmachung des Anspruchs über weitere rund 7 Jahre nach dem Ausscheiden bei verständiger Würdigung noch nicht ein Erklärungswert dahin beigemessen werden, dass keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Weitere konkrete Umstände, die einen Vertrauensschutz der Antragsgegnerin oder einen konkludenten Verzicht der Antragstellerin auf den Anspruch auf bare Zuzahlung rechtfertigen würden, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach Entstehung des umgewandelten Unternehmens in den Gesellschafterversammlungen oder gar den Beschlüssen bis zum Ausscheiden der Antragstellerin der tatsächliche - von dem nominalen Geschäftsanteil von 5.000,-- DM abweichende - Wert des Geschäftsguthabens der Genossenschaftsmitglieder auch nur thematisiert worden wäre und die Antragstellerin auch daraufhin untätig geblieben wäre (vgl. dazu OLG Jena, Beschluss vom 25. Juni 1998, Az. LW U 170/98, und BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1998, Az. BLw 40/98).

Bei der gegebenen Sachlage stellt sich deshalb die verspätete Geltendmachung des Barzuzahlungsanspruchs der Antragstellerin nicht als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte dar.

2.

Zu Unrecht ist die Antragsgegnerin jedoch verpflichtet worden, die Richtigkeit der "mit Schriftsatz vom 29. März 2004 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 30. Juli 2004" erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

Innerhalb der im Verfahren der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung des § 254 ZPO grundsätzlich zulässigen Stufenklage sind die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung prozessual selbständige Teile eines einheitlichen Verfahrens. Die prozessuale Selbständigkeit der Einzelansprüche bedingt, dass über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge durch Teilurteil bzw. Teilbeschluss zu befinden ist, d.h. eine sachliche Entscheidung über eine spätere Stufe ist grundsätzlich unzulässig, solange nicht die vorhergehende Stufe rechtskräftig erledigt ist (BGHZ 10, 385).

Der innerhalb des Stufenverfahrens einheitliche Auskunftsanspruch lässt sich daher nicht in der Weise teilen, dass hinsichtlich etwa bereits erteilter, aber - wie im konkreten Fall - gerade mit Rücksicht auf die Zugrundelegung einer nicht maßgebenden Stichtagsbilanz und der fehlenden Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung bereits offenkundig formell unrichtiger und unvollständiger Teilauskünfte bereits auf Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt erkannt wird. Der Anspruch aus § 260 Abs. 2 BGB setzt vielmehr voraus, dass der vorrangige Auskunftsanspruch zumindest formell erschöpfend erfüllt ist. Daran aber fehlt es hier aus den vorstehend zu 1.d erörterten Gründen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin aus § 260 Abs. 2 BGB ist daher im derzeitigen Verfahrensstand unzulässig.

Die auf Verpflichtung zur Versicherung der Richtigkeit der Angaben aus dem Schriftsatz vom 29. März 2004 gerichtete Verurteilung der Antragsgegnerin konnte deshalb keinen Bestand haben. Insoweit war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens insgesamt und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht war trotz dieses Verfahrensfehlers nicht geboten.

Zwar kann, auch wenn dies weder im LwVG noch im FGG ausdrücklich vorgesehen ist, grundsätzlich auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht erkannt werden (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rdnr. 185 m.w.Nw.). Es ist aber in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, ob es von dieser Möglichkeit im Einzelfall Gebrauch machen will. Sie kann vor allem dann angebracht sein, wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht an schwerwiegenden Mängeln leidet, etwa bei Versagung des rechtlichen Gehörs, bei Unterlassung der Anstellung der erforderlichen Ermittlungen oder bei Entscheidung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (Barnstedt/Steffen, a.a.O., § 22 Rdnr. 186). Ein solcherart schwerwiegender Verfahrensmangel liegt im konkreten Fall jedoch insbesondere deshalb nicht vor, weil das unzulässige Vorwegnehmen des - aus prozessualen Gründen - bisher nicht zur Entscheidung stehenden Anspruches auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt keinerlei Auswirkungen auf den dem Grunde nach weiterhin bestehenden Auskunftsanspruch hatte und der Senat über diesen ohne Weiteres abschließend entscheiden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Es entspricht im Rahmen des streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit billigem Ermessen, den jeweils teilweise obsiegenden und unterliegenden Parteien entsprechend dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten nicht in vollem Umfange aufzuerlegen, sondern hier die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten verhältnismäßig zu teilen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG), weil der Rechtsfrage, wann die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf bare Zuzahlung beginnt, grundsätzliche Bedeutung hat und diese Frage - soweit ersichtlich - bisher nicht höchstrichterlich entscheiden worden ist.

Ende der Entscheidung

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